TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/15 L506 1237597-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2020
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Entscheidungsdatum

15.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs7
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L506 1237597-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte II-V. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte II-V. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 05.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 26.02.2008, Zl. XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung des UBAS erwuchs mit 29.02.2008 in Rechtskraft. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 05.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 26.02.2008, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung des UBAS erwuchs mit 29.02.2008 in Rechtskraft.

2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 16.01.2012, Zl. XXXX , wurde gegen den BF gem. §§ 52 und 53 1 FPG eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristetem Einreiseverbot erlassen; das Einreiseverbot wurde in der Folge mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 11.10.2012, XXXX , auf 18 Monate herabgesetzt. 2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 16.01.2012, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF gem. Paragraphen 52 und 53 1 FPG eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristetem Einreiseverbot erlassen; das Einreiseverbot wurde in der Folge mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 11.10.2012, römisch 40 , auf 18 Monate herabgesetzt.

3. Der Antrag des BF vom 03.08.2010 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, XXXX , gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 1 NAG abgewiesen.3. Der Antrag des BF vom 03.08.2010 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, römisch 40 , gemäß Paragraph 43, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NAG abgewiesen.

4. Für den BF wurde jeweils im Jahr 2013 und 2016 ein Heimreisezertifikat beantragt, jedoch seitens der Botschaft nicht entsprochen.

5. Der BF stellte am 02.05.2019 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG – „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK mit der Begründung, dass er seit 2003 in Österreich aufhältig sei und Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 erworben habe.5. Der BF stellte am 02.05.2019 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG – „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK mit der Begründung, dass er seit 2003 in Österreich aufhältig sei und Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 erworben habe.

5.1. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages wurde der BF am 14.01.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er schon lange in Österreich sei und keine Beziehung mehr zu seinem Heimatland habe. Er habe in Österreich keine Angehörigen und keine Sorgenpflichten. Er habe früher als Koch gearbeitet, diese Tätigkeit aber nach einer finanzpolizeilichen Kontrolle beendet. Seither habe er mangels einer arbeitsrechtlichen Bewilligung keine Arbeit mehr und lebe von der Grundversorgung. Er wohne bei einem Freund und leiste diesem einen Mietbeitrag von EUR 150,00.

5.2. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.5.2. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.

6. Der gegen diesen Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.04.2020, L509 1237597-2/4E, stattgegeben und der Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.6. Der gegen diesen Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.04.2020, L509 1237597-2/4E, stattgegeben und der Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA den Antrag des BF rechtswidrig zurückgewiesen habe und ihm dadurch das Recht auf eine meritorische Entscheidung genommen worden sei.

7. Mit Schreiben vom 22.04.2020 wurde der BF vom BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abzuweisen und wurde ihm dazu eine Stellungnahmefrist bis 15.05.2020 eingeräumt.7. Mit Schreiben vom 22.04.2020 wurde der BF vom BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abzuweisen und wurde ihm dazu eine Stellungnahmefrist bis 15.05.2020 eingeräumt.

7.1. Eine Stellungnahme des BF erfolgte dazu nicht.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.07.2020, GZ XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Weiters werde der Antrag auf Mängelbehebung vom 12.12.2019 gemäß § 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.)8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.07.2020, GZ römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Weiters werde der Antrag auf Mängelbehebung vom 12.12.2019 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z Zusatz in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.)

Das BFA führte darin aus, dass nicht erkennbar sei, dass private Gründe des BF höher zu werten wären als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Eine eingetretene Integration des BF sei nicht erkennbar und sei der BF nicht gewillt, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden und sich an geltende Rechtsbestimmungen zu halten.

9. Am 13.08.2020 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den am 21.07.2020 zugestellten Bescheid ein. Begründend wurde auf den 17jährigen Aufenthalt des BF in Österreich und auf die diesbezüglich geltende Rechtsprechung zu einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden verwiesen.

10. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 21.08.2020 beim BVwG ein und wurde am 25.08.2020 der ho. Gerichtsabteilung zugewiesen.

11. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und führt den Namen XXXX , geb. XXXX . Er stellte am 05.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seit diesem Zeitpunkt durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Er stellte am 05.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seit diesem Zeitpunkt durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelweg mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 26.02.2008, Zl. XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung des UBAS erwuchs mit 29.02.2008 in Rechtskraft. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH wurde in der Folge von diesem die Behandlung der Beschwerde am 17.06.2010 abgelehnt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelweg mit Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 26.02.2008, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung des UBAS erwuchs mit 29.02.2008 in Rechtskraft. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH wurde in der Folge von diesem die Behandlung der Beschwerde am 17.06.2010 abgelehnt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 16.01.2012, Zl. III- XXXX , wurde gegen den BF gem. §§ 52 und 53 1 FPG eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristetem Einreiseverbot erlassen; das Einreiseverbot wurde in der Folge mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 11.10.2012, XXXX , auf 18 Monate herabgesetzt. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH wurde in der Folge von diesem die Behandlung der Beschwerde am 22.01.2013 abgelehnt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 16.01.2012, Zl. III- römisch 40 , wurde gegen den BF gem. Paragraphen 52 und 53 1 FPG eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 3 Jahren befristetem Einreiseverbot erlassen; das Einreiseverbot wurde in der Folge mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 11.10.2012, römisch 40 , auf 18 Monate herabgesetzt. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH wurde in der Folge von diesem die Behandlung der Beschwerde am 22.01.2013 abgelehnt.

Am 03.08.2010 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 03.06.2013, XXXX , gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 1 NAG abgewiesen wurde. Am 03.08.2010 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“, welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 03.06.2013, römisch 40 , gemäß Paragraph 43, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, NAG abgewiesen wurde.

Für den Beschwerdeführer wurde jeweils im Jahr 2013 und 2016 ein Heimreisezertifikat beantragt, jedoch seitens der Botschaft nicht entsprochen.

Am 07.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG – „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 07.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG – „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Der Beschwerdeführer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt geschieden und hat keine Sorgenpflichten. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers.

Er war von 01.12.2003 – 05.12.2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet; von 05.12.2016 – 15.05.2018 hatte er keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Seit dem 15.05.2018 ist er wieder aufrecht in XXXX gemeldet. Er wohnt bei einem Freund und leistet einen Mietbeitrag in Höhe von EUR 150,00. Er war von 01.12.2003 – 05.12.2016 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet; von 05.12.2016 – 15.05.2018 hatte er keine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Seit dem 15.05.2018 ist er wieder aufrecht in römisch 40 gemeldet. Er wohnt bei einem Freund und leistet einen Mietbeitrag in Höhe von EUR 150,00.

Der Beschwerdeführer bezieht (wieder) seit dem 31.05.2018 Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes mehrfach und über längere Zeiträume als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig.

Er wurde am 26.07.2013 und am 23.02.2018 von Organen der Finanzpolizei bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten, ohne über die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Genehmigung zu verfügen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Koch und Küchenleitung.  

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf einem Niveau, das es ihm ermöglicht, einer behördlichen Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu folgen. Eine Bestätigung über die Ablegung einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hat er bis dato nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten; er wurde wiederholt (2011 und 2013) wegen rechtswidrigem Aufenthalt in Österreich gemäß § 120 FPG angezeigt und es wurden Festnahmeaufträge gegen ihn (22.11.2012 und 12.03.2013) erlassen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten; er wurde wiederholt (2011 und 2013) wegen rechtswidrigem Aufenthalt in Österreich gemäß Paragraph 120, FPG angezeigt und es wurden Festnahmeaufträge gegen ihn (22.11.2012 und 12.03.2013) erlassen.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zu dem vom BF gestellten Asylantrag, den dazu geführten Verfahren sowie zur rechtskräftig negativen Entscheidung durch den UBAS ergeben sich aus dem Akteninhalt in Übereinstimmung mit den Einträgen im Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aus dem Akteninhalt. Soweit im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem für die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot angeführt wird (AS 27), wird darauf verwiesen, dass dieses mit Bescheid vom 16.01.2012 verhängte Einreiseverbot mit Bescheid des UVS XXXX auf 18 Monate herabgesetzt wurde (AS 153 zum Asylverfahren).Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aus dem Akteninhalt. Soweit im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem für die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbot angeführt wird (AS 27), wird darauf verwiesen, dass dieses mit Bescheid vom 16.01.2012 verhängte Einreiseverbot mit Bescheid des UVS römisch 40 auf 18 Monate herabgesetzt wurde (AS 153 zum Asylverfahren).

Dass für den BF zweimal erfolglos ein Heimreisezertifikat beantragt wurde, ergibt sich aus den jeweiligen Ersuchen der LPD vom 23.05.2013 bzw. des BFA vom 13.01.2016 (AS 236 und AS 261 zum Asylverfahren des BF) und der Mitteilung des BMI vom 09.08.2018, wonach eine Ablehnung seitens der Botschaft ausgesprochen worden sei (AS 284 zum Asylverfahren des BF).

3.2. Zur Person des BF

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Herkunft) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits in den Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Angaben stimmen auch mit der im Akt einliegenden Kopie eines Reisepasses der Botschaft von Bangladesch, ausgestellt am 16.09.2005 in Berlin, gültig bis 15.03.2007 überein, doch ist der BF seinen eigenen Angaben zufolge nicht mehr im Besitz dieses Reisepasses (AS 11 und 233 zum Asylverfahren des BF).

Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen und dass der BF gegenwärtig bei einem Freund wohnt und diesem einen Mietbeitrag leistet, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister und den Angaben des BF im behördlichen Verfahren (AS 30).

Soweit dem BF im angefochtenen Bescheid vorgehalten wird, dass er zeitweise ohne behördliche Meldung im Verborgenen aufhältig gewesen sei und eine Wohnsitzauflage nicht befolgt habe (AS 33), so ist dazu auszuführen, dass es zwar richtig ist, dass der BF von 06.12.2016 – 14.05.2018 über keinen Hauptwohnsitz in Österreich verfügte, jedoch ist dem aktuellem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dass er zumindest zu einem Großteil dieses Zeitraums, nämlich von 18.05.2015 – 23.02.2018, als Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet war und somit von einem Leben im Verborgenen nicht ausgegangen werden kann.

Zur Aufenthaltsdauer ist weiter auszuführen, dass sich der BF nunmehr seit 17 Jahren in Österreich aufhält, wobei sein Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu seinem Antrag auf internationalen Schutz rechtmäßig war. Zumindest ab der Entscheidung des VwGH vom 22.01.2013, mit der von diesem die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des UVS vom 11.10.2012, mit dem ein Einreiseverbot und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF verhängt worden war, abgelehnt wurde, war der Aufenthalt des BF in Österreich unrechtmäßig.

Die Feststellung, dass der BF geschieden ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister, an dem kein Grund zu zweifeln bestand. Zwar gibt der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er ledig sei (AS 30 zu L509 1237597-2), jedoch ist dem Berufungsbescheid des UVS vom 11.10.2012 in Übereinstimmung mit dem ZMR zu entnehmen, dass der BF von 05.12.2005 – 02.12.2018 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war (AS 154 zu L509 1237597-2). Sorgenpflichten wurden vom BF nicht vorgebracht.

Die Feststellung zur (Wieder-)Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Dass der BF seines Aufenthaltes in Österreich mehrfach und über längere Zeiträume als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig war, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Diesem ist zu entnehmen, dass der BF

als geringfügig beschäftigter Arbeiter von

05.12.2011 – 30.04.2012, 23.11.2012 – 31.12.2012, 01.12.2012 – 30.04.2013, 10.11.2014 – 17.02.2015, 03.12.2014 – 24.04.2015

und als Arbeiter von

01.01.2006 – 18.01.2012, 02.05.2012 – 30.11.2012, 01.01.2013 – 08.04.2013, 01.05.2013 – 30.11.2013, 01.12.2013 – 12.03.2014, 13.03.2014 – 31.10.2014, 19.11.2014 – 26.03.2015, 18.05.2015 – 23.02.2018

zur Sozialversicherung angemeldet war.

Bereits während seines Asylverfahrens war der BF selbsterhaltungsfähig und erhielt ab Februar 2006 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung (AS 48 zum Asylverfahren des BF). Der BF hat nach einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 23.02.2018 aufgehört zu arbeiten (AS 32 zu L509 1237597-2) und bezieht seit 31.05.2018 wieder Leistungen aus der Grundversorgung. Da der BF über lange Zeiträume, wenngleich auch ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, erwerbstätig war und zudem über eine Einstellungszusage verfügt, ist bei Vorliegen einer Aufenthaltsberechtigung vom Eintritt der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen.

Die Betretungen des BF bei der Ausübung von Tätigkeiten sind aus den Strafanträgen der Finanzpolizei vom 25.09.2013 und vom 10.04.2018 (AS 245 und 264 zu L509 123759-2) ersichtlich und werden vom BF auch nicht in Abrede gestellt.

Die Feststellung zu den Kenntnissen des BF zur deutschen Sprache waren in dieser Form zu treffen, da der BF bislang keinen Nachweis für eine abgelegte Deutschprüfung erbrachte, jedoch ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der BF über Sprachkenntnisse verfügt, die ihm sogar den Umgang mit Behörden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ermöglicht. So verzichtete beispielsweise der UVS bereits im Berufungsbescheid vom 11.10.2012 auf Grund der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Deutschkenntnisse des BF von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung (AS 156 zu L509 1237597-2) und ist in der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 17.01.2020 vermerkt, dass der BF der Einvernahme in deutscher Sprache problemlos folgen und die gestellten Fragen selbst ausführlich beantworten konnte (AS 33 zu L509 1237597-2).

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich; die Anzeigen wegen rechtswidrigem Aufenthalt in Österreich und die Festnahmeaufträge sind dem Akteninhalt zu entnehmen (AS 96, 251, 168, 213 zu L509 1237597-2).

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen)4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen)

4.1.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:

§ 55 AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

„§ 55 (1): Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“

§ 58 AsylG: Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, AsylG: Antragstellung und amtswegiges Verfahren

„[...]

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2.-der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 54 AsylG: Arten und Form der AufenthaltstitelParagraph 54, AsylG: Arten und Form der Aufenthaltstitel

„§ 54 (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1."Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), berechtigt, [...]1."Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), berechtigt, [...]

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar“(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar“

§ 8 AsylG-DV: Urkunden und Nachweise für AufenthaltstitelParagraph 8, AsylG-DV: Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1.-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3.-Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

[…]“

§ 4 AsylG-DV: VerfahrenParagraph 4, AsylG-DV: Verfahren

„§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sine des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sine des Artikel 8, EMRK oder

3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 9 BFA-VG: Schutz des Privat- und FamilienlebensParagraph 9, BFA-VG: Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

[…]“

4.1.2. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. B 17. November 2016, Ra 2016/21/0314) (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).4.1.2. Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche E 15. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche B 17. November 2016, Ra 2016/21/0314) (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

4.1.2.1. In Anbetracht der oa. Judikatur hatte das BFA daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten war. Das BFA hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des BF, seinen Sprachkenntnissen und seiner beruflichen Integration nicht die angemessene Bedeutung zugesprochen. 4.1.2.1. In Anbetracht der oa. Judikatur hatte das BFA daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten war. Das BFA hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des BF, seinen Sprachkenntnissen und seiner beruflichen Integration nicht die angemessene Bedeutung zugesprochen.

4.1.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.4.1.3. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).

Dabei sah es der Verwaltungsgerichtshof etwa als nicht zu beanstanden, wenn der Umstand, dass ein Revisionswerber durch die Nichtvorlage seines Reisepasses die Effektuierung der Ausweisung behindert hat als die Länge der Aufenthaltsdauer relativierend gesehen wurde (vgl. etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197, Rn. 9, in dem darauf abgestellt wurde, dass die lange Aufenthaltsdauer und das dabei erreichte Maß an Integration auf Grund einer Täuschungshandlung ermöglicht worden ist; bzw. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009, Rn. 15, mwN, in dem darauf abgestellt wurde, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates - dort: durch unrichtige Angaben - erschwert bzw. behindert worden ist; vgl. zuletzt VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180).Dabei sah es der Verwaltungsgerichtshof etwa als nicht zu beanstanden, wenn der Umstand, dass ein Revisionswerber durch die Nichtvorlage seines Reisepasses die Effektuierung der Ausweisung behindert hat als die Länge der Aufenthaltsdauer relativierend gesehen wurde vergleiche etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197, Rn. 9, in dem darauf abgestellt wurde, dass die lange Aufenthaltsdauer und das dabei erreichte Maß an Integration auf Grund einer Täuschungshandlung ermöglicht worden ist; bzw. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009, Rn. 15, mwN, in dem darauf abgestellt wurde, dass die Beschaffung eines Heimreisezertifikates - dort: durch unrichtige Angaben - erschwert bzw. behindert worden ist; vergleiche zuletzt VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180).

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25. 04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.09.2015, Ra 2015/21/0121), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25. 04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH vom 12.06.2010, U614/10 = VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH).

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des Fremden ein unsicherer war, kommt zwar Bedeutung zu, er hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).

Allerdings ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 11.11.2013, 2013/22/0072; VwGH Ro 2016/22/0005, Rn. 15, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt ausgesprochen, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in einem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (VwGH Ra 2016/22/0056).

Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Übersteigt der Inlandsaufenthalt eines Fremden die Dauer von zehn Jahren, so wird eine nachhaltige Integration nicht verlangt. Dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann auch ungeachtet schwacher Deutschkenntnisse in Anbetracht der ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Caritas, der Mitgliedschaft in einer Kirche und einer "Freundin" nicht gesagt werden. Damit kommt es hier darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland relativieren. Als solche Gesichtspunkte kämen grundsätzlich "Vereitelungshandlungen" (ua. seiner Abschiebung) in Betracht. Diese Handlungen liegen hier länger zurück und umfassen einen Zeitrahmen von höchstens zweieinhalb Jahren. Dieser Zeitraum ist zudem jedenfalls dadurch relativiert, dass der Fremde einer Ladung Folge leistete, sodass es dann auch zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates kommen konnte. Dieser Zeitraum tritt gegenüber der Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich von mehr als 15 Jahren in den Hintergrund, wobei auch miteinzubeziehen ist, dass sein Asylverfahren über fünf Jahre und das gegenständliche Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels länger als viereinhalb Jahre dauerten, ohne dass die jeweilige Verfahrensdauer dem Fremden erkennbar angelastet werden könnte. Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls ist in einem Fall, der durch eine zehn Jahre deutlich übersteigende Dauer des inländischen Aufenthaltes gekennzeichnet ist, nicht von Belang (VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010 mHa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).

Letztendlich ist auf folgende rezente höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen: VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159-9: Behebung nach Abweisung des Antrags nach § 55 AsylG, Rückehrentscheidung und Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer befand sich seit 14 ½ Jahren in Österreich, wobei keine ausreichende Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer, der Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, der Einstellungszusage und Unterstützungsschreiben erfolgte. Dem unrechtmäßigen Aufenthalt und der Missachtung der Ausreiseverpflichtung kommt kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, dies trifft typischerweise auf Personen mit mehr als zehnjährigem inländischen Aufenthalt nach negativer Asylantragserledigung zu.Letztendlich ist auf folgende rezente höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen: VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159-9: Behebung nach Abweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG, Rückehrentscheidung und Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer befand sich seit 14 ½ Jahren in Österreich, wobei keine ausreichende Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer, der Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, der Einstellungszusage und Unterstützungsschreiben erfolgte. Dem unrechtmäßigen Aufenthalt und der Missachtung der Ausreiseverpflichtung kommt kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, dies trifft typischerweise auf Personen mit mehr als zehnjährigem inländischen Aufenthalt nach negativer Asylantragserledigung zu.

Außerdem wurde auf die lange Verfahrensdauer und keine behördlichen Versuche zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung trotz ausgestelltem Heimreisezertifikat verwiesen und festgehalten, dass auch durch die unerlaubte Beschäftigung in den Jahren 2006 und 2015 keine entscheidende Relativierung der Aufenthaltsdauer von 14 ½ Jahren erfolgte uns ist zudem in Bezug auf Aufenthaltstitel eine zukunftsorientierte Betrachtung erforderlich.

4.1.3.1. Im vorliegenden Fall spricht zunächst gegen den weiteren Verbleib des BF in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus des BF ein unsicherer war, sein Aufenthalt auch über einen längeren Zeitraum unrechtmäßig war und der BF auch nach Abschluss des Verfahrens und trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und der Abweisung seines Antrags auf Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet verblieb. Der BF verfügte zum damaligen Zeitpunkt und verfügt auch nach wie vor über keine gültigen Identitätsdokumente. Auch wurde bereits zwei Mal erfolglos versucht, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Zu Lasten des BF werden die Anzeigen wegen unrechtmäßigem Aufenthalt gewertet und dass der BF als unerlaubt beschäftigter Ausländer von der Finanzpolizei angetroffen wurde.

Dem gegenüber steht, dass der BF mit Ausnahme von 06.12.2016 – 14.05.2018 durchgehend über Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte, wobei er während dieses Zeitraums überwiegend als Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet war, sodass lediglich ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten verbleibt, die der BF „im Verborgenen“ verbrachte, wobei dieser kurze Zeitraum in Anbetracht einer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren nicht ins Gewicht fällt. Auch wenn der BF zur Zeit Leistungen aus der Grundversorgung bezieht (der erste Grundversorgungsbezug endete am 15.02.2006), so ist doch von seiner grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, war er doch während seines Aufenthaltes in Österreich überwiegend, nämlich etwa 11 Jahre und 8 Monate als Arbeiter und 1 Jahr und 5 Monate als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet, wenngleich er nicht über die erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte. Zu Gunsten des BF ist dazu anzuführen, dass er wegen der fehlenden Beschäftigungsbewilligung seine Tätigkeit nun nicht mehr ausübt. Zu den Deutschkenntnissen des BF ist auszuführen, dass dieser zwar seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (auch) mit dem Zertifkat A2 begründete, ein solches jedoch nicht vorgelegt hat. Dem BF wird aber zugestanden, dass er der deutschen Sprache so weit mächtig ist, dass er im Behördenverkehr keines Dolmetschers bedurfte.

Zusammenfassend kann in Anbetracht der vom BF gesetzten Integrationsschritte nicht behauptet werden, dass der BF seinen bisherigen 17 Jahre dauernden Aufenthalt überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial zu integrieren.

Der BF ist auch nicht straffällig geworden, wobei dieser Aspekt neutral bewertet wird, zumal davon auszugehen ist, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

In einer Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass dem Inlandsaufenthalt des BF aufgrund der langen Dauer ein sehr schweres Gewicht zukommt und seine Interessen am Verbleib damit maßgeblich verstärkt. Dazu setzte er in dieser Zeit unstrittig Integrationsschritte auf sozialer und wirtschaftlicher und sprachlicher Ebene, die zu seinen Gunsten zu gewichten sind und aufgrund derer eben nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der BF „überhaupt nicht“ integriert hätte. Wenngleich der langen Aufenthaltsdauer die langjährige Unrechtmäßigkeit und das Bewusstsein über die Unsicherheit des Aufenthalts relativierend entgegensteht, sind diese dennoch insgesamt weniger gewichtig als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Es stehen dem persönlichen Interesse des BF am Verbleib in Österreich somit insgesamt keine derart gravierenden Umstände entgegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse so sehr verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland so relativieren würden, dass dies das Interesse des BF am Verbleib überwiegen würde.

In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die jüngste Judikatur des VwGH verwiesen, wo dieser in einem ähnlich gelagerten Fall (Aufenthalt seit 2004, negatives Asylverfahren, unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Vereitelung der Abschiebung, Prüfungszeugnis A2 – jedoch nur schwache Deutschkenntnisse, Leistungen aus der Grundversorgung, ehrenamtliche Tätigkeit) von einem Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Verbleib im Inland ausging (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die jüngste Judikatur des VwGH verwiesen, wo dieser in einem ähnlich gelagerten Fall (Aufenthalt seit 2004, negatives Asylverfahren, unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, Vereitelung der Abschiebung, Prüfungszeugnis A2 – jedoch nur schwache Deutschkenntnisse, Leistungen aus der Grundversorgung, ehrenamtliche Tätigkeit) von einem Überwiegen des persönlichen Interesses des BF an einem Verbleib im Inland ausging vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher insbesondere in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet höher zu bewerten sind als das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet (bzw. dem Nicht-Ausstellen eines Aufenthaltstitels).Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher insbesondere in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet höher zu bewerten sind als das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet (bzw. dem Nicht-Ausstellen eines Aufenthaltstitels).

4.1.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.4.1.4. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

4.1.4.1. Der BF hat keinen Nachweis für die Ablegung einer Deutschprüfung erbracht. Er erfüllt daher mangels absolvierter Deutschprüfung lediglich die Voraussetzungen der Z 1 des § 55 Abs. 1 AsylG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und ihm nach § 55 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.4.1.4.1. Der BF hat keinen Nachweis für die Ablegung einer Deutschprüfung erbracht. Er erfüllt daher mangels absolvierter Deutschprüfung lediglich die Voraussetzungen der Ziffer eins, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und ihm nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.

4.1.5. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.4.1.5. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

4.2. Zu den Spruchpunkten II.-V. (Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Ausreisefrist und Antrag auf Mängelheilung)4.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei.-V. (Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Ausreisefrist und Antrag auf Mängelheilung)

4.2.1. Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung, sowie die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Abweisung des Antrags auf Mängelheilung mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht mehr vor, weshalb gleichzeitig die betreffenden Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.

4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

-        der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

-        bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

-        die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

-        das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

-        in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.- in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ergab sich der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt klar aus der Aktenlage, weshalb von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssage zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Behebung Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L506.1237597.3.00

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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