TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 G312 2231274-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

BFA-VG §34 Abs3 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G312 2231274-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch Dr. Sabine C.M. DEUTSCH in 8312 Riegersburg, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme am XXXX um 09:01 Uhr) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Nigeria, vertreten durch Dr. Sabine C.M. DEUTSCH in 8312 Riegersburg, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme am römisch 40 um 09:01 Uhr) zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 09.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit XXXX datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der am XXXX um 09:01 Uhr vorgenommenen Festnahme des BF, die nachfolgende Anhaltung des BF im PAZ XXXX bis XXXX, 09:30, seiner Überstellung nach XXXX und weiteren Anhaltung im PAZ XXXX vom XXXX, 13:19 Uhr, bis XXXX, 05.01 Uhr). Als belangte Behörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, bezeichnet.1. Mit dem am 09.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit römisch 40 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge der am römisch 40 um 09:01 Uhr vorgenommenen Festnahme des BF, die nachfolgende Anhaltung des BF im PAZ römisch 40 bis römisch 40 , 09:30, seiner Überstellung nach römisch 40 und weiteren Anhaltung im PAZ römisch 40 vom römisch 40 , 13:19 Uhr, bis römisch 40 , 05.01 Uhr). Als belangte Behörde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , bezeichnet.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben; erkennen, der zuständige Rechtsträger schuldig sei, die Kosten der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2. Auf Grund der entsprechenden gerichtlichen Verfügung wurden dem BVwG vom BFA am 10.12.2020 die Bezughabenden Verwaltungsakten übermittelt und beantragt, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher detaillierte Kosten gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-AufwV zu verpflichten.2. Auf Grund der entsprechenden gerichtlichen Verfügung wurden dem BVwG vom BFA am 10.12.2020 die Bezughabenden Verwaltungsakten übermittelt und beantragt, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher detaillierte Kosten gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-AufwV zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, beantragte am XXXX internationalen Schutz und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. 1.2. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von Italien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, beantragte am römisch 40 internationalen Schutz und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2018, I416 2149668-1/30E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2018, I416 2149668-1/30E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren an den VfGH wurde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 19.10.2018, E 4113/2018-4, zuerkannt, mit Beschluss vom 26.11.2018, E 4113/2018-7, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.03.2019, Ra 2019/19/0075-4, wurde die Revision zurückgewiesen. Seitdem liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vor.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur erlangen eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten der Beschaffung eines HRZ. Es sind dieser Bescheid sowie die relevanten im Besitz befindlichen Dokumente mitzubringen. Wenn diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet wird, wird die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet. 1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur erlangen eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten der Beschaffung eines HRZ. Es sind dieser Bescheid sowie die relevanten im Besitz befindlichen Dokumente mitzubringen. Wenn diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet wird, wird die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet.

1.4. Am XXXX beantragte der BF die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Nach Vorlage der Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses wies die belangte Behörde den Antrag zurück, da dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei. Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid durch die Entscheidung des BVwG I407 2149668-2/5E vom 16.07.2020 aufgehoben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.4. Am römisch 40 beantragte der BF die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Nach Vorlage der Bestätigung der nigerianischen Botschaft über die Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses wies die belangte Behörde den Antrag zurück, da dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei. Aufgrund der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid durch die Entscheidung des BVwG I407 2149668-2/5E vom 16.07.2020 aufgehoben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

1.5. Am XXXX legte der BF einen gültigen Reisepass bei der belangten Behörde vor. Eine freiwillige Ausreise wurde bis zu diesem Zeitpunkt durch den BF nicht in Anspruch genommen. 1.5. Am römisch 40 legte der BF einen gültigen Reisepass bei der belangten Behörde vor. Eine freiwillige Ausreise wurde bis zu diesem Zeitpunkt durch den BF nicht in Anspruch genommen.

Mit Aktenvermerk vom 20.04.2020, 29.05.2020 und 14.09.2020 wurde die Zulässigkeit der Abschiebung durch die belangte Behörde festgehalten.

1.6. Am 19.05.2020 wurde ein Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den XXXX um 00:30 Uhr angeordnet und ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.1.6. Am 19.05.2020 wurde ein Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den römisch 40 um 00:30 Uhr angeordnet und ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.

Am XXXX, 06:00 Uhr, wurde der BF von Polizeiorganen aufgrund des oben angeführten Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Am römisch 40 , 06:00 Uhr, wurde der BF von Polizeiorganen aufgrund des oben angeführten Festnahmeauftrages der belangten Behörde festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

Dagegen wurde am XXXX „Beschwerde“ durch die Rechtsvertretung des BF mittels Email erhoben, welche mit Beschluss des BVwG G301 2231274-1/5E vom 27.05.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen wurde am römisch 40 „Beschwerde“ durch die Rechtsvertretung des BF mittels Email erhoben, welche mit Beschluss des BVwG G301 2231274-1/5E vom 27.05.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Am XXXX erfolgte die Freilassung des BF, nachdem der Charterflug aus organisatorischen Gründen negativ verlaufen ist. Am römisch 40 erfolgte die Freilassung des BF, nachdem der Charterflug aus organisatorischen Gründen negativ verlaufen ist.

Am XXXX wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Festnahme am XXXX, 06:00 Uhr, zum Zweck der Abschiebung am 25.06.2020, 00:55 Uhr, nach Nigeria erlassen; der Charterflug musste jedoch ebenfalls wie auch die weiteren für 22.10.2020 und 12.11.2020 geplante Flüge storniert werden. Am römisch 40 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Festnahme am römisch 40 , 06:00 Uhr, zum Zweck der Abschiebung am 25.06.2020, 00:55 Uhr, nach Nigeria erlassen; der Charterflug musste jedoch ebenfalls wie auch die weiteren für 22.10.2020 und 12.11.2020 geplante Flüge storniert werden.

Der BF ist jeweils über die beabsichtigte Abschiebung schriftlich informiert worden, zuletzt am 26.11.2020.

Der BF ist seiner Rückkehrverpflichtung nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen und hielt sich bis XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist seiner Rückkehrverpflichtung nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen und hielt sich bis römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.7. Am XXXX wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Festnahme des BF am XXXX zum Zweck der geplanten Abschiebung am XXXX erlassen.1.7. Am römisch 40 wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Festnahme des BF am römisch 40 zum Zweck der geplanten Abschiebung am römisch 40 erlassen.

Der BF wurde am XXXX um 09:01 Uhr durch Polizeiorgane aufgrund des angeführten Festnahmeauftrages festgenommen, ins PAZ XXXX überstellt und bis XXXX, 09:30 Uhr, angehalten, dann nach XXXX überstellt, nach weiterer Anhaltung im PAZ XXXX von XXXX, 13:19 Uhr, bis XXXX angehalten und am XXXX, 05.01 Uhr, mittels Charterflug von Wien nach Nigeria rückverbracht.Der BF wurde am römisch 40 um 09:01 Uhr durch Polizeiorgane aufgrund des angeführten Festnahmeauftrages festgenommen, ins PAZ römisch 40 überstellt und bis römisch 40 , 09:30 Uhr, angehalten, dann nach römisch 40 überstellt, nach weiterer Anhaltung im PAZ römisch 40 von römisch 40 , 13:19 Uhr, bis römisch 40 angehalten und am römisch 40 , 05.01 Uhr, mittels Charterflug von Wien nach Nigeria rückverbracht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Maßnahmenbeschwerde (Spruchpunkt A.I.):

Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser       Das Bundesamt kann gemäß Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1.       Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2.       sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1.       der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2.       der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

Ein Festnahmeauftrag kann gem. Abs. 3 leg. cit. gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,Ein Festnahmeauftrag kann gem. Absatz 3, leg. cit. gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1.       wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2.       wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3.       wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4.       wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

Das Bundesamt kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).Das Bundesamt kann gemäß Absatz 4, leg. cit. die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß Abs. 5 leg. cit. in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß Absatz 5, leg. cit. in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist gemäß Abs. 6 leg. cit. dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist gemäß Absatz 6, leg. cit. dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß Abs. 7 leg. cit. dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß Absatz 7, leg. cit. dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

Ein Festnahmeauftrag ist gemäß Abs. 8 leg. cit. zu widerrufen, wennEin Festnahmeauftrag ist gemäß Absatz 8, leg. cit. zu widerrufen, wenn

1.       das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2.       der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

Das Bundesamt hat gemäß Abs. 9 leg. cit. die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Das Bundesamt hat gemäß Absatz 9, leg. cit. die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennFremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1.       die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2.       sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4.       sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – gemäß Abs. 2 leg. cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – gemäß Absatz 2, leg. cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

Das Bundesamt ist gemäß Abs. 2a leg. cit. jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist gemäß Absatz 2 a, leg. cit. jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann nach Abs. 2b leg. cit. dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann nach Absatz 2 b, leg. cit. dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

Das Bundesamt hat gemäß Abs. 3 leg. cit. alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.Das Bundesamt hat gemäß Absatz 3, leg. cit. alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt gemäß Abs. 4 leg. cit. bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt gemäß Absatz 4, leg. cit. bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

Die Abschiebung ist gemäß Abs. 5 leg. cit. im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.Die Abschiebung ist gemäß Absatz 5, leg. cit. im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

Abschiebungen sind gemäß Abs. 6 leg. cit. systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.Abschiebungen sind gemäß Absatz 6, leg. cit. systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt gemäß Abs. 7 leg. cit. das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt gemäß Absatz 7, leg. cit. das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.

Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb nur solche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein müssten (VwGH 06.08.1998, Zl. 96/07/0053).

3.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festnahme und die Anhaltung des BF und behauptet deren Rechtswidrigkeit aufgrund dessen, dass in Österreich sein Kind lebe und dieses Kind ein Recht auf einen Kontakt zu seinem Vater habe. Zudem sei der BF krank und habe ein Recht auf medizinische Behandlung.

Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche aufgrund der Sachlage und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand. Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind somit nicht prüfungsrelevant.

Da sich der BF zum Zeitpunkt der Festnahme am XXXX um 12:35 Uhr und während der anschließenden Anhaltung im PAZ XXXX sowie PAZ XXXX bis XXXX, 05:01 Uhr, durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und auch die Dauer der Anhaltung die in § 34 Abs. 5 BFA-VG vorgesehene Dauer von 72 Stunden nicht überschritten hat, erweisen sich die Festnahme und die weitere Anhaltung des BF, die auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA zur Sicherung und Durchführung der Abschiebung nach Nigeria auf Grund der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vorgenommen wurden, unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum angegebenen Zeitpunkt der Festnahme bzw. im angegebenen Zeitraum der Anhaltung als rechtmäßig. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Festnahme am römisch 40 um 12:35 Uhr und während der anschließenden Anhaltung im PAZ römisch 40 sowie PAZ römisch 40 bis römisch 40 , 05:01 Uhr, durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und auch die Dauer der Anhaltung die in Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG vorgesehene Dauer von 72 Stunden nicht überschritten hat, erweisen sich die Festnahme und die weitere Anhaltung des BF, die auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA zur Sicherung und Durchführung der Abschiebung nach Nigeria auf Grund der gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vorgenommen wurden, unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum angegebenen Zeitpunkt der Festnahme bzw. im angegebenen Zeitraum der Anhaltung als rechtmäßig.

Der BF monierte zudem, dass über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, wodurch seine Anhaltung (wie auch die Abschiebung) unrechtmäßig sei.Der BF monierte zudem, dass über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, wodurch seine Anhaltung (wie auch die Abschiebung) unrechtmäßig sei.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten, weitere Ausführungen zur beantragten aufschiebenden Wirkung sind somit obsolet.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten, weitere Ausführungen zur beantragten aufschiebenden Wirkung sind somit obsolet.

Der BF wurde am XXXX um 05.01 Uhr mittels Charterflug von Wien nach Nigeria gebracht.Der BF wurde am römisch 40 um 05.01 Uhr mittels Charterflug von Wien nach Nigeria gebracht.

Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu dem Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1.       die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.       die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.       die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

„1.     Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2.          Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3.          Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4.          Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5.          Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6.          Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7.          Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“
„1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro, 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro, 6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro, 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.“

Da die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme) abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme) abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.

Da die gegenständliche Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung zur Gänze abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die gegenständliche Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung zur Gänze abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) an den Bund in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der BF daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben in der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem wurde die Abhaltung einer solchen durch den BF nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben in der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem wurde die Abhaltung einer solchen durch den BF nicht beantragt.

3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Abschiebung Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2231274.3.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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