TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/14 W226 2179823-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs2
NAG §11 Abs2 Z1
NAG §11 Abs4 Z1
StGB §127
StGB §128 Abs1 Z4
StGB §129
StGB §130
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 128 heute
  2. StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Spruch


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W226 2179823-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zahl: 364262210-170850885, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zahl: 364262210-170850885, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 4, 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 i.d.g.F. und Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) im Jahr 2005 mit seiner Mutter in das Bundesgebiet einreiste, in Folge einer Eheschließung seiner Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger wurde dem BF in weiterer Folge eine Niederlassungsbewilligung als begünstigtem Drittstaatsangehörigen erteilt. Zuletzt wurde dem BF ein unverändert gültiger Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, freier Zugang zum Arbeitsmarkt, erteilt, aktuell gültig bis XXXX .1.1. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) im Jahr 2005 mit seiner Mutter in das Bundesgebiet einreiste, in Folge einer Eheschließung seiner Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger wurde dem BF in weiterer Folge eine Niederlassungsbewilligung als begünstigtem Drittstaatsangehörigen erteilt. Zuletzt wurde dem BF ein unverändert gültiger Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, freier Zugang zum Arbeitsmarkt, erteilt, aktuell gültig bis römisch 40 .

1.2. Der BF reiste somit im Alter von elf Jahren in das Bundesgebiet ein, absolvierte hier die Hauptschule und ein Jahr Handelsschule. Der BF, der über all die Jahre hindurch großteils bei seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen Halbgeschwistern lebte, wurde erstmals am XXXX durch das XXXX zu Zahl XXXX wegen § 83 Absatz 1 StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate bedingt, junger Erwachsener) verurteilt. Am XXXX wurde der BF durch das XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 StGB, §§ 127, 128 Absatz 1 Ziffer 4, 129, 130 4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Zum Faktum des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Absatz 1 StGB lag diesem Urteil zugrunde, dass der BF einer Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese Person nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf am Betonboden aufschlug und das Bewusstsein verlor. Dieser Person wurde im genannten Urteil vom XXXX ein Teilschmerzensgeld in Höhe von Euro 3.000,-- zugesprochen, in Summe wurde der BF zu einem wesentlich höheren Betrag an Schadenersatz verpflichtet, der BF hat die Schadensersatzforderung durch monatliche Ratenzahlungen in der Zwischenzeit beglichen, die mit Beschluss des XXXX vom XXXX bewilligte Exekution wurde nunmehr mit Beschluss des XXXX vom XXXX , XXXX eingestellt.1.2. Der BF reiste somit im Alter von elf Jahren in das Bundesgebiet ein, absolvierte hier die Hauptschule und ein Jahr Handelsschule. Der BF, der über all die Jahre hindurch großteils bei seiner Mutter, dem Stiefvater und seinen Halbgeschwistern lebte, wurde erstmals am römisch 40 durch das römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz 1 StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate bedingt, junger Erwachsener) verurteilt. Am römisch 40 wurde der BF durch das römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz 1, 84 Absatz 1 StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz 1 Ziffer 4, 129, 130 4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Zum Faktum des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, Absatz 1 StGB lag diesem Urteil zugrunde, dass der BF einer Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese Person nach hinten stürzte und mit dem Hinterkopf am Betonboden aufschlug und das Bewusstsein verlor. Dieser Person wurde im genannten Urteil vom römisch 40 ein Teilschmerzensgeld in Höhe von Euro 3.000,-- zugesprochen, in Summe wurde der BF zu einem wesentlich höheren Betrag an Schadenersatz verpflichtet, der BF hat die Schadensersatzforderung durch monatliche Ratenzahlungen in der Zwischenzeit beglichen, die mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 bewilligte Exekution wurde nunmehr mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 eingestellt.

Zum Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebsstahls durch Einbruch lässt sich dem genannten Urteil entnehmen, dass der BF gemeinsam mit Mittätern im Zeitraum Juni/Juli 2015 verschiedene Einbruchsdiebstähle begangen hat, dabei wurden aus Vereinslokalen Wertgegenstände und Bargeld, teils durch Aufbrechen von Kellertüren, weggenommen.

1.3. Nach dieser Verurteilung wurde der BF durch die belangte Behörde am 19.01.2016 niederschriftlich einvernommen, wobei als Einvernahmegrund die Prüfung eventueller fremdenpolizeilicher Maßnahmen angegeben wurde. Nach Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilungen und nach Ausführungen des BF über seine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet schilderte der BF seine familiären Verhältnisse in der Ukraine. Zum Abschluss an eine äußerst rudimentäre Befragung wurde dem BF seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes derzeit von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot Abstand genommen werde. Der BF wurde aber darauf aufmerksam gemacht, dass bei weiteren Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen werden würde.

1.4. Am XXXX wurde der BF durch das XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster Fall, § 27 Absatz 1 Ziffer 1 zweiter Fall iVm § 27 Absatz 4 Ziffer 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe zwölf Monate bedingt rechtskräftig verurteilt. 1.4. Am römisch 40 wurde der BF durch das römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1 erster Fall, Paragraph 27, Absatz 1 Ziffer 1 zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4 Ziffer 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe zwölf Monate bedingt rechtskräftig verurteilt.

Nach Kenntnis der gekürzten Urteilsausfertigung ließ sich die belangten Behörde von der LPD XXXX ein Protokoll betreffend Beschuldigtenvernehmung des BF übermitteln, wobei sich als Anlass für das letzte Strafurteil als Sachverhalt entnehmen lässt, dass ein Securitybediensteter einer Diskothek in den frühen Morgenstunden beobachtet hat, dass der BF einer anderen Person auf der Toilette „irgendetwas“ in die Hand drückte, die andere Person gab gegenüber einschreitenden Polizeibeamten später zu, um Euro 20,-- Suchtmittel vom BF erworben zu haben.Nach Kenntnis der gekürzten Urteilsausfertigung ließ sich die belangten Behörde von der LPD römisch 40 ein Protokoll betreffend Beschuldigtenvernehmung des BF übermitteln, wobei sich als Anlass für das letzte Strafurteil als Sachverhalt entnehmen lässt, dass ein Securitybediensteter einer Diskothek in den frühen Morgenstunden beobachtet hat, dass der BF einer anderen Person auf der Toilette „irgendetwas“ in die Hand drückte, die andere Person gab gegenüber einschreitenden Polizeibeamten später zu, um Euro 20,-- Suchtmittel vom BF erworben zu haben.

Der schriftlichen Ausfertigung des Landesgerichts XXXX lässt sich entnehmen, dass der BF zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist, leugnende Ausführungen des Käufers des Suchtmittels und auch den Anklagevorwurf verneinende Ausführungen des Angeklagten im Strafverfahren wurden vom erkennenden Gericht als nicht glaubhaft eingestuft.Der schriftlichen Ausfertigung des Landesgerichts römisch 40 lässt sich entnehmen, dass der BF zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist, leugnende Ausführungen des Käufers des Suchtmittels und auch den Anklagevorwurf verneinende Ausführungen des Angeklagten im Strafverfahren wurden vom erkennenden Gericht als nicht glaubhaft eingestuft.

1.5. Mit Schreiben vom 20.07.2017 wurde der BF nunmehr von der belangten Behörde schriftlich davon informiert, dass aufgrund der nunmehr drei rechtskräftigen Verurteilungen beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der BF wurde aufgefordert, zu einem Fragenkatalog schriftlich Stellung zu nehmen, wobei der BF mit einer schriftlichen Eingabe vom 09.08.2017 diese Fragen beantwortete.

Eine neuerliche Einvernahme des BF unterblieb, am 04.10.2017 wurde jedoch seine damalige Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, durch die belangte Behörde zeugenschaftlich zu ihrem Privatleben mit dem BF einvernommen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Staatsangehörigen der Ukraine. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF im November 2005 legal mit seiner Mutter nach Österreich eingereist sei, ihm sei aufgrund der Ehe der Mutter mit einem österreichischen Staatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Der gesamte Aufenthalt bisher sei rechtmäßig gewesen, dem BF sei ein Aufenthaltstitel bis zuletzt erteilt worden. Der BF habe im Bundesgebiet die Hauptschule sowie ein Jahr Handelsschule absolviert, dem Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass der BF immer nur kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen sei und den Lebensunterhalt auch von Arbeitslosengeldbezug und Notstandshilfe bestritten habe. Der BF lebe in einer Lebensgemeinschaft, sei zuletzt bis zur neuerlichen Inhaftierung bei einer Personaldienstfirma als Arbeiter beschäftigt gewesen, befinde sich aber derzeit in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und weise drei rechtskräftige Verurteilungen auf.In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Staatsangehörigen der Ukraine. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF im November 2005 legal mit seiner Mutter nach Österreich eingereist sei, ihm sei aufgrund der Ehe der Mutter mit einem österreichischen Staatsangehörigen eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Der gesamte Aufenthalt bisher sei rechtmäßig gewesen, dem BF sei ein Aufenthaltstitel bis zuletzt erteilt worden. Der BF habe im Bundesgebiet die Hauptschule sowie ein Jahr Handelsschule absolviert, dem Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass der BF immer nur kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen sei und den Lebensunterhalt auch von Arbeitslosengeldbezug und Notstandshilfe bestritten habe. Der BF lebe in einer Lebensgemeinschaft, sei zuletzt bis zur neuerlichen Inhaftierung bei einer Personaldienstfirma als Arbeiter beschäftigt gewesen, befinde sich aber derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft und weise drei rechtskräftige Verurteilungen auf.

Die belangte Behörde führte aus, dass sich der BF sei dem 11. Lebensjahr rechtmäßig in Österreich aufhalte, hier seien die Mutter, der Stiefvater und die Lebensgefährtin aufhältig und wohnhaft. Nach Wiedergabe der strafrechtlichen Verurteilungen führte die belangten Behörde aus, dass das dargestellte Verhalten die angeführte behördliche Maßnahme zur Wahrung der Grundinteressen der Menschen unerlässlich mache. Der BF habe über Jahre hinweg seine negative Einstellung zu der österreichischen Rechtsordnung dokumentiert, es sei ihm „sogar gelungen, die Mutter und die Lebensgefährtin soweit zu täuschen, dass diese ihn nach wie vor für unschuldig halten“ würden. Der BF habe selbst in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er mit Drogen noch nie etwas zu tun gehabt hätte, diese Behauptung sei jedoch durch den Drogenschnelltest in der Justizanstalt XXXX schnell hinterlegt worden, weshalb dem BF nicht wie beabsichtigt eine elektronische Fußfessel gewährt wurde. Im Zuge einer Interessensabwägung beurteilte die belangte Behörde somit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung höher als die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Das Einreiseverbot wurde mit den rechtskräftigen Verurteilungen begründet, wobei „unter Berücksichtigung auf ihre Bindungen in Österreich das Einreiseverbot nur für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.“Die belangte Behörde führte aus, dass sich der BF sei dem 11. Lebensjahr rechtmäßig in Österreich aufhalte, hier seien die Mutter, der Stiefvater und die Lebensgefährtin aufhältig und wohnhaft. Nach Wiedergabe der strafrechtlichen Verurteilungen führte die belangten Behörde aus, dass das dargestellte Verhalten die angeführte behördliche Maßnahme zur Wahrung der Grundinteressen der Menschen unerlässlich mache. Der BF habe über Jahre hinweg seine negative Einstellung zu der österreichischen Rechtsordnung dokumentiert, es sei ihm „sogar gelungen, die Mutter und die Lebensgefährtin soweit zu täuschen, dass diese ihn nach wie vor für unschuldig halten“ würden. Der BF habe selbst in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er mit Drogen noch nie etwas zu tun gehabt hätte, diese Behauptung sei jedoch durch den Drogenschnelltest in der Justizanstalt römisch 40 schnell hinterlegt worden, weshalb dem BF nicht wie beabsichtigt eine elektronische Fußfessel gewährt wurde. Im Zuge einer Interessensabwägung beurteilte die belangte Behörde somit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung höher als die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Das Einreiseverbot wurde mit den rechtskräftigen Verurteilungen begründet, wobei „unter Berücksichtigung auf ihre Bindungen in Österreich das Einreiseverbot nur für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.“

3. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei vor allem auf seine persönliche Situation in Österreich als auch auf seine allfällige Situation im Fall der Rückkehr in die Ukraine hingewiesen. Der BF verwies auf die unverändert bestehende Lebensgemeinschaft und auf seinen Willen, nach der Haftentlassung sofort wieder eine Arbeit annehmen zu wollen. Die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass der BF bereits länger als zehn Jahre im Bundesgebiet lebe, er sei bereits als Kind nach Österreich gekommen und sei ausschließlich in Österreich als integriert anzusehen.

4. Am 26.11.2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei welcher die belangte Behörde entschuldigt nicht teilgenommen hat. Der BF führte zu seinem Berufs – und Privatleben während des Beschwerdeverfahrens aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Aktenlage und der dokumentierten Aufenthaltstitel fest. Der Beschwerdeführer begründete im Jahr 2005 im Alter von 11 Jahren einen Wohnsitz im Bundesgebiet und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Stattgabe eines Verlängerungsantrages wurde dem Beschwerdeführer zuletzt eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis zum XXXX erteilt. Zuvor war er im Besitz eines gleichlautenden Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von XXXX bis XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Aktenlage und der dokumentierten Aufenthaltstitel fest. Der Beschwerdeführer begründete im Jahr 2005 im Alter von 11 Jahren einen Wohnsitz im Bundesgebiet und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In Stattgabe eines Verlängerungsantrages wurde dem Beschwerdeführer zuletzt eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 erteilt. Zuvor war er im Besitz eines gleichlautenden Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 .

1.2. Der BF weist die genannten Verurteilungen auf, nämlich wurde er erstmals XXXX durch das XXXX zu XXXX wegen § 83 Absatz 1 StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate bedingt, junger Erwachsener) verurteilt. Am XXXX wurde der BF durch das XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 StGB, §§ 127, 128 Absatz 1 Ziffer 4, 129, 130 4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. 1.2. Der BF weist die genannten Verurteilungen auf, nämlich wurde er erstmals römisch 40 durch das römisch 40 zu römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz 1 StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate bedingt, junger Erwachsener) verurteilt. Am römisch 40 wurde der BF durch das römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 83, Absatz 1, 84 Absatz 1 StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz 1 Ziffer 4, 129, 130 4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.

Am XXXX erfolgte eine Verurteilung durch das XXXX zu Zahl XXXX wegen §§ 27(1) Z1 1.und 2. Fall iVm 27(4) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt.Am römisch 40 erfolgte eine Verurteilung durch das römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 27 (, eins,) Z1 1.und 2. Fall in Verbindung mit 27(4) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt.

Der BF hat seit seiner letzten Haftentlassung erfolgreich versucht, beruflich Fuß zu fassen, hat während dieser Zeit auch eine Ausbildung zum Staplerfahrer abgeschlossen und ist derzeit in einem Logistikcenter als Leiharbeitskraft beschäftigt. Die gegen den BF mit Beschluss des XXXX vom XXXX angeordnete Bewährungshilfe wurde nunmehr mit Beschluss des XXXX vom XXXX , Zahl XXXX gemäß § 52 Absatz 3 StGB vorzeitig aufgehoben. Die im Zusammenhang mit dem Urteil vom XXXX entstandenen Schadenersatzforderungen hat der BF in der Zwischenzeit zur Gänze beglichen (Beschluss des XXXX vom XXXX betreffend Einstellung der Exekution). Der BF hat im Rahmen der Bewährungshilfe ein Anti-Aggressions-Training absolviert, im Beschwerdeverfahren wurde glaubhaft dargestellt, dass der BF zu jenen Personen, die für die Verurteilungen im Jahr XXXX und XXXX mitverantwortlich waren, keinerlei Kontakt mehr hält. Der BF ist als beruflich integriert anzusehen, ist erkennbar bemüht, sich weiter fortzubilden und sind im gesamten Beschwerdeverfahren über immerhin drei Jahre keinerlei Mitteilungen mehr beim erkennenden Gericht eingelangt, dass der BF in fremdenrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Hinsicht negativ aufgefallen wäre. Der BF hält weiterhin intensiven Kontakt zu seinen Angehörigen, diese sieht er praktisch täglich, wobei der Stiefvater und die beiden Halbgeschwister die österreichische Staatsbürgerschaft haben. In der Ukraine verfügt der BF einzig insofern über familiäre Bindungen, als er zur Großmutter mütterlicherseits in den letzten Jahren Kontakt hatte und diese nach eigenen Angaben auch in der Ukraine aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung besucht hat.Der BF hat seit seiner letzten Haftentlassung erfolgreich versucht, beruflich Fuß zu fassen, hat während dieser Zeit auch eine Ausbildung zum Staplerfahrer abgeschlossen und ist derzeit in einem Logistikcenter als Leiharbeitskraft beschäftigt. Die gegen den BF mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 angeordnete Bewährungshilfe wurde nunmehr mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 3 StGB vorzeitig aufgehoben. Die im Zusammenhang mit dem Urteil vom römisch 40 entstandenen Schadenersatzforderungen hat der BF in der Zwischenzeit zur Gänze beglichen (Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 betreffend Einstellung der Exekution). Der BF hat im Rahmen der Bewährungshilfe ein Anti-Aggressions-Training absolviert, im Beschwerdeverfahren wurde glaubhaft dargestellt, dass der BF zu jenen Personen, die für die Verurteilungen im Jahr römisch 40 und römisch 40 mitverantwortlich waren, keinerlei Kontakt mehr hält. Der BF ist als beruflich integriert anzusehen, ist erkennbar bemüht, sich weiter fortzubilden und sind im gesamten Beschwerdeverfahren über immerhin drei Jahre keinerlei Mitteilungen mehr beim erkennenden Gericht eingelangt, dass der BF in fremdenrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Hinsicht negativ aufgefallen wäre. Der BF hält weiterhin intensiven Kontakt zu seinen Angehörigen, diese sieht er praktisch täglich, wobei der Stiefvater und die beiden Halbgeschwister die österreichische Staatsbürgerschaft haben. In der Ukraine verfügt der BF einzig insofern über familiäre Bindungen, als er zur Großmutter mütterlicherseits in den letzten Jahren Kontakt hatte und diese nach eigenen Angaben auch in der Ukraine aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung besucht hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers. Die Feststellung über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) – (3) […] Paragraph 52, (1) – (3) […]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

[…]

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. […]

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

Einreiseverbot

[...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.

der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) […]

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(5) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

[…]“

Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]“7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt. [...]“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. [...]“

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0003 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0003 mwN).

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.2.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom XXXX bis zum XXXX und war sohin gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat. In Stattgabe eines Verlängerungsantrages wurde dem Beschwerdeführer zuletzt eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis zum XXXX erteilt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer vom römisch 40 bis zum römisch 40 und war sohin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft hat. In Stattgabe eines Verlängerungsantrages wurde dem Beschwerdeführer zuletzt eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis zum römisch 40 erteilt.

Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht (Z. 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z. 1).Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegensteht (Ziffer 4,), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,).

Da der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf nach § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen.Da der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf nach Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen.

Fallbezogen ist demnach auf § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062). Fallbezogen ist demnach auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0062).

Im Rahmen der zu treffenden Gefährdungsprognose und der Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Fremden kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden (vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0074, 24.4.2012, 2011/23/0291, mwN)Im Rahmen der zu treffenden Gefährdungsprognose und der Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Fremden kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten herangezogen werden vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0074, 24.4.2012, 2011/23/0291, mwN)

Der BF weist nebst den Urteilen des XXXX vom XXXX und des XXXX vom XXXX insbesondere die Verurteilung durch das XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch auf. Damit ist jedenfalls der Tatbestand des § 53 Absatz 3 Ziffer 1 (allerdings nicht Ziffer 5, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt) erfüllt. Der BF weist nebst den Urteilen des römisch 40 vom römisch 40 und des römisch 40 vom römisch 40 insbesondere die Verurteilung durch das römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch auf. Damit ist jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 1 (allerdings nicht Ziffer 5, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt) erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat insbesonders im Jahr 2015 durch Einbruchsdiebstähle und durch die schwere Körperverletzung ein Verhalten gesetzt, welches grundsätzlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes trotz langer Aufenthaltsdauer rechtfertigen würde.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vom 19.01.2016 – AS 133 ff. – dem BF dieses strafrechtlich relevante Verhalten auch vor Augen geführt, dann jedoch zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes von einer Rückkehrentscheidung/einem Einreiseverbot Abstand genommen wird. Diese Einschätzung wurde mit Schreiben vom 19.01.2016 auch der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnisnahme übermittelt.

Seit dieser Einschätzung der belangten Behörde sind nunmehr annähernd fünf Jahre vergangen, wobei sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt eindeutig ergibt, dass der BF nach der ersten Haftentlassung erkennbar durch seine damalige Bekanntschaft auch in Kontakt mit Suchtgift kam, was zu einer Verurteilung durch das XXXX vom XXXX nach dem Suchtmittelgesetz führte. Dem Urteilsspruch lässt sich entnehmen, dass der BF am XXXX einem 17jährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte, wobei er in den Morgenstunden in einer Diskothek dem Minderjährigen eine geringe Menge Marihuana um EURO 20,- verkaufte. Der BF hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – im Gegensatz zu seiner Verantwortung laut Schreiben an die belangte Behörde – eingestanden, dass er damals im Jahr 2017 Marihuana genommen habe und „ehrlich gesagt sogar der Vorwurf vom Strafverfahren gestimmt hat, der Mann in der Diskothek hat sich damals nicht geirrt.“Seit dieser Einschätzung der belangten Behörde sind nunmehr annähernd fünf Jahre vergangen, wobei sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt eindeutig ergibt, dass der BF nach der ersten Haftentlassung erkennbar durch seine damalige Bekanntschaft auch in Kontakt mit Suchtgift kam, was zu einer Verurteilung durch das römisch 40 vom römisch 40 nach dem Suchtmittelgesetz führte. Dem Urteilsspruch lässt sich entnehmen, dass der BF am römisch 40 einem 17jährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte, wobei er in den Morgenstunden in einer Diskothek dem Minderjährigen eine geringe Menge Marihuana um EURO 20,- verkaufte. Der BF hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – im Gegensatz zu seiner Verantwortung laut Schreiben an die belangte Behörde – eingestanden, dass er damals im Jahr 2017 Marihuana genommen habe und „ehrlich gesagt sogar der Vorwurf vom Strafverfahren gestimmt hat, der Mann in der Diskothek hat sich damals nicht geirrt.“

Für das erkennende Gericht hinterließ der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung durchaus den Eindruck, seit nunmehr drei Jahren aufrichtig bemüht zu sein, sich in beruflicher Hinsicht weiter zu integrieren, Zusatzausbildungen abzuschließen und zu jenen Personen, die einen gewissen Nahebezug zu seinem strafrechtlich relevanten Verhalten aufweisen, keinerlei Kontakt mehr zu halten.

Diesen aufrichtig erscheinenden Bemühungen des BF, sein berufliches und privates Umfeld neu und dauerhaft zu gestalten, ist nunmehr die einmalige Weitergabe von Marihuana an einen 17jährigen Minderjährigen gegenüber zu stellen und ist die Frage zu beantworten, ob diese – vom BF in der Beschwerdeverhandlung eingestandene – Tathandlung im Bereich des Suchtmittelwesens die Annahme rechtfertigt, der BF würde weiterhin und mehr noch als laut der Einschätzung der belangten Behörde am 19.01.2016 eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

Diese Frage ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen bezogen auf seine private und berufliche Integration und seinem Willen zur Fortbildung jedoch zu verneinen, in einer Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer des BF von mittlerweile über 15 Jahren lässt sich ein Überwiegen der privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ableiten. Der Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Taten ist dabei keinesfalls zu verharmlosen, insbesonders nicht jener Taten, die dem Urteil vom XXXX zugrunde lagen. Dem BF wurde jedoch nach diesem Urteil vom XXXX mitgeteilt, dass angesichts seines langjährigen Aufenthaltes keine fremdenpolizeiliche Maßnahme ergriffen wird und erscheint die einmalige nachfolgende Verurteilung nach dem SMG aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der letzten fünf Jahre nicht als derart gravierend, dass nunmehr mit einer Rückkehrentscheidung/einem Einreiseverbot gegen den BF vorzugehen wäre.Diese Frage ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen bezogen auf seine private und berufliche Integration und seinem Willen zur Fortbildung jedoch zu verneinen, in einer Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer des BF von mittlerweile über 15 Jahren lässt sich ein Überwiegen der privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ableiten. Der Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Taten ist dabei keinesfalls zu verharmlosen, insbesonders nicht jener Taten, die dem Urteil vom römisch 40 zugrunde lagen. Dem BF wurde jedoch nach diesem Urteil vom römisch 40 mitgeteilt, dass angesichts seines langjährigen Aufenthaltes keine fremdenpolizeiliche Maßnahme ergriffen wird und erscheint die einmalige nachfolgende Verurteilung nach dem SMG aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der letzten fünf Jahre nicht als derart gravierend, dass nunmehr mit einer Rückkehrentscheidung/einem Einreiseverbot gegen den BF vorzugehen wäre.

Gerade im Hinblick auf die persönliche Entwicklung des BF nach dem letzten Urteil, gerade im Hinblick auf sein ernsthaftes Bemühen, im Berufsleben Fuß zu fassen, kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes nach Ablauf mehrerer Jahre ohne erkennbare Ordnungsverstöße des BF nicht erkannt werden, dass von diesem nunmehr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde, welche eine Aufenthaltsbeendigung nach mittlerweile mehr als 15jährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet aus öffentlichem Interesse geboten erscheinen lässt. Insbesonders die Tathandlungen, die dem Urteil vom XXXX zugrunde liegen, liegen mehr als fünfeinhalb Jahre zurück, der BF hat glaubhaft dargestellt, die richtigen Schlüsse aus dem damaligen Fehlverhalten gezogen zu haben und den Kontakt zu jenem Personenkreis zur Gänze abgebrochen zu haben, in dessen Umfeld die damaligen Tathandlungen gesetzt wurden.Gerade im Hinblick auf die persönliche Entwicklung des BF nach dem letzten Urteil, gerade im Hinblick auf sein ernsthaftes Bemühen, im Berufsleben Fuß zu fassen, kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes nach Ablauf mehrerer Jahre ohne erkennbare Ordnungsverstöße des BF nicht erkannt werden, dass von diesem nunmehr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde, welche eine Aufenthaltsbeendigung nach mittlerweile mehr als 15jährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet aus öffentlichem Interesse geboten erscheinen lässt. Insbesonders die Tathandlungen, die dem Urteil vom römisch 40 zugrunde liegen, liegen mehr als fünfeinhalb Jahre zurück, der BF hat glaubhaft dargestellt, die richtigen Schlüsse aus dem damaligen Fehlverhalten gezogen zu haben und den Kontakt zu jenem Personenkreis zur Gänze abgebrochen zu haben, in dessen Umfeld die damaligen Tathandlungen gesetzt wurden.

Im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsprognose liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt angesichts des Wohlverhaltens des BF über viele Jahre eine vom BF ausgehende gegenwärtige und hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht – mehr - vor, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes als nicht gegeben erachtet werden können. Dabei war zu berücksichtigen, dass der BF seit seinem 11. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhältig ist, hier über seine gesamten familiären Bindungen verfügt, wohingegen in der Ukraine er nur über eine Großmutter mütterlicherseits verfügen würde, die angesichts des Lebensalters und des Gesundheitszustandes dem BF jedoch keine massive Hilfe im Fall der völligen Neugestaltung des Lebens bieten könnte. Angesichts des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks geht das erkennende Gericht zudem davon aus, dass der BF – wie dargestellt – umfassend geläutert ist und die völlige Unauffälligkeit seines Verhaltens seit Beschwerdeeinbringung den Rückschluss zulässt, dass der BF nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, insbesonders die Begehung weiterer Straftaten in absehbarer Zeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Im Gegensatz zur Situation, welche die Behörde wie dargestellt am 19.01.2016 vorgefunden hat, kann sich der BF zudem auf drei Jahre eines völligen Wohlverhaltens berufen, einhergehend mit dem ernsthaften Versuch, sich beruflich und sozial im Bundesgebiet weiter zu integrieren. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung/eines Einreiseverbotes liegen somit angesichts des Überwiegens der familiären und privaten Interessen des BF nicht vor und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kassation Körperverletzung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung behoben schwere Straftat Suchtmitteldelikt Verbrechen Wiederholungstaten Wohlverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W226.2179823.1.00

Im RIS seit

07.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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