TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/17 L510 2211478-2

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Entscheidungsdatum

17.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §56
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L510 2211478-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2020, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56, § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 3 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.,

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste am 13.09.2018 gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder nach Österreich ein und die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, die sich bereits seit 2014 in Österreich befindet, stellte am 06.11.2018 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.12.2019 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020), GZ L515 2211478-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt hat, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien (Überfall durch zwei Unbekannte zwei Tage vor Neujahr [Anm.: Dezember 2017]), in Armenien nicht pönalisiert wäre oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden. Es ergibt sich kein genereller Unwille bzw. keine generelle Unfähigkeit der Behörden, Schutz [vor Angriffen durch Kriminelle] zu gewähren (vgl. L515 2211478-1/17E, S. 59ff). 2. Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.12.2019 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020), GZ L515 2211478-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder glaubhaft behauptet noch bescheinigt hat, dass das geschilderte Verhalten jener Personen, die gegen den Beschwerdeführer vorgegangen seien (Überfall durch zwei Unbekannte zwei Tage vor Neujahr [Anm.: Dezember 2017]), in Armenien nicht pönalisiert wäre oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden. Es ergibt sich kein genereller Unwille bzw. keine generelle Unfähigkeit der Behörden, Schutz [vor Angriffen durch Kriminelle] zu gewähren vergleiche L515 2211478-1/17E, S. 59ff).

3. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers stellte für den Beschwerdeführer – wie auch für sich und den Bruder des Beschwerdeführers - am 03.03.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1 AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) (AS 1ff). 3. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers stellte für den Beschwerdeführer – wie auch für sich und den Bruder des Beschwerdeführers - am 03.03.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) (AS 1ff).

4. Mit Schreiben vom 12.03.2020 (AS 75ff) wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör samt Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26.03.2020 (AS 87ff) wahrnahm.

5. Mit Bescheid vom 22.04.2020 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Asyl ab (I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (III.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (IV.) (AS 93ff). 5. Mit Bescheid vom 22.04.2020 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, Asyl ab (römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch drei.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (römisch vier.) (AS 93ff).

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.05.2020 (AS 157ff).

7. Auch die Anträge gemäß § 56 AsylG der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers wurden vom BFA mit Bescheiden vom 22.04.2020 abgewiesen. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren behängen hg. zu den Zahlen L510 2121140-3 und L510 2211477-2.7. Auch die Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers wurden vom BFA mit Bescheiden vom 22.04.2020 abgewiesen. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren behängen hg. zu den Zahlen L510 2121140-3 und L510 2211477-2.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Armenien, gehört der Volksgruppe der Armenier und der armenisch-apostolischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus Jerewan (NS 12.11.2018). Seine Identität steht fest (AS 39-45). Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von hohem Blutdruck weswegen er Medikamente einnimmt, gesund. Wesentliche Gesundheitseinschränkungen hat der Beschwerdeführer nicht (VS 04.12.2019).

1.2. Zu seinen Lebensumständen in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem ebenfalls minderjährigen Bruder am 13.09.2018 nach Österreich ein. Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich bereits seit Dezember 2014 in Österreich. Am 06.11.2018 wurde für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (NS 06.11.2018). Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.12.2019 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020), GZ L515 2211478-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig hinsichtlich tätlicher Übergriffe durch Kriminelle ist. Insofern hinsichtlich des Übergriffes ein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers hergestellt worden ist, so ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden, da es mittels Vorlage gefälschter Dokumente untermauert wurde (vgl. L515 2211478-1/17E, S. 51ff, 59ff). Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers wurden ebenfalls mit Erkenntnissen vom 04.12.2019 abgewiesen (Mutter: L515 2121140-2/21E; Bruder: L515 2211477-1/13E; Vater: L515 2121139-2/27E und L515 2121139-2/28E).Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem ebenfalls minderjährigen Bruder am 13.09.2018 nach Österreich ein. Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich bereits seit Dezember 2014 in Österreich. Am 06.11.2018 wurde für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (NS 06.11.2018). Dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.12.2019 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020), GZ L515 2211478-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der armenische Staat schutzwillig und schutzfähig hinsichtlich tätlicher Übergriffe durch Kriminelle ist. Insofern hinsichtlich des Übergriffes ein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers hergestellt worden ist, so ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden, da es mittels Vorlage gefälschter Dokumente untermauert wurde vergleiche L515 2211478-1/17E, S. 51ff, 59ff). Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers wurden ebenfalls mit Erkenntnissen vom 04.12.2019 abgewiesen (Mutter: L515 2121140-2/21E; Bruder: L515 2211477-1/13E; Vater: L515 2121139-2/27E und L515 2121139-2/28E).

Der Vater des Beschwerdeführers wurde aufgrund einer am 31.03.2017 begangenen Straftat von einem österreichischen Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er befindet sich derzeit in Strafhaft.

Die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 08.06.2020 einvernehmlich geschieden (OZ 4).

XXXX hat für den Beschwerdeführer eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 26 AsylG für die Dauer von drei Jahren abgegeben (AS 19-21). Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem Haus, für welches ihnen vom Paten ein Wohnrecht für die Dauer von vier Jahren eingeräumt wurde (AS 23). Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2019 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 absolviert (AS 35). Für den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung eines österreichischen Versicherungsinstitutes (OZ 2, 3, 4). Der Beschwerdeführer besuchte im Wintersemester 2019/2020 einen Vorbereitungslehrgang für den Besuch einer Höheren Technischer Lehranstalt (AS 31). Seit Februar 2020 nimmt der Beschwerdeführer an einem Pflichtschulabschlusskurs teil (AS 51). Der Schulleiter des Vorbereitungslehrganges bestätigte, dass der Beschwerdeführer regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat, eine rasche Auffassungsgabe hat, sich rasch und sehr gut in die bestehende Gruppe integrieren konnte, wobei auch seine sehr guten sprachlichen Kenntnisse beigetragen haben würden (AS 33). Für den Beschwerdeführer wurde ein weiteres Unterstützungsschreiben, das seine zuverlässige Art bestätigt, vorgelegt (AS 37). römisch 40 hat für den Beschwerdeführer eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG für die Dauer von drei Jahren abgegeben (AS 19-21). Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem Haus, für welches ihnen vom Paten ein Wohnrecht für die Dauer von vier Jahren eingeräumt wurde (AS 23). Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2019 die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 absolviert (AS 35). Für den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte, alle Risiken abdeckende Krankenversicherung eines österreichischen Versicherungsinstitutes (OZ 2, 3, 4). Der Beschwerdeführer besuchte im Wintersemester 2019 aus 2020, einen Vorbereitungslehrgang für den Besuch einer Höheren Technischer Lehranstalt (AS 31). Seit Februar 2020 nimmt der Beschwerdeführer an einem Pflichtschulabschlusskurs teil (AS 51). Der Schulleiter des Vorbereitungslehrganges bestätigte, dass der Beschwerdeführer regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat, eine rasche Auffassungsgabe hat, sich rasch und sehr gut in die bestehende Gruppe integrieren konnte, wobei auch seine sehr guten sprachlichen Kenntnisse beigetragen haben würden (AS 33). Für den Beschwerdeführer wurde ein weiteres Unterstützungsschreiben, das seine zuverlässige Art bestätigt, vorgelegt (AS 37).

1.3. Zu seinen Lebensumständen in Armenien

Der Beschwerdeführer wurde in Jerewan geboren und lebte dort bis September 2018. Er wurde dort sozialisiert und seine Muttersprache ist die dortige Landessprache. Der Beschwerdeführer lebte bis Dezember 2014 im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, dem Bruder und den väterlichen Großeltern. Als die Eltern Armenien im Dezember 2014 verließen, lebte der Beschwerdeführer mit seinem Bruder bei den Großeltern bzw. bei einer anderen Verwandten des Beschwerdeführers. Zuletzt ging er etwa einmal in der Woche zur Schule. Er beabsichtigte, später Informatik zu studieren. Die Großeltern väterlicherseits, die mütterliche Großmutter und zwei Onkel leben nach wie vor in Jerewan (NS der Mutter 19.10.2015; NS 12.11.2018).

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Bei Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG iVm § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden. Insbesondere wird auf folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hingewiesen, die bereits im angefochtenen Bescheid des BFA beinhaltet sind:Bei Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden. Insbesondere wird auf folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hingewiesen, die bereits im angefochtenen Bescheid des BFA beinhaltet sind:

Sicherheitslage

Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit 1994. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (FCO 17.3.2020, vgl. EDA 2.3.2020).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit 1994. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (FCO 17.3.2020, vergleiche EDA 2.3.2020).

Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am 27. und 28. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). In Folge kam es zu mehreren weiteren Treffen. Der laufende Prozess trug dazu bei, die Häufigkeit der Verletzungen des Waffenstillstandes deutlich zu reduzieren (ACLED 20.2.2020).

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte. Die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Nach bisher vorliegenden Informationen hat sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis seit Mitte 2018 verbessert. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wurde bisher durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Es gibt Anzeichen, dass allein der Regierungswechsel im Mai 2019 zu weniger Korruption in der Justiz geführt hat. Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz gab es bereits Fortschritte, dass die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 7.4.2019). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 11.3.2020).

Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.2.2019). Allerdings entließen viele Richter nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 11.3.2020).

Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperliche Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren. Die Korruption unter Richtern ist weiterhin ein Problem. Die am 10. Oktober 2019 verabschiedete Strategie für die Justiz- und Rechtsreform 2019-2023 zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz und das Justizsystem zu stärken und die Unabhängigkeit der Justiz zu fördern (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht durch. Ebenso sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der "Moral", der nationalen Sicherheit und des "Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer". Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 11.3.2020).

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019).

Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 11.3.2020).

Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festgehalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 11.3.2020).

Grundversorgung und Wirtschaft

Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019).

Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018).

Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018).

Für 2018 wird in Armenien ein Wirtschaftswachstum von 5% erwartet. Im Vergleich zu den Vorjahren ist es ein etwas moderaterer Wert. 2017 stieg das armenische BIP um 7,5%, was mit der Überwindung der Wirtschaftskrise Russlands, des wichtigsten Partners Armeniens, zusammenhängt. Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018).

Sozialwesen

Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut:

?        Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren

?        Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate

?        staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft.

?        Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs.

Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/

Schutzbedürftige Personen

Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2018).

Rückkehr

Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 7.4.2019).

Das offizielle Internet-Informationsportal „Tundarc“ bietet potenziellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).

[Beweisquelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA mit Stand vom 25.06.2020]

Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund des Coronavirus (Covid-19, SARS-CoV-2)

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

(Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/)

In Armenien wurden bei rund 3 Millionen Einwohner laut Situation Report 178 der WHO bis zum 16.07.2020 insgesamt 33.559 von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 607 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden.

(Beweisquelle: www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports)

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem aktuellen Verwaltungsverfahrensakt des BFA, dem aktuellen Gerichtsakt sowie den Akten der Behörde und des Gerichts zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht. Die feststehende Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, welche in Einklang stehen mit den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Integration. Die Feststellungen zu seinem Antrag auf internationalen Schutz sowie der Anträge des Bruders und der Eltern und die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Verurteilung des Vaters und die Haftstrafe ist dem Strafregisterauszug betreffend den Vater zu entnehmen. Die Scheidung der Ehe der Eltern des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes. Die Feststellungen zur Patenschaftserklärung, zum Wohnrecht, zur absolvierten Sprachprüfung, zur Krankenversicherung, zu den Schulbesuchen und den Unterstützungserklärungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, an deren Echt- und Richtigkeit keine Zweifel hervorkamen.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Armenien ergeben sich aus den eigenen Angeben des Beschwerdeführers sowie den Angaben dessen Mutter. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hervorgekommen.

Die festgestellte aktuelle Lage in Armenien beruht auf den vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen (Bescheid, S 6-38). Die Beschwerde ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur Lage in Armenien in Bezug auf das Coronavirus werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zum Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylGZum Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG

3.1. Gemäß § 56 Abs 1 Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird. 3.1. Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Asyl kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls (1.) zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, (2.) davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines feststellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und (3.) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

Zweck des § 56 AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades "Altfälle" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer zu "bereinigen". Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0255). Unabdingbare Voraussetzung (arg.: "jedenfalls") ist allerdings, dass der Aufenthalt in einem Zeitraum, der mindestens die Hälfte der gesamten durchgehenden Aufenthaltsdauer beträgt, rechtmäßig war; bei einem Aufenthalt bis zur Antragstellung zwischen fünf und sechs Jahren muss dessen Rechtmäßigkeit zumindest drei Jahre gegeben gewesen sein. Dem Sinn dieser Bedingung widerspricht es aber, wenn die notwendige Dauer der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht (etwa) durch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht während eines längeren Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz erreicht wird, sondern durch bewusst wahrheitswidrige Identitätsangaben mit dem zugestandenen Ziel, eine Abschiebung zu verhindern (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0032).

In einem Fall, in dem der Antragsbewilligung schon das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen entgegensteht, kommt es auf eine Beurteilung des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers nicht an (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0109).

3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt hält sich der Beschwerdeführer seit 20.09.2018 in Österreich auf. Er hält sich somit seit etwa einem Jahr und 10 Monaten in Österreich auf, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.03.2020 hielt er sich ein Jahr und etwa fünfeinhalb Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die erste Erteilungsvoraussetzung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG nicht. Die Voraussetzung des mindestens fünfjährigen Aufenthaltes kann auch nicht durch eine Patenschaftserklärung substituiert werden. Im gegenständlichen Fall liegt somit kein sog. „Altfall“ vor, der durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen „bereinigt“ werden könnte. 3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt hält sich der Beschwerdeführer seit 20.09.2018 in Österreich auf. Er hält sich somit seit etwa einem Jahr und 10 Monaten in Österreich auf, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.03.2020 hielt er sich ein Jahr und etwa fünfeinhalb Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die erste Erteilungsvoraussetzung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG nicht. Die Voraussetzung des mindestens fünfjährigen Aufenthaltes kann auch nicht durch eine Patenschaftserklärung substituiert werden. Im gegenständlichen Fall liegt somit kein sog. „Altfall“ vor, der durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen „bereinigt“ werden könnte.

3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen und es war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen. 3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ist bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen und es war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.

Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien (§ 10 AsylG; § 52 FPG; § 9 BFA-VG)Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien (Paragraph 10, AsylG; Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG)

3.4. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist eine Entscheidung, wonach ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. 3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist eine Entscheidung, wonach ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

3.5. Beim Beschwerdeführer handelt es sich als armenischen Staatsangehörigen um einen Drittstaatsangehörigen und der von ihm gestellte Antrag gemäß § 56 AsylG wurde abgewiesen.3.5. Beim Beschwerdeführer handelt es sich als armenischen Staatsangehörigen um einen Drittstaatsangehörigen und der von ihm gestellte Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG wurde abgewiesen.

3.6. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme. 3.6. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.7. Interessenabwägung:

Der Beschwerdeführer reiste rechtmäßig mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein. Dieses Visum ist jedoch als erschlichen anzusehen, da der Beschwerdeführer touristische Zwecke hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich angegeben hatte, was aber nicht den Tatsachen entsprach. Hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er deshalb nach Österreich reisen wolle, um wieder im Familienverband mit seiner Mutter zu leben und um ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, wäre ihm die Ausstellung des Schengen-Visums verwehrt worden (vgl. L515 2211478-1/17E, S. 78f). Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer (auch) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß dem AsylG. Nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens und des Schengen-Visums kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen, dauerhaften, Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Seit Verkündung des hg. Erkenntnisses am 04.12.2019 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich und widersetzte sich somit der gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung. Der Beschwerdeführer reiste rechtmäßig mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein. Dieses Visum ist jedoch als erschlichen anzusehen, da der Beschwerdeführer touristische Zwecke hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich angegeben hatte, was aber nicht den Tatsachen entsprach. Hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass er deshalb nach Österreich reisen wolle, um wieder im Familienverband mit seiner Mutter zu leben und um ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, wäre ihm die Ausstellung des Schengen-Visums verwehrt worden vergleiche L515 2211478-1/17E, S. 78f). Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer (auch) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß dem AsylG. Nach Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens und des Schengen-Visums kam nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen, dauerhaften, Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Seit Verkündung des hg. Erkenntnisses am 04.12.2019 betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich und widersetzte sich somit der gegen ihn ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung.

Im hg. Erkenntnis vom 04.12.2019 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020) wurde ausgeführt, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers jedenfalls als zu kurz zu erachten sei, als dass sie im Lichte des Art 8 EMRK im Rahmen der Interessenabwägung relevant sein könnte (L515 2211478-1/17E, S. 73). Auch zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sehr kurz, sie beträgt etwa ein Jahr und zehn Monate. Im hg. Erkenntnis vom 04.12.2019 (schriftliche Ausfertigung vom 30.03.2020) wurde ausgeführt, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers jedenfalls als zu kurz zu erachten sei, als dass sie im Lichte des Artikel 8, EMRK im Rahmen der Interessenabwägung relevant sein könnte (L515 2211478-1/17E, S. 73). Auch zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sehr kurz, sie beträgt etwa ein Jahr und zehn Monate.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die Entscheidung VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. zB VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf die Entscheidung VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche zB VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in einem solchen Fall bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren eine „außergewöhnliche“ Integration bzw „außergewöhnliche Umstände“, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche zB VwGH, 18.09.2019, Ra 2019/18/0189; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Auf die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur (jüngst VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0189 (viereinhalbjähriger Aufenthalt, Lehrling seit 2016, gute Deutschkenntnisse, Verband mit österreichischer Familie, österreichische Freunde, beginnende Beziehung mit Österreicherin, Führerscheinprüfung absolviert und strafrechtliche Unbescholtenheit), VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289 (knapp über vierjähriger Aufenthalt, Deutschprüfung B1, Erwerb Pflichtschulabschluss, Lehrling im zweiten Lehrjahr, Bestreitung Lebensunterhalt mit Lehrlingsentschädigung, Mitglied Fußballverein, österreichische Freunde und strafrechtliche Unbescholtenheit), der zufolge auch nach mehrjährigem Aufenthalt von keiner außergewöhnliche Konstellation und keinen verdichteten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich ausgegangen werden kann, sei an dieser Stelle ebenso verwiesen.

Der Beschwerdeführer ist seit September 2018, somit etwa einem Jahr und zehn Monaten, in Österreich aufhältig. Er spricht Deutsch auf dem Sprachniveau B1, besucht einen Kurs hinsichtlich der Erlangung eines Pflichtschulabschlusses und absolvierte einen Vorbereitungslehrgang zur Aufnahme in eine Höhere Technische Lehranstalt. Er wird durch einen österreichischen Staatsbürger finanziell unterstützt. Dieser hat für den Beschwerdeführer eine Patenschaftserklärung für die Dauer von drei Jahren abgegeben, hat dem Beschwerdeführer ein Wohnrecht für eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung eingeräumt und übernimmt für den Beschwerdeführer die Kosten einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung. Ihm wurde von einer weiteren Person ein Unterstützungsschreiben ausgestellt. Seit seiner Einreise in Österreich im Herbst 2018 bis Jänner 2020 bezog der Beschwerdeführer Versorgungsleistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. Die privaten Anknüpfungspunkte wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets unsicher war. Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH v. 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem auf das Fluchtvorbringen der Eltern aufgebaut ist, sich somit auf falsche Gegebenheiten gestützt hat und damit versucht wurde, die Asylinstanzen zu täuschen. Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Eltern dem Beschwerdeführer selbst nicht vorwerfbar ist, er kann daraus jedoch auch keine Vorteile erzielen. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung war der weitere Aufenthalt lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich.

Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist Folgendes festzuhalten: Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.03.1991). Der Beschwerdeführer führt in Österreich mit seinem Bruder und seiner Mutter ein Familienleben. Durch die hg. Entscheidungen vom heutigen Tag betreffend den Bruder und Mutter wurde auch diesen kein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG zuerkannt und sind auch diese zur Ausreise verpflichtet. Zum Vater, der derzeit wegen einer im März 2017 begangenen Straftat in Österreich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten verbüßt, liegt aktuell keine nennenswerte Beziehung vor und der Vater ist nach der Entlassung aus der Haft zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Die zwischenzeitige Trennung vom Vater ist schon allein aufgrund des Umstandes vertretbar und zumutbar, als dass aufgrund der Strafhaft des Vaters keine intensive persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater besteht. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ist mit Telekommunikationsmitteln auch dann möglich, wenn sich der Beschwerdeführer in Armenien aufhält, weshalb die Beziehung keine wesentliche Änderung erfährt. Dadurch, dass die Mutter des Beschwerdeführers von der Abschiebung ihres Exmannes im September 2020 ausgeht, wäre die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater auch nicht von relevanter Dauer. Keines der Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfügt über eine bestehende bzw. dauerhafte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und die ausgesprochene Rückkehrentscheidung greift somit gar nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich betreffend Mutter und Bruder ein und die kurzzeitige Trennung vom Vater ist gesetzlich vorgesehen, im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und zumutbar. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich ist Folgendes festzuhalten: Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.03.1991). Der Beschwerdeführer führt in Österreich mit seinem Bruder und seiner Mutter ein Familienleben. Durch die hg. Entscheidungen vom heutigen Tag betreffend den Bruder und Mutter wurde auch diesen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG zuerkannt und sind auch diese zur Ausreise verpflichtet. Zum Vater, der derzeit wegen einer im März 2017 begangenen Straftat in Österreich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten verbüßt, liegt aktuell keine nennenswerte Beziehung vor und der Vater ist nach der Entlassung aus der Haft zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Die zwischenzeitige Trennung vom Vater ist schon allein aufgrund des Umstandes vertretbar und zumutbar, als dass aufgrund der Strafhaft des Vaters keine intensive persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater besteht. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater ist mit Telekommunikationsmitteln auch dann möglich, wenn sich der Beschwerdeführer in Armenien aufhält, weshalb die Beziehung keine wesentliche Änderung erfährt. Dadurch, dass die Mutter des Beschwerdeführers von der Abschiebung ihres Exmannes im September 2020 ausgeht, wäre die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater auch nicht von relevanter Dauer. Keines der Familienmitglieder des Beschwerdeführers verfügt über eine bestehende bzw. dauerhafte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und die ausgesprochene Rückkehrentscheidung greift somit gar nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich betreffend Mutter und Bruder ein und die kurzzeitige Trennung vom Vater ist gesetzlich vorgesehen, im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und zumutbar.

Der Beschwerdeführer ist in Armenien geboren, lebte zunächst mit seinen Eltern bei den väterlichen Großeltern und seit Dezember 2014 nur noch bei den Großeltern, da die Eltern nach Österreich ausreisten. Er besuchte in Armenien eine Schule, wurde dort sozialisiert, kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Seine väterlichen Großeltern, die mütterliche Großmutter und zwei Onkel leben nach wie vor in Jerewan. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als von Armenien entwurzelt zu betrachten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).

Auch im Lichte dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer bereits um einen Siebzehnjährigen handelt, wird festgehalten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig ist, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind die Eltern, der Bruder und der Beschwerdeführer armenische Staatsbürger und sind alle im selben Umfang, wenn auch der Vater erst nach Verbüßung der Haftstrafe, mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen konfrontiert. Auch im Lichte dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer bereits um einen Siebzehnjährigen handelt, wird festgehalten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch nicht aus dem Blickfeld des Kindeswohles unzulässig ist, zumal allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 Paragraph 1666, Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.). Im gegenständlichen Fall sind die Eltern, der Bruder und der Beschwerdeführer armenische Staatsbürger und sind alle im selben Umfang, wenn auch der Vater erst nach Verbüßung der Haftstrafe, mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen konfrontiert.

3.8. Gemessen an den dargestellten Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung aller Umstände des gegenständlichen Falles kann auch die vom Beschwerdeführer erreichte und zuvor dargestellte Integration während seines bisherigen Aufenthalts letztlich in einer Gesamtbetrachtung nicht als außergewöhnlich bewertet werden. Und seine seit der Antragstellung gesetzten integrationsbergründenden Schritte setzte schließlich auch er in einem Zeitraum, in dem er sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, und die erreichte Integration muss deshalb entsprechend relativiert werden (zB VwGH 28.03.2019, Ro 2019/01/0003).

3.9. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.3.9. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

3.10. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erfolgte daher zu Recht.3.10. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erfolgte daher zu Recht.

3.11. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Armenien ist gemäß § 46 FPG gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der hg. Entscheidung vom 04.12.2019, die nach wie vor als aktuell anzusehen sind, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Dies gilt auch im Hinblick auf die derzeit herrschende Pandemie aufgrund des Covid19-Virus: Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von erhöhtem Blutdruck welcher medikamentös behandelt wird, ein gesunder Jugendlicher bei dem kein schwerer Krankheitsverlauf, im Falle einer Ansteckung mit dem Virus, zu erwarten ist. Zudem handelt es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat (vgl § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Armenien ist gemäß Paragraph 46, FPG gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der hg. Entscheidung vom 04.12.2019, die nach wie vor als aktuell anzusehen sind, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Dies gilt auch im Hinblick auf die derzeit herrschende Pandemie aufgrund des Covid19-Virus: Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von erhöhtem Blutdruck welcher medikamentös behandelt wird, ein gesunder Jugendlicher bei dem kein schwerer Krankheitsverlauf, im Falle einer Ansteckung mit dem Virus, zu erwarten ist. Zudem handelt es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat vergleiche Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung).

3.12. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien bekämpft wurden, wird daher abgewiesen.3.12. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit der die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien bekämpft wurden, wird daher abgewiesen.

3.13. Zur Ausreisefrist (§ 55 FPG)3.13. Zur Ausreisefrist (Paragraph 55, FPG)

Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 55 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.Mit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 55, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt. Besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, sind nicht zu erkennen und wurden auch nicht behauptet.

3.14. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.3.14. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird daher ebenso abgewiesen.

3.15. Abschließend ist anzumerken, dass die Vollziehung der Außerlandesbringung in die Zuständigkeit des BFA fällt und diesbezüglich die aktuellen Umstände (Corona-Pandemie) entsprechend zu berücksichtigen sind.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer besonders berücksichtigungswürdige Gründe Familienverfahren Interessenabwägung Kindeswohl Minderjährigkeit öffentliche Interessen Patenschaftserklärung Resozialisierung Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2211478.2.00

Im RIS seit

26.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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