Entscheidungsdatum
17.09.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W140 2232123-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020, W283 2232123-3/7E,
wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2020, W283 2232123-3/7E,, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:
„Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 13.08.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. Ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand blieb erfolglos.
Am 17.06.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab, dass er nunmehr homosexuell sei und deswegen nicht nach Nigeria zurückkehren könne. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 30.06.2017 wurde der Antrag vollinhaltlich abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2017 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 17.06.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab, dass er nunmehr homosexuell sei und deswegen nicht nach Nigeria zurückkehren könne. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 30.06.2017 wurde der Antrag vollinhaltlich abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2017 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Während der laufenden Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und fünf Mal strafrechtlich verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsbürger von Nigeria identifiziert und ein 27.07.2020 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt.
Am 06.02.2019 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen, weil der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war.
Am 01.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise mit einem Linienbus in das österreichische Bundesgebiet von Slowenien kommend verwehrt. Am 15.11.2019 stellte der Beschwerdeführer in Slowenien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dublin-Überstellung von Slowenien nach Österreich überstellt.
Im Rahmen einer polizeilichen Befragung im Auftrag des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle, und hier Freunde und Familie habe. Er habe nicht viel Geld bei sich, sei gesund und nehme keine Medikamente.
Am 26.02.2020 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen – den dritten - Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass es immer noch religiöse Gründe wären und er zudem aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Nigeria verfolgt werde.
Am 27.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben, die Aufhebung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2020 für rechtmäßig erklärt.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 und vom 24.07.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist.
Am 13.08.2020 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht Aktenteile zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG neuerlich vor. Teile des Verwaltungsaktes wurden angefordert. Am 13.08.2020 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht Aktenteile zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich vor. Teile des Verwaltungsaktes wurden angefordert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27.02.2020, somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft. Es ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG daher die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27.02.2020, somit länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft. Es ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG daher die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zu prüfen und festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2010 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb erfolglos (W168 1417448-1; W168 1417448-2).
1.1.2. Am 17.06.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (W168 141448-3).
1.1.3. Während der laufenden Asylverfahren bzw. der Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und fünf Mal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt (Strafregister; OZ 3; OZ 4).
1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsbürger von Nigeria identifiziert und ein bis 27.07.2020 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt (OZ 1: HRZ gültig).
1.1.5. Am 06.02.2019 wurde vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag erlassen, weil der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war (OZ 1: SH Bescheid, S. 3).
1.1.6. Am 01.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise mit einem Linienbus in das österreichische Bundesgebiet von Slowenien kommend verwehrt. Am 15.11.2019 stellte der Beschwerdeführer in Slowenien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Dublin-Überstellung von Slowenien nach Österreich überstellt. Im Rahmen einer polizeilichen Befragung im Auftrag des Bundesamtes gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle, und hier Freunde und Familie habe. Er habe nicht viel Geld bei sich, sei gesund und nehme keine Medikamente (OZ 1: SH Bescheid, S. 3; NS 1; Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister).
1.1.7. Am 26.02.2020 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen – den dritten - Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass es immer noch religiöse Gründe wären und er zudem als Angehöriger der Volksgruppe Biafra in Nigeria verfolgt würde. Über den dritten Antrag auf internationalen Schutz hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bisher noch nicht entschieden. Der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben, die Aufhebung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2020 bestätigt (I417 1417448-4, OZ 1 und OZ 3; Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister).
1.1.8. Am 27.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (OZ 1: SH Bescheid; Zustellnachweis SH Bescheid).
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 und vom 24.07.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist (W150 2232123-1/7E; W279 2232123-2/2E).
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer wurde von der nigerianischen Vertretungsbehörde als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert (OZ 1: HRZ gültig). Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und wird der Beschwerdeführer seit dem 27.02.2020 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; OZ 1: SH Bescheid, Zustellnachweis SH Bescheid).1.2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und wird der Beschwerdeführer seit dem 27.02.2020 in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; OZ 1: SH Bescheid, Zustellnachweis SH Bescheid).
1.2.3. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.08.2010 wurde am 01.01.2011 rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2014 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen den Bescheid als verspätet zurückgewiesen (W168 1417448-1/6E und W168 1417448-2/15E).
1.2.4. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2017 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Es wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2017 abgewiesen (I409 1417448-3/4E).
1.2.5. Über den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bisher noch nicht entschieden. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 10.03.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben, die Aufhebung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2020 für rechtmäßig erklärt (I417 1417448-4/3E).
1.2.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (Anhaltedatei; OZ 1: NS 1; I417 1417448-4: OZ 1, AS 45).
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem 29.08.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (I409 1417448-3/4E). Hinsichtlich seines dritten Asylantrages wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.03.2020 für rechtmäßig erklärt (I417 1417448-4/3E).
1.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Anknüpfungspunkte, noch über sonstige enge soziale Anknüpfungspunkte (I409 1417448-3/4E, S. 4 f; I417 1417448-4: OZ 1, AS 55). Der Beschwerdeführer befand sich seit Einreise nach Österreich fast 3,5 Jahre in Justizanstalten in Haft. Der Beschwerdeführer verfügte seit dem 25.03.2019 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich behördlich ausschließlich im Polizeianhaltezentrum gemeldet. Er verfügt aktuell über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Auszug aus dem Melderegister). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von September bis Oktober 2019 in Italien und von Oktober 2019 bis Februar 2020 in Slowenien (I417 1417448-4, OZ 1: AS 48).
Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung (Anhaltedatei; OZ 1: AJ-WEB Abfrage; OZ 6: illegale Arbeit).
1.3.3. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten weder die Verurteilungen noch die Inhaftierungen den Beschwerdeführer zu rechtskonformen Verhalten bewegen (Strafregister; OZ 3 und OZ 4: Strafurteile).
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:
1.3.3.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.06.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgift (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wurden 6 Monate bedingt nachgesehen. 1.3.3.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 08.06.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgift (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren wurden 6 Monate bedingt nachgesehen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte April 2011 bis 06.05.2011 insgesamt mindestens 5 Kugeln Kokain und 2 Kugeln Heroin unbekannten Abnehmern am 06.05.2011 einem Abnehmer 1 Kugel Heroin 1,0 g brutto durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat. Am 06.05.2011 hat der Beschwerdeführer zudem 3 Kugeln Kokain 3,0 g brutto durch gewinnbringenden Verkauf zu überlassen versucht, indem er die Kugeln in seinem Mund verwahrt zum unmittelbaren Verkauf bereit hielt.
Die Unbescholtenheit, das Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren wurden mildernd, die mehrfache Tatbegehung wurde erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt.
1.3.3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. 1.3.3.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt eine Tathandlung am 12.07.2011 in zugrunde, als der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zwar 2 Kugeln mit insgesamt 1,5 Gramm brutto Kokain und 1 Kugel mit 1,1, Gramm brutto Heroin. Die gewährte bedingte Strafnachsicht vom 08.06.2011 wurde widerrufen.
Mildernd wurden das reumütige Geständnis, die drückende Notlage, die Sicherstellung des Suchtgifts und das damalige Alter des Beschwerdeführers unter 21 Jahren berücksichtigt. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall bei der Strafbemessung ins Kalkül gezogen.
1.3.3.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall sowie Abs. 3 und 5 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.1.3.3.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.07.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall sowie Absatz 3 und 5 SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
Im Zeitraum von Februar 2013 bis Juni 2013 hat der Beschwerdeführer unbekannten Abnehmern zumindest 18 Kugeln Kokain an szenetypischen Örtlichkeiten gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er selbst an Marihuana gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittle oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Am 26.06.2013 hat der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittlern 2 Kugeln Kokain zu 1,4 Gramm brutto gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf überlassen.
Die Voraussetzung einer diversionellen Erledigung lag nicht vor, weil das Verschulden des Angeklagten als schwer anzusehen war und eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet war, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz abzuhalten.
Mildernd wurde das reumütige Geständnis bei der Strafbemessung berücksichtigt. Erschwerend wurden zwei einschlägige, rückfallsbegründende Vorstrafen und die wiederholten Angriffe gewertet.
1.3.3.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beitragstäter (§§§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 12 StGB) zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.1.3.3.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beitragstäter (§§§ 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall sowie 28 Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, Paragraph 12, StGB) zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er mit Mittätern eine Suchtgiftlieferung durch vorangegangene Telefonate mitorganisierte und sich vor Beginn der Lieferung bereit erklärte, das nach Österreich geschmuggelte Suchtgift zu übernehmen, woraufhin eine Mittäterin am 27.11.2012 und am 28.11.2012 mit 121,7 Gramm Kokain mit zumindest 23,2 Gramm Reinsubstanz Cocain (mithin die 1,55fache Grenzmenge) mit dem Zug von Italien nach Österreich reiste, zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Italien und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen und zum vorschriftswidrigen Besitz und zur vorschriftswidrigen Beförderung von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge von der österreichischen Staatsgrenze bis zum Zielort im Bundesgebiet beigetragen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er mit Mittätern eine Suchtgiftlieferung durch vorangegangene Telefonate mitorganisierte und sich vor Beginn der Lieferung bereit erklärte, das nach Österreich geschmuggelte Suchtgift zu übernehmen, woraufhin eine Mittäterin am 27.11.2012 und am 28.11.2012 mit 121,7 Gramm Kokain mit zumindest 23,2 Gramm Reinsubstanz Cocain (mithin die 1,55fache Grenzmenge) mit dem Zug von Italien nach Österreich reiste, zur vorschriftswidrigen Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Italien und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich beigetragen und zum vorschriftswidrigen Besitz und zur vorschriftswidrigen Beförderung von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge von der österreichischen Staatsgrenze bis zum Zielort im Bundesgebiet beigetragen.
Das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und die Beitragstäterschaft wurden mildernd, das Zusammentreffen von Vergehen mit Verbrechen und das Vorliegen der Strafverschärfung sowie wiederholte Angriffe wurden erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt.
1.3.3.5. Mit Urteil eines Landesgerichtes als Schöffengericht vom 13.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Die zuletzt gewährte bedingte Entlassung vom 04.03.2015 mit einem Strafrest von 3 Monaten wurde widerrufen.
Der Beschwerdeführer hat im Juni 2015 einen anderen dazu zu bestimmen versucht, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Italien aus- und nach Österreich einzuführen, indem er diesen aufforderte, 1 kg Cannabiskraut von Italien nach Österreich zu schmuggeln, wobei es beim Versucht blieb, weil er den Kaufpreis nicht im Voraus bezahlt hatte. Der Beschwerdeführer hat im Juni 2015 einen anderen dazu zu bestimmen versucht, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Italien aus- und nach Österreich einzuführen, indem er diesen aufforderte, 1 kg Cannabiskraut von Italien nach Österreich zu schmuggeln, wobei es beim Versucht blieb, weil er den Kaufpreis nicht im Voraus bezahlt hatte.
Eine diversionelle Erledigung kam mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers bereits aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam aufgrund der Vorstrafbelastung und aufgrund der Ankündigung des Beschwerdeführers vor dem Haftrichter, nach Haftentlassung den Suchtgifthandel erneut aufnehmen zu wollen, nicht in Betracht, zumal der Beschwerdeführer diverse in der Vergangenheit genossenen Rechtswohltaten nicht dazu nutzte, um über das Unrecht seiner bisherigen Taten hinreichend zu reflektieren.
Als erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 StGB gewertet, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit bei sehr raschem Rückfall sowie Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Als mildernd wurden das teilweise reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuche geblieben ist sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt einer Therapie unterzog, berücksichtigt. Als erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB gewertet, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit bei sehr raschem Rückfall sowie Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Als mildernd wurden das teilweise reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuche geblieben ist sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt einer Therapie unterzog, berücksichtigt.
1.3.4. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig.
1.3.5. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war seit dem 26.03.2019 für das Bundesamt nicht feststellbar und hielt sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt im Verborgenen auf (Melderegister).
1.3.6. Der Beschwerdeführer verhält sich im Verfahren unkooperativ. Beschwerdeführer versucht durch sein Untertauchen und seine Ausreise nach Slowenien und die weitere (dritte) Asylantragstellung, seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen und im Falle einer Haftentlassung erneut untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten.
Der Beschwerdeführer reiste trotz seiner Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nach Slowenien, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer versuchte entgegen seiner Ausreiseverpflichtung nach Nigeria von Slowenien nach Österreich einzureisen. Vom Bundesamt musste bereits ein Festnahmeauftrag erlassen werden, da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.
1.3.7. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal erfolgreich vom Bundesamt organisiert. Das zuletzt ausgestellte Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer war bis 27.07.2020 gültig. Dem Beschwerdeführer wird von der nigerianischen Vertretungsbehörde neuerlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden.
Eine Flugabschiebung für den Beschwerdeführer für 25.06.2020 wurde abgesagt, ein neuer Termin für die Abschiebung wurde mit Oktober 2020 in Aussicht gestellt. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen. Es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer eingeleitet und die Abschiebung bereits im Juni 2020 geplant.
Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer in seinen Herkunftsstaat besteht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in hinreichendem Maße. Die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist nach wie vor möglich. Hinweise für eine dauerhafte Unmöglichkeit einer Abschiebung liegen dem Gericht im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
1.3.8. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit der letzten gerichtlichen Überprüfung vom 24.07.2020 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asyl- und Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zitierten Stellen aus dem Akt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren (W150 2232123-1; W279 2232123-2) und die Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend (W168 1417448-1; W168 1417448-2; I409 1417448-3; I417 1417448-4).
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert wurde ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Heimreisezertifikat (OZ 1: HRZ gültig). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
Da der erste und zweite Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich rechtskräftig abgewiesen wurde, und der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich des zweiten Folgeantrages rechtskräftig aufgehoben wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde und er seitdem in Schubhaft angehalten wird, war aufgrund des im Akt aufliegenden Schubhaftbescheides und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei festzustellen (Anhaltedatei; OZ 1: SH Bescheid; Zustellnachweis SH Bescheid).2.2.2. Dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.02.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde und er seitdem in Schubhaft angehalten wird, war aufgrund des im Akt aufliegenden Schubhaftbescheides und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei festzustellen (Anhaltedatei; OZ 1: SH Bescheid; Zustellnachweis SH Bescheid).
2.2.3. Die Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich des ersten Antrags auf internationalen Schutz, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die jeweiligen Akten des Bundesverwaltungsgerichts (W168 1417448-1/6E; W168 1417448-2/15E).
2.2.4. Die Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich des Folgeantrages vom 17.06.2015 waren ebenfalls aufgrund der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen (I409 1417448-3/4E).
2.2.5. Die Feststellungen zum dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.02.2020 waren aufgrund der Aktenlage und der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen (I417 1417448-4/3E).
2.2.6. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner polizeilichen Befragung am 26.02.2020 selbst an, dass er keine Probleme mit seiner Gesundheit hat und keine Medikamente einnimmt. Auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.2020 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand lediglich an, sehr nervös zu sein und Beruhigungsmittel zu nehmen (OZ 1: NS 1; I417 1417448-4: OZ 1, AS 45). Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und lässt sich zudem aufgrund der in der Anhaltedatei erfassten 14tägigen Arztkontrollen und dem dort ersichtlichen Verbringen des Beschwerdeführers am 26.03.2020 zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus feststellen (Anhaltedatei).
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
2.3.1. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein 10jähriges Einreiseverbot bestehen, die seit dem 29.08.2017 rechtskräftig sind, war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt festzustellen (I409 1417448-3/4E). Auch die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war aufgrund der Einsichtnahme in den Gerichtsakt festzustellen (I417 1417448-4/3E).
2.3.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über maßgebliche private oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, noch enge soziale Anknüpfungspunkte hat, war aufgrund seiner Angaben in den bisherigen Verfahren zu treffen. Im Zuge seiner zweiten Asylantragstellung brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Familienlebens vor, mit seinem Partner eine eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen zu wollen (I409 1417448-3/4E, S. 4 f). Im Zuge seiner dritten Asylantragstellung führte er eine in Österreich lebende Tochter sowie seine Frau ins Treffen (I417 1417448-4: OZ 1, AS 55). Die Angaben zu Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich waren widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise behördliche Meldungen in Justizanstalten im Ausmaß von mehr als 3,5 Jahren vorzuweisen hat und er seit dem 25.03.2019 nicht mehr behördlich im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in das Melderegister. Aus dem Melderegister ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keine Meldeadresse außerhalb des Anhaltezentrums verfügt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von September bis Oktober 2019 in Italien und von Oktober 2019 bis Februar 2020 in Slowenien aufhältig war, war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen (I417 1417448-4, OZ 1: AS 48). Das Fehlen eines gesicherten Wohnsitzes ergibt sich ebenfalls aus dem Einblick in das zentrale Melderegister.
Eine nachhaltige Existenzsicherung ist mangels Geldreserven, wie dies in der Anhaltedatei ersichtlich ist, nicht zu erblicken. Einer legalen Erwerbstätigkeit zur Erlangung einer Selbsterhaltungsfähigkeit steht das Fehlen einer diesbezüglichen Bewilligung entgegen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben in Österreich illegal gearbeitet zu haben (OZ 6: illegale Arbeit). Dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, war auch aufgrund der Einsichtnahme in die Abfrage des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festzustellen (OZ 1: AJ-WEB Abfrage).
2.3.3. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner fünf rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Dass ihn weder seine Verurteilungen noch die Inhaftierungen von weiteren Straftaten abhalten konnten, war aufgrund der Anzahl seiner Verurteilungen und Inhaftierungen und der Tatbegehung trotz laufender Probezeit festzustellen (Strafregister; insbesondere Strafurteil vom 13.05.2016).
Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister und die im Akt aufliegenden Strafurteile (OZ 3; OZ 4).
2.3.4. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits fünf Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.
2.3.5. Der Einsichtnahme in das Melderegister war zu entnehmen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers seit dem 26.03.2019 für das Bundesamt nicht feststellbar war und er sich im Verborgenen aufhielt.
2.3.6. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers wird seitens des Gerichts als unkooperativ qualifiziert, da der Beschwerdeführer seit dem ersten negativen Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2011 weiterhin im Bundesgebiet verblieb und durch unbegründete Rechtsbehelfe und Rechtsmittel und die Stellung von zwei weiteren Asylanträgen versuchte, seiner Ausreiseverpflichtung zu umgehen. Dass er sich einer Abschiebung widersetzen und im Falle der Haftentlassung untertauchen wird, war aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers festzustellen. Seit 26.03.2019 hielt sich der Beschwerdeführer bereits für die Behörden im Verborgenen auf und reiste trotz seiner Ausreiseverpflichtung und einem Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum nach Italien und Slowenien und hielt sich dort längere Zeit auf, worauf sich die Feststellung zum Untertauchen des Beschwerdeführers im Falle der Haftentlassung gründen. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages war aufgrund des Akteninhaltes festzustellen.
2.3.7. Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.08.2020. Dass dem Beschwerdeführer auch neuerlich ein Heimreisezertifkat ausgestellt werden wird, ergibt sich bereits aufgrund der bisherigen mehrmaligen Ausstellung desselben. Die Feststellungen zur geplanten Flugabschiebung ergeben sich aufgrund des Akteninhalts.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht erfolgen können soll. Insbesondere liegen dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise dafür vor, dass Rückführungen nach Nigeria aufgrund der Corona-Pandemie dauerhaft nicht möglich wären. Aufgrund der allgemeinen Lage im Hinblick auf die Wiederaufnahme des internationalen Flugverkehrs und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.08.2020 ist im Entscheidungszeitpunkt von der Effektuierung der Abschiebung in den nächsten Monaten auszugehen.
2.3.8. Eine Änderung der Umstände seit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.07.2020, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vorliegen, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthaftdauer nicht möglich ist.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:(…)
3.4. Fluchtgefahr
Im vorliegenden Fall wurde im letzten Folgeantragsverfahren der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Nach negativem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens hat sich der Beschwerdeführer dem Verfahren bereits entzogen, lebte ohne behördliche Meldung in Österreich und reiste nach Italien und Slowenien weiter und hielt sich auch dort auf. Das Verfahren hat darüber hinaus ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weder kooperativ war, noch vertrauenswürdig ist.
Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus: Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus:
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Seit dem 29.08.2017 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 26.03.2019 für das Bundesamt nicht greifbar war und nach Italien und Slowenien weitergereist ist, hat der Beschwerdeführer seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.Seit dem 29.08.2017 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 26.03.2019 für das Bundesamt nicht greifbar war und nach Italien und Slowenien weitergereist ist, hat der Beschwerdeführer seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens untergetaucht ist, um sich einer Abschiebung zu entziehen, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und er nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens untergetaucht ist, um sich einer Abschiebung zu entziehen, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt.
Der faktische Abschiebeschutz wurde aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung durch Beschluss vom 19.03.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. § 76 Abs. 3 Z 4 FPG liegt daher vor. Der faktische Abschiebeschutz wurde aufgehoben und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung durch Beschluss vom 19.03.2020 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG liegt daher vor.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2020 einen (zweiten) Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die Rückkehrentscheidung, nämlich durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom 30.06.2017 durchsetzbar, bzw. durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2017, nach Zustellung am 29.08l.2017 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer wurde sofort nach seiner Dublin-Überstellung zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes angehalten. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2020 einen (zweiten) Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die Rückkehrentscheidung, nämlich durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom 30.06.2017 durchsetzbar, bzw. durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2017, nach Zustellung am 29.08l.2017 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer wurde sofort nach seiner Dublin-Überstellung zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamtes angehalten. Es ist daher im vorliegenden Fall auch der Tatbestand der Ziffer 5, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Umstände vorliegen, die wegen seiner Verankerung im Bundesgebiet gegen das Bestehen der Fluchtgefahr sprechen. Er verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 FPG vor.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor.
3.5. Sicherungsbedarf
Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar und ist nach Italien und Slowenien weitergereist. Es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie ein Einreisverbot vor und der faktische Abschiebeschutz hinsichtlich seines Folgeantrages wurde aufgehoben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
In Österreich befinden sich keine engen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.
Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.6. Verhältnismäßigkeit
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der Beschwerdeführer wurde fünf Mal wegen Suchtgiftdelikten strafrechtlich verurteilt. Er hat wiederholt gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, gewerbsmäßig und gewinnbringend wiederholt Kokain und Heroin verkauft und wurde er auch wegen des Verbrachens des versuchten Suchtgiftschmuggels von Italien nach Österreich verurteilt. Zuletzt wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt.
Da der Beschwerdeführer nicht einmal durch rechtskräftige Bestrafungen und der Verspürung des Haftübels von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig Straftaten nach dem Strafgesetzbuch bzw. Suchtmittelgesetz begehen werde. Aufgrund der wiederholten Begehung von Suchtgiftdelikten gefährdet der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.
Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, hinsichtlich seines dritten Antrages wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Er ist in der Vergangenheit untergetaucht, um seiner Abschiebung zu entgehen. Es wurde auch ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine engen Familienbande in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.
Es wurde bereits ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer von der Vertretungsbehörde ausgestellt und kann die Neuausstellung jederzeit erfolgen. Wie sich aus der medialen Berichterstattung ergibt, ist der Flugverkehr aus Österreich auf Grund der derzeitigen Pandemie (Covid-19) zwar noch immer eingeschränkt, es finden aber bereits gestaffelte Lockerungen der Covid-19 Maßnahmen statt, sodass eine realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer der Schubhaft besteht. Aus derzeitiger Sicht ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Einschränkungen in den Staaten Nordafrikas im Zusammenhang mit Covid-19 weiter gelockert werden und Abschiebungen sohin auch wieder durchführbar sein werden. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – mit wenigen Monaten, einzustufen. Eine ehestbaldige Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar nach Wiederaufnahme des Flugverkehrs ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist es trotz der Einschränkungen im Flugverkehr fallbezogen noch vertretbar eine Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen vorerst aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094).
3.6.1. Fortsetzung gemäß § 80 Abs. 4 FPG3.6.1. Fortsetzung gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers am 28.08.2020 über sechs Monate andauert und auch vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 4 FPG die Verhältnismäßigkeit gegeben sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers am 28.08.2020 über sechs Monate andauert und auch vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz 4, FPG die Verhältnismäßigkeit gegeben sein muss.
Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von § 80 Abs. 3 und Abs. 5 FPG nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 zulässig. Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von Paragraph 80, Absatz 3 und Absatz 5, FPG nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, zulässig.
Für das Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 1 bis 3 FPG haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.Für das Vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 FPG haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.
Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 4 gegeben sind. Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, gegeben sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass in jenen Fällen, in denen sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat, die Schubhaftdauer verlängert werden kann. Die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 84/2017, geben den Willen des Gesetzgebers wieder: „Die vorgeschlagene Neuregelung des § 80 vereinfacht einerseits die Regelung der Schubhaftdauer, indem sie die Maßgeblichkeit der Durchrechnungszeiträume entfallen lässt, und schöpft andererseits die von der Rückführungs-RL gebotenen Möglichkeiten deutlicher aus, indem sie die zulässige Höchstdauer der Schubhaft auf sechs bzw. – in den in § 80 Abs. 4 definierten Ausnahmefällen – auf 18 Monate anhebt.“ (RV 1523 BlgNR XXV. GP 4).Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass in jenen Fällen, in denen sich der Fremde bereits einmal dem Verfahren entzogen hat, die Schubhaftdauer verlängert werden kann. Die Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, geben den Willen des Gesetzgebers wieder: „Die vorgeschlagene Neuregelung des Paragraph 80, vereinfacht einerseits die Regelung der Schubhaftdauer, indem sie die Maßgeblichkeit der Durchrechnungszeiträume entfallen lässt, und schöpft andererseits die von der Rückführungs-RL gebotenen Möglichkeiten deutlicher aus, indem sie die zulässige Höchstdauer der Schubhaft auf sechs bzw. – in den in Paragraph 80, Absatz 4, definierten Ausnahmefällen – auf 18 Monate anhebt.“ Regierungsvorlage 1523 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 4).
Der Beschwerdeführer hat sich, wie den Feststellungen unter Punkt 1.3.5. zu entnehmen ist, in der Vergangenheit der Abschiebung durch Untertauchen entzogen:
Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht greifbar, er war untergetaucht. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nie bestritten. Wenn sich ein Fremder dem Verfahren entzieht, kommt es nicht auf die Dauer des Entzuges, sondern lediglich darauf an, ob der Fremde sich dem Verfahren überhaupt entzogen hat. § 80 Abs. 4 Z 4 FPG liegt daher vor.Der Beschwerdeführer war für die Behörde nicht greifbar, er war untergetaucht. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nie bestritten. Wenn sich ein Fremder dem Verfahren entzieht, kommt es nicht auf die Dauer des Entzuges, sondern lediglich darauf an, ob der Fremde sich dem Verfahren überhaupt entzogen hat. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG liegt daher vor.
3.7. Gelinderes Mittel
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in der Vergangenheit durch Untertauchen seiner Abschiebung entzogen.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in der Vergangenheit durch Untertauchen seiner Abschiebung entzogen.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.8. Ultima ratio
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.(…)“Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.(…)“
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 10.09.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs.4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit „die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt“.Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 10.09.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit „die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt“.
Mit E-Mail vom 10.09.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) folgende Stellungnahme:
„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert über gegenständliches Verfahren und erlaubt sich den Akt, aus juristischer Vorsicht in Anbetracht der langen Schubhaftdauer, drei Wochen nach der letzten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit durch das BVwG, neuerlich zur Überprüfung vorzulegen.
Verfahrensverlauf und Verhalten des Fremden:
Der Fremde reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes am 14.12.2010 als unbegründet abgewiesen wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Er stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist und erhob gleichzeitig gegen den Bescheid des BAA vom 14.12.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Bescheid des BAA vom 22.01.2011 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen.
Er erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis wurden die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 22.01.2011 und die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 14.12.2010 als verspätet zurückgewiesen.
Am 17.06.2015 stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Den Antrag auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheid vom 30.06.2017 als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. § 57 ASylG, erließ gem. § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gem. § 46 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde mit dem Bescheid des BFA vom 30.06.2017 gem. § 18 Abs 1 Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. § 53 Abs 1 iVm Absatz 3 Zi 3 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Den Antrag auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheid vom 30.06.2017 als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, ASylG, erließ gem. Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gem. Paragraph 46, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Weiters wurde mit dem Bescheid des BFA vom 30.06.2017 gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Zi 3 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid brachte er mit Schriftsatz vom 20.07.2017 eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Erkenntnis des BVwG zu GZ I409 1417448-3/4E vom 26.08.2017 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 30.06.2017 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Er wurde während seiner laufenden Asylverfahren mehrmals rechtskräftig wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtmittel verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018 wurde der Fremde gem. § 46 Abs. 2a und 2b in Verbindung mit § 19 AVG angewiesen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem angegebenen Termin und Ort als Partei persönlich zu erscheinen. Gegen diesen Bescheid brachte er mit Schriftsatz vom 20.07.2017 eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Mit Erkenntnis des BVwG zu GZ I409 1417448-3/4E vom 26.08.2017 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 30.06.2017 eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Er wurde während seiner laufenden Asylverfahren mehrmals rechtskräftig wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtmittel verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018 wurde der Fremde gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b in Verbindung mit Paragraph 19, AVG angewiesen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem angegebenen Termin und Ort als Partei persönlich zu erscheinen.
Mit Datum vom 05.09.2018 wurde seitens der Botschaft des Heimatstaates ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er als nigerianischer Staatsbürger identifiziert.
Gegen den Fremden wurde am 06.02.2019 seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen, weil er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Am 01.11.2019 versuchte der Fremde als Reisender in einem Flix-Bus auf der A 9 nach Österreich einzureisen. Dabei wurde ihm die Einreise in das österreichische Bundesgebiet verwehrt. Gegen den Fremden wurde am 06.02.2019 seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen, weil er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Am 01.11.2019 versuchte der Fremde als Reisender in einem Flix-Bus auf der A 9 nach Österreich einzureisen. Dabei wurde ihm die Einreise in das österreichische Bundesgebiet verwehrt.
Er stellte am 15.11.2019 in Slowenien einen Asylantrag. Am 19.02.2020 stimmten die österreichischen Behörden seiner Übernahme nach der Dublin III VO zu. Er stellte am 15.11.2019 in Slowenien einen Asylantrag. Am 19.02.2020 stimmten die österreichischen Behörden seiner Übernahme nach der Dublin römisch drei VO zu.
Am 26.02.2020 wurde er von der PI FGP West am Grenzübergang Karawankentunnel von den slowenischen Sicherheitsorganen auf Grund eines Rückübernahmeabkommens gem. der Dublin III VO übernommen und zur PI Fremdenpolizei Klagenfurt verbracht. Ihm wurden seitens der PI FGP West im Auftrag des BFA Fragen zu einer möglichen Schubhaftverhängung gestellt. Dabei gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle, kaum Barmittel und keine Probleme mit der Gesundheit hätte. Zu seinen privaten oder familiären Anbindungen befragt gab er an, dass er Freunde und Familie in Österreich hätte. Am 26.02.2020 wurde er von der PI FGP West am Grenzübergang Karawankentunnel von den slowenischen Sicherheitsorganen auf Grund eines Rückübernahmeabkommens gem. der Dublin römisch drei VO übernommen und zur PI Fremdenpolizei Klagenfurt verbracht. Ihm wurden seitens der PI FGP West im Auftrag des BFA Fragen zu einer möglichen Schubhaftverhängung gestellt. Dabei gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle, kaum Barmittel und keine Probleme mit der Gesundheit hätte. Zu seinen privaten oder familiären Anbindungen befragt gab er an, dass er Freunde und Familie in Österreich hätte.
Im Anschluss der Befragung durch die PI FGP West wurde er einer Erstbefragung unterzogen, da er zuvor in Slowenien einen Asylantrag gestellt hatte. Zum Fluchtgrund befragt gab er an: „Es sind noch immer religiöse Gründe. Außerdem bin ich Biafra und diese Volksgruppe wird in Nigeria verfolgt.“ (wortwörtlich aus der Erstbefragung vom 26.02.2020 entnommen), am 27.02.2020 wurde die Schubhaft über den Fremden verhängt.
Der faktische Abschiebeschutz wurde von der EAST aufgehoben, die Aufhebung wurde vom BVwG unter GZ: I417 1417448-4/3E am 19.03.2020 bestätigt.
Die nigerianischen Behörden stellten für den Fremden ein Heimreisezertifikat aus, es war geplant, den Fremden mittels Charterflug am 25/26.06.2020 in seinen Herkunftsstaat zu verbringen. Der Flug musste aufgrund der COVID 19 Krise storniert werden.
Nunmehr ist der Fremde für den Charter nach Nigeria am 21/22.10.2020 vorgesehen.
Auch wenn durch die COVID 19 Krise derzeit noch keine Abschiebung nach Nigeria möglich ist, so ist dennoch mit einer Abschiebung jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen, seitens des BFA ist beabsichtigt, den Fremden mit dem Charter am 21/22.10.2020 nach Nigeria abzuschieben. Der Fremde hätte aber auch die Möglichkeit, aus dem Stande der Schubhaft freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Am 21.08.2020 stellte das BVwG zu GZ W283 2232123-3/7E fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Der Fremde verfügt seit dem 12.12.2018 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet und ist in Österreich seit 25.05.2020 nicht mehr gemeldet. Der Fremde reiste trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung zumindest einmal illegal nach Slowenien ein, wo er versuchte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Der Fremde wurde in Österreich bereits fünfmal strafgerichtlich wegen verschiedenster Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und auch wegen Körperverletzung zu zum Teil längeren unbedingten Haftstrafen rechtskräftig verurteilt.
Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er aller Voraussicht nach untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der Fremde will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der gänzlichen Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.
Die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft scheint daher der Behörde aktuell nicht nur geeignet und erforderlich angesichts der bisherigen Unzuverlässigkeit des betroffenen Fremden, einen geordneten Vollzug des Fremdenwesens, durch die – nach dem derzeitigen Verfahrensstand, absolut als wahrscheinlich und auch möglich erscheinende Abschiebung zu gewährleisten, sondern im Lichte des Umstandes, des Beurteilungsmaßstabes der novellierten § 80 Abs 2 und 4 FPG auch weiterhin als adäquat.Die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft scheint daher der Behörde aktuell nicht nur geeignet und erforderlich angesichts der bisherigen Unzuverlässigkeit des betroffenen Fremden, einen geordneten Vollzug des Fremdenwesens, durch die – nach dem derzeitigen Verfahrensstand, absolut als wahrscheinlich und auch möglich erscheinende Abschiebung zu gewährleisten, sondern im Lichte des Umstandes, des Beurteilungsmaßstabes der novellierten Paragraph 80, Absatz 2 und 4 FPG auch weiterhin als adäquat.
Die Gründe für die Verhängung der Schubhaft liegen daher aus Sicht der Behörde derzeit auch weiterhin vor und ist diese im Hinblick auf den gesteigerten Sicherungsbedarf angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes auch weiterhin erforderlich und verhältnismäßig., zumal eine Abschiebung mit dem Charter am 21/22.10.2020 geplant ist.
Der im Betreff Genannte befindet sich nach wie vor im PAZ WIEN RL.“
Am 11.09.2020 langte den Beschwerdeführer (BF) betreffend eine Hungerstreikmeldung der LPD Wien beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus welcher hervorgeht, dass der BF sich seit 11.09.2020 (06:20 Uhr) in Hungerstreik befindet. Der BF verweigerte seine Unterschrift auf der Hungerstreikmeldung.
Mit E-Mail vom 16.09.2020 langte eine Anfrage der Vertretung des BF an das BFA ein, in welcher das BFA um eine Stellungnahme - betreffend die in den letzten Monaten erfolgten Stornierungen von Abschiebungen nach Nigeria - ersucht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:, Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
1. Feststellungen:, 1. Feststellungen:
Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen u. a. zum Heimreisezertifikat (HRZ) und zum geplanten Überstellungstermin.
Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Es sind auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Vorerkenntnis abweichenden und für die Freilassung des BF sprechenden Sachverhalt führen könnten. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der BF seit 11.09.2020 (06:20 Uhr) in Hungerstreik befindet und seine Unterschrift auf der Hungerstreikmeldung verweigerte. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Feststellungen des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der von dem angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen.
Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie bereits über ein HRZ verfügte und nach den Erfahrungswerten davon auszugehen ist, dass ein solches auch von der Nigerianischen Botschaft erneut ausgestellt wird. Der BF wurde bereits als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Es war geplant, den BF mittels Charterflug am 25./26.06.2020 nach Nigeria abzuschieben. Der Flug musste aufgrund der COVID-19 Krise storniert werden. Die Abschiebung des BF nach Nigeria mittels Charter ist nun für den 21./22.10.2020 geplant. Sollte die Abschiebung am 21./22.10.2020 erneut nicht durchgeführt werden können wird seitens des BFA mit der Nigerianischen Botschaft zu klären sein, aus welchem Grund bereits fixierte Chartertermine nicht eingehalten werden und ab wann mit Abschiebungen zu rechnen ist.
3. Rechtliche Beurteilung, 3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. – Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. – Fortsetzung der Schubhaft
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet: Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet:
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.
§ 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Zur Judikatur:, Zur Judikatur:
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“
Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 9 FPG liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Es ist zu betonen, dass bei Kooperation des Beschwerdeführers die Anhaltung in Schubhaft schon früher hätte beendet werden können. Dass sie noch andauert - und damit auch von den Maßnahmen hinsichtlich der Covid-19-Pandemie betroffen war/ist - hat der Beschwerdeführer zu verantworten. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht weiterhin.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 4, 5 und 9 FPG liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Es ist zu betonen, dass bei Kooperation des Beschwerdeführers die Anhaltung in Schubhaft schon früher hätte beendet werden können. Dass sie noch andauert - und damit auch von den Maßnahmen hinsichtlich der Covid-19-Pandemie betroffen war/ist - hat der Beschwerdeführer zu verantworten. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht weiterhin.
Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria mittels Charter für den 21./22.10.2020 geplant ist - auch verhältnismäßig. Sollte die Abschiebung am 21./22.10.2020 erneut nicht durchgeführt werden können wird seitens des BFA mit der Nigerianischen Botschaft zu klären sein, aus welchem Grund bereits fixierte Chartertermine nicht eingehalten werden und ab wann mit Abschiebungen zu rechnen ist.
In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: „(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzuwenden: „(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“
Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt II. – Revision, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreise Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2232123.4.00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021