Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
ASVG §143aSpruch
L503 2231263-1/4E, L503 2231263-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt MMMMag. Dr. Konstantin Haas, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.07.2019, Zl. XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt MMMMag. Dr. Konstantin Haas, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.07.2019, Zl. römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.)
I. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.03.2020 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.03.2020 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Wortfolge „Ihr Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht ab 1. Februar 2018 in einer Höhe von täglich € 38,66 brutto (Netto € 36,69) bzw. ab 15. März 2018 in einer Höhe von täglich € 46,39 brutto (Netto € 42,29)“ richtet.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Wortfolge „Ihr Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht ab 1. Februar 2018 in einer Höhe von täglich € 38,66 brutto (Netto € 36,69) bzw. ab 15. März 2018 in einer Höhe von täglich € 46,39 brutto (Netto € 42,29)“ richtet.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2019 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, als anstelle der Wortfolge „und es wird ab 1.7.2018 aufgrund der Teilung das Rehabilitationsgeld folgendermaßen ausbezahlt: 80% vom Nettobezug = € 33,83 an XXXX , und 20% vom Nettobezug = € 8,46 an den Versicherten“ die Wortfolge „Ihr Antrag vom 06.06.2019 auf Erlassung eines Bescheides über das Ausmaß des Anspruchsüberganges gemäß § 324 Abs 3 und 4 ASVG betreffend die Auszahlung des Ihnen gebührenden Rehabilitationsgeldes wird als unzulässig zurückgewiesen“ tritt.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 08.07.2019 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert wird, als anstelle der Wortfolge „und es wird ab 1.7.2018 aufgrund der Teilung das Rehabilitationsgeld folgendermaßen ausbezahlt: 80% vom Nettobezug = € 33,83 an römisch 40 , und 20% vom Nettobezug = € 8,46 an den Versicherten“ die Wortfolge „Ihr Antrag vom 06.06.2019 auf Erlassung eines Bescheides über das Ausmaß des Anspruchsüberganges gemäß Paragraph 324, Absatz 3 und 4 ASVG betreffend die Auszahlung des Ihnen gebührenden Rehabilitationsgeldes wird als unzulässig zurückgewiesen“ tritt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12.1.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) mit Wirkung vom 31.1.2018 aus dem Maßnahmenvollzug unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Dem BF wurde unter anderem die Weisung erteilt, seinen Wohnsitz in einer geeigneten Nachsorgeeinrichtung der p. m. p. GmbH zu nehmen. Zudem wurde ausgesprochen, dass die mit der weisungsgebundenen Nachbetreuung verbundenen Kosten gemäß § 179a StVG subsidiär vom Bund zu tragen seien und daher die Legalzession nach § 324 Abs 4 ASVG zum Tragen komme.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12.1.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) mit Wirkung vom 31.1.2018 aus dem Maßnahmenvollzug unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Dem BF wurde unter anderem die Weisung erteilt, seinen Wohnsitz in einer geeigneten Nachsorgeeinrichtung der p. m. p. GmbH zu nehmen. Zudem wurde ausgesprochen, dass die mit der weisungsgebundenen Nachbetreuung verbundenen Kosten gemäß Paragraph 179 a, StVG subsidiär vom Bund zu tragen seien und daher die Legalzession nach Paragraph 324, Absatz 4, ASVG zum Tragen komme.
2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.4.2018 wurde dem BF ab dem 1.2.2018 für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zuerkannt. Die Gewährung einer Invaliditätspension wurde unter einem abgelehnt, weil keine dauerhafte Berufungsfähigkeit gegeben war.
3. Mit Schreiben vom 16.7.2018 teilte das LG Linz der OÖGKK mit, dass der BF in der Einrichtung im Wohnhaus E. der p. m. p. GmbH (versorgungsintensiv) betreut werde; die Betreuung umfasse Wohnen und Essenversorgung. Die Kosten des Aufenthalts in dieser Betreuungseinrichtung (€ 167,50 pro Tag) würden nach entsprechender Beschlussfassung (subsidiär) gemäß § 179a StVG vom Bund getragen. Die OÖGKK werde ersucht, die Teilung des Rehabilitationsgeldes aufgrund der Legalzession gemäß § 324 Abs 4 ASVG vorzunehmen und die an den Bund bzw. die Betreuungseinrichtung abzuführenden Beträge der Betreuungseinrichtung direkt anzuweisen.3. Mit Schreiben vom 16.7.2018 teilte das LG Linz der OÖGKK mit, dass der BF in der Einrichtung im Wohnhaus E. der p. m. p. GmbH (versorgungsintensiv) betreut werde; die Betreuung umfasse Wohnen und Essenversorgung. Die Kosten des Aufenthalts in dieser Betreuungseinrichtung (€ 167,50 pro Tag) würden nach entsprechender Beschlussfassung (subsidiär) gemäß Paragraph 179 a, StVG vom Bund getragen. Die OÖGKK werde ersucht, die Teilung des Rehabilitationsgeldes aufgrund der Legalzession gemäß Paragraph 324, Absatz 4, ASVG vorzunehmen und die an den Bund bzw. die Betreuungseinrichtung abzuführenden Beträge der Betreuungseinrichtung direkt anzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 6.6.2019 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Teilung des Rehabilitationsgeldes. Eine nähere Begründung des Begehrens enthält die Eingabe nicht.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.7.2019 sprach die (damalige) Österreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: „OÖGKK“) aus, dass der Anspruch des BF auf Rehabilitationsgeld ab 1. Februar 2018 in einer Höhe von täglich € 38,66 brutto (Netto € 36,69) bzw. ab 15. März 2018 in einer Höhe von täglich € 46,39 brutto (Netto € 42,29) bestehe und dass ab 1.7.2018 aufgrund der Teilung das Rehabilitationsgeld folgendermaßen ausbezahlt wird: 80% vom Nettobezug = € 33,83 an P. m. p. GmbH und 20% vom Nettobezug = € 8,46 an den Versicherten.
Begründend führte die OÖGKK im Wesentlichen aus, dass die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch des nicht unterhaltspflichtigen BF auf Rehabilitationsgeld dem Grunde nach festgestellt habe. Aufgrund der – näher dargestellten - Beitragsgrundlage ergebe sich ein tägliches Rehabilitationsgeld in der im Spruch angeführten Höhe.
Hinsichtlich der Teilung des Rehabilitationsgeldes habe der Bund den ihm nach § 324 Abs 4 ASVG gebührenden Ersatzanspruch geltend gemacht. Der Anspruchsübergang gemäß § 324 Abs 3 und 4 ASVG erfolge im Wege der Legalzession und trete unmittelbar aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein, wenn der Krankenversicherungsträger vom Sachverhalt Kenntnis erlangen würde. Da das Landesgericht Linz den Ersatzanspruch des Bundes am 16.8.2018 geltend gemacht habe, sei die OÖGKK zur Umsetzung verpflichtet. Eine Berücksichtigung individueller Umstände sei angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht möglich.Hinsichtlich der Teilung des Rehabilitationsgeldes habe der Bund den ihm nach Paragraph 324, Absatz 4, ASVG gebührenden Ersatzanspruch geltend gemacht. Der Anspruchsübergang gemäß Paragraph 324, Absatz 3 und 4 ASVG erfolge im Wege der Legalzession und trete unmittelbar aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein, wenn der Krankenversicherungsträger vom Sachverhalt Kenntnis erlangen würde. Da das Landesgericht Linz den Ersatzanspruch des Bundes am 16.8.2018 geltend gemacht habe, sei die OÖGKK zur Umsetzung verpflichtet. Eine Berücksichtigung individueller Umstände sei angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht möglich.
Der Bescheid schließt mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhaltes, dass dagegen innerhalb von vier Wochen Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne.
6. Mit Beschluss des LG Linz vom 17.10.2019 wurde die dagegen vom BF erhobene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Einem dagegen vom BF erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des OLG Linz vom 20.1.2020 keine Folge gegeben.
7. Mit Schreiben vom 29.1.2020 stellte die BF bei der (nunmehrigen) ÖGK einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 8.7.2020. Mit Bescheid der ÖGK vom 27.3.2020 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG stattgegeben.7. Mit Schreiben vom 29.1.2020 stellte die BF bei der (nunmehrigen) ÖGK einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 8.7.2020. Mit Bescheid der ÖGK vom 27.3.2020 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG stattgegeben.
8. Mit Bescheid vom ebenfalls 27.3.2020 gab die ÖGK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 8.7.2019 „teilweise Folge“ und sprach aus, dass der Antrag des BF vom 6.6.2019 gegen die Einbehaltung bzw. den Übergang eines Leistungsanspruches nach § 324 Abs 4 iVm Abs 3 ASVG bezüglich des mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.4.2018 zuerkannten Anspruches auf Rehabilitationsgeld wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird. Begründend führte die ÖGK aus, der Anspruch des BF auf Rehabilitationsgeld sowie dessen Höhe wären unstrittig. In seinem Antrag vom 6.6.2019 habe sich der BF lediglich gegen die Teilung des Rehabilitationsgeldes ausgesprochen, mithin dagegen, dass ein Teil des Rehabilitationsgeldes aufgrund der Legalzession gemäß § 324 Abs 4 ASVG dem Bund ausbezahlt werde. Das OLG Linz habe im konkreten Fall – wie auch in weiteren Entscheidungen -, darauf hingewiesen, dass es sich hier weder um eine Leistungssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, noch um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch handeln würde, dessen Überprüfung den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Der BF werde deshalb auf mögliche Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. der Exekutionsordnung verwiesen.8. Mit Bescheid vom ebenfalls 27.3.2020 gab die ÖGK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 8.7.2019 „teilweise Folge“ und sprach aus, dass der Antrag des BF vom 6.6.2019 gegen die Einbehaltung bzw. den Übergang eines Leistungsanspruches nach Paragraph 324, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG bezüglich des mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.4.2018 zuerkannten Anspruches auf Rehabilitationsgeld wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird. Begründend führte die ÖGK aus, der Anspruch des BF auf Rehabilitationsgeld sowie dessen Höhe wären unstrittig. In seinem Antrag vom 6.6.2019 habe sich der BF lediglich gegen die Teilung des Rehabilitationsgeldes ausgesprochen, mithin dagegen, dass ein Teil des Rehabilitationsgeldes aufgrund der Legalzession gemäß Paragraph 324, Absatz 4, ASVG dem Bund ausbezahlt werde. Das OLG Linz habe im konkreten Fall – wie auch in weiteren Entscheidungen -, darauf hingewiesen, dass es sich hier weder um eine Leistungssache im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, noch um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des Paragraph eins, JN, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch handeln würde, dessen Überprüfung den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Der BF werde deshalb auf mögliche Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bzw. der Exekutionsordnung verwiesen.
9. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.04.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er – nach Wiedergabe der Beschwerdeausführungen – insbesondere aus, dass sich die Zuständigkeit des BVwG aus dem Umstand ergebe, dass ein öffentlich-rechtlicher Leistungsanspruch vorliegen würde, „dessen Überprüfung offenbar den ordentlichen Gerichten entzogen ist.“ Er bleibe daher nur die „Anfechtung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit“.
10. Am 18.5.2020 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unzulässig zurückweisen bzw. in eventu den bekämpften Bescheid bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12.1.2018 wurde der BF mit Wirkung vom 31.1.2018 aus dem Maßnahmenvollzug unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen. Dem BF wurde unter anderem die Weisung erteilt, seinen Wohnsitz in einer geeigneten Nachsorgeeinrichtung der p. m. p. GmbH zu nehmen.
1.2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.4.2018 wurde dem BF ab dem 1.2.2018 für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zuerkannt. Die Gewährung einer Invaliditätspension wurde unter einem abgelehnt, weil keine dauerhafte Berufungsfähigkeit gegeben war.
1.3. Mit Schreiben vom 16.7.2018 teilte das LG Linz der OÖGKK mit, dass der BF in der Einrichtung im Wohnhaus E. der p. m. p. GmbH (versorgungsintensiv) betreut werde; die Betreuung umfasse Wohnen und Essenversorgung. Die Kosten des Aufenthalts in dieser Betreuungseinrichtung (€ 167,50 pro Tag) würden nach entsprechender Beschlussfassung (subsidiär) gemäß § 179a StVG vom Bund getragen. Die OÖGKK werde ersucht, die Teilung des Rehabilitationsgeldes aufgrund der Legalzession gemäß § 324 Abs 4 ASVG vorzunehmen und die an den Bund bzw. die Betreuungseinrichtung abzuführenden Beträge der Betreuungseinrichtung direkt anzuweisen.1.3. Mit Schreiben vom 16.7.2018 teilte das LG Linz der OÖGKK mit, dass der BF in der Einrichtung im Wohnhaus E. der p. m. p. GmbH (versorgungsintensiv) betreut werde; die Betreuung umfasse Wohnen und Essenversorgung. Die Kosten des Aufenthalts in dieser Betreuungseinrichtung (€ 167,50 pro Tag) würden nach entsprechender Beschlussfassung (subsidiär) gemäß Paragraph 179 a, StVG vom Bund getragen. Die OÖGKK werde ersucht, die Teilung des Rehabilitationsgeldes aufgrund der Legalzession gemäß Paragraph 324, Absatz 4, ASVG vorzunehmen und die an den Bund bzw. die Betreuungseinrichtung abzuführenden Beträge der Betreuungseinrichtung direkt anzuweisen.
1.4. Infolgedessen nahm die OÖGKK eine entsprechende Teilung vor und brachte an den BF (nur mehr) einen Anteil von 20% zur Auszahlung.
1.5. Mit Eingabe vom 6.6.2019 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Teilung des Rehabilitationsgeldes.
1.6. In der Folge erließ die OÖGKK den hier angefochtenen Bescheid vom 8.7.2019, mit dem sie aussprach, dass der Anspruch des BF auf Rehabilitationsgeld ab 1. Februar 2018 in einer Höhe von täglich € 38,66 brutto (Netto € 36,69) bzw. ab 15. März 2018 in einer Höhe von täglich € 46,39 brutto (Netto € 42,29) bestehe und dass ab 1.7.2018 aufgrund der Teilung das Rehabilitationsgeld folgendermaßen ausbezahlt wird: 80% vom Nettobezug = € 33,83 an p. m. p. GmbH und 20% vom Nettobezug = € 8,46 an den Versicherten.
1.7. Die vom BF dagegen beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht erhobene Klage wurde im Instanzenzug mit Beschluss des OLG Linz vom 20.1.2020 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
1.8. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.3.2020 gab die (nunmehrige) ÖGK dem Antrag des BF auf Bewilligung der Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der hier gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 8.7.2019 statt.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt; der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist nicht strittig. In der Beschwerde wird ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, hat steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, hat steht es der Behörde in Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
Gemäß § 324 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 54/2020, geht, wenn ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt wird, für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten über, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.Gemäß Paragraph 324, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,, geht, wenn ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt wird, für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten über, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (Paragraph 292, Absatz 3,) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden.
§ 324 Abs. 4 ASVG zufolge ist § 324 Abs. 3 ASVG sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.Paragraph 324, Absatz 4, ASVG zufolge ist Paragraph 324, Absatz 3, ASVG sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.
3.3. Zu Spruchteil I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 27.03.2020)3.3. Zu Spruchteil römisch eins. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 27.03.2020)
Die hier gegenständliche Beschwerde weist einen Eingangsstempel vom 7.11.2019 auf. Da die zweimonatige Entscheidungsfrist des § 14 Abs. 1 VwGVG mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde beginnt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG K6), war die Entscheidungsfrist am 27.3.2020 längst abgelaufen und es kam der ÖGK keine Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mehr zu. Daran ändert der Umstand auch nichts, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einbringung verspätet war, zumal § 14 Abs 1 VwGVG keine differenzierte Behandlung zulässiger und unzulässiger Beschwerden vorsieht. Die Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 27.03.2020 ist daher – amtswegig – wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 14 VwGVG K7).Die hier gegenständliche Beschwerde weist einen Eingangsstempel vom 7.11.2019 auf. Da die zweimonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde beginnt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, VwGVG K6), war die Entscheidungsfrist am 27.3.2020 längst abgelaufen und es kam der ÖGK keine Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mehr zu. Daran ändert der Umstand auch nichts, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einbringung verspätet war, zumal Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG keine differenzierte Behandlung zulässiger und unzulässiger Beschwerden vorsieht. Die Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 27.03.2020 ist daher – amtswegig – wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 14, VwGVG K7).
3.4. Zu Spruchteil II. (Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestimmung des dem BF gebührenden Rehabilitationsgeldes der Höhe nach)3.4. Zu Spruchteil römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde gegen die Bestimmung des dem BF gebührenden Rehabilitationsgeldes der Höhe nach)
Die ÖGK hat im ersten Halbsatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass das der Anspruch des BF auf Rehabilitationsgeld in bestimmter Höhe besteht. Über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld ist nach Maßgabe des § 273b ASVG vom Pensionsversicherungsträger ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.4.2018 dem Grunde nach ab dem 1.2.2018 für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zuerkannt.Die ÖGK hat im ersten Halbsatz des Spruchs des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass das der Anspruch des BF auf Rehabilitationsgeld in bestimmter Höhe besteht. Über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld ist nach Maßgabe des Paragraph 273 b, ASVG vom Pensionsversicherungsträger ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.4.2018 dem Grunde nach ab dem 1.2.2018 für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zuerkannt.
Die Höhe des Rehabilitationsgeldes sowie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich demgegenüber aus § 143a ASVG. § 143a Abs 2 ASVG zufolge gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs 1 ASVG und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG, das aus der letzten eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach § 141 Abs 2 ermittelten Tage anzurechnen sind.Die Höhe des Rehabilitationsgeldes sowie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich demgegenüber aus Paragraph 143 a, ASVG. Paragraph 143 a, Absatz 2, ASVG zufolge gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz eins, ASVG und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach Paragraph 141, Absatz 2, ASVG, das aus der letzten eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach Paragraph 141, Absatz 2, ermittelten Tage anzurechnen sind.
Sowohl das Verfahren über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld dem Grunde nach, als auch das Verfahren über die Höhe des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld sind Leistungssachen. Ein Bescheid des Krankenversicherungsträgers nach § 143a ASVG, womit die Höhe des Rehabilitationsgeldes festgestellt wird, ist demnach gemäß §§ 355 und 367 ASVG und § 65 ASGG mittels Klage vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht anzufechten (Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 143a ASVG Rz 12). Eine Zuständigkeit des BVwG besteht – mangels Vorliegen einer Verwaltungssache – nicht (§ 414 ASVG).Sowohl das Verfahren über den Anspruch auf Rehabilitationsgeld dem Grunde nach, als auch das Verfahren über die Höhe des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld sind Leistungssachen. Ein Bescheid des Krankenversicherungsträgers nach Paragraph 143 a, ASVG, womit die Höhe des Rehabilitationsgeldes festgestellt wird, ist demnach gemäß Paragraphen 355 und 367 ASVG und Paragraph 65, ASGG mittels Klage vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht anzufechten (Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 143 a, ASVG Rz 12). Eine Zuständigkeit des BVwG besteht – mangels Vorliegen einer Verwaltungssache – nicht (Paragraph 414, ASVG).
Da der angefochtene Bescheid zur Gänze – somit auch im Umfang der Feststellung der Höhe des dem BF täglich gebührenden Rehabilitationsgeldes – angefochten wird, richtet sich die Beschwerde teilweise gegen eine Leistungssache, die der Kognition des BVwG entzogen ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
3.5. Zu Spruchteil III. (Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides über das Ausmaß des Anspruchsüberganges gemäß § 324 Abs 3 und 4 ASVG – Abänderung des Bescheides)3.5. Zu Spruchteil römisch drei. (Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides über das Ausmaß des Anspruchsüberganges gemäß Paragraph 324, Absatz 3 und 4 ASVG – Abänderung des Bescheides)
3.5.1. Mit seinem Antrag vom 6.6.2019 strebt der BF eine Aufhebung des Anspruchsüberganges des ihm gebührenden Rehabilitationsgeldes gemäß § 324 Abs 3 und 4 ASVG sowie der teilweisen Auszahlung an den Bund gemäß § 324 Abs 4 ASVG an. Er bringt dazu – auf das wesentliche reduziert – vor, dass er in seiner Einrichtung keine Verpflegung im Sinne einer Vollversorgung enthalte, sondern den Aufwand für Nahrungsmittel und Bekleidung (nebst weiteren Aufwendungen) selbst bestreiten müsse.3.5.1. Mit seinem Antrag vom 6.6.2019 strebt der BF eine Aufhebung des Anspruchsüberganges des ihm gebührenden Rehabilitationsgeldes gemäß Paragraph 324, Absatz 3 und 4 ASVG sowie der teilweisen Auszahlung an den Bund gemäß Paragraph 324, Absatz 4, ASVG an. Er bringt dazu – auf das wesentliche reduziert – vor, dass er in seiner Einrichtung keine Verpflegung im Sinne einer Vollversorgung enthalte, sondern den Aufwand für Nahrungsmittel und Bekleidung (nebst weiteren Aufwendungen) selbst bestreiten müsse.
3.5.2. Die in § 324 Abs 3 ASVG vorgesehene Legalzession erfasst grundsätzlich laufende Geldleistungsansprüche auf eine Pension oder eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung, wobei § 324 Abs 4 ASVG explizit auch Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld umfasst.3.5.2. Die in Paragraph 324, Absatz 3, ASVG vorgesehene Legalzession erfasst grundsätzlich laufende Geldleistungsansprüche auf eine Pension oder eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung, wobei Paragraph 324, Absatz 4, ASVG explizit auch Personen mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld umfasst.
Die Legalzession setzt weiters voraus, dass die Person, die eine solche Pension oder Rente bezieht, in einer bestimmten Art von Einrichtung untergebracht ist. Wenn daher ein Renten- oder Pensionsberechtigter auf Kosten eines der in Betracht kommenden Trägers untergebracht ist und seinen Unterhalt (weitestgehend) in natura erhält, wird dieses Tatbestandselement für die Legalzession erfüllt sein (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 324 ASVG Rz 15). Der Literatur zufolge ist aufgrund der Formulierung „verpflegt“ auf die Zurverfügungstellung von „Hotelleistungen“ abzustellen, die sowohl Unterkunft und Verköstigung als auch die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie Wohnraum- oder Wäschereinigung umfassen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 324 ASVG Rz 16).Die Legalzession setzt weiters voraus, dass die Person, die eine solche Pension oder Rente bezieht, in einer bestimmten Art von Einrichtung untergebracht ist. Wenn daher ein Renten- oder Pensionsberechtigter auf Kosten eines der in Betracht kommenden Trägers untergebracht ist und seinen Unterhalt (weitestgehend) in natura erhält, wird dieses Tatbestandselement für die Legalzession erfüllt sein (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 324, ASVG Rz 15). Der Literatur zufolge ist aufgrund der Formulierung „verpflegt“ auf die Zurverfügungstellung von „Hotelleistungen“ abzustellen, die sowohl Unterkunft und Verköstigung als auch die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie Wohnraum- oder Wäschereinigung umfassen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 324, ASVG Rz 16).
§ 324 Abs 4 ASVG sieht ergänzend zur allgemeinen Regelung des § 324 Abs 3 ASVG vor, dass der Anspruchsübergang auch im Fall der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB oder nach § 179a StVG auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung eintritt, wobei der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund als Legalzessionar gebührt.Paragraph 324, Absatz 4, ASVG sieht ergänzend zur allgemeinen Regelung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG vor, dass der Anspruchsübergang auch im Fall der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB oder nach Paragraph 179 a, StVG auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung eintritt, wobei der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund als Legalzessionar gebührt.
In formaler Hinsicht tritt der Anspruchsübergang nach § 324 Abs 3 und Abs 4 ASVG unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein. Es ist dazu keine Anzeige oder eine sonstige Erklärung eines der beteiligten Träger erforderlich. Der Krankenversicherungsträger muss lediglich Kenntnis davon erlangen, dass er nicht mehr zur Gänze an den unmittelbar Berechtigten leisten darf (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 324 ASVG Rz 27 und 28).In formaler Hinsicht tritt der Anspruchsübergang nach Paragraph 324, Absatz 3 und Absatz 4, ASVG unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein. Es ist dazu keine Anzeige oder eine sonstige Erklärung eines der beteiligten Träger erforderlich. Der Krankenversicherungsträger muss lediglich Kenntnis davon erlangen, dass er nicht mehr zur Gänze an den unmittelbar Berechtigten leisten darf (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 324, ASVG Rz 27 und 28).
Als unklar werden – die hier gegenständlichen – verfahrensrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem Rechtsschutz beschrieben.
3.5.3. Nach der Rechtsprechung des OGH ist die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung keine Leistungssache bzw. Sozialrechtssache (RIS-Justiz RS0085474).
In seinem Erkenntnis vom 26.06.1990, 10 ObS 298/89, führte der OGH zum Antrag einer nach § 21 Abs 1 StGB angehalten Person auf Anweisung der ihr zuerkannten Invaliditätspension in vollem Umfang aus, dass es sich bei dem in § 324 Abs 3 und Abs 4 ASVG angeordneten Anspruchsübergang um eine auf unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beruhende teilweise Übertragung des Rentenanspruchs vom Rentenberechtigten auf den Träger der Sozialhilfe bzw im Falle des § 324 Abs 4 ASVG auf den Bund handle. Der Anspruch gehe bis zu der sich aus § 324 Abs 3 ASVG ergebenden Höhe für die Zeit der Unterbringung des Rentenberechtigten auf Kosten des Bundes (im Anlassfall in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB) ipso iure auf den Bund über.In seinem Erkenntnis vom 26.06.1990, 10 ObS 298/89, führte der OGH zum Antrag einer nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angehalten Person auf Anweisung der ihr zuerkannten Invaliditätspension in vollem Umfang aus, dass es sich bei dem in Paragraph 324, Absatz 3 und Absatz 4, ASVG angeordneten Anspruchsübergang um eine auf unmittelbarer gesetzlicher Anordnung beruhende teilweise Übertragung des Rentenanspruchs vom Rentenberechtigten auf den Träger der Sozialhilfe bzw im Falle des Paragraph 324, Absatz 4, ASVG auf den Bund handle. Der Anspruch gehe bis zu der sich aus Paragraph 324, Absatz 3, ASVG ergebenden Höhe für die Zeit der Unterbringung des Rentenberechtigten auf Kosten des Bundes (im Anlassfall in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB) ipso iure auf den Bund über.
Im Falle einer solchen Legalzession bestehe deren Wirkung im Wechsel der Rechtszuständigkeit hinsichtlich des betroffenen Teiles des Renten(Pensions)anspruches vom Zedenten auf den Zessionar (Sozialhilfeträger bzw Bund), der insoweit an die Stelle des bisherigen Berechtigten trete, wobei der übergegangene Anspruchsteil aber inhaltlich unberührt bleibe. In einem solchen Fall gehe es daher nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen, sondern vielmehr ausschließlich um die Frage, ob ein Teil, allenfalls welcher Teil der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Versicherungsleistung dem Bund als allfälligem Legalzessionar auszuzahlen ist, wer also nach § 106 ASVG Zahlungsempfänger dieser Leistungen sei. Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung sei keine Leistungssache und auch keine bürgerliche Rechtssache, sondern eine Streitigkeit in Bezug auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, der den ordentlichen Gerichten entzogen sei.Im Falle einer solchen Legalzession bestehe deren Wirkung im Wechsel der Rechtszuständigkeit hinsichtlich des betroffenen Teiles des Renten(Pensions)anspruches vom Zedenten auf den Zessionar (Sozialhilfeträger bzw Bund), der insoweit an die Stelle des bisherigen Berechtigten trete, wobei der übergegangene Anspruchsteil aber inhaltlich unberührt bleibe. In einem solchen Fall gehe es daher nicht um den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen, sondern vielmehr ausschließlich um die Frage, ob ein Teil, allenfalls welcher Teil der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Versicherungsleistung dem Bund als allfälligem Legalzessionar auszuzahlen ist, wer also nach Paragraph 106, ASVG Zahlungsempfänger dieser Leistungen sei. Die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung sei keine Leistungssache und auch keine bürgerliche Rechtssache, sondern eine Streitigkeit in Bezug auf einen öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruch, der den ordentlichen Gerichten entzogen sei.
Diese Rechtsansicht wurde vom OGH in der Folge mehrfach bekräftigt und ergänzend darauf hingewiesen, dass aufgrund der eingeführten Vollstreckbarkeit leistungszuerkennender Bescheide der Versicherungsträger gemäß § 1 Z. 11 EO keine Veranlassung bestehe, von der Rechtsprechung abzugehen. In den Gesetzesmaterialien zur ASGG-Nov 1994 werde explizit auf den Fall Bezug genommen, dass der Versicherte die ihm durch Bescheid des Versicherungsträgers zuerkannte Leistung nicht zwangsweise durchsetzen könne, da die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung weder als Leistungssache noch als bürgerliche Rechtssache anzusehen und daher der Überprüfung der Gerichte entzogen sei. Die geänderte Rechtslage biete noch weniger Anlass, Auszahlungsstreitigkeiten zuzulassen, zumal nunmehr der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet sei. Die Rechtslage stelle sich in Bezug auf Streitigkeiten, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen ist, nicht anders dar, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen. Auch hier stünde keine Liquidierungsklage zur Verfügung (OGH 19.12.2000, 10 ObS 108/00f).Diese Rechtsansicht wurde vom OGH in der Folge mehrfach bekräftigt und ergänzend darauf hingewiesen, dass aufgrund der eingeführten Vollstreckbarkeit leistungszuerkennender Bescheide der Versicherungsträger gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, EO keine Veranlassung bestehe, von der Rechtsprechung abzugehen. In den Gesetzesmaterialien zur ASGG-Nov 1994 werde explizit auf den Fall Bezug genommen, dass der Versicherte die ihm durch Bescheid des Versicherungsträgers zuerkannte Leistung nicht zwangsweise durchsetzen könne, da die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung weder als Leistungssache noch als bürgerliche Rechtssache anzusehen und daher der Überprüfung der Gerichte entzogen sei. Die geänderte Rechtslage biete noch weniger Anlass, Auszahlungsstreitigkeiten zuzulassen, zumal nunmehr der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet sei. Die Rechtslage stelle sich in Bezug auf Streitigkeiten, an wen eine konkrete Versicherungsleistung auszuzahlen ist, nicht anders dar, als würde ein Versicherungsträger eine bestimmte Leistung mit Bescheid zuerkennen, jedoch in der Folge an den Versicherten nicht auszahlen. Auch hier stünde keine Liquidierungsklage zur Verfügung (OGH 19.12.2000, 10 ObS 108/00f).
Aus der dargelegten Rechtsprechung lässt sich zusammengefasst ableiten, dass der OGH im Fall von Auszahlungsstreitigkeiten die Auflassung vertritt, dass es dem Versicherten freisteht, gegen den Versicherungsträger aufgrund des leistungszuerkennenden Bescheides Exekution zu führen und es sodann am Versicherungsträger gelegen ist, diesen Anspruch mit einer mit dem Anspruchsübergang nach § 324 Abs 3 oder 4 ASVG und den deshalb schuldbefreiend geleisteten Zahlungen begründeten Oppositionsklage abzuwehren (vgl. den dem kontrovers diskutierten und vom 10. Senat des OGH abgelehnten Erkenntnis des 3. Senates des OGH vom 29.03.2006, 3 Ob 248/05z, zugrunde liegenden Sachverhalt; in dieser Hinsicht ist noch festzuhalten, dass diese Judikaturdivergenz aus den folgenden Erwägungen nicht weiter relevant ist und im gegenständlichen Fall auch keine Aufrechnungsstreitigkeit vorliegt).Aus der dargelegten Rechtsprechung lässt sich zusammengefasst ableiten, dass der OGH im Fall von Auszahlungsstreitigkeiten die Auflassung vertritt, dass es dem Versicherten freisteht, gegen den Versicherungsträger aufgrund des leistungszuerkennenden Bescheides Exekution zu führen und es sodann am Versicherungsträger gelegen ist, diesen Anspruch mit einer mit dem Anspruchsübergang nach Paragraph 324, Absatz 3, oder 4 ASVG und den deshalb schuldbefreiend geleisteten Zahlungen begründeten Oppositionsklage abzuwehren vergleiche den dem kontrovers diskutierten und vom 10. Senat des OGH abgelehnten Erkenntnis des 3. Senates des OGH vom 29.03.2006, 3 Ob 248/05z, zugrunde liegenden Sachverhalt; in dieser Hinsicht ist noch festzuhalten, dass diese Judikaturdivergenz aus den folgenden Erwägungen nicht weiter relevant ist und im gegenständlichen Fall auch keine Aufrechnungsstreitigkeit vorliegt).
3.5.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur hier strittigen Rechtsfrage im Erkenntnis vom 22.02.2000, Zl. 99/11/0217, die Auffassung vertreten, dass Auffassungsunterschiede zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Leistung im Rahmen von Einwendungen des Sozialversicherungsträgers gegen die auf den Leistungsbescheid gestützte Exekutionsführung zu klären sind (dies mit Hinweis auf Müller, Wichtige Verfahrensfragen der Sozialgerichtsbarkeit in Leistungsstreitverfahren, DRdA 1997, 449, wobei Müller den Weg über die Exekutionsführung als „nicht gerade als verfahrensökonomisch“ ansieht).
Bereits im Erkenntnis vom 21.12.1993, Zl. 92/08/0200, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in der Frage, an wen eine dem Grunde und der Höhe feststehende Leistung (im Anlassfall die Invaliditätspension) vom Versicherungsträger zur Gänze oder zum Teil zu erbringen ist, eine bloße Auszahlungsmodalität. Das ASVG enthalte in dieser Hinsicht – anders als für Aufrechnungsstreitigkeiten – keine ausdrückliche Regelung, dass über einen damit zusammenhängenden Antrag bescheidmäßig zu entscheiden sei. Derartige Angelegenheiten wären somit weder als Leistungssache, noch als Verwaltungssache zu werten.
Weitere einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich zur hier in Rede stehenden Rechtsfrage ebenfalls bereits geäußert – wobei auch eine im Hinblick auf den zugrundeliegenden Sachverhalt einschlägige Entscheidung vorliegt.
Im Beschluss vom 12.06.2015, A 5/2015, hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Art. 137 B-VG gegen das Land Wien abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus: „Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.614/2012 ausgesprochen hat, kann ein Streit um die ordnungsgemäße Auszahlung (Liquidierung) von bescheidmäßig rechtskräftig zuerkannten Pensionsansprüchen der gesetzlichen Sozialversicherung – anders als ein Liquidierungsstreit aus öffentlich-rechtlichen Dienst- und Pensionsverhältnissen – nicht nach Art. 137 B-VG vor den Verfassungsgerichtshof gebracht werden, da sich der Anspruch nicht gegen eine der in Art. 137 B-VG genannten Gebietskörperschaften richtet. Soweit ein Pensionsbezieher der Meinung ist, ihm sei ein rechtskräftig zuerkannter Pensionsanspruch nicht ordnungsgemäß ausgezahlt worden, ist daher weder ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers zu erlassen noch das Arbeits- und Sozialgericht anrufbar, sondern gegebenenfalls der Exekutionsweg zu beschreiten.“ Der Verfassungsgerichtshof teilt damit die vorstehend dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Obersten Gerichtshofes, wonach Auffassungsunterschiede zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Leistung im Rahmen von Einwendungen des Sozialversicherungsträgers gegen die auf den Leistungsbescheid gestützte Exekutionsführung zu klären sind. Die im zitierten Beschluss angesprochene Alternative, gegen den Sozialhilfeträger direkt vorzugehen, wenn die Gebührlichkeit des Ersatzanspruches bestritten wird, kommt im hier gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da sich der BF gegen die die Leistung auszahlende Stelle wendet und nicht gegen den Träger der Einrichtung, in der er untergebracht ist.Im Beschluss vom 12.06.2015, A 5 aus 2015,, hat der Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage gemäß Artikel 137, B-VG gegen das Land Wien abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus: „Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.614 aus 2012, ausgesprochen hat, kann ein Streit um die ordnungsgemäße Auszahlung (Liquidierung) von bescheidmäßig rechtskräftig zuerkannten Pensionsansprüchen der gesetzlichen Sozialversicherung – anders als ein Liquidierungsstreit aus öffentlich-rechtlichen Dienst- und Pensionsverhältnissen – nicht nach Artikel 137, B-VG vor den Verfassungsgerichtshof gebracht werden, da sich der Anspruch nicht gegen eine der in Artikel 137, B-VG genannten Gebietskörperschaften richtet. Soweit ein Pensionsbezieher der Meinung ist, ihm sei ein rechtskräftig zuerkannter Pensionsanspruch nicht ordnungsgemäß ausgezahlt worden, ist daher weder ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers zu erlassen noch das Arbeits- und Sozialgericht anrufbar, sondern gegebenenfalls der Exekutionsweg zu beschreiten.“ Der Verfassungsgerichtshof teilt damit die vorstehend dargelegte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Obersten Gerichtshofes, wonach Auffassungsunterschiede zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Anspruchsberechtigten über die Auszahlung der Leistung im Rahmen von Einwendungen des Sozialversicherungsträgers gegen die auf den Leistungsbescheid gestützte Exekutionsführung zu klären sind. Die im zitierten Beschluss angesprochene Alternative, gegen den Sozialhilfeträger direkt vorzugehen, wenn die Gebührlichkeit des Ersatzanspruches bestritten wird, kommt im hier gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da sich der BF gegen die die Leistung auszahlende Stelle wendet und nicht gegen den Träger der Einrichtung, in der er untergebracht ist.
Im Erkenntnis vom 10.06.2008, VfSlg. 18.439/2008, hatte der Verfassungsgerichtshof die Klage eines eine Waisenpension beziehenden und gemäß § 21 Abs 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachten Jugendlichen gegen den Bund auf Rückzahlung eines nach § 324 Abs 3 und Abs 4 ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Klage als zulässig und führte dazu aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines nach § 324 Abs 4 iVm Abs 3 ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles – ebenso wie der Übergang und die Überweisung des Pensionsanspruchs an den Bund – im öffentlichen Recht wurzeln würde. Solche Ansprüche wären weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, wobei explizit auf das Erkenntnis des OGH vom 26.06.1990, 10 ObS 298/89, Bezug genommen wird. In der Sache wurde die Klage aus hier nicht relevanten Gründen abgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof auch keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung erkannte.Im Erkenntnis vom 10.06.2008, VfSlg. 18.439 aus 2008,, hatte der Verfassungsgerichtshof die Klage eines eine Waisenpension beziehenden und gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachten Jugendlichen gegen den Bund auf Rückzahlung eines nach Paragraph 324, Absatz 3 und Absatz 4, ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Klage als zulässig und führte dazu aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines nach Paragraph 324, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Pensionsteiles – ebenso wie der Übergang und die Überweisung des Pensionsanspruchs an den Bund – im öffentlichen Recht wurzeln würde. Solche Ansprüche wären weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, wobei explizit auf das Erkenntnis des OGH vom 26.06.1990, 10 ObS 298/89, Bezug genommen wird. In der Sache wurde die Klage aus hier nicht relevanten Gründen abgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof auch keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung erkannte.
3.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Begehren des BF auf eine individuelle Festsetzung des Ausmaßes des Anspruchsüberganges gemäß § 324 Abs 3 und 4 ASVG mit Bescheid des Versicherungsträgers als Auszahlungsstreitigkeit in Bezug auf einen dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten und zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen Anspruch des BF auf Rehabilitationsgeld darstellt.3.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Begehren des BF auf eine individuelle Festsetzung des Ausmaßes des Anspruchsüberganges gemäß Paragraph 324, Absatz 3 und 4 ASVG mit Bescheid des Versicherungsträgers als Auszahlungsstreitigkeit in Bezug auf einen dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten und zwischen den Verfahrensparteien unstrittigen Anspruch des BF auf Rehabilitationsgeld darstellt.
Der Anspruchsübergang nach § 324 Abs 3 und Abs 4 ASVG tritt unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein. Es ist dazu keine Anzeige oder eine sonstige Erklärung eines der beteiligten Träger erforderlich. Die zitierten Bestimmungen lassen auch keine gesetzliche Ermächtigung des Versicherungsträgers erkennen, im Einzelfall ein vom (eindeutigen) Gesetzeswortlaut abweichendes prozentuelles Ausmaß des Anspruchsübergangs festzusetzen. Wenn der BF die Rechtmäßigkeit der teilweisen Auszahlung des ihm gebührenden Rehabilitationsgeldes an den Bund mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen anzweifelt, so ist er darauf zu verweisen, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines nach § 324 Abs 3 und Abs 4 ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Teiles des ihm gebührenden Rehabilitationsgeldes nach dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 18.439/2008 ebenso wie der Übergang und die Überweisung des Rehabilitationsgeldes an den Bund im öffentlichen Recht wurzeln.Der Anspruchsübergang nach Paragraph 324, Absatz 3 und Absatz 4, ASVG tritt unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein. Es ist dazu keine Anzeige oder eine sonstige Erklärung eines der beteiligten Träger erforderlich. Die zitierten Bestimmungen lassen auch keine gesetzliche Ermächtigung des Versicherungsträgers erkennen, im Einzelfall ein vom (eindeutigen) Gesetzeswortlaut abweichendes prozentuelles Ausmaß des Anspruchsübergangs festzusetzen. Wenn der BF die Rechtmäßigkeit der teilweisen Auszahlung des ihm gebührenden Rehabilitationsgeldes an den Bund mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen anzweifelt, so ist er darauf zu verweisen, dass der Anspruch auf Rückzahlung eines nach Paragraph 324, Absatz 3 und Absatz 4, ASVG ex lege an den Bund übergegangenen Teiles des ihm gebührenden Rehabilitationsgeldes nach dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 18.439 aus 2008, ebenso wie der Übergang und die Überweisung des Rehabilitationsgeldes an den Bund im öffentlichen Recht wurzeln.
Diesbezügliche Begehren auf Rückzahlung (wegen unrechtmäßiger Bereicherung) sind daher nach dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 18.439/2008 mit Klage gegen den Bund gemäß Art 137 B-VG geltend zu machen und es ist in einem solchen Verfahren sodann auch verbindlich zu klären, ob die Voraussetzungen gemäß § 324 Abs 3 und Abs 4 ASVG vorgelegen sind oder nicht. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, gegen die ÖGK auf Grundlage des angefochtenen Bescheides Exekution zu führen, zumal der angefochtene Bescheid dem BF (rechtskräftig) einen Anspruch auf Leistung von Rehabilitationsgeld verschafft und sodann der Versicherungsträger dazu gehalten ist, mittels der im Exekutionsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe dem Anspruch des BF entgegen zu treten.Diesbezügliche Begehren auf Rückzahlung (wegen unrechtmäßiger Bereicherung) sind daher nach dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 18.439 aus 2008, mit Klage gegen den Bund gemäß Artikel 137, B-VG geltend zu machen und es ist in einem solchen Verfahren sodann auch verbindlich zu klären, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 324, Absatz 3 und Absatz 4, ASVG vorgelegen sind oder nicht. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, gegen die ÖGK auf Grundlage des angefochtenen Bescheides Exekution zu führen, zumal der angefochtene Bescheid dem BF (rechtskräftig) einen Anspruch auf Leistung von Rehabilitationsgeld verschafft und sodann der Versicherungsträger dazu gehalten ist, mittels der im Exekutionsverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe dem Anspruch des BF entgegen zu treten.
Eine rechtliche Grundlage zur Erlassung eines Bescheides des Versicherungsträgers besteht somit zusammenfassend – wie die belangte Gesundheitskasse bereits in der verspäteten Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgehalten hat – nicht. Ein Fall des § 367 ASVG liegt nicht vor, ebensowenig wird mit dem Antrag des BF die Feststellung von sich aus dem ASVG in Verwaltungssachen ergebenden Rechten und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern im Sinn des § 410 Abs 1 ASVG begehrt.Eine rechtliche Grundlage zur Erlassung eines Bescheides des Versicherungsträgers besteht somit zusammenfassend – wie die belangte Gesundheitskasse bereits in der verspäteten Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgehalten hat – nicht. Ein Fall des Paragraph 367, ASVG liegt nicht vor, ebensowenig wird mit dem Antrag des BF die Feststellung von sich aus dem ASVG in Verwaltungssachen ergebenden Rechten und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern im Sinn des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG begehrt.
Der Antrag des BF vom 6.6.2019 ist daher gemäß §§ 324, 367 und 410 Abs 1 ASVG als unzulässig zurückzuweisen und der BF auf die gerade erörterten Möglichkeiten der Erlangung von Rechtsschutz zu verweisen.Der Antrag des BF vom 6.6.2019 ist daher gemäß Paragraphen 324, 367 und 410 Absatz eins, ASVG als unzulässig zurückzuweisen und der BF auf die gerade erörterten Möglichkeiten der Erlangung von Rechtsschutz zu verweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 22.02.2000, Zl. 99/11/0217, ab. Ist die Rechtslage darüber hinaus nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend insbesondere angesichts der vorliegenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der bereits die Zuständigkeit in einem vergleichbaren Rechtsstreit in Anspruch genommen hat – klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis vom 22.02.2000, Zl. 99/11/0217, ab. Ist die Rechtslage darüber hinaus nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend insbesondere angesichts der vorliegenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der bereits die Zuständigkeit in einem vergleichbaren Rechtsstreit in Anspruch genommen hat – klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt; es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären.
Schlagworte
Berufsunfähigkeit Beschwerdevorentscheidung Einrichtung Entscheidungsfrist Feststellungsbescheid Fristablauf Kognitionsbefugnis Leistungssache Maßnahmenvollzug Rechtsgrundlage Rehabilitationsmaßnahme Unzuständigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2231263.1.00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021