TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 W156 2230203-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch

W156 2230203-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ASTORIA Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der SVS (vormals SVA) vom 29.11.2019, Aktenzeichen: VSNR XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG idZ von 01.01.2009 bis 31.12.2009 und von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch ASTORIA Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der SVS (vormals SVA) vom 29.11.2019, Aktenzeichen: VSNR römisch 40 , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG idZ von 01.01.2009 bis 31.12.2009 und von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Über Antrag der Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) erließ die damalige SVA (nunmehr SVS) am 29.11.2019 einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.01.2009 bis 31.12.2009 und von 01.01.2011 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliege.1. Über Antrag der Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) erließ die damalige SVA (nunmehr SVS) am 29.11.2019 einen Bescheid, in welchem sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.01.2009 bis 31.12.2009 und von 01.01.2011 bis 31.12.2016 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass durch den vorgesehenen Datenaustausch der SVA die ESt-Bescheide 2009 sowie 2011 bis 2016 übermittelt worden seien und in diesen jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen seien.

Bei einer Überprüfung des Finanzamtes sei zuvor festgestellt worden, dass die Zukaufsgrenze des Heurigenbetriebes überschritten worden seien und nicht alle Umsätze der Finanzbehörde gegenüber erklärt worden seien. Diese Einkünfte seien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert worden. Die SV der Bauern habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einfließen.

2. Gegen den Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde ein.

Entscheidend, ob Beiträge nach dem GSVG oder BSVG vorzuschreiben seien, sei die Frage, ob ein Buschenschank vorliege oder nicht und zwar unabhängig von der steuerlichen Einstufung. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei es irrelevant, ob eine steuerlicher Buschenschank vorliege. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen der GewO für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Buschenschankes. Ein Buschenschank iSd GewO und somit nach dem BSVG sei gegeben. Daher seien die Versicherungsbeiträge nach dem BSVG und nicht nach dem GSVG vorzuschreiben. Da eine Beitragspflicht nach dem BSVG vorliege, könne für denselben Sachverhalt nicht eine solche nach dem GSVG eintreten.

3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 28.01.2020 ein Schreiben, in welchem, sie auf die Prüfung der Möglichkeit des Vorliegens einer nach dem BSVG versicherungspflichtigen Nebentätigkeit und in diesem Zusammenhang auf eine Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung hinwies. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Fragebogen zur Abklärung der wirtschaftlichen Unterordnung übermittelt.

4. Der Beschwerdeakt wurde am 07.04.2020 dem BVwG vorgelegt. Die belangte Behörde verwies wiederholt auf die Bindungswirkung der Entscheidung des Finanzamtes. Von der Beschwerdeführerin seien Unterlagen abverlangt worden, um das Vorliegen der Pflichtversicherung nach dem BVSG/GSVG prüfen zu können. Trotz mehrmaliger Fristverlängerung seien bis dato keine Unterlagen eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Weinbau) und war im verfahrensrelevanten Zeitraum Betreiberin eines Buschenschankbetriebes. Der Buschenschank war viermal im Jahr an insgesamt ca 160 Tagen geöffnet.

Es fand eine Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt statt, dabei wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als Buschenschankbetriebes nicht eingehalten wurden. Unter anderem wurde die „Zukaufsgrenze“ überschritten.

In weiterer Folge ergab sich eine Umqualifizierung in einen „steuerlichen Gewerbebetrieb“ und es ergingen berichtigte Einkommenssteuerbescheide vom 25.09.2018 für die Jahre 2009 sowie 2011 bis 2016, die neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb auswiesen.

Die Einkommenssteuerbescheide wurden der belangten Behörde im Wege des Datenaustausches vom zuständigen Finanzamt am 25.02.2019 übermittelt.

Die in den ESt-Bescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrugen für das Jahr 2009 € 6.963,52, für das Jahr 2011 € 6.187,51 Euro, für das Jahr 2012 € 10.474,03, für das Jahr 2013 € 10.578,54, für das Jahr 2014 € 8.091,86, für das Jahr 2015 € 7.958,66 Euro und für das Jahr 2016: € 6.537,07.

Die Beschwerdeführerin hat keine Meldung betreffend land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit an die damalige Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet.

Die Einkünfte aus Gewerbe werden bei der Beitragsgrundlage nach dem BSVG nicht berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Übersendung von Unterlagen oder der Beantwortung eines Fragebogens trotz mehrfacher Verlängerung der Frist nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Das Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie der Betrieb eines Buschenschankes im verfahrensrelevanten Zeitraum sind unbestritten.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch die Betriebsprüfung durch das Finanzamt, die diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamtes (so zB die Überschreitung der Zukaufsgrenze), die Umqualifizierung des Betriebes als Gewerbebetrieb und die Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2011 bis 2016 mit den oben ausgewiesenen Summen an Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Dass die Beschwerdeführerin keine Meldung betreffend land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit an die damalige Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstattet hat und die Einkünfte aus Gewerbe bei der Beitragsgrundlage nach dem BSVG nicht berücksichtigt werden, ergibt sich aus dem Schrieben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.04.2019 an die belangte Behörde.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt hat, Unterlagen beizubringen, welche das Ausmaß der Wertschöpfung, die Höhe des Ertrages und die Kosten sowie den Aufwand an Arbeitskräften und Arbeitszeit zu belegen vermögen. Trotz mehrmaliger Fristverlängerung wurden von der Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt.

Auch einen Fragebogen, welcher der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.01.2020 zugegangen ist, wurde von ihr nicht retourniert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 2 Abs 1 GSVG:Paragraph 2, Absatz eins, GSVG:

Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: (…..)

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 4 GSVG:Paragraph 4, GSVG:

(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: (…..)

5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Einkünfte (Paragraph 25,) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

(…..)

§ 25 Abs 4 GSVG:Paragraph 25, Absatz 4, GSVG:

Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

§ 30 Abs 1 Z 9 BewG:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, BewG:

Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt.

Einkommensteuerrichtlinie 2020:

11.3.7.4.2

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb 4233

Wird die Zukaufsgrenze des § 30 Abs. 9 und 10 BewG 1955 von 25% des Wertes zugekaufter Erzeugnisse bezogen auf die Einnahmen aus dem Betriebszweig Weinbau (Einnahmen aus Weinverkauf und Buschenschank) nicht überschritten und werden die Vorschriften des § 2 Abs. 9 und § 111 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 sowie die jeweiligen (Landes-) Buschenschankgesetze eingehalten, liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.Wird die Zukaufsgrenze des Paragraph 30, Absatz 9 und 10 BewG 1955 von 25% des Wertes zugekaufter Erzeugnisse bezogen auf die Einnahmen aus dem Betriebszweig Weinbau (Einnahmen aus Weinverkauf und Buschenschank) nicht überschritten und werden die Vorschriften des Paragraph 2, Absatz 9 und Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 sowie die jeweiligen (Landes-) Buschenschankgesetze eingehalten, liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.

Anlage 2 zum BSVG:

4. Buschenschank - mit Ausnahme von Mostbuschenschank - gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt - in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten (…..)4. Buschenschank - mit Ausnahme von Mostbuschenschank - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt - in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, enthalten (…..)

§ 2 Abs 1 GewO:
Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: (…..)
Paragraph 2, Absatz eins, GewO:, Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: (…..)

5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§§ 74 bis § 84p, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Z 1) erfolgt, unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden.5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraphen 74 bis Paragraph 84 p, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt, unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden.

(…..)

(9) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 5) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig. Die Buschenschankbetreiber haben den § 114 einzuhalten.(9) Unter Buschenschank im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 5,) ist der buschenschankmäßige Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, zu verstehen; im Rahmen des Buschenschankes ist auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehältigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschenken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen auf Grund dieser Ausnahmebestimmung ist nicht zulässig. Die Buschenschankbetreiber haben den Paragraph 114, einzuhalten.

(…..)

3.2. Höchstgerichtliche Judikatur:

Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN)(VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind vergleiche VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN)(VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).

Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN)(VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).Die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0205, und vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0307, jeweils mwN)(VwGH vom 27.01.2020, Zl. Ra 2019/08/0120).

Das Merkmal der "Unterordnung" ist in den Fällen des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 nicht nach dem allgemeinen, bereits aus dem Begriff der Nebengewerbe abzuleitenden Unterordnungsbegriff zu beurteilen, sondern aus dem spezifischen Unterordnungsbegriff des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973. Durch die GewO-Novelle, BGBl. I Nr. 63/1997, erhielt § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 eine neue Fassung, in der darauf abgestellt wird, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Die aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung abgeleitete Auffassung, dass die Unterordnung eines Nebengewerbes unter die Land- und Forstwirtschaft nicht mehr geboten zu sein scheine, könnte, falls sie zutrifft, nur für das spezifische Unterordnungskriterium des § 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 gelten. Hingegen bleibt das aus dem Begriff des "Nebengewerbes" abgeleitete allgemeine Unterordnungskriterium für die übrigen Tatbestände (ausgenommen ist § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1994) des § 2 Abs. 4 GewO 1994 unberührt. Von der Geltung des allgemeinen Unterordnungskriteriums geht auch der VwGH in seiner Rechtsprechung zu § 2 Abs. 4 GewO 1994 nach der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 aus (Hinweis E 3. Juli 2007, 2005/05/0253). Bedeutung kommt dem Umstand, dass der VwGH die Präzisierung des Kriteriums "Unterordnung" anhand der früheren Fassung des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 gewonnen hat, auch insofern zu, als sich die Frage stellt, ob die Anforderungen an dieses Unterordnungskriterium auch auf das allgemeine, aus dem Begriff "Nebengewerbe" abgeleitete Unterordnungskriterium zu übertragen sind. Dies ist zu bejahen, weil wirtschaftliche Kennzahlen wie das Ausmaß der Wertschöpfung, die Höhe des Ertrages und der Kosten und der Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit für die Frage der wirtschaftlichen Unterordnung generell aussagekräftig sind. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung diese Kriterien demnach auch bei der Beurteilung der Unterordnung nach anderen Tatbeständen des § 2 Abs. 4 GewO 1973 bzw 1994 als zur Z. 1 herangezogen (Hinweis E 26. Mai 1998, 98/04/0016)(VwGH vom 25.09.2008, Zl. 2007/07/0117).Das Merkmal der "Unterordnung" ist in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 nicht nach dem allgemeinen, bereits aus dem Begriff der Nebengewerbe abzuleitenden Unterordnungsbegriff zu beurteilen, sondern aus dem spezifischen Unterordnungsbegriff des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973. Durch die GewO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,, erhielt Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 eine neue Fassung, in der darauf abgestellt wird, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Die aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung abgeleitete Auffassung, dass die Unterordnung eines Nebengewerbes unter die Land- und Forstwirtschaft nicht mehr geboten zu sein scheine, könnte, falls sie zutrifft, nur für das spezifische Unterordnungskriterium des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 gelten. Hingegen bleibt das aus dem Begriff des "Nebengewerbes" abgeleitete allgemeine Unterordnungskriterium für die übrigen Tatbestände (ausgenommen ist Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994) des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 unberührt. Von der Geltung des allgemeinen Unterordnungskriteriums geht auch der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, aus (Hinweis E 3. Juli 2007, 2005/05/0253). Bedeutung kommt dem Umstand, dass der VwGH die Präzisierung des Kriteriums "Unterordnung" anhand der früheren Fassung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1973 gewonnen hat, auch insofern zu, als sich die Frage stellt, ob die Anforderungen an dieses Unterordnungskriterium auch auf das allgemeine, aus dem Begriff "Nebengewerbe" abgeleitete Unterordnungskriterium zu übertragen sind. Dies ist zu bejahen, weil wirtschaftliche Kennzahlen wie das Ausmaß der Wertschöpfung, die Höhe des Ertrages und der Kosten und der Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit für die Frage der wirtschaftlichen Unterordnung generell aussagekräftig sind. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung diese Kriterien demnach auch bei der Beurteilung der Unterordnung nach anderen Tatbeständen des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1973 bzw 1994 als zur Ziffer eins, herangezogen (Hinweis E 26. Mai 1998, 98/04/0016)(VwGH vom 25.09.2008, Zl. 2007/07/0117).

Zudem spricht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2008, Zl. 2007/07/0117, auch aus, dass die in den Z. 1 bis 8 des § 2 Abs. 4 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten nicht schlechthin unter den Begriff eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 legcit fallen. Es sind dort vielmehr lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter den Begriff 'Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft' fallen können. Unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten wohnen diesem Begriff ferner auch die Begriffsmerkmale einer mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft inne (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0147; E 26. Mai 1998, 98/04/0016). Die Erfüllung eines der in den einzelnen Ziffern des § 2 Abs. 4 enthaltenen Tatbestände reicht daher für sich allein nicht aus, ein Nebengewerbe der land- und Forstwirtschaft zu begründen, da solche Tätigkeiten unter den Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" fallen KÖNNEN (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0147).Zudem spricht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2008, Zl. 2007/07/0117, auch aus, dass die in den Ziffer eins bis 8 des Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 angeführten Tätigkeiten nicht schlechthin unter den Begriff eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, legcit fallen. Es sind dort vielmehr lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter den Begriff 'Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft' fallen können. Unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten wohnen diesem Begriff ferner auch die Begriffsmerkmale einer mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft inne (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0147; E 26. Mai 1998, 98/04/0016). Die Erfüllung eines der in den einzelnen Ziffern des Paragraph 2, Absatz 4, enthaltenen Tatbestände reicht daher für sich allein nicht aus, ein Nebengewerbe der land- und Forstwirtschaft zu begründen, da solche Tätigkeiten unter den Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" fallen KÖNNEN (Hinweis E 26. Februar 1991, 90/04/0147).

Grundsätzlich trifft auch bei amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Dort also, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 91/08/0122).

3.3. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Die Beschwerdeführerin führte im verfahrensrelevanten Zeitraum einen Buschenschank, wobei eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ergab, dass die für Buschenschank geltende Zukaufsgrenze überschritten wurde. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Durch die festgestellte Zukaufsgrenzüberschreitung ergab sich eine (steuerrechtliche) Umqualifzierung des Buschenschankes, sodass die oben aufgeschlüsselten Einnahmen aus dem Buschenschank als Einnahmen aus Gewerbebetrieb in den ESt-Bescheiden ausgewiesen wurde.

Gemäß den Bestimmungen des BewG und der Einkommensteuerrichtlinie 2020 wurde daher der Buschenschankbetrieb vom Finanzamt steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft.

Aufgrund der grundsätzlichen Bindungswirkung der Entscheidung des Finanzamtes hat die belangte Behörde die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin festgestellt, wobei auch unerheblich ist, ob fallbezogen eine Gewerbeberechtigung besteht oder nicht.

Desweiteren hat die belangte Behörde den Versuch unternommen, abzuklären, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht doch ausnahmsweise einen BSVG-sozialversicherungspflichtigen Betrieb darstellen könnte, der daneben lediglich bewertungs- und steuerrechtlich als Gewerbebetrieb gelten könnte.

Stünde jedoch bezogen auf Zeitaufwand, Umsatz, Betriebsausgaben der Buschenschank im Vordergrund des (Gesamt-)Betriebes, ist die in der Anlage 2 zum BSVG angeführte BSVG-Pflichtversicherung trotz Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Z 9 GewO zu verneinen.Stünde jedoch bezogen auf Zeitaufwand, Umsatz, Betriebsausgaben der Buschenschank im Vordergrund des (Gesamt-)Betriebes, ist die in der Anlage 2 zum BSVG angeführte BSVG-Pflichtversicherung trotz Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO zu verneinen.

Zu diesem Zweck wurde der Beschwerdeführerin im Februar 2020 ein Fragenkatalog übermittelt, welcher zur Klärung der wirtschaftlichen Unterordnung im Sinne der oben VwGH Judikatur dienen sollte. Wie schon oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Fristerstreckung diesen Fragebogen nie an die belangte Behörde retourniert.

Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin durfte die belangte Behörde (weiterhin) davon ausgehen, dass fallbezogen ein Gewerbebetrieb vorliegt und die Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt.

Betrachtet man fallbezogen die Umstände, wie zB die Öffnungszeiten von ca 160 Tagen pro Jahr, das durch den Buschenschank erwirtschaftete Einkommen, das umfangreiche Angebot an handzubereiteten Speisen und Getränken und dem damit zu erwartenden erheblichen Einsatz von Arbeitskraft ist in der Gesamtheit nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Buschenschankbetrieb wohl nicht mehr in einer wirtschaftlichen Unterordnung zum landwirtschaftlichen Hauptbetrieb betrieben werden konnte.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung jedoch absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung jedoch absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

3.5. Zu B) (Un-)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betriebsprüfer Einkommenssteuerbescheid landwirtschaftlicher Betrieb Mitwirkungspflicht Nebentätigkeit Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2230203.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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