TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/3 W222 2233664-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W222 2233665-2/3E
, W222 2233665-2/3E

W222 2233663-2/3E

W222 2233664-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX, alle StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2020, Zlen. 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 3.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2020, Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG und §57 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG und §57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, indische Staatsangehörige, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.07.2019 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden hierzu am Folgetag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben zu Protokoll, dass sie aus dem Bundesstaat Punjab stammen und die Sprachen Punjabi und Hindi sprechen würden. Sie würden der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi angehören. Im Herkunftsstaat hätten sie zehn Jahre die Grundschule besucht. Der Erstbeschwerdeführer habe zuletzt als Verkäufer gearbeitet. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien verheiratet und der Drittbeschwerdeführer ihr gemeinsamer Sohn. In Indien würden jeweils die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin leben.

Zum Ausreisegrund führte der Erstbeschwerdeführer an, dass die Feinde, welche seinen Onkel umgebracht hätten, dagegen gewesen seien, dass er auf seine Familie aufpasse. Es sei eine falsche Anzeige gegen den Erstbeschwerdeführer erstattet worden. Er sei dann zur Polizei gegangen und habe zu seiner Verteidigung gesagt, dass er nichts gemacht habe. Die Polizei habe gewusst, dass der Erstbeschwerdeführer unschuldig sei und ihm gesagt, dass sein Bedroher drogenabhängig sei und er aufpassen solle. Dann habe der Erstbeschwerdeführer Kontakt zu seinem Freund in Deutschland gehabt. Dieser habe ihm den Rat gegeben, dass er von dort „abhauen“ solle. Die Feinde des Onkels hätten die Familie des Erstbeschwerdeführers mit dem Tod bedroht. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer, dass er und seine Familie umgebracht werden würden. Befragt, ob der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen hätte, gab dieser an, dass er nicht mit einer Strafe rechnen müsse, aber Korruption herrsche.

Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zum Ausreisegrund, dass das Leben der Familie in Gefahr gewesen sei. Sie seien mit dem Tod bedroht worden. Gegen den Erstbeschwerdeführer sei eine falsche Anzeige in Indien erstattet worden. Sie hätten sehr viel Angst. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass man die Beschwerdeführer umbringen werde.

Am 18.07.2019 wurde den Beschwerdeführern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG, sowie eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme und zu einem Rückkehrberatungsgespräch am 25.07.2019 ausgefolgt. Am 23.07.2019 wurden die Beschwerdeführer wegen 48-stündiger Abwesenheit von ihrer Unterkunft aus der Grundversorgung abgemeldet. Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge durchgeführte Melderegisterabfrage ergab keine Meldedaten zu den Beschwerdeführern.Am 18.07.2019 wurde den Beschwerdeführern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG, sowie eine Ladung zur niederschriftlichen Einvernahme und zu einem Rückkehrberatungsgespräch am 25.07.2019 ausgefolgt. Am 23.07.2019 wurden die Beschwerdeführer wegen 48-stündiger Abwesenheit von ihrer Unterkunft aus der Grundversorgung abgemeldet. Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge durchgeführte Melderegisterabfrage ergab keine Meldedaten zu den Beschwerdeführern.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zlen. XXXX, XXXX und XXXX, wurden gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 15 b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 15.07.2019 in einem namentlich genannten Quatier Unterkunft zu nehmen.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 15, b Absatz eins, AsylG aufgetragen, ab 15.07.2019 in einem namentlich genannten Quatier Unterkunft zu nehmen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zukomme und sich aus dem Vorbringen keine reale Gefahr iSd § 8 AsylG ableiten lassen. Eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der indischen Behörden vor einer Bedrohung durch private Personen habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Alternativ bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG wurde festgehalten, dass diese aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung der Anträge auf internationalen Schutz für weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zukomme und sich aus dem Vorbringen keine reale Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ableiten lassen. Eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der indischen Behörden vor einer Bedrohung durch private Personen habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Alternativ bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Die Beschwerdeführer würden die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihrem Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien. Hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG wurde festgehalten, dass diese aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung der Anträge auf internationalen Schutz für weitere Erhebungen zur Identität erforderlich sei.

Die Bescheide wurden mangels bekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und durch Aushang beurkundet. Die Bescheide wurden mit 29.08.2019 rechtskräftig.Die Bescheide wurden mangels bekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2019 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt und durch Aushang beurkundet. Die Bescheide wurden mit 29.08.2019 rechtskräftig.

Am 08.01.2020 brachten die Beschwerdeführer – nach zwischenzeitlicher illegaler Einreise in Deutschland am 24.07.2019 und Rücküberstellung im Rahmen der Dublin-III-VO – die zweiten Anträge auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Indien mit dem Tod bedroht worden sei und er Angst um sich und seine Familie gehabt habe. Er halte somit seine alten Fluchtgründe aufrecht. Der Erstbeschwerdeführer sei von einem drogensüchtigen Kriminellen mit dem Tod bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass er sein einziges Kind töten werde. Diese Probleme hätten im Jahr 2014 begonnen. Es sei ein falsches Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer eingeleitet worden. Da er der zuständigen Behörde seine Unschuld beweisen habe können, sei von dieser kriminellen Person ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Als der Erstbeschwerdeführer zum Gericht erscheinen habe müssen, habe diese Person ihn sogar beim Gericht bedroht. Er habe gesagt, dass er dem Erstbeschwerdeführer das Wertvollste nehmen werde. Er habe damit sein Kind gemeint. Der Erstbeschwerdeführer habe auf seinem Handy Unterlagen zu seinem Strafverfahren.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie ihre alten Fluchtgründe aufrechterhalte.

Am 23.01.2020 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Sie wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und sie nach Indien auszuweisen.

Der Erstbeschwerdeführer führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus (L: Leiterin der Amtshandlung; A: nunmehriger Erstbeschwerdeführer):„(…)

L: Was möchten Sie vorlegen?

A: Der Mann der gegen mich eine falsche Anzeige erstattet hat, habe ich Unterlagen hier die ich vorlegen möchte.

L: Ist es die Anzeige die dieser angeführte Mann gemacht hat?

A: Gegen mich wurde ein F.I.R. Verfahren eingeleitet. Ich ging zu einem Arzt um mich medizinisch untersuchen zu lassen, ich wurde bei der Anzeige beschuldigt, dass ich Anschläge gegen Herrn XXXX verübt habe. Um meine Unschuld zu beweisen ging ich zum bekannten Arzt, damit eine medizinische Untersuchung beim Kläger der Anzeige durchgeführt wird. Ich habe mich für die Kinder meines verstorbenen Onkels eingesetzt. Mein Onkel hat drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Der Kläger wollte die Grundstücke unrechtmäßig in Besitz nehmen, da ich das verhindern wollte wurde gegen mich eine Anzeige erstattet.A: Gegen mich wurde ein F.I.R. Verfahren eingeleitet. Ich ging zu einem Arzt um mich medizinisch untersuchen zu lassen, ich wurde bei der Anzeige beschuldigt, dass ich Anschläge gegen Herrn römisch 40 verübt habe. Um meine Unschuld zu beweisen ging ich zum bekannten Arzt, damit eine medizinische Untersuchung beim Kläger der Anzeige durchgeführt wird. Ich habe mich für die Kinder meines verstorbenen Onkels eingesetzt. Mein Onkel hat drei Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. Der Kläger wollte die Grundstücke unrechtmäßig in Besitz nehmen, da ich das verhindern wollte wurde gegen mich eine Anzeige erstattet.

L: Was ist das für ein Beweismittel was Sie vorlegen möchten?

A: Das ist eine Erkenntnis vom Arzt, dass ich unschuldig bin.

L: Wie kann ein Arzt sowas bestätigen?

A: Der Arzt hat festgestellt, dass ich keine Wunden habe. Und somit bei den Anschlägen nicht mitgewirkt habe und unschuldig bin. Die Wunden wurden von dem Mann selbst zugefügt.

L: Wo ist die Anzeige von diesem Mann, dass Sie beschuldigt wurden?

A: Die ist bei der Polizei, nicht bei mir.

L: Wie haben Sie erfahren, dass Sie beschuldigt worden sind?

A: Weil die Polizei zu mir nach Hause gekommen ist.

L: Und dann?

A: Nachdem die Polizei zu mir kam. Es wurde mir gesagt, dass ich eine bestimmte Frist habe und bis zu dieser bestimmten Frist musste ich mich selbstständig bei der Polizei melden, um die Unschuld zu beweisen.

L: Sie waren beim Arzt und haben die Unschuld bewiesen?

A: Ja.

L: Haben Sie dieses Schriftstück bei der Polizei eingereicht?

A: Ja.

L: Und was ist dann passiert?

A: Nachdem ich das der Polizei vorgelegt habe, bekam ich einen Stempel auf das Beweismittel. Es steht drinnen, dass die Wunden vom Kläger selbst zugefügt wurden. Es wurde mir gesagt, dass die Sache geklärt ist. Als der Drogensüchtige von meiner Unschuld erfuhr, bekam ich Tag und Nacht Drohanrufe vom Herrn XXXX. Zu diesem Zeitpunkt lebte ich bei meinem Vater, das alles war im Jahre 2014 und es kam zu Unruhen und Problemen. Mein Vater hat mir vorgeschlagen, das Land zu verlassen, da er Angst um meine Sicherheit hatte. Er sagte mir, „Heute werde nur ich bedroht, es kann sein dass andere dann bedroht werden, es ist besser dass du ausreist.“ A: Nachdem ich das der Polizei vorgelegt habe, bekam ich einen Stempel auf das Beweismittel. Es steht drinnen, dass die Wunden vom Kläger selbst zugefügt wurden. Es wurde mir gesagt, dass die Sache geklärt ist. Als der Drogensüchtige von meiner Unschuld erfuhr, bekam ich Tag und Nacht Drohanrufe vom Herrn römisch 40 . Zu diesem Zeitpunkt lebte ich bei meinem Vater, das alles war im Jahre 2014 und es kam zu Unruhen und Problemen. Mein Vater hat mir vorgeschlagen, das Land zu verlassen, da er Angst um meine Sicherheit hatte. Er sagte mir, „Heute werde nur ich bedroht, es kann sein dass andere dann bedroht werden, es ist besser dass du ausreist.“

L: Wie haben Sie dieses Schriftstück erhalten?

A: Im Heimatland bei der Polizei.

L: Haben Sie auch ein Original?

A: Nein.

L: Was ist am Handy oben?

A: Als 2019 ich erneut vom Kläger bedroht wurde, wurde ein zweites Verfahren eingeleitet. Diese Anzeige wurde vor Gericht eingeleitet. Ich habe Unterlagen vom zweiten Verfahren.

L: das beantwortet nicht die Frage, was beinhaltet das Handy?

A: Die Unterlagen vom zweiten Verfahren, die er eingeleitet hat.

L: Welche Unterlagen?

A: Die Anzeige.

L: Was für eine Anzeige?

A: Er hat einen falschen Vorwurf gemacht.

L: Was für einen Vorwurf?

A: Es wurde gesagt das ich und mein Vater und andere Männer einen Anschlag gegen ihn verübt haben. Es wurde vor Gericht erstattet. Die Anzeige steht auf Punjabi, 3-4 Seiten.

L: Haben Sie diese Beweismittel?

A: Ich möchte ja dass ich mein Handy wieder erhalte, das habe ich nur am Handy.

L: Nur die Anzeige ist auf dem Handy?

A: Ja, die genauen Daten stehen auf der Anzeige.

(…)

L: Sie haben am 15.01.2020 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben?L: Sie haben am 15.01.2020 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben?

A: Ich bitte Sie, dass Sie mir den Aufenthalt hier in Österreich genehmigen. Ich bin ein Ehrenwürdiger Mann. Ich bin gebildet und betrieb einen Handel In Indien. Mir geht es in meiner Heimat wirtschaftlich sehr gut. Ich bin nur aus meiner Heimat geflüchtet, da für mich keine Sicherheit mehr bestand. Ich bin illegal von Serbien weitergereist. Der Schlepper sagte mir, dass Österreich Deutschland wäre. Ich wollte nach Deutschland und nicht nach Österreich.

L: Haben Sie neue Fluchtgründe?

A: Ich habe denselben Fluchtgrund wie zuvor. Ich werde von einem Drogensüchtigen mit dem Tod bedroht. Er erstattet immer wieder neue und falsche Anzeigen.

(…)

L: Sie haben bereits einmal in Österreich um Asyl angesucht. Ihre Vorfahren wurde rechtskräftig am 29.08.2019 rechtskräftig 1. Instanz entschieden, da Sie unbekannten Aufenthalt waren. Warum stellen Sie diesen neuerlichen Antrag? Was haben Sie vorzubringen?

A: Ich möchte eigentlich nicht in Österreich einen Asylantrag stellen, ich möchte nach Deutschland. Die deutsche Behörde sagte mir, dass es sich bei meinem Verfahren, bei einem Dublin Verfahren handelt und ich deswegen nach Österreich muss. Nach einen 2-Monatigen Aufenthalt im Asyllager in Deutschland wurde mir eine Wohnung zur Verfügung gestellt und mein Sohn besuchte eine Schule, nach 6 Monaten wurden wir nach Österreich überstellt.

L: Haben Sie Familienangehörige in Indien?

A: Meine Eltern, aber sonst niemanden.

L: Hat sich konkret an den Gründen, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht haben, etwas geändert?

A: Nein, aber deshalb bin ich ja hier, aber das Gericht wird ja auch denken, dass ich ein Verbrecher bin, weil ich nicht zu den Terminen erscheine. Ich bitte Sie, dass Sie meinen Fall überprüfen und eine Recherche in meinem Heimatland durchführen, damit Sie sehen, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen.

L: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich habe dort kein Haus, gar nichts mehr und keine Sicherheit mehr zu leben. Sobald ich mit meiner Familie nach Indien zurück kehre, werde ich von meinem Gegner getötet. Ich habe Angst, dass mein Kind getötet wird. Meine Frau kann nicht mehr schwanger werden. Ich habe nur ein einziges Kind, dessen leben mir sehr wichtig ist. Bitte helfen sie uns.

(…)

L: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich möchte Ihnen sagen, dass ich in Indien ca. monatlich 4 bis 5000 Euro verdient habe. Ich ging auf Urlaub nach Malaysia, Thailand und nach andere Länder. Ich habe wirklich ein Problem weshalb ich meine Heimat verlassen musste. Sonst könnte ich wohlhabend in Indien leben. Ich bin Unterstützer der Kongresspartei. Der Drogensüchtige wird von der Gegenpartei BJP (der Hinduistischen Partei) unterstützt. Die Hinduistische Partei ist derzeit an der Macht.

(…)“

Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (L: Leiterin der Amtshandlung; A: nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin): „(…)

L: Sie haben am 15.01.2020 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben?L: Sie haben am 15.01.2020 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben?

A: Wir sind sehr traurig geworden als wir diese Information erhalten haben.

L: Haben Sie neue Fluchtgründe?

A: Nein, wir haben denselben Fluchtgrund den wir bereits genannt haben, wegen der Anzeige, aber die Dokumente hat mein Mann, er kann es ausführlicher berichten.

L: Sie haben bereits einmal in Österreich um Asyl angesucht. Ihr Vorfahren wurde rechtskräftig am 29.08.2019 rechtskräftig entschieden, da Sie verzogen sind und Ihr Aufenthalt für die Behörde nicht feststellbar war. Warum stellen Sie diesen neuerlichen Antrag? Was haben Sie vorzubringen?

A: Wir haben in Deutschland gelebt, wir wollten dort auch bleiben, aber Deutschland schickte uns nach Österreich, weil diese meinten es ist ein Dublin Verfahren. Wir wollten auch ursprünglich nach Deutschland gehen, aber wir wurden nach Österreich gebracht. Als uns hier nicht geholfen wurde hat mein Mann einen Bekannten in Deutschland kontaktiert der gemeint hat wir sollen nach Deutschland kommen.

L: Schildern Sie kurz Ihren Fluchtgrund!

A: Ein Mann, der meinen Mann mit dem Tod bedroht hat, hat eine falsche Anzeige gegen meinen Mann eingeleitet. Uns wurde gesagt, dass man unseren Sohn töten wird. Aus Angst sind wir geflüchtet.

L: Haben Sie sich an die indische Behörde gewendet?

A: Ja, aber der Mann der meinen Mann bedroht ist ein drogensüchtiger. Und sie wissen ja wie die Polizei in Indien ist diese sind korrupt.

L: Wer ist dieser Mann?

A: Sein Name ist XXXX , mehr weiß ich nicht über diesen Mann.A: Sein Name ist römisch 40 , mehr weiß ich nicht über diesen Mann.

L: Warum hat dieser Mann eine falsche Anzeige getätigt?

A: Es gibt einen Onkel (von meinem Manne) mütterlicherseits, ist verstorben hat aber ein Kind. Normalerweise würde das Kind die Grundstücke erben die sein Vater besessen hat, aber dieser Drogensüchtige Mann wollte dem Kind die Grundstücke enteignen. Da sich mein Mann für das Kind eingesetzt hat kam es zu diesen Unruhen und Bedrohungen.

L: Es handelt sich hiermit um Grundstückstreitigkeiten?

A: Ja mein Mann wurde mit dem Tod bedroht, wenn mein Mann 5 Millionen indische Rupien zahlen würde hätte der drogensüchtige Mann die Anzeige zurückgezogen.

L: Hat sich konkret an den Gründen, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen und in Österreich um Asyl angesucht haben, etwas geändert?

A: Nein.

L: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich habe Angst das mein Sohn und mein Mann getötet werden.

(…)“

Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie keine weiteren Angehörigen in Österreich hätten. Sie seien nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.

Den Beschwerdeführern wurde am Ende der Einvernahmen die Möglichkeit geboten, in die aktuellen Länderberichte zur Situation in Indien Einsicht zu nehmen und bis zum 30.01.2020 eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben, wovon sie nicht Gebrauch machten.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer Kopien einer polizeilichen Anfrage und eines ärztlichen Attests aus Indien vor, welches seine Unschuld bestätigen soll. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ eine Übersetzung vornehmen.

Am 30.01.2020 legte der Erstbeschwerdeführer dem Bundesamt eine Kopie einer in Punjabi verfassten Anzeige, zwei Kopien von Wahlplakaten und ein Foto vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ eine Übersetzung vornehmen.

Mit Schreiben vom 22.05.2020 legte der Erstbeschwerdeführer dem Bundesamt eine Kopie einer Übersetzung der bereits in Punjabi vorgelegten Anzeige auf Englisch vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ abermals eine Übersetzung vornehmen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2020 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, vom 08.01.2020 bis zum 05.03.2020 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2020 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, vom 08.01.2020 bis zum 05.03.2020 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die Beschwerdeführer ein einjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätten, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, seien die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar sei (wohl eigentlich gemeint: aufgrund der zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG). Die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG sei notwendig, da die Beschwerdeführer sich dem Vorverfahren entzogen hätten, ihre Ausreiseverpflichtung missachtet hätten und die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könnten. Die Anordnung der Unterkunftnahme sei zur zügigen Bearbeitung der gegenständlichen Anträge zweckdienlich.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätten, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch in jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen, seien die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden. Weiters wurde festgehalten, dass eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer ebenso wenig erkannt werden könne, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Indien, wobei auch die aktuelle Situation in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wurde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar sei (wohl eigentlich gemeint: aufgrund der zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG). Die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG sei notwendig, da die Beschwerdeführer sich dem Vorverfahren entzogen hätten, ihre Ausreiseverpflichtung missachtet hätten und die Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könnten. Die Anordnung der Unterkunftnahme sei zur zügigen Bearbeitung der gegenständlichen Anträge zweckdienlich.

Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes fest: „(…)

Rechtsschutz / Justizwesen

In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 19.7.2019). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 19.7.2019).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 4.3.2020). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2019).

Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums vom September 2018 hat ergeben, dass von insgesamt 1.079 Planstellen an den 24 Obergerichten des Landes 42714 Stellen nicht besetzt waren (USDOS 11.3.2020). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 18.9.2019). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 18.9.2018).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums vom September 2018 hat ergeben, dass von insgesamt 1.079 Planstellen an den 24 Obergerichten des Landes 42714 Stellen nicht besetzt waren (USDOS 11.3.2020). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 18.9.2019). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 18.9.2018).

Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 4.3.2020). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit der Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 19.7.2019).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 19.7.2019).

Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit („National Security Act“, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit („Jammu and Kashmir Public Safety Act“, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 19.7.2019).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationales Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 19.7.2019).

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des „Unlawful Activities Prevention Act (UAPA)“, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 11.3.2020). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 11.3.2020).

Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§ 61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2019).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, Paragraphen 61 -, 69,), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2019).

Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse („Public Interest Litigation petitions“, PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 4.3.2020).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        CM – Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 13.8.2019

-        Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Sicherheitsbehörden

Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2019) und untersteht den Bundesstaaten (AA 19.7.2019). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2019).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 14.1.2020).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 14.1.2020).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2019). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 19.7.2019; vgl. BICC 12.2019). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2019).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2019). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 19.7.2019; vergleiche BICC 12.2019). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2019).

Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 19.7.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 11.3.2020). Den Sicherheitskräften wird weitgehende Immunität gewährt (AA 19.7.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 11.3.2020). Den Sicherheitskräften wird weitgehende Immunität gewährt (AA 19.7.2019; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).

Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu & Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 19.7.2019).

Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 19.7.2019). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 8.2019). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 19.7.2019).

Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force)“ unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        AA - Auswärtiges Amt (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

-        BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 11.2.2020

-        Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020

-        ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

-        War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 19.3.2020

Korruption

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International (TI) im Jahre 2019 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 80. Rang von 180 Staaten auf (TI 2019).

NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.3.2019). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 11.3.2020).

Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 4.3.2020). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 11.3.2020).

Die breite Öffentlichkeit hat im Allgemeinen Zugang zu Informationen über die Regierungsgeschäfte, dennoch ist der gesetzliche Rahmen, welcher Transparenz gewährleisten soll, in den letzten Jahren zunehmend unter Druck geraten. Die Änderungen des Whistleblowers Protection Act seit seiner Verabschiedung im Jahr 2014 wurden dahingehend kritisiert, dass sie die Effektivität des Gesetzes aushöhlen, die ohnehin als begrenzt eingestuft wurde. Das Gesetz über das Recht auf Information (RTI) von 2005 wird weithin genutzt, um die Transparenz zu erhöhen und korrupte Aktivitäten aufzudecken. Jedes Jahr werden Millionen von Anträgen auf der Grundlage dieses Gesetzes eingereicht. Laut der Menschenrechtsinitiative des Commonwealth wurden jedoch mehr als 80 Nutzer des Informationsrechts und Aktivisten ermordet und Hunderte wurden angegriffen oder bedroht (FH 4.3.2020).

Gemäß Angaben der Zentralen Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. 2018 und 2019 wurden 43.946 Beschwerden im Zusammenhang Korruption registriert. 41.775 Beschwerden wurden abgelehnt. Im Untersuchungszeitraum zwischen Jänner und Anfang Mai 2019 wurden vom CBI insgesamt 412 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vgl. USDOS 11.3.2020).Gemäß Angaben der Zentralen Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) unterhält jeder Bundesstaat in Indien mindestens ein Büro unter der Leitung eines Polizeichefs, in welchem Beschwerden per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden können. Dabei kann auf Wunsch auch die Identität des Beschwerdeführers geheim gehalten werden. 2018 und 2019 wurden 43.946 Beschwerden im Zusammenhang Korruption registriert. 41.775 Beschwerden wurden abgelehnt. Im Untersuchungszeitraum zwischen Jänner und Anfang Mai 2019 wurden vom CBI insgesamt 412 Korruptionsfälle registriert (CBI o.D.; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten, sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vgl. IT 11.10.2018).Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten, sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vergleiche IT 11.10.2018).

Quellen:

-        CBI (o.D.): Join us in Fighting Corruption, http://www.cbi.gov.in/contact.php, Zugriff 7.11.2018

-        Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020

-        IT – India Times (26.11.2019): Incidents of bribery in India reduced by 10 pc since last year: Survey., https://www.indiatoday.in/india/story/incidents-of-bribery-in-india-reduced-by-10-pc-since-last-year-survey-1622859-2019-11-26, Zugriff 17.3.2020

-        IT – India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https://www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-about-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11, Zugriff 7.11.2018

-        TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 20.2.2020

-        TI - Transparency International (2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 30.1.2019

-        TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017#regional, Zugriff 7.11.2018

-        TI - Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 7.11.2018

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 19.7.2019). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2019). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 19.7.2019). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 19.7.2019).

Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem Hinweise auf willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 11.3.2020).

Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 19.7.2019). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 19.7.2019). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2019). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in Regionen, in denen es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2019).

Den indische Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (FH 4.3.2020) und auch den separatistischen Rebellen und Terroristen im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in den von den Maoisten beeinflussten Gebieten werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde, Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, sowie von Regierungsbeamten und Zivilisten vorgeworfen. Aufständische sind ebenso für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).Den indische Sicherheitskräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (FH 4.3.2020) und auch den separatistischen Rebellen und Terroristen im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in den von den Maoisten beeinflussten Gebieten werden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde, Folterungen von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei, sowie von Regierungsbeamten und Zivilisten vorgeworfen. Aufständische sind ebenso für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).

In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020

-        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019: Asylländerbericht Indien

-        USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020

Frauen

Indien ist ein überwiegend patriarchalisch geprägtes Land, in dem Frauen eine untergeordnete Rolle spielen. Mädchen und Frauen werden über ihr gesamtes Leben benachteiligt und sind dabei diversen Formen von Gewalt ausgesetzt. Dies beginnt mit der Abtreibung weiblicher Föten, der oft systematischen Vernachlässigung weiblicher Kinder, der geringeren Bildungschancen für Mädchen, der untergeordneten Rolle der Ehefrau in der Familie des Mannes und dem schlimmen Los der Witwen. Trotz einiger Reformmaßnahmen seitens der Regierung lässt sich ein Kulturwandel erst langsam erkennen (GIZ 11.2019a).

Trotz verfassungsmäßigen Schutzes, einer Vielzahl entsprechender Gesetze und einer breiten öffentlichen Debatte bleibt die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt – weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen. Auch im Berichtszeitraum prägen materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung häufig den Alltag von Frauen. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung bleiben regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet. Frauen sind in vielen Fällen Ungleichbehandlung in Sachen Bildung, Beruf und gesellschaftlicher Anerkennung ausgesetzt (AA 19.7.2019).

Mädchen und Frauen mit Behinderungen sind nach wie vor einem erhöhten Missbrauchsrisiko ausgesetzt und sehen sich trotz gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz ihrer Rechte mit ernsthaften Hindernissen im Justizsystem konfrontiert (HRW 14.1.2020).

Die Regierung kämpft seit 2003 mit einem besonderen Programm zur Förderung der Mädchen-Schulausbildung gegen den Analphabetismus unter jungen Frauen (Alphabetisierungsrate 2001 unter Männern ca. 75 Prozent, unter Frauen ca. 54 Prozent). Trotz dieser Bemühungen und der Fortschritte, die bisher erzielt wurden. Laut Experten der National Human Rights Commission benötigen Frauen zusätzlich zu Gesetzen wie der „Women’s Reservation Bill 2008“ weitere rechtliche Hilfsmittel zur absoluten Gleichstellung. Zwischen 2006 und 2010 stiegen die gegen Frauen gerichteten Verbrechen um ein Drittel an. In vielen dieser Fälle, vor allem, wenn es um sexuelle Gewalt ging, wurde dem weiblichen Opfer von der Familie, der Gemeinschaft und sogar der Polizei davon abgeraten, rechtliche Schritte gegen den Täter einzuleiten. Mit der Verabschiedung der „Women´s Reservation Bill 2008“, sind 33 Prozent der Parlamentssitze für Frauen reserviert (ÖB 8.2019).

Frauen in Konfliktgebieten wie in Jammu und Kaschmir, im Nordosten, in Jharkhand und Chattisgarh sowie Dalits oder Frauen indigener Gruppen sind häufig Opfer von Vergewaltigungen oder Vergewaltigungsdrohungen (USDOS 11.3.2020).

Frauen mit niedrigerer Kasten- und Stammeszugehörigkeit sind besonders anfällig Gewalt zu erleiden. Massendemonstrationen nach der tödlichen Gruppenvergewaltigung einer Frau in Delhi im Jahr 2012 veranlassten die Regierung Gesetzesreformen durchzuführen. Erneute Vergewaltigungsfälle zeigen das Versagen des Strafrechtssystems auf und haben zu weiteren Protesten geführt . Nach einer weithin bekannt gewordenen Vergewaltigung und einem Mord im November 2019 tötete die Polizei im Dezember 2019 die vier Verdächtigen während ihrer Haft. In einem anderen Fall im selben Zeitraum wurde ein Opfer von ihrem mutmaßlichen Vergewaltiger und anderen Männern auf dem Weg zu einer Gerichtsverhandlung tödlich angegriffen (FH 4.3.2020; vgl. HRW 17.1.2019).Frauen mit niedrigerer Kasten- und Stammeszugehörigkeit sind besonders anfällig Gewalt zu erleiden. Massendemonstrationen nach der tödlichen Gruppenvergewaltigung einer Frau in Delhi im Jahr 2012 veranlassten die Regierung Gesetzesreformen durchzuführen. Erneute Vergewaltigungsfälle zeigen das Versagen des Strafrechtssystems auf und haben zu weiteren Protesten geführt . Nach einer weithin bekannt gewordenen Vergewaltigung und einem Mord im November 2019 tötete die Polizei im Dezember 2019 die vier Verdächtigen während ihrer Haft. In einem anderen Fall im selben Zeitraum wurde ein Opfer von ihrem mutmaßlichen Vergewaltiger und anderen Männern auf dem Weg zu einer Gerichtsverhandlung tödlich angegriffen (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 17.1.2019).

Fast sechs Jahre nachdem die Regierung die Gesetze geändert und neue Richtlinien eingeführt hat, welche Gerechtigkeit für Überlebende von Vergewaltigung und sexueller Gewalt erwirken sollten, sehen sich Mädchen und Frauen weiterhin mit Schwierigkeiten bei der Anzeige solcher Verbrechen konfrontiert. Schuldzuweisungen an die Opfer sind weit verbreitet und der Mangel an Zeugen- und Opferschutzgesetzen macht Mädchen und Frauen aus marginalisierten Gemeinschaften noch anfälliger für Belästigungen und Übergriffe (FH 4.3.2020; vgl. HRW 17.1.2019). Im April 2018 verabschiedete die Regierung eine Verordnung zur Einführung der Todesstrafe für Täter, die wegen Vergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren verurteilt worden sind. Diese neue Verordnung erhöht auch die Mindeststrafe für Vergewaltigungen von Mädchen und Frauen (HRW 17.1.2019).Fast sechs Jahre nachdem die Regierung die Gesetze geändert und neue Richtlinien eingeführt hat, welche Gerechtigkeit für Überlebende von Vergewaltigung und sexueller Gewalt erwirken sollten, sehen sich Mädchen und Frauen weiterhin mit Schwierigkeiten bei der Anzeige solcher Verbrechen konfrontiert. Schuldzuweisungen an die Opfer sind weit verbreitet und der Mangel an Zeugen- und Opferschutzgesetzen macht Mädchen und Frauen aus marginalisierten Gemeinschaften noch anfälliger für Belästigungen und Übergriffe (FH 4.3.2020; vergleiche HRW 17.1.2019). Im April 2018 verabschiedete die Regierung eine Verordnung zur Einführung der Todesstrafe für Täter, die wegen Vergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren verurteilt worden sind. Diese neue Verordnung erhöht auch die Mindeststrafe für Vergewaltigungen von Mädchen und Frauen (HRW 17.1.2019).

Gewalt und sexuelle Übergriffe gegen Frauen sind in Indien in nahezu allen Landesteilen und quer durch alle gesellschaftlichen Schichten weiterhin ein großes Problem (AA 19.7.2019).

Ein Großteil sexueller Gewalt findet innerhalb der Familien statt. Im Oktober 2017 urteilte der Oberste Gerichtshof, dass innerehelicher erzwungener Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner grundsätzlich den Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Weiterhin legal bleibt de facto jedoch die Vergewaltigung einer volljährigen Ehefrau (AA 19.7.2019), d.h., wenn die Frau über 15 Jahre alt ist (DZ 11.10.2017).

Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes Problem (USDOS 11.3.2020). Laut offizieller Polizeistatistik wurden im Jahr 2017 rund 33.000 Vergewaltigungen auf dem Subkontinent angezeigt, 10.000 Fälle davon betrafen Minderjährige. Die Dunkelziffer jedoch soll Frauen- und Hilfsorganisationen zufolge viel höher sein. Viele Frauen und Mädchen scheuen demnach eine Anzeige aus Scham und Angst oder Resignation. Nicht selten machen die Frauen die Erfahrung, dass sie als Opfer eines Sexualverbrechens Stigmatisierung ausgesetzt sind (ZO 2.12.2019).

Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act 2005) sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. Das Gesetz wurde aber erst von vier der 28 Unionsstaaten ratifiziert (ÖB 12.2018). Mangelhafte Rechtsdurchsetzung und Rechtshilfe sind unzureichend. Das Justizsystem ist überfordert und nicht in der Lage das Gesetz effizient umzusetzen (USDOS 11.3.2020). Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Polizeibeamte versuchen manchmal, Vergewaltigungsopfer und ihre Angreifer zu versöhnen, in einigen Fällen ermutigten sie weibliche Vergewaltigungsopfer, ihre Angreifer zu heiraten (USDOS 11.3.2020).

In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen (BICC 12.2019), jedoch sind Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für Vergewaltigungsopfer inadäquat. Das Justizsystem ist überfordert und nicht in der Lage den Problemstellungen wirkungsvoll zu begegnen. Eine mangelnde Unterstützung der Opfer, der unzureichende Schutz von Opfern und Zeugen, wie auch die lange Verfahrensdauer breiten große Sorgen (USDOS 11.3.2020).

Traditionelle Praktiken, wie die zwar gesetzlich verbotene, jedoch auch weiterhin von vielen Familien akzeptierten Mitgiften, stellen auch weiterhin ein ernstes Problem dar. Behörden haben im Zusammenhang mit Mitgiftmorden im Jahre 2016 insgesamt 20.545 Personen festgenommen. Schätzungsweise 120.000 junge Frauen sind von Schuldknechtschaften betroffen, in welchen junge Frauen oder Mädchen bis zu fünf Jahren arbeiten, um Geld für eine Mitgift zu verdienen, um heiraten zu können. Die Arbeit bleibt jedoch manchmal teilweise oder ganz unbezahlt. Auch sollen Berichten zufolge Arbeitgeber Frauen während ihrer Zeit in der Schuldknechtschaft schwerwiegenden Misshandlungen ausgesetzt haben (USDOS 11.3.2020).

Das National Crime Records Bureau (NCRB), das nationale Büro für Kriminalitätsaufzeichnungen schätzte die Verurteilungsrate für Verbrechen gegen Frauen auf 18,9 Prozent (USDOS 13.3.2019).

Frauen in Krisengebieten wie in Jammu und Kaschmir, im Nordosten, Jharkhand und Chhattisgarh sowie vulnerable Dalit- oder Stammesfrauen sind oft Opfer von Vergewaltigungen oder Bedrohungen mit Vergewaltigung ausgesetzt. Laut der nationalen Kriminalstatistik werden - verglichen mit anderen Kastenzugehörigkeiten - die meisten Vergewaltigungen gegen Dalit-Frauen verübt (USDOS 11.3.2020). Sogenannte Ehrenmorde blieben insbesondere im Punjab, in Uttar Pradesh und Haryana ein Problem. Ehrenmorde waren gewöhnlich darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat. Im März 2018 wies der Oberste Gerichtshof die Regierungen der Bundesstaaten an, Abhilfe-, Präventions- und Strafmaßnahmen zu ergreifen, und diese Verbrechen zu stoppen (USDOS 11.3.2020).

Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach wie vor verbreitet ist das seit 1988 gesetzlich verbotene Devadasi-System, in welchem Mädchen – meist aus niederen Kasten stammend – symbolisch mit Gottheiten in Tempeln verheiratet und teilweise in der Folge Opfer von Vergewaltigungen durch Priester und Tempelaufseher werden (AA 19.7.2019).

Es gibt kein nationales Gesetz, dass sich mit weiblicher Genitalverstümmelung befasst. Menschenrechtsorganisationen zufolge wird weibliche Genitalverstümmelung von 70 Prozent bis 90 Prozent der Dawoodi Bohra Muslimen praktiziert. Deren Zahl wird auf eine Million geschätzt, die sich auf die Bundesstaaten Maharashtra, Gujarat, Madhya, Pradesh und Rajasthan verteilt. Im Juli 2019 nahm der Oberste Gerichtshof zum Verbot der Praxis von Genitalverstümmelung Stellung. Nach einem Treffen zwischen dem Premierminister und dem spirituellen Oberhaupt der Dawoodi-Bohra-Gemeinschaft, welche die Praxis von Genitalverstümmelungen unterstützt, erklärte die Regierung, die Angelegenheit solle an ein fünfköpfiges Gremium des Obersten Gerichtshofs verwiesen werden (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-        DZ – Die Zeit (12.10.2017): Minderjährige können Vergewaltigungen in der Ehe künftig anzeigen, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-10/indien-gericht-vergewaltigung-heirat-ehe, Zugriff 6.8.2019

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2019

-        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 17.1.2020

-        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 16.3.2020

-        ZO – Zeit Online (2.12.2019): Tausende demonstrieren in indischen Städten gegen Vergewaltigungen, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-12/indien-vergewaltigungen-ermordungen-frauen-protest-demonstrationen, Zugriff 18.2.2020

Kinder

Das Gesetz verbietet Menschenhandel, Schuldknechtschaft (FH 4.3.2020), wie auch Kindesmissbrauch, aber es erkennt körperliche Misshandlung durch Betreuer, Vernachlässigung oder psychologischen Missbrauch nicht als strafbare Handlungen an (USDOS 11.3.2020).

Trotz einiger Verbesserungen sehen sich viele Kinder in Indien weiterhin mit Unterernährung, Kinderarbeit und Kinderhandel konfrontiert. Auch Kinderehen sind ein Problem. So wurden nach offiziellen Angaben 26,8 Prozent aller Frauen aus der Altersgruppe der 20-24-Jährigen bereits als Minderjährige verheiratet (Stand: 2016). Die Regierung bemüht sich, die Tradition der Heirat Minderjähriger gezielt zu bekämpfen (AA 19.7.2019).

Gewalt gegen Kinder bleibt ein verbreitetes Phänomen in Indien – vor allem im familiären, aber auch im schulischen Umfeld. Sexueller Missbrauch von Kindern ist weiterhin ein großes Problem, wobei die Statistiken hierzu erheblich variieren. Nach den letzten offiziellen Zahlen aus dem Jahr 2017 war jedes zweite Kind Opfer sexueller Übergriffe (AA 19.7.2019).

Im August 2019 änderte das Parlament das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten aus dem Jahre 2012, indem es die Todesstrafe für schwere sexuelle Übergriffe auf Personen unter 18 Jahren einführte und andere Strafen für Sexualstraftaten erhöhte, obwohl von Kinderrechtsgruppen Bedenken geäußert wurden, dass dies zu einem Rückgang der Beschwerden bei der Polizei führen könnte, da in fast 95 Prozent der gemeldeten Fälle der Täter dem Opfer, den Verantwortlichen oder Familienmitgliedern bekannt ist (HRW 14.1.2020).

Die Verfassung garantiert freie Bildung für Kinder von sechs bis 14 Jahre, aber die Regierung kann diese Anforderungen nicht immer erfüllen (USDOS 11.3.2020).

Eine Gesetzesänderung im Sommer 2016 führte zwar ein grundsätzliches generelles Beschäftigungsverbot für Kinder unter 14 Jahren ein. Sie traf dennoch auf scharfe Kritik aus der indischen Zivilgesellschaft, da sie das Verbot durch gravierende Ausnahmeregelungen faktisch weitgehend aushebelt. Im Juni 2017 hat die Regierung mit neuen Umsetzungsbestimmungen nachgebessert. Dennoch fallen gesetzliche Normen und tägliche Realität noch oft auseinander. Nach wie vor gibt es eine hohe Zahl von Kinderarbeitern: Nach Zahlen von UNICEF arbeiten rund 10,1 Mio. Kinder im Alter zwischen 5 und 14 Jahren; in der Kategorie der Heranwachsenden (bis 18 Jahre) sind es nach offiziellen Schätzungen 35 Millionen) (AA 19.7.2019).

Kinderarbeit, Kinderhandel und ein schlechter Zugang zu Bildung bleibt für Kinder aus sozial und wirtschaftlich marginalisierten Gemeinschaften in ganz Indien ein großes Problem (HRW 17.1.2019).

Die Regierung verabschiedete 2016 ein umstrittenes Gesetz, das es Kindern unter 14 Jahren erlaubt, „Heimarbeit“ sowie andere Berufe ab einem Alter von 14 Jahren bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auszuüben. Kindern ist es verboten, in potenziell gefährlichen Branchen zu arbeiten, obwohl das Gesetz in der Praxis regelmäßig missachtet wird. Es gibt anhaltende Berichte über die Komplizenschaft von Strafverfolgungsbehörden beim Menschenhandel (FH 4.3.2020).

Vorsichtigen Schätzungen zur Folge leben mindestens 40 Prozent der indischen Kinder in Lebenssituationen, welche sie anfällig für Missbrauch und Gewalt machen (CIF 15.3.2018). Tausende von Kindern werden aus den abgelegenen ländlichen Gebieten Indiens verschleppt und als Arbeitskräfte in den urbanen Zentren verkauft (TG 28.4.2015). Offizielle Schätzungen gehen von 242.000 Kindesentführungen von 2014 bis 2018 aus. Kinderschutzorganisationen berichten von bis zu 500.000 Fällen (TR 27.7.2018).

Zahlen zu Personen unter 18 Jahren in den Streitkräften dienen, liegen nicht vor. Schätzungen von NGOs zufolge werden mindestens 2.500 bewaffnete Kinder den Rebellengruppen in den Maoistengebieten, sowie mit aufständischen Gruppen in Jammu und Kaschmir zugeordnet. Es gibt Vorwürfe, wonach von der Regierung unterstützte Anti-Maoistische Dorfstreitkräfte Kinder rekrutieren und auch bewaffnete aufständische Gruppen, einschließlich der Maoisten in den nordöstlichen Staaten sowie Gruppen in Jammu und Kaschmir, Kinder einsetzen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Im November 2019 ersuchte der Oberste Gerichtshof, auf eine Petition von Kinderrechtsaktivisten hin, den Jugendgerichtsausschuss des Obersten Gerichtshofs von Jammu und Kaschmir um einen detaillierten Bericht über die angebliche Inhaftierung von Kindern und andere Missbräuche während der seit August verhängten Abriegelung. Das Komitee hatte zuvor eine Polizeiliste mit 144 inhaftierten Kindern vorgelegt, das jüngste von ihnen war neun Jahre alt. Die meisten, so die Polizei, wurden nach Verwarnungen nicht an gewalttätigen Protesten teilzunehmen, wieder freigelassen (HRW 14.1.2020).Zahlen zu Personen unter 18 Jahren in den Streitkräften dienen, liegen nicht vor. Schätzungen von NGOs zufolge werden mindestens 2.500 bewaffnete Kinder den Rebellengruppen in den Maoistengebieten, sowie mit aufständischen Gruppen in Jammu und Kaschmir zugeordnet. Es gibt Vorwürfe, wonach von der Regierung unterstützte Anti-Maoistische Dorfstreitkräfte Kinder rekrutieren und auch bewaffnete aufständische Gruppen, einschließlich der Maoisten in den nordöstlichen Staaten sowie Gruppen in Jammu und Kaschmir, Kinder einsetzen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Im November 2019 ersuchte der Oberste Gerichtshof, auf eine Petition von Kinderrechtsaktivisten hin, den Jugendgerichtsausschuss des Obersten Gerichtshofs von Jammu und Kaschmir um einen detaillierten Bericht über die angebliche Inhaftierung von Kindern und andere Missbräuche während der seit August verhängten Abriegelung. Das Komitee hatte zuvor eine Polizeiliste mit 144 inhaftierten Kindern vorgelegt, das jüngste von ihnen war neun Jahre alt. Die meisten, so die Polizei, wurden nach Verwarnungen nicht an gewalttätigen Protesten teilzunehmen, wieder freigelassen (HRW 14.1.2020).

Die Regierung hat es oft versäumt, die Öffentlichkeit angemessen über Kindesmissbrauch aufzuklären oder das Gesetz durchzusetzen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        ASER – Annual Status of Education Report (16.1.2018): Annual Status of Education Report 2017, http://img.asercentre.org/docs/Publications/ASER%20Reports/ASER%202017/aser2017fullreportfinal.pdf, Zugriff 22.10.2018

-        CIF - CHILDLINE India Foundation (15.3.2018): Annual Report 2016-2017, http://www.childlineindia.org.in/pdf/Annual-Report-16-17.pdf, Zugriff 22.10.2018

-        FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 18.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 13.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch(17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 17.1.2020

-        HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422455.html, Zugriff 23.10.2018

-        HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 23.12.2016

-        SHZ – Schleswig-Holsteinische Zeitungsverlag (30.4.2018): Sexualmorde an Kindern rütteln Indien auf, https://www.shz.de/deutschland-welt/panorama/sexualmorde-an-kindern-ruetteln-indien-auf-id19724156.html, Zugriff 23.1.2019

-        TR – Technology Revue (27.7.2018): Software findet vermisste Kinder, https://www.heise.de/tr/artikel/Software-findet-vermisste-Kinder-4093586.html, Zugriff 18.3.2020

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der „Naxaliten“ in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 19.7.2019).

Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Myanmar. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 11.3.2020).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 19.7.2019).

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten („high profile“ persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen („low profile“ people) (ÖB 8.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-        USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 17.3.2020

Meldewesen

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister (AA 19.7.2019). Allerdings besteht für alle EinwohnerInnen (auch ausländische StaatsbürgerInnen) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen. Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Auf Grund der umfangreichen Sicherheitsmaßnamen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Mrd. Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

Grundversorgung und Wirtschaft

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2019).

Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4.9 Prozent und für 2020 wird ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (BICC 12.2019).Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016 aus 2017, bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent (BICC 12.2019). 2019 betrug das Wirtschaftswachstum 4.9 Prozent und für 2020 wird ein Wachstum der Gesamtwirtschaft um 6,1 Prozentpunkte erwartet (WKO 1.2020). Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (BICC 12.2019).

2017 lag die Erwerbsquote Bundesamtbei 53,8 Prozent (StBA 26.8.2019). Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes (FES 9.2019). Indien besitzt mit 520,199 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt (2012). Im Jahr 2017 lag die Arbeitslosenquote bei 3,5 Prozent (StBA 26.8.2019).

Der indische Arbeitsmarkt ist durch die Tätigkeit im „informellen Sektor“ dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem sogenannten „informellen Sektor“ zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wienmann 2019). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,1 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 5049 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (Shah-Paulini 2017).

Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund 852 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 131 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (BICC 12.2019).

Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 3.9.2018).

Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018).

55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 19.7.2019).

Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar. Im Juli 2019 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Aadhaar-Gesetz. Damit wird der Weg für den Einsatz der Daten durch private Nutzer frei. Die geplanten Änderungen gaben Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes und wurden angesichts eines Entscheids des Obersten Gerichtshofs vom September 2018 vorgenommen, welcher eine Nutzung von Aadhaar für andere Zwecke als den Zugang zu staatlichen Leistungen und die Erhebung von Steuern beschränkt (HRW 14.1.2020). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018).

Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar, arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 13.1.2018).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.9.2018): Länderinformationsblatt Indien, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_India_DE.pdf, Zugriff 18.3.2020

-        BBC British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019

-        BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020

-        FES – Friedrich-Ebert-Stiftung (9.2019): Feminist perspectives on the future of work in India, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/indien/15719.pdf(Zugriff 18.3.2020

-        HRW – Human Rights Watch (14.1.20120): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020

-        HRW - Human Rights Watch (13.1.2018): India: Identification Project Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422175.html, Zugriff 17.1.2019

-        ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019

-        ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien

-        PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020

-        Shah-Paulini, Purvi (2017): Chefsache Integrales Business mit Indien. Den Subkontinent aus verschiedenen Perspektiven verstehen. Springer Gabler Verlag. Seite 40

-        StBA – Stadistisches Bundesamt (26.8.2019): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 15.3.2020

-        Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201

-        WKO - Aussenwirtschaft Austria (1.2020): Aussen Wirtschaft Wirtschaftsbereich Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 11.2.2020

Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 19.7.2019). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2019; vgl. AA 19.7.2019). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 8.2019).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 19.7.2019). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den indischen Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2019; vergleiche AA 19.7.2019). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben (ÖB 8.2019).

Quellen:

-        AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

-        ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien“

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020 wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des BFA vom 26.05.2020 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen und im Übrigen die Beschwerden gemäß §§ 15b, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020 wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen, die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des BFA vom 26.05.2020 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen und im Übrigen die Beschwerden gemäß Paragraphen 15 b, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 30.09.2020 brachten die Beschwerdeführer die gegenständlich dritten Anträge auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer nach Vorhalt, dass sein Asylverfahren bereits am 24.08.2020 rechtskräftig entschieden worden sei, an, dass er seit dieser Entscheidung Österreich nicht verlassen habe, aber das Verfahren, dass gegen ihn in Indien eingeleitet worden sei, nach wie vor gegen ihn laufe und jetzt ein Haftbefehl gegen ihn beim Gericht am 11.09.2020 ausgesprochen worden sei. Er sei ein Sikh. Weiters führte dieser aus: „Außerdem möchte ich angeben, dass ich ein Sikh bin. Die Sikhs in Indien kämpfen um ihre Unabhängigkeit, um die Gleichbehandlung und um ihre Rechte. Wir verfolgen das Ziel, einen eigenen unabhängigen Staat namens „Khalistan" zu gründen. Die derzeitige Regierung BJP ist eine hinduistische Partei, die gegen die Gründung des Khalistan ist, deshalb werden Sikhs, die für ihre Rechte kämpfen, seitens der Regierung belästigt bzw. verfolgt. Ich selbst gehöre der Kongresspartei an. Mein Anwalt in Indien hat mir mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen mich ausgesprochen wurde. Darüber hinaus hat er mich darüber informiert, dass der Anzeigenerstatter Herr XXXX eine Beschwerde gegen mich gemacht hat und angegeben hat, dass ich die Gründung des unabhängigen Staates unterstütze. All jene Personen, die das befürworten, werden von der Polizei inhaftiert. Da ich ein Sikh bin und mir diese Probleme angelastet werden und der Haftbefehl gegen mich besteht, ist mein Leben in Gefahr.“Dabei gab der Erstbeschwerdeführer nach Vorhalt, dass sein Asylverfahren bereits am 24.08.2020 rechtskräftig entschieden worden sei, an, dass er seit dieser Entscheidung Österreich nicht verlassen habe, aber das Verfahren, dass gegen ihn in Indien eingeleitet worden sei, nach wie vor gegen ihn laufe und jetzt ein Haftbefehl gegen ihn beim Gericht am 11.09.2020 ausgesprochen worden sei. Er sei ein Sikh. Weiters führte dieser aus: „Außerdem möchte ich angeben, dass ich ein Sikh bin. Die Sikhs in Indien kämpfen um ihre Unabhängigkeit, um die Gleichbehandlung und um ihre Rechte. Wir verfolgen das Ziel, einen eigenen unabhängigen Staat namens „Khalistan" zu gründen. Die derzeitige Regierung BJP ist eine hinduistische Partei, die gegen die Gründung des Khalistan ist, deshalb werden Sikhs, die für ihre Rechte kämpfen, seitens der Regierung belästigt bzw. verfolgt. Ich selbst gehöre der Kongresspartei an. Mein Anwalt in Indien hat mir mitgeteilt, dass ein Haftbefehl gegen mich ausgesprochen wurde. Darüber hinaus hat er mich darüber informiert, dass der Anzeigenerstatter Herr römisch 40 eine Beschwerde gegen mich gemacht hat und angegeben hat, dass ich die Gründung des unabhängigen Staates unterstütze. All jene Personen, die das befürworten, werden von der Polizei inhaftiert. Da ich ein Sikh bin und mir diese Probleme angelastet werden und der Haftbefehl gegen mich besteht, ist mein Leben in Gefahr.“

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass gegen ihren Ehemann ein Haftbefehl vor Gericht ausgesprochen worden sei. Es würde behauptet werden, dass ihr Ehemann für die Gründung des Khalistans sei. Es bestehe Gefahr für die ganze Familie.

Am 06.10.2020 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und sie nach Indien auszuweisen. Weiters wurde ihnen die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien übermittelt.

Am 15.10.2020 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab Folgendes an:

„L: Haben Sie neue Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich habe alles vorgelegt, was ich hatte.

L: Haben Sie in Österreich Verwandte?

A: Nur meine Ehefrau und meinen Sohn, sonst niemanden.

L: Leben Sie in Österreich mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Ja, mit meiner Frau und meinem Sohn lebe ich zusammen.

L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A. Am 14.07.2019.

L. Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

A: Nein. Wir waren 6 Monate in Deutschland.

L: Gegen Sie wurde im letzten Verfahren zur Zahl XXXX ein Einreiseverbot erlassen.ris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image002.jpgris-attachment://image003.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image004.jpgris-attachment://image001.jpgL: Gegen Sie wurde im letzten Verfahren zur Zahl römisch 40 ein Einreiseverbot erlassen.

Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen?

A: Weil mein Leben in Indien in Gefahr ist. Wohin soll ich gehen?

L: Sind Ihre behaupteten Fluchtgründe aus den Vorverfahren aufrecht?

A: Ja. Sie bestehen nach wie vor.

L: Ihr erstes Verfahren erwuchs mit 29.08.2019 in Rechtskraft. Ihr zweites Verfahren wurde am 19.08.2020 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Bezüglich Ihrer Fluchtgründe, hat sich was geändert? Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Weil unser Leben in Indien in Gefahr ist und wir nicht zurückkehren können. Und aufgrund des Haftbefehles, der gegen mich ausgesprochen wurde. Wenn ich zurückkehre, werde ich in ein Gefängnis eingesperrt. Ich bin ein Sikh, daher unterstütze ich die Khalistan Bewegung. Mein Anwalt In Indien berichtete mir, dass gegen mich ein Haftbefehl besteht und dass ich als Landesverräter angezeigt wurde, da ich die Khafistan-Bewegung untersütze.

L: Ist es das Schreiben, das Sie vorgelegt haben?

A: Ja.

L: Wo befindet sich das Orginal?

A: In Indien ist das Original. Er hat nur Kopien geschickt.

L: Können Sie das Original nicht besorgen über den Anwalt?

A: Ich habe zu niemanden Kontakt.

L: Ihr Anwalt könnte es schicken?

A: Ich erreiche ihn nicht mehr, er hebt nicht ab.

L: Versuchen Sie es jetzt?

A: Ich habe seine Nummer nicht, nur die Nummer vom Büro. Außerdem sind die Gerichte jetzt geschlossen. Das geht nicht.

L: Wie lautet die Nummer vom Büro Ihres Anwaltes?

A: Die habe ich derzeit nicht bei mir.

L: Wo befindet sich die Nummer?

A: ich habe online nach seiner Nummer gesucht.

L: Dann suchen Sie nun seine Nummer online?

A: Hier kann ich es nicht machen. Ich muss es in Ruhe zu Hause tun.

L: Wie lautet der Name des Anwalts?

A: XXXX .A: römisch 40 .

L: Wie noch?

A: Ich kenne ihn nur unter XXXX. Ich hatte seine Visitenkarte, aber die habe ich verloren.A: Ich kenne ihn nur unter römisch 40 . Ich hatte seine Visitenkarte, aber die habe ich verloren.

L: Wie hat der Anwalt mit ihnen Kontakt aufgenommen?

A: Ich habe ihn öfter versucht zu erreichen, aber da das Büro immer geschlossen war, konnte ich ihn nicht wirklich erreichen.

L: Wann war der letzte Kontakt?

A: Am 11.09.2020 hatte ich das letzte Mal Kontakt mit ihm. Da hat er mir die Unterlagen online zugesendet.

L: Wohin hat er sie geschickt?

A: Online aufs Handy.

L: Wie lautet seine E-Mail Adresse?

A: Er hat es mir über Whats App gesendet.

L: Wie lautet seine Nummer? Diese Unterlagen werden sie ja am Handy haben.

A: Die Nummer habe ich nicht mehr am Handy. Die hat sich gelöscht.

L: Das ist ein wichtiges Beweismittel, warum löschen Sie das?

A: Ich dachte mir, dass es nicht mehr wichtig wäre.

L: Wann hat der Anwalt ihnen die Unterlagen geschickt?

A: Am 11.09.2020.

L: Hatten Sie zuvor auch Kontakt mit ihm?

A: Nur letztes Jahr, aber dann konnte ich ihn nicht erreichen.

L: Das bedeutet, der Anwalt hat Ihnen ohne mit ihnen zu sprechen, die Unterlagen auf Whats App geschickt?

A: Ich habe mit ihm gesprochen am 11.09.2020. Nachgefragt gibt AW an, dass er den Anwalt nach langem Probieren erreicht hat. Ich fragte ihn, wie mein Verfahren läuft. Er sagte mir, dass gegen mich ein Haftbefehl angeordnet wurde, da ich zu dem Gerichtstermin nicht erschienen bin. Dann sagte ich ihm, er soll mir die Dokumente schicken, was er dann getan hat.

L: Wann wurde dieser Haftbefehl erlassen?

A: Das steht eh oben.

L: Sie werden doch wissen, wann der Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde?

A: Wahrscheinlich einige Tage zuvor. Nachgefragt gibt AW an, dass er sehr gestresst war und sich nicht konzentrieren konnte. Seit einem Jahr bin ich nur gestresst und unter Druck gesetzt.

L: Was steht in diesem Haftbefehl?

A: Es wurde ein Verfahren gegen mich eingeleitet, was inhaltlich nicht stimmt. Der Anzeigeerstatter ist gegen mich. Das Gericht denkt, dass ich tatsächlich der Schuldige bin, weil ich nicht zu den Gerichtsterminen erscheine. Das kann ich ja nicht, weil ich in Österreich bin.

L: Was konkret steht in diesem Haftbefehl?

A: Dass ich inhaftiert werde.

L: Weswegen?

A: Weil ein falsches Verfahren läuft gegen mich. Der Anzeigeerstatter, XXXX unterstützt die Regierungspartei. Ich bin ein Sikh und unterstütze die Kongresspartei. Da die Regierungspartei an der macht ist und einen starken Halt hat, kann gegen Sie nichts getan werden.A: Weil ein falsches Verfahren läuft gegen mich. Der Anzeigeerstatter, römisch 40 unterstützt die Regierungspartei. Ich bin ein Sikh und unterstütze die Kongresspartei. Da die Regierungspartei an der macht ist und einen starken Halt hat, kann gegen Sie nichts getan werden.

L: Diese Gründe haben Sie bereits im Vorverfahren vorgebracht?

A: Ja, aber es wurde ein Haftbefehl ausgesprochen.

L: Bei welchem Gericht?

A: Das ist im Polizeiverwaltungsbezirk XXXX .ris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image001.jpgris-attachment://image007.jpgA: Das ist im Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 .

L: Von wem haben Sie diese vorgelegten Schreiben übersetzen lassen?

A: Ich habe die so erhalten. Unser Punjabi ist halt so. Es ist ja üblich, dass Fehler bei der Übersetzung passieren.

L: Wann haben Sie dann beschlossen, einen neuen Asylantrag zu stellen?

A: Gleich nach zwei Tagen. Mein Anwalt sagte mir, da ich die Kongresspartei unterstütze und die Gegenpartei an der Macht ist, werde ich meine Unschuld nicht beweisen können.

L: Gab es zuvor schon ein Verfahren gegen Sie?

A: Nein, vorher nicht. Ich bin ein Sikh, daher unterstütze ich die Khalistan Bewegung.

L: Wie und wann haben die Probleme begonnen?

A: Seitdem sich die Sikhs dafür einsetzen, einen eigenen Staat zu gründen. Seitdem habe ich Probleme. Die Sikhs haben das Ziel, bis zum Jahr 2020 einen eigenen Staat zu gründen.

L: Das heißt, diese Probleme betreffen alle Sikhs in Ihrem Heimatland?

A: Ja, das Problem habe alle Sikhs, aber nur diejenigen, die sich aktiv beteiligen, werden inhaftiert und ins Gefängnis gebracht.

L: Wo und wann haben Sie dann mit ihrer Frau beschlossen, einen neuen Asylantrag zu stellen?

A: Ich glaube am 13. oder 15. September haben wir das beschlossen.

L: In welchem Raum?

A: Im Schlafzimmer.

L: War ihr Kind auch anwesend?

A: Ich glaube mein Kind war in der Schule. Ich weiß es nicht genau.

L: Was meinte ihre Frau dazu?

A: Sie war sehr gestresst und hat geweint. Wir waren sowieso in Schwierigkeiten, jetzt hatten wir noch mehr Probleme.

L: Warum haben Sie bis jetzt keine identitätsbezeugenden Dokumente besorgen können, jedoch einen Haftbefehl erhalten können? Was sagen Sie dazu?

A: Mein Reisepass und die ID-Card wurden mir vom Schlepper abgenommen. Ich habe ja gar nichts.

L: Das bedeutet, Sie sind in Indien nicht registriert?

A: Doch, ich bin registriert. Aber ich habe keinen Kontakt zu irgendwem, da kann ich die nicht besorgen.

L: Mit Ihrem Anwalt hatten Sie Kontakt. Da wäre es möglich gewesen?

A: Wenn ich wieder Kontakt aufnehme, werde ich es ihm sagen.

L: Was müssen Sie dem Anwalt zahlen?

A: Ich habe ihn nur einmal bezahlt, das ist bei uns so.

L: Wieviel haben Sie das gezahlt?

A: 50.000 indische Rupien.

L: Wann haben Sie das gezahlt?

A: Als das Verfahren gegen mich eingeleitet wurde. Das war im Jahr 2014.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien?

A: Ich kann nicht zurückkehren. Ich habe nicht einmal ein Haus. Das Haus wurde verkauft. Ich habe keinen Kontakt zu meinen Verwandten in Indien. Ich habe Angst, dass ich nach meiner Ankunft inhaftiert werde. Meine Frau und mein Kind allein dastehen und hilflos sind. Man hat mir gesagt, dass man mein Kind töten würde. Ich habe nur ein einziges Kind.

L: In Indien gibt es kein Meldewesen. Ihnen würde daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe es versucht, aber es hat nicht funktioniert.

L: Wo und wann haben Sie es versucht? Wo haben Sie überall gelebt?

A: Ich habe es nicht getan. Außerdem spreche ich punjabi, das spricht man in anderen Teilen Indiens nicht. Ein Freund, der in Deutschland wohnt, sagte mir, dass man mir in Indien nicht helfen würde und ich nach Deutschland gehen soll, wo er mich unterstützen würde.

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: Mein Kind lebt hier und wir sind hier in Sicherheit. Ich habe Angst, dass man meinem Kind was antun würde.

L: Welche Unterstützungen bekommen Sie?

A: Ich erhalte seit 6 Monaten keine Unterstützung. Ab und zu verrichte ich in der Nacht die Zeitungsarbeit, damit wir uns den Lebensunterhalt leisten können. Aber das ist keine fixe Arbeit, da ich keine Papiere habe. Es ist sehr schwierig mit dem Einkommen über die Runden zu kommen.

L: Welchen Glauben haben Sie?

A: Ich bin Sikh.

L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig?

A: Ab und zu diese Zeitungstätigkeit, sonst mache ich nichts. Ich würde gerne eine Bewilligung haben. Ich möchte nicht dem Staat zur Last fallen.

L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?

A: Nein.

L: Wie gut sprechen Sie Deutsch? Haben Sie schon Kurse besucht?

A: Ich bemühe mich, die Sprache zu erlernen und kann ein wenig sprechen. Kurse habe ich noch keine besucht, aber ich werde einen beginnen. Unser Kind geht jetzt zur Schule und wir werden unser Bestes geben.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: Punjabi.

L: Welche Angehörigen sind in Indien?

A: Meine Eltern, die Eltern meiner Ehefrau und ein paar weitschichtige Verwandte. Die leben an verschiedenen Orten.

L: Besteht Kontakt zu den Eltern Ihrer Ehefrau?

A: Seitdem ich in Europa bin, nicht mehr. Meine Ehefrau hat schon Kontakt, aber sehr selten. Wir haben Angst, wenn wir das Wort Indien hören.

L: Wäre es dann möglich, über die Eltern Ihrer Ehefrau den Haftbefehl und Dokumente zu besorgen?

A: Nein, das glaube ich nicht. Wir haben ja keinen Kontakt.

L: Sie haben gerade angegeben, dass Ihre Ehefrau ab und zu Kontakt hat.

A: Ja, ich weiß nicht. Ich muss sie fragen.

L: Sie selbst haben mit niemandem Kontakt?

A: Nein.

L: Von wem hätten Sie die Nummer in Indien, um denjenigen zu erreichen?

A: Ich hatte eine indische Sim-Karte und hatte viele Nummern. Ich möchte aber keinen Kontakt aufnehmen, da ich Angst habe.

L: Frage wird wiederholt! Von wem hätten Sie die Nummer?

A: Von zwei Freunden, die an unterschiedlichen Orten leben. Das sind Freunde, die ich vom

Geschäft kenne.

LA: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen zu Indien etwas sagen?

A: Ich bin ein Sikh. Ich bin für die Gründung eines unabhängigen Staats. Die Regierungspartei ist die BJP. Ich bin für die Kongresspartei. Ich setzte mich aktiv für die Gründung von Khalistan ein. Diejenigen, die sich aktiv daran beteiligten, geraten derzeit in große Schwierigkeiten. Die Regierung foltert diejenigen, die für die Khalistan Bewegung sind.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab folgendes an:

„L: Haben Sie neue Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Mein Mann hat bereits alles vorgelegt.

L: Haben Sie in Österreich Verwandte?

A: Nur meinen Ehemann und meinen Sohn, sonst niemanden.

L: Leben Sie in Österreich mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Ja, mit meinem Mann und meinem Sohn lebe ich zusammen.

L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am 14.07.2019.

L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

A: Nein. Wir sind jetzt von Deutschland gekommen.

L: Wie lange waren Sie in Deutschland?

A: Am 26. Juli waren wir in Deutschland und im Jänner 2020 sind wir zurückgekehrt.

L: Warum haben Sie dann erst im September 2020 einen Asylantrag gestellt?

A: Weil es jetzt neue Gründe gibt, die mein Mann angegeben hat.

L: Gegen Sie wurde im letzten Verfahren zur Zahl XXXX ein Einreiseverbot erlassen. Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen?L: Gegen Sie wurde im letzten Verfahren zur Zahl römisch 40 ein Einreiseverbot erlassen. Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen?

A: Weil wir Probleme haben.

L: Sind Ihre behaupteten Fluchtgründe aus den Vorverfahren aufrecht?

A: Ja, sie bestehen noch.

L: Ihr erstes Verfahren erwuchs mit 29.08.2019 in Rechtskraft. Ihr zweites Verfahren wurde am 19.08.2020 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden. Bezüglich Ihrer Fluchtgründe, hat sich was geändert? Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Da es neue Dokumente bezüglich des Verfahrens in Indien gibt.

L: Welche Beweise sind das?

A: Mein Mann hat sie vorgelegt.

L: Frage wird wiederholt!

A: Ein Haftbefehl, da er seine Anwesenheit nicht bestätigen konnte. Die Papiere haben wir vorgelegt. Es gab ja schon ein Verfahren gegen meinen Mann, aber nun gibt es auch einen Haftbefehl.

L: Seit wann gibt es den?

A: Am 11. September bekam mein Mann einen Anruf vom Anwalt. Unser Anwalt sagte meinem Mann, dass es nun Probleme gibt, da er die Khalistan Bewegung unterstützt und schickte ihm Unterlagen.

L: Wie kam ihr Mann zu dem Haftbefehl?

A: Das hat ihm der Anwalt telefonisch gesagt und ihm es dann geschickt.

L: Wie hat er es geschickt?

A: Das weiß ich nicht.

L: Haben Sie oder ihr Mann eine E-Mail Adresse?

A: Ich weiß es nicht.

L: Was hat der Anwalt gemeint, nachdem er den Haftbefehl geschickt hat?

A: Also er hat sie geschickt und dass es einen Haftbefehl gibt. Und dass er auf einer Liste steht wegen der aktiven Tätigkeit wegen Khalistan. Der Anzeigeerstatter ist für die MUDI Partei und wir sind Sikhs und die Regierung ist gegen die Sikhs, die sich für die Gründung eines unabhängigen Staats beteiligen.

L: Was wurde dann mit dem Anwalt beschlossen bzw. wie oft bestand dann noch Kontakt mit dem Anwalt?

A: Das wars, danach gab es keinen Kontakt mehr.

L: Wie heißt der Anwalt?

A: Das weiß ich nicht.

L: Warum nicht?

A: Ich habe nie danach gefragt.

L: Wo befindet sich das Original von dem Haftbefehl?

A: Das hat mein Mann vorgelegt.

L: Das ist eine Kopie!

A: Dann ist es wahrscheinlich beim Anwalt.

L: Wo hat der Anwalt sein Büro?

A: Das weiß ich ja auch nicht. Ich bin Hausfrau.

L. Wieviel musste Ihr Mann bezahlen für den Anwalt also für seine Tätigkeit?

A: Das weiß ich nicht. Ich kümmere mich um den Haushalt und um unser Kind.

L: War dieser Anwalt auch schon im vorigen Strafverfahren, das in Indien läuft, tätig?

A: Ja, das ist der Gleiche.

L: Wann wurde dieser Haftbefehl erlassen?

A: Das weiß ich nicht, aber am 11.09. habe ich es erfahren.

L: Was steht in diesem Haftbefehl konkret, was wird ihrem Mann vorgehalten?

A: Das weiß ich nicht. Es wurde angeordnet, weil er nicht bei Gericht erschienen ist.

L: Wie oft hatte ihr Mann Ladungen für Gericht bzw. wie oft hat er was vom Anwalt erfahren darüber?

A: Das weiß ich nicht. Wir sind damals geflüchtet aufgrund der Belästigungen. Mein Mann wurde immer mit dem Tod bedroht, daher sind wir geflüchtet damals.

L: Wann haben Sie dann beschlossen, einen neuen Asylantrag zu stellen?

A: Nachdem wir das erfahren haben, am 11.09.2020.

L: Wie und wann haben die Probleme begonnen?

A: Die Probleme haben im Jahr 2014 begonnen, als ein Verfahren gegen meinen Mann eingeleitet wurde und jetzt neue Unterlagen aufgetaucht sind.

L: Sind alle Sikhs in Ihrem Heimatland betroffen?

A: Ja alle, die die Khalistan Bewegung unterstützen.

L: Wo und wann haben Sie dann mit ihrem Mann beschlossen, einen neuen Asylantrag zu stellen?

A: Zu Hause waren wir. Am 11.09. haben wir es erfahren, eine Woche später haben wir das erfahren.

L: Wo konkret?

A: Im Schlafzimmer, wir haben nur ein Zimmer.

L: War ihr Kind auch anwesend?

A: Nein, der war in der Schule.

L: Was meinte ihr Mann zu einer erneuten Asylantragstellung?

A: Dass wir für unsere Sicherheit und für unseren Sohn einen zweiten Asylantrag stellen sollen. Was geschieht mit uns, wenn mein Mann inhaftiert wird? Wohin soll ich dann mit meinem Sohn gehen? Das sind Mafiosen.

L: Haben Sie jemals versucht, neue Dokumente über Ihren Anwalt zu bekommen?

A: Nein, wir hatten dann ja keinen Kontakt mehr.

L: Warum nicht?

A: Ich weiß nicht. Es wurde kein Kontakt aufgenommen.

L. Hat ihr Mann nicht versucht, Kontakt aufzunehmen?

A: Doch, aber es war erfolglos.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien?

A: Mein Mann wird inhaftiert. Mein Sohn ist in Gefahr. Wir haben mit niemandem Kontakt. Mein Sohn ist noch sehr klein. Uns wird nicht geholfen.

L: In Indien gibt es kein Meldewesen. Ihnen würde daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehen. Was sagen Sie dazu?

A: Das sind Mafiosen, sie können uns jederzeit wo aufgreifen. Die Regierung unterstützt sie dabei. Wie können wir entkommen.

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: Hier sind wir in Sicherheit. Hier ist unser Leben nicht in Gefahr.

L: Welche Unterstützungen bekommen Sie?

A: Gar keine. Wir leben mit einer weiteren Person in der Wohnung, daher müssen wir nicht immer Miete bezahlen.

L: Welchen Glauben haben Sie?

A: Ich bin Sikh.

L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig?

A: Ich nicht, ich habe ja keine Arbeitserlaubnis. Ich würde aber gerne arbeiten. Mein Kind geht in die Schule. Jetzt müssen wir zum Augenarzt mit ihm. Wir können nicht einmal zum Arzt gehen.

L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?

A: Nein.

L: Wie gut sprechen Sie Deutsch? Haben Sie schon Kurse besucht?

A: Ich spreche kein Deutsch. Aber ich möchte einen Kurs machen.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: Punjabi.

L: Welche Angehörigen sind in Indien?

A: Meine Eltern, meine Schwester.

L: Wo sind die Eltern Ihres Ehemannes?

A: Die leben auch dort. Aber alle leben getrennt voneinander. Wir haben aber derzeit keinen Kontakt zu ihnen.

L: Könnten Sie ihre Eltern kontaktieren?

A: Nein.

L: Warum nicht?

A: Sie wollen mit uns keinen Kontakt haben, da mein Mann die Khalistan Bewegung unterstützt.

L: Mit Ihrer Schwester haben sie auch keinen Kontakt?

A: Nein, seit wir hier sind nicht mehr.

LA: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen zu Indien etwas sagen?

A: Nein.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem der Bescheide zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

Die Beschwerdeführer haben drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020 wurden zuletzt die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des BFA vom 26.05.2020 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen und im Übrigen die Beschwerden gemäß §§ 15b, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde dabei als nicht glaubhaft beurteiltMit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020 wurden zuletzt die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des BFA vom 26.05.2020 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen und im Übrigen die Beschwerden gemäß Paragraphen 15 b, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchpunkt A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide:
Zum Spruchpunkt A), Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11., K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Beschwerdeführer behaupten im gegenständlichen dritten Asylverfahren ausdrücklich das Fortbestehen der bereits im ersten und zweiten Asylverfahren geschilderten - und als nicht asylrelevant befundenen - fluchtauslösenden Umstände.

In der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2020 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin explizit an, dass ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren nach wie vor bestehen würden (L: „Sind ihre Fluchtgründe aus den Vorverfahren aufrecht?“, Erstbeschwerdeführer: „Ja, sie bestehen nach wie vor.“ und Zweitbeschwerdeführerin: „Ja, sie bestehen noch.“)

Dieser Fluchtgrund wurde jedoch bereits im ersten und zweiten Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020 wurden zuletzt die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des BFA vom 26.05.2020 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen und im Übrigen die Beschwerden gemäß §§ 15b, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt.Dieser Fluchtgrund wurde jedoch bereits im ersten und zweiten Asylverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2020 wurden zuletzt die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des BFA vom 26.05.2020 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen und im Übrigen die Beschwerden gemäß Paragraphen 15 b, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt.

Soweit die Beschwerdeführer ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren um den Hinweis, dass ein Haftbefehl gegen den Erstbeschwerdeführer in Indien ausgesprochen worden sei, erweitern, hat das Bundesamt diesem nachvollziehbar das Bestehen eines glaubhaften Kerns abgesprochen. Dabei wurde insbesondere auf Widersprüchlichkeiten hingewiesen sowie festgehalten, dass die vorgelegten Dokumente teilweise schon in den Vorverfahren vorgelegt worden sind sowie es sich lediglich um Kopien mit handschriftlichen Anmerkungen/Korrekturen, die keiner Zertifizierung zugänglich sind, handeln. Diesen Argumenten konnten die Beschwerdeführer auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht substantiiert entgegentreten.

Im nunmehrigen dritten Asylantrag haben die Beschwerdeführer offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Auch hat das Bundesamt bereits in den rechtskräftigen Bescheiden zu den Vorverfahren sowie das Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2020 zu Recht auf die zusätzlich bestehende Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen indischen Unionsstaat hingewiesen. Folglich ging das Bundesamt - entsprechend der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu Recht davon aus, dass über diesen Sachverhalt bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.

Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Wie vorhin bereits ausgeführt, ist das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz überdies verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführer nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.

In Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wurden seit Rechtskraft des Erstverfahren ebenso keine Änderungen vorgebracht.

Aus den in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen zu Indien ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Aus den in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen zu Indien ergibt sich auch sonst kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. Die Beschwerdeführer sind in Indien aufgewachsen und haben den Großteil ihres Lebens dort verbracht. Sie sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Sie verfügen über Bildung. Der Erstbeschwerdeführer war schon vor seiner Ausreise aus Indien als Verkäufer tätig, gab in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2020 an, dass es ihm in seiner Heimat wirtschaftlich sehr gut gegangen sei, er gebildet sei und einen Handel in Indien betrieben habe sowie in Indien monatlich EUR 4.000,- bis EUR 5.000,- verdient habe, wodurch die Beschwerdeführer bei Wahrunterstellung weit über dem Lebensstandard der indischen Durchschnittsbevölkerung gelebt hätten. Zudem verfügen die Beschwerdeführer über familiäre Beziehungen im Herkunftsland, da jeweils ihre Eltern und Geschwister dort wohnhaft sind. Es ist daher nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft dargetan, weshalb ihnen die Rückkehr nicht möglich sein sollte, da sich die Sachlage seit dem Vorverfahren nicht maßgeblich verändert hat.

Ebenso führt die aktuelle COVID-19-Pandemie für die Beschwerdeführer zu keiner maßgeblich veränderten Situation, da die Letalität des Virus für junge, im Wesentlichen gesunde Menschen wie die Beschwerdeführer, die nicht der Risikogruppe angehören, äußerst gering ist. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat (vgl. VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Ebenso führt die aktuelle COVID-19-Pandemie für die Beschwerdeführer zu keiner maßgeblich veränderten Situation, da die Letalität des Virus für junge, im Wesentlichen gesunde Menschen wie die Beschwerdeführer, die nicht der Risikogruppe angehören, äußerst gering ist. Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19-Pandemie resultierenden schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat vergleiche VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen sind.Da sohin weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen sind.

Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide:

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor., Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den angefochtenen Bescheiden nicht substantiiert entgegengetreten wird.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde den angefochtenen Bescheiden nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

Familienverfahren Folgeantrag Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W222.2233664.2.00

Im RIS seit

26.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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