TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/30 G308 2237206-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2020
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Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G308 2237206-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko (alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, alias XXXX geb. XXXX , StA. Algerien alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien), gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-NÖ) vom XXXX .07.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko (alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Algerien alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien), gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-NÖ) vom römisch 40 .07.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Betroffene Fremde (im Folgenden: BF) ist vor dem 05.06.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 05.06.2016 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Asylverfahren wurde vom 22.06.2017 bis zum 03.07.2017 eingestellt, da der BF seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

2. Der BF wurde am XXXX .09.2017, um XXXX Uhr, wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen. 2. Der BF wurde am römisch 40 .09.2017, um römisch 40 Uhr, wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen festgenommen.

Der BF hat sich von XXXX .09.2017; XXXX Uhr bis XXXX .09.2017; XXXX Uhr in Untersuchungshaft befunden.Der BF hat sich von römisch 40 .09.2017; römisch 40 Uhr bis römisch 40 .09.2017; römisch 40 Uhr in Untersuchungshaft befunden.

3. Am 25.09.2017 wurde er durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, jedoch fand diese Einvernahme ohne Beisein seines gesetzlichen Vertreters statt.

Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich § 3 AsylG abgewiesen, kein subsidiärer Schutz zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gern. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, gern. § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dem BF das Aufenthaltsrecht entzogen.Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Paragraph 3, AsylG abgewiesen, kein subsidiärer Schutz zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gern. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt, gern. Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dem BF das Aufenthaltsrecht entzogen.

Am 11.10.2017 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 25.09.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben, da die Einvernahme am 25.09.2017 ohne gesetzliche Vertretung erfolgte.

Am 19.10.2017 erkannte das BVwG, ZI. I403 2173192-1/4E, dass die Beschwerde zulässig ist, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit an das BFA zurück.
4. Das LG f. Strafs. XXXX , ZI. XXXX , verurteilte den BF am XXXX .2017, , gem. § 15 StGB § 127 StGB, §§ 27 (1) zu. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 15 StGB § 269 (1) 1 Fall StGB, § 27 (2a) SMG § 15 StGB aufgrund der Tatbegehung vom XXXX .2017 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monate, davon 6 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Am 19.10.2017 erkannte das BVwG, ZI. I403 2173192-1/4E, dass die Beschwerde zulässig ist, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit an das BFA zurück., 4. Das LG f. Strafs. römisch 40 , ZI. römisch 40 , verurteilte den BF am römisch 40 .2017, , gem. Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraphen 27, (1) zu. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1 Fall StGB, Paragraph 27, (2a) SMG Paragraph 15, StGB aufgrund der Tatbegehung vom römisch 40 .2017 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monate, davon 6 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren.

5. Am 05.02.2018 wurde das Verfahren eingestellt da sich der Fremde dem Verfahren durch untertauchen entzogen hat.

Am 23.07.2018 wurden er von der Polizei aufgegriffen und durch den Journaldienst des BFA ein Festnahmeauftrag gern. § 34 Abs. 4 Z1 BFA-VG erlassen.Am 23.07.2018 wurden er von der Polizei aufgegriffen und durch den Journaldienst des BFA ein Festnahmeauftrag gern. Paragraph 34, Absatz 4, Z1 BFA-VG erlassen.

Das Bundesamtes für Fremdendwesen und Asyl (BFA) erließ am 24.07.2018 zu den Antrag auf internationalen Schutz unter VZ: XXXX einen Bescheid mit den folgenden Spruchpunkten:Das Bundesamtes für Fremdendwesen und Asyl (BFA) erließ am 24.07.2018 zu den Antrag auf internationalen Schutz unter VZ: römisch 40 einen Bescheid mit den folgenden Spruchpunkten:

I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyiberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. 1 Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, V. es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist, VI. gemäß § 55 Abs. la FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, VII.einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG), die aufschiebende Wirkung aberkannt, und VIII. gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz hat der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.07.2018 verloren.römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.06.2016 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyiberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen, römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt 1 Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch fünf. es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist, römisch sechs. gemäß Paragraph 55, Abs. la FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, römisch sieben.einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG), die aufschiebende Wirkung aberkannt, und römisch acht. gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz hat der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.07.2018 verloren.

Der BF hat den Bescheid am 24.07.2018 persönlich übernommen, welcher in weiterer Folge am 22.08.2018 in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs.

6. Im Anschluss zur Ausfolgung des Bescheides am 24.07.2018 ist der BF erneut untergetaucht, indem er seiner Meldeverpflichtung entsprechend dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist, und der Behörde auch keine Abgabeadresse bekannt gegeben hat. Am 29.10.2018 wurde durch deutsche Behörden ein Konsultationsverfahren mit Österreich mit dem Ersuchen den BF gemäß Dublin III Verordnung nach Österreich zurück zu überstellen, da er am 25.10.2018 in Deutschland einen Asylantrag stellte und Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei. Die Zustimmung zur Rückübernahme wurde durch Österreich am 05.11.2018 erteilt.6. Im Anschluss zur Ausfolgung des Bescheides am 24.07.2018 ist der BF erneut untergetaucht, indem er seiner Meldeverpflichtung entsprechend dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist, und der Behörde auch keine Abgabeadresse bekannt gegeben hat. Am 29.10.2018 wurde durch deutsche Behörden ein Konsultationsverfahren mit Österreich mit dem Ersuchen den BF gemäß Dublin römisch drei Verordnung nach Österreich zurück zu überstellen, da er am 25.10.2018 in Deutschland einen Asylantrag stellte und Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei. Die Zustimmung zur Rückübernahme wurde durch Österreich am 05.11.2018 erteilt.

Am 15.04.2019 wurde durch niederländische Behörden ein Konsultationsverfahren mit Österreich mit dem Ersuchen den Fremden gemäß Dublin III Verordnung nach Österreich zurück zu überstellen, da er am 10.03.2019 in den Niederlanden einen Asylantrag stellte und Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei. Die Zustimmung zur Rückübernahme wurde durch Österreich am 19.04.2019 erteilt.Am 15.04.2019 wurde durch niederländische Behörden ein Konsultationsverfahren mit Österreich mit dem Ersuchen den Fremden gemäß Dublin römisch drei Verordnung nach Österreich zurück zu überstellen, da er am 10.03.2019 in den Niederlanden einen Asylantrag stellte und Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei. Die Zustimmung zur Rückübernahme wurde durch Österreich am 19.04.2019 erteilt.

Erst am 02.03.2020 wurde der Fremde erfolgreich von den Niederlanden mittels Flug nach Österreich überstellt.

7. Der BF wurde unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen XXXX nach Anordnung durch das BFA gemäß 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am XXXX .03.2020, um XXXX Uhr, durch Beamte der PI XXXX festgenommen.7. Der BF wurde unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen römisch 40 nach Anordnung durch das BFA gemäß 34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am römisch 40 .03.2020, um römisch 40 Uhr, durch Beamte der PI römisch 40 festgenommen.

8. Der BF ist viermal zur Personenfahndung in Österreich wie folgend ausgeschrieben, 1. Aufenthaltsermittlung, GZ: XXXX vom XXXX .2017 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß § 27/15MG, 2. Aufenthaltsermittlungen, GZ: XXXX vom XXXX .2017 wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB 3. Aufenthaltsermittlung, GZ: XXXX vom XXXX .2019 wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15 und 127 StGB 4. Aufenthaltsermittlung, GZ: XXXX vom XXXX .2018 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß § 27/1SMG8. Der BF ist viermal zur Personenfahndung in Österreich wie folgend ausgeschrieben, 1. Aufenthaltsermittlung, GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2017 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27 /, 15 M, G, 2, Aufenthaltsermittlungen, GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2017 wegen Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB 3. Aufenthaltsermittlung, GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2019 wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 15 und 127 StGB 4. Aufenthaltsermittlung, GZ: römisch 40 vom römisch 40 .2018 wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27 /, eins S, M, G

Im Anschluss wurde der BF zur Einbringung der Antragstellung auf internationalen Schutz zur PI XXXX – Fremden- und Grenzpolizeiliche Angelegenheiten, verbracht und niederschriftlich einvernommen und am XXXX .03.2020, um XXXX Uhr, in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Im Anschluss wurde der BF zur Einbringung der Antragstellung auf internationalen Schutz zur PI römisch 40 – Fremden- und Grenzpolizeiliche Angelegenheiten, verbracht und niederschriftlich einvernommen und am römisch 40 .03.2020, um römisch 40 Uhr, in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

9. Mit Bescheid vom XXXX .03.2020 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z1 FPG iVm § 57 Abs. 1AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.9. Mit Bescheid vom römisch 40 .03.2020 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins A, römisch fünf G, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

10. Mit Bescheid vom 09.03.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.10. Mit Bescheid vom 09.03.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss des BVwG Zahl: I414 2173192-2/6E vom 16.03.2020 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt.

11. Der BF wurde am XXXX .06.2020 aus der Schubhaft entlassen. Grund dafür war die fehlende HRZ-Ausstellung.11. Der BF wurde am römisch 40 .06.2020 aus der Schubhaft entlassen. Grund dafür war die fehlende HRZ-Ausstellung.

Der BF tauchte abermals unter und reiste freiwillig und illegal nach Frankreich aus. Im Zuge des mit den französischen Behörden geführten Dublin Konsultationsverfahrens wurde am 31.07.2020 der BF von den französischen Behörden nach Österreich überstellt.

Über Anordnung des BFA wurde er am 31.07.2020 festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Über Anordnung des BFA wurde er am 31.07.2020 festgenommen, erkennungsdienstlich behandelt und im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.

12. Mit Bescheid des BFA (im Folgenden: auch belangte Behörde) vom XXXX .07.2020 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. 12. Mit Bescheid des BFA (im Folgenden: auch belangte Behörde) vom römisch 40 .07.2020 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.

13. Am 24.11.2020 erfolgte seitens des BFA eine Aktenvorlage zur amtswegigen Überprüfung beim Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF hat sich im Bundesgebiet auch als XXXX , geb. XXXX , StA.: Marokko, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, alias XXXX geb. XXXX , StA. Algerien alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien), ausgegeben, und wurde der BF letztlich als XXXX , geb am XXXX , identifiziert. Der BF verfügt über keinen Reisepass.Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko. Der BF hat sich im Bundesgebiet auch als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, alias römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Algerien alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien), ausgegeben, und wurde der BF letztlich als römisch 40 , geb am römisch 40 , identifiziert. Der BF verfügt über keinen Reisepass.

Der betroffene Fremde befindet sich seit dem XXXX .07.2020 durchgehend in Schubhaft. Davor wurde der Fremde gem. Verordnung (EU) Nr. 604.2013 von Frankreich zur Behandlung des Asylantrages aus Frankreich überstellt. Der betroffene Fremde befindet sich seit dem römisch 40 .07.2020 durchgehend in Schubhaft. Davor wurde der Fremde gem. Verordnung (EU) Nr. 604.2013 von Frankreich zur Behandlung des Asylantrages aus Frankreich überstellt.

Am 02.03.2020 wurde ein Heimreisezertifikat in Ermangelung des Vorliegens identitätsbezeugender Dokumente beantragt. Die Behörde bemüht sich mit regelmäßigen Urgenzen an die marokkanische Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

Der Asylbescheid erwuchs am 05.08.2020 in Rechtkraft erster Instanz.

Der BF wurde zweimal strafgerichtlich verurteilt.

Der BF hat sich von XXXX .09.2017; XXXX Uhr bis XXXX .11.2017; XXXX Uhr für das Landesgericht (LG) XXXX unter GZ: XXXX in der Justizanstalt (JA) XXXX in Strafhaft befunden.Der BF hat sich von römisch 40 .09.2017; römisch 40 Uhr bis römisch 40 .11.2017; römisch 40 Uhr für das Landesgericht (LG) römisch 40 unter GZ: römisch 40 in der Justizanstalt (JA) römisch 40 in Strafhaft befunden.

Der BF hat die freiwillige Rückkehr in allen Vernehmungen abgelehnt.

Der BF hat im Inland keine Familie, Verwandte oder sonst eine soziale Verankerung, und ist zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), die angeführte Staatsangehörigkeit sowie der Nichtbesitz der österreichischen Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, sowie zu den ihn betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters und auf den Feststellungen des Bescheides der belangten Behörde, denen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde, denen der BF nicht entgegengetreten ist, sowie den einliegenden Urteilen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen.

Die Feststellung, dass der BF bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und auch keine ernsthafte Bereitschaft zeigt, aus diesem geordnet auszureisen, sowie die fehlenden sozialen Bindungen beruht auf den Feststellungen im Bescheid und dem bisherigen Verfahrensgang.

2.2. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat:

Der BF hat durch sein Verhalten, welches auch strafgerichtliche Verurteilungen nach sich gezogen hat, sowie das wiederholte Nichtnachkommen behördlicher Anordnungen gezeigt, dass er nicht dazu bereit ist, seinen Lebenswandel dem österreichischen Recht entsprechend zu gestalten, somit seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und damit einhergehend die fehlende Bereitschaft zur Integration in Österreich, unter Beweis gestellt.

Dies zuletzt, indem er ausdrücklich und von sich aus angab, sich über den Terroranschlag in Wien am 03.11.2020 zu freuen, und die Beamten im AHZ XXXX respektlos behandelt. Dies zuletzt, indem er ausdrücklich und von sich aus angab, sich über den Terroranschlag in Wien am 03.11.2020 zu freuen, und die Beamten im AHZ römisch 40 respektlos behandelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet:

„§ 22a. (...)

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(...).“

Mit Vorlage des Verwaltungsaktes beim BVwG am 24.02.2020 gilt die gegenständliche Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen BF eingebracht. Das BVwG hat nunmehr festzustellen, ob zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

3.2. Relevante Rechtsvorschriften und Judikatur:

3.2.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
3.2.1. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.      ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
lautet:
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), , lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       (...);

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt. 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) (...).

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       (...),

3.       (...), oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(…).

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(...).“

3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .07.2020 wurde zwecks Sicherung der Abschiebung über den BF die Schubhaft angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .07.2020 wurde zwecks Sicherung der Abschiebung über den BF die Schubhaft angeordnet.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 19.11.2018, Spruchpunkt VII wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF ist seiner durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Ausreiseverpflichtung jedoch nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sondern hat sich widerrechtlich nach Frankreich begeben.Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 19.11.2018, Spruchpunkt römisch sieben wurde gegen den BF ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF ist seiner durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Ausreiseverpflichtung jedoch nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sondern hat sich widerrechtlich nach Frankreich begeben.

Der BF hat sich somit insgesamt dreimal durch unrechtmäßige Ausreise in fremde Länder (Deutschland, Niederlande und Frankreich) dem Verfahren entzogen und ist untergetaucht.

Da aus seinem gesamten Verhalten im Bundesgebiet die Gefahr des erneuten Untertauchens erkennbar war, war die Verhängung der Schubhaft über den BF notwendig.

Ein gelinderes Mittel iSv § 77 FPG kam für den BF nicht in Betracht, da er aufgrund seines Verhaltens unter Beweis gestellt hat, dass er nicht bereit bzw. willens ist, sich an einer bestimmten Adresse für die belangte Behörde bereitzuhalten und auch ausdrücklich angegeben hat nicht freiwillig und geordnet ausreisen zu wollen. Ein gelinderes Mittel iSv Paragraph 77, FPG kam für den BF nicht in Betracht, da er aufgrund seines Verhaltens unter Beweis gestellt hat, dass er nicht bereit bzw. willens ist, sich an einer bestimmten Adresse für die belangte Behörde bereitzuhalten und auch ausdrücklich angegeben hat nicht freiwillig und geordnet ausreisen zu wollen.

Die fortgesetzte Anhaltung des BF in Schubhaft ist auch nach § 76 Abs. 2a FPG verhältnismäßig, weil vom BF, der in Österreich über keine Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt auch aktuell eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (dem rechtskräftigen Einreiseverbot vom 30.01.2020 folgend nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG) ausgeht und das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. Die fortgesetzte Anhaltung des BF in Schubhaft ist auch nach Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG verhältnismäßig, weil vom BF, der in Österreich über keine Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt auch aktuell eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (dem rechtskräftigen Einreiseverbot vom 30.01.2020 folgend nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) ausgeht und das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt.

Es hat sich auch nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Aufgrund mittlerweile bereits in zahlreichen Staaten getroffener Erleichterungen im Reiseverkehr und angekündigter weiterer Schritte zur Abschwächung oder Beseitigung der derzeit geltenden Reisebeschränkungen erscheint die Annahme der belangten Behörde durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten.

Die in § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von 18 Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt bei weitem nicht erreicht.Die in Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von 18 Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt bei weitem nicht erreicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BVA-VG enthaltenen Wendungen „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegten N4euerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG enthaltenen Wendungen „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegten N4euerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2237206.1.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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