TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/15 W144 2182339-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W144 2182339-1/12E
, W144 2182339-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 1084748710-151166937/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 1084748710-151166937/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2020 zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Anlässlich der Erstbefragung am 25.08.2015 durch die Landespolizeidirektion Salzburg gab der BF an, er sei in Afghanistan geboren, habe in Ghazni, Kabul, im Iran und Griechenland gelebt. Im Iran sei er ein Jahr zur Schule gegangen und habe als Schuhmacher gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er sei in Kabul drogensüchtig gewesen. Sein Bruder habe ihm den christlichen Glauben gezeigt und ihn somit gerettet. Der BF habe seitdem nichts mehr mit Drogen zu tun und sei gläubiger Christ. Er sei mit seinem Bruder in den Iran geflüchtet, wo deren Familien Probleme wegen der Konversion bekommen haben und sie haben flüchten müssen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 08.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte der BF unter anderem eine Bestätigung über den Besuch von evangelischen Gottesdiensten des Pfarramtes XXXX vor und gab im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren, habe dann im Iran und von 2008 bis 2011 in Griechenland gelebt, bevor er freiwillig nach Kabul gegangen sei, wo er auf der Straße gelebt habe und drogenabhängig gewesen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum Christentum. Sein Bruder habe ihm die Lehren des Christentums gezeigt und ihn missioniert, aufgrund seines Glaubens habe der BF seine Drogensucht bewältigt. Im ersten Jahr in Österreich sei es nicht leicht möglich gewesen, eine Kirche zu besuchen. Seitdem er in XXXX lebe, gehe er in die Kirche und besuche einen Taufkurs. Er bete täglich und lese aus einer Bibel auf Farsi. Anschließend wurde der BF zur Bibel und Unterschieden zwischen Islam und Christentum befragt. Angesprochen darauf, was im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab der BF an, er könne wegen der Konversion nicht mehr zurückgehen, da die Bevölkerung ihn verfolgen würde, er bekomme schon jetzt über Facebook Drohungen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 08.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte der BF unter anderem eine Bestätigung über den Besuch von evangelischen Gottesdiensten des Pfarramtes römisch 40 vor und gab im Wesentlichen an, er sei in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren, habe dann im Iran und von 2008 bis 2011 in Griechenland gelebt, bevor er freiwillig nach Kabul gegangen sei, wo er auf der Straße gelebt habe und drogenabhängig gewesen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum Christentum. Sein Bruder habe ihm die Lehren des Christentums gezeigt und ihn missioniert, aufgrund seines Glaubens habe der BF seine Drogensucht bewältigt. Im ersten Jahr in Österreich sei es nicht leicht möglich gewesen, eine Kirche zu besuchen. Seitdem er in römisch 40 lebe, gehe er in die Kirche und besuche einen Taufkurs. Er bete täglich und lese aus einer Bibel auf Farsi. Anschließend wurde der BF zur Bibel und Unterschieden zwischen Islam und Christentum befragt. Angesprochen darauf, was im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab der BF an, er könne wegen der Konversion nicht mehr zurückgehen, da die Bevölkerung ihn verfolgen würde, er bekomme schon jetzt über Facebook Drohungen.

Mit Schreiben vom 29.08.2017 bestätigte das Evangelische Pfarramt XXXX die regelmäßigen Kirchenbesuche des BF ebenso wie seinen Status als Taufwerber.Mit Schreiben vom 29.08.2017 bestätigte das Evangelische Pfarramt römisch 40 die regelmäßigen Kirchenbesuche des BF ebenso wie seinen Status als Taufwerber.

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 04.09.2017 wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 04.09.2017 wurde der BF wegen der Begehung des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.11.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Konversion des BF nicht aus aufrechter Überzeugung stattfinde. Ein ernsthaftes Interesse des BF am Christentum habe nicht festgestellt werden können, da er, obwohl er sich laut eigenen Angaben bereits seit vier Jahren mit dem Christentum beschäftige, bloß oberflächliches Wissen dazu habe vorweisen können. Der BF habe dem BFA auch trotz Ankündigung, dies zu tun, niemals eine Taufbestätigung oder die in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebrachten Drohungen über Facebook vorgelegt. Eine innere Überzeugung habe der BF nicht glaubhaft machen können. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.

Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht vollständig sowie nicht ausreichend aktuell seien und konkrete Feststellungen betreffend Konversion zum Christentum fehlen würden. Ergänzend werde auf näher genannte Berichte zur Sicherheitslage, zur Lage von Rückkehrern sowie der Hazara, zur Schutzfähigkeit des afghanischen Staates und zu Konvertiten verwiesen. Zudem sei der BF trotz seiner „westlichen“ Lebensweise in Österreich von der belangten Behörde nicht dazu befragt worden. Da der BF unter zwei der in den UNHCR-Richtlinien genannten Risikoprofile falle, hätte ihm die Behörde internationalen Schutz gewähren müssen. Zudem sei die Beweiswürdigung des BFA aus näher dargelegten Gründen nicht nachvollziehbar und hätte festgestellt werden müssen, dass der BF aus eigenem Entschluss sowie aus innerer Überzeugung Christ geworden sei und ihm deswegen in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung drohe.

Mit Schreiben vom 12.04.2018 brachte der BF seinen Taufschein, ausgestellt von der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX am 18.03.2018, in Vorlage.Mit Schreiben vom 12.04.2018 brachte der BF seinen Taufschein, ausgestellt von der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 am 18.03.2018, in Vorlage.

Am 11.11.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher ein Konvolut an Unterlagen betreffend die Konversion und Integration des BF in Vorlage gebracht wurde und im Rahmen welcher der BF zu seinem Leben in Afghanistan sowie im Iran, zu seinen Ausreisegründen, zu seinem Glauben, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, zu seinem Gesundheitszustand und zu seinem Leben in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde in der Provinz Ghazni geboren. Er zog mit seiner Familie im Kleinkindesalter in den Iran. Von 2008 bis 2011 hielt sich der BF in Griechenland auf, er kehrte freiwillig nach Kabul zurück. Zu dieser Zeit war der BF drogensüchtig und konsumierte insbesondere Heroin, er hatte in Kabul auch keine Unterkunft. Bevor der BF am 23.08.2015 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, lebte er mit seiner Familie wieder im Iran.

In Österreich ist der BF vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 04.09.2017 wurde er wegen der Begehung des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, die ihm bedingt nachgesehen wurde.In Österreich ist der BF vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 04.09.2017 wurde er wegen der Begehung des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, die ihm bedingt nachgesehen wurde.

Der BF wurde als schiitischer Muslim erzogen. Durch seinen Bruder XXXX , der in Österreich asylberechtigt ist, kam er – noch in Afghanistan aufhältig – mit dem Christentum erstmals in Kontakt und im Iran brachte ihm auch ein armenischer Arbeitskollege christliche Lehren bei. In Österreich besuchte der BF ab Jänner 2017 für über ein Jahr den Taufkurs der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX . Er wurde am 18.03.2018 getauft und ist seitdem Mitglied der evangelischen Kirche A.B. in Österreich. Er geht weiterhin zweimal wöchentlich in die örtliche Kirche und beteiligt sich aktiv in seiner Pfarrgemeinde. Der BF wurde als schiitischer Muslim erzogen. Durch seinen Bruder römisch 40 , der in Österreich asylberechtigt ist, kam er – noch in Afghanistan aufhältig – mit dem Christentum erstmals in Kontakt und im Iran brachte ihm auch ein armenischer Arbeitskollege christliche Lehren bei. In Österreich besuchte der BF ab Jänner 2017 für über ein Jahr den Taufkurs der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 . Er wurde am 18.03.2018 getauft und ist seitdem Mitglied der evangelischen Kirche A.B. in Österreich. Er geht weiterhin zweimal wöchentlich in die örtliche Kirche und beteiligt sich aktiv in seiner Pfarrgemeinde.

Der BF hat sich aus freier persönlicher Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er seinen christlichen Glauben weiterhin ausüben und sich zum Christentum bekennen.

Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:

Religionsfreiheit

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vgl. AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vergleiche AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).

Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).

Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime (USDOS 21.6.2019).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019).

Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 21.6.2019). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 21.6.2019).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 21.6.2019).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

• CIA – Central Intelligence Agency (30.4.2019): The World Factbook – Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 2.5.2019

• FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2004321.html, Zugriff 3.5.2019

• ICRC – International Committee of the Red Cross (o.D.): National Implementation of IHL, https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId=598034855221CE85C12582480054D831&action=openDocument&xp_countrySelected=AF&xp_topicSelected=GVAL-992BU6&from=state&SessionID=DNMSXFGMJQ, Zugriff 2.9.2019

• USDOS – U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANISTAN-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2019

• USDOS – U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/1436774.html, Zugriff 2.9.2019

• USE – U.S. Embassy in Afghanistan (o.D.): Marriage, https://af.usembassy.gov/u-s-citizen-services/local-resources-of-u-s-citizens/marriage/, Zugriff 3.5.2019

Christen und Konversionen zum Christentum

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha‘i, Hindus und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 21.6.2019). USDOS schätzte im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2009 die Größe der geheimen christlichen Gemeinschaft auf 500 bis 8.000 Personen (USDOS 26.10.2009). Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert; gemäß der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion (RA KBL 1.6.2017).

Tausende ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 1.6.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 2.9.2019). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken (USDOS 21.6.2019).

Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden (RA KBL 1.6.2019).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 2.9.2019; USDOS 21.6.2019), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 21.6.2019; vgl. AA 2.9.2019). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (WA 11.12.2018; vgl. AA 2.9.2019). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 2.9.2019; USDOS 21.6.2019), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 21.6.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (WA 11.12.2018; vergleiche AA 2.9.2019).

Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie (USDOS 21.6.2019).

Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und missionieren (USDOS 21.6.2019). Ein christliches Krankenhaus ist seit 2005 in Kabul aktiv (CURE 8.2018); bei einem Angriff durch einen Mitarbeiter des eigenen Wachdienstes wurden im Jahr 2014 drei ausländische Ärzte dieses Krankenhauses getötet (NYP 24.4.2014). Auch gibt es in Kabul den Verein „Pro Bambini di Kabul“, der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht. Dieser betreibt eine Schule für Kinder mit Behinderung (PBdK o.D.; vgl. AF 4.1.2019).Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und missionieren (USDOS 21.6.2019). Ein christliches Krankenhaus ist seit 2005 in Kabul aktiv (CURE 8.2018); bei einem Angriff durch einen Mitarbeiter des eigenen Wachdienstes wurden im Jahr 2014 drei ausländische Ärzte dieses Krankenhauses getötet (NYP 24.4.2014). Auch gibt es in Kabul den Verein „Pro Bambini di Kabul“, der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht. Dieser betreibt eine Schule für Kinder mit Behinderung (PBdK o.D.; vergleiche AF 4.1.2019).

Quellen:

• AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

• AF – Agenzia Fides (4.1.2019): ASIA/AFGHANISTAN - A new missionary sister in Kabul, http://www.fides.org/en/news/65337-ASIA_AFGHANISTAN_A_new_sister_of_the_Missionaries_of_Charity_in_Kabul, Zugriff 6.5.2019

• CURE (8.2018): An Introduction to CURE INTERNATIONAL - August 2018 Edition - Statistics from Fiscal Year 2018, https://cure.org/downloads/site/brand/cure-white-paper.pdf, Zugriff 6.5.2019

• LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (21.12.2017): Temarapport: Afghanistan –Kristna, apostater och ateister, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420820/1226_1515061800_171221551.pdf, Zugriff 6.5.2019

• NYP – New York Post, The (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, Zugriff 6.5.2019

• PBdK - Pro Bambini di Kabul (o.D.): Chi Siamo, http://www.probambinidikabul.org/chi-siamo/, Zugriff 6.5.2019

• RA KBL – Lokaler Rechtsanwalt in Kabul (1.6.2017): Auskunft per E-Mail.

• USDOS – U.S. Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Afghanistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/AFGHANISTAN-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 24.6.2019

• USDOS – US Department of State (26.10.2009): International Religious Freedom Report 2009 – Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2009/127362.htm, Zugriff 6.5.2019

• WA – Worldatlas (11.12.2018): Religious Beliefs In Afghanistan, https://www.worldatlas.com/articles/religious-beliefs-in-afghanistan.html, Zugriff 6.5.2019

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellung zum in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellung zum in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinen Aufenthalten in Afghanistan, im Iran und Griechenland sowie seiner früheren Drogenabhängigkeit beruhen auf seinen im gesamten Verfahren gleichbleibenden und folglich glaubhaften Angaben.

Die Vorstrafe des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie der im Akt einliegenden Verständigung einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts Leoben.

Die Feststellungen zur ehemaligen und nunmehrigen religiösen Ausrichtung des BF gründen auf seinen Angaben vor dem BFA, den in Vorlage gebrachten Unterlagen und seinem Vorbringen im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er sich mithilfe seines Bruders und eines armenischen Arbeitskollegen im Iran dem Christentum zugewandt und somit seine Drogensucht überwunden habe. In Österreich habe er daraufhin begonnen, Gottesdienste und einen Taufkurs zu besuchen, sei im März 2018 getauft worden und gehe weiterhin zweimal die Woche in die örtliche Kirche. Die diesbezüglichen Angaben des BF waren jeweils gleichbleibend und geben mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie Bestätigungen der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX ein durchwegs stimmiges Bild ab. Die Feststellungen zur ehemaligen und nunmehrigen religiösen Ausrichtung des BF gründen auf seinen Angaben vor dem BFA, den in Vorlage gebrachten Unterlagen und seinem Vorbringen im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er sich mithilfe seines Bruders und eines armenischen Arbeitskollegen im Iran dem Christentum zugewandt und somit seine Drogensucht überwunden habe. In Österreich habe er daraufhin begonnen, Gottesdienste und einen Taufkurs zu besuchen, sei im März 2018 getauft worden und gehe weiterhin zweimal die Woche in die örtliche Kirche. Die diesbezüglichen Angaben des BF waren jeweils gleichbleibend und geben mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie Bestätigungen der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 ein durchwegs stimmiges Bild ab.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass sich der BF aus ernsthafter, persönlicher Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat:

Im Falle des BF ist zu berücksichtigen, dass er im gesamten Verfahren ein schlüssiges und glaubhaftes Fluchtvorbringen schilderte und sich mittlerweile seit vielen Jahren mit dem Christentum auseinandersetzt. Er kam durch seinen Bruder schon vor ungefähr acht Jahren mit den christlichen Lehren in Kontakt und gab schon bei der polizeilichen Erstbefragung an, dass er sich als Christ sehe. In Österreich blieb er diesem Ansinnen treu und besucht seither ein bis zweimal pro Woche eine evangelische Kirche und ließ sich nach einem mehr als einjährigen Katechumenat taufen.

Beim BF zeigt sich eine große Verbundenheit zur christlichen Lehre insbesondere aufgrund seiner früheren Drogensucht. Sowohl im behördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwies er darauf, dass er mit Hilfe seines Bruders, der schon zuvor mit dem Christentum in Kontakt getreten war, von den Drogen weggekommen und das Christentum seine Rettung gewesen sei. Der BF schilderte glaubhaft und lebensnah, dass ihm sein neuer Glaube die Kraft gegeben habe, seine Drogenprobleme zu überwinden. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus diesem im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen und nach dem Erlangen eines persönlichen Eindrucks vom BF ein nachvollziehbares und stimmiges Motiv für die Konversion zum Christentum.

Das BFA ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar davon aus, dass der BF einen Taufkurs sowie Gottesdienste besuchte, sah jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht, dass der BF aus aufrechter Überzeugung Interesse am Christentum habe und der christliche Glaube ein wesentlicher Bestandteil seiner Identität sei. Dies gründe darauf, dass sich der BF laut eigenen Angaben bereits seit vier Jahren mit dem Christentum auseinandersetze, aber kein tiefgründiges Wissen habe und auch nicht getauft sei. Diesen Argumenten ist zunächst entgegenzuhalten, dass der BF schon vor dem BFA schilderte, er sei bloß über seinen Bruder und einen befreundeten Arbeitskollegen mit den christlichen Ideen in Kontakt getreten. Erst in Österreich habe er eine Kirche besuchen können und habe einen Taufkurs besucht. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hat der BF noch am Katechumenat teilgenommen und wurde erst im März 2018 getauft. Diese Abläufe sind von der Kirche organisiert und es ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, wieso die einjährige Teilnahme am Katechumenat vor der erfolgten Taufe zu Ungunsten des BF ausgelegt werden soll. Dass sich der BF schon vor seiner Einreise in Österreich zum Christentum hingezogen fühlte, aber mangels Möglichkeiten sich noch kein theologisches Wissen aneignen konnte und er deshalb erst einige Jahre nach dem ersten Kontakt mit dem Christentum getauft wurde, ist kein Grund, von einer nicht aufrechten Überzeugung des BF bei der Ausübung des christlichen Glaubens auszugehen. Vielmehr zeigt sich daran ein großes Interesse des BF, Teil der evangelischen Glaubensgemeinschaft zu sein.

Hinsichtlich des vom BFA ins Treffen geführten „oberflächlichen Wissens“ des BF zum Christentum ist in Anbetracht der Niederschrift der behördlichen Einvernahme anzumerken, dass der BF insgesamt bloß drei Fragen zur Aufteilung der Bibel, zum Erzengel Gabriel und zum Unterschied zwischen Christentum und Islam gestellt bekam. Diese kurzen Fragen bezogen sich folglich nur auf einzelne Aspekte der christlichen Glaubenslehre. Von deren mangelhafter Beantwortung kann aus Sicht des erkennenden Richters nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der BF kein wahres Interesse am Christentum hat. Zudem konnte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits ein erheblich größeres Wissen zur christlichen Lehre vorweisen, auch wenn auch hier Lücken auftraten, wobei hierbei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten ist, wonach an das Wissen eines Asylwerbers über den von ihm angenommenen Glauben bzw. im Falle von „theologischen Wissenslücken“ auch keine überzogene Erwartungshaltung eingenommen werden darf (vgl. VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455 und Ra 2018/18/0441). Wie der Pfarrer, der den BF durch das Katechumenat geführt und später getauft hat, schon in seinem dem Gericht vorgelegten Schreiben festhielt, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der BF aufgrund seiner geringen Schulbildung Probleme beim Lernen hat und somit nicht wie ein hier aufgewachsener und eingeschulter Mann sich theologisches Wissen aneignen kann.Hinsichtlich des vom BFA ins Treffen geführten „oberflächlichen Wissens“ des BF zum Christentum ist in Anbetracht der Niederschrift der behördlichen Einvernahme anzumerken, dass der BF insgesamt bloß drei Fragen zur Aufteilung der Bibel, zum Erzengel Gabriel und zum Unterschied zwischen Christentum und Islam gestellt bekam. Diese kurzen Fragen bezogen sich folglich nur auf einzelne Aspekte der christlichen Glaubenslehre. Von deren mangelhafter Beantwortung kann aus Sicht des erkennenden Richters nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der BF kein wahres Interesse am Christentum hat. Zudem konnte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits ein erheblich größeres Wissen zur christlichen Lehre vorweisen, auch wenn auch hier Lücken auftraten, wobei hierbei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten ist, wonach an das Wissen eines Asylwerbers über den von ihm angenommenen Glauben bzw. im Falle von „theologischen Wissenslücken“ auch keine überzogene Erwartungshaltung eingenommen werden darf vergleiche VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130; VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455 und Ra 2018/18/0441). Wie der Pfarrer, der den BF durch das Katechumenat geführt und später getauft hat, schon in seinem dem Gericht vorgelegten Schreiben festhielt, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der BF aufgrund seiner geringen Schulbildung Probleme beim Lernen hat und somit nicht wie ein hier aufgewachsener und eingeschulter Mann sich theologisches Wissen aneignen kann.

Die sonstigen Ausführungen des BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Empfehlungsschreiben und der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung konnten die vom BFA geäußerten Zweifel an der Verinnerlichung des christlichen Glaubens aufgrund seines eingeschränkten theologischen Wissens jedenfalls ausräumen. Der BF hat sich einem mehr als einjährigen Vorbereitungskurs einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft unterzogen, bevor er im März 2018 getauft wurde. Die regelmäßige Teilnahme am Katechumenat sowie an den wöchentlichen Sonntagsgottesdiensten und den donnerstäglichen Mahnwachen wurden durch die in Vorlage gebrachten Schreiben des ehemaligen Pfarrers der Pfarrgemeinde XXXX , der Flüchtlingsbeauftragten der Pfarrgemeinde und der aktuellen Pfarrerin bestätigt. Es geht daraus hervor, dass der BF mit großer Freude sowie engagiert am Katechumenat teilnahm, sich bei den Mahnwachen aktiv beteiligt und generell eine große Treue zum christlichen Glauben zeigt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung am Zeugnis dieser Repräsentanten der Glaubensgemeinschaft des BF, die auch mit den Angaben des BF selbst übereinstimmen, zu zweifeln. Die sonstigen Ausführungen des BF in Zusammenschau mit den vorgelegten Empfehlungsschreiben und der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung konnten die vom BFA geäußerten Zweifel an der Verinnerlichung des christlichen Glaubens aufgrund seines eingeschränkten theologischen Wissens jedenfalls ausräumen. Der BF hat sich einem mehr als einjährigen Vorbereitungskurs einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft unterzogen, bevor er im März 2018 getauft wurde. Die regelmäßige Teilnahme am Katechumenat sowie an den wöchentlichen Sonntagsgottesdiensten und den donnerstäglichen Mahnwachen wurden durch die in Vorlage gebrachten Schreiben des ehemaligen Pfarrers der Pfarrgemeinde römisch 40 , der Flüchtlingsbeauftragten der Pfarrgemeinde und der aktuellen Pfarrerin bestätigt. Es geht daraus hervor, dass der BF mit großer Freude sowie engagiert am Katechumenat teilnahm, sich bei den Mahnwachen aktiv beteiligt und generell eine große Treue zum christlichen Glauben zeigt. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung am Zeugnis dieser Repräsentanten der Glaubensgemeinschaft des BF, die auch mit den Angaben des BF selbst übereinstimmen, zu zweifeln.

Auch außerhalb der klassischen kirchlichen Veranstaltungen (Gottesdienste, Taufkurs) ist beim BF eine große Verbundenheit zur evangelischen Gemeinde zu sehen. Er ist weiterhin mit dem ehemaligen Pfarrer seiner Gemeinde, der ihn auch getauft hat, in Kontakt und führt mit ihm Glaubensgespräche. Er hilft ebenso außerhalb der generellen Kirchenbesuche bei Festen aus, arbeitet ehrenamtlich in einem Sozialmarkt der Caritas und in einer Klinik der Diakonie in XXXX . Aus seinen Angaben sowie den Unterstützungsschreiben ergibt sich, dass der BF in großem Maße in die örtliche Pfarrgemeinde integriert ist und sein christlicher Glaube und die dazugehörigen Aktivitäten einen erheblichen Bestandteil seines Lebens in Österreich darstellen.Auch außerhalb der klassischen kirchlichen Veranstaltungen (Gottesdienste, Taufkurs) ist beim BF eine große Verbundenheit zur evangelischen Gemeinde zu sehen. Er ist weiterhin mit dem ehemaligen Pfarrer seiner Gemeinde, der ihn auch getauft hat, in Kontakt und führt mit ihm Glaubensgespräche. Er hilft ebenso außerhalb der generellen Kirchenbesuche bei Festen aus, arbeitet ehrenamtlich in einem Sozialmarkt der Caritas und in einer Klinik der Diakonie in römisch 40 . Aus seinen Angaben sowie den Unterstützungsschreiben ergibt sich, dass der BF in großem Maße in die örtliche Pfarrgemeinde integriert ist und sein christlicher Glaube und die dazugehörigen Aktivitäten einen erheblichen Bestandteil seines Lebens in Österreich darstellen.

Der BF geht mit seinem neuen Glauben auch offen um. Im Februar 2018 erklärte der BF gegenüber der politischen Expositur XXXX der Bezirkshauptmannschaft XXXX , in Anwesenheit seines damaligen Pfarrers, seinen Austritt aus der Religion des Islam. Aus den Schreiben des Pfarrers und der Flüchtlingsbeauftragten der Pfarrgemeinde geht hervor, dass der BF gegenüber öffentlichen Behörden habe klarstellen wollen, er habe sich von der Religion des Islam verabschiedet. Seine Familie, mit der er gemeinsam lebt, weiß von der Konversion. Dass ihm seine neue Religion besonders wichtig ist, zeigt sich auch daran, dass er trotz der durch seinen neuen Glauben hervorgekommenen Differenzen mit seiner Stiefmutter weiter an diesem festhält und seine Lebensweise in Österreich, die von einer starken Einbindung in die örtliche Pfarrgemeinde geprägt ist, nicht ändert. Sowohl aus den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Zeugin als auch jenen des BF ergibt sich, dass auch Fotos des BF bei Aktivitäten im Rahmen der Pfarrgemeinde existieren und auf Facebook veröffentlich sind. Der BF fügte an, dass selbst die Afghanen in Salzburg so etwas nicht gerne sehen würden.Der BF geht mit seinem neuen Glauben auch offen um. Im Februar 2018 erklärte der BF gegenüber der politischen Expositur römisch 40 der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , in Anwesenheit seines damaligen Pfarrers, seinen Austritt aus der Religion des Islam. Aus den Schreiben des Pfarrers und der Flüchtlingsbeauftragten der Pfarrgemeinde geht hervor, dass der BF gegenüber öffentlichen Behörden habe klarstellen wollen, er habe sich von der Religion des Islam verabschiedet. Seine Familie, mit der er gemeinsam lebt, weiß von der Konversion. Dass ihm seine neue Religion besonders wichtig ist, zeigt sich auch daran, dass er trotz der durch seinen neuen Glauben hervorgekommenen Differenzen mit seiner Stiefmutter weiter an diesem festhält und seine Lebensweise in Österreich, die von einer starken Einbindung in die örtliche Pfarrgemeinde geprägt ist, nicht ändert. Sowohl aus den Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Zeugin als auch jenen des BF ergibt sich, dass auch Fotos des BF bei Aktivitäten im Rahmen der Pfarrgemeinde existieren und auf Facebook veröffentlich sind. Der BF fügte an, dass selbst die Afghanen in Salzburg so etwas nicht gerne sehen würden.

Im Ergebnis gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Abwägung sämtlicher Aussagen in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten und Unterstützungsschreiben zur Erkenntnis, dass sich der BF aus freier persönlicher Überzeugung dem christlichen Glauben zugewandt hat und ein aktives Mitglied in der Pfarrgemeinde ist. Es ergab sich kein Grund daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben als evangelischer Christ führt, in der Pfarrgemeinde sehr gut integriert ist und der christliche Glaube einen wesentlichen Teil seines Lebens darstellt. Bei dieser Beurteilung wurden bestimmte Fragen in der mündlichen Verhandlung, die das Wissen über die neue Religion des Beschwerdeführers veranschaulichen sollten, entsprechend seinem Bildungsniveau gewertet und gelangte das erkennende Gericht zu keinem der Zeugenaussagen bzw. den Unterstützungsschreiben widersprechenden Ergebnis.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der vom BF erfolgte Religionswechsel vom Islam zum Christentum nicht von einer inneren Überzeugung getragen wäre bzw. dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Der BF zeigt eine große Verbundenheit zum Christentum, da er der Überzeugung ist, aufgrund seines neuen Glaubens seine Drogensucht überstanden zu haben. Sein Leben in Österreich ist geprägt von Aktivitäten in Zusammenhang mit der Kirche, an welchen er mit großer Freude und Eifer teilnimmt, und er ist – wie aus übereinstimmenden Schreiben ersichtlich – äußerst gut in die Pfarrgemeinde in XXXX integriert. Die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahr 2017 vom BFA geäußerten Zweifel an der wahren inneren Einstellungsänderung des BF konnten angesichts der nach langer Vorbereitungszeit gespendeten Taufe und der über einen vierjährigen Zeitraum aktiven Glaubensausübung in einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeräumt werden. Es ist dem BF sohin während des Beschwerdeverfahrens gelungen, den erkennenden Einzelrichter von einer Konversion aus innerer Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen.Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der vom BF erfolgte Religionswechsel vom Islam zum Christentum nicht von einer inneren Überzeugung getragen wäre bzw. dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Der BF zeigt eine große Verbundenheit zum Christentum, da er der Überzeugung ist, aufgrund seines neuen Glaubens seine Drogensucht überstanden zu haben. Sein Leben in Österreich ist geprägt von Aktivitäten in Zusammenhang mit der Kirche, an welchen er mit großer Freude und Eifer teilnimmt, und er ist – wie aus übereinstimmenden Schreiben ersichtlich – äußerst gut in die Pfarrgemeinde in römisch 40 integriert. Die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahr 2017 vom BFA geäußerten Zweifel an der wahren inneren Einstellungsänderung des BF konnten angesichts der nach langer Vorbereitungszeit gespendeten Taufe und der über einen vierjährigen Zeitraum aktiven Glaubensausübung in einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeräumt werden. Es ist dem BF sohin während des Beschwerdeverfahrens gelungen, den erkennenden Einzelrichter von einer Konversion aus innerer Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sich zum Christentum bekennen und seiner inneren Überzeugung entsprechende religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen.

2.3. Die Feststellungen zur Religionsfreiheit und Situation der Christen bzw. Konvertiten in Afghanistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019 (zuletzt aktualisiert am 21.07.2020) und den dort zu den einzelnen Themen äußerst umfangreich angeführten Quellen (diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen, da gesonderte und teils seitenlange Anführung der Quellen zu einer unübersichtlichen und der Lesbarkeit abträglichen Überlänge führen würde). Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.11.2020 wurden diese Länderinformationen zudem kursorisch erörtert sowie vorgehalten und es wurden keinerlei Anmerkungen weder seitens des BF noch seitens der anwesenden Rechtsvertretung gemacht.

Die vom BF im Beschwerdeschriftsatz zitierten Länderberichte gehen nicht wesentlich über die Informationen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hinaus, sodass von ergänzenden Feststellungen abgesehen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Verfahren und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind gemäß § 75 Abs. 24 AsylG 2005 die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016.Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

Da der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 23.08.2015 stellte, kommt die in §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 normierte befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zur Anwendung.Da der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 23.08.2015 stellte, kommt die in Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierte befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zur Anwendung.

Zu A)

3.2. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).

3.2.2. Im vorliegenden Fall macht der BF durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum Christentum einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend, welcher an den Konventionsgrund der Religion anknüpft. 3.2.2. Im vorliegenden Fall macht der BF durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum Christentum einen Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 geltend, welcher an den Konventionsgrund der Religion anknüpft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme „wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung“ zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäische Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11und C-99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0302; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380; VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist es jedoch nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0302; VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130; VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453; VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0302; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380; VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151; VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist es jedoch nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0302; VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130; VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453; VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151).

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0302; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380; VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130).Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0302; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0380; VwGH 25.03.2020, Ra 2020/14/0130).

Wie beweiswürdigend bereits dargelegt wurde, gibt es verfahrensgegenständlich keine Anhaltspunkte, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben nur zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat sich in Zusammenschau der Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht und der vorgelegten Beweismittel ergeben, dass sich der BF aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam dem Christentum zugewandt, die Taufe empfangen, den christlichen Glauben verinnerlicht hat, ihn in Österreich ausübt und auch weiterhin praktizieren möchte. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation von Christen in Afghanistan, insbesondere zu den vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, wäre der BF als Person mit christlicher Überzeugung, die er offen ausüben will, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sowohl von staatlicher Seite als auch von privater Seite – ohne diesbezüglichen staatlichen Schutz – Verfolgungshandlungen von asylerheblicher Intensität ausgesetzt.

Zudem erfüllt der BF auch ein ausdrückliches Risikoprofil (Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen) der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Richtlinien von UNHCR Indizwirkung zu bzw. ist ihnen besondere Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0278). Zudem erfüllt der BF auch ein ausdrückliches Risikoprofil (Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen) der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Richtlinien von UNHCR Indizwirkung zu bzw. ist ihnen besondere Beachtung zu schenken vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2018/19/0686; VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0278).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Da dem BF bereits aus diesem Grund der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen war, erübrigt es sich, auf die weiteren, von ihm geltend gemachten Fluchtgründe einzugehen. Von diesbezüglichen Ausführungen wird daher Abstand genommen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).3.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2,).

3.2.3.1. Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

3.2.3.2. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des BF ist zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt.3.2.3.2. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des BF ist zu prüfen, ob ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Der BF wurde wegen der Begehung eines Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, wobei die Höchststrafe für Diebstahl sechs Monate beträgt. Der BF ist nach der Definition des § 17 StGB bloß wegen der Begehung eines Vergehens – und nicht eines Verbrechens – vorbestraft, der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist mangels rechtskräftiger Verurteilung eines Verbrechens nicht erfüllt.Der BF wurde wegen der Begehung eines Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, wobei die Höchststrafe für Diebstahl sechs Monate beträgt. Der BF ist nach der Definition des Paragraph 17, StGB bloß wegen der Begehung eines Vergehens – und nicht eines Verbrechens – vorbestraft, der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist mangels rechtskräftiger Verurteilung eines Verbrechens nicht erfüllt.

Da sich im Verfahren keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem BF sohin der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da sich im Verfahren keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem BF sohin der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen.

3.2.4. Gemäß § 3 Abs. 5 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


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Schlagworte

Asylausschlussgrund asylrechtlich relevante Verfolgung Diebstahl gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung strafrechtliche Verurteilung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2182339.1.00

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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