TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/24 W229 2155286-1

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Veröffentlicht am 24.07.2020
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Entscheidungsdatum

24.07.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §50
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2155286-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch Mag. Dr. Johann BUCHINGER, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Anzengruberstraße 89, 1140 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 15.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GMBH, vertreten durch Mag. Dr. Johann BUCHINGER, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Anzengruberstraße 89, 1140 Wien, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 15.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Finanzamt XXXX führte beginnend ab 15.03.2016 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 durch.1. Das Finanzamt römisch 40 führte beginnend ab 15.03.2016 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 durch.

2. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.08.2016 den Prüfbericht, in welchem ein Nachrechnungsbetrag iHv € 5.961,23 sowie Zinsen iHv € 1.424,23 (insgesamt € 7.385,46) festgelegt waren.

3. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16.08.2016 die Ausstellung eines Bescheides.

4. Mit Bescheid der BGKK vom 15.02.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin, Firma XXXX Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in XXXX , als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für die in der Anlage mit näheren Bezeichnung „Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.12 – 31.12.14“ vom 02.08.2016 und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 5.961,23 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von € 1.424,23 an die BGKK binnen 14 Tagen zu entrichten.4. Mit Bescheid der BGKK vom 15.02.2017 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin, Firma römisch 40 Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in römisch 40 , als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, für die in der Anlage mit näheren Bezeichnung „Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.12 – 31.12.14“ vom 02.08.2016 und dem bezughabenden Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 5.961,23 unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG im Betrag von € 1.424,23 an die BGKK binnen 14 Tagen zu entrichten.

Die Anlage zu diesem Bescheid stelle einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches dar.

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß § 147 BAO und § 41a ASVG von der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten und abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfungszeitraum 01.01.20112 bis 31.12.2014) bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer S XXXX P XXXX , VSNR XXXX , und L XXXX H XXXX , VSNR XXXX .Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall im Zuge der gemäß Paragraph 147, BAO und Paragraph 41 a, ASVG von der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten und abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfungszeitraum 01.01.20112 bis 31.12.2014) bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 , VSNR römisch 40 , und L römisch 40 H römisch 40 , VSNR römisch 40 .

Im betrieblichen Vermögen der Beschwerdeführerin befinde sich ein Personenkraftwagen der Marke Ford Mondeo, mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX , welcher von Herrn S XXXX P XXXX , VSNR XXXX , neben seiner Tätigkeit als Dienstnehmer auch privat genutzt worden sei.Im betrieblichen Vermögen der Beschwerdeführerin befinde sich ein Personenkraftwagen der Marke Ford Mondeo, mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 , welcher von Herrn S römisch 40 P römisch 40 , VSNR römisch 40 , neben seiner Tätigkeit als Dienstnehmer auch privat genutzt worden sei.

Bestehe für den Dienstnehmer die Möglichkeit das arbeitsgebereigene Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, sei ein Sachbezug in der Höhe von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 600,-- (ab 01.03.2014 maximal € 720,--) monatlich anzusetzen. Werde das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km pro Monat benützt, so sei der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Voraussetzungen dafür sei, dass geeignete Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbücher) über die Privatfahrten vorliegen, aus denen sich die privat gefahrenen Kilometer ergeben. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben seien keine entsprechenden Nachweise erbracht worden.

Der GPLA-Prüfer der Abgabenbehörde des Bundes habe festgestellt, dass der Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges als Teil des beitragspflichtigen Entgeltes bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt worden sei. Für die Benutzung des verfahrensgegenständlichen Ford Mondeo im prüfungsrelevanten Zeitraum sei der Sachbezugswert unter Zugrundelegung der Anschaffungskosten ermittelt worden.

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) gelte, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte zu benützen, dass ein Sachbezug von (im prüfungsrelevanten Zeitraum) 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskostendes Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normalverbrauchsabgabe), vor 01.03.2014 maximal € 600,--, ab 01.03.2014 maximal € 720,-- monatlich, anzusetzen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) gelte, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte zu benützen, dass ein Sachbezug von (im prüfungsrelevanten Zeitraum) 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskostendes Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normalverbrauchsabgabe), vor 01.03.2014 maximal € 600,--, ab 01.03.2014 maximal € 720,-- monatlich, anzusetzen.

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei als allgemeine Beitragsgrundlage für den Dienstnehmer S XXXX P XXXX der Sachbezug und für den Dienstnehmer L XXXX H XXXX der Arbeitsverdienst als Teil des beitragspflichtigen Entgeltes gemäß § 44 Abs. 1 ASVG herangezogen worden.Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sei als allgemeine Beitragsgrundlage für den Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 der Sachbezug und für den Dienstnehmer L römisch 40 H römisch 40 der Arbeitsverdienst als Teil des beitragspflichtigen Entgeltes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG herangezogen worden.

Die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Nichtberücksichtigung des Sachbezuges, in der laut Sachbezugswerteverordnung vorgesehenen Höhe, als Teil des beitragspflichtigen Entgeltes sei unter Heranziehung der Anschaffungskosten für den Ford Mondeo, behördliches Kennzeichen XXXX , erfolgt. Der Berechnung seien Anschaffungskosten in Höhe von € 19.985,03 zu Grunde gelegt worden. Die Anschaffungskosten multipliziert mit 1,5 % (laut Sachbezugswerteverordnung) ergebe einen monatlichen Sachbezug in Höhe von € 299,78. Die so errechnete Beitragsgrundlage diene als Basis für die Berechnung der allgemeinen Beitragsgrundlage. Um diese zu erhalten, werde die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 ASVG durch 30 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Kalendertage im Beschäftigungszeitraum multipliziert.Die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Nichtberücksichtigung des Sachbezuges, in der laut Sachbezugswerteverordnung vorgesehenen Höhe, als Teil des beitragspflichtigen Entgeltes sei unter Heranziehung der Anschaffungskosten für den Ford Mondeo, behördliches Kennzeichen römisch 40 , erfolgt. Der Berechnung seien Anschaffungskosten in Höhe von € 19.985,03 zu Grunde gelegt worden. Die Anschaffungskosten multipliziert mit 1,5 % (laut Sachbezugswerteverordnung) ergebe einen monatlichen Sachbezug in Höhe von € 299,78. Die so errechnete Beitragsgrundlage diene als Basis für die Berechnung der allgemeinen Beitragsgrundlage. Um diese zu erhalten, werde die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG durch 30 dividiert und anschließend mit der Anzahl der Kalendertage im Beschäftigungszeitraum multipliziert.

Von der jeweils errechneten allgemeinen Beitragsgrundlage werden für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2014 insgesamt 39,9 % und ab 01.07.2014 insgesamt 39,8 % (darin enthalten Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) berechnet, woraus sich in Summe der nach zu verrechnende Betrag ergebe. Die angegebenen Prozentsätze seien im Beitragsgruppenschema (A1 bzw. D1), herausgegeben vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, ersichtlich.

Die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des Sachbezuges betreffend S XXXX P XXXX betragen € 3.830,45. Die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des Sachbezuges betreffend S römisch 40 P römisch 40 betragen € 3.830,45.

Herr L XXXX H XXXX , VSNR XXXX , sei seit 01.01.2007 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Vom GPLA-Prüfer sei der bezogene Monatslohn bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden im Kalenderjahr 2012 mit € 1.836,60, im Kalenderjahr 2013 mit € 1.912,-- und im Kalenderjahr 2014 mit € 1.972,-- festgestellt worden. Die nachträglich vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen haben keine Dokumentation den Dienstnehmer L XXXX H XXXX betreffend beinhaltet und sei ihnen auch insofern keine Bedeutung beizumessen, als sie zeitlich nach den getätigten Angaben von S XXXX P XXXX , geb. am XXXX , XXXX und S XXXX P XXXX , geb. am XXXX , es seien keine Arbeitsaufzeichnungen betreffend die einzelnen Dienstnehmer geführt worden, dargeboten worden seien.Herr L römisch 40 H römisch 40 , VSNR römisch 40 , sei seit 01.01.2007 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Vom GPLA-Prüfer sei der bezogene Monatslohn bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden im Kalenderjahr 2012 mit € 1.836,60, im Kalenderjahr 2013 mit € 1.912,-- und im Kalenderjahr 2014 mit € 1.972,-- festgestellt worden. Die nachträglich vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen haben keine Dokumentation den Dienstnehmer L römisch 40 H römisch 40 betreffend beinhaltet und sei ihnen auch insofern keine Bedeutung beizumessen, als sie zeitlich nach den getätigten Angaben von S römisch 40 P römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 und S römisch 40 P römisch 40 , geb. am römisch 40 , es seien keine Arbeitsaufzeichnungen betreffend die einzelnen Dienstnehmer geführt worden, dargeboten worden seien.

Dem Prüfer seien von der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitsaufzeichnungen von L XXXX H XXXX vorgelegt worden und sei der Prüfer daher zur Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG legitimiert gewesen.Dem Prüfer seien von der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitsaufzeichnungen von L römisch 40 H römisch 40 vorgelegt worden und sei der Prüfer daher zur Schätzung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG legitimiert gewesen.

Die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Hinzuschätzung von Überstunden für den Dienstnehmer L XXXX H XXXX sei unter Zugrundelegung des im jeweiligen Kalenderjahr bezogenen monatlichen Arbeitsverdienstes unter Annahme, dass in einem Kalenderjahr mit 40 Arbeitswochen pro Woche 2,5 Überstunden geleistet worden seien. Der im jeweiligen Kalenderjahr bezogene Monatslohn dividiert mit der Anzahl der wöchentlichen Normalarbeitsstunden und dividiert mit dem Faktor 4,333 (durchschnittliche Anzahl der Wochen pro Monat) ergebe den Stundenlohn. Der für das jeweilige Kalenderjahr so errechnete Stundenlohn multipliziert mit hundert hinzugeschätzten Überstunden ergebe den Grundlohn. Diesen mit einem Überstundenzuschlag von 50 % addiert, ergebe die allgemeine Beitragsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.Die Bildung der allgemeinen Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund der Hinzuschätzung von Überstunden für den Dienstnehmer L römisch 40 H römisch 40 sei unter Zugrundelegung des im jeweiligen Kalenderjahr bezogenen monatlichen Arbeitsverdienstes unter Annahme, dass in einem Kalenderjahr mit 40 Arbeitswochen pro Woche 2,5 Überstunden geleistet worden seien. Der im jeweiligen Kalenderjahr bezogene Monatslohn dividiert mit der Anzahl der wöchentlichen Normalarbeitsstunden und dividiert mit dem Faktor 4,333 (durchschnittliche Anzahl der Wochen pro Monat) ergebe den Stundenlohn. Der für das jeweilige Kalenderjahr so errechnete Stundenlohn multipliziert mit hundert hinzugeschätzten Überstunden ergebe den Grundlohn. Diesen mit einem Überstundenzuschlag von 50 % addiert, ergebe die allgemeine Beitragsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.

Von der jeweils errechneten allgemeinen Beitragsgrundlage werden für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2014 insgesamt 39,9 % und ab 01.07.2014 bis 31.12.2014 insgesamt 39,8 % (darin enthalten Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil) berechnet, woraus sich in Summe der nach zu verrechnende Betrag ergebe. Die angegebenen Prozentsätze seien im Beitragsgruppenschema (A1), herausgegeben vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, ersichtlich.

Die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge für Überstunden betreffend L XXXX H XXXX betragen € 2.049,29.Die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge für Überstunden betreffend L römisch 40 H römisch 40 betragen € 2.049,29.

Für den Dienstnehmer S XXXX P XXXX , kommen die Abfertigungsregelungen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zur Anwendung. Die Nachverrechnung des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge gemäß dem BMSVG erfolge bundesweit in der dafür eigens geschaffenen Verrechnungsgruppe N98 unter Ausweisung der Höhe des betrieblichen Vorsorgebetrages, ermittelt in Höhe von 1,53 % der Gesamtbeitragsgrundlage. Betreffend S XXXX P XXXX seien € 81,49 zur betrieblichen Vorsorge nachverrechnet worden.Für den Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 , kommen die Abfertigungsregelungen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zur Anwendung. Die Nachverrechnung des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge gemäß dem BMSVG erfolge bundesweit in der dafür eigens geschaffenen Verrechnungsgruppe N98 unter Ausweisung der Höhe des betrieblichen Vorsorgebetrages, ermittelt in Höhe von 1,53 % der Gesamtbeitragsgrundlage. Betreffend S römisch 40 P römisch 40 seien € 81,49 zur betrieblichen Vorsorge nachverrechnet worden.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG seien von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werde, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechne sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, seien die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben seien, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG seien von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werde, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechne sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, seien die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben seien, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.

Die Verzugszinsen seien gesetzeskonform in Höhe von € 1.424,23 berechnet worden.

Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei gemäß § 539a Abs. 1 ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 539a Abs. 2 ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß § 539a Abs. 2 ASVG sei ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß § 539a Abs. 4 ASVG seien Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Werde durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG sei ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 4, ASVG seien Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Werde durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG seien für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstnehmern beschäftigt seien.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG seien für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstnehmern beschäftigt seien.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei nach § 410 ASVG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei nach Paragraph 410, ASVG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Als Beilage waren dem Bescheid der Prüfbericht für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2014 sowie die Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.12 – 31.12.14 angehängt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass betreffend des Dienstnehmers L XXXX H XXXX mit Erledigung des Finanzamtes XXXX vom 23.11.2016 dieser Beschwerdepunkt fallengelassen worden sei, da alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Damit sei diese Vorschreibung ersatzlos aufzuheben.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass betreffend des Dienstnehmers L römisch 40 H römisch 40 mit Erledigung des Finanzamtes römisch 40 vom 23.11.2016 dieser Beschwerdepunkt fallengelassen worden sei, da alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Damit sei diese Vorschreibung ersatzlos aufzuheben.

Betreffend den Dienstnehmer S XXXX P XXXX jun. werde die Stellungnahme an das Finanzamt vom 30.11.2016 übersendet. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass S XXXX P XXXX sen. den ca. 20 Jahre alten Ford Mondeo als Firmenfahrzeug für betriebliche Fahrten (im Firmenvermögen) benutzt habe und nicht sein Sohn.Betreffend den Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 jun. werde die Stellungnahme an das Finanzamt vom 30.11.2016 übersendet. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass S römisch 40 P römisch 40 sen. den ca. 20 Jahre alten Ford Mondeo als Firmenfahrzeug für betriebliche Fahrten (im Firmenvermögen) benutzt habe und nicht sein Sohn.

Gelegentlich (äußerst selten) habe S XXXX P XXXX jun. dieses Fahrzeug für betriebliche Arbeiten benutzt, und zwar dann, wenn keine anderen Fahrzeuge zur Verfügung gestanden seien. Die dem Prüfer gegenüber geäußerte Mitteilung, dass der Ford Mondeo fallweise für Privatfahrten des S XXXX P XXXX jun. genutzt worden sei, sei dahingehend zu verstehen, dass vielleicht insgesamt 10 Mal im Prüfungszeitraum anlässlich von Dienstfahrten nicht sofort direkt in die Werkstatt, sondern zur Einnahme eines Mittagsmahles, nach Hause gefahren worden sei. Eine Verrechnung dieser Fahrten sei deshalb nicht erfolgt, da S XXXX P XXXX jun. sehr oft Geschäftsfahrten zu Kunden mit seinem Privatfahrzeug durchgeführt habe und diese von der Gesellschaft nicht ersetzt worden seien. Eine Verrechnung würde sich zugunsten von S XXXX P XXXX jun. auswirken.Gelegentlich (äußerst selten) habe S römisch 40 P römisch 40 jun. dieses Fahrzeug für betriebliche Arbeiten benutzt, und zwar dann, wenn keine anderen Fahrzeuge zur Verfügung gestanden seien. Die dem Prüfer gegenüber geäußerte Mitteilung, dass der Ford Mondeo fallweise für Privatfahrten des S römisch 40 P römisch 40 jun. genutzt worden sei, sei dahingehend zu verstehen, dass vielleicht insgesamt 10 Mal im Prüfungszeitraum anlässlich von Dienstfahrten nicht sofort direkt in die Werkstatt, sondern zur Einnahme eines Mittagsmahles, nach Hause gefahren worden sei. Eine Verrechnung dieser Fahrten sei deshalb nicht erfolgt, da S römisch 40 P römisch 40 jun. sehr oft Geschäftsfahrten zu Kunden mit seinem Privatfahrzeug durchgeführt habe und diese von der Gesellschaft nicht ersetzt worden seien. Eine Verrechnung würde sich zugunsten von S römisch 40 P römisch 40 jun. auswirken.

Die Nutzung eines Firmenautos für Privatfahrten wäre wirtschaftlich unsinnig, da die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz ca. 2 km betrage. Eine „Ersparnis“ seitens der Dienstnehmer nicht nachvollziehbar.

S XXXX P XXXX jun. sei bis zum 05.06.2014 an der Gesellschaft nicht beteiligt gewesen, ab diesem Datum halte er eine Beteiligung von 25 % und sei zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.S römisch 40 P römisch 40 jun. sei bis zum 05.06.2014 an der Gesellschaft nicht beteiligt gewesen, ab diesem Datum halte er eine Beteiligung von 25 % und sei zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.

Der Ansatz eines Sachbezuges bei S XXXX P XXXX jun. sei nicht gerechtfertigt, da er kein Firmenfahrzeug für Privatfahrten (außer den oben genannten) verwendet habe.Der Ansatz eines Sachbezuges bei S römisch 40 P römisch 40 jun. sei nicht gerechtfertigt, da er kein Firmenfahrzeug für Privatfahrten (außer den oben genannten) verwendet habe.

Ab dem Ausscheiden des Ford Mondeo aus dem Betriebsvermögen verwende sowohl S XXXX P XXXX sen. und S XXXX P XXXX jun. ihre Privatautos für dienstliche Fahrten (ohne Verrechnung).Ab dem Ausscheiden des Ford Mondeo aus dem Betriebsvermögen verwende sowohl S römisch 40 P römisch 40 sen. und S römisch 40 P römisch 40 jun. ihre Privatautos für dienstliche Fahrten (ohne Verrechnung).

6. Mit Schreiben vom 25.04.2017 legte die BGKK die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen aus, es lasse sich im konkreten Fall ableiten, dass zumindest eine Duldung von Privatfahrten des S XXXX P XXXX jun. mit dem betreffenden firmeneigenen Kraftfahrzeug seitens der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Jedenfalls sei die Benützung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht explizit ausgeschlossen worden, was einer konkludenten Einverständniserklärung, ohne Einschränkung auf bestimmte Fahrten, gleichzusetzen sei. Im vorliegenden Fall stehe für die BGKK fest, dass es S XXXX P XXXX als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gestattet gewesen sei, das firmeneigene Kraftfahrzeug für private Zwecke zu nutzen. Bereits damit sei nach Dafürhalten der BGKK der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis hergestellt. Darauf, ob und in welchem Ausmaß der konkrete Dienstnehmer von der vorliegenden, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, uneingeschränkten Benutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch mache, komme es nicht an, sodass jedenfalls von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis auszugehen sei. Mangels Führung eines Fahrtenbuches sei Gegenteiliges nicht belegt. Der Umstand, dass sich das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befunden habe, indiziere einen unmittelbaren Zusammenhang zum Dienstverhältnis.In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen aus, es lasse sich im konkreten Fall ableiten, dass zumindest eine Duldung von Privatfahrten des S römisch 40 P römisch 40 jun. mit dem betreffenden firmeneigenen Kraftfahrzeug seitens der Beschwerdeführerin vorgelegen habe. Jedenfalls sei die Benützung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges nicht explizit ausgeschlossen worden, was einer konkludenten Einverständniserklärung, ohne Einschränkung auf bestimmte Fahrten, gleichzusetzen sei. Im vorliegenden Fall stehe für die BGKK fest, dass es S römisch 40 P römisch 40 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gestattet gewesen sei, das firmeneigene Kraftfahrzeug für private Zwecke zu nutzen. Bereits damit sei nach Dafürhalten der BGKK der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis hergestellt. Darauf, ob und in welchem Ausmaß der konkrete Dienstnehmer von der vorliegenden, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, uneingeschränkten Benutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch mache, komme es nicht an, sodass jedenfalls von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis auszugehen sei. Mangels Führung eines Fahrtenbuches sei Gegenteiliges nicht belegt. Der Umstand, dass sich das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befunden habe, indiziere einen unmittelbaren Zusammenhang zum Dienstverhältnis.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Dienstnehmer L XXXX H XXXX sei festzuhalten, dass im Schätzungswege lediglich Sozialversicherungsbeiträge und keine Steuerabgaben nachverrechnet worden seien. Das Beschwerdevorbringen, habe somit auf die bescheidmäßigen Feststellungen der BGKK keine Relevanz und bleibe seitens der BGKK die Nachverrechnung dem Grunde und der Höhe nach aufrecht. Der BGKK seien keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden.Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Dienstnehmer L römisch 40 H römisch 40 sei festzuhalten, dass im Schätzungswege lediglich Sozialversicherungsbeiträge und keine Steuerabgaben nachverrechnet worden seien. Das Beschwerdevorbringen, habe somit auf die bescheidmäßigen Feststellungen der BGKK keine Relevanz und bleibe seitens der BGKK die Nachverrechnung dem Grunde und der Höhe nach aufrecht. Der BGKK seien keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden.

Es habe mit der Beschwerde in keinster Weise ein Widerspruch zu den im Zuge der GPLA durchgeführten Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen durch den Prüfer aufgezeigt werden können und bestehe somit kein Zweifel an der Richtigkeit der von der BGKK vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes und der Nachverrechnung sowohl für L XXXX H XXXX und S XXXX P XXXX .Es habe mit der Beschwerde in keinster Weise ein Widerspruch zu den im Zuge der GPLA durchgeführten Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen durch den Prüfer aufgezeigt werden können und bestehe somit kein Zweifel an der Richtigkeit der von der BGKK vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes und der Nachverrechnung sowohl für L römisch 40 H römisch 40 und S römisch 40 P römisch 40 .

7. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2019 die Beschwerdevorlage der BGKK übermittelt und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Finanzamt XXXX führte bei der Beschwerdeführerin eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 durch. Die GPLA fand am 15.03.2016, 26.04.2016 und 25.05.2016, die Schlussbesprechung am 07.07.2016 statt.Das Finanzamt römisch 40 führte bei der Beschwerdeführerin eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 durch. Die GPLA fand am 15.03.2016, 26.04.2016 und 25.05.2016, die Schlussbesprechung am 07.07.2016 statt.

Die Beschwerdeführerin, die XXXX Gesellschaft m.b.H., hat ihren Sitz in XXXX .Die Beschwerdeführerin, die römisch 40 Gesellschaft m.b.H., hat ihren Sitz in römisch 40 .

S XXXX P XXXX , geboren am XXXX , war bis zum 05.06.2014 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. S XXXX P XXXX , geboren am XXXX , ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und seit 05.06.2014 deren Geschäftsführer.S römisch 40 P römisch 40 , geboren am römisch 40 , war bis zum 05.06.2014 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. S römisch 40 P römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und seit 05.06.2014 deren Geschäftsführer.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befand sich ein Personenkraftwagen der Marke Ford Mondeo mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX im Vermögen der Beschwerdeführerin, dessen Anschaffungskosten betrugen € 19.985,03. Der Dienstnehmer S XXXX P XXXX , geb. am XXXX , verwendete diesen PKW gelegentlich für private Fahrten. Aufzeichnungen über die privaten Fahrten des Dienstnehmers S XXXX P XXXX wurden nicht geführt. Der PKW wurde mit 23.10.2014 abgemeldet und aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin ausgeschieden.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum befand sich ein Personenkraftwagen der Marke Ford Mondeo mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 im Vermögen der Beschwerdeführerin, dessen Anschaffungskosten betrugen € 19.985,03. Der Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 , geb. am römisch 40 , verwendete diesen PKW gelegentlich für private Fahrten. Aufzeichnungen über die privaten Fahrten des Dienstnehmers S römisch 40 P römisch 40 wurden nicht geführt. Der PKW wurde mit 23.10.2014 abgemeldet und aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin ausgeschieden.

L XXXX H XXXX , geboren am XXXX , ist seit 01.01.2007 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Sein Monatslohn betrug bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche im Jahr 2012 € 1.836,60, im Jahr 2013 € 1.912,-- und im Jahr 2014 € 1.972,--. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsaufzeichnungen betreffend den Dienstnehmer L XXXX H XXXX geführt.L römisch 40 H römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist seit 01.01.2007 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Sein Monatslohn betrug bei einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche im Jahr 2012 € 1.836,60, im Jahr 2013 € 1.912,-- und im Jahr 2014 € 1.972,--. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsaufzeichnungen betreffend den Dienstnehmer L römisch 40 H römisch 40 geführt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der BGKK und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu den Daten der durchgeführten GPLA ergeben sich insbesondere aus dem Aktenvermerk des Prüfers vom 27.06.2016. Insoweit darin der 15.03.2015 als Prüfbeginn genannt wird, wird aufgrund der darin ebenfalls angeführten Anmeldung zur GPLA am 21.01.2016 von einem Tippversehen und somit vom 15.03.2016 als Prüfbeginn ausgegangen.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin sowie zu den Geschäftsführern beruhen insbesondere auf dem von der belangten Behörde durchgeführten Firmenbuchauszug vom 16.11.2016, welcher im Akt einliegt.

Weiters liegen der Aktenvermerk bezüglich der GPLA des Prüfers XXXX vom 27.06.2016, in welchem die im Rahmen der Prüfung getätigten Angaben von S XXXX P XXXX , geb. am XXXX , der Büroangestellten XXXX und S XXXX P XXXX , geb. am XXXX , enthalten sind, sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung des Finanzamtes XXXX vom 07.07.2016, auf deren Teilnahme der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtet hat, im Akt ein.Weiters liegen der Aktenvermerk bezüglich der GPLA des Prüfers römisch 40 vom 27.06.2016, in welchem die im Rahmen der Prüfung getätigten Angaben von S römisch 40 P römisch 40 , geb. am römisch 40 , der Büroangestellten römisch 40 und S römisch 40 P römisch 40 , geb. am römisch 40 , enthalten sind, sowie die Niederschrift über die Schlussbesprechung des Finanzamtes römisch 40 vom 07.07.2016, auf deren Teilnahme der Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtet hat, im Akt ein.

Die Feststellungen zum Kraftfahrzeug beruhen auf der von der belangten Behörde eingeholten KFZ-Zentralregister Auskunft. Die Feststellung zu den Anschaffungskosten beruhen auf der diesbezüglichen Aufstellung des GPLA-Prüfers, welche im Akt einliegt. Dass der Dienstnehmer S XXXX P XXXX den gegenständlichen PKW zu privaten Zwecken verwendet hat und darüber keine Aufzeichnungen gemacht wurden, ergibt sich insbesondere aus dem Aktenvermerk bezüglich der GPLA vom 27.06.2016 und wird der Umstand, dass die private Nutzung gestattet war, in der Beschwerde bestätigt. Insoweit in der Beschwerde angegeben wird, dass diese Nutzung nur selten erfolgte, steht dies der Feststellung der gelegentlichen privaten Nutzung gerade nicht entgegen.Die Feststellungen zum Kraftfahrzeug beruhen auf der von der belangten Behörde eingeholten KFZ-Zentralregister Auskunft. Die Feststellung zu den Anschaffungskosten beruhen auf der diesbezüglichen Aufstellung des GPLA-Prüfers, welche im Akt einliegt. Dass der Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 den gegenständlichen PKW zu privaten Zwecken verwendet hat und darüber keine Aufzeichnungen gemacht wurden, ergibt sich insbesondere aus dem Aktenvermerk bezüglich der GPLA vom 27.06.2016 und wird der Umstand, dass die private Nutzung gestattet war, in der Beschwerde bestätigt. Insoweit in der Beschwerde angegeben wird, dass diese Nutzung nur selten erfolgte, steht dies der Feststellung der gelegentlichen privaten Nutzung gerade nicht entgegen.

Dass L XXXX H XXXX seit 01.01.2007 in einem Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin steht, ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Die Feststellungen zur wöchentlichen Normalarbeitszeit sowie dem jeweiligen Monatslohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus der Aufstellung des GPLA-Prüfers, welche im Akt einliegt. Dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Dass keine Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Geschäftsführers S XXXX P XXXX , geb. am XXXX , und des S XXXX P XXXX , geb. am XXXX , im Rahmen der GPLA (s. AV vom 27.06.2016). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, ist dies einerseits weder substantiiert noch wird konkret ausgeführt, welche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, andererseits steht dies im klaren Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der genannten Personen, dass gerade keine Aufzeichnungen bestünden. Auch ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Schließlich hat auch eine konkrete Nachfrage bei der belangten Behörde diesbezüglich nichts ergeben.Dass L römisch 40 H römisch 40 seit 01.01.2007 in einem Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin steht, ist im gegenständlichen Fall unstrittig. Die Feststellungen zur wöchentlichen Normalarbeitszeit sowie dem jeweiligen Monatslohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus der Aufstellung des GPLA-Prüfers, welche im Akt einliegt. Dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Dass keine Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Geschäftsführers S römisch 40 P römisch 40 , geb. am römisch 40 , und des S römisch 40 P römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Rahmen der GPLA (s. AV vom 27.06.2016). Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, ist dies einerseits weder substantiiert noch wird konkret ausgeführt, welche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, andererseits steht dies im klaren Widerspruch zu den ursprünglichen Angaben der genannten Personen, dass gerade keine Aufzeichnungen bestünden. Auch ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Schließlich hat auch eine konkrete Nachfrage bei der belangten Behörde diesbezüglich nichts ergeben.

Die Feststellungen zum Ablauf der GPLA beruhen auf dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 27.06.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten:

„Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. – 14. […]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

[…]“

„Beginn der Pflichtversicherung

§ 10. (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.Paragraph 10, (1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.

[…]“

„Ende der Pflichtversicherung

§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11, (1) Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

[…]“

„An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33, (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[…]“

„Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[…]“

„Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern

§ 42. (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers habenParagraph 42, (1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

1. die Dienstgeber,

2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht

3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36)3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,)

4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,4. im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten,

längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

(1a) – (2) […]

(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

[…]“

„Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44, (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

2. – 20. […]

(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

[…]“

„Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:(3) Als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 gelten nicht:

[…]“

„Bewertung von Sachbezügen

§ 50. (1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.Paragraph 50, (1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.

(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Abs. 2 festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Abs. 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.“(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Absatz 2, festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Absatz eins, von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.“

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) – (1a) […]Paragraph 58, (1) – (1a) […]

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht § 53a Abs. 3b anzuwenden ist.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil, wenn nicht Paragraph 53 a, Absatz 3 b, anzuwenden ist.

[…]“

„Verzugszinsen

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59, (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet2. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

[…]“

Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebende Bestimmung der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) BGBl. II Nr. 416/2001 lautet:Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebende Bestimmung der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, lautet:

„Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro (ab 01.03.2014: 720 Euro) monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.Paragraph 4, (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro (ab 01.03.2014: 720 Euro) monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro (ab 01.03.2014: 360 Euro) monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro (ab 01.03.2014: 360 Euro) monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

[…]“

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idgF, lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, idgF, lauten:

„Überstundenvergütung

§ 10. (1) Für Überstunden gebührtParagraph 10, (1) Für Überstunden gebührt

1. ein Zuschlag von 50% oder

2. eine Abgeltung durch Zeitausgleicht. Der Überstundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.

[…]“

„Aufzeichnungs- und Auskunftspflicht

§ 26. (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.Paragraph 26, (1) Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

[…]“

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG ist.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist.

Im gegenständlichen Fall richtet sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass aufgrund der privaten Nutzung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin durch den Dienstnehmer S XXXX P XXXX ein Sachbezug anzusetzen sei, sowie die nachverrechneten Beiträge aufgrund von Überstunden bezüglich den Dienstnehmer L XXXX H XXXX . Kein Vorbringen wurde gegen die nachverrechneten Beiträge zur betrieblichen Vorsorge erstatte, ebenso wenig ein Vorbringen gegen die Höhe bzw. die rechnerische Richtigkeit der nachverrechneten Beiträge.Im gegenständlichen Fall richtet sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass aufgrund der privaten Nutzung des Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin durch den Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 ein Sachbezug anzusetzen sei, sowie die nachverrechneten Beiträge aufgrund von Überstunden bezüglich den Dienstnehmer L römisch 40 H römisch 40 . Kein Vorbringen wurde gegen die nachverrechneten Beiträge zur betrieblichen Vorsorge erstatte, ebenso wenig ein Vorbringen gegen die Höhe bzw. die rechnerische Richtigkeit der nachverrechneten Beiträge.

3.3.1. Zu den Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des Sachbezugs:

3.3.1.1. Für den Dienstnehmer S XXXX P XXXX bestand die Möglichkeit, das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, auch privat zu nutzen und wurde davon auch gelegentlich Gebrauch gemacht. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit kam im Verfahren nicht hervor. Darüber hinaus ist unstrittig, dass keine Aufzeichnungen hinsichtlich der privaten Fahrten gemacht wurden.3.3.1.1. Für den Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 bestand die Möglichkeit, das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, auch privat zu nutzen und wurde davon auch gelegentlich Gebrauch gemacht. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit kam im Verfahren nicht hervor. Darüber hinaus ist unstrittig, dass keine Aufzeichnungen hinsichtlich der privaten Fahrten gemacht wurden.

Bereits dadurch, dass dem Dienstnehmer die Benützung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin für private Zwecke gestattet wurde, ist der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis hergestellt. Für diese Beurteilung ist das Motiv der Überlassung ebenso wenig maßgeblich wie die Frage, ob und aus welchem Grunde eine derartige Überlassung allenfalls auch bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses erfolgt ist; auch auf die Frage, ob anderen Dienstnehmern des Beschwerdeführers ebenfalls Kraftfahrzeuge zur privaten Benützung zur Verfügung standen, kommt es bei der Beurteilung der dem konkreten Dienstnehmer eingeräumten Benützungsmöglichkeit nicht an. Schon der Umstand, dass das dem Dienstnehmer zur privaten Benützung überlassene Kraftfahrzeug sich unstrittig im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befand, indiziert einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer war nicht gegeben (wie z.B. im Falle der Überlassung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuges). Ebenso wenig kommt eine familienrechtliche – z.B. unterhaltsrechtliche – Verpflichtung zur Überlassung in Betracht, sodass die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis ausgehen konnte (vgl. VwGH 29.06.2005, 2003/08/0086).Bereits dadurch, dass dem Dienstnehmer die Benützung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin für private Zwecke gestattet wurde, ist der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis hergestellt. Für diese Beurteilung ist das Motiv der Überlassung ebenso wenig maßgeblich wie die Frage, ob und aus welchem Grunde eine derartige Überlassung allenfalls auch bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses erfolgt ist; auch auf die Frage, ob anderen Dienstnehmern des Beschwerdeführers ebenfalls Kraftfahrzeuge zur privaten Benützung zur Verfügung standen, kommt es bei der Beurteilung der dem konkreten Dienstnehmer eingeräumten Benützungsmöglichkeit nicht an. Schon der Umstand, dass das dem Dienstnehmer zur privaten Benützung überlassene Kraftfahrzeug sich unstrittig im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befand, indiziert einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer war nicht gegeben (wie z.B. im Falle der Überlassung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuges). Ebenso wenig kommt eine familienrechtliche – z.B. unterhaltsrechtliche – Verpflichtung zur Überlassung in Betracht, sodass die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis ausgehen konnte vergleiche VwGH 29.06.2005, 2003/08/0086).

Vor diesem Hintergrund kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wie häufig der Dienstnehmer S XXXX P XXXX das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin tatsächlich für private Fahrten verwendete und geht das Vorbringen in der Beschwerde, eine Verrechnung würde sich zugunsten des Dienstnehmers auswirken, ins Leere. Der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis war allein dadurch hergestellt, dass dem Dienstnehmer S XXXX P XXXX die Nutzung für private Zwecke gestattet war, sodass die Ansetzung des Sachbezuges dem Grund nach zu Recht erfolgte.Vor diesem Hintergrund kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wie häufig der Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin tatsächlich für private Fahrten verwendete und geht das Vorbringen in der Beschwerde, eine Verrechnung würde sich zugunsten des Dienstnehmers auswirken, ins Leere. Der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis war allein dadurch hergestellt, dass dem Dienstnehmer S römisch 40 P römisch 40 die Nutzung für private Zwecke gestattet war, sodass die Ansetzung des Sachbezuges dem Grund nach zu Recht erfolgte.

3.3.1.2. Wie bereits ausgeführt, werden in der Beschwerde weder Einwände gegen die ermittelte Beitragsgrundlage vorgebracht, noch gegen die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeiträge erhoben. Gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges monatlich anzusetzen, im gegenständlichen Fall somit € 299,78 (1,5 % von € 19.985,03). Wie aus der Aufschlüsselung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ersichtlich, ergibt sich aus dieser Beitragsgrundlage für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2014 ein nach zu verrechnender Sozialversicherungsbeitrag von insgesamt € 3.830,45.3.3.1.2. Wie bereits ausgeführt, werden in der Beschwerde weder Einwände gegen die ermittelte Beitragsgrundlage vorgebracht, noch gegen die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeiträge erhoben. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Sachbezugswerteverordnung ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges monatlich anzusetzen, im gegenständlichen Fall somit € 299,78 (1,5 % von € 19.985,03). Wie aus der Aufschlüsselung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar ersichtlich, ergibt sich aus dieser Beitragsgrundlage für den Zeitraum von 01.01.2012 bis 31.12.2014 ein nach zu verrechnender Sozialversicherungsbeitrag von insgesamt € 3.830,45.

Die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Beiträge ist somit weder dem Grund nach noch der Höhe nach zu beanstanden.

3.3.2. Zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Überstunden:

Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ist gemäß § 26 Abs. 1 AZG verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AZG verpflichtet, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung muss aber die Aufzeichnung so erfolgen, dass eine verlässliche Nachprüfung der Arbeitsstunden eines jeden AN gewährleistet ist. Deshalb ist die Aufzeichnung der Arbeitsstunden pro Tag und Woche nötig und zwar unabhängig davon, ob es sich um Zeiten einer Arbeitsbereitschaft, Reisezeiten etc handelt (vgl. Pfeil in Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4 § 26 (Stand 1.3.2019, rdb.at)).Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Zweck der Regelung muss aber die Aufzeichnung so erfolgen, dass eine verlässliche Nachprüfung der Arbeitsstunden eines jeden AN gewährleistet ist. Deshalb ist die Aufzeichnung der Arbeitsstunden pro Tag und Woche nötig und zwar unabhängig davon, ob es sich um Zeiten einer Arbeitsbereitschaft, Reisezeiten etc handelt vergleiche Pfeil in Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4 Paragraph 26, (Stand 1.3.2019, rdb.at)).

Gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ist der Versicherungsträger, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist der Versicherungsträger, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.

Die Behörde trifft zwar keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. VwGH 21.06.2000, 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl. VwGH 12.05.1992, 89/08/0103). Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309).Die Behörde trifft zwar keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche VwGH 21.06.2000, 95/08/0050). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten vergleiche VwGH 12.05.1992, 89/08/0103). Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen vergleiche VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309).

Von der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich des Dienstnehmers L XXXX H XXXX keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt. Es liegen somit unzweifelhaft keine ausreichenden bzw. tauglichen Unterlagen vor, sodass eine Schätzung im Sinne von § 42 Abs 3 ASVG dem Grunde nach zulässig war. Auch die konkrete Schätzung im Ausmaß von 2,5 Überstunden pro Woche erscheint als durchaus angemessen bzw. im unteren Bereich angesiedelt. Schließlich legte die belangte Behörde die Berechnung der Schätzung bezüglich der Überstunden des Dienstnehmers L XXXX H XXXX sowie die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlage und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.049,29 nachvollziehbar dar, sodass die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Beiträge weder dem Grund nach noch der Höhe nach zu beanstanden ist.Von der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich des Dienstnehmers L römisch 40 H römisch 40 keine entsprechenden Aufzeichnungen geführt. Es liegen somit unzweifelhaft keine ausreichenden bzw. tauglichen Unterlagen vor, sodass eine Schätzung im Sinne von Paragraph 42, Absatz 3, ASVG dem Grunde nach zulässig war. Auch die konkrete Schätzung im Ausmaß von 2,5 Überstunden pro Woche erscheint als durchaus angemessen bzw. im unteren Bereich angesiedelt. Schließlich legte die belangte Behörde die Berechnung der Schätzung bezüglich der Überstunden des Dienstnehmers L römisch 40 H römisch 40 sowie die sich daraus ergebenden Beitragsgrundlage und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.049,29 nachvollziehbar dar, sodass die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Beiträge weder dem Grund nach noch der Höhe nach zu beanstanden ist.

3.3.3. Zu den Verzugszinsen:

Da im gegenständlichen Fall ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht vorgeschrieben wurde, waren Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vorzuschreiben.Da im gegenständlichen Fall ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht vorgeschrieben wurde, waren Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG vorzuschreiben.

Gegen die Vorschreibung der Verzugszinsen in Höhe von € 1.424,23 wurde kein Vorbringen erstattet. Die Berechnung der Verzugszinsen durch die BGKK ist darüber hinaus nachvollziehbar begründet und somit nicht zu beanstanden.

3.3.4. Ergebnis:

Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge iHv € 5.961,23 samt Verzugszinsen iHv € 1.424,23 erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Die Beschwerdeführerin schuldet als Dienstgeberin gemäß § 58 Abs. 2 ASVG die angeführten Beiträge.Die Beschwerdeführerin schuldet als Dienstgeberin gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG die angeführten Beiträge.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der berufsmäßigen Parteienvertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht gestellt, auch wurden darin keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines konkludenten Verzichts entgegenstehen (vgl. VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache verzichtet hat (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193).Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der berufsmäßigen Parteienvertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht gestellt, auch wurden darin keine Beweisanträge gestellt, die der Annahme eines konkludenten Verzichts entgegenstehen vergleiche VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache verzichtet hat vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193).

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Kraftfahrzeug Nachweismangel private Nutzung Sachleistung Schätzverfahren Überstundenabrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2155286.1.00

Im RIS seit

16.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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