Entscheidungsdatum
07.12.2020Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
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W151 2226561-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Domgasse 2, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 21.10.2019, Zl: XXXX wegen Nichtunterliegen der Versicherungspflicht zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Domgasse 2, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 21.10.2019, Zl: römisch 40 wegen Nichtunterliegen der Versicherungspflicht zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 21.10.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in Folge BF) aufgrund ihrer Ausbildung als Tierpflegerin in der sozialpädagogischen Einrichtung „ XXXX “ (im Folgenden kurz XXXX ) weder als Lehrling gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. b AlVG noch als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 i.V.m. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlag.1. Mit dem bekämpften Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 21.10.2019 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in Folge BF) aufgrund ihrer Ausbildung als Tierpflegerin in der sozialpädagogischen Einrichtung „ römisch 40 “ (im Folgenden kurz römisch 40 ) weder als Lehrling gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG bzw. Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, AlVG noch als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlag.
Die BF habe bei „ XXXX “ eine Ausbildung gemäß § 29 BAG absolviert. Ein Lehrverhältnis sei dadurch jedoch nicht begründet worden. Dies ergebe sich insbesondere durch die im § 29 BAG festgelegten besonderen Anrechnungsbestimmungen. Auch wenn bei der Tätigkeit der BF die Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Ab. 2 ASVG überwiegend vorhanden gewesen seien, wäre keine Beschäftigung gegen Entgelt bzw. Anspruch auf Entgelt vorgelegen. Es läge auch keine Entgeltvereinbarung vor. Die Tätigkeit der BF sei nicht als Lehrverhältnis im Sinne des § 12 BAG, sondern als Ausbildung im Sinne des § 29 BAG gestaltet gewesen, wodurch sich keine Versicherungsplicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG ergebe.Die BF habe bei „ römisch 40 “ eine Ausbildung gemäß Paragraph 29, BAG absolviert. Ein Lehrverhältnis sei dadurch jedoch nicht begründet worden. Dies ergebe sich insbesondere durch die im Paragraph 29, BAG festgelegten besonderen Anrechnungsbestimmungen. Auch wenn bei der Tätigkeit der BF die Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Ab. 2 ASVG überwiegend vorhanden gewesen seien, wäre keine Beschäftigung gegen Entgelt bzw. Anspruch auf Entgelt vorgelegen. Es läge auch keine Entgeltvereinbarung vor. Die Tätigkeit der BF sei nicht als Lehrverhältnis im Sinne des Paragraph 12, BAG, sondern als Ausbildung im Sinne des Paragraph 29, BAG gestaltet gewesen, wodurch sich keine Versicherungsplicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ergebe.
2. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die BF geltend, dass die BF die Voraussetzungen des § 1 BAG erfülle. Es sei vereinbart worden, dass sie den Beruf der „Tierpflegerin“ erlerne, welcher auf der Lehrberufsliste gemäß § 7 BAG ausgewiesen sei. Es sei zwar kein schriftlicher Lehrvertrag aufgesetzt, jedoch zumindest konkludent abgeschlossen worden. Das Lehrverhältniss sei bei der Wirtschaftskammer ordnungsgemäß als Lehrverhältnis gemeldet worden. Laut Lehrbetriebsübersicht der Wirtschaftskammer sei die Leiterin der Einrichtung als Lehrbetrieb für den Lehrberuf „Tierpflegerin“ ausgewiesen. Die BF sei gemäß § 9 BAG als Lehrling bei XXXX eingesetz worden. Sie unterliege somit der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG. Zudem unterliege sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG der Vollversicherung, da sie als Dienstnehmerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen sei.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die BF geltend, dass die BF die Voraussetzungen des Paragraph eins, BAG erfülle. Es sei vereinbart worden, dass sie den Beruf der „Tierpflegerin“ erlerne, welcher auf der Lehrberufsliste gemäß Paragraph 7, BAG ausgewiesen sei. Es sei zwar kein schriftlicher Lehrvertrag aufgesetzt, jedoch zumindest konkludent abgeschlossen worden. Das Lehrverhältniss sei bei der Wirtschaftskammer ordnungsgemäß als Lehrverhältnis gemeldet worden. Laut Lehrbetriebsübersicht der Wirtschaftskammer sei die Leiterin der Einrichtung als Lehrbetrieb für den Lehrberuf „Tierpflegerin“ ausgewiesen. Die BF sei gemäß Paragraph 9, BAG als Lehrling bei römisch 40 eingesetz worden. Sie unterliege somit der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG. Zudem unterliege sie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Vollversicherung, da sie als Dienstnehmerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt tätig gewesen sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.12.2019 vorgelegt.
4. Am 21.09.2020 stellte das erkennende Gericht ein Auskunftsersuchen an die Abteilung Kinder und Jugendhilfe GS6 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, die mit Eingabe vom 09.10.2020 eine Beantwortung der Fragestellung erstattete. Diese wurde den Verfahrensparteien im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.
5. Mit Schreiben vom 23.10.2020 übermittelte die BF eine Stellungnahme zur übermittelten Anfragebeantwortung der Abteilung Kinder und Jugendhilfe GS6 des Amtes der NÖ Landesregierung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF absolvierte von 02.07.2007 bis 01.07.2011 in der sozialpädagogischen Einrichtung XXXX eine Ausbildung gemäß § 29 BAG zur Tierpflegerin, die sie am 04.10.2011 mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. Die BF bezog ein Entgelt in Form von Taschengeld. Am 19.05.2011 erlitt sie einen Unfall im Rahmen ihrer Ausbildung bei XXXX .Die BF absolvierte von 02.07.2007 bis 01.07.2011 in der sozialpädagogischen Einrichtung römisch 40 eine Ausbildung gemäß Paragraph 29, BAG zur Tierpflegerin, die sie am 04.10.2011 mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. Die BF bezog ein Entgelt in Form von Taschengeld. Am 19.05.2011 erlitt sie einen Unfall im Rahmen ihrer Ausbildung bei römisch 40 .
Der Beruf des Tierpflegers ist in der Lehrberufsliste angeführt. Es wurde kein schriftlicher Lehrvertrag gemäß § 12 BAG abgeschlossen. Es handelte sich um eine Ausbildung im Rahmen einer freiwilligen Unterbringung gemäß § 44 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 bei XXXX . XXXX ist eine mit Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 13.07.2000 zur Ausbildung im Lehrberuf Tierpfleger/in bewilligte sozialpädagogische Einrichtung gemäß § 29 BAG.Der Beruf des Tierpflegers ist in der Lehrberufsliste angeführt. Es wurde kein schriftlicher Lehrvertrag gemäß Paragraph 12, BAG abgeschlossen. Es handelte sich um eine Ausbildung im Rahmen einer freiwilligen Unterbringung gemäß Paragraph 44, NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 bei römisch 40 . römisch 40 ist eine mit Bescheid der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 13.07.2000 zur Ausbildung im Lehrberuf Tierpfleger/in bewilligte sozialpädagogische Einrichtung gemäß Paragraph 29, BAG.
XXXX war nicht funktionell als Dienstgeber gemäß § 35 ASVG tätig, sondern erfüllte als sozialpädagogische Einrichtung eine ihr übertragene gesetzliche Verpflichtung. römisch 40 war nicht funktionell als Dienstgeber gemäß Paragraph 35, ASVG tätig, sondern erfüllte als sozialpädagogische Einrichtung eine ihr übertragene gesetzliche Verpflichtung.
Es liegt keine (Voll-)versicherung der BF als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und keine (Voll-)versicherung der BF als Lehrling gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG vor.Es liegt keine (Voll-)versicherung der BF als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und keine (Voll-)versicherung der BF als Lehrling gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie den Ermittlungsergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Art des gegenständlichen Ausbildungsverhältnisses ergeben sich insbesondere aus der seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Anfragebeantwortung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Kinder und Jugendhilfe GS6 vom 09.10.2020, die der BF zum Zwecke der allfälligen Erstattung einer Stellungnahme im Parteiengehör übermittelt wurde.
Der festgestellte Sachverhalt – insbesondere, dass kein Abschluss eines schriftlichen Lehrvertrages erfolgte und die BF eine Ausbildung im Lehrberuf Tierpfleger/in im Rahmen einer freiwilligen Unterbringung bei XXXX als sozialpädagogische Einrichtung machte – wurde von der BF nicht bestritten. Strittig war gegenständlich lediglich die Frage, ob die von der BF verübte, in ihrer Ausgestaltung unbestrittene Tätigkeit als Lehre gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG oder die BF aufgrund dieser Tätigkeit als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sei. Es handelte sich somit um eine reine Rechtsfrage. Der festgestellte Sachverhalt – insbesondere, dass kein Abschluss eines schriftlichen Lehrvertrages erfolgte und die BF eine Ausbildung im Lehrberuf Tierpfleger/in im Rahmen einer freiwilligen Unterbringung bei römisch 40 als sozialpädagogische Einrichtung machte – wurde von der BF nicht bestritten. Strittig war gegenständlich lediglich die Frage, ob die von der BF verübte, in ihrer Ausgestaltung unbestrittene Tätigkeit als Lehre gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG oder die BF aufgrund dieser Tätigkeit als Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu qualifizieren sei. Es handelte sich somit um eine reine Rechtsfrage.
Aus diesem Grund erwies sich der in der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Einvernahme der Zeugin Frau Mag. XXXX als nicht relevant, da eine Einvernahme der Zeugin keine weitere Klärung des ohnehin unbestrittenen Sachverhalts herbeiführen hätte können (zum Absehen von der mündlichen Verhandlung siehe unter 3.4.)Aus diesem Grund erwies sich der in der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Einvernahme der Zeugin Frau Mag. römisch 40 als nicht relevant, da eine Einvernahme der Zeugin keine weitere Klärung des ohnehin unbestrittenen Sachverhalts herbeiführen hätte können (zum Absehen von der mündlichen Verhandlung siehe unter 3.4.)
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
3.2. In der Sache maßgebliche zeitraumbezogene Normen:
§ 4 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 101/2000:Paragraph 4, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. römisch eins Nr. 101/2000:
„Vollversicherung
§ 4.Paragraph 4,
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge);
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden.(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden.
[…]“
§ 35 Abs. 1 ASVG:Paragraph 35, Absatz eins, ASVG:
„Dienstgeber
§ 35.Paragraph 35,
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[…]“
§ 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) BGBl. Nr. 142/1969:Paragraph eins, Berufsausbildungsgesetz (BAG) BGBl. Nr. 142/1969:
„Der Lehrling
§ 1.Paragraph eins,
Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig (§ 9) werden.“Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (Paragraph 12,) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (Paragraph 7,) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (Paragraph 2,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig (Paragraph 9,) werden.“
§ 29 Abs. 1 BAG:Paragraph 29, Absatz eins, BAG:
„Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung„Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Paragraph 55, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in Sozialpädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen für Menschen mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung
§ 29.Paragraph 29,
(1) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des § 55 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in einer auf Grund des § 17 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten Sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung, die zur Durchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.(1) Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des Paragraph 55, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erfolgt, in einer auf Grund des Paragraph 17, des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 errichteten Sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer anderen Einrichtung, die zur Durchführung öffentlicher Jugendhilfe berechtigt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und c) besitzt, erfolgte.
[…]“
§ 44 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. 9270 in der zeitraumbezogenen Fassung:Paragraph 44, NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, Landesgesetzblatt 9270 in der zeitraumbezogenen Fassung:
„§ 44 Volle Erziehung
(1) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 28 Abs. 3, in einem Kinder- und Jugendheim, in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung betraut wurde.(1) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, in einem Kinder- und Jugendheim, in einer sonstigen Einrichtung oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung betraut wurde.
(2) Volle Erziehung ist zu leisten, wenn die Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen nicht ausreichen.
(3) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern Pflege und Erziehung durch Pflegeeltern (-personen) oder familienähnliche Betreuungsformen Vorrang.
(4) Die Unterbringung in einem Jugendheim oder einer sonstigen Einrichtung bzw. die Gewährung eines Pflegebeitrages dürfen auf Verlangen des Jugendlichen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgeführt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges der bisherigen Maßnahmen erforderlich ist.“
3.3. Fallbezogen folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Z 1) oder die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) (Z 2), versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Ziffer eins,) oder die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge) (Ziffer 2,), versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
In der Beschwerde wird zum einen vorgebracht, die BF erfülle die Voraussetzungen des § 1 BAG und sei daher als Lehrling im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG zu qualifizieren, zum anderen sei die BF auch als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG tätig gewesen, weshalb auch aus diesem Grund die (Voll-)Versicherungspflicht gegeben sei.In der Beschwerde wird zum einen vorgebracht, die BF erfülle die Voraussetzungen des Paragraph eins, BAG und sei daher als Lehrling im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zu qualifizieren, zum anderen sei die BF auch als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG tätig gewesen, weshalb auch aus diesem Grund die (Voll-)Versicherungspflicht gegeben sei.
3.3.1. Zur Vorbringen der Lehrlingseigenschaft:
Als ein Lehrverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 ASVG ist ein Ausbildungsverhältnis aufzufassen, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis, wie es heute insbesondere im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, sowie im Landarbeitsgesetz und dessen Landesausführungsgesetzen geregelt ist, entsprach. Lehrlinge im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages (§ 12) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9) werden (VwGH vom 15.05.1986, 85/08/0197).Als ein Lehrverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist ein Ausbildungsverhältnis aufzufassen, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis, wie es heute insbesondere im Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie im Landarbeitsgesetz und dessen Landesausführungsgesetzen geregelt ist, entsprach. Lehrlinge im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages (Paragraph 12,) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (Paragraph 7,) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (Paragraph 2,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (Paragraph 9,) werden (VwGH vom 15.05.1986, 85/08/0197).
Ausbildungen in einem Lehrberuf in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in bestimmten Jugendwohlfahrtseinrichtungen und in Anstalten für Körperbehinderte sind entsprechend § 29 BAG auf die Lehrzeit anzurechnen. Sie stellen aber kein Lehrverhältnis iSd § 1 BAG dar, weil es andernfalls der Anrechnungsvorschrift nicht bedurft hätte. Deshalb besteht auch keine SV-Pflicht gem. Abs 1 Z 2 (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at) Rz 11).Ausbildungen in einem Lehrberuf in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in bestimmten Jugendwohlfahrtseinrichtungen und in Anstalten für Körperbehinderte sind entsprechend Paragraph 29, BAG auf die Lehrzeit anzurechnen. Sie stellen aber kein Lehrverhältnis iSd Paragraph eins, BAG dar, weil es andernfalls der Anrechnungsvorschrift nicht bedurft hätte. Deshalb besteht auch keine SV-Pflicht gem. Absatz eins, Ziffer 2, vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG (Stand 1.7.2020, rdb.at) Rz 11).
Gegenständlich steht fest, dass es sich bei der Ausbildung der BF bei der sozialpädagogischen Einrichtung XXXX um eine Ausbildung gemäß § 29 BAG handelte. Ein schriftlicher Lehrvertrag wurde nicht abgeschlossen. Folglich stellte diese Ausbildung der BF keine Lehre im Sinne des § 1 BAG, und damit kein Lehrverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG dar. Es lag somit keine (Voll-)Versicherung der BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG vor.Gegenständlich steht fest, dass es sich bei der Ausbildung der BF bei der sozialpädagogischen Einrichtung römisch 40 um eine Ausbildung gemäß Paragraph 29, BAG handelte. Ein schriftlicher Lehrvertrag wurde nicht abgeschlossen. Folglich stellte diese Ausbildung der BF keine Lehre im Sinne des Paragraph eins, BAG, und damit kein Lehrverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG dar. Es lag somit keine (Voll-)Versicherung der BF gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vor.
3.3.2. Zum Vorbringen der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG:3.3.2. Zum Vorbringen der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG:
In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-)versichert sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-)versichert sind gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. Dezember 1975, VwSlg 4.495A/1957, Zl. 1836/56, Folgendes ausgesprochen (vgl. hierzu die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.02.2016, Ro 2016/08/0002 mwN).:Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. Dezember 1975, VwSlg 4.495A/1957, Zl. 1836/56, Folgendes ausgesprochen vergleiche hierzu die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 24.02.2016, Ro 2016/08/0002 mwN).:
"Aus dem Wesen des Beschäftigungsverhältnisses als entgeltliche Unterordnungsbeziehung (vgl. A IV unten) ergibt sich, daß Dienstnehmer im Sinne des ASVG nur eine Person sein kann, an deren Arbeit ein Erwerbszweck beteiligt ist, wobei jedoch nicht die Notwendigkeit des Erwerbes der Beweggrund sein muß. […] Diese die Funktion des Erwerbes nicht ausschließende Unterordnungsbeziehung Dienstnehmer - Dienstgeber zieht die Grenze gegenüber anderen Gestaltungsweisen sozialer Über- und Unterordnung. So sind z.B. die Über- und Unterordnungsbeziehungen Eltern - Kinder, Lehrer - Schüler, Erzieher - Zögling, Alter - Jugend, Aufseher - Häftling ebenso wie die der Ordensangehörigen zu ihren Oberen ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht imstande, die Sozialversicherungspflicht zu begründen. Deshalb hatte der Verwaltungsgerichtshof - im Einklange mit dem Bundesgerichtshofe - schon unter der Geltung des alten Rechtes einen Fürsorgeerziehungszögling, dessen soziale Unterordnung nicht der Beziehung Meister - Lehrling, sondern der Beziehung Erzieher - Zögling entsprang, nicht als sozialversicherungspflichtig erkannt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1957, Zl. 771/55) […].""Aus dem Wesen des Beschäftigungsverhältnisses als entgeltliche Unterordnungsbeziehung vergleiche A römisch vier unten) ergibt sich, daß Dienstnehmer im Sinne des ASVG nur eine Person sein kann, an deren Arbeit ein Erwerbszweck beteiligt ist, wobei jedoch nicht die Notwendigkeit des Erwerbes der Beweggrund sein muß. […] Diese die Funktion des Erwerbes nicht ausschließende Unterordnungsbeziehung Dienstnehmer - Dienstgeber zieht die Grenze gegenüber anderen Gestaltungsweisen sozialer Über- und Unterordnung. So sind z.B. die Über- und Unterordnungsbeziehungen Eltern - Kinder, Lehrer - Schüler, Erzieher - Zögling, Alter - Jugend, Aufseher - Häftling ebenso wie die der Ordensangehörigen zu ihren Oberen ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht imstande, die Sozialversicherungspflicht zu begründen. Deshalb hatte der Verwaltungsgerichtshof - im Einklange mit dem Bundesgerichtshofe - schon unter der Geltung des alten Rechtes einen Fürsorgeerziehungszögling, dessen soziale Unterordnung nicht der Beziehung Meister - Lehrling, sondern der Beziehung Erzieher - Zögling entsprang, nicht als sozialversicherungspflichtig erkannt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1957, Zl. 771/55) […]."
Als Dienstgeber im Sinn des ASVG gilt nach § 35 Abs. 1 dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus § 35 Abs. 1 ASVG und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere den Haushalten. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden (VwGH 24.02.2016, Ro 2016/08/0002 mwN).Als Dienstgeber im Sinn des ASVG gilt nach Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Wie sich aus Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und anderen Gesetzesstellen ergibt, hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen einem Betrieb im engeren Sinn ("technische Einheit") und anderen Lebensbereichen, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, so insbesondere den Haushalten. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten daher für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden (VwGH 24.02.2016, Ro 2016/08/0002 mwN).
Ein wesentliches Merkmal der Dienstnehmereigenschaft - auch im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG - ist die Freiwilligkeit (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1971, S 36f; vgl. zum arbeitsverfassungsrechtlichen Aspekt Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz Rz 2 und 7 zu § 36). Dienste auf Grund besonderer Gewaltverhältnisse beruhen auf keinem Dienstvertrag. Bei Strafgefangenen oder bei Fürsorgezöglingen, die zu Resozialisierungszwecken zu Arbeiten herangezogen werden, sind die Regeln des ABGB nicht anzuwenden (vgl. Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Rz 16 zu § 1151). Sozialversicherungsrechtlich sind solche Tätigkeiten zwar vielfach den Dienstverhältnissen gleichgestellt (vgl. Pfeil in Schwimann Praxiskommentar zum ABGB, dritte Auflage, Rz 7 zu § 1151, mwN; vgl. z.B. die Arbeitslosenversicherungspflicht für Strafgefangene nach § 66a AlVG), ohne eine solche Gleichstellung ist aber nicht der Tatbestand einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt (VwGH 24.02.2016, Ro 2016/08/0002 mwN).Ein wesentliches Merkmal der Dienstnehmereigenschaft - auch im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - ist die Freiwilligkeit (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages in rechtsvergleichender und rechtspolitischer Sicht, 1971, S 36f; vergleiche zum arbeitsverfassungsrechtlichen Aspekt Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz Rz 2 und 7 zu Paragraph 36,). Dienste auf Grund besonderer Gewaltverhältnisse beruhen auf keinem Dienstvertrag. Bei Strafgefangenen oder bei Fürsorgezöglingen, die zu Resozialisierungszwecken zu Arbeiten herangezogen werden, sind die Regeln des ABGB nicht anzuwenden vergleiche Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Rz 16 zu Paragraph 1151,). Sozialversicherungsrechtlich sind solche Tätigkeiten zwar vielfach den Dienstverhältnissen gleichgestellt vergleiche Pfeil in Schwimann Praxiskommentar zum ABGB, dritte Auflage, Rz 7 zu Paragraph 1151,, mwN; vergleiche z.B. die Arbeitslosenversicherungspflicht für Strafgefangene nach Paragraph 66 a, AlVG), ohne eine solche Gleichstellung ist aber nicht der Tatbestand einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG erfüllt (VwGH 24.02.2016, Ro 2016/08/0002 mwN).
Die BF hat ihre Arbeitsleistungen im Rahmen der sozialpädagogischen Einrichtung XXXX verrichtet. Die Einrichtung ist hiebei nicht als Arbeitgeber funktionell in Erscheinung getreten, sondern sie ist lediglich dem in § 44 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (beschlossenen in Ausführung des § 12 Bundes-Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. Nr. 161/1989) normierten gesetzlichen Auftrag zur Pflege und Erziehung des Minderjährigen nachgekommen. Die gegenständlich erfolgte Berufsausbildung begründete in Ansehung des vorherrschenden Erziehungsgedankens iSd zitierten Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes kein Ausbildungsverhältnis, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis entsprochen hätte.Die BF hat ihre Arbeitsleistungen im Rahmen der sozialpädagogischen Einrichtung römisch 40 verrichtet. Die Einrichtung ist hiebei nicht als Arbeitgeber funktionell in Erscheinung getreten, sondern sie ist lediglich dem in Paragraph 44, NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (beschlossenen in Ausführung des Paragraph 12, Bundes-Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,) normierten gesetzlichen Auftrag zur Pflege und Erziehung des Minderjährigen nachgekommen. Die gegenständlich erfolgte Berufsausbildung begründete in Ansehung des vorherrschenden Erziehungsgedankens iSd zitierten Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes kein Ausbildungsverhältnis, das dem Typus nach einem Lehrverhältnis entsprochen hätte.
Die BF war somit, da es schon am Dienstgeber iSd § 35 ASVG mangelte, nicht als Dienstnehmerin zu qualifizieren und unterlag folglich nicht der (Voll-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG.Die BF war somit, da es schon am Dienstgeber iSd Paragraph 35, ASVG mangelte, nicht als Dienstnehmerin zu qualifizieren und unterlag folglich nicht der (Voll-)versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG.
Infolge dessen war die Beschwerde somit abzuweisen.
3.4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, zumal der wesentliche Sachverhalt nicht bestritten wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, zumal der wesentliche Sachverhalt nicht bestritten wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.
Schlagworte
Ausbildungsverhältnis Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Lehrlingsausbildung Minderjährige Pflege und Erziehung Pflichtversicherung Versicherungspflicht VollversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2226561.1.00Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021