Entscheidungsdatum
03.12.2020Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
,
W198 2234018-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.06.2020, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.06.2020, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: ,
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 23.06.2020, Zl. XXXX , XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX ,
VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 23.06.2020, Zl. römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.000,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für römisch 40 , , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid vom 23.06.2020 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 09.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer einen LKW von der Firma XXXX angemietet habe. Mit diesem LKW seien Waren des Beschwerdeführers ausgeliefert worden. XXXX sei zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.08.2019 jedoch bei der XXXX Personalvermietung angestellt gewesen, was sich auch aus dessen Anmeldung bei der ÖGK ergebe. 2. Gegen diesen Bescheid vom 23.06.2020 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 09.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer einen LKW von der Firma römisch 40 angemietet habe. Mit diesem LKW seien Waren des Beschwerdeführers ausgeliefert worden. römisch 40 sei zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.08.2019 jedoch bei der römisch 40 Personalvermietung angestellt gewesen, was sich auch aus dessen Anmeldung bei der ÖGK ergebe.
3. Mit Bescheid vom 31.07.2020, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Dienstgeber des XXXX verpflichtet gewesen sei, dessen Anmeldung vor Arbeitsantritt am 14.08.2019 zu erstatten. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass gegenständlicher Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei. 3. Mit Bescheid vom 31.07.2020, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Dienstgeber des römisch 40 verpflichtet gewesen sei, dessen Anmeldung vor Arbeitsantritt am 14.08.2019 zu erstatten. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass gegenständlicher Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.
4. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom 05.08.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 14.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 14.08.2019 um 18:37 Uhr wurde durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung Fachbereich 2.4. Gefahrgut, beim Verkehrskontrollpunkt Bruck/Leitha auf der A4 bei Strkm 33 in Fahrtrichtung Wien eine Verkehrskontrolle durchgeführt, im Zuge derer der LKW mit dem Kennzeichen XXXX kontrolliert wurde. Dieser LKW war ab 01.08.2019 von der Firma XXXX an den Beschwerdeführer für 30 Tage vermietet worden. Am Betretungstag 14.08.2019 wurde Herr XXXX in diesem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW angehalten, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Am 14.08.2019 um 18:37 Uhr wurde durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung Fachbereich 2.4. Gefahrgut, beim Verkehrskontrollpunkt Bruck/Leitha auf der A4 bei Strkm 33 in Fahrtrichtung Wien eine Verkehrskontrolle durchgeführt, im Zuge derer der LKW mit dem Kennzeichen römisch 40 kontrolliert wurde. Dieser LKW war ab 01.08.2019 von der Firma römisch 40 an den Beschwerdeführer für 30 Tage vermietet worden. Am Betretungstag 14.08.2019 wurde Herr römisch 40 in diesem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW angehalten, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.
XXXX war von 01.08.2018 bis 02.04.2019, von 16.09.2019 bis 16.03.2020 sowie ab 25.05.2020 als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet. römisch 40 war von 01.08.2018 bis 02.04.2019, von 16.09.2019 bis 16.03.2020 sowie ab 25.05.2020 als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet.
Im Zeitraum 03.04.2019 bis 31.07.2019 scheint XXXX durch den Dienstgeber XXXX zur Sozialversicherung gemeldet auf. Im Zeitraum 03.04.2019 bis 31.07.2019 scheint römisch 40 durch den Dienstgeber römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet auf.
Von 01.08.2019 bis 15.09.2019 scheint XXXX durch die XXXX zur Sozialversicherung gemeldet auf.Von 01.08.2019 bis 15.09.2019 scheint römisch 40 durch die römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet auf.
Der Betretene war am 14.08.2019 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den Beschwerdeführer tätig.
2. Beweiswürdigung:
Es ist unstrittig, dass XXXX am 14.08.2019 als Lenker des vom Beschwerdeführer gemieteten LKW mit dem Kennzeichen XXXX angehalten wurde, ohne vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Es ist unstrittig, dass römisch 40 am 14.08.2019 als Lenker des vom Beschwerdeführer gemieteten LKW mit dem Kennzeichen römisch 40 angehalten wurde, ohne vom Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
Die Feststellung, wonach das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX von der Firma XXXX ab 01.08.2019 für 30 Tage an den Beschwerdeführer vermietet wurde, ergibt sich aus dem Fahrzeug-Leihvertrag vom 01.08.2019. Dies wird in der Beschwerde auch außer Streit gestellt. Die Feststellung, wonach das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 40 von der Firma römisch 40 ab 01.08.2019 für 30 Tage an den Beschwerdeführer vermietet wurde, ergibt sich aus dem Fahrzeug-Leihvertrag vom 01.08.2019. Dies wird in der Beschwerde auch außer Streit gestellt.
Die Feststellungen zu den oben angeführten angemeldeten Beschäftigungen des XXXX ergeben sich aus dem Dachverbandsauszug. Die Feststellungen zu den oben angeführten angemeldeten Beschäftigungen des römisch 40 ergeben sich aus dem Dachverbandsauszug.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach XXXX den LKW am 14.08.2019 nicht im Auftrag des Beschwerdeführers gelenkt habe, kann nicht gefolgt werden, dies aus folgenden Erwägungen:Dem Beschwerdevorbringen, wonach römisch 40 den LKW am 14.08.2019 nicht im Auftrag des Beschwerdeführers gelenkt habe, kann nicht gefolgt werden, dies aus folgenden Erwägungen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.08.2019 beim Dienstgeber XXXX Personalvermietung angestellt gewesen sei. Dieses Vorbringen geht allerdings ins Leere, zumal sich aus dem Dachverbandsauszug eindeutig ergibt, dass XXXX lediglich bis 31.07.2019 als Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX zur Sozialversicherung gemeldet war. Es haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die für eine Tätigkeit des XXXX für XXXX am 14.08.2019 sprechen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach XXXX am Betretungstag für XXXX agierte habe, ist daher als Schutzbehauptung anzusehen um einen anderen Dienstgeber vorzuschieben und die eigene Dienstgebereigenschaft zu verschleiern. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben dazu tätigte, für wen XXXX am Betretungstag tatsächlich tätig geworden sei. So gab er in einem Email vom 03.12.2019 an, dass XXXX am Betretungstag bei der XXXX als Fahrer in Probezeit angemeldet gewesen sei; in der Beschwerde gab er schließlich an, dass XXXX am 14.08.2019 beim Dienstgeber XXXX angestellt gewesen sei. Es wurden seitens des Beschwerdeführers sohin stets neue Diensteber genannt, für welche XXXX am Betretungstag agiert haben soll. Aus welchem Grund XXXX jedoch am 14.08.2019 im Auftrag eines anderen Dienstgebers mit einem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW unterwegs gewesen sei, wurde hingegen nicht ansatzweise dargelegt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle am 14.08.2019 beim Dienstgeber römisch 40 Personalvermietung angestellt gewesen sei. Dieses Vorbringen geht allerdings ins Leere, zumal sich aus dem Dachverbandsauszug eindeutig ergibt, dass römisch 40 lediglich bis 31.07.2019 als Dienstnehmer beim Dienstgeber römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet war. Es haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die für eine Tätigkeit des römisch 40 für römisch 40 am 14.08.2019 sprechen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach römisch 40 am Betretungstag für römisch 40 agierte habe, ist daher als Schutzbehauptung anzusehen um einen anderen Dienstgeber vorzuschieben und die eigene Dienstgebereigenschaft zu verschleiern. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben dazu tätigte, für wen römisch 40 am Betretungstag tatsächlich tätig geworden sei. So gab er in einem Email vom 03.12.2019 an, dass römisch 40 am Betretungstag bei der römisch 40 als Fahrer in Probezeit angemeldet gewesen sei; in der Beschwerde gab er schließlich an, dass römisch 40 am 14.08.2019 beim Dienstgeber römisch 40 angestellt gewesen sei. Es wurden seitens des Beschwerdeführers sohin stets neue Diensteber genannt, für welche römisch 40 am Betretungstag agiert haben soll. Aus welchem Grund römisch 40 jedoch am 14.08.2019 im Auftrag eines anderen Dienstgebers mit einem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW unterwegs gewesen sei, wurde hingegen nicht ansatzweise dargelegt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach XXXX am 14.08.2019 nicht für den Beschwerdeführer tätig geworden sei, kann nicht gefolgt werden. XXXX wurde – unstrittig – in einem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW lenkend angetroffen, mit welchem laut eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers Waren des Beschwerdeführers ausgeliefert worden seien. Es ist daher davon auszugehen, dass XXXX für den Beschwerdeführer tätig wurde, zumal es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass XXXX für einen anderen Dienstgeber mit dem vom Beschwerdeführer gemieteten LKW gefahren sein sollte und dabei Waren des Beschwerdeführers ausgeliefert hätte. Aus dem Fahrzeug-Leihvertrag vom 01.08.2019 geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen LKW ab dem 01.08.2019 für 30 Tage gemietet hat. Darüber hinaus scheint XXXX bereits einige Monate vor und auch nach der Kontrolle durch den Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung gemeldet auf. Aus welchen Gründen XXXX gerade am 14.08.2019 mit dem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW für einen anderen Dienstgeber tätig geworden sein sollte, erscheint völlig lebensfremd und unplausibel. Der Beschwerdeführer hat auch im gesamten Verfahren nicht dargelegt, aus welchem Grund XXXX am Kontrolltag im Auftrag eines anderen Dienstgebers in einem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW angehalten wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach römisch 40 am 14.08.2019 nicht für den Beschwerdeführer tätig geworden sei, kann nicht gefolgt werden. römisch 40 wurde – unstrittig – in einem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW lenkend angetroffen, mit welchem laut eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers Waren des Beschwerdeführers ausgeliefert worden seien. Es ist daher davon auszugehen, dass römisch 40 für den Beschwerdeführer tätig wurde, zumal es jeglicher Lebenserfahrung widerspricht, dass römisch 40 für einen anderen Dienstgeber mit dem vom Beschwerdeführer gemieteten LKW gefahren sein sollte und dabei Waren des Beschwerdeführers ausgeliefert hätte. Aus dem Fahrzeug-Leihvertrag vom 01.08.2019 geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen LKW ab dem 01.08.2019 für 30 Tage gemietet hat. Darüber hinaus scheint römisch 40 bereits einige Monate vor und auch nach der Kontrolle durch den Beschwerdeführer zur Pflichtversicherung gemeldet auf. Aus welchen Gründen römisch 40 gerade am 14.08.2019 mit dem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW für einen anderen Dienstgeber tätig geworden sein sollte, erscheint völlig lebensfremd und unplausibel. Der Beschwerdeführer hat auch im gesamten Verfahren nicht dargelegt, aus welchem Grund römisch 40 am Kontrolltag im Auftrag eines anderen Dienstgebers in einem vom Beschwerdeführer angemieteten LKW angehalten wurde.
Der Umstand, dass XXXX zum Zeitpunkt der Betretung bei der XXXX als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet war, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Tätigkeit des XXXX für den Beschwerdeführer am 14.08.2019 unerheblich. Ob XXXX zum Kontrollzeitpunkt noch andere Tätigkeiten ausgeübt hat, ist insofern unbeachtlich, als gegen ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. VfGH B 869/03). Es ist daher unerheblich, ob XXXX am Betretungstag neben seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer auch noch für einen anderen Dienstgeber tätig war. Der Umstand, dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Betretung bei der römisch 40 als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet war, ist für die Beurteilung der gegenständlichen Tätigkeit des römisch 40 für den Beschwerdeführer am 14.08.2019 unerheblich. Ob römisch 40 zum Kontrollzeitpunkt noch andere Tätigkeiten ausgeübt hat, ist insofern unbeachtlich, als gegen ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche VfGH B 869/03). Es ist daher unerheblich, ob römisch 40 am Betretungstag neben seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer auch noch für einen anderen Dienstgeber tätig war.
Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 17.10.2019 zu verweisen. In diesem Straferkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen hat und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Magistrats der Stadt St. Pölten weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.Beweiswürdigend ist weiters auf das rechtskräftige Straferkenntnis des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 17.10.2019 zu verweisen. In diesem Straferkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 33, ASVG verstoßen hat und somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieses Straferkenntnis des Magistrats der Stadt St. Pölten weist den vollkommen identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist.
Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 17.10.2019 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG) des XXXX beim Beschwerdeführer feststellt. Es ist auszuführen, dass dieses Straferkenntnis des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 17.10.2019 für das gegenständliche Verfahren Indizwirkung hat und eine unangemeldete Beschäftigung (als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) des römisch 40 beim Beschwerdeführer feststellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer als Dienstgeber des am 14.08.2019 betretenen XXXX anzusehen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer als Dienstgeber des am 14.08.2019 betretenen römisch 40 anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wennGemäß Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf
€ 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf , € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß
§ 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß , Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung des Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. vergleiche auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
Verfahrensgegenständlich steht fest, dass XXXX am 14.08.2019 als Lenker eines vom Beschwerdeführer gemieteten LKW angetroffen wurde, weshalb schon aus diesem Umstand vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen war. Beim Lenken eines LKW handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden. Ein ausreichend substantiiertes Vorbringen, aus dem man anderes ableiten könnte, wurde nicht erstattet. Verfahrensgegenständlich steht fest, dass römisch 40 am 14.08.2019 als Lenker eines vom Beschwerdeführer gemieteten LKW angetroffen wurde, weshalb schon aus diesem Umstand vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen war. Beim Lenken eines LKW handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht werden. Ein ausreichend substantiiertes Vorbringen, aus dem man anderes ableiten könnte, wurde nicht erstattet.
Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).
In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG des Betretenen zum Beschwerdeführer am 14.08.2019 auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG des Betretenen zum Beschwerdeführer am 14.08.2019 auszugehen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des
§ 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des , Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden.
Unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).Unbedeutende Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).
Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag Meldeverstoß Sozialversicherung verspätete MeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2234018.1.00Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021