Entscheidungsdatum
06.10.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G310 2235581-1/14E, G310 2235581-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 28.08.2020, den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2020, Zl. XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt, gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 28.08.2020, den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2020, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich der am 28.08.2020 um 08:00 Uhr erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers und die weitere Anhaltung bis 12:29 Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der am 28.08.2020 um 08:00 Uhr erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers und die weitere Anhaltung bis 12:29 Uhr wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 28.08.2020 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 28.08.2020 wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
III. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von 28.08.2020, 12:30 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 05.10.2020 für rechtswidrig erklärt wird.römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von 28.08.2020, 12:30 Uhr, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 05.10.2020 für rechtswidrig erklärt wird.
IV. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch vier. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
V. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch fünf. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ein Mehrbegehren wird abgewiesen.
VI. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Am 28.08.2020 um XXXX Uhr wurde der Beschwerdeführer (BF) aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2020 nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und um XXXX Uhr in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Am selben Tag, mit Beginn um XXXX Uhr, wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft einvernommen. Der Verhängung der Schubhaft erfolgte am 28.08.2020 um XXXX Uhr.Am 28.08.2020 um römisch 40 Uhr wurde der Beschwerdeführer (BF) aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.08.2020 nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und um römisch 40 Uhr in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht. Am selben Tag, mit Beginn um römisch 40 Uhr, wurde der BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Schubhaft einvernommen. Der Verhängung der Schubhaft erfolgte am 28.08.2020 um römisch 40 Uhr.
Mit Mandatsbescheid vom 28.08.2020, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und zugleich festgehalten, dass die Rechtsfolgen des Bescheids nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft einträten. Mit Mandatsbescheid vom 28.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und zugleich festgehalten, dass die Rechtsfolgen des Bescheids nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft einträten.
Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Festnahme, die Anordnung der Schubhaft als auch gegen die gegenwärtige Fortsetzung der Schubhaft und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft seit dem 28.08.2020 rechtswidrig erfolgt sei sowie dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und dem BFA den Ersatz der Aufwendungen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde vom BFA mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. Das BFA erstattete eine Stellungnahme, beantragte die Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig anzuweisen und den Ersatz der angefallenen Kosten.
Über Aufforderung des BVwG übermittelte das BFA am XXXX .10.2020 den Festnahmeauftrag vom 28.08.2020.Über Aufforderung des BVwG übermittelte das BFA am römisch 40 .10.2020 den Festnahmeauftrag vom 28.08.2020.
Am XXXX .10.2020 wurde von der Gerichtsabteilung 241 des BVwG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des zweiten Antrages auf internationalen Schutz des BF, welches seit 01.10.2020 beim BVwG anhängig ist, im Laufe der nächsten Woche (Anmerkung: KW 41) abzuschließen.Am römisch 40 .10.2020 wurde von der Gerichtsabteilung 241 des BVwG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des zweiten Antrages auf internationalen Schutz des BF, welches seit 01.10.2020 beim BVwG anhängig ist, im Laufe der nächsten Woche (Anmerkung: KW 41) abzuschließen.
Eine für den 05.10.2020 geplante mündliche Verhandlung musste kurz vor Beginn am 05.10.2020 mangels Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers abberaumt werden, zumal ein solcher auch nicht in angemessener Zeit verfügbar war. Die Verfahrensparteien erklärten sich mit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einverstanden.
Über Auftrag des BVwG langte am 05.10.2020 eine Stellungnahme des BFA ein sowie die Mitteilung, dass der Festnahmebericht, bezüglich der Festnahme am 28.08.2020, trotz Urgenz bei der Landepolizeidirektion XXXX , nicht beigebracht werden konnte.Über Auftrag des BVwG langte am 05.10.2020 eine Stellungnahme des BFA ein sowie die Mitteilung, dass der Festnahmebericht, bezüglich der Festnahme am 28.08.2020, trotz Urgenz bei der Landepolizeidirektion römisch 40 , nicht beigebracht werden konnte.
Aus der Stellungnahme des BFA geht hervor, dass aufgrund des laufenden Asylverfahrens bzw. der verbüßten Haftstrafe das HRZ- Verfahren unterbrochen worden wäre. Bei Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung bzw. Rechtskraft könne das Verfahren weitergeführt werden. Im gegenständlichen Fall sei ein Interview vor der afghanischen Botschaft notwendig. Hierzu sei angemerkt, dass der BF bereits einmal für den 16.11.2018 zu einem Interviewtermin geladen gewesen wäre, diesem Termin jedoch unentschuldigt fernblieb. Seitens der afghanischen Behörden würden regelmäßig Personen identifiziert werden und HRZ ausgestellt. Das BFA gehe daher davon aus, dass dies auch hier der Fall sein werde. Da ein Interviewtermin erst nach einer Entscheidung im Asylverfahren erfolgen könne, könne hier zum zeitlichen Rahmen keine Prognose getroffen werden. Hinsichtlich der Fluchtgefahr werden folgende Punkte ins Treffen geführt: massive, einschlägige Straffälligkeit; Keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich; Untertauchen durch Ausreise (Italien); Der aufrechte Wunsch das Bundesgebiet zu verlassen; Keine gesicherten Existenzmittel; Kein Kooperationswille in den jeweiligen Verfahren; Mehrfache, missbräuchliche Antragstellungen. Im Übrigen sei der BF vom 01.10.2020 bis zum 03.10.2020 in den Hungerstreik getreten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft den weiteren Verfahren bzw. der Abschiebung entziehen werde.
Eine Stellungnahme des BF langte am 06.10.2020 ein. Demnach sei es dem BF möglich, mit entsprechender Hauptwohnsitzmeldung in XXXX Hauptwohnsitz zu nehmen. Die unverzügliche Wohnversorgung erfolge durch den langjährigen Freund XXXX , welcher die Wohnversorgung kostenlos gewährleistet. Auch habe der BF aufgrund der Zulassung des Asylfolgeantrags uneingeschränkten Leistungsanspruch auf Grundversorgung. Weiters verfüge der BF über keinen Reisepass, weswegen eine allfällige Flucht zu relativieren sei. Auch gebe es keinerlei Fortschritte im Konsultationsverfahren und würden bereits über Monate hinweg wiederholt sämtliche Charterflüge, auch mit Zielstaat Afghanistan, wenn auch kurzfristig gecancelt werden. An der gegenwärtigen hierfür maßgeblichen COVID-19 Situation werde sich wohl auch in absehbarer Zukunft nichts ändern. Der BF betont, dass er seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen werde, er über einen ausgewiesenen Rechtsvertreter verfüge und sämtliche ihn aufzuerlegende gerichtliche Gelöbnisse, wie auch Weisungen, naturgemäß allumfänglich nachkommen werde.Eine Stellungnahme des BF langte am 06.10.2020 ein. Demnach sei es dem BF möglich, mit entsprechender Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 Hauptwohnsitz zu nehmen. Die unverzügliche Wohnversorgung erfolge durch den langjährigen Freund römisch 40 , welcher die Wohnversorgung kostenlos gewährleistet. Auch habe der BF aufgrund der Zulassung des Asylfolgeantrags uneingeschränkten Leistungsanspruch auf Grundversorgung. Weiters verfüge der BF über keinen Reisepass, weswegen eine allfällige Flucht zu relativieren sei. Auch gebe es keinerlei Fortschritte im Konsultationsverfahren und würden bereits über Monate hinweg wiederholt sämtliche Charterflüge, auch mit Zielstaat Afghanistan, wenn auch kurzfristig gecancelt werden. An der gegenwärtigen hierfür maßgeblichen COVID-19 Situation werde sich wohl auch in absehbarer Zukunft nichts ändern. Der BF betont, dass er seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen werde, er über einen ausgewiesenen Rechtsvertreter verfüge und sämtliche ihn aufzuerlegende gerichtliche Gelöbnisse, wie auch Weisungen, naturgemäß allumfänglich nachkommen werde.
Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans; seine Muttersprache ist Pasthu. Er besitzt kein Reisedokument. Er ist haftfähig, es bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme. Seine Kernfamilie lebt in Afghanistan. Er ist ledig und hat keine Kinder. Zu seiner Familie in Afghanistan besteht Kontakt und erhielt der BF von seiner Familie finanzielle Unterstützung. Sie überwiesen ihm Geld ins Gefängnis. Ein Bruder des BF lebt in Frankreich, wo dieser asylberechtigt ist.
Seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF auch in Italien und Tschechien aufgehalten.
Der BF ist nicht gewillt, nach Afghanistan auszureisen, vielmehr wird er versuchen, nach Italien oder Frankreich zu gelangen. Es besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht, um eine Abschiebung zu verhindern.
In Österreich hat der BF keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er hat einige Freunde, die ihn finanziell und mit Kleidung unterstützen würden. Der BF konnte anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am XXXX .06.2020 zwar drei Namen nennen, die Wohnanschriften waren ihm nicht bekannt. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2020 und in der Stellungnahme vom 06.10.2020 nannte der BF noch einen weiteren Freund, wobei er auch hier nicht im Stande war, die Wohnadresse zu nennen. Die Wohnadresse wurde in der Stellungnahme vom 06.10.2020 bekannt gegeben. Eine gesicherte Unterkunft liegt nicht vor. In Österreich hat der BF keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er hat einige Freunde, die ihn finanziell und mit Kleidung unterstützen würden. Der BF konnte anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .06.2020 zwar drei Namen nennen, die Wohnanschriften waren ihm nicht bekannt. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 28.08.2020 und in der Stellungnahme vom 06.10.2020 nannte der BF noch einen weiteren Freund, wobei er auch hier nicht im Stande war, die Wohnadresse zu nennen. Die Wohnadresse wurde in der Stellungnahme vom 06.10.2020 bekannt gegeben. Eine gesicherte Unterkunft liegt nicht vor.
Der BF hält sich seit 2011 in Österreich auf und wurde ihm nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz 12.11.2011 schlussendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2015, GZ. W175 1425863-1/31E, der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Zuvor wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .07.2014, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe - zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 (achtzig) Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 40 (vierzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes gemäß § 19 Abs 2 StGB mit EUR 4,00 (vier) festgelegt wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit einem Mittäter, am 11.08.2013 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 75,00, einer weiblichen Person mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der BF das Bargeld aus der Handtasche der Geschädigten herausnahm und es sofort an den Mittäter weitergab, der es einsteckte. Bei der Strafzumessung war die Unbescholtenheit und das junge Alter (unter 21 Jahren) als mildernd in Anschlag zu bringen, als erschwerend nichts. Der BF verantwortete sich nicht geständig, sondern behauptete vielmehr, von der Geschädigten angeschrien worden zu sein. Darüber hinaus bot er der Geschädigten EUR 5,00 an, was nicht nachvollziehbar erschien.Zuvor wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .07.2014, römisch 40 , wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe - zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 (achtzig) Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 40 (vierzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB mit EUR 4,00 (vier) festgelegt wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zusammen mit einem Mittäter, am 11.08.2013 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 75,00, einer weiblichen Person mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem der BF das Bargeld aus der Handtasche der Geschädigten herausnahm und es sofort an den Mittäter weitergab, der es einsteckte. Bei der Strafzumessung war die Unbescholtenheit und das junge Alter (unter 21 Jahren) als mildernd in Anschlag zu bringen, als erschwerend nichts. Der BF verantwortete sich nicht geständig, sondern behauptete vielmehr, von der Geschädigten angeschrien worden zu sein. Darüber hinaus bot er der Geschädigten EUR 5,00 an, was nicht nachvollziehbar erschien.
Nach der Festnahme des BF in Tschechien am 21.05.0215 erfolgte am 16.01.2016 eine Verurteilung durch das tschechische Gericht in XXXX , GZ. XXXX , wegen Besitz und Erzeugung von Drogen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten. Nach der Festnahme des BF in Tschechien am 21.05.0215 erfolgte am 16.01.2016 eine Verurteilung durch das tschechische Gericht in römisch 40 , GZ. römisch 40 , wegen Besitz und Erzeugung von Drogen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten.
Danach hielt sich der BF seit 21.10.2016 wieder in Österreich auf und war von 12.06.2018 bis 06.09.2018 in Graz als Arbeiter beschäftigt. Weiter Zeiten der Erwerbstätigkeiten sind dem Sozialversicherungsauszug nicht zu entnehmen.
Davor befand er sich von 12.11.2011 bis 31.01.2018 in Grundversorgung, mit einer Unterbrechung von 28.10.2016 bis 31.01.2018. Derzeit bezieht er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2018, rechtskräftig mit 24.10.2018, wurde dem BF der Status des Subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, eine Rückkehrentscheidung getroffen und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Von 12.12.2018 bis zu seiner Festnahme im März 2019 weist der BF keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Von XXXX .03.2019 bis XXXX .08.2020 war der BF in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Von römisch 40 .03.2019 bis römisch 40 .08.2020 war der BF in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .06.2019, XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen zu haben, und zwar erstens über einen längeren, dzt. nicht näher bekannten Zeitraum bis zumindest XXXX . März 2018 eine dzt. unbekannte Menge Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut/Marihuana, wobei er das Suchtgift von dzt. unbekannten Dealern zu einem dzt. unbekannten Preis erwarb und in der Folge konsumierte, und zweitens um es in weiterer Folge gewinnbringend zu veräußern und zwar am XXXX . März 2018 ca. 16 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut/Marihuana, wobei er das Suchtgift von einem dzt. unbekannten Dealer zum Preis von € 110,00 erwarb, und am XXXX . März 2018 ca. 8,73 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana, wobei er das Suchtgift von einem dzt. Dealer zu einem dzt. unbekannten Preis erwarb. Dadurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1, 1. und 2. Fall SMG begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe – zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das umfassende, reumütige Geständnis mildernd, das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .06.2019, römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, in Graz vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen zu haben, und zwar erstens über einen längeren, dzt. nicht näher bekannten Zeitraum bis zumindest römisch 40 . März 2018 eine dzt. unbekannte Menge Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut/Marihuana, wobei er das Suchtgift von dzt. unbekannten Dealern zu einem dzt. unbekannten Preis erwarb und in der Folge konsumierte, und zweitens um es in weiterer Folge gewinnbringend zu veräußern und zwar am römisch 40 . März 2018 ca. 16 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut/Marihuana, wobei er das Suchtgift von einem dzt. unbekannten Dealer zum Preis von € 110,00 erwarb, und am römisch 40 . März 2018 ca. 8,73 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana, wobei er das Suchtgift von einem dzt. Dealer zu einem dzt. unbekannten Preis erwarb. Dadurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall SMG begangen und wurde – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe – zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurde das umfassende, reumütige Geständnis mildernd, das Zusammentreffen von drei Vergehen als erschwerend gewertet.
Es folgte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .05.2020, XXXX , die Verurteilung zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von 27 Monaten. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erstens in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er zwischen Sommer 2018 und XXXX . Februar 2019 zumindest XXXX Gramm Cannabiskraut (das entspricht ausgehend von einer Reinsubstanz von XXXX Gramm Delta-9-THC und einer Verteilung von XXXX % THCA und XXXX % Delta-9-THC XXXX Gramm THCA, das sind XXXX Grenzmengen sowie XXXX Gramm Delta-9-THC, das sind XXXX Grenzmengen, somit insgesamt XXXX Grenzmengen) ankaufte und in der Folge gewinnbringend an sechs abgesondert verfolgten Personen weiterverkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge mitumfasste; Zweitens hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen September 2018 und XXXX . Februar 2019 einer ebenfalls abgesondert verfolgten Person eine Menge von XXXX Gramm Cannabiskraut (das entspricht ausgehend von einer Reinsubstanz von XXXX Gramm Delta-9-THC und einer Verteilung von XXXX % THCA und XXXX % Delta-9-THC XXXX Gramm THCA, das sind XXXX Grenzmengen sowie XXXX Gramm Delta-9-THC, das sind XXXX Grenzmengen, somit insgesamt XXXX Grenzmengen) anbot, wobei der Preis pro XXXX Gramm Cannabiskraut bei einer Abnahmemenge von XXXX Gramm bei EUR XXXX und bei XXXX bis XXXX Gramm bei EUR 80,00 liege; Drittens hat er vorschriftswidrig Suchtgift mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am XXXX . Februar 2019 XXXX Gramm brutto Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut und XXXX MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten in seiner Wohnung aufbewahrte. Der BF hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG begangen. Der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in der Höhe von EUR 26.000,00 wurde für verfallen erklärt. Als erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen und die selbst zugestandene einschlägige Vorverurteilung in Tschechien, mildernd das Geständnis, die Sicherstellung eines Teils des Erlöses aus dem Suchtgifthandel und die überlange Verfahrensdauer zu werten.Es folgte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .05.2020, römisch 40 , die Verurteilung zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von 27 Monaten. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift erstens in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er zwischen Sommer 2018 und römisch 40 . Februar 2019 zumindest römisch 40 Gramm Cannabiskraut (das entspricht ausgehend von einer Reinsubstanz von römisch 40 Gramm Delta-9-THC und einer Verteilung von römisch 40 % THCA und römisch 40 % Delta-9-THC römisch 40 Gramm THCA, das sind römisch 40 Grenzmengen sowie römisch 40 Gramm Delta-9-THC, das sind römisch 40 Grenzmengen, somit insgesamt römisch 40 Grenzmengen) ankaufte und in der Folge gewinnbringend an sechs abgesondert verfolgten Personen weiterverkaufte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und auch die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge mitumfasste; Zweitens hat er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, indem er zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen September 2018 und römisch 40 . Februar 2019 einer ebenfalls abgesondert verfolgten Person eine Menge von römisch 40 Gramm Cannabiskraut (das entspricht ausgehend von einer Reinsubstanz von römisch 40 Gramm Delta-9-THC und einer Verteilung von römisch 40 % THCA und römisch 40 % Delta-9-THC römisch 40 Gramm THCA, das sind römisch 40 Grenzmengen sowie römisch 40 Gramm Delta-9-THC, das sind römisch 40 Grenzmengen, somit insgesamt römisch 40 Grenzmengen) anbot, wobei der Preis pro römisch 40 Gramm Cannabiskraut bei einer Abnahmemenge von römisch 40 Gramm bei EUR römisch 40 und bei römisch 40 bis römisch 40 Gramm bei EUR 80,00 liege; Drittens hat er vorschriftswidrig Suchtgift mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am römisch 40 . Februar 2019 römisch 40 Gramm brutto Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut und römisch 40 MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten in seiner Wohnung aufbewahrte. Der BF hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG begangen. Der aus dem Suchtgifthandel erlangte Erlös in der Höhe von EUR 26.000,00 wurde für verfallen erklärt. Als erschwerend war das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen und die selbst zugestandene einschlägige Vorverurteilung in Tschechien, mildernd das Geständnis, die Sicherstellung eines Teils des Erlöses aus dem Suchtgifthandel und die überlange Verfahrensdauer zu werten.
Den Ausführungen im Strafurteil ist zu entnehmen, dass der BF an seiner Wohnadresse in XXXX festgenommen wurde. Eine Wohnsitzmeldung an dieser Adresse zum Zeitpunkt der Festnahme ist im Zentralen Melderegister nicht registriert.Den Ausführungen im Strafurteil ist zu entnehmen, dass der BF an seiner Wohnadresse in römisch 40 festgenommen wurde. Eine Wohnsitzmeldung an dieser Adresse zum Zeitpunkt der Festnahme ist im Zentralen Melderegister nicht registriert.
In der Strafhaft befindlich stellte der BF am 24.03.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 03.06.2020 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 10.09.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag hinsichtlich § 3 und § 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt, nunmehr ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ist das Verfahren seit 01.10.2020 bei der Gerichtsabteilung W241 des BVwG anhängig.In der Strafhaft befindlich stellte der BF am 24.03.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 03.06.2020 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 10.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag hinsichtlich Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt, nunmehr ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ist das Verfahren seit 01.10.2020 bei der Gerichtsabteilung W241 des BVwG anhängig.
Anlässlich der Einvernahme am 03.06.2020 führte der BF, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. In Afghanistan leben seine Eltern und Geschwister, wobei ein Bruder in Frankreich aufhältig ist. Dieser ist asylberechtigt. Zu seiner Familie in Afghanistan besteht Kontakt und erhielt der BF von seiner Familie finanzielle Unterstützung. Sie überwiesen ihm Geld ins Gefängnis. Seit der letzten Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz hat sich der BF auch in Italien und Tschechien aufgehalten.
In Österreich hat der BF keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er hat einige Freunde, die ihn finanziell und mit Kleidung unterstützen. Der BF konnte drei Namen nennen, die Wohnanschriften waren ihm nicht bekannt.
Auf Vorhalt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geplant sei, erwiderte der BF, man möge ihm einen Tag Zeit geben, um nach Italien reisen zu können. Dort habe er seine Fingerabdrücke abgegeben. Aufgrund der Probleme in Afghanistan, sei er nicht bereit zurückzukehren.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .08.2020 , XXXX , wurde der BF nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe am 28.08.2020 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich erstmals in Haft befand, eine ordentliches Vollzugsverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten aufwies und eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbrachte. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .08.2020 , römisch 40 , wurde der BF nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe am 28.08.2020 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass er sich erstmals in Haft befand, eine ordentliches Vollzugsverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten aufwies und eine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbrachte.
Die nächste Einvernahme durch das BFA erfolgte am 28.08.2020 und führte der BF aus, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Er verfüge über keinen aufrechten Wohnsitz, könne aber bei einem Freund leben. Der BF konnte zwar den Namen, aber nicht die Adresse des Freundes nennen. Angemerkt wird, dass es sich dabei um keinen jener Freunde handelte, die er anlässlich der Einvernahme am 03.06.2020 erwähnte. Weiters gab er am 03.06.2020 an, dass er derzeit über keine finanziellen Mittel verfüge, um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren, möglicherweise könne ihn sein Freund unterstützen. Der BF besitze kein gültiges Reisedokument. Er sei nicht bereit, freiwillig zurückzukehren. Sollte er nicht in Österreich bleiben können, werde er nach Italien oder Frankreich reisen.
Laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, abgefragt am 06.10.2020, steht dem BF ein Geldbetrag von EUR 284,79 zur Verfügung. Einschränkungen seiner Haftfähigkeit liegen nicht vor und wurden bislang vom BF keine gesundheitlichen Probleme geschildert. Am 30.08.2020 hat der BF Münzen verschluckt. Dies wurde dem zuständigen Polizeiarzt gemeldet und wurde der BF am 31.08.2020 in die Ambulanz des LKH XXXX verbracht, von wo er nach wenigen Stunden wieder entlassen wurde. Es bestand keine Gesundheitsgefährdung. Am 01.10.2020 trat der BF in Hungerstreik, welchen er am 03.10.2020 freiwillig beendete.Laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, abgefragt am 06.10.2020, steht dem BF ein Geldbetrag von EUR 284,79 zur Verfügung. Einschränkungen seiner Haftfähigkeit liegen nicht vor und wurden bislang vom BF keine gesundheitlichen Probleme geschildert. Am 30.08.2020 hat der BF Münzen verschluckt. Dies wurde dem zuständigen Polizeiarzt gemeldet und wurde der BF am 31.08.2020 in die Ambulanz des LKH römisch 40 verbracht, von wo er nach wenigen Stunden wieder entlassen wurde. Es bestand keine Gesundheitsgefährdung. Am 01.10.2020 trat der BF in Hungerstreik, welchen er am 03.10.2020 freiwillig beendete.
Im Zuge der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19, die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, muss auch in Afghanistan mit verstärkten Einreisekontrollen bis hin zu Einreisesperren und staatlich verordneten längerfristigen Quarantänemaßnahmen gerechnet werden (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/afghanistansicherheit/204692, Zugriff am 05.10.2020). Aufgrund der globalen Ausbreitung des Coronavirus gelten derzeit Reisewarnungen für 37 Staaten: Ägypten; Albanien; Andorra; Argentinien; Bahrain; Bangladesch; Belarus; Bosnien und Herzegowina; Brasilien; Bulgarien; Chile; Costa Rica; Ecuador; Indien; Indonesien; Iran; Israel; Kosovo; Kroatien; Kuwait; Malediven; Mexiko; Montenegro; Nigeria; Nordmazedonien; Pakistan; Peru; Philippinen; Republik Moldau; Rumänien; Russland; Senegal; Serbien; Südafrika; Türkei; Ukraine; USA. Zudem gilt eine partielle Reisewarnung für die chinesische Provinz Hubei, für das spanische Festland und die Balearen, für die französischen Regionen Provence-Alpes-Côte d'Azur und Île-de-France (inklusive der Hauptstadt Paris), für die portugiesischen Regionen Norte und Lissabon sowie für die tschechische Region Prag. (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/, Zugriff am 05.10.2020).
Von einer dauerhaften Unmöglichkeit der Rückführung des BF nach Afghanistan kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass eine zeitnahe Abschiebung nach Afghanistan durchgeführt werden kann.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang des gegenständlichen Schubhaftverfahrens, zur Erlangung des Heimreisezertifikats als auch zum Verfahren auf internationalen Schutz, zur Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG sowie der Einsichtnahme in die Gerichtsakte des BVwG W241 1425863-1 und W241 1425863-2.
Die Identität des BF steht mangels Vorliegens unbedenklicher Dokumente nicht fest.
Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Urteile liegen in Kopie im Akt auf. Im Sozialversicherungsdatenauszug scheinen keine Beschäftigungszeiten auf. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die mangelnde soziale Verankerung des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BFA am 03.06.2020, 28.08.2020, 04.09.2020. Vom BF wurden keine gesundheitlichen Probleme geäußert. Die vom BF angeführten Freundschaften weisen keine besondere Intensität auf, zumal er nur Namen nennen konnte und haben die Kontakte durch die Strafhaft ohnehin eine Einschränkung erfahren.
In der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ist der dem BF zur Verfügung stehende Bargeldbetrag zu entnehmen. Daraus sind auch der Zeitpunkt der Festnahme und die Zeiten der Anhaltung ersichtlich
Im Zentralen Melderegister scheinen die Wohnsitzmeldungen des BF auf.
Dass der BF nicht gewillt ist, nach Afghanistan auszureisen und die Gefahr besteht, dass er sich der Abschiebung entzieht, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. Sowohl in der Einvernahme am 28.08.2020 als auch am 04.09.2020 gab er an, nicht rückkehrwillig zu sein und nach Italien oder Frankreich reisen zu wollen, wenn er nicht in Österreich bleiben kann.
Bezüglich des in der Stellungnahme vom 06.10.2020 vorgebrachten Umstandes, dass der BF über keinen Reisepass verfüge, ist auszuführen, dass er auch ohne gültiges Reisedokument im Jahr 2011 unrechtmäßig nach Österreich einreiste, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass ihn dies von einer Weiterreise abhalten werde.
Wenn es in der Stellungnahme vom 06.10.2020 heißt, der BF könne bei einer namentlich genannten Person in XXXX Unterkunft nehmen, ergeben sich dahingehend keine Anhaltspunkte. Der BF kennt diese Person lediglich vom Cricket Spielen und fanden sich in der Stellungnahme keinerlei Bescheinigungsmittel, die diese Behauptung bestätigt hätten. Daher ist die bloße Behauptung, dass dem BF eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung stehe, im Lichte der bereits angeführten Umstände nicht überzeugend. Weder liegt eine schriftliche Bestätigung des Freundes noch eine Zustimmung des Vermieters der betreffenden Wohnung vor. Wenn es in der Stellungnahme vom 06.10.2020 heißt, der BF könne bei einer namentlich genannten Person in römisch 40 Unterkunft nehmen, ergeben sich dahingehend keine Anhaltspunkte. Der BF kennt diese Person lediglich vom Cricket Spielen und fanden sich in der Stellungnahme keinerlei Bescheinigungsmittel, die diese Behauptung bestätigt hätten. Daher ist die bloße Behauptung, dass dem BF eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung stehe, im Lichte der bereits angeführten Umstände nicht überzeugend. Weder liegt eine schriftliche Bestätigung des Freundes noch eine Zustimmung des Vermieters der betreffenden Wohnung vor.
Wenn der BF in der Beschwerde und der Stellungnahme vorbringt, er könne derzeit nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, so ist dies zutreffend, jedoch kann derzeit von einer dauerhaften Unmöglichkeit der Rückführung des BF nicht ausgegangen werden. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden durchwegs vorübergehend bzw. befristet angeordnet, somit ist davon auszugehen, dass eine zeitnahe Rückführung nach Afghanistan bewerkstelligt werden kann.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(…)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(…)
§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(…)“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Zur Rechtswidrigkeit der Festnahme:
Laut Festnahmeauftrag vom 28.08.2020, Zl. XXXX , des BFA war der BF aufgrund folgender Rechtsgrundlage festzunehmen: „§34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“. Es würden die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und die Vorführung erfolge nicht aus anderen Gründen. Es werde ersucht, den Fremden nach der Festnahme in das nächstgelegene PAZ zu überstellen. Die Effekten des Fremden seien mitzuführen. Laut Festnahmeauftrag vom 28.08.2020, Zl. römisch 40 , des BFA war der BF aufgrund folgender Rechtsgrundlage festzunehmen: „§34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“. Es würden die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und die Vorführung erfolge nicht aus anderen Gründen. Es werde ersucht, den Fremden nach der Festnahme in das nächstgelegene PAZ zu überstellen. Die Effekten des Fremden seien mitzuführen.
Die Festnahme erfolgte am 28.08.2020 um XXXX Uhr und am 28.08.2020 um XXXX Uhr begann die Anhaltung in Schubhaft. Die Festnahme erfolgte am 28.08.2020 um römisch 40 Uhr und am 28.08.2020 um römisch 40 Uhr begann die Anhaltung in Schubhaft.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 FPG kann das BFA die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, FPG kann das BFA die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.
Dazu ist auszuführen, dass es dazu einer vorangegangenen Vernehmung bedurft hätte, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, konkret von Schubhaft, tatsächlich vorliegen. Nur so hätte erörtert werden können, ob beim BF tatsächlich eine allfällige Ausreiseunwilligkeit bzw. eine Fluchtgefahr gegeben wäre. Eine solche Prüfung hätte auch aufgrund der örtlichen Nähe jedenfalls noch in der verbleibenden Zeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft vorgenommen werden können (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188).Dazu ist auszuführen, dass es dazu einer vorangegangenen Vernehmung bedurft hätte, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, konkret von Schubhaft, tatsächlich vorliegen. Nur so hätte erörtert werden können, ob beim BF tatsächlich eine allfällige Ausreiseunwilligkeit bzw. eine Fluchtgefahr gegeben wäre. Eine solche Prüfung hätte auch aufgrund der örtlichen Nähe jedenfalls noch in der verbleibenden Zeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft vorgenommen werden können vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0188).
So wurde der BF erst am 28.08.2020, mit Beginn um XXXX Uhr, zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten, einer Unterkunftsmöglichkeit sowie zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln befragt, ebenso zu den Gründen die gegen eine Abschiebung bzw. die Verhängung der Schubhaft sprechen würden. Auch hinsichtlich einer eventuellen freiwilligen Rückkehr wurde der BF befragt. Daher konnte seitens des BFA nicht bereits bei der Erlassung des Festnahmeauftrags davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung von gelinderen Mitteln vorliegen. So wurde der BF erst am 28.08.2020, mit Beginn um römisch 40 Uhr, zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten, einer Unterkunftsmöglichkeit sowie zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln befragt, ebenso zu den Gründen die gegen eine Abschiebung bzw. die Verhängung der Schubhaft sprechen würden. Auch hinsichtlich einer eventuellen freiwilligen Rückkehr wurde der BF befragt. Daher konnte seitens des BFA nicht bereits bei der Erlassung des Festnahmeauftrags davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung von gelinderen Mitteln vorliegen.
Im Ergebnis liegen die in § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG genannten Voraussetzungen nicht vor und ist die Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.Im Ergebnis liegen die in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG genannten Voraussetzungen nicht vor und ist die Festnahme sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 28.08.2020 und der Anhaltung in Schubhaft bis zur gegenständlichen Entscheidung:
Das BFA hat den gegenständlichen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 gestützt. Das BFA hat den gegenständlichen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, gestützt.
Gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Dabei darf die Schubhaft laut § 76 Abs. 2 Z 1 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Dabei darf die Schubhaft laut Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Somit kommt Schubhaft grundsätzlich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (VwGH 27.04.2020, RA 2019/21/0367; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff).Somit kommt Schubhaft grundsätzlich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (VwGH 27.04.2020, RA 2019/21/0367; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177, Rn. 16 ff).
Mit dem mit FrÄG 2018 angepassten § 76 Abs. 2 Z 1FPG wollte der Gesetzgeber der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umsetzen, weshalb in der neu konzipierten Z 1 des § 76 Abs. 2 FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden sollte, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht.Mit dem mit FrÄG 2018 angepassten Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins F, P, G, wollte der Gesetzgeber der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umsetzen, weshalb in der neu konzipierten Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG die Anordnung der Schubhaft gegen Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend eingeschränkt werden sollte, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit auch eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder Ordnung in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht.
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 10).
Weiters ist die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und ist im Übrigen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Im Rahmen der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach der mittlerweile gefestigten Judikatur des VwGH auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen. So sind Ermittlungen, wie etwa durch Erkundigung beim zuständigen Entscheidungsorgan, dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden kann. (vgl. VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).Weiters ist die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und ist im Übrigen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Im Rahmen der demnach vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach der mittlerweile gefestigten Judikatur des VwGH auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden „Bleiberechts“ einzubeziehen. So sind Ermittlungen, wie etwa durch Erkundigung beim zuständigen Entscheidungsorgan, dazu anzustellen, wann mit dessen Abschluss gerechnet werden kann. vergleiche VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004).
Das BFA hat gegenständlich diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme im Sinne des § 67 FPG unberücksichtigt gelassen und begnügte sich mit der Zitierung des Inhalts der Strafregisterauskunft. Auf Art und Schwere der den Strafurteilen zugrundeliegenden Taten wurde in keiner Weise eingegangen.Das BFA hat gegenständlich diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme im Sinne des Paragraph 67, FPG unberücksichtigt gelassen und begnügte sich mit der Zitierung des Inhalts der Strafregisterauskunft. Auf Art und Schwere der den Strafurteilen zugrundeliegenden Taten wurde in keiner Weise eingegangen.
Die Verhältnismäßigkeit wurde mit der Anzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Vorhaben nach Italien oder Frankreich auszureisen begründet.
Daher war der angefochtene Schubhaftbescheid schon aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtslage für rechtswidrig zu erklären. Aufgrund dessen war auch die darauf fußende Anhaltung in Schubhaft für den oben genannten Zeitraum rechtswidrig.
Zum Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Im Rahmen der Beurteilung des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 FPG ist das BVwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246) und ermächtigt das VwG, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).Im Rahmen der Beurteilung des Fortsetzungsausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG ist das BVwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen vergleiche VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246) und ermächtigt das VwG, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht (vgl. auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080). Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0014).Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht vergleiche auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080). Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0014).
Vom BF geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd § 67 FPG aus. So wurde er einmal in Tschechien, wie auch zweimal in Österreich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt. Das in Tschechien verspürte Haftübel hat ihn nicht davon abgehalten, auch in Österreich einschlägig straffällig zu werden. Nach Aberkennung des Subsidiären Schutzes und Erlassung eines Einreiseverbotes hat der BF nicht versucht, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, sondern verblieb ohne Wohnsitzmeldung und ohne Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und setzte sein strafbares Verhalten über einen längeren Zeitraum bis zu seiner Festnahme fort.Vom BF geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 67, FPG aus. So wurde er einmal in Tschechien, wie auch zweimal in Österreich wegen Suchtgiftdelikten verurteilt. Das in Tschechien verspürte Haftübel hat ihn nicht davon abgehalten, auch in Österreich einschlägig straffällig zu werden. Nach Aberkennung des Subsidiären Schutzes und Erlassung eines Einreiseverbotes hat der BF nicht versucht, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, sondern verblieb ohne Wohnsitzmeldung und ohne Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und setzte sein strafbares Verhalten über einen längeren Zeitraum bis zu seiner Festnahme fort.
Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Auch handelt es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die letzte Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftdelinquenz um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Auch handelt es sich bei Delikten iSd Paragraph 28 a, SMG, auf denen die letzte Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz.
Aufgrund des wiederholten Rückfalls des BF nach einschlägiger Vorverurteilung, der zuletzt gezeigten Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit bisheriger strafrechtlicher Sanktionen sowie fremdenrechtlicher Maßnahmen, ist anzunehmen, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird.
Die wiederholte Rückfälligkeit und die bestehende einschlägige Vorstrafe in Tschechien wurden auch zuletzt im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .05.2020, XXXX , bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet.Die wiederholte Rückfälligkeit und die bestehende einschlägige Vorstrafe in Tschechien wurden auch zuletzt im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .05.2020, römisch 40 , bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet.
Aufgrund der Steigerung des strafrechtlichen Verhaltens des BF, des Rückfalls nach einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilung während offener Probezeit, und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen sowie der Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen 2018 ist in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen Umfeld des BF sowie der Wiederholungsgefahr aufgrund der schlechten finanziellen Situation des BF davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und daher der Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG erfüllt ist, da vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Aufgrund der Steigerung des strafrechtlichen Verhaltens des BF, des Rückfalls nach einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilung während offener Probezeit, und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen sowie der Erlassung fremdenpolizeilicher Maßnahmen 2018 ist in Zusammenschau mit dem nicht vorhandenen stabilen sozialen Umfeld des BF sowie der Wiederholungsgefahr aufgrund der schlechten finanziellen Situation des BF davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und daher der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG erfüllt ist, da vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Grundsätzlich ist das BVwG laut § 34 erster Satz VwGVG verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim BVwG einlangt. Grundsätzlich ist das BVwG laut Paragraph 34, erster Satz VwGVG verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim BVwG einlangt.
Im gegenständlichen Verfahren wurde an die für das seit 01.10.2020 anhängige Beschwerdeverfahren zuständige Gerichtsabteilung W241 herangetreten und um Mitteilung ersucht, bis wann mit einer Erledigung zu rechnen ist. Am 02.10.2020 teilte der zuständige Richter mit, dass er beabsichtige, das Beschwerdeverfahren im Laufe der nächsten Woche abzuschließen. Aufgrund der zeitnahen Entscheidung ist von einer Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auszugehen.
Aufgrund dieser Erwägungen ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG auszugehen.Aufgrund dieser Erwägungen ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zurecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auszugehen.
Fluchtgefahr liegt vor, weil der BF nicht ausreisewillig ist und angekündigt hat, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Ausreise nach Frankreich oder Italien zu entziehen (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG), weil gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, als er erneut internationalen Schutz beantragte (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG) und weil er trotz seines langen Aufenthalts in Österreich kaum sozial verankert ist und weder familiäre Beziehungen noch einen Arbeitsplatz, ausreichende Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz hat (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Fluchtgefahr liegt vor, weil der BF nicht ausreisewillig ist und angekündigt hat, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Ausreise nach Frankreich oder Italien zu entziehen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), weil gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, als er erneut internationalen Schutz beantragte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) und weil er trotz seines langen Aufenthalts in Österreich kaum sozial verankert ist und weder familiäre Beziehungen noch einen Arbeitsplatz, ausreichende Existenzmittel oder einen gesicherten Wohnsitz hat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG).
Unter Berücksichtigung der oben näher ausgeführten Suchtgiftkriminalität des BF überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit (§ 76 Abs. 2a FPG).Unter Berücksichtigung der oben näher ausgeführten Suchtgiftkriminalität des BF überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG).
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 28.08.2020 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Im Hinblick auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist auszuführen, dass seitens der afghanischen Botschaft am 25.08.2020 mitgeteilt wurde, dass im konkreten Fall ein Interviewtermin vor der Botschaft notwendig sei. Bis zum 30.09.2020 wurde noch kein Termin avisiert. Das Verfahren zur Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft von Afghanistan ist weiterhin im Laufen.
Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ wird vom BFA seit August 2020 mit Nachdruck geführt. Das BFA hat im Zuge der Aktenvorlage als auch in der Stellungnahme vom 05.10.2020 glaubhaft dargelegt, dass eine Abschiebung des BF von vornherein nicht unmöglich ist und auch zeitnah durchgeführt werden kann, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen, derzeit noch geltenden Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg nicht mehr entgegenstehen.
Im Zusammenhang mit den weltweit zur Bekämpfung und Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, wie insbesondere Einschränkungen im (Flug-)Reiseverkehr, ist die weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116).
Im vorliegenden Fall hat sich aber jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – einerseits eine Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates völlig unwahrscheinlich und andererseits auch die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Lockerung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten.
Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, der mehrfachen gravierenden Straffälligkeit, unter anderem wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des bereits einmal erfolgten Untertauchens (ohne Bekanntgabe eines Wohnsitzes) sowie einer mangelnden nachhaltigen sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF über einen Freund im Bundesgebiet verfüge, bei dem er auch im Fall der Aufhebung wohnen könnte und der eventuell auch für seinen Lebensunterhalt aufkommen würde. Der BF hat bereits vor seiner zweiten Asylantragstellung keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt hat, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung von sich aus Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurückzukehren. Auch anlässlich der Einvernahme am 28.08.2020 betonte er, vielmehr nach Frankreich (Anmerkung: wo sich sein Bruder als Asylberechtigter aufhalten soll) oder Italien gelangen zu wollen.
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG, etwa in Gestalt einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr (Weiterreise nach Italien oder Frankreich), der gravierenden Straffälligkeit und des Umstandes, dass sich der BF bereits vor seiner Festnahme im März 2019 durch seinen unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet dem Zugriff der Behörden entzogen hatte, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG, etwa in Gestalt einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr (Weiterreise nach Italien oder Frankreich), der gravierenden Straffälligkeit und des Umstandes, dass sich der BF bereits vor seiner Festnahme im März 2019 durch seinen unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet dem Zugriff der Behörden entzogen hatte, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Daran vermag auch die in der Stellungnahme vom 06.10.2020 geäußerte Mitwirkungsbereitsschaft des BF nichts ändern, zumal er sich wie - bereits ausgeführt wurde - bislang nicht als vertrauenswürdig erwiesen hat, erst aus der Strafhaft entlassen wurde, sich derzeit in Schubhaft befindet und ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN).Daran vermag auch die in der Stellungnahme vom 06.10.2020 geäußerte Mitwirkungsbereitsschaft des BF nichts ändern, zumal er sich wie - bereits ausgeführt wurde - bislang nicht als vertrauenswürdig erwiesen hat, erst aus der Strafhaft entlassen wurde, sich derzeit in Schubhaft befindet und ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN).
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten.
Die Anhaltung in Schubhaft und deren Fortsetzung des haftfähigen BF erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – aufgrund der gegenständlichen Entscheidung fortgesetzt werden.
Zum Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
§ 35 VwGVG 2014, der in seinem Abs. 1 einen Aufwandersatzanspruch für die obsiegende Partei vorsieht, gilt im Wege des § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch in der Konstellation einer Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Paragraph 35, VwGVG 2014, der in seinem Absatz eins, einen Aufwandersatzanspruch für die obsiegende Partei vorsieht, gilt im Wege des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch in der Konstellation einer Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).
Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht gemäß § 35 VwGVG dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist (vgl. VwGH 19.09.2019, RA 2019/21/0169).Festnahme sowie Anordnung und Vollzug der Schubhaft sind nicht als Einheit zu wertende Amtshandlungen. Es ist nicht von einer Einheit der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor. Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht gemäß Paragraph 35, VwGVG dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist vergleiche VwGH 19.09.2019, RA 2019/21/0169).
Für den Ersatzanspruch des BF kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Demnach ist der BF im Hinblick auf die Rechtswidrigerklärung der Festnahme gänzlich obsiegende Partei.
Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in bzw. Fortsetzung der Schubhaft liegt jedoch ein teilweises Obsiegen vor, weshalb in dieser Hinsicht ein Aufwandersatz an die Verfahrensparteien nicht in Frage kommt (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0226).Im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in bzw. Fortsetzung der Schubhaft liegt jedoch ein teilweises Obsiegen vor, weshalb in dieser Hinsicht ein Aufwandersatz an die Verfahrensparteien nicht in Frage kommt vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0226).
Da der BF gegen einen Verwaltungsakt erfolgreich war, gebührt ihm € 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwands und € 922,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwands laut § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV).Da der BF gegen einen Verwaltungsakt erfolgreich war, gebührt ihm € 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwands und € 922,00 als Ersatz des Verhandlungsaufwands laut Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B)
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufwandersatz Interessenabwägung Pandemie Rechtswidrigkeit Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung SuchtmitteldeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2235581.1.01Im RIS seit
09.04.2021Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021