Entscheidungsdatum
19.11.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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I422 2236311-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand ist die rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020, Zl. XXXX . Mit diesem erließ die belangte Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangenen Eigentumskriminalität und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung gegen ihn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Verfahrensgegenstand ist die rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 . Mit diesem erließ die belangte Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangenen Eigentumskriminalität und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung gegen ihn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.).
Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Trotz der strafgerichtlichen Verurteilung sei im Falle des Beschwerdeführers von keiner tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auszugehen. Der Beschwerdeführer würde außerdem über ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfügen und würde sein Interesse an der Aufrechterhaltung desselben das gegenläufige öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Slowenien. Seine Identität steht fest.
Nach seiner Grundschulbildung absolvierte der Beschwerdeführer in Slowenien eine Ausbildung zum Koch. Er ist gesund und arbeitsfähig, spricht Slowenisch, Englisch und hat beginnende Deutschkenntnisse.
Er reiste zum Zweck der Arbeitsaufnahme im Dezember 2019 nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Eine Anmeldebescheinigung beantragte der Beschwerdeführer nicht. Von 04.03.2020 an war er erstmals mit Nebenwohnsitz meldebehördlich registriert. Von 03.03.2020 bis 14.05.2020 war er als Arbeiter bei einer XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine erneute Einstellungszusage derselben Firma.Er reiste zum Zweck der Arbeitsaufnahme im Dezember 2019 nach Österreich ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Eine Anmeldebescheinigung beantragte der Beschwerdeführer nicht. Von 04.03.2020 an war er erstmals mit Nebenwohnsitz meldebehördlich registriert. Von 03.03.2020 bis 14.05.2020 war er als Arbeiter bei einer römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine erneute Einstellungszusage derselben Firma.
In Österreich leben der Bruder und der Vater sowie weitere entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, in Slowenien bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Bis zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich besuchte ihn dessen Vater regelmäßig auf der Durchfahrt nach Bosnien in Slowenien.
In seinem Herkunftsstaat Slowenien sowie in Kroatien weist der Beschwerdeführer insgesamt zwölf rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
? So wurde er erstmals am 15.06.2009 durch das Amtsgericht XXXX , zu Zl. XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.? So wurde er erstmals am 15.06.2009 durch das Amtsgericht römisch 40 , zu Zl. römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
? Dem folgte am 16.09.2009 eine rechtskräftige Verurteilung durch das Kreisgericht XXXX , zu Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und vier Monaten wegen des Deliktes des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen eine Person.? Dem folgte am 16.09.2009 eine rechtskräftige Verurteilung durch das Kreisgericht römisch 40 , zu Zl. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und vier Monaten wegen des Deliktes des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen eine Person.
? Am 18.01.2010 verurteilte ihn das Kreisgericht XXXX mit Urteil Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Deliktes des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten.? Am 18.01.2010 verurteilte ihn das Kreisgericht römisch 40 mit Urteil Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Deliktes des Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten.
? Am 02.07.2010 verurteilte ihn das Kreisgericht Ljubiljana erneut mit Urteil zu Zl. II KS 43171/10 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sieben Monaten wegen der Delikte des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen eine Person, des Diebstahls und des Einbruchsdiebstahls.? Am 02.07.2010 verurteilte ihn das Kreisgericht Ljubiljana erneut mit Urteil zu Zl. römisch zwei KS 43171/10 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sieben Monaten wegen der Delikte des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen eine Person, des Diebstahls und des Einbruchsdiebstahls.
? Dem folgte am 08.09.2010, zu Zl. XXXX eine rechtkräftige Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten.? Dem folgte am 08.09.2010, zu Zl. römisch 40 eine rechtkräftige Verurteilung durch das Amtsgericht römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten.
? In seiner sechstens rechtskräftigen Verurteilung befand ihn das Kreisgericht XXXX mit Urteil vom 28.02.2012, zu Zl. XXXX wegen der Delikte des Einbruchsdiebstahles für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und vier Monate. ? In seiner sechstens rechtskräftigen Verurteilung befand ihn das Kreisgericht römisch 40 mit Urteil vom 28.02.2012, zu Zl. römisch 40 wegen der Delikte des Einbruchsdiebstahles für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und vier Monate.
? Im selben Jahr wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichts XXXX vom 13.12.2012, zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Deliktes des Einbruchsdiebstahls als Mittäter (Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer) und wegen des Deliktes der Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Strafen gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt.? Im selben Jahr wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom 13.12.2012, zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Deliktes des Einbruchsdiebstahls als Mittäter (Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer) und wegen des Deliktes der Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Strafen gegen die Volksgesundheit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt.
? Am 19.04.2013 verurteilte ihn das Kreisgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen der Delikte des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen eine Person, des Diebstahls (mehrfach) und des Einbruchsdiebstahls (mehrfach) sowie des Deliktes der Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Strafen gegen die Volksgesundheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und fünf Monaten.? Am 19.04.2013 verurteilte ihn das Kreisgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen der Delikte des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen eine Person, des Diebstahls (mehrfach) und des Einbruchsdiebstahls (mehrfach) sowie des Deliktes der Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Strafen gegen die Volksgesundheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und fünf Monaten.
? Das Amtsgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 06.01.2011 zu Zl. XXXX wegen der Delikte des Diebstahls (mehrfach) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten.? Das Amtsgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 06.01.2011 zu Zl. römisch 40 wegen der Delikte des Diebstahls (mehrfach) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten.
? In seiner zehnten rechtskräftigen Verurteilung zu Zl. XXXX befand ihn das Kreisgericht XXXX mit Urteil vom 23.08.2013, wegen der Delikte des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen eine Person, des Diebstahls (mehrfach) und des Einbruchsdiebstahls (mehrfach und zum Teil auch als Mittäter (Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer)) sowie des Deliktes der Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Strafen gegen die Volksgesundheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.? In seiner zehnten rechtskräftigen Verurteilung zu Zl. römisch 40 befand ihn das Kreisgericht römisch 40 mit Urteil vom 23.08.2013, wegen der Delikte des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen eine Person, des Diebstahls (mehrfach) und des Einbruchsdiebstahls (mehrfach und zum Teil auch als Mittäter (Gehilfe oder Anstifter/Organisator, Verschwörer)) sowie des Deliktes der Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Strafen gegen die Volksgesundheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
? Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 15.06.2017 zu Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und der Auferlegung einer dreijährigen Probezeit mit Bewährungshelfer verurteilt.? Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom 15.06.2017 zu Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und der Auferlegung einer dreijährigen Probezeit mit Bewährungshelfer verurteilt.
? In Kroatien wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2019 rechtskräftig durch das Gemeindegericht XXXX zu Zl. XXXX wegen des Deliktes der Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr unter Auflage einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von HRK 14.518,-- verurteilt.? In Kroatien wurde der Beschwerdeführer am 27.03.2019 rechtskräftig durch das Gemeindegericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Deliktes der Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr unter Auflage einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von HRK 14.518,-- verurteilt.
In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.08.2020, XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2019 in XXXX im Zusammenwirken mit XXXX fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude, teils umschlossener Räume und Aufbrechen von Behältnissen, weggenommen, und zwar Verfügungsbefugten eines Fahrzeughandels einen Laptop, Uhren sowie Bekleidungen im Wert von EUR 2.700,- durch Aufbrechen der Eingangstüre, eines Fensters und eines Kaffeeautomaten sowie Verfügungsbefugten der K[…] GmbH Bargeld in Höhe von EUR 680,- sowie Laptops und ein Handy, indem er in das Gebäude einschlich und im Inneren mehrere Türen aufbrach. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen in Slowenien. In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.08.2020, römisch 40 wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2019 in römisch 40 im Zusammenwirken mit römisch 40 fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in Gebäude, teils umschlossener Räume und Aufbrechen von Behältnissen, weggenommen, und zwar Verfügungsbefugten eines Fahrzeughandels einen Laptop, Uhren sowie Bekleidungen im Wert von EUR 2.700,- durch Aufbrechen der Eingangstüre, eines Fensters und eines Kaffeeautomaten sowie Verfügungsbefugten der K[…] GmbH Bargeld in Höhe von EUR 680,- sowie Laptops und ein Handy, indem er in das Gebäude einschlich und im Inneren mehrere Türen aufbrach. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen in Slowenien.
Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Errechneter Entlassungstermin ist der 13.06.2021.Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Errechneter Entlassungstermin ist der 13.06.2021.
Aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein. Im Zuge dessen forderte sie ihn mit Schreiben vom 09.06.2020 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern und konkrete Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Am 17.09.2020 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2020 sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 20.08.2020, XXXX . Zudem wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web), des Strafregisters der Republik Österreich sowie des europäischen Strafregister-Informationssystems (ECRIS) eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2020 sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurde Einsicht genommen in die im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.08.2020, römisch 40 . Zudem wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web), des Strafregisters der Republik Österreich sowie des europäischen Strafregister-Informationssystems (ECRIS) eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit und seiner Staatsangehörigkeit gründen aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die im Akt einliegende Kopie seines slowenischen Reisepasses belegt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Slowenien seine Grundschulbildung und eine Ausbildung zum Koch absolvierte, gründen ebenso wie die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit auf seinen plausiblen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.09.2020.
Ebenso gründet die Feststellung zu seiner Einreise im Dezember 2019 zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf seinen dementsprechenden Angaben. Da der Beschwerdeführer am 03.03.2020 tatsächlich zu arbeiten begann, ist sein diesbezügliches Vorbringen glaubhaft. Aus der Einsichtnahme in das IZR ist die fehlende Beantragung einer Anmeldebescheinigung belegt. Die meldebehördliche Registrierung ist aus dem eingeholten ZMR-Auszug ersichtlich, die Erwerbstätigkeit von 03.03.2020 bis 14.05.2020 durch den eingeholten Sozialversicherungsauszug belegt. Aus der vorgelegten Einstellungszusage ergibt sich die dementsprechende Feststellung.
Dass der Bruder und Vater des Beschwerdeführers sowie weitere entfernte Verwandte in Österreich leben und demgegenüber in Slowenien keine familiären Anknüpfungspunkte mehr bestehen, ergibt sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.09.2020.
Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen in Slowenien und Kroatien gründen auf dem eingeholten Auszug aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem.
Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.08.2020, XXXX . Die Feststellungen zum derzeitigen Haftaufenthalt und zum errechneten Entlassungsdatum gründen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation. Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.08.2020, römisch 40 . Die Feststellungen zum derzeitigen Haftaufenthalt und zum errechneten Entlassungsdatum gründen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation.
Aus dem Verwaltungsakt gründen ebenso die Feststellungen zum fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers und der beabsichtigten Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 05.10.2020, Zl. XXXX liegt im Verwaltungsakt ein.Aus dem Verwaltungsakt gründen ebenso die Feststellungen zum fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers und der beabsichtigten Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 05.10.2020, Zl. römisch 40 liegt im Verwaltungsakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der Vorstrafen in Slowenien und der äußerst organisierten Vorgehensweise der Angriffe sei mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Dezember 2019 durchgehend im Bundesgebiet auf. Nachdem somit eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Dezember 2019 durchgehend im Bundesgebiet auf. Nachdem somit eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht vorliegt, kommt nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Am 20.08.2020 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Dem gingen insgesamt zwölf strafgerichtliche Verurteilungen voraus (in Slowenien elf und in Kroatien eine).Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Am 20.08.2020 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Dem gingen insgesamt zwölf strafgerichtliche Verurteilungen voraus (in Slowenien elf und in Kroatien eine).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
Bereits die belangte Behörde hat das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Bereits die belangte Behörde hat das ausgesprochene Aufenthaltsverbot nicht (bloß) auf die Tatsache seiner Verurteilung und der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt es aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose ebenso zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Dahingehend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung bereits insgesamt zwölf (!) Vorverurteilungen in Slowenien sowie Kroatien vorausgingen. Augenscheinlich ist dabei die breite Fächerung seines deliktischen Handelns. Neben den mehrfachen einschlägigen Eigentumsdelikten, weist der Beschwerdeführer dort über mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Gewalt-, Suchtmitteldelikte und auch wegen Schlepperei auf. Gerade der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und der Bekämpfung der Schlepperei (VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001) kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus dem bereits in seinem Herkunftsstaat verspürten Haftübel offenbar nichts gelernt hat, sondern nach Österreich weiterreiste und hier (erneut) straffällig wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtige, dass er die Straftaten bereits am 28.08.2019 beging, woraus sich indiziert, dass der Beschwerdeführer primär zur Begehung strafbarerer Handlungen ins Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer missbrauchte somit offenkundig das ihm zukommende Privileg der Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit um sich durch Einbruchsdiebstähle zu bereichern. Dahingehend wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dass er nicht als Einzeltäter handelte, sondern die Einbruchsdiebstähle im bewussten Zusammenwirken mit anderen Personen ausführte. Dies deutet auf eine bewusste Planung und einen gewissen Grad an Organisierung hin. Das sich daraus ergebende organisierte Vorgehen im Zusammenwirken mit Mittätern aber auch die vorliegende Deliktsqualifikation des § 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB fallen im gegenständlichen Fall erschwerend ins Gewicht. Zunächst schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und kommt es aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose ebenso zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Dahingehend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung bereits insgesamt zwölf (!) Vorverurteilungen in Slowenien sowie Kroatien vorausgingen. Augenscheinlich ist dabei die breite Fächerung seines deliktischen Handelns. Neben den mehrfachen einschlägigen Eigentumsdelikten, weist der Beschwerdeführer dort über mehrere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Gewalt-, Suchtmitteldelikte und auch wegen Schlepperei auf. Gerade der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0270) und der Bekämpfung der Schlepperei (VwGH 13.02.2020, Fe 2019/01/0001) kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus dem bereits in seinem Herkunftsstaat verspürten Haftübel offenbar nichts gelernt hat, sondern nach Österreich weiterreiste und hier (erneut) straffällig wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtige, dass er die Straftaten bereits am 28.08.2019 beging, woraus sich indiziert, dass der Beschwerdeführer primär zur Begehung strafbarerer Handlungen ins Bundesgebiet einreiste. Der Beschwerdeführer missbrauchte somit offenkundig das ihm zukommende Privileg der Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit um sich durch Einbruchsdiebstähle zu bereichern. Dahingehend wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dass er nicht als Einzeltäter handelte, sondern die Einbruchsdiebstähle im bewussten Zusammenwirken mit anderen Personen ausführte. Dies deutet auf eine bewusste Planung und einen gewissen Grad an Organisierung hin. Das sich daraus ergebende organisierte Vorgehen im Zusammenwirken mit Mittätern aber auch die vorliegende Deliktsqualifikation des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB fallen im gegenständlichen Fall erschwerend ins Gewicht.
Sein im Bundesgebiet an den Tag gelegtes Verhalten weist eindeutig auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.
Ob des derzeitigen Haftaufenthaltes kann dem Beschwerdeführer auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen zu seinem im Bundesgebiet gesetzten Verhalten keine positive Zukunftsprognose attestiert werden (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116). Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035). Ob des derzeitigen Haftaufenthaltes kann dem Beschwerdeführer auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen zu seinem im Bundesgebiet gesetzten Verhalten keine positive Zukunftsprognose attestiert werden vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116). Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0035).
Weitere Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot ist, dass der damit verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Weitere Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot ist, dass der damit verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet familiäre Anbindungen in Form seines Vaters und seines Bruders. Jedoch besteht ein Familienleben in Österreich erst ab der Einreise des Beschwerdeführers im Dezember 2019 und ist dieses seit seiner Inhaftierung am 05.06.2020 wesentlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu seinem Vater und Bruder, wie in den vergangenen Jahren auch, durch Besuche in Slowenien sowie auf telefonischem bzw. elektronischem Weg aufrechterhalten können. Eine vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen ist zudem angesichts des großen öffentlichen Interesseses an der Verhinderung massiver Eigentumskriminalität in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0063). In Österreich war der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung nur für rund ein halbes Jahr rechtmäßig aufhältig. Er spricht kaum Deutsch und war im Bundesgebiet nur rund zwei Monate lang erwerbstätig, weshalb auch eine berufliche Verfestigung nicht vorliegt. Demgegenüber hat er starke Bindungen an seinen Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, eine Ausbildung absolviert hat und sprachkundig ist. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet familiäre Anbindungen in Form seines Vaters und seines Bruders. Jedoch besteht ein Familienleben in Österreich erst ab der Einreise des Beschwerdeführers im Dezember 2019 und ist dieses seit seiner Inhaftierung am 05.06.2020 wesentlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu seinem Vater und Bruder, wie in den vergangenen Jahren auch, durch Besuche in Slowenien sowie auf telefonischem bzw. elektronischem Weg aufrechterhalten können. Eine vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen ist zudem angesichts des großen öffentlichen Interesseses an der Verhinderung massiver Eigentumskriminalität in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0063). In Österreich war der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung nur für rund ein halbes Jahr rechtmäßig aufhältig. Er spricht kaum Deutsch und war im Bundesgebiet nur rund zwei Monate lang erwerbstätig, weshalb auch eine berufliche Verfestigung nicht vorliegt. Demgegenüber hat er starke Bindungen an seinen Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat, eine Ausbildung absolviert hat und sprachkundig ist.
Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) auch dringend geboten ist.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).
Was die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, erscheint diese angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers keines als zu lang. Angesichts der jüngsten Verurteilung in Österreich am 20.08.2020 sowie seiner bereits zwölf Vorverurteilungen in Slowenien und Kroatien sowie dem Umstand, dass er das ihm zukommende Privileg der Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit offenkundig ausnutze und zur Begehung von Straftaten missbrauchte, zeigt deutlich die Schwere seiner bisherigen deliktischen Handlungen. Hinzu kommt, dass Beschwerdeführer aus seinem Fehlverhalten in der Vergangen nichts gelernt hat, ihn seine Vorverurteilungen offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten konnten, sondern er im Gegenteil sein kriminelles Verhalten zuletzt in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union fortsetzte. Dies zeigt deutlich, dass ihm die Grundwerte der Europäischen Union sowie die österreichische, slowenische und kroatische Rechtsordnung offenbar gleichgültig sind. Durchaus wird bei der Bemessung nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Beschwerdeführer geständig und reumütig zeigte, es sich um die erste Verurteilung im Bundesgebiet handelt und zudem familiäre Bindungen in Österreich bestehen. Allerdings erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren zwingend erforderlich um ihm das Unrecht seines bisherigen Verhaltens vor Augen zu führen. Angesichts der umseitigen Ausführungen erweist sich die Dauer des Aufenthaltsverbotes als verhältnismäßig und erforderlich.
Der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und hat er anhand seines Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Beschwerde wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und in der Beschwerde wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, der Gefährdungsprognose und auch mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.) auseinander.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, der Gefährdungsprognose und auch mit der Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.) auseinander.
Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub Eigentumsdelikt EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewalttätigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2236311.2.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021