TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 W140 2231214-4

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W140 2231214-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten alias XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten alias XXXX , geb. XXXX , StA Syrien alias XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten alias XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, in Schubhaft zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020, W150 2230943-2/2E,
wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2020, W150 2230943-2/2E,, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:

„Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: „BF“), ein ägyptischer Staatsbürger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Genannte in seinem ersten Asylverfahren an, dass er sein Heimatland wegen dessen Zerstörung verlassen hätten. Des Weiteren führte er ins Treffen, wonach er von staatlichen Behörden gesucht werden würde und dass seine Eltern einen an seine Person gerichteten Einberufungsbefehl erhalten hätten.

2. Mit Bescheid vom 29.12.2015, Zl.: 14816531 wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt und gegen diesen gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei sowie gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für dessen freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt. 2. Mit Bescheid vom 29.12.2015, Zl.: 14816531 wurde der Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt und gegen diesen gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei sowie gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für dessen freiwillige Ausreise von 2 Wochen festgesetzt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Genannte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: „BVwG“). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2018 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG zur Zl. I406 2119827-1/20E vom 30.11.2018 abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 03.12.2018 in zweiter Instanz in Rechtskraft. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2018, Zl. I406 2119827-1/20E, wurde eine außerordentliche Revision erhoben.

4. Am 29.01.2019 wurde vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 11.02.2019 wurde die Beschwerde (§ 34 Abs. 1 VwGH) durch den VwGH zurückgewiesen. Mit 26.02.2019 wurde durch den VfGH die Beschwerde abgelehnt.4. Am 29.01.2019 wurde vom VfGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 11.02.2019 wurde die Beschwerde (Paragraph 34, Absatz eins, VwGH) durch den VwGH zurückgewiesen. Mit 26.02.2019 wurde durch den VfGH die Beschwerde abgelehnt.

5. Mit 18.02.2019 wurde versucht, dem BF an der damaligen Meldeadresse einen Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, zuzustellen, in dem ihm aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Mittwoch, dem 27.02.2019 bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten als Beteiligter persönlich zu erscheinen um in den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Dies bliebe jedoch erfolglos.5. Mit 18.02.2019 wurde versucht, dem BF an der damaligen Meldeadresse einen Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zuzustellen, in dem ihm aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Mittwoch, dem 27.02.2019 bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten als Beteiligter persönlich zu erscheinen um in den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Dies bliebe jedoch erfolglos.

6. Mit Bericht der PI XXXX vom 23.02.2019 wurde der Behörde mitgeteilt, dass es sich bei der Meldeadresse der VP um eine Scheinmeldung handelt und eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde.6. Mit Bericht der PI römisch 40 vom 23.02.2019 wurde der Behörde mitgeteilt, dass es sich bei der Meldeadresse der VP um eine Scheinmeldung handelt und eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde.

7. Am 27.02.2019 wurde aus diesem Grund ein behördlicher Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.7. Am 27.02.2019 wurde aus diesem Grund ein behördlicher Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.

8. Am 08.03.2019 wurde die VP von Beamten der PI XXXX angetroffen und auf Grund des behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen. In weiterer Folge wurde über die VP die Schubhaft gem. 76 FPG verhängt.8. Am 08.03.2019 wurde die VP von Beamten der PI römisch 40 angetroffen und auf Grund des behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen. In weiterer Folge wurde über die VP die Schubhaft gem. 76 FPG verhängt.

9. Am 09.03.2019 wurde die VP wieder aus der Schubhaft entlassen, da nach Prüfung und weiteren Ermittlungen festgestellt wurde, dass die VP im zentralen Melderegister unter einer anderen Identität (anderes Geburtsdatum) registriert war und auch tatsächlich an dieser Adresse Unterkunft genommen hatte.

10. Die VP brachte am 27.03.2019 einen Asylfolgeantrag ein.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2019, Zl.: XXXX , wurde der Asylfolgeantrag der VP wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die VP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten für zulässig erklärt.11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2019, Zl.: römisch 40 , wurde der Asylfolgeantrag der VP wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die VP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten für zulässig erklärt.

12. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 21.05.2019 durch das BVwG als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde am 23.05.2019 rechtskräftig abgeschlossen.

13. In weiterer Folge war der BF für die Behörde nicht auffindbar. Eigenen Angaben zufolge hielt er sich in Deutschland und Belgien auf und stellte auch dort Asylanträge. Jedenfalls wurde der BF Am 28.10.2019 aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs für die Bearbeitung des Asylverfahrens gemäß Dublin-III Verordnung, aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.

14. Der BF stellte hierauf am gleichen Tage einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Ägypten und am XXXX geboren zu sein.14. Der BF stellte hierauf am gleichen Tage einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Ägypten und am römisch 40 geboren zu sein.

15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 04.02.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 28.10.2019 bis 18.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) vom 04.02.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 28.10.2019 bis 18.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben daher erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

16. Der BF wurde am 23.04.2020 von Beamten der PI XXXX infolge einer Kontrolle wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (Unterlassen des Tragens einer Mund-Nasen-Schutzmaske in der Straßenbahn) am XXXX Hauptplatz kontrolliert, wo er sich mit einer ungültigen Verfahrenskarte zu legitimieren versuchte.16. Der BF wurde am 23.04.2020 von Beamten der PI römisch 40 infolge einer Kontrolle wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (Unterlassen des Tragens einer Mund-Nasen-Schutzmaske in der Straßenbahn) am römisch 40 Hauptplatz kontrolliert, wo er sich mit einer ungültigen Verfahrenskarte zu legitimieren versuchte.

17. Auf Grund des Sachverhalts wurde am 23.04.2020 gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.17. Auf Grund des Sachverhalts wurde am 23.04.2020 gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.

18. Am 23.04.2020 ordnete das BFA mittels verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid, GZ. XXXX , gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. 18. Am 23.04.2020 ordnete das BFA mittels verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid, GZ. römisch 40 , gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

19. Am 03.05.2020 kündigte der BF einen Hungerstreik an, nahm aber dennoch Nahrung zu sich. In diesem Zusammenhang stimmte die belangte Behörde am 11.05.2020 einer Heilbehandlung gem. § 78 Abs 6 FPG zu, weshalb der BF mit 13.05.2020 in das PAZ XXXX verlegt wurde, in welchem er sich aktuell befindet. Offiziell beendete er die Absicht, einen Hungerstreik durchzuführen am 01.06.2020.19. Am 03.05.2020 kündigte der BF einen Hungerstreik an, nahm aber dennoch Nahrung zu sich. In diesem Zusammenhang stimmte die belangte Behörde am 11.05.2020 einer Heilbehandlung gem. Paragraph 78, Absatz 6, FPG zu, weshalb der BF mit 13.05.2020 in das PAZ römisch 40 verlegt wurde, in welchem er sich aktuell befindet. Offiziell beendete er die Absicht, einen Hungerstreik durchzuführen am 01.06.2020.

20. Am 22.05.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Schubhaftbescheid ein.

21. Am 27.05.2020 langte ein Gutachten des zuständigen Amtsarztes des PAZ ein, derzufolge der BF aufgrund einer am 26.05.2020 durchgeführter Untersuchung weiterhin haftfähig ist.

22. Am 27.05.2020 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vom BVwG (W150 2231214-1/12E) diese Beschwerde unter Kostenzuspruch an die belangte Behörde abgewiesen. Gegen diese mündlich verkündete Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben, diese erwuchs daher in weiterer Folge in Rechtskraft.

23. Das Bundesamt führte am 15.06.2020 und am 14.07.2020 Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.23. Das Bundesamt führte am 15.06.2020 und am 14.07.2020 Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.

24. Am 28.07.2020 wurde der Beschwerdeführer einer ägyptischen Delegation vorgeführt und wurde dieser durch die ägyptische Botschaft als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert.

25. Zuletzt stellte das BVwG mit Erkenntnis vom 17.08.2020 (W115 2231214-2/2E) im amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.25. Zuletzt stellte das BVwG mit Erkenntnis vom 17.08.2020 (W115 2231214-2/2E) im amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht begründete nach Darstellung des Verfahrensganges seine Entscheidung wie folgt:

„1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer gibt an ein Staatsangehöriger Ägyptens zu sein. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten vor. Der Beschwerdeführer wurde bereits einer ägyptischen Delegation vorgeführt und seine Staatsangehörigkeit wurde von der ägyptischen Botschaft bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wird seit 23.04.2020 in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer leidet unter einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 12.52). Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

1.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen; der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2018 als unbegründet abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Am 29.01.2019 wurde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 11.02.2019 wurde die außerordentliche Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Am 26.02.2019 wurde durch den Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer trotz Verpflichtung nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Am 27.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.03.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 27.03.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.03.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 27.03.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge unter, indem er seine Unterkunft verließ und sich ab diesem Zeitpunkt unbekannten Ortes aufhielt.

In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer Österreich unrechtmäßig und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Deutschland bzw. nach Belgien ein und stellte dort am 21.05.2019 (Deutschland) bzw. am 17.06.2019 (Belgien) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters wurde er in beiden Ländern erkennungsdienstlich behandelt.

Am 28.10.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs für die Bearbeitung des Asylverfahrens gemäß der Dublin-III Verordnung aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.

Am 28.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylfolgeantrag.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.10.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 28.10.2019 bis 18.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2020 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.10.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist. Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 28.10.2019 bis 18.12.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer will weiterhin nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mitwirken. Er ist nicht ausreisewillig.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit seine Ausreiseverpflichtung missachtet, seine Abschiebung durch Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen verhindert sowie mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn (mehrfach) eine Rückkehrentscheidung und auch ein Einreiseverbot verhängt. Er hat sohin gegen verwaltungsrechtliche Normen verstoßen bzw. Handlungen gesetzt, um sich weiter illegal in Österreich aufzuhalten. Weiters hat er sich unrechtmäßig nach Deutschland bzw. Belgien abgesetzt und dort ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um so einer Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich zuvorzukommen. Zudem befand sich der Beschwerdeführer von 09.05.2020 bis 01.06.2020 in Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.

Aufgrund dieses Verhaltens bestehen aktuell Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann wegen der Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen; es hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt und bewegt sich im üblichen Zeitrahmen hinsichtlich des hier relevanten Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2020 einer ägyptischen Delegation vorgeführt und wurde dieser durch die ägyptische Botschaft als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates und die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist nach wie vor möglich. Da der Beschwerdeführer nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitwirkt, dauert das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates weiterhin an. Im Hinblick auf sein Verhalten ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich.

Es ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 zumindest innerhalb der Schubhafthöchstdauer soweit gelockert sind, dass Abschiebungen innerhalb dieses Zeitraumes durchführbar sind.

Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020 nicht ergeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die vorangegangenen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend (Geschäftszahlen 2119827-1 und 2119827-2), in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das bisherige Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahl 2231214-1), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Der Beschwerdeführer hat in seinen bisherigen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren jedoch übereinstimmend angegeben, Staatsangehöriger Ägyptens zu sein. Gegenteiliges ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen und wurde seine Staatsangehörigkeit auch von der ägyptischen Vertretungsbehörde bestätigt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus der Einsichtnahme in das Strafregister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

Dass der Beschwerdeführer seit 23.04.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Akten seiner Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren und zum anderen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich ebenfalls keine Einträge finden, die auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten. Aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl 2119827-2 geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide mit psychotischen Symptomen (ICD 10 F 12.52) leidet, diese Erkrankung erreicht jedoch nicht die Schwere, dass daraus eine Haftunfähigkeit resultiert. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der von 09.05.2020 bis 01.06.2020 dauernde Hungerstreik wurde vom Beschwerdeführer freiwillig wieder beendet.(…) Hinweise, dass der Beschwerdeführer einer signifikant erhöhten Gefahr einer Infektion mit COVID-19 im Polizeianhaltezentrum, wo er in Schubhaft angehalten wird, ausgesetzt ist, haben sich im gegenständlichen Verfahren nicht ergeben.

2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 untergetaucht ist und in weiterer Folge Österreich unrechtmäßig verlassen hat und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Deutschland bzw. nach Belgien eingereist ist und dort am 21.05.2019 (Deutschland) bzw. am 17.06.2019 (Belgien) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und erkennungsdienstlich behandelt worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. aus den im Zentralen Fremdenregister protokollierten EURODAC-Treffern.

Die Feststellung zum Hungerstreik durch den Beschwerdeführer beruht auf der diesbezüglichen Eintragung in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Missachtung der Ausreiseverpflichtung, der Verhinderung der Abschiebung durch Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, seiner unrechtmäßigen Ausreise aus Österreich im Jahr 2019 und Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Deutschland und Belgien, der Stellung von mehreren unbegründeten Asylfolgeanträgen in Österreich sowie dem Verhalten während der Schubhaft (Hungerstreik, um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen).

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig nach Ägypten zurückkehren zu wollen.

Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammenfassend weiter davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird. In einer Gesamtschau ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht vertrauenswürdig ist und aktuell Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestehen. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen liegen auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels aktuell nicht vor.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Kontakte in Österreich verfügt und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig ist, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass das Bundesamt um die rasche Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bemüht ist. Hinweise, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Ägypten aussichtslos erscheinen würde, liegen nicht vor. Solche Zertifikate werden regelmäßig ausgestellt und die Zusammenarbeit mit der ägyptischen Vertretungsbehörde funktioniert. Insbesondere ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass das Bundesamt regelmäßig im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der Vertretungsbehörde Ägyptens urgiert. So wurde der Beschwerdeführer am 28.07.2020 einer ägyptischen Delegation vorgeführt und wurde dieser durch die ägyptische Botschaft als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist derzeit im Laufen und kann voraussichtlich in wenigen Monaten abgeschlossen werden. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer durch das Bundesamt zu vertretenden Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gekommen ist bzw. kommen könnte. Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb des gesetzlichen Rahmens nicht möglich ist, konnte die entsprechende Feststellung getroffen werden. Dass sich die Erlangung dieses Dokumentes verzögert, ist dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen, da er insbesondere am entsprechenden Verfahren nicht mitwirkt und keine Identitätsdokumente vorgelegt hat.

Dass es aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden COVID-19 Pandemie zu Verzögerungen hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat wegen der vorherrschenden Mobilitätsbeschränkungen kommt, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Streit. Es ist aber davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 aufgrund der damit verbundenen massiven Belastungen für Privatpersonen und Wirtschaft realistischer Weise in absehbarer Zeit - jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer - wieder substantiell gelockert werden und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat spätestens dann erfolgen kann. Abschiebungen nach Ägypten auf dem Luftweg sind bereits vor Ausbruch der COVID-19 Pandemie regelmäßig durchgeführt worden. Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. (…) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung(…)

Gemessen also an § 76 Abs. 3 FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3, FPG, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (insb. Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete (insb. Ziffern 1, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als grundsätzlich nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde auch mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann, wie bereits ausgeführt, weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.(…)

Die mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates verbundene Dauer der Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter den Punkten II.1.3. und II.2.3.) maßgeblich selbst zu verantworten. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der Vertretungsbehörde Ägyptens geführt. Der Beschwerdeführer wurde bereits der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt und seine ägyptische Staatsangehörigkeit von dieser bestätigt. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt.Die mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates verbundene Dauer der Anhaltung in Schubhaft hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.3. und römisch zwei.2.3.) maßgeblich selbst zu verantworten. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und fortgeführt. Diesbezüglich wird ein Verfahren mit der Vertretungsbehörde Ägyptens geführt. Der Beschwerdeführer wurde bereits der ägyptischen Vertretungsbehörde vorgeführt und seine ägyptische Staatsangehörigkeit von dieser bestätigt. Das Verfahren wird vom Bundesamt fortwährend mit geeigneten Maßnahmen und der gebotenen Sorgfalt verfolgt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte in Österreich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, ist mittellos und verfügt über keine gesicherte Unterkunft.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Missachtung der Ausreiseverpflichtung, Verhinderung der Abschiebung durch Untertauchen und Aufenthalt im Verborgenen, unrechtmäßige Ausreise aus Österreich im Jahr 2019 und Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Deutschland und Belgien, Stellung von mehreren unbegründeten Asylfolgeanträgen in Österreich sowie Hungerstreik, um die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.

Die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft währt seit rund fünf Monaten. Bei einer gemäß § 80 Abs. 4 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten bewegt sich die seit 23.04.2020 aufrechte Schubhaft damit im unteren Bereich des gesetzlich Möglichen und erscheint auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.Die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft währt seit rund fünf Monaten. Bei einer gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten bewegt sich die seit 23.04.2020 aufrechte Schubhaft damit im unteren Bereich des gesetzlich Möglichen und erscheint auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Selbst wenn es aufgrund der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 noch immer zu Verzögerungen der Abschiebung aufgrund der auch weiterhin bestehenden Einschränkungen im internationalen Flugverkehr kommt, besteht jedoch die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen.(…) Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist - wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. dargelegt - aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Selbst wenn es aufgrund der gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit COVID-19 noch immer zu Verzögerungen der Abschiebung aufgrund der auch weiterhin bestehenden Einschränkungen im internationalen Flugverkehr kommt, besteht jedoch die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen.(…) Eine bereits jetzt bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist - wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. dargelegt - aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es trotz der Einschränkungen im Flugverkehr fallbezogen noch vertretbar die Schubhaft in Erwartung einer Lockerung der Reisebeschränkungen vorerst aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094).(…)

26. Am 31.08.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der amtswegigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vor. Aus der Vorlage ergab sich u.a., dass uunbegleitete Abschiebungen mit Stand 31.08.2020 – nach Rücksprache mit der zuständigen XXXX , ohne Problem möglich seien. Begleitete Abschiebungen seien gemäß Rückmeldung der Abteilung für Einzelrückführungen vom selben Tage mittlerweile eingeschränkt möglich. Somit wäre eine zeitnahe Außerlandesbringung aus momentaner Sicht möglich. Darüber hinaus wurden keine Veränderungen hinsichtlich der Person des BF und seiner Lage berichtet.26. Am 31.08.2020 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der amtswegigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung vor. Aus der Vorlage ergab sich u.a., dass uunbegleitete Abschiebungen mit Stand 31.08.2020 – nach Rücksprache mit der zuständigen römisch 40 , ohne Problem möglich seien. Begleitete Abschiebungen seien gemäß Rückmeldung der Abteilung für Einzelrückführungen vom selben Tage mittlerweile eingeschränkt möglich. Somit wäre eine zeitnahe Außerlandesbringung aus momentaner Sicht möglich. Darüber hinaus wurden keine Veränderungen hinsichtlich der Person des BF und seiner Lage berichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die im obzitierten Erkenntnis vom 17.08.2020, GZ: W115 2231214-2/2E, getroffenen Feststellungen, werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.2. Der BF ist weiterhin haftfähig;

1.3. Die tatsächliche Durchführung einer begleiteten Rückführung des BF in sein Heimatland bis Ende November 2020 ist als wahrscheinlich anzunehmen;

1.4. Es sind (daher) auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom obzitierten Erkenntnis abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt führen könnten, sodass die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft weiter fortzusetzen ist.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die dort diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Weiters ergibt die nachprüfende Kontrolle der Aktenlage unzweifelhaft die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.

Die ergänzende Feststellung, dass zwischenzeitlich keinerlei für den Beschwerdeführer sprechende Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist ergibt sich als logische Konsequenz daraus und der zwischenzeitlich erfolgten Identifizierung des BF durch die Vertretungsbehörde seines Heimatstaates. Das Wissen um die bestehenden umfassenden Präventionsmaßnahmen für begleitete Abschiebungen aus seuchenhygienischer Sicht (Hygienevorschriften, COVID-19 Tests, etc.) stellt Amtswissen dar. Die weiteren ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung: (…)

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann. Insbesondere ist dabei nochmals auf das bisherige Verhalten des BF hinzuweisen, der durch das Führen vielfacher Identitäten und sein bereits erfolgtes Untertauchen bislang die Durchführung behördlicher Verfahren und die Durchsetzung erfolgter rechtskräftiger Entscheidungen behindert hat.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung vorzulegen. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig angesehen werden kann. Insbesondere ist dabei nochmals auf das bisherige Verhalten des BF hinzuweisen, der durch das Führen vielfacher Identitäten und sein bereits erfolgtes Untertauchen bislang die Durchführung behördlicher Verfahren und die Durchsetzung erfolgter rechtskräftiger Entscheidungen behindert hat.

Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits der angeführten Vorentscheidung zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren. Auch die Entwicklung der COVID-19 Situation ist nicht dergestalt, dass die Einreise von Begleitpersonal, insbesondere solchem, das negativen Tests diese Erkrankung betreffend unterzogen wird, als unwahrscheinlich anzusehen ist.(…) Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.“

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 12.10.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 12.10.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 12.10.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) folgende Stellungnahme:

„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 23.04.2020, GZ XXXX , über den im Betreff genannten Fremden – Verfahrenspartei – gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit 23.04.2020 15:55 Uhr verhängt wurde.„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 23.04.2020, GZ römisch 40 , über den im Betreff genannten Fremden – Verfahrenspartei – gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit 23.04.2020 15:55 Uhr verhängt wurde.

- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Dezember 2015 wurde der Antrag der Verfahrenspartei (in weiterer Folge VP) auf internationalen Schutz vom 23. Juli 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30. November 2018 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde.- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30. November 2018 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde.

- Am 07.12.2018 wurde ein HRZ-Verfahren mit Ägypten eingeleitet. Bis dato gab es insgesamt zehn Kommunikationen mit der Botschaft, die letzte am 30.09.2020. Im Zuge der neunten Urgenz vom 28.07.2020 erfolgte die Identifizierung.(…)

- Gegen die Entscheidung des BVwG wurde durch die VP eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht die mit 11.02.2019 zurückgewiesen wurde. Des Weiteren wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, welcher mit 29.01.2019 durch den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Am 26.02.2019 wurde die Behandlung der Beschwerde vom VfGH abgelehnt.

- Mit 18.02.2019 wurde versucht der VP an der damaligen Meldeadresse ein Mitwirkungsbescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, zuzustellen, in dem der VP aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Mittwoch 27.02.2019 bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten als Beteiligter persönlich zu erscheinen um in den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Dies blieb jedoch erfolglos.- Mit 18.02.2019 wurde versucht der VP an der damaligen Meldeadresse ein Mitwirkungsbescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zuzustellen, in dem der VP aufgetragen wurde, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am Mittwoch 27.02.2019 bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten als Beteiligter persönlich zu erscheinen um in den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Dies blieb jedoch erfolglos.

- Mit Bericht der PI XXXX vom 23.02.2019 wurde der Behörde mitgeteilt, dass es sich bei der Meldeadresse der VP um eine Scheinmeldung handelt und eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde.- Mit Bericht der PI römisch 40 vom 23.02.2019 wurde der Behörde mitgeteilt, dass es sich bei der Meldeadresse der VP um eine Scheinmeldung handelt und eine amtliche Abmeldung veranlasst wurde.

- Am 27.02.2019 wurde aus diesem Grund ein behördlicher Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen.- Am 27.02.2019 wurde aus diesem Grund ein behördlicher Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.

- Am 08.03.2019 die VP von Beamten der PI XXXX angetroffen und auf Grund des behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen. In weiterer Folge wurde über die VP die Schubhaft gem. 76 FPG verhängt.- Am 08.03.2019 die VP von Beamten der PI römisch 40 angetroffen und auf Grund des behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen. In weiterer Folge wurde über die VP die Schubhaft gem. 76 FPG verhängt.

- Am 09.03.2019 wurde die VP wieder aus der Schubhaft entlassen, da nach Prüfung und weiteren Ermittlungen festgestellt wurde, dass die VP im zentralen Melderegister unter einem anderen Namen registriert war und auch tatsächlich an dieser Adresse Unterkunft genommen hatte.

- Die VP brachte am 27.03.2019 einen Asylfolgeantrag ein.

- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2019, Zl.: XXXX , wurde der Asylfolgeantrag der VP wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die VP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten für zulässig erklärt.- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.04.2019, Zl.: römisch 40 , wurde der Asylfolgeantrag der VP wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die VP wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten für zulässig erklärt.

- Gegen diesen Bescheid brachte die VP fristgerecht Beschwerde ein.

- Die VP entzog sich durch Untertauchen weiteren behördlichen Maßnahmen.

- Am 28.10.2019 wurde die VP, aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Österreichs für die Bearbeitung des Asylverfahrens gemäß Dublin-III Verordnung, aus Belgien nach Österreich rücküberstellt.

- Die VP hat am 28.10.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei die VP angab, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Ägypten und am XXXX geboren zu sein.- Die VP hat am 28.10.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei die VP angab, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Ägypten und am römisch 40 geboren zu sein.

- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde der Antrag der VP auf internationalen Schutz vom 19.07.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der VP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde der VP aufgetragen von 28.10.2019 bis 18.12.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26 2514 Traiskirchen(…).- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde der Antrag der VP auf internationalen Schutz vom 19.07.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der VP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die VP ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 wurde der VP aufgetragen von 28.10.2019 bis 18.12.2019 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: BS Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26 2514 Traiskirchen(…).

Dieser Bescheid erwuchs mit 20.02.2020 in Rechtskraft.

- Die VP wurde am 23.04.2020 von Beamten der PI XXXX am XXXX Hauptplatz kontrolliert, wo Sie sich mit einer ungültigen Verfahrenskarte zu legitimieren versuchte.- Die VP wurde am 23.04.2020 von Beamten der PI römisch 40 am römisch 40 Hauptplatz kontrolliert, wo Sie sich mit einer ungültigen Verfahrenskarte zu legitimieren versuchte.

- Auf Grund des Sachverhalts wurde am 23.04.2020 gegen die VP ein Festnahmeauftrag gem. §34 Abs 3 Z 3 BFA-VG erlassen.- Auf Grund des Sachverhalts wurde am 23.04.2020 gegen die VP ein Festnahmeauftrag gem. §34 Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.

- Aus dem Bericht bzw. der Niederschrift der Amtshandlung der PI XXXX vom 23.04.2020 die relevanten Auszüge:- Aus dem Bericht bzw. der Niederschrift der Amtshandlung der PI römisch 40 vom 23.04.2020 die relevanten Auszüge:

Information an den Fremden: Aufgrund Ihres nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ist beabsichtigt Sie aus dem Bundesgebiet abzuschieben. Zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung Ihrer Abschiebung ins Herkunftsland ist beabsichtigt ggf. die Schubhaft zuverhängen.

Haben sie alles verstanden?

Antwort: Ja das habe ich.

Frage: Was ist der Grund Ihrer Einreise und wohin wollen Sie?

Antwort: Ich will hier nicht weg und möchte in Österreich bleiben. Ich will hier in Österreich leben, weil ich hier eine Zukunft haben möchte.

Frage: Haben Sie zurzeit einen aufrechten Wohnsitz?

Antwort: Nein ich wohne nur auf der Straße.

Frage: Laut zentralem Melderegister sind Sie jedoch in XXXX gemeldet. Was sagen Sie dazu?Frage: Laut zentralem Melderegister sind Sie jedoch in römisch 40 gemeldet. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Nein ich weiß nicht, dass ich dort gemeldet bin.

Frage: Sind Sie in einem EU-Staat zum Aufenthalt berechtigt?

Antwort: Zuerst bin ich nach Österreich gekommen und habe dort um Asyl angesucht. Da mein Asylantrag negativ bewertet wurde, bin ich anschließend im Jahr 2019 nach Deutschland gegangen. Ich habe in Deutschland auch um Asyl angesucht. Dort hatte ich aber Angst, dass die Polizisten mich wieder nach Ägypten bringen, weil ich in Österreich auch einen negativen Asylantrag hatte. Danach bin nach Belgien geflüchtet und habe dort ebenfalls um Asyl angesucht. Da ich überall negativ war bin ich wieder nach Österreich zurückgegangen, weil ich Österreich vermisst habe.

Frage: Haben Sie familiäre, soziale oder berufliche Bindungen in Österreich?

Antwort: Ich habe keine Familie in Österreich.

Frage: Haben Sie familiäre, soziale oder berufliche Bindungen in einem sonstigen

europäischen Staat?

Antwort: Ich habe auch in keinem anderen EU-Land Verwandte, die dort leben.

Frage: Haben Sie familiäre, soziale oder berufliche Bindungen im Heimatland (Kinder)?

Antwort: Alle meine Verwandte leben in Ägypten.

Frage: Über welche finanziellen Mittel verfügen Sie?

Antwort: Jetzt verfüge ich nur über ca. 5 Euro. Meine Bankomatkarte wurde mir im März 2019 von der Polizei abgenommen. Sonst verfüge ich über keine weiteren Barmittel.

Frage: Sind Sie gesund und/oder nehmen Sie Medikamente?

Antwort: Ich bin psychisch krank und nehme zurzeit Medikamente. Meine Medikamente sind alle in Kärnten. Zusätzlich habe ich aufgrund der Medikamente einen Juckreiz.

Frage: Wollen Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren?

Antwort: Nein ich will in Österreich bleiben.

- Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts wurde mittels Mandatsbescheid vom 23.04.2020 Gz XXXX die Schubhaft über die VP verhängt- Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts wurde mittels Mandatsbescheid vom 23.04.2020 Gz römisch 40 die Schubhaft über die VP verhängt

- Am 22.05.2020 brachte die VP eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid ein und der Verfahrensakt wurde dem BVwG zur Prüfung vorgelegt.

- Am 27.05.2020 wurde die Beschwerde der VP vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter der GZ: XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.- Am 27.05.2020 wurde die Beschwerde der VP vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter der GZ: römisch 40 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

- Am 22.05.2020, sowie 15.06.2020 und 14.07.2020 wurden seitens des BFA die amtswegigen Schubhaftprüfungen zur Verfahren durchgeführt und es wurde jeweils mittels Aktenvermerk festgestellt, dass die Schubhaftgründe, sowie die Rechtmäßigkeit der Schubhaft unverändert vorlagen

- Am 12.08.2020 wurde mit dem zuständigen Referenten, (…), der Abteilung XXXX (HRZ-Beschaffung Ägypten) telefonisch Rücksprache gehalten. Laut (…) bzw. auch laut IFA wurde die VP am 28.07.2020 bei der ägyptischen Botschaft in Wien zwecks Identifizierung vorgeführt. Im Zuge dieser Vorführung konnte die VP identifiziert werden. Die Daten wurden zur Überprüfung nach Kairo geschickt. Sobald die Überprüfung in Kairo erfolgt ist, kann mit der Abschiebeplanung begonnen werden. Laut (…) dauern derartige Antworten aus Kairo im Regelfall ungefähr einen bis zwei Monate.(…)- Am 12.08.2020 wurde mit dem zuständigen Referenten, (…), der Abteilung römisch 40 (HRZ-Beschaffung Ägypten) telefonisch Rücksprache gehalten. Laut (…) bzw. auch laut IFA wurde die VP am 28.07.2020 bei der ägyptischen Botschaft in Wien zwecks Identifizierung vorgeführt. Im Zuge dieser Vorführung konnte die VP identifiziert werden. Die Daten wurden zur Überprüfung nach Kairo geschickt. Sobald die Überprüfung in Kairo erfolgt ist, kann mit der Abschiebeplanung begonnen werden. Laut (…) dauern derartige Antworten aus Kairo im Regelfall ungefähr einen bis zwei Monate.(…)

Bemerkung zum Verfahren:

Die VP befindet sich seit 23.04.2020 15:55 in Schubhaft. Aufgrund der COVID-19 Bestimmungen befand sich die VP bis zum 06.05.2020 im PAZ XXXX und wurde mit 06.05.2020 in das AHZ XXXX verlegt. Da die VP sich ab dem 09.05.2020 im Hungerstreik befand, wurde seitens der ho. Behörde am 11.05.2020 einer Heilbehandlung gem. § 78 Abs 6 FPG zugestimmt und die VP mit 13.05.2020 in das PAZ XXXX verlegt, in welchem sie sich aktuell befindet.Die VP befindet sich seit 23.04.2020 15:55 in Schubhaft. Aufgrund der COVID-19 Bestimmungen befand sich die VP bis zum 06.05.2020 im PAZ römisch 40 und wurde mit 06.05.2020 in das AHZ römisch 40 verlegt. Da die VP sich ab dem 09.05.2020 im Hungerstreik befand, wurde seitens der ho. Behörde am 11.05.2020 einer Heilbehandlung gem. Paragraph 78, Absatz 6, FPG zugestimmt und die VP mit 13.05.2020 in das PAZ römisch 40 verlegt, in welchem sie sich aktuell befindet.

Da die Identifizierung der VP durch die ägyptische Botschaft bereits am 28.07.2020 stattgefunden hat, kann sofort nach positiver Rückmeldung aus Kairo eine zwangsweise Außerlandesbringung durchgeführt werden. Eine zeitnahe Außerlandesbringung der VP wäre somit jedenfalls möglich. Weiters wird auf das Schreiben des BFA bei Beschwerdevorlage vom 25.05.2020 verwiesen, wonach erhebliche Fluchtgefahr besteht, weshalb das BFA davon überzeugt ist, dass zur Sicherstellung der Abschiebung – vor allem auch im Hinblick auf die Identifizierung durch die Botschaft – die VP weiterhin in Schubhaft angehalten werden muss. Auch das BVwG verwies im Erkenntnis vom 21.09.2020 noch einmal darauf, dass die Durchführung einer begleiteten Rückführung wahrscheinlich erscheint. Daher erweist sich im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer die bisherige Anhaltung auf Grund der fehlenden Mitwirkungspflicht jedenfalls auch als verhältnismäßig(…). Auch eine Überschreitung der Schubhaftdauer von sechs Monaten gem. § 80 Abs 4 FPG ist ebenfalls auf Grund der fehlende Mitwirkungspflicht nach Ansicht der Behörde eindeutig möglich.(…)“Da die Identifizierung der VP durch die ägyptische Botschaft bereits am 28.07.2020 stattgefunden hat, kann sofort nach positiver Rückmeldung aus Kairo eine zwangsweise Außerlandesbringung durchgeführt werden. Eine zeitnahe Außerlandesbringung der VP wäre somit jedenfalls möglich. Weiters wird auf das Schreiben des BFA bei Beschwerdevorlage vom 25.05.2020 verwiesen, wonach erhebliche Fluchtgefahr besteht, weshalb das BFA davon überzeugt ist, dass zur Sicherstellung der Abschiebung – vor allem auch im Hinblick auf die Identifizierung durch die Botschaft – die VP weiterhin in Schubhaft angehalten werden muss. Auch das BVwG verwies im Erkenntnis vom 21.09.2020 noch einmal darauf, dass die Durchführung einer begleiteten Rückführung wahrscheinlich erscheint. Daher erweist sich im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer die bisherige Anhaltung auf Grund der fehlenden Mitwirkungspflicht jedenfalls auch als verhältnismäßig(…). Auch eine Überschreitung der Schubhaftdauer von sechs Monaten gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG ist ebenfalls auf Grund der fehlende Mitwirkungspflicht nach Ansicht der Behörde eindeutig möglich.(…)“

Am 14.10.2020 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt:

„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlaubt sich ergänzend zur Stellungnahme vom 12.10.2020 auf Grund der do. gerichtlichen Anfrage vom 14.10.2020 folgende Konkretisierungen vorzunehmen.

- Am 07.12.2018 wurde ein HRZ-Verfahren mit Ägypten eingeleitet. Bis dato gab es insgesamt zehn Kommunikationen mit der Botschaft, die letzte am 30.09.2020. Es wird besonders auf die Beilage 1 zu dieser Stellungnahme verwiesen, aus der hervorgeht, dass der Fremde beim Vorführtermin am 28.07.2020 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, jedoch für eine genaue Identifikation der Person die Daten zur Behörde nach Kairo übermittelt werden. Dies leitet die Behörde von der Tatsache ab, dass der Fremde in der Vergangenheit unzählige Identitäten innerhalb der europäischen Union verwendet hat.

- Unbegleitete wie auch begleitete Abschiebungen sind derzeit nach Rücksprache mit der zuständigen XXXX möglich, jedoch nur unter längerer Vorlaufzeit. - Unbegleitete wie auch begleitete Abschiebungen sind derzeit nach Rücksprache mit der zuständigen römisch 40 möglich, jedoch nur unter längerer Vorlaufzeit.

- Dem Fremden steht es weiters jederzeit frei, mittels kontrollierter unterstützter Ausreise des Verein Menschenrechte Österreich, unter vorheriger Bekanntgabe seiner echten Identität, eine Reisedokumentausstellung seines Heimatstaates zu erwirken, in sein Heimatland auszureisen und so seine Schubhaft zu beenden.

- Der Sicherungsbedarf für den Fremden ergibt sich für die Behörde vor allem aus dem Umstand, dass der Fremde hochmobil ist. Dies ist für die Behörde zweifelsfrei aus den angeführten Tatsachen (Einreiseverbot Bundesrepublik Deutschland usw.) der Beschwerdestellungnahme vom 25.05.2020 (Beilage 2) ersichtlich.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:


1. Feststellungen:
, 1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorerkenntnisse werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Es sind auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem von den Vorerkenntnissen abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers (BF) sprechenden Sachverhalt führen könnten.

Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 15.10.2020 wurde die Haftfähigkeit des BF bestätigt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.


2. Beweiswürdigung:
, 2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den zitierten Vorerkenntnissen sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 15.10.2020. Auch die Feststellungen der Vorerkenntnisse werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der von den angeführten Vorerkenntnissen übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht und nach den Erfahrungswerten davon auszugehen ist, dass ein solches auch von der Ägyptischen Botschaft erlangt werden kann. Ein HRZ-Verfahren mit der Ägyptischen Botschaft ist im Laufen. Der BF wurde beim Vorführtermin am 28.07.2020 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert. Für eine Identifikation der Person wurden in weiterer Folge die verschiedenen Daten des BF den ägyptischen Behörden nach Kairo übermittelt. Unbegleitete wie auch begleitete Abschiebungen nach Ägypten sind derzeit - unter längerer Vorlaufzeit - möglich. Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jederzeit frei, mittels kontrollierter freiwilliger unterstützter Ausreise durch den Verein Menschenrechte Österreich nach Ägypten auszureisen.


3. Rechtliche Beurteilung
, 3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. – Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. – Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet: Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.


Zur Judikatur:
, Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht weiterhin.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht weiterhin.

Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch jederzeit frei, mittels kontrollierter freiwilliger unterstützter Ausreise durch den Verein Menschenrechte Österreich nach Ägypten auszureisen.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass der Beschwerdeführer beim Vorführtermin am 28.07.2020 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und die verschiedenen Daten des Beschwerdeführers derzeit von den ägyptischen Behörden überprüft werden - auch verhältnismäßig.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.


Zu Spruchpunkt II. – Revision
, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Identität Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2231214.4.00

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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