Entscheidungsdatum
02.10.2020Norm
ASVG §410 Abs1Spruch
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L503 2233649-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Rechtsanwalt XXXX als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX , vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 21.04.2020, GZ: XXXX , betreffend Beitragspflicht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Rechtsanwalt römisch 40 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 , vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 21.04.2020, GZ: römisch 40 , betreffend Beitragspflicht, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen haften Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge nach dem BMSVG in einer Gesamthöhe von EUR 169.950,26 aus.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass XXXX (im Folgenden kurz: "BF") als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX (im Folgenden kurz: "S. GmbH & Co KG") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die mit Beitragsabrechnung vom 12.11.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 343.747,40 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge aus der Beitragsabrechnung vom 5.11.2014 in Höhe von EUR 169.586,27 sowie abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge aus der Beitragsabrechnung vom 17.10.2019 in Höhe von EUR 4.210,87, gesamt sohin EUR 169.950,26 an die ÖGK zu entrichten. 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.4.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 (im Folgenden kurz: "S. GmbH & Co KG") als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet werde, die mit Beitragsabrechnung vom 12.11.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 343.747,40 abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge aus der Beitragsabrechnung vom 5.11.2014 in Höhe von EUR 169.586,27 sowie abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge aus der Beitragsabrechnung vom 17.10.2019 in Höhe von EUR 4.210,87, gesamt sohin EUR 169.950,26 an die ÖGK zu entrichten.
Zur Begründung führte die ÖGK zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung als Insolvenzprüfung mit Prüfzeitraum 1.1.2009 bis 14.8.2014 im Betrieb der S. GmbH & Co KG Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer (eine selbständige Anlage zum angefochtenen Bescheid besteht der Aktenlage zufolge nicht, gemeint sind offenkundig die in den integrierten Aufstellungen auf den Seiten 4 bis 6 des angefochtenen Bescheides genannten Dienstnehmer; Anmerkung des BVwG) betreffend, festgestellt worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid der damaligen Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 5.5.2015, GZ: XXXX , sei festgestellt worden, dass die in Anlage 1 zum Bescheid angeführten 41 Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die S. GmbH & Co KG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien. Mit weiterem Bescheid der SGKK vom 5.5.2015, GZ: XXXX , sei die S. GmbH & Co KG, vertreten durch den Masseverwalter, verpflichtet worden, entsprechend nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge an die SGKK zu entrichten.Zur Begründung führte die ÖGK zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung als Insolvenzprüfung mit Prüfzeitraum 1.1.2009 bis 14.8.2014 im Betrieb der S. GmbH & Co KG Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer (eine selbständige Anlage zum angefochtenen Bescheid besteht der Aktenlage zufolge nicht, gemeint sind offenkundig die in den integrierten Aufstellungen auf den Seiten 4 bis 6 des angefochtenen Bescheides genannten Dienstnehmer; Anmerkung des BVwG) betreffend, festgestellt worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid der damaligen Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 5.5.2015, GZ: römisch 40 , sei festgestellt worden, dass die in Anlage 1 zum Bescheid angeführten 41 Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die S. GmbH & Co KG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß 4 Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen seien. Mit weiterem Bescheid der SGKK vom 5.5.2015, GZ: römisch 40 , sei die S. GmbH & Co KG, vertreten durch den Masseverwalter, verpflichtet worden, entsprechend nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge an die SGKK zu entrichten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2019, GZ: L510 2113219-1/8E, sei eine gegen den Bescheid vom 5.5.2015, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen worden, dass die in Anlage 1 bezeichneten Personen nur in den mit "D1" in der Beitragsgruppe bezeichneten Zeiträumen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen. Im Hinblick auf die verbleibenden Zeiträume mit der Beitragsgruppe "N24" habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die in den entsprechenden Zeiträumen tätigen Personen nicht der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen. Das Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2019, GZ: L510 2113219-1/8E, sei eine gegen den Bescheid vom 5.5.2015, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen worden, dass die in Anlage 1 bezeichneten Personen nur in den mit "D1" in der Beitragsgruppe bezeichneten Zeiträumen der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. Im Hinblick auf die verbleibenden Zeiträume mit der Beitragsgruppe "N24" habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die in den entsprechenden Zeiträumen tätigen Personen nicht der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. Das Erkenntnis sei in Rechtskraft erwachsen.
Eine gegen den Bescheid der SGKK vom 5.5.2015, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht (mit Beschluss vom 14.6.2019, GZ: L510 2113219-2/9E; Anmerkung des BVwG) mit der Begründung, der Bescheid sei aufgrund der nicht an den Masseverwalter direkt erfolgten Bescheidadressierung rechtlich nicht existent geworden, als unzulässig zurückgewiesen worden.Eine gegen den Bescheid der SGKK vom 5.5.2015, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht (mit Beschluss vom 14.6.2019, GZ: L510 2113219-2/9E; Anmerkung des BVwG) mit der Begründung, der Bescheid sei aufgrund der nicht an den Masseverwalter direkt erfolgten Bescheidadressierung rechtlich nicht existent geworden, als unzulässig zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid der SGKK vom 23.7.2019, GZ: XXXX , sei festgestellt worden, dass die in der dortigen Anlage 1 angeführten Personen der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlegen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der SGKK vom 23.7.2019, GZ: römisch 40 , sei festgestellt worden, dass die in der dortigen Anlage 1 angeführten Personen der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Mit weiteren Bescheid der SGKK vom 23.7.2019, GZ: XXXX , sei der BF als Masseverwalter zur Entrichtung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.2.2020, GZ: L503 2224943-1/7E, sei dessen Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Begründung, dass das in Beschwerde gezogene Schriftstück keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstelle, als unzulässig zurückgewiesen.Mit weiteren Bescheid der SGKK vom 23.7.2019, GZ: römisch 40 , sei der BF als Masseverwalter zur Entrichtung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet worden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.2.2020, GZ: L503 2224943-1/7E, sei dessen Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Begründung, dass das in Beschwerde gezogene Schriftstück keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstelle, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit 1.1.2020 sei die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens auf die ÖGK übergangen.
Über die S. GmbH & Co KG sei am 8.8.2014 beim Landesgericht XXXX der Konkurs zu GZ: XXXX eröffnet worden; als Masseverwalter sei der BF bestellt worden. Die bescheidgegenständlichen Forderungen seien von der SGKK den Regelungen der §§ 102 ff IO entsprechend angemeldet worden.Über die S. GmbH & Co KG sei am 8.8.2014 beim Landesgericht römisch 40 der Konkurs zu GZ: römisch 40 eröffnet worden; als Masseverwalter sei der BF bestellt worden. Die bescheidgegenständlichen Forderungen seien von der SGKK den Regelungen der Paragraphen 102, ff IO entsprechend angemeldet worden.
Sodann wurden im Bescheid die der Pflicht(Voll)-versicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegenden Dienstnehmer samt Versicherungsnummer und Beschäftigungszeitraum angeführt.Sodann wurden im Bescheid die der Pflicht(Voll)-versicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bzw. der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegenden Dienstnehmer samt Versicherungsnummer und Beschäftigungszeitraum angeführt.
Im Zuge der Sozialversicherungspflicht sei festgestellt worden, dass die im Betrieb der S. GmbH & Co KG beschäftigten Personen, mit denen ein freier Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren gewesen seien. Gemeldete freie Dienstverhältnisse seien als Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, freie geringfügige Dienstverhältnisse als geringfügige Dienstverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert und nachverrechnet worden. Es seien zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gesamt EUR 343.747,40 errechnet und als Lastschrift verbucht worden. Sämtliche bereits entrichteten Beiträge seien als Gutschrift auf das Beitragskonto transferiert worden; die aufgrund der stattgefundenen Umqualifizierung noch aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 174.161,13 seien bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Die jeweiligen Summen seien den Beitragsabrechnungen vom 5.11.2014 und 12.11.2014, den Prüfberichten vom 5.11.2014 und vom 12.11.2014 sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 29.10.2014 zu entnehmen, welche der Dienstgeberin übermittelt worden seien.Im Zuge der Sozialversicherungspflicht sei festgestellt worden, dass die im Betrieb der S. GmbH & Co KG beschäftigten Personen, mit denen ein freier Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, den wahren wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren gewesen seien. Gemeldete freie Dienstverhältnisse seien als Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, freie geringfügige Dienstverhältnisse als geringfügige Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifiziert und nachverrechnet worden. Es seien zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gesamt EUR 343.747,40 errechnet und als Lastschrift verbucht worden. Sämtliche bereits entrichteten Beiträge seien als Gutschrift auf das Beitragskonto transferiert worden; die aufgrund der stattgefundenen Umqualifizierung noch aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 174.161,13 seien bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Die jeweiligen Summen seien den Beitragsabrechnungen vom 5.11.2014 und 12.11.2014, den Prüfberichten vom 5.11.2014 und vom 12.11.2014 sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 29.10.2014 zu entnehmen, welche der Dienstgeberin übermittelt worden seien.
Das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht habe mit rechtskräftiger Entscheidung vom 1.2.2016 zu GZ: XXXX , betreffend das Beschäftigungsverhältnis von Herrn XXXX (im Folgenden: "T.G.") dessen Feststellungsbegehren, dass die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung in Höhe von EUR 9.834,00 [..] zu Recht bestehe, abgewiesen und dies damit begründet, dass es sich im arbeitsrechtlichen Sinn um ein freies Dienstverhältnis gehandelt habe und lediglich Ansprüche aus dessen Beendigung in Höhe von EUR 3.735,00 zustehen würden; die darüber hinausgehenden Ansprüche würden nicht zu Recht bestehen. Im Zuge der Nachverrechnung seien bei T.G. Sozialversicherungsbeiträge ausgehend vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, unter anderem auch unter Bedachtnahme auf damit verbundenen Sonderzahlungsansprüche, vorgeschrieben worden. Mit Prüfberichtigung vom 18.10.2019 sowie mit Beitragsabrechnung vom 17.10.2018 seien die sich aus der Annahme des Sonderzahlungsanspruches ergebenden Sozialversicherungsbeiträge betreffend T.G. rückverrechnet und die entsprechenden Beiträge in Höhe von EUR 4.210,87 am Beitragskonto gutgeschrieben worden.Das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht habe mit rechtskräftiger Entscheidung vom 1.2.2016 zu GZ: römisch 40 , betreffend das Beschäftigungsverhältnis von Herrn römisch 40 (im Folgenden: "T.G.") dessen Feststellungsbegehren, dass die im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung in Höhe von EUR 9.834,00 [..] zu Recht bestehe, abgewiesen und dies damit begründet, dass es sich im arbeitsrechtlichen Sinn um ein freies Dienstverhältnis gehandelt habe und lediglich Ansprüche aus dessen Beendigung in Höhe von EUR 3.735,00 zustehen würden; die darüber hinausgehenden Ansprüche würden nicht zu Recht bestehen. Im Zuge der Nachverrechnung seien bei T.G. Sozialversicherungsbeiträge ausgehend vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, unter anderem auch unter Bedachtnahme auf damit verbundenen Sonderzahlungsansprüche, vorgeschrieben worden. Mit Prüfberichtigung vom 18.10.2019 sowie mit Beitragsabrechnung vom 17.10.2018 seien die sich aus der Annahme des Sonderzahlungsanspruches ergebenden Sozialversicherungsbeiträge betreffend T.G. rückverrechnet und die entsprechenden Beiträge in Höhe von EUR 4.210,87 am Beitragskonto gutgeschrieben worden.
2. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 2.6.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 21.4.2020 (zugestellt am 5.5.2020).
Darin brachte er zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die ÖGK einen Leistungsbescheid erlassen habe. Für die Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzverfahren seien die Vorschriften der IO maßgeblich; die ÖGK hätte daher richtigerweise keinen Leistungsbescheid erlassen dürfen, sondern einen Bescheid, mit welchem im Hinblick auf die vom BF als Masseverwalter bestrittenen Insolvenzforderungen festgestellt werde, dass diese zu Recht bzw. nicht zu Recht bestehen.
Zudem gebe die ÖGK in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht an, in welcher Höhe die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge den jeweiligen Dienstnehmern zuzuweisen seien und habe lediglich pauschal und undifferenziert die den nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen zugrundeliegende "Berechnungsformel" dargestellt. In der Begründung seien weder die jeweilige Beitragsgrundlage noch die jeweilige Höhe der nicht entrichteten und nachverrechneten Sonderzahlungen angeführt. Dem BF sei mit dieser Begründung die Möglichkeit genommen worden, sich gegen diesen Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen; eine Überprüfung des Bescheides sei nicht möglich.
Weiters monierte der BF, dass sich Spruch und Begründung des Bescheides mehrfach widersprechen würden. So habe die ÖGK auf Seite 7 des Bescheides ausgeführt, dass noch aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 174.161,13 bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien; im Spruch des angefochtenen Bescheides werde der BF aber zur Entrichtung von Beiträgen im Ausmaß von EUR 169.950,26 verpflichtet. Ein weiterer Widerspruch bestehe hinsichtlich einer am 17.10.2019 stattgefundenen Beitragsabrechnung in Höhe von EUR 4.210,87, die im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich angeführt, dessen ungeachtet in der Begründung aber auf keine derartige Beitragsabrechnung Bezug genommen werde.
Die ÖGK nehme überdies hinsichtlich des Dienstnehmers T.G. unrichtig an, dass dieser in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei und damit eine Vollbeschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen würde. Das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht habe am 1.2.2016 rechtskräftig entschieden, dass die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen eines freien Dienstverhältnisses in den Hintergrund treten würden. Die ÖGK habe dieses rechtskräftige Urteil unrichtigerweise nicht berücksichtigt und T.G. dem Regime des § 4 Abs. 2 ASVG unterstellt.Die ÖGK nehme überdies hinsichtlich des Dienstnehmers T.G. unrichtig an, dass dieser in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden sei und damit eine Vollbeschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen würde. Das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht habe am 1.2.2016 rechtskräftig entschieden, dass die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen eines freien Dienstverhältnisses in den Hintergrund treten würden. Die ÖGK habe dieses rechtskräftige Urteil unrichtigerweise nicht berücksichtigt und T.G. dem Regime des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterstellt.
3. Am 4.8.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht führte die ÖGK zu den geltend gemachten Beschwerdegründen zusammengefasst aus, dass ein Feststellungsbescheid nicht zulässig sei, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden sei, wobei insbesondere die Möglichkeit zur Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe. Wie im Bescheid ausgeführt, seien die entsprechenden Beitragsdifferenzen nachverrechnet worden; die jeweiligen Summen seien den Beitragsabrechnungen und Prüfberichten sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung zu entnehmen, welche dem BF übermittelt worden seien. Eine mangelhafte Begründung liege somit nicht vor und sei zu sämtlichen im Spruch ausdrücklich angeführten Punkten in der Begründung Bezug genommen worden. Das rechtskräftige Urteil hinsichtlich T.G. sei berücksichtigt worden, weshalb es zu einer Rückverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.210,87 gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 8.8.2014 wurde über das Vermögen der S. GmbH & Co KG, FN XXXX , der Konkurs (Insolvenzverfahren zu GZ: XXXX ) eröffnet; der BF wurde vom Gericht zum Masseverwalter bestellt.1.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 8.8.2014 wurde über das Vermögen der S. GmbH & Co KG, FN römisch 40 , der Konkurs (Insolvenzverfahren zu GZ: römisch 40 ) eröffnet; der BF wurde vom Gericht zum Masseverwalter bestellt.
1.2. Die SGKK führte im Betrieb der S. GmbH & Co KG eine Sozialversicherungsprüfung als Insolvenzprüfung mit Prüfzeitraum 1.1.2009 bis 14.8.2014 durch. Die in der Folge erhobenen Beitragsforderungen der SGKK wurden im Insolvenzverfahren der S. GmbH & Co KG angemeldet und vom Masseverwalter bestritten.
1.3. Mit Bescheid der SGKK vom 5.5.2015, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen zu den dort genannten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die S. GmbH & Co KG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-) versicherung in der Kranken, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2019, GZ: L510 2113219-1/18E, wurde in teilweiser Stattgebung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgesprochen, dass die im Spruch des Erkenntnisses namentlich angeführten Personen nicht der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen und die übrigen in der Anlage 1 zum Bescheid genannten Personen nur in den mit "D1" in der Beitragsgruppe bezeichneten Zeiträumen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.1.3. Mit Bescheid der SGKK vom 5.5.2015, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen zu den dort genannten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die S. GmbH & Co KG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-) versicherung in der Kranken, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2019, GZ: L510 2113219-1/18E, wurde in teilweiser Stattgebung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgesprochen, dass die im Spruch des Erkenntnisses namentlich angeführten Personen nicht der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen und die übrigen in der Anlage 1 zum Bescheid genannten Personen nur in den mit "D1" in der Beitragsgruppe bezeichneten Zeiträumen der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Bei den entsprechend dieser Entscheidung der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegenden Personen – darunter auch T.G. – handelt es sich um die in der Aufstellung auf den Seiten 4 bis 5 des angefochtenen Bescheides genannten 21 Dienstnehmer.Bei den entsprechend dieser Entscheidung der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegenden Personen – darunter auch T.G. – handelt es sich um die in der Aufstellung auf den Seiten 4 bis 5 des angefochtenen Bescheides genannten 21 Dienstnehmer.
1.4. Mit Bescheid der SGKK vom 23.7.2019, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen zu den dort genannten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die S. GmbH & Co KG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlagen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.4. Mit Bescheid der SGKK vom 23.7.2019, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die in der Anlage 1 zu diesem Bescheid angeführten Personen zu den dort genannten Beschäftigungszeiten aufgrund der für die S. GmbH & Co KG in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlagen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Bei den entsprechend diesem Bescheid der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegenden Personen handelt es sich um die in der Aufstellung auf den Seiten 5 bis 6 des angefochtenen Bescheides genannten 31 Dienstnehmer.Bei den entsprechend diesem Bescheid der Teilversicherungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegenden Personen handelt es sich um die in der Aufstellung auf den Seiten 5 bis 6 des angefochtenen Bescheides genannten 31 Dienstnehmer.
1.5. Das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht stellte mit Urteil vom 1.2.2016, GZ: XXXX , rechtskräftig fest, dass die vom Dienstnehmer T.G. im Insolvenzverfahren der S. GmbH & Co KG angemeldete Forderung in Höhe von insgesamt EUR 9.834,00 nicht zu Recht besteht. Das Gericht begründete dies damit, dass im Fall von T.G. die Merkmale eines freien Dienstverhältnisses überwiegen würden, weshalb T.G. lediglich Ansprüche aus der Beendigung eines freien Dienstverhältnisses zustünden; diese Ansprüche in Höhe von EUR 3.735,00 seien vom Insolvenzverwalter bereits anerkannt worden.1.5. Das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht stellte mit Urteil vom 1.2.2016, GZ: römisch 40 , rechtskräftig fest, dass die vom Dienstnehmer T.G. im Insolvenzverfahren der S. GmbH & Co KG angemeldete Forderung in Höhe von insgesamt EUR 9.834,00 nicht zu Recht besteht. Das Gericht begründete dies damit, dass im Fall von T.G. die Merkmale eines freien Dienstverhältnisses überwiegen würden, weshalb T.G. lediglich Ansprüche aus der Beendigung eines freien Dienstverhältnisses zustünden; diese Ansprüche in Höhe von EUR 3.735,00 seien vom Insolvenzverwalter bereits anerkannt worden.
1.6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die (nunmehrige) ÖGK die Beitragspflicht des BF als Masseverwalter im Konkursverfahren der S. GmbH & Co KG als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG in Höhe des im Spruch des Bescheides genannten Betrages von EUR 169.950,26 ausgesprochen.1.6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die (nunmehrige) ÖGK die Beitragspflicht des BF als Masseverwalter im Konkursverfahren der S. GmbH & Co KG als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in Höhe des im Spruch des Bescheides genannten Betrages von EUR 169.950,26 ausgesprochen.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Die aushaftenden Beiträge (SV-/BV-Beiträge) aus der Umqualifizierung der gemeldeten freien bzw. geringfügigen Dienstverhältnisse in voll- bzw. teilversicherungspflichtige (geringfügige) Dienstverhältnisse belaufen sich laut Beitragsabrechnung vom 12.11.2014 auf insgesamt EUR 343.747,40. Davon wurden die vom Dienstgeber laut Beitragsabrechnung vom 5.11.2014 bereits geleisteten Beitragszahlungen in Höhe von 169.586,27 in Abzug gebracht. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.2.2016 wurden weiters mit Beitragsabrechnung vom 17.10.2019 hinsichtlich des Dienstnehmers T.G. zunächst vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.210,87 wieder gutgeschrieben.Die aushaftenden Beiträge (SV-/BV-Beiträge) aus der Umqualifizierung der gemeldeten freien bzw. geringfügigen Dienstverhältnisse in voll- bzw. teilversicherungspflichtige (geringfügige) Dienstverhältnisse belaufen sich laut Beitragsabrechnung vom 12.11.2014 auf insgesamt EUR 343.747,40. Davon wurden die vom Dienstgeber laut Beitragsabrechnung vom 5.11.2014 bereits geleisteten Beitragszahlungen in Höhe von 169.586,27 in Abzug gebracht. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.2.2016 wurden weiters mit Beitragsabrechnung vom 17.10.2019 hinsichtlich des Dienstnehmers T.G. zunächst vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 4.210,87 wieder gutgeschrieben.
Es haften damit Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge nach dem BMSVG in einer Gesamthöhe von EUR 169.950,26 aus.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖGK. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den erhobenen Beweismitteln.
Die für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wesentlichen Unterlagen hinsichtlich der Höhe der Beitragspflicht (insbesondere die Beitragsabrechnungen der SGKK bzw. ÖGK vom 5.11.2014, 12.11.2014 und 17.10.2019) sowie die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht erliegen im Verwaltungsakt und wurden ihrem Inhalt nach nicht bestritten. Es sind im Verfahren auch keine objektiven Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Unterlagen – insbesondere hinsichtlich der Höhe der Beitragspflicht – begründet hätten.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und BMSVG:
Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert (teilversichert).
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
Gemäß § 49 ASVG Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß Absatz 2, leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Mit Bescheid der SGKK vom 5.5.2015, GZ: XXXX , in weiterer Folge bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2019, GZ: L510 2113219-1/18E, wurde rechtskräftig festgestellt, dass die nunmehr in der Aufstellung auf den Seiten 4 bis 5 des angefochtenen Bescheides genannten 21 Dienstnehmer zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.3.3.1. Mit Bescheid der SGKK vom 5.5.2015, GZ: römisch 40 , in weiterer Folge bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2019, GZ: L510 2113219-1/18E, wurde rechtskräftig festgestellt, dass die nunmehr in der Aufstellung auf den Seiten 4 bis 5 des angefochtenen Bescheides genannten 21 Dienstnehmer zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.
Mit Bescheid der SGKK vom 23.7.2019, GZ: XXXX , wurde rechtskräftig festgestellt, dass die nunmehr in der Aufstellung auf den Seiten 5 bis 6 des angefochtenen Bescheides genannten 31 Dienstnehmer zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten der Teilversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlagen.Mit Bescheid der SGKK vom 23.7.2019, GZ: römisch 40 , wurde rechtskräftig festgestellt, dass die nunmehr in der Aufstellung auf den Seiten 5 bis 6 des angefochtenen Bescheides genannten 31 Dienstnehmer zu den dort angeführten Beschäftigungszeiten der Teilversicherungspflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlagen.
Die Dienstnehmereigenschaft bzw. Versicherungspflicht der genannten Dienstnehmer wird in der Beschwerde grundsätzlich nicht bestritten. In Bezug auf den Dienstnehmer T.G. wird hingegen vorgebracht, dass das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom 1.2.2016 rechtskräftig entschieden habe, dass die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von T.G. gegenüber den Merkmalen eines freien Dienstverhältnisses in den Hintergrund treten würden. Die belangte Behörde sei gemäß § 49 Abs. 6 ASVG an diese gerichtliche Entscheidung gebunden und hätte T.G. nicht § 4 Abs. 2 ASVG unterstellen und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnen dürfen.Die Dienstnehmereigenschaft bzw. Versicherungspflicht der genannten Dienstnehmer wird in der Beschwerde grundsätzlich nicht bestritten. In Bezug auf den Dienstnehmer T.G. wird hingegen vorgebracht, dass das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht in seinem Urteil vom 1.2.2016 rechtskräftig entschieden habe, dass die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von T.G. gegenüber den Merkmalen eines freien Dienstverhältnisses in den Hintergrund treten würden. Die belangte Behörde sei gemäß Paragraph 49, Absatz 6, ASVG an diese gerichtliche Entscheidung gebunden und hätte T.G. nicht Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterstellen und entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnen dürfen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 49 Abs. 6 ASVG sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.Gemäß Paragraph 49, Absatz 6, ASVG sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.
Die in § 49 Abs. 6 ASVG genannten Wirkungen sind aufgrund des Normzwecks nicht nur auf Urteile anzuwenden, in denen Entgeltansprüche von Dienstnehmern festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entschieden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruchs eines Dienstnehmers als Vorfrage (iSd § 38 AVG) oder als Tatbestandsmoment von Bedeutung sind (VwGH 2008/08/0146, ARD 6181/18/2011). Die Bindung an arbeitsgerichtliche Leistungsurteile gilt allerdings nicht für die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; diese Frage entscheiden die Behörden im Verwaltungsverfahren nach dem ASVG autonom (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 221 zu § 49 ASVG, mit Hinweis auf VwGH vom 7.5.2008, 2005/08/0142, ARD 5928/08/2009). In seinem Erkenntnis vom 7.5.2008, 2005/08/0142, hält der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass eine Bindung an das Ergebnis eines solchen (arbeitsgerichtlichen) Verfahrens zwar bei der Beurteilung der Entgeltansprüche besteht, nicht aber in der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag; letzteres ist von der Behörde in jeder Hinsicht eigenständig zu beurteilen.Die in Paragraph 49, Absatz 6, ASVG genannten Wirkungen sind aufgrund des Normzwecks nicht nur auf Urteile anzuwenden, in denen Entgeltansprüche von Dienstnehmern festgestellt werden, sondern konsequenterweise auch auf solche Urteile, in denen andere Hauptfragen entschieden werden, die bei Beurteilung von Grund und Höhe des Entgeltanspruchs eines Dienstnehmers als Vorfrage (iSd Paragraph 38, AVG) oder als Tatbestandsmoment von Bedeutung sind (VwGH 2008/08/0146, ARD 6181/18/2011). Die Bindung an arbeitsgerichtliche Leistungsurteile gilt allerdings nicht für die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; diese Frage entscheiden die Behörden im Verwaltungsverfahren nach dem ASVG autonom vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 221 zu Paragraph 49, ASVG, mit Hinweis auf VwGH vom 7.5.2008, 2005/08/0142, ARD 5928/08/2009). In seinem Erkenntnis vom 7.5.2008, 2005/08/0142, hält der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass eine Bindung an das Ergebnis eines solchen (arbeitsgerichtlichen) Verfahrens zwar bei der Beurteilung der Entgeltansprüche besteht, nicht aber in der Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag; letzteres ist von der Behörde in jeder Hinsicht eigenständig zu beurteilen.
Die Beurteilung des Dienstverhältnisses von T.G. durch das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht als freies Dienstverhältnis entfaltet daher keine Bindungswirkung für die – hier maßgebliche – Frage der Versicherungspflicht dieses Dienstnehmers. Diese Frage hatte die Behörde eigenständig zu beurteilen und stellte entsprechend mit Bescheid vom 5.5.2015 fest, dass T.G. aufgrund seiner Beschäftigung im Betrieb der S. GmbH & Co KG der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2019 bestätigt; das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Die Beurteilung des Dienstverhältnisses von T.G. durch das Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht als freies Dienstverhältnis entfaltet daher keine Bindungswirkung für die – hier maßgebliche – Frage der Versicherungspflicht dieses Dienstnehmers. Diese Frage hatte die Behörde eigenständig zu beurteilen und stellte entsprechend mit Bescheid vom 5.5.2015 fest, dass T.G. aufgrund seiner Beschäftigung im Betrieb der S. GmbH & Co KG der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.6.2019 bestätigt; das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde war bei der Entscheidung über die Beitragspflicht an diese rechtskräftige Vorfragenentscheidung über die Versicherungspflicht gebunden (vgl. VwGH vom 30.6.2009, 2008/08/0217) und hat daher dem gegenständlichen Beitragspflichtbescheid zu Recht die Vollversicherungspflicht des Dienstnehmers T.G. zugrunde gelegt.Die belangte Behörde war bei der Entscheidung über die Beitragspflicht an diese rechtskräftige Vorfragenentscheidung über die Versicherungspflicht gebunden vergleiche VwGH vom 30.6.2009, 2008/08/0217) und hat daher dem gegenständlichen Beitragspflichtbescheid zu Recht die Vollversicherungspflicht des Dienstnehmers T.G. zugrunde gelegt.
Die Voraussetzungen für die gegenständliche Feststellung der Beitragspflicht sind damit dem Grunde nach erfüllt.
3.3.2. Zur Beitragspflicht selbst wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, dass für die Behandlung von Sozialversicherungseiträgen im Insolvenzverfahren gemäß § 65 Abs. 1 ASVG die Vorschriften der IO maßgebend seien. Die Geltendmachung von Insolvenzforderungen richte sich ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 102 ff IO und hätte die belangte Behörde daher richtigerweise keinen Leistungsbescheid anstelle eines Feststellungsbescheides erlassen hätte dürfen.3.3.2. Zur Beitragspflicht selbst wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, dass für die Behandlung von Sozialversicherungseiträgen im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ASVG die Vorschriften der IO maßgebend seien. Die Geltendmachung von Insolvenzforderungen richte sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Paragraphen 102, ff IO und hätte die belangte Behörde daher richtigerweise keinen Leistungsbescheid anstelle eines Feststellungsbescheides erlassen hätte dürfen.
Gemäß § 110 Abs. 3 IO hat, wenn eine Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg gehört, über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden, über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht (vgl. auch VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0214; sowie vom 29.4.2013, 2012/16/0173 [zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 110 KO auch auf Prüfungsprozesse nach § 110 IO]). Den Rangstreitigkeiten sind dabei Streitigkeiten über die "Forderungsart" gleichzuhalten: Das Insolvenzgericht hat zu entscheiden, ob eine Forderung eine Masse- oder eine Insolvenzforderung ist (vgl. OGH vom 29.11.2018, 2 Ob 182/18f, mwN).Gemäß Paragraph 110, Absatz 3, IO hat, wenn eine Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg gehört, über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden, über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht vergleiche auch VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0214; sowie vom 29.4.2013, 2012/16/0173 [zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 110, KO auch auf Prüfungsprozesse nach Paragraph 110, IO]). Den Rangstreitigkeiten sind dabei Streitigkeiten über die "Forderungsart" gleichzuhalten: Das Insolvenzgericht hat zu entscheiden, ob eine Forderung eine Masse- oder eine Insolvenzforderung ist vergleiche OGH vom 29.11.2018, 2 Ob 182/18f, mwN).
Die Zuständigkeit und das Verfahren hinsichtlich der behördlichen Entscheidung über die Richtigkeit einer Forderung richten sich nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens anzuwendenden Vorschriften (vgl. Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO – Insolvenzordnung, Rz 64 zu § 110 IO, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Die Zuständigkeit und das Verfahren hinsichtlich der behördlichen Entscheidung über die Richtigkeit einer Forderung richten sich nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens anzuwendenden Vorschriften vergleiche Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO – Insolvenzordnung, Rz 64 zu Paragraph 110, IO, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern […] feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Beiträge für Versicherte betreffen, sind gemäß § 409 zweiter Satz ASVG die Träger der Krankenversicherung berufen.Gemäß Paragraph 410, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, leg. cit. berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern […] feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Beiträge für Versicherte betreffen, sind gemäß Paragraph 409, zweiter Satz ASVG die Träger der Krankenversicherung berufen.
Die ÖGK hat als zuständiger Krankenversicherungsträger mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid über die zu entrichtenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen entschieden und die Beitragspflicht des BF als Masseverwalter mit dem im Spruch des Bescheides genannten Betrag in Höhe von EUR 169.950,26 ausgesprochen. Damit hat sie unzweifelhaft über die Richtigkeit der Beitragsforderungen im Sinne des § 110 Abs. 3 IO entschieden.Die ÖGK hat als zuständiger Krankenversicherungsträger mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid über die zu entrichtenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen entschieden und die Beitragspflicht des BF als Masseverwalter mit dem im Spruch des Bescheides genannten Betrag in Höhe von EUR 169.950,26 ausgesprochen. Damit hat sie unzweifelhaft über die Richtigkeit der Beitragsforderungen im Sinne des Paragraph 110, Absatz 3, IO entschieden.
Allerdings könnte aus dem bloßen Spruch des angefochtenen Bescheides ("[Der BF], als Masseverwalter … wird … verpflichtet ... zu entrichten") auch abgeleitet werden, dass der BF verpflichtet werde, den Gesamtbetrag ohne Rücksicht auf das anhängige Insolvenzverfahren zu entrichten. Vor diesem Hintergrund war seitens des erkennenden Gerichtes – insbesondere auch in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ein Abrechnungsbescheid zu erlassen ist, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist (vgl. VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0154) – die Formulierung im Sinne einer Maßgabeentscheidung dergestalt zu wählen, dass die genannten Beiträge "aushaften". Es sei angemerkt, dass es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt; eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides wurde in dieser Hinsicht nicht aufgezeigt.Allerdings könnte aus dem bloßen Spruch des angefochtenen Bescheides ("[Der BF], als Masseverwalter … wird … verpflichtet ... zu entrichten") auch abgeleitet werden, dass der BF verpflichtet werde, den Gesamtbetrag ohne Rücksicht auf das anhängige Insolvenzverfahren zu entrichten. Vor diesem Hintergrund war seitens des erkennenden Gerichtes – insbesondere auch in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ein Abrechnungsbescheid zu erlassen ist, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist vergleiche VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0154) – die Formulierung im Sinne einer Maßgabeentscheidung dergestalt zu wählen, dass die genannten Beiträge "aushaften". Es sei angemerkt, dass es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt; eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides wurde in dieser Hinsicht nicht aufgezeigt.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht angegeben sei, in welcher Höhe die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge den jeweiligen Dienstnehmern zuzuweisen seien und dass darin weder die jeweiligen Beitragsgrundlagen noch die Höhe der nicht entrichteten und nachverrechneten Beiträge angegeben sei, sodass eine Überprüfung des Bescheides nicht möglich sei, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Bereits im Spruch des angefochtenen Bescheides wird klargestellt, dass mit diesem Bescheid die mit Beitragsabrechnung vom 12.11.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 343.747,40, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge aus der Beitragsabrechnung vom 5.11.2014 in Höhe von EUR 169.586,27 sowie abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge aus der Beitragsabrechnung vom 17.10.2019 in Höhe von EUR 4.210,97, gesamt sohin Beiträge in Höhe von EUR 169.950,26 vorgeschrieben werden. In der Begründung des Bescheides wird ausdrücklich auf die genannten Beträge und weiters darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Summen den Beitragsabrechnungen sowie den jeweiligen Prüfberichten und der Niederschrift über die Schlussbesprechung zu entnehmen sind, welche dem Dienstgeber übermittelt wurden. Die genannten, im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen selbst erweisen sich als präzise und stellen die aushaftenden Beiträge nachvollziehbar dar; in den Prüfberichten werden die für die jeweiligen Zeiträume aushaftenden Beträge nach Dienstnehmern und Beitragsart (SV-/BV-Beiträge) aufgeschlüsselt dargestellt. Die Berechnung des aushaftenden Gesamtbetrages kann damit rechnerisch eindeutig nachvollzogen werden.
In der Beschwerde werden zudem mehrere Widersprüche zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. So würde der BF im Spruch etwa zur Entrichtung von Beiträgen im Ausmaß von EUR 169.950,26 verpflichtet, in der Begründung sei allerdings von einer Vorschreibung in Höhe von EUR 174.161,13 die Rede. Ein weiterer Widerspruch bestehe darin, dass im Spruch eine Beitragsabrechnung in Höhe von EUR 4.210.87 angeführt, in der Begründung auf eine derartige Beitragsabrechnung aber nicht Bezug genommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Bedenken nicht:
Aus der Begründung des Bescheides zu Punkt 3. ("Zur Sozialversicherungsprüfung gem. § 41a ASVG"; insb. S. 7) ist klar ersichtlich, dass von dem errechneten Gesamtbetrag der aushaftenden Beiträge in Höhe von EUR 343.747,40 die bereits entrichteten Beiträge in Höhe von EUR 169.586,27 in Abzug gebracht wurden und (grundsätzlich) die Differenz in Höhe von EUR 174.161,13 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.2.2016 (vgl. § 49 Abs. 6 ASVG) wurden allerdings weitere EUR 4.210,87 an ursprünglich nachverrechneten Beiträgen gutgeschrieben (vgl. die Ausführungen unter Punkt 4. der Begründung ("Zur Nachverrechnung betreffend [T.G.]"; S. 7 f). Im Ergebnis haftet daher – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgesprochen – ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 169.950,26 aus. Widersprüche zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides wurden damit nicht aufgezeigt.Aus der Begründung des Bescheides zu Punkt 3. ("Zur Sozialversicherungsprüfung gem. Paragraph 41 a, ASVG"; insb. S. 7) ist klar ersichtlich, dass von dem errechneten Gesamtbetrag der aushaftenden Beiträge in Höhe von EUR 343.747,40 die bereits entrichteten Beiträge in Höhe von EUR 169.586,27 in Abzug gebracht wurden und (grundsätzlich) die Differenz in Höhe von EUR 174.161,13 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.2.2016 vergleiche Paragraph 49, Absatz 6, ASVG) wurden allerdings weitere EUR 4.210,87 an ursprünglich nachverrechneten Beiträgen gutgeschrieben vergleiche die Ausführungen unter Punkt 4. der Begründung ("Zur Nachverrechnung betreffend [T.G.]"; S. 7 f). Im Ergebnis haftet daher – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgesprochen – ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 169.950,26 aus. Widersprüche zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides wurden damit nicht aufgezeigt.
Konkrete Einwände gegen die Höhe der Beitragspflicht wurden nicht erhoben und sind auch objektive Anhaltspunkte gegen die (rechnerische) Richtigkeit der vorgeschriebenen Beiträge im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der – lediglich klarstellenden – Maßgabe, dass Beiträge in einer Gesamthöhe von EUR 169.950,26 "aushaften", als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Zur Frage der Beitragspflicht im Insolvenzfall besteht eine einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Zur Frage der Beitragspflicht im Insolvenzfall besteht eine einheitliche – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); vergleiche VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht Bindungswirkung Dienstnehmereigenschaft Insolvenzverfahren Konkurs Maßgabe Masseverwalter Sozialversicherungsprüfung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2233649.1.00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021