Entscheidungsdatum
17.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2232882-1/2E, W224 2232882-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid von Ao. Univ. Prof. DI Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik der Technischen Universität Wien, Zl. 01141346, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid von Ao. Univ. Prof. DI Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik der Technischen Universität Wien, Zl. 01141346, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit 23.01.2018 zum Bachelorstudium „Technische Physik“ an der Technischen Universität Wien (im Folgenden: TU Wien) zugelassen.
2. Im Sommersemester 2018 besuchte der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung (im Folgenden: LV) „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Festkörperphysik E 138. Über die negative Absolvierung dieser Lehrveranstaltung wurde ein diesbezügliches Zeugnis mit Prüfungsdatum 17.05.2018 ausgestellt. Der Beschwerdeführer absolvierte den Übungsteil positiv, den Vorlesungsteil hingegen negativ. 2. Im Sommersemester 2018 besuchte der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung (im Folgenden: LV) „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Festkörperphysik E 138. Über die negative Absolvierung dieser Lehrveranstaltung wurde ein diesbezügliches Zeugnis mit Prüfungsdatum 17.05.2018 ausgestellt. Der Beschwerdeführer absolvierte den Übungsteil positiv, den Vorlesungsteil hingegen negativ.
3. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wintersemester 2019 die mündliche Teilleistung über den Vorlesungsteil. Diese Wiederholung wurde erneut mit „Nicht genügend“ beurteilt und diesbezüglich ein Zeugnis mit Prüfungsdatum 25.02.2019 ausgestellt.
4. Am 18.09.2019 absolvierte der Beschwerdeführer die mündliche Teilleistung über den Vorlesungsteil der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134. Es wurde zunächst aufgrund der unklaren Situation, ob eine diesbezügliche Anmeldung korrekt erfolgt sei, kein Zeugnis ausgestellt.4. Am 18.09.2019 absolvierte der Beschwerdeführer die mündliche Teilleistung über den Vorlesungsteil der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134. Es wurde zunächst aufgrund der unklaren Situation, ob eine diesbezügliche Anmeldung korrekt erfolgt sei, kein Zeugnis ausgestellt.
5. Mit E-Mail vom 25.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich wohl „aufgrund eines Missverständnisses“ zur mündlichen Teilleistung der gegenständlichen LV angemeldet habe, da er über keinen für die Absolvierung des Vorlesungsteiles erforderlichen positiven Abschluss des Übungsteiles für die gegenständliche LV verfüge. Er falle auch nicht in die „Sonderregelung für die ehemalige VO 138.006 Grundlagen der Physik II“, da diese nur auf Studenten anzuwenden sei, die bereits ein positives Zeugnis über die LVA 138.008 (Übungen zu Grundlagen der Physik) aus dem Sommersemester 2017 oder davor besäßen. Der Beschwerdeführer habe hingegen die gegenständliche LV im Sommersemester 2018 erstmalig besucht, jedoch nur den Übungsteil positiv abgeschlossen. Er habe demnach bis zum Ende des auf diese LV folgenden Semesters, das war demnach der 28.02.2019, Zeit gehabt, die Prüfung zum Vorlesungsteil dieser LV abzulegen. Da der Beschwerdeführer diese Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht positiv absolviert habe, müsse er die gesamte LV wiederholen, wofür die nächste Möglichkeit im Sommersemester 2020 bestehe.
6. Mit E-Mail vom 29.09.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er für den Übungsteil der gegenständlichen LV bei Univ.-Prof. Dr. XXXX ein „Befriedigend“ erhalten habe und daher berechtigt gewesen sei, den Prüfungsantritt am 18.09.2019 zu absolvieren. Gleichzeitig forderte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 74 Abs. 4 UG die fristgerechte Ausstellung eines Zeugnisses die gegenständliche LV betreffend ein. Weiters wurde ausgeführt, dass „rechtlich“ daher nur der erste Prüfungsantritt nach Abschluss einer LV einer Frist unterworfen werden könne, nicht die zulässigen Wiederholungen der weiteren Prüfungsantritte. Da der Beschwerdeführer nicht annehme, dass die TU Wien gesetzwidrige „Beurteilungskriterien“ erlasse oder sich in sonstiger Weise „nicht an das Universitätsgesetz halten“ wolle, bitte er um neuerliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Solle bis 16.10.2019 kein Zeugnis über die positive Absolvierung der gegenständlichen LV ausgestellt werden, so müsse der Beschwerdeführer „weitere Schritte auf dem Rechtsweg beschreiten“.6. Mit E-Mail vom 29.09.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er für den Übungsteil der gegenständlichen LV bei Univ.-Prof. Dr. römisch 40 ein „Befriedigend“ erhalten habe und daher berechtigt gewesen sei, den Prüfungsantritt am 18.09.2019 zu absolvieren. Gleichzeitig forderte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 74, Absatz 4, UG die fristgerechte Ausstellung eines Zeugnisses die gegenständliche LV betreffend ein. Weiters wurde ausgeführt, dass „rechtlich“ daher nur der erste Prüfungsantritt nach Abschluss einer LV einer Frist unterworfen werden könne, nicht die zulässigen Wiederholungen der weiteren Prüfungsantritte. Da der Beschwerdeführer nicht annehme, dass die TU Wien gesetzwidrige „Beurteilungskriterien“ erlasse oder sich in sonstiger Weise „nicht an das Universitätsgesetz halten“ wolle, bitte er um neuerliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Solle bis 16.10.2019 kein Zeugnis über die positive Absolvierung der gegenständlichen LV ausgestellt werden, so müsse der Beschwerdeführer „weitere Schritte auf dem Rechtsweg beschreiten“.
7. Mit E- Mail vom 30.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine „Misch-Absolvierung“ der gegenständlichen LV (d.h. der Übungsteil wird an einem anderen Institut absolviert als der Vorlesungsteil) aufgrund der veröffentlichten Beurteilungskriterien ausgeschlossen und nicht zulässig sei. Zur gegenständlichen mündlichen Prüfung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich zu dieser angemeldet und diese absolviert habe, obwohl er die Voraussetzungen für einen Antritt (positive Absolvierung des Prüfungsteiles zur VU 130.003 bei E134 oder positives Zeugnis über die UE 138.008) nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe anstelle der geforderten Vorab-Informationen dem Prüfer Herrn ao. Univ. Prof. DI Dr. XXXX (im Folgenden: Prüfer) bloß unmittelbar vor der Prüfung mündlich mitgeteilt, dass er sich auf die „Sonderregelung für Althörer“ beziehe, was durch den Prüfer kurzfristig nicht verifizierbar gewesen sei und wofür die Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht gegeben seien. Eine allfällige Wiederholung der – schriftlichen und mündlichen – Prüfung über den Vorlesungsteil zur VU 130.003 könne daher nur bei E138 im Rahmen dort angebotener Termine abgelegt werden. 7. Mit E- Mail vom 30.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine „Misch-Absolvierung“ der gegenständlichen LV (d.h. der Übungsteil wird an einem anderen Institut absolviert als der Vorlesungsteil) aufgrund der veröffentlichten Beurteilungskriterien ausgeschlossen und nicht zulässig sei. Zur gegenständlichen mündlichen Prüfung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich zu dieser angemeldet und diese absolviert habe, obwohl er die Voraussetzungen für einen Antritt (positive Absolvierung des Prüfungsteiles zur VU 130.003 bei E134 oder positives Zeugnis über die UE 138.008) nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer habe anstelle der geforderten Vorab-Informationen dem Prüfer Herrn ao. Univ. Prof. DI Dr. römisch 40 (im Folgenden: Prüfer) bloß unmittelbar vor der Prüfung mündlich mitgeteilt, dass er sich auf die „Sonderregelung für Althörer“ beziehe, was durch den Prüfer kurzfristig nicht verifizierbar gewesen sei und wofür die Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht gegeben seien. Eine allfällige Wiederholung der – schriftlichen und mündlichen – Prüfung über den Vorlesungsteil zur VU 130.003 könne daher nur bei E138 im Rahmen dort angebotener Termine abgelegt werden.
8. Mit Schreiben vom 12.10.2019 begehrte der Antragsteller die Ausstellung eines Zeugnisses für die gegenständliche LV. Begründet wurde dies damit, dass er den Übungsteil im Sommersemester 2018 positiv abgeschlossen habe und daher berechtigt gewesen sei am 18.09.2019 den Vorlesungsteil zu wiederholen. Dabei habe es sich um einen Prüfungsantritt gemäß § 77 Abs. 2 UG gehandelt, sodass ihm gemäß § 74 Abs. 4 UG ein Zeugnis auszustellen sei. Die Nichtausstellung sei gesetzwidrig. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Beschränkung der zulässigen Prüfungsantritte zu LVs auf weniger als vier Prüfungsantritte gesetzlich gemäß § 77 Abs. 2 UG ausgeschlossen sei. Ebenso sei die Festsetzung von Fristen für die Wiederholung einer Prüfung gemäß § 77 Abs. 5 UG ausgeschlossen und rechtswidrig, wie der Prüfer in seinem E-Mail vom 20.09.2019 selbst bestätigen habe müssen. „Festgestellt“ wurde durch den Beschwerdeführer, dass die gesetzlichen Bestimmungen des UG „absolut bindend“ seien und daher weder vom Curriculum noch durch veröffentlichte Beurteilungskriterien und schon gar nicht durch „heimlich im Kämmerchen“ abgesprochene „Beurteilungskriterien“ von „wem auch immer“ eingeschränkt oder abgeändert werden könnten. Auch eine Einschränkung auf einen bestimmten Prüfer für die zweite Wiederholung einer Prüfung sei gesetzwidrig. Ein Recht auf Verweigerung der Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses zu einem „nachweislichen, sogar mit Tonaufnahme … nachweislichen, Prüfungsantritt mit der mündlich verkündeten Benotung „Sehr Gut“ am 18.09.2019“ gebe es daher „keinesfalls“ und das „fortgesetzte“ Verhalten der Verweigerung der Ausstellung eines Zeugnisses sei gesetzwidrig und könne und werde bei der „Fortsetzung des Rechtsweges“, zu welchem der Beschwerdeführer bei weiterer Verweigerung der Zeugnisausstellung aufgrund der Rechts- und Beweislage „gezwungen werden würde“, wegen Verweigerung der Erfüllung dieser „bedingungslosen Amtspflichten“ gemäß § 74 Abs. 3 und Abs. 4 UG „wahrscheinlich auch strafrechtliche Konsequenzen“ durch „mutwillige Verletzung der Amtspflichten (§ 302 StGB)“ nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer weise auch eine „angedeutete Erschleichung des Prüfungsantrittes“ unter „Vorspielung“ falscher Tatsachen, wie die Geltendmachung einer Kulanzlösung zurück, er habe weder vor noch nach der Prüfung jemals die Unwahrheit über seinen „bestehenden positiven Abschluss des Übungsteiles der VU 130003 bei Herrn Prof. XXXX behauptet“. All das „Vorstehende“ könne der Beschwerdeführer zusätzlich mit einem Tonprotokoll und den schriftlichen Beilagen „akribisch“ beweisen, wenn tatsächlich die „Beschreitung des Rechtsweges“ durch den Beschwerdeführer über den Studiendekan und weiter zum Bundesverwaltungsgericht aufgrund der fortgesetzten Verweigerung der ohnedies „bedingungslosen Verpflichtung“ zur Zeugnisausstellung gemäß § 74 Abs. 3 und Abs. 4 UG bestehen sollte. 8. Mit Schreiben vom 12.10.2019 begehrte der Antragsteller die Ausstellung eines Zeugnisses für die gegenständliche LV. Begründet wurde dies damit, dass er den Übungsteil im Sommersemester 2018 positiv abgeschlossen habe und daher berechtigt gewesen sei am 18.09.2019 den Vorlesungsteil zu wiederholen. Dabei habe es sich um einen Prüfungsantritt gemäß Paragraph 77, Absatz 2, UG gehandelt, sodass ihm gemäß Paragraph 74, Absatz 4, UG ein Zeugnis auszustellen sei. Die Nichtausstellung sei gesetzwidrig. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Beschränkung der zulässigen Prüfungsantritte zu LVs auf weniger als vier Prüfungsantritte gesetzlich gemäß Paragraph 77, Absatz 2, UG ausgeschlossen sei. Ebenso sei die Festsetzung von Fristen für die Wiederholung einer Prüfung gemäß Paragraph 77, Absatz 5, UG ausgeschlossen und rechtswidrig, wie der Prüfer in seinem E-Mail vom 20.09.2019 selbst bestätigen habe müssen. „Festgestellt“ wurde durch den Beschwerdeführer, dass die gesetzlichen Bestimmungen des UG „absolut bindend“ seien und daher weder vom Curriculum noch durch veröffentlichte Beurteilungskriterien und schon gar nicht durch „heimlich im Kämmerchen“ abgesprochene „Beurteilungskriterien“ von „wem auch immer“ eingeschränkt oder abgeändert werden könnten. Auch eine Einschränkung auf einen bestimmten Prüfer für die zweite Wiederholung einer Prüfung sei gesetzwidrig. Ein Recht auf Verweigerung der Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses zu einem „nachweislichen, sogar mit Tonaufnahme … nachweislichen, Prüfungsantritt mit der mündlich verkündeten Benotung „Sehr Gut“ am 18.09.2019“ gebe es daher „keinesfalls“ und das „fortgesetzte“ Verhalten der Verweigerung der Ausstellung eines Zeugnisses sei gesetzwidrig und könne und werde bei der „Fortsetzung des Rechtsweges“, zu welchem der Beschwerdeführer bei weiterer Verweigerung der Zeugnisausstellung aufgrund der Rechts- und Beweislage „gezwungen werden würde“, wegen Verweigerung der Erfüllung dieser „bedingungslosen Amtspflichten“ gemäß Paragraph 74, Absatz 3 und Absatz 4, UG „wahrscheinlich auch strafrechtliche Konsequenzen“ durch „mutwillige Verletzung der Amtspflichten (Paragraph 302, StGB)“ nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer weise auch eine „angedeutete Erschleichung des Prüfungsantrittes“ unter „Vorspielung“ falscher Tatsachen, wie die Geltendmachung einer Kulanzlösung zurück, er habe weder vor noch nach der Prüfung jemals die Unwahrheit über seinen „bestehenden positiven Abschluss des Übungsteiles der VU 130003 bei Herrn Prof. römisch 40 behauptet“. All das „Vorstehende“ könne der Beschwerdeführer zusätzlich mit einem Tonprotokoll und den schriftlichen Beilagen „akribisch“ beweisen, wenn tatsächlich die „Beschreitung des Rechtsweges“ durch den Beschwerdeführer über den Studiendekan und weiter zum Bundesverwaltungsgericht aufgrund der fortgesetzten Verweigerung der ohnedies „bedingungslosen Verpflichtung“ zur Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 74, Absatz 3 und Absatz 4, UG bestehen sollte.
9. Datiert mit 18.10.2019 erhob der Beschwerdeführer an Univ. Prof. DI Dr. Gerald XXXX Beschwerde gegen Herrn Prof. XXXX (Prüfer) wegen „rechtswidriger Verweigerung der Zeugnisausstellung einer bei ihm positiv abgelegten Prüfung am 18.09.2019, Devolutionsantrag nach Ablauf der Ausstellungsfrist gemäß § 74 Abs. 4 UG mit Aufforderung zur Ausstellung eines Zeugnisses durch den Studiendekan“. Begründet wurde diese „Beschwerde“ damit, dass der Prüfer in „eindeutigem Widerspruch zum Gesetz“ die Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses mit Begründungen verweigere, die sich nach „genauer Überprüfung mit dem Universitätsgesetz jedoch als völlig absurd und haltlos“ erweisen würden. Nach „eingehender Prüfung der zuletzt von Herrn Prof. XXXX verwendeten Begründung, dass die veröffentlichten Beurteilungskriterien der Studienkommission zu dieser Lehrveranstaltung die Ablegung der Prüfung bei ihm“ nicht erlauben würden und der Prüfer deswegen das Recht besäße die Ausstellung eines Zeugnisses zu verweigern, da der Beschwerdeführer zuvor die Übung bei Prof. XXXX positiv absolviert habe, fände „in Wahrheit“ keine Deckung in den für die LV maßgeblichen Beurteilungskriterien. Eine Beschränkung der zulässigen Prüfungsantritte zu LV auf weniger als „4 negativ beurteile Prüfungsantritte“ sei gesetzlich ausgeschlossen. Ebenso sei die Festsetzung von Fristen für die Wiederholung einer Prüfung „ausgeschlossen und rechtswidrig“, wie der Prüfer bereits in seinem E-Mail „bestätigen habe“ müssen. Auch die Einschränkung auf einen Prüfer zu einer LV sei „von vornherein gesetzwidrig“. Der Beschwerdeführer „beantragte“ daher „im Sinne eines Devolutionsantrages“ an die „Oberbehörde des Herrn Prof. XXXX “, also an den Studiendekan Univ. Prof. DI Dr. XXXX , als für die Einhaltung der studienrechtlichen Bedingungen des UG und anderer Gesetze zuständiges und verantwortliches Organ, die Ausstellung eines Zeugnisses für die gegenständliche Prüfung. Der Beschwerdeführer „müsse ergänzend darauf hinweisen“, dass die Fortsetzung der Verweigerung der Erfüllung dieser „bedingungslosen Amtspflichten“ bei weiterer Verweigerung durch den Studiendekan „wahrscheinlich“ auch strafrechtliche Konsequenzen, jedenfalls für Herrn Prof. XXXX und wahrscheinlich auch für den Studiendekan durch „wissentliche Verletzung der Amtspflichten“ (§ 302 StGB) nach sich ziehen werde, da die Bestimmungen des § 74 Abs. 3 und Abs. 4 UG „bedingungslos“ bei „dem vorliegenden unbestrittenen und auch unbestreitbaren Sachverhalt“ zu erfüllen seien. Wenn die vom Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Ausstellung eines Zeugnisses durch den Studiendekan nicht genutzt werde, werde der Beschwerdeführer den Rechtsweg „sogar mehrfach“ (z.B. sowohl mit Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als auch mit Aufforderung und nachfolgender Klage gegen die TU Wien nach § 8 AHG) wegen fortgesetzter gesetzlich unzulässiger Verweigerung der Zeugnisausstellung für die vom Beschwerdeführer „nachweislich erbrachte“ Leistung, beschreiten. 9. Datiert mit 18.10.2019 erhob der Beschwerdeführer an Univ. Prof. DI Dr. Gerald römisch 40 Beschwerde gegen Herrn Prof. römisch 40 (Prüfer) wegen „rechtswidriger Verweigerung der Zeugnisausstellung einer bei ihm positiv abgelegten Prüfung am 18.09.2019, Devolutionsantrag nach Ablauf der Ausstellungsfrist gemäß Paragraph 74, Absatz 4, UG mit Aufforderung zur Ausstellung eines Zeugnisses durch den Studiendekan“. Begründet wurde diese „Beschwerde“ damit, dass der Prüfer in „eindeutigem Widerspruch zum Gesetz“ die Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses mit Begründungen verweigere, die sich nach „genauer Überprüfung mit dem Universitätsgesetz jedoch als völlig absurd und haltlos“ erweisen würden. Nach „eingehender Prüfung der zuletzt von Herrn Prof. römisch 40 verwendeten Begründung, dass die veröffentlichten Beurteilungskriterien der Studienkommission zu dieser Lehrveranstaltung die Ablegung der Prüfung bei ihm“ nicht erlauben würden und der Prüfer deswegen das Recht besäße die Ausstellung eines Zeugnisses zu verweigern, da der Beschwerdeführer zuvor die Übung bei Prof. römisch 40 positiv absolviert habe, fände „in Wahrheit“ keine Deckung in den für die LV maßgeblichen Beurteilungskriterien. Eine Beschränkung der zulässigen Prüfungsantritte zu LV auf weniger als „4 negativ beurteile Prüfungsantritte“ sei gesetzlich ausgeschlossen. Ebenso sei die Festsetzung von Fristen für die Wiederholung einer Prüfung „ausgeschlossen und rechtswidrig“, wie der Prüfer bereits in seinem E-Mail „bestätigen habe“ müssen. Auch die Einschränkung auf einen Prüfer zu einer LV sei „von vornherein gesetzwidrig“. Der Beschwerdeführer „beantragte“ daher „im Sinne eines Devolutionsantrages“ an die „Oberbehörde des Herrn Prof. römisch 40 “, also an den Studiendekan Univ. Prof. DI Dr. römisch 40 , als für die Einhaltung der studienrechtlichen Bedingungen des UG und anderer Gesetze zuständiges und verantwortliches Organ, die Ausstellung eines Zeugnisses für die gegenständliche Prüfung. Der Beschwerdeführer „müsse ergänzend darauf hinweisen“, dass die Fortsetzung der Verweigerung der Erfüllung dieser „bedingungslosen Amtspflichten“ bei weiterer Verweigerung durch den Studiendekan „wahrscheinlich“ auch strafrechtliche Konsequenzen, jedenfalls für Herrn Prof. römisch 40 und wahrscheinlich auch für den Studiendekan durch „wissentliche Verletzung der Amtspflichten“ (Paragraph 302, StGB) nach sich ziehen werde, da die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 3 und Absatz 4, UG „bedingungslos“ bei „dem vorliegenden unbestrittenen und auch unbestreitbaren Sachverhalt“ zu erfüllen seien. Wenn die vom Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Ausstellung eines Zeugnisses durch den Studiendekan nicht genutzt werde, werde der Beschwerdeführer den Rechtsweg „sogar mehrfach“ (z.B. sowohl mit Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als auch mit Aufforderung und nachfolgender Klage gegen die TU Wien nach Paragraph 8, AHG) wegen fortgesetzter gesetzlich unzulässiger Verweigerung der Zeugnisausstellung für die vom Beschwerdeführer „nachweislich erbrachte“ Leistung, beschreiten.
10. Am 22.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch die Leiterin der Studienabteilung der TU Wien mitgeteilt, dass es im gegenständlichen Fall keinen „Devolutionsantrag“ gebe. Prüfungsbeurteilungen würden keine Bescheide darstellen, also seien auch Zeugnisse keine Ausfertigungen von Bescheiden, sondern als Beurkundungen zu qualifizieren. Gemäß § 51 UG seien Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig, sodass Prüfungszeugnisse „Öffentliche Urkunden“ darstellen würden. Die Ausstellung eines Zeugnisses könne somit nicht mit Säumnisbeschwerde durchgesetzt werden. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass der Adressat seines Schreibens vom 18.10.2019 nicht der Studiendekan sei. 10. Am 22.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch die Leiterin der Studienabteilung der TU Wien mitgeteilt, dass es im gegenständlichen Fall keinen „Devolutionsantrag“ gebe. Prüfungsbeurteilungen würden keine Bescheide darstellen, also seien auch Zeugnisse keine Ausfertigungen von Bescheiden, sondern als Beurkundungen zu qualifizieren. Gemäß Paragraph 51, UG seien Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig, sodass Prüfungszeugnisse „Öffentliche Urkunden“ darstellen würden. Die Ausstellung eines Zeugnisses könne somit nicht mit Säumnisbeschwerde durchgesetzt werden. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass der Adressat seines Schreibens vom 18.10.2019 nicht der Studiendekan sei.
11. Mit Parteiengehör vom 04.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage erläutert und ihm das Ergebnis des Beweisverfahrens mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben, welche dieser ungenutzt verstreichen ließ.
12. Mit Bescheid vom 27.01.2020 ausgestellt von Herrn ao. Univ. Prof. DI Dr. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134 gemäß § 74 UG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass nach herrschender Auffassung Studierende ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Zeugnisses hätten, sodass die Verweigerung bescheidmäßig erfolgen müsse und zwar durch das Organ, das das Zeugnis auszustellen hätte. Bei der gegenständlichen LV handle es sich um eine Prüfung vor einem Einzelprüfer, daraus ergebe sich die Zuständigkeit der erkennenden Behörde daraus, dass diese das Zeugnis auszustellen gehabt hätte. Gemäß Anhang B des Curriculums handele es sich bei einer VU um eine Vorlesung mit integrierter Übung, welche die Charakteristika der beiden Lehrveranstaltungstypen vereine. Bei der LV handele es sich um eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter, die jeweils im Sommersemester angeboten werde. Entsprechend der veröffentlichten Beurteilungskriterien für diese LV setze sich die Prüfung aufgrund ihres immanenten Charakters aus mehreren Teilleistungen zusammen. Einerseits aus den Leistungen im Übungsteil und andererseits aus der Leistung im Vorlesungsteil. Die Anmeldung zur Leistungskontrolle über den Vorlesungsteil setze dabei den positiven Abschluss des Übungsteiles voraus. Für eine positive Beurteilung der Prüfung seien der positive Abschluss des Übungsteiles und des Vorlesungsteiles erforderlich. Sofern von der Lehrveranstaltungsleitung nichts anderes festgesetzt werde, seien LV mit immanentem Prüfungscharakter bei negativer Beurteilung zur Gänze zu wiederholen, da sich die Prüfung aus mehreren Teilleistungen zusammensetze und nicht aus einem einzigen Prüfungsakt am Ende der LV. Die Wiederholung der LV sei ein Prüfungsantritt gemäß § 77 Abs. 2 UG. Das bedeute, im Falle einer negativen Beurteilung der gegenständlichen LV wären bei einem neuerlichen Prüfungsantritt der Übungsteil sowie der Vorlesungsteil zu wiederholen, somit die gesamte LV. Da die gegenständliche VU ausschließlich im Sommersemester angeboten werde, müssten negativ beurteilte Studierende bis zum nächstfolgenden Sommersemester warten, um die LV zu wiederholen. Daher sei in den Beurteilungskriterien für diese LV festgelegt, dass bei positivem Abschluss des Übungsteiles und negativ abgeschlossenem Vorlesungsteil beim folgenden Prüfungsantritt lediglich die Teilleistung über den Vorlesungsteil zu wiederholen ist, vorausgesetzt, diese Teilleistung werde bis zum Ende des der absolvierten VU folgenden Wintersemesters abgelegt. Wird bei dieser Wiederholung der Prüfungsteil wieder negativ abgeschlossen, sei ein negatives Zeugnis über diese LV auszustellen und beim nächsten Prüfungsantritt die gesamte LV – also der Übungs- und der Vorlesungsteil – zur Gänze zu wiederholen. Am 18.09.2019 habe der Beschwerdeführer die mündliche Teilleistung über den Vorlesungsteil absolviert, der Übungsteil sei bisher nicht wiederholt worden. Wie bereits ausgeführt, sei ein Zeugnis über die Beurteilung von „Prüfungen“ auszustellen. Im Falle einer LV mit immanentem Prüfungscharakter sei die Prüfung dann abgeschlossen und damit ein Zeugnis auszustellen, wenn sämtliche für diese LV vorgeschriebenen Teilleistungen erbracht worden seien bzw. am Ende der LV. Der positiv vom Beschwerdeführer absolvierte Übungsteil aus dem Sommersemester 2018 bestehe – gemäß den verlautbarten Beurteilungskriterien – nur für einen Wiederholungsantritt bis zum Ende des Wintersemesters 2018, welcher vom Beschwerdeführer negativ absolviert worden sei. Mangels abgeschlossenen Übungsteils sei die Prüfung der gegenständlichen LV vom Beschwerdeführer noch nicht vollständig abgelegt worden. Die Ausstellung von Zeugnissen über einzelne Teilleistungen sei nicht zulässig (§ 72 Abs. 2 UG). Unabhängig davon, wie es zur Anmeldung und zu einer Absolvierung der mündlichen Teilleistung über den Vorlesungsteil gekommen sei, sei darüber kein Zeugnis auszustellen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer der irrigen Annahme gewesen sei, der positiv abgeschlossene Übungsteil aus dem Sommersemester 2018 bei Univ.- Prof. Dr. XXXX bestünde weiterhin, so hätte der Beschwerdeführer nicht bei der erkennenden Behörde (Zugehörigkeit zu E 134), sondern bei Univ.-Prof. Dr. XXXX zur mündlichen Teilleistung über den Vorlesungsteil antreten müssen. Wie in den Beurteilungskriterien explizit festgelegt worden sei, sei eine „Mischabsolvierung“ der VU (Übungsteil bei E 138 und Vorlesungsteil bei E 134) nicht vorgesehen. Da Univ. Prof. Dr. XXXX dem Institut Festkörperphysik (E 138) angehört, sei – abgesehen vom fehlenden Übungsteil – die Anmeldung schon aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß gewesen. 12. Mit Bescheid vom 27.01.2020 ausgestellt von Herrn ao. Univ. Prof. DI Dr. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134 gemäß Paragraph 74, UG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass nach herrschender Auffassung Studierende ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Zeugnisses hätten, sodass die Verweigerung bescheidmäßig erfolgen müsse und zwar durch das Organ, das das Zeugnis auszustellen hätte. Bei der gegenständlichen LV handle es sich um eine Prüfung vor einem Einzelprüfer, daraus ergebe sich die Zuständigkeit der erkennenden Behörde daraus, dass diese das Zeugnis auszustellen gehabt hätte. Gemäß Anhang B des Curriculums handele es sich bei einer VU um eine Vorlesung mit integrierter Übung, welche die Charakteristika der beiden Lehrveranstaltungstypen vereine. Bei der LV handele es sich um eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter, die jeweils im Sommersemester angeboten werde. Entsprechend der veröffentlichten Beurteilungskriterien für diese LV setze sich die Prüfung aufgrund ihres immanenten Charakters aus mehreren Teilleistungen zusammen. Einerseits aus den Leistungen im Übungsteil und andererseits aus der Leistung im Vorlesungsteil. Die Anmeldung zur Leistungskontrolle über den Vorlesungsteil setze dabei den positiven Abschluss des Übungsteiles voraus. Für eine positive Beurteilung der Prüfung seien der positive Abschluss des Übungsteiles und des Vorlesungsteiles erforderlich. Sofern von der Lehrveranstaltungsleitung nichts anderes festgesetzt werde, seien LV mit immanentem Prüfungscharakter bei negativer Beurteilung zur Gänze zu wiederholen, da sich die Prüfung aus mehreren Teilleistungen zusammensetze und nicht aus einem einzigen Prüfungsakt am Ende der LV. Die Wiederholung der LV sei ein Prüfungsantritt gemäß Paragraph 77, Absatz 2, UG. Das bedeute, im Falle einer negativen Beurteilung der gegenständlichen LV wären bei einem neuerlichen Prüfungsantritt der Übungsteil sowie der Vorlesungsteil zu wiederholen, somit die gesamte LV. Da die gegenständliche VU ausschließlich im Sommersemester angeboten werde, müssten negativ beurteilte Studierende bis zum nächstfolgenden Sommersemester warten, um die LV zu wiederholen. Daher sei in den Beurteilungskriterien für diese LV festgelegt, dass bei positivem Abschluss des Übungsteiles und negativ abgeschlossenem Vorlesungsteil beim folgenden Prüfungsantritt lediglich die Teilleistung über den Vorlesungsteil zu wiederholen ist, vorausgesetzt, diese Teilleistung werde bis zum Ende des der absolvierten VU folgenden Wintersemesters abgelegt. Wird bei dieser Wiederholung der Prüfungsteil wieder negativ abgeschlossen, sei ein negatives Zeugnis über diese LV auszustellen und beim nächsten Prüfungsantritt die gesamte LV – also der Übungs- und der Vorlesungsteil – zur Gänze zu wiederholen. Am 18.09.2019 habe der Beschwerdeführer die mündliche Teilleistung über den Vorlesungsteil absolviert, der Übungsteil sei bisher nicht wiederholt worden. Wie bereits ausgeführt, sei ein Zeugnis über die Beurteilung von „Prüfungen“ auszustellen. Im Falle einer LV mit immanentem Prüfungscharakter sei die Prüfung dann abgeschlossen und damit ein Zeugnis auszustellen, wenn sämtliche für diese LV vorgeschriebenen Teilleistungen erbracht worden seien bzw. am Ende der LV. Der positiv vom Beschwerdeführer absolvierte Übungsteil aus dem Sommersemester 2018 bestehe – gemäß den verlautbarten Beurteilungskriterien – nur für einen Wiederholungsantritt bis zum Ende des Wintersemesters 2018, welcher vom Beschwerdeführer negativ absolviert worden sei. Mangels abgeschlossenen Übungsteils sei die Prüfung der gegenständlichen LV vom Beschwerdeführer noch nicht vollständig abgelegt worden. Die Ausstellung von Zeugnissen über einzelne Teilleistungen sei nicht zulässig (Paragraph 72, Absatz 2, UG). Unabhängig davon, wie es zur Anmeldung und zu einer Absolvierung der mündlichen Teilleistung über den Vorlesungsteil gekommen sei, sei darüber kein Zeugnis auszustellen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer der irrigen Annahme gewesen sei, der positiv abgeschlossene Übungsteil aus dem Sommersemester 2018 bei Univ.- Prof. Dr. römisch 40 bestünde weiterhin, so hätte der Beschwerdeführer nicht bei der erkennenden Behörde (Zugehörigkeit zu E 134), sondern bei Univ.-Prof. Dr. römisch 40 zur mündlichen Teilleistung über den Vorlesungsteil antreten müssen. Wie in den Beurteilungskriterien explizit festgelegt worden sei, sei eine „Mischabsolvierung“ der VU (Übungsteil bei E 138 und Vorlesungsteil bei E 134) nicht vorgesehen. Da Univ. Prof. Dr. römisch 40 dem Institut Festkörperphysik (E 138) angehört, sei – abgesehen vom fehlenden Übungsteil – die Anmeldung schon aus diesem Grund nicht ordnungsgemäß gewesen.
13. Am 07.02.2020 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er gemäß § 77 UG berechtigt gewesen sei, seine – unbestritten – zweimal negativ beurteilte Prüfung über den Vorlesungsteil der gegenständlichen LV gesetzlich jedenfalls dreimal zu wiederholen, also insgesamt viermal anzutreten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des eingeschränkten Studienangebotes gezwungen gewesen, sich zur „weiteren zweiten“ Wiederholung der Prüfung über den Vorlesungsteil der gegenständlichen LV nun bei Herrn Prof. XXXX anzumelden und habe die Prüfung über den Vorlesungsteil bei diesem am 18.09.2019 mit „Sehr Gut“ absolviert, dennoch „verweigere“ dieser ihm die Ausstellung eines Zeugnisses über die Absolvierung der LV. Gemäß § 77 Abs. 5 UG sei weder die Festlegung bestimmter Fristen noch die Verpflichtung von (weiteren) Lehrveranstaltungsprüfungen, wie im gegenständlichen Fall die Absolvierung eines neuerlichen Übungsteiles bei Herrn Prof. XXXX der diesbezüglich bereits abgeschlossenen LV für die Wiederholung der Prüfung zulässig. Der neuerliche Prüfungsantritt des Beschwerdeführers sei daher gesetzlich zulässig gewesen und es habe der Beschwerdeführer damit die gegenständliche LV positiv absolviert. 13. Am 07.02.2020 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er gemäß Paragraph 77, UG berechtigt gewesen sei, seine – unbestritten – zweimal negativ beurteilte Prüfung über den Vorlesungsteil der gegenständlichen LV gesetzlich jedenfalls dreimal zu wiederholen, also insgesamt viermal anzutreten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des eingeschränkten Studienangebotes gezwungen gewesen, sich zur „weiteren zweiten“ Wiederholung der Prüfung über den Vorlesungsteil der gegenständlichen LV nun bei Herrn Prof. römisch 40 anzumelden und habe die Prüfung über den Vorlesungsteil bei diesem am 18.09.2019 mit „Sehr Gut“ absolviert, dennoch „verweigere“ dieser ihm die Ausstellung eines Zeugnisses über die Absolvierung der LV. Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, UG sei weder die Festlegung bestimmter Fristen noch die Verpflichtung von (weiteren) Lehrveranstaltungsprüfungen, wie im gegenständlichen Fall die Absolvierung eines neuerlichen Übungsteiles bei Herrn Prof. römisch 40 der diesbezüglich bereits abgeschlossenen LV für die Wiederholung der Prüfung zulässig. Der neuerliche Prüfungsantritt des Beschwerdeführers sei daher gesetzlich zulässig gewesen und es habe der Beschwerdeführer damit die gegenständliche LV positiv absolviert.
14. Mit 25.06.2020 beschloss der Senat der TU Wien einstimmig, dass dieser vollinhaltlich die Position von Univ.-Prof. Dr. XXXX bestätige, dass keine Grundlage für die Ausstellung eines Zeugnisses für den Beschwerdeführer bestehe. 14. Mit 25.06.2020 beschloss der Senat der TU Wien einstimmig, dass dieser vollinhaltlich die Position von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 bestätige, dass keine Grundlage für die Ausstellung eines Zeugnisses für den Beschwerdeführer bestehe.
15. Mit E-Mail vom 07.07.2020 forderte der Beschwerdeführer die TU Wien auf, seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Aufgrund „der Verzögerungen die durch das nicht fristgerechte Weiterleiten“ seiner Beschwerde an das „zuständige Bundesverwaltungsgericht“ entstanden seien, behalte sich der Beschwerdeführer eine „Klage auf entgangenen Gewinn gegen die TU-Wien“ vor.
16. Mit Schreiben vom 07.07.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.07.2020, wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit 23.01.2018 zum Bachelorstudium „Technische Physik“ an der Technischen Universität Wien zugelassen.
Im Sommersemester 2018 besuchte der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Festkörperphysik E 138. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erbrachte Leistung über den Vorlesungsteil wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. Darüber wurde ein Zeugnis mit Prüfungsdatum 17.05.2018 ausgestellt. Der Übungsteil dieser Lehrveranstaltung wurde vom Beschwerdeführer positiv abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wiederholte die mündliche Teilleistung über den Vorlesungsteil im Wintersemester 2018. Diese Wiederholung wurde negativ benotet und daher neuerlich ein Zeugnis über die gegenständliche Lehrveranstaltung mit „Nicht genügend“ mit Prüfungsdatum 25.02.2019 ausgestellt.Im Sommersemester 2018 besuchte der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Festkörperphysik E 138. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erbrachte Leistung über den Vorlesungsteil wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. Darüber wurde ein Zeugnis mit Prüfungsdatum 17.05.2018 ausgestellt. Der Übungsteil dieser Lehrveranstaltung wurde vom Beschwerdeführer positiv abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wiederholte die mündliche Teilleistung über den Vorlesungsteil im Wintersemester 2018. Diese Wiederholung wurde negativ benotet und daher neuerlich ein Zeugnis über die gegenständliche Lehrveranstaltung mit „Nicht genügend“ mit Prüfungsdatum 25.02.2019 ausgestellt.
Der Beschwerdeführer besuchte im Sommersemester 2019 nicht die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134. Er absolvierte daher auch nicht den Übungsteil von dieser Lehrveranstaltung. Am 18.09.2019 absolvierte der Beschwerdeführer die mündliche Teilleistung zum Vorlesungsteil der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134. Über diese Teilleistung wurde kein Zeugnis ausgestellt.Der Beschwerdeführer besuchte im Sommersemester 2019 nicht die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134. Er absolvierte daher auch nicht den Übungsteil von dieser Lehrveranstaltung. Am 18.09.2019 absolvierte der Beschwerdeführer die mündliche Teilleistung zum Vorlesungsteil der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134. Über diese Teilleistung wurde kein Zeugnis ausgestellt.
Bei einer „VU“ handelt es sich um eine Vorlesung mit integrierter Übung. Es ist eine Lehrveranstaltung mit prüfungsimmanentem Charakter.
In den Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 ist definiert und festgeschrieben, dass „eine ‚Mischabsolvierung‘ der VU (Übungsteil bei E 138 und Vorlesungsteil bei E 134 oder umgekehrt) nicht vorgesehen“ ist.In den Beurteilungskriterien der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 ist definiert und festgeschrieben, dass „eine ‚Mischabsolvierung‘ der VU (Übungsteil bei E 138 und Vorlesungsteil bei E 134 oder umgekehrt) nicht vorgesehen“ ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung „VO 138.006 Grundlagen der Physik II“ (Stoffsemester Sommersemester 2017) absolviert bzw. positiv abgeschlossen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2018 die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Festkörperphysik E 138, besuchte und die diesbezüglich erbrachte Leistung über den Vorlesungsteil mit „Nicht genügend“ beurteilt und darüber ein Zeugnis ausgestellt wurde, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2018 die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Festkörperphysik E 138, besuchte und die diesbezüglich erbrachte Leistung über den Vorlesungsteil mit „Nicht genügend“ beurteilt und darüber ein Zeugnis ausgestellt wurde, ist unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2019 nicht die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134, besuchte und daher auch nicht den Übungsteil von dieser Lehrveranstaltung absolvierte, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2019 nicht die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134, besuchte und daher auch nicht den Übungsteil von dieser Lehrveranstaltung absolvierte, ist unstrittig.
Dass es sich bei einer „VU“ um eine Vorlesung mit integrierter Übung handelt, ergibt sich aus dem Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ des Curriculums der Technischen Universität Wien.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nie vorgebracht oder in sonstiger Weise geltend gemacht, dass er ein so genannter „Althörer“ sei, der die Lehrveranstaltung „VO 138.006 Grundlagen der Physik II“ (Stoffsemester Sommersemester 2017) absolviert bzw. positiv abgeschlossen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.F. BGBl. I Nr. 3/2019 lautet wie folgt:1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019, lautet wie folgt:
„Beurteilung des Studienerfolgs und Zeugnisse
Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs
§ 72. (1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.Paragraph 72, (1) Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung der wissenschaftlichen (Diplomarbeit, Masterarbeit oder Dissertation) oder der künstlerischen Arbeit (künstlerische Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) festzustellen.
(2) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(3) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
[…]“.
„Zeugnisse[…]“., „Zeugnisse
§ 74. (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.Paragraph 74, (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
[…]
(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
[…]“.
„Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 76. (1) Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.Paragraph 76, (1) Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
[…]“.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 74 Abs. 1 UG ist die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, UG ist die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden.
Gemäß § 74 Abs. 4 UG sind Zeugnisse unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen.Gemäß Paragraph 74, Absatz 4, UG sind Zeugnisse unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen.
Studierende haben ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Zeugnisses, sodass die Verweigerung der Ausstellung bescheidmäßig durch das Organ zu erfolgen hat, welches das Zeugnis auszustellen gehabt hätte (vgl. VwGH vom 13.01.1977, 2600/76). Insofern ist dieses Organ, auch wenn diesem sonst keine Behördenqualität zukommt, in diesem Fall als Behörde zu qualifizieren. Dies trifft im gegenständlichen Fall auf den Bescheidersteller ao. Univ. Prof. Dr. XXXX zu.Studierende haben ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Zeugnisses, sodass die Verweigerung der Ausstellung bescheidmäßig durch das Organ zu erfolgen hat, welches das Zeugnis auszustellen gehabt hätte vergleiche VwGH vom 13.01.1977, 2600/76). Insofern ist dieses Organ, auch wenn diesem sonst keine Behördenqualität zukommt, in diesem Fall als Behörde zu qualifizieren. Dies trifft im gegenständlichen Fall auf den Bescheidersteller ao. Univ. Prof. Dr. römisch 40 zu.
Gemäß § 74 Abs. 3 UG sind Zeugnisse über Prüfungen vor EinzelprüferInnen von diesen Einzelprüfern auszustellen. Bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung handelt es sich gemäß dem Curriculum um eine Prüfung vor einem Einzelprüfer, woraus sich ergibt, dass das beantragte Zeugnis auch von diesem Prüfer auszustellen gewesen wäre.Gemäß Paragraph 74, Absatz 3, UG sind Zeugnisse über Prüfungen vor EinzelprüferInnen von diesen Einzelprüfern auszustellen. Bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung handelt es sich gemäß dem Curriculum um eine Prüfung vor einem Einzelprüfer, woraus sich ergibt, dass das beantragte Zeugnis auch von diesem Prüfer auszustellen gewesen wäre.
Gemäß § 72 Abs. 3 UG sind Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde. Gemäß Paragraph 72, Absatz 3, UG sind Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
Gemäß Anhang B des Curriculums handelt es sich bei einer „VU“ um eine Vorlesung mit integrierter Übung. Gemäß der „Prüfungsordnung“ im Curriculum (Punkt 8) handelt es sich bei der gegenständlichen VU um eine Lehrveranstaltung mit immanentem Prüfungscharakter, die jeweils im Sommersemester angeboten wird. Entsprechend der online veröffentlichten Beurteilungskriterien für diese Lehrveranstaltung setzt sich die Prüfung aufgrund dieses immanenten Prüfungscharakters aus mehreren Teilleistungen zusammen, nämlich einerseits aus der Leistung im Übungsteil und andererseits aus der Leistung im Vorlesungsteil. Die Anmeldung zur Leistungskontrolle den Vorlesungsteil betreffend setzt die positive Absolvierung des Übungsteiles voraus. Um die Prüfung gesamt positiv beurteilen zu können, muss einerseits der Übungsteil positiv abgeschlossen sein und andererseits auch die Prüfung über den Vorlesungsteil.
Das vom Beschwerdeführer beantragte Zeugnis wäre nur dann auszustellen gewesen, wenn dieser alle Teilleistungen der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019, also den Vorlesungsteil und den Übungsteil, positiv abgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch unbestritten den Übungsteil der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 nicht abgeschlossen. Das vom Beschwerdeführer beantragte Zeugnis wäre nur dann auszustellen gewesen, wenn dieser alle Teilleistungen der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019, also den Vorlesungsteil und den Übungsteil, positiv abgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch unbestritten den Übungsteil der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 nicht abgeschlossen.
Wenn von der Lehrveranstaltungsleitung nichts anderes festgelegt wird, sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter bei negativer Beurteilung zur Gänze zu wiederholen, da sich die Prüfung aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt. Für die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 wurde von der Lehrveranstaltungsleitung in den Beurteilungskriterien – wie auch im Internet veröffentlicht – festgelegt, dass die Gesamtnote wie folgt ermittelt wird: Das Ergebnis des Übungsteils geht zu 50 % in die Gesamtnote für die VU ein. Die anderen 50 % ergeben sich aus der mündlichen Prüfung über den Vorlesungsteil, wobei sowohl Übungs- als auch Vorlesungsteil für sich positiv (d.h. mindestens 50 % der erzielbaren Punkte) abgeschlossen werden müssen.Wenn von der Lehrveranstaltungsleitung nichts anderes festgelegt wird, sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter bei negativer Beurteilung zur Gänze zu wiederholen, da sich die Prüfung aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt. Für die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 wurde von der Lehrveranstaltungsleitung in den Beurteilungskriterien – wie auch im Internet veröffentlicht – festgelegt, dass die Gesamtnote wie folgt ermittelt wird: Das Ergebnis des Übungsteils geht zu 50 % in die Gesamtnote für die VU ein. Die anderen 50 % ergeben sich aus der mündlichen Prüfung über den Vorlesungsteil, wobei sowohl Übungs- als auch Vorlesungsteil für sich positiv (d.h. mindestens 50 % der erzielbaren Punkte) abgeschlossen werden müssen.
Die Beurteilungskriterien für die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 definierten weiters, dass „eine ‚Mischabsolvierung‘ der VU (Übungsteil bei E 138 und Vorlesungsteil bei E 134 oder umgekehrt) nicht vorgesehen“ ist. Dies kann aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – vor allem auch unter Zugrundelegung von § 74 Abs. 3 UG – zweifellos nur so verstanden werden, dass der Lehrveranstaltungsleiter der in Rede stehenden VU, nämlich Univ.-Prof. Dr. XXXX , der sohin auch der Prüfer dieser VU war, eine positive Gesamtnote nur vergeben konnte, wenn sowohl Übungsteil als auch Vorlesungsteil von ihm geprüft und jede Teilleistung für sich von ebendiesem Prüfer positiv beurteilt worden ist. Es ist nämlich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts plausibel und nachvollziehbar, dass die maßgeblichen Beurteilungskriterien vorsehen, dass ein Lehrveranstaltungsleiter und Prüfer einer VU, im konkreten Fall Univ.-Prof. Dr. XXXX , ausschließlich das mittels eines von ihm ausgestellten Zeugnisses beurkundet, was auch durch ihn geprüft wurde. Ein anderes Ergebnis bzw. eine andere Auslegung ist den Beurteilungskriterien nicht beizumessen und würde überdies problematisch im Hinblick auf § 74 Abs. 3 UG sein. Die Beurteilungskriterien für die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 definierten weiters, dass „eine ‚Mischabsolvierung‘ der VU (Übungsteil bei E 138 und Vorlesungsteil bei E 134 oder umgekehrt) nicht vorgesehen“ ist. Dies kann aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – vor allem auch unter Zugrundelegung von Paragraph 74, Absatz 3, UG – zweifellos nur so verstanden werden, dass der Lehrveranstaltungsleiter der in Rede stehenden VU, nämlich Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , der sohin auch der Prüfer dieser VU war, eine positive Gesamtnote nur vergeben konnte, wenn sowohl Übungsteil als auch Vorlesungsteil von ihm geprüft und jede Teilleistung für sich von ebendiesem Prüfer positiv beurteilt worden ist. Es ist nämlich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts plausibel und nachvollziehbar, dass die maßgeblichen Beurteilungskriterien vorsehen, dass ein Lehrveranstaltungsleiter und Prüfer einer VU, im konkreten Fall Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , ausschließlich das mittels eines von ihm ausgestellten Zeugnisses beurkundet, was auch durch ihn geprüft wurde. Ein anderes Ergebnis bzw. eine andere Auslegung ist den Beurteilungskriterien nicht beizumessen und würde überdies problematisch im Hinblick auf Paragraph 74, Absatz 3, UG sein.
Damit korrespondiert im Übrigen auch, dass – wenn nichts anderes festgelegt wird – Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter bei negativer Beurteilung zur Gänze zu wiederholen sind, da sich die Prüfungsleistung aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt und nicht aus einem einzelnen Prüfungsakt am Ende des Semesters besteht.
Der Beschwerdeführer hat zwar die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Festkörperphysik E 138, im Sommersemester 2018 besucht und den Übungsteil dieser Lehrveranstaltung positiv abgeschlossen. Jedoch legen die Beurteilungskriterien für die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. XXXX , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 fest, dass eine „eine ‚Mischabsolvierung‘ der VU (Übungsteil bei E 138 und Vorlesungsteil bei E 134 oder umgekehrt) nicht vorgesehen“, also nicht zulässig ist. Sohin lag für Univ.-Prof. Dr. XXXX keine Grundlage zur Ausstellung eines Zeugnisses über die Absolvierung der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ im Sommersemester 2019 vor.Der Beschwerdeführer hat zwar die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Festkörperphysik E 138, im Sommersemester 2018 besucht und den Übungsteil dieser Lehrveranstaltung positiv abgeschlossen. Jedoch legen die Beurteilungskriterien für die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Institut für Angewandte Physik E 134, im Sommersemester 2019 fest, dass eine „eine ‚Mischabsolvierung‘ der VU (Übungsteil bei E 138 und Vorlesungsteil bei E 134 oder umgekehrt) nicht vorgesehen“, also nicht zulässig ist. Sohin lag für Univ.-Prof. Dr. römisch 40 keine Grundlage zur Ausstellung eines Zeugnisses über die Absolvierung der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ im Sommersemester 2019 vor.
Letztlich ist im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung „VO 138.006 Grundlagen der Physik II“ (Stoffsemester Sommersemester 2017) absolviert bzw. positiv abgeschlossen hat. Aus diesem Grund lag auch kein Anlass für Univ.-Prof. Dr. XXXX vor, gemäß der in den Beurteilungskriterien für die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ im Sommersemester 2019 festgeschriebenen Sonderregelung für Absolventen der ehemaligen Lehrveranstaltung „VO 138.006 Grundlagen der Physik II“ (Stoffsemester Sommersemester 2017) (so genannte „Althörer“) vorzugehen und auf diese Weise ein Zeugnis über die Absolvierung der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ im Sommersemester 2019 auszustellen.Letztlich ist im gesamten Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung „VO 138.006 Grundlagen der Physik II“ (Stoffsemester Sommersemester 2017) absolviert bzw. positiv abgeschlossen hat. Aus diesem Grund lag auch kein Anlass für Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vor, gemäß der in den Beurteilungskriterien für die Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ im Sommersemester 2019 festgeschriebenen Sonderregelung für Absolventen der ehemaligen Lehrveranstaltung „VO 138.006 Grundlagen der Physik II“ (Stoffsemester Sommersemester 2017) (so genannte „Althörer“) vorzugehen und auf diese Weise ein Zeugnis über die Absolvierung der Lehrveranstaltung „VU 130.003 Grundlagen der Physik IIa“ im Sommersemester 2019 auszustellen.
Aufgrund der vorgängigen Ausführungen war die Beschwerde gegen die Nichtausstellung eines Zeugnisses als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in wesentlichen Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in wesentlichen Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Eine Verhandlung konnte daher entfallen, weil hinsichtlich des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Eine Verhandlung konnte daher entfallen, weil hinsichtlich des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Es wird auch auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (VwGH vom 13.01.1977, 2600/76).
Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
prüfungsimmanente Lehrveranstaltung Prüfungswiederholung Teilprüfung ZeugnisausstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2232882.1.00Im RIS seit
31.03.2021Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021