TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/16 L502 2226790-1

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Entscheidungsdatum

16.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L502 2226790-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2019, FZ XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2019, FZ römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 10.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 11.01.2013 erfolgte seine Erstbefragung, nach der Zulassung des Verfahrens wurde er am 21.10.2013 in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes in türkischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Als Beweismittel legte er ein Konvolut an türkisch-sprachigen Gerichtsdokumenten vor.

3. Dem Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.04.2014 gemäß § 3 AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Dem Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.04.2014 gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Im Gefolge seiner strafgerichtlichen Verurteilung wurde vom BFA ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.

5. Dazu wurde er am 05.06.2019 niederschriftlich einvernommen.

Er legte im Zuge dessen verschiedene Beweismittel vor (Gewerbeanzeige, Sprachzertifikat B2, Beschäftigungsbestätigung, Studienbestätigung).

6. Das BFA übermittelte mit gleichem Tag das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA an seinen anwaltlichen Vertreter zur Kenntnisnahme, der mit Schriftsatz vom 18.06.2019 dazu Stellung nahm.

7. Einem Schreiben des Verbindungsbeamten des BM. I. an der österr. Botschaft in Belgrad vom 14.11.2019 folgend war der BF aufgrund eines Haftbefehls der Interpol Ankara, der sich auf seine strafgerichtliche Verurteilung in der Türkei wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX bezog, am 18.09.2017 in Belgrad festgenommen und gegen ihn die Auslieferungshaft verhängt worden. Am 10.11.2017 war er aus der Haft entlassen worden und kehrte er danach nach Österreich zurück. 7. Einem Schreiben des Verbindungsbeamten des BM. römisch eins. an der österr. Botschaft in Belgrad vom 14.11.2019 folgend war der BF aufgrund eines Haftbefehls der Interpol Ankara, der sich auf seine strafgerichtliche Verurteilung in der Türkei wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 bezog, am 18.09.2017 in Belgrad festgenommen und gegen ihn die Auslieferungshaft verhängt worden. Am 10.11.2017 war er aus der Haft entlassen worden und kehrte er danach nach Österreich zurück.

8. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Seine Abschiebung aus Österreich in die Türkei wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).8. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Seine Abschiebung aus Österreich in die Türkei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).

9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.11.2019 wurde ihm von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

10. Gegen den seinem Vertreter am 02.12.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser mit 16.12.2019 fristgerecht Beschwerde, ausgenommen den Spruchpunkt V des Bescheides.10. Gegen den seinem Vertreter am 02.12.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser mit 16.12.2019 fristgerecht Beschwerde, ausgenommen den Spruchpunkt römisch fünf des Bescheides.

11. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 19.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der alevitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX in der Provinz XXXX , wo er bei seinen Eltern und drei Geschwistern aufwuchs. Er besuchte zwischen 1997 und 2010 in XXXX und XXXX die Grund-, Haupt- und Mittelschule und von 2010 bis 2011 die Universität in XXXX 1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der alevitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er bei seinen Eltern und drei Geschwistern aufwuchs. Er besuchte zwischen 1997 und 2010 in römisch 40 und römisch 40 die Grund-, Haupt- und Mittelschule und von 2010 bis 2011 die Universität in römisch 40

Er wurde in der Türkei wegen XXXX zu einer XXXX verurteilt.Er wurde in der Türkei wegen römisch 40 zu einer römisch 40 verurteilt.

Er reiste am 10.01.2013 illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2014 gemäß § 3 AsylG stattgegeben und aufgrund dessen ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Er reiste am 10.01.2013 illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2014 gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und aufgrund dessen ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens der XXXX nach XXXX zu einer XXXX verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens der römisch 40 nach römisch 40 zu einer römisch 40 verurteilt.

Mit Erkenntnis des XXXX vom XXXX wurde der Berufung des BF gegen dieses Urteil nur insoweit Folge gegeben, als die gegen ihn verhängte XXXX herabgesetzt wurde. Mit Erkenntnis des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufung des BF gegen dieses Urteil nur insoweit Folge gegeben, als die gegen ihn verhängte römisch 40 herabgesetzt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes.

Die Feststellungen oben stellen sich insoweit als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.1. Gemäß Paragraph Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Gemäß Artikel 1 Abschnitt F lit. c der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.Gemäß Artikel 1 Abschnitt F Litera c, der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.

Gemäß Art 12 Abs 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: StatusRL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.Gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: StatusRL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Gemäß Absatz 3 findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Laut dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.

Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:

„Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, ‚dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘ und ‚dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘.“

Nach den terroristischen Anschlägen am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. September 2001 auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001).Nach den terroristischen Anschlägen am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. September 2001 auf der Grundlage von Kapitel römisch sieben der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001).

In den Erwägungsgründen dieser Resolution bekräftigt der Sicherheitsrat die „Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen“.

In Ziff. 5 dieser Resolution heißt es, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“.

Am 12. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1377 (2001), in der er „betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen [dieser] Charta stehen“.

Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) an.Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Amtsblatt L 344, S. 93) an.

Nach Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser für die in seinem Anhang aufgeführten „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“.Nach Artikel eins, Absatz eins, des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser für die in seinem Anhang aufgeführten „Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“.

Nach Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnen die BegriffeNach Artikel eins, Absatz 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnen die Begriffe

„(2) … ‚Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind‘

— Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

— Vereinigungen oder Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen sind oder unter deren Kontrolle stehen; ferner Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Namen oder auf Weisung dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften handeln, einschließlich der Gelder, die aus Vermögen stammen oder hervorgehen, das unmittelbar oder mittelbar Eigentum dieser Personen und mit ihnen assoziierter Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist oder unter deren Kontrolle steht.


(3) … ‚terroristische Handlung‘ eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,
, (3) … ‚terroristische Handlung‘ eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,

iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:

k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt .…“

Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält einen Anhang mit der Überschrift „Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften“. Der Inhalt dieses Anhangs wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 (ABl. L 116, S. 75) aktualisiert.Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält einen Anhang mit der Überschrift „Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften“. Der Inhalt dieses Anhangs wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 Amtsblatt L 116, S. 75) aktualisiert.

In Abschnitt 2 („Gruppen und Organisationen“) des in dieser Weise aktualisierten Anhangs sind unter Ziff. 9 die „Kurdische Arbeiterpartei (PKK)“ und unter Ziff. 19 die „Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)“ aufgeführt. Diese Organisationen wurden sodann gemäß den späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates weiter auf der Liste nach Art. 1 Abs. 1 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geführt, zuletzt gemäß Verordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013.In Abschnitt 2 („Gruppen und Organisationen“) des in dieser Weise aktualisierten Anhangs sind unter Ziff. 9 die „Kurdische Arbeiterpartei (PKK)“ und unter Ziff. 19 die „Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)“ aufgeführt. Diese Organisationen wurden sodann gemäß den späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates weiter auf der Liste nach Artikel eins, Absatz eins und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geführt, zuletzt gemäß Verordnung (EU) Nr. 125 aus 2014, des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580 aus 2001, über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714 aus 2013,.

2. Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat.2. Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine „schwere nichtpolitische Straftat“ oder „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat.

Im dazu ergangenen Urteil führte der EuGH aus:

„Es ist … festzustellen, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des genannten Buchst. b angesehen werden müssen.

Was zweitens die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind.Was zweitens die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind.

Zu diesen Akten gehören die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

Daraus folgt, dass … die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen.“Daraus folgt, dass … die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen.“

Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Art. 1 Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn „schwerwiegende Gründe“ zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes „begangen hat“, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen „zuschulden kommen ließ“, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Artikel eins, Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn „schwerwiegende Gründe“ zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes „begangen hat“, bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen „zuschulden kommen ließ“, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Absatz 2, verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.

Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint.Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint.

Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.

3. Die belangte Behörde gelangte im gg. bekämpften Bescheid u.a. zu den Feststellungen, dass der BF in Österreich als Mitglied der Gruppe Halk Cephesi in Erscheinung getreten ist und einer terroristischen Organisation angehört.

Diese Feststellungen resultierten aus den Feststellungen im og. strafgerichtlichen Verfahren, dem der BF in Österreich unterworfen war. Diesen folgend nahm der BF im Jahr 2015 an einer vom Verein „Anatolische Föderation Österreich“ organisierten Kundgebung teil, marschierte dort in einem „militant auftretenden Block im typischen Kleidungsstil der DHKP-C mit und skandierte mittels Megaphon in türkischer und deutscher Sprache, während dabei Bilder verschiedener getöteter Attentäter mitgeführt wurden“, und hatte er damit die Straftatbestände der XXXX erfüllt. Diese Feststellungen resultierten aus den Feststellungen im og. strafgerichtlichen Verfahren, dem der BF in Österreich unterworfen war. Diesen folgend nahm der BF im Jahr 2015 an einer vom Verein „Anatolische Föderation Österreich“ organisierten Kundgebung teil, marschierte dort in einem „militant auftretenden Block im typischen Kleidungsstil der DHKP-C mit und skandierte mittels Megaphon in türkischer und deutscher Sprache, während dabei Bilder verschiedener getöteter Attentäter mitgeführt wurden“, und hatte er damit die Straftatbestände der römisch 40 erfüllt.

Daraus sei für das BFA wiederum der dringende Verdacht abzuleiten, dass er mit Personen mit terroristischem Hintergrund in Kontakt stehe bzw. selbst Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich der DHKP-C, sei.

Dieser Verdacht werde durch von der Behörde herangezogene länderkundliche Informationen gestützt, dass der Verein „Anatolische Föderation Österreich“ eine Tarnorganisation der DHKP-C sei und die Bezeichnung Halk Cephesi („Volksfront“) eine Kurzform bzw. Eigenbezeichnung derselben sei, wobei der BF selbst sich im genannten Strafverfahren als der Halk Cephesi zugehörig bezeichnet habe.

In der Einvernahme vor dem BFA im gg. Aberkennungsverfahren habe er sich wiederum nicht erkennbar von der DHKP-C und deren Zielen abgewendet.

In rechtlicher Hinsicht seien daher die Tatbestände des § 6 Abs. 1 Z. 2 und 3 AsylG als erfüllt anzusehen. In rechtlicher Hinsicht seien daher die Tatbestände des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG als erfüllt anzusehen.

4. In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen zum einen entgegengehalten, dass der BF ja gerade wegen seines für das Bundesasylamt glaubhaft gewesenen politisch-oppositionellen Engagements in der Türkei Asyl in Österreich erhalten habe. Dies stehe in Widerspruch zum früheren Vorwurf der türkischen Strafverfolgungsbehörden, er sei dort als Mitglied der DHKP-C in Erscheinung getreten, weshalb er schon vor der Ausreise zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Andernfalls wäre zum Zeitpunkt der Asylgewährung bereits ein Asylausschlussgrund vorgelegen.

Zum anderen sei dem BF im österr. Strafverfahren eben nicht eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, sondern (bloß) die XXXX vorgeworfen worden. Dementsprechend habe sich die gegen ihn verhängte Strafe auch an der untersten Schwelle des angewandten Strafmaßes orientiert. Zum anderen sei dem BF im österr. Strafverfahren eben nicht eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, sondern (bloß) die römisch 40 vorgeworfen worden. Dementsprechend habe sich die gegen ihn verhängte Strafe auch an der untersten Schwelle des angewandten Strafmaßes orientiert.

Schließlich habe er sowohl im österr. Strafverfahren als auch in der Einvernahme vor dem BFA verdeutlicht, dass er kein Mitglied einer terroristischen Gruppierung (gewesen) sei und seine Demonstrationsteilnahme als Ausdruck der Ablehnung eines rechtswidrigen Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte zu werten sei.

Die rechtliche Subsumption des Sachverhalts unter die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z. 2 und 3 AsylG sei daher verfehlt.Die rechtliche Subsumption des Sachverhalts unter die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG sei daher verfehlt.

5.1. Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner Rechtsprechung zu diesen Asylausschlussgründen folgende Kriterien dar:

„In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen. … Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein. …„In Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, sind die Ausschlussklauseln aber restriktiv auszulegen. … Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass der Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhalts voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein. …

Nach dieser Rechtsprechung (Anmerkung: Verweis auf EuGH 9.11.2010, C-57-09 und C-101/09) ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann". (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154)Nach dieser Rechtsprechung (Anmerkung: Verweis auf EuGH 9.11.2010, C-57-09 und C-101/09) ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie eine "individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände" erforderlich, aber auch "dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann". vergleiche VwGH 21.4.2015, Ra 2014/01/0154)

Für das Vorliegen eines Deliktes nach … § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 muss … eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen und es sich dabei daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden. (vgl. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626)Für das Vorliegen eines Deliktes nach … Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 muss … eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" vorliegen und es sich dabei daher um Umstände handeln, die den Bestand des Staats gefährden. vergleiche VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626)

5.2. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid zum einen auf die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Z. 3 AsylG abgestellt. So verwies sie in ihren Feststellungen zu den Gründen für die Asylaberkennung auf S. 10 darauf, dass der BF diesen Tatbestand erfüllt habe, da ihm die „Beteiligung an der terroristischen Organisation DHKP-C“ vorzuwerfen sei, und er (deshalb) eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Auch in ihrer rechtlichen Beurteilung verwies sie u.a. auf diese Bestimmung, wenn auch ohne nähere Begründung, weshalb sie auf den gg. Fall anwendbar sei (S. 94 und 96). 5.2. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid zum einen auf die Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abgestellt. So verwies sie in ihren Feststellungen zu den Gründen für die Asylaberkennung auf S. 10 darauf, dass der BF diesen Tatbestand erfüllt habe, da ihm die „Beteiligung an der terroristischen Organisation DHKP-C“ vorzuwerfen sei, und er (deshalb) eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Auch in ihrer rechtlichen Beurteilung verwies sie u.a. auf diese Bestimmung, wenn auch ohne nähere Begründung, weshalb sie auf den gg. Fall anwendbar sei (S. 94 und 96).

Für das BVwG wurde angesichts dieser rudimentären Ausführungen jedoch nicht erkennbar, wie die Behörde, im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen Feststellungen der österr. Strafverfolgungsbehörden im Verfahren gegen den BF wegen § 282a StGB, zur Prognose gelangte, dass dieser deshalb eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" darstelle bzw. er Tathandlungen verwirklichte, die den „Bestand des Staats“ gefährden würden. Für diese Subsumption fehlte es mit Blick auf die herangezogenen strafgerichtlichen Feststellungen an der erforderlichen Tatsachengrundlage und erwies sie sich daher aus Sicht des Gerichts als verfehlt.Für das BVwG wurde angesichts dieser rudimentären Ausführungen jedoch nicht erkennbar, wie die Behörde, im Zusammenhang mit den von ihr herangezogenen Feststellungen der österr. Strafverfolgungsbehörden im Verfahren gegen den BF wegen Paragraph 282 a, StGB, zur Prognose gelangte, dass dieser deshalb eine konkrete Gefahr für die "nationale Sicherheit" darstelle bzw. er Tathandlungen verwirklichte, die den „Bestand des Staats“ gefährden würden. Für diese Subsumption fehlte es mit Blick auf die herangezogenen strafgerichtlichen Feststellungen an der erforderlichen Tatsachengrundlage und erwies sie sich daher aus Sicht des Gerichts als verfehlt.

5.3. Im Hinblick auf den von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 2 AsylG bzw. die ihm zugrunde liegende Bestimmung des Art. 1 Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention verwies sie darauf, dass der BF „in Verdacht stehe einer terroristischen Vereinigung anzugehören“ (S. 96), dass „von seiner Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung, nämlich der DHKP-C, auszugehen sei“ (S. 88) und dass der Aberkennungsgrund der „Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der DHKP-C“ vorliege (S. 10).5.3. Im Hinblick auf den von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG bzw. die ihm zugrunde liegende Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention verwies sie darauf, dass der BF „in Verdacht stehe einer terroristischen Vereinigung anzugehören“ (S. 96), dass „von seiner Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung, nämlich der DHKP-C, auszugehen sei“ (S. 88) und dass der Aberkennungsgrund der „Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der DHKP-C“ vorliege (S. 10).

Ungeachtet dieser variierenden Aussagen war daher vorweg näher zu betrachten, welches Verhältnis des BF zur DHKP-C vom Strafgericht festgestellt wurde, da sich diese Aussagen des BFA gerade auf das Ergebnis des gegen ihn in Österreich abgeführten Strafverfahrens stützten.

Festgestellt wurde vom Strafgericht, dass sich dieser an einer Kundgebung beteiligte, anläßlich der die DHKP-C und deren terroristische Straftaten gutgeheißen wurden, wobei er selbst erkennbar seine persönliche Unterstützung durch seine Kleidung und sein sonstiges Auftreten wie etwa ein Skandieren und das Einnehmen von Posen demonstriert habe.

Auch wenn sich in der Beweiswürdigung des Strafgerichts der Hinweis auf eine Aussage des BF, dass er der Gruppe „Halk Cephesi“ angehöre, fand (vgl. S 6 des Urteils), gelangte das Gericht also nicht zur Feststellung der Mitgliedschaft des BF in einer terroristischen Vereinigung, nämlich der DHKP-C. Auch wenn sich in der Beweiswürdigung des Strafgerichts der Hinweis auf eine Aussage des BF, dass er der Gruppe „Halk Cephesi“ angehöre, fand vergleiche S 6 des Urteils), gelangte das Gericht also nicht zur Feststellung der Mitgliedschaft des BF in einer terroristischen Vereinigung, nämlich der DHKP-C.

Darüber hinaus gehende eigenständige Ermittlungen, die das BFA zu dieser Feststellung gelangen hätten lassen, fanden dem Akteninhalt nach nicht statt.

5.4. Im oben genannten, zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des EuGH vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) traf dieses Gericht u.a. folgende – hier nochmals wiedergegebene - Erwägungen:5.4. Im oben genannten, zur Auslegung des Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des EuGH vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) traf dieses Gericht u.a. folgende – hier nochmals wiedergegebene - Erwägungen:

„(Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.“„(Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Absatz 2, verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.“

In diesem Sinne hat der EuGH also sogar angesichts einer tatsächlichen Mitgliedschaft bei einer einschlägigen Organisation eine über die bloße Mitgliedschaft noch hinausgehende individuelle Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, verlangt.

Eine solche Mitverantwortung des BF für Handlungen der DHKP-C war jedoch aus dem vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt ebenso nicht zu gewinnen, sondern kam dieses lediglich zum Ergebnis, dass er bei der betreffenden Kundgebung ehemalige Attentäter der DHKP-C öffentlich gerühmt bzw. deren Taten gutgeheißen hat.

5.5. Schließlich war zu bedenken, dass der og. Rechtsprechung des VwGH folgend „der Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b FlKonv eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert“.5.5. Schließlich war zu bedenken, dass der og. Rechtsprechung des VwGH folgend „der Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, FlKonv eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert“.

Zwar steht als unstrittig fest, dass der BF der XXXX für schuldig befunden wurde. Zur Frage des Grades der Verwerflichkeit dieser Tat war demgegenüber auf die vom Strafgericht festgestellten Umstände im Einzelnen sowie die Erwägungen desselben für die Strafzumessung abzustellen.Zwar steht als unstrittig fest, dass der BF der römisch 40 für schuldig befunden wurde. Zur Frage des Grades der Verwerflichkeit dieser Tat war demgegenüber auf die vom Strafgericht festgestellten Umstände im Einzelnen sowie die Erwägungen desselben für die Strafzumessung abzustellen.

So wurde festgestellt, dass sich der BF am 1. Mai 2015 an einer Kundgebung der og. Vereinigung, die als der DHKP-C zurechenbar qualifiziert wird, beteiligte und dort gemeinsam mit anderen Teilnehmern Parolen skandierte sowie in der Türkei getötete Attentäter rühmte. Ohne dieses Verhalten als solches zu verharmlosen war jedoch festzuhalten, dass es in seiner Verwerflichkeit noch weit entfernt von solchen Handlungen liegt, für die der Ausschlusstatbestand als solcher konzipiert wurde, nämlich etwa die aktive Beteiligung an Kampfhandlungen, gewaltsamen Übergriffen und dgl. von terroristischen Organisationen oder die Mitwirkung an der Umsetzung von Zielen terroristischer Organisationen in führender oder sonst maßgeblicher Form.

Dieser mindere Grad der Verwerflichkeit fand auch in einer relativ niedrigen Strafzumessung seinen Niederschlag, indem das Strafgericht bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe eine solche im Ausmaß von XXXX als schuldangemessen erachtete und diese wiederum bedingt unter Setzung einer Probezeit verhängte, während sie im Berufungsverfahren noch auf XXXX herabgesetzt wurde. Dieser mindere Grad der Verwerflichkeit fand auch in einer relativ niedrigen Strafzumessung seinen Niederschlag, indem das Strafgericht bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe eine solche im Ausmaß von römisch 40 als schuldangemessen erachtete und diese wiederum bedingt unter Setzung einer Probezeit verhängte, während sie im Berufungsverfahren noch auf römisch 40 herabgesetzt wurde.

Zum anderen wurde von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung über die Asylaberkennung hinausgehend ausgesprochen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig sei, weil ihm im Rahmen des Strafvollzugs in einem türkischen Hochsicherheitsgefängnis das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung drohe. Diese Prognose schlug sich zwar nicht in der Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF nieder, zumal dem der § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG entgegenstand. Dennoch ging die belangte Behörde mit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung offenkundig von einem Schutzinteresse des BF vor einer Rückverbringung in seine Heimat aus, was in ihre Abwägung einzufließen hatte.Zum anderen wurde von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung über die Asylaberkennung hinausgehend ausgesprochen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat nicht zulässig sei, weil ihm im Rahmen des Strafvollzugs in einem türkischen Hochsicherheitsgefängnis das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung drohe. Diese Prognose schlug sich zwar nicht in der Gewährung von subsidiärem Schutz an den BF nieder, zumal dem der Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entgegenstand. Dennoch ging die belangte Behörde mit der Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung offenkundig von einem Schutzinteresse des BF vor einer Rückverbringung in seine Heimat aus, was in ihre Abwägung einzufließen hatte.

5.6. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das BVwG daher zum Ergebnis, dass die Anwendung der Asylausschlusstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 und 3 AsylG und des darauf gestützten Aberkennungstatbestands des § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG im gg. Fall nicht rechtskonform war. 5.6. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das BVwG daher zum Ergebnis, dass die Anwendung der Asylausschlusstatbestände gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG und des darauf gestützten Aberkennungstatbestands des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG im gg. Fall nicht rechtskonform war.

6. Folgerichtig war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides stattzugeben und dieser aufzuheben.6. Folgerichtig war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides stattzugeben und dieser aufzuheben.

Aus dieser Entscheidung folgte wiederum die Aufhebung der mit diesem Spruchpunkt I verbundenen sonstigen in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte II, III, IV, VI und VII. Aus dieser Entscheidung folgte wiederum die Aufhebung der mit diesem Spruchpunkt römisch eins verbundenen sonstigen in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch sechs und römisch sieben.

7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.8. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylausschlussgrund Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Rückkehrentscheidung behoben strafrechtliche Verurteilung Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2226790.1.00

Im RIS seit

19.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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