Entscheidungsdatum
17.12.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W280 2237679-1/3E, W280 2237679-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1980 , StA. Albanien und Vereinigte Staaten von Amerika, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1980 , StA. Albanien und Vereinigte Staaten von Amerika, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Zif 2 und Zif 4 und Abs. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Zif 2 und Zif 4 und Absatz 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte, mit dem Flug XXXX aus Washington / USA kommend, am XXXX .11.2020 am Flughafen Wien-Schwechat im Besitz eines gültigen amerikanischen und albanischen Reisepasses im Zuge der Amtshandlung bei der Grenzkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Zif 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005). Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte, mit dem Flug römisch 40 aus Washington / USA kommend, am römisch 40 .11.2020 am Flughafen Wien-Schwechat im Besitz eines gültigen amerikanischen und albanischen Reisepasses im Zuge der Amtshandlung bei der Grenzkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Zif 13 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005).
Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX .11.2020 gab die BF hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst an, dass sie in den USA und auch in ihrer ursprünglichen Heimat Albanien von Menschen bedroht werde. Es gäbe viele Situationen, bei denen sie dem Tod nahegestanden sei. In den USA sei sie zwei Jahre obdachlos gewesen und habe auch keine Arbeit gehabt. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen nach Österreich zu reisen und hier um internationalen Schutz anzusuchen. In Albanien sei ihr Leben bedroht und in den USA, wo sie obdachlos gewesen sei, habe sie keinerlei soziale Unterstützung. Sie könne dort nicht mehr leben. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe wurden nicht vorgebracht.Im Rahmen der Erstbefragung am römisch 40 .11.2020 gab die BF hinsichtlich ihrer Fluchtgründe zusammengefasst an, dass sie in den USA und auch in ihrer ursprünglichen Heimat Albanien von Menschen bedroht werde. Es gäbe viele Situationen, bei denen sie dem Tod nahegestanden sei. In den USA sei sie zwei Jahre obdachlos gewesen und habe auch keine Arbeit gehabt. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen nach Österreich zu reisen und hier um internationalen Schutz anzusuchen. In Albanien sei ihr Leben bedroht und in den USA, wo sie obdachlos gewesen sei, habe sie keinerlei soziale Unterstützung. Sie könne dort nicht mehr leben. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe wurden nicht vorgebracht.
Nach Durchführung einer Rechtsberatung in albanischer Sprache an der Erstaufnahmestelle Flughafen Wien – Schwechat am XXXX .11.2020 wurde die BF sodann am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), niederschriftlich im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Nach Durchführung einer Rechtsberatung in albanischer Sprache an der Erstaufnahmestelle Flughafen Wien – Schwechat am römisch 40 .11.2020 wurde die BF sodann am selben Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), niederschriftlich im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen.
Dort wurde die BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und führte diese aus, dass sie bei der polizeilichen Erstbefragung am XXXX .11.2020 wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe. Dort wurde die BF ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und führte diese aus, dass sie bei der polizeilichen Erstbefragung am römisch 40 .11.2020 wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe.
Sie sei von ihrem am XXXX .05.1971 geborenen Ehemann XXXX , den Sie 20 XXXX in XXXX /USA geheirate habe, seit 2016 geschieden. Aus der Ehe entstamme eine Tochter mit dem Namen XXXX , geboren am XXXX .05.2008. Das Sorgerecht für die Tochter habe der Kindesvater und wohne diese auch beim Vater in XXXX , Texas / USA. In Amerika habe sie ansonsten keine weiteren Angehörigen. Sie sei von ihrem am römisch 40 .05.1971 geborenen Ehemann römisch 40 , den Sie 20 römisch 40 in römisch 40 /USA geheirate habe, seit 2016 geschieden. Aus der Ehe entstamme eine Tochter mit dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 .05.2008. Das Sorgerecht für die Tochter habe der Kindesvater und wohne diese auch beim Vater in römisch 40 , Texas / USA. In Amerika habe sie ansonsten keine weiteren Angehörigen.
In der Stadt XXXX / Albanien lebe die mittlerweile 75 jährige Mutter sowie ihr 44 jähriger Bruder XXXX . Die XXXX Jahre alte Schwester XXXX lebe in Italien, der Vater sei bereits verstorben.In der Stadt römisch 40 / Albanien lebe die mittlerweile 75 jährige Mutter sowie ihr 44 jähriger Bruder römisch 40 . Die römisch 40 Jahre alte Schwester römisch 40 lebe in Italien, der Vater sei bereits verstorben.
Während ihre Mutter ihren Lebensunterhalt aus dem Bezug einer Pension bestreite, bekomme ihr Bruder staatliche Hilfe. Ihr geschiedener Ehegatte arbeite in den USA. Sie selbst sei im Jahr 20 XXXX nach USA ausgewandert, habe seit 20 XXXX eine Green Card und seit 20 XXXX einen amerikanischen Reisepass. Während ihre Mutter ihren Lebensunterhalt aus dem Bezug einer Pension bestreite, bekomme ihr Bruder staatliche Hilfe. Ihr geschiedener Ehegatte arbeite in den USA. Sie selbst sei im Jahr 20 römisch 40 nach USA ausgewandert, habe seit 20 römisch 40 eine Green Card und seit 20 römisch 40 einen amerikanischen Reisepass.
Zu ihrer Familie in Albanien habe sie, seit sie in USA sei, regelmäßigen Kontakt via Skype gepflegt. Zuletzt im November dieses Jahres.
Nach Absolvierung von Grundschule und Gymnasium in Albanien habe sie dort Medizin studiert und habe sie die Ausbildung zur Ärztin der Allgemein Medizin abgeschlossen. Den Beruf habe sie jedoch nie ausgeübt, sondern habe sie ein Jahr als Pädagogin in einer Schule gearbeitet.
In XXXX / USA habe sie sodann die Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und dann drei Jahre, sohin von 20 XXXX bis 20 XXXX , in diesem Beruf gearbeitet. Seither sei sie arbeitslos und habe von den Alimenten für die Tochter, die bis 2019 bei ihr gewohnt habe, gelebt. In römisch 40 / USA habe sie sodann die Ausbildung zur Krankenschwester absolviert und dann drei Jahre, sohin von 20 römisch 40 bis 20 römisch 40 , in diesem Beruf gearbeitet. Seither sei sie arbeitslos und habe von den Alimenten für die Tochter, die bis 2019 bei ihr gewohnt habe, gelebt.
Im November 2020 habe sie sodann den Entschluss gefasst auszureisen. Die Kosten für das One-Way Ticket von XXXX über Washington nach Österreich und weiter nach Tirana / Albanien in Höhe von ca. USD 500 habe ihr Ex-Mann gekauft, da sie ja arbeitslos und ohne Einkommen sei. Sie sei ohne Probleme und legal aus den USA ausgereist. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Als Staatsangehörige der USA und Albaniens gehöre sie der Volksgruppe der Albaner an und sei Christin. Sie habe in ihrem Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nie Probleme gehabt, sei nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereines gewesen. Sie werde weder in ihrem Heimatland noch in USA per Haftbefehl gesucht, noch sei sie jemals wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden oder in Haft gewesen.Im November 2020 habe sie sodann den Entschluss gefasst auszureisen. Die Kosten für das One-Way Ticket von römisch 40 über Washington nach Österreich und weiter nach Tirana / Albanien in Höhe von ca. USD 500 habe ihr Ex-Mann gekauft, da sie ja arbeitslos und ohne Einkommen sei. Sie sei ohne Probleme und legal aus den USA ausgereist. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Als Staatsangehörige der USA und Albaniens gehöre sie der Volksgruppe der Albaner an und sei Christin. Sie habe in ihrem Heimatland wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nie Probleme gehabt, sei nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereines gewesen. Sie werde weder in ihrem Heimatland noch in USA per Haftbefehl gesucht, noch sei sie jemals wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden oder in Haft gewesen.
Auf Nachfrage alle ihre Fluchtgründe zu schildern, antwortete der BF folgendermaßen:
LA: (…) Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit.
VP: Ich habe mich bedroht gefühlt, ich habe das Haus verloren. Meine Arbeitslizenz war in Gefahr. Ich wurde mit HIV Infektion bedroht. Ich wurde bedroht mit Waffen umgebracht zu werden. Meine Gesundheit, mein Leben und meine Familie waren in Gefahr. Auf Nachfrage, das war in Amerika. Ich wurde bedroht mit Vergiftung. Diese ganze Sachen haben mich zu Panikattacken geführt.
LA: Wer, wann, wie und warum hätte Sie bedroht?
VP: Verschiedene, unbekannte Personen für mich. Diese ganzen Sachen haben mich gezwungen hierher zu kommen.
LA: Frage wiederholt!
VP: In verschiedenen Momenten, in verschiedenen Situationen. Ich war zweimal im Spital aufgrund einer Vergiftung. Ich war unter ärztlicher Behandlung im Krankenhaus. Sie haben mir empfohlen, das ich das Land verlassen soll. – mich entferne.
LA: Wann wäre dies gewesen? Welche Vergiftung? Haben Sie Befunde?
VP: Die letzten zwei Jahre. Ich bin mir nicht sicher, ich muss meine Tasche kontrollieren.
LA: Wann und welche Vergiftung?
VP: Das waren die Atemwege über die Klimaanlage. Das wurde im Spital untersucht.
Nach kurzer Unterbrechung der Einvernahme um der BF die Gelegenheit zu geben ihre Befunde zu holen, legt diese einen Laborbefund betreffend COVID 19 vor, der zum Akt genommen wird.
LA: Sie führten aus, dass ihre Familie auch in Gefahr gewesen sei. Warum sind Ihr Ex-Mann und die Tochter nicht mit?
VP: Wir sind geschieden, die müssen selbst entscheiden. Ich kann sie nicht zwingen, dass müssen sie selber entscheiden.
LA: Welche Fluchtgründe hätten Sie für Albanien?
VP: Mein Leben war dort auch in Gefahr, sie haben versucht mich zu vergiften, ich war dort auch im Spital. Drohungen von Menschen auf der Straße. Diese Sachen haben mich gezwungen nach Amerika zu gehen.
LA: Wer, wann, wie und warum hätte Sie vergiften wollen?
VP: Als ich Studentin auf der Uni war. Ich habe mich von verschiedenen Menschen bedroht gefühlt. Physische und psychische Drohungen und Vergiftungen.
LA: Sie erzählen sehr oberflächlich, sie hätten eine medizinische Ausbildung, eine Person welche so etwas widerfahren würde, erinnert sich an den Zeitpunkt und an die Art der Vergiftung. Sie entsprechen dies nicht.
VP: Es war Phototoxin – VP wird aufgefordert dies aufzuschreiben – und führt sofort weiter mit dem ua. Satz:
Ich wurde mit Waffen bedroht, einer Handgranate.VP: Es war Phototoxin – VP wird aufgefordert dies aufzuschreiben – und führt sofort weiter mit dem ua. Satz:, Ich wurde mit Waffen bedroht, einer Handgranate.
Anm. Im Internet wird nachgesehen – Unter Phototoxizität versteht man die Eigenschaft eines chemischen Stoffes, unter Einfluss von Photonen toxisch zu wirken. Diese Reaktionen betreffen vor allem die Haut oder das Auge. Die entsprecehnden Substanzen heißen Phototoxine – allergische Reaktion.Anmerkung Im Internet wird nachgesehen – Unter Phototoxizität versteht man die Eigenschaft eines chemischen Stoffes, unter Einfluss von Photonen toxisch zu wirken. Diese Reaktionen betreffen vor allem die Haut oder das Auge. Die entsprecehnden Substanzen heißen Phototoxine – allergische Reaktion.
LA: Wie hätten sich die Symptome bei der von Ihnen ins Treffen geführten Phototoxizität
auf Ihren Körper ausgewirkt?
VP: Auf den Atembereich das Carbon Monoxide. Auf Nachfrage, die Phototoxizität hat sich
im Magen bemerkbar gemacht.
LA: Vorhalt über die, betroffenen Reaktion durch Phototoxine – Augen und Haut!
VP: Ich kann mich nicht mehr erinnern, es ist schon so lange her.
LA: Es lässt sehr den Anschein, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sind. Sie führten in der Erstbefragung an, dass Sie in Amerika keine Arbeit mehr hätten und entschlossen Sie sich nach Ö zu kommen.
VP: Wir werden alle vergiftet. Meine Familie und ich. Ich habe die Befunde nicht mit.
LA: Ihre Familie lebt in Amerika, geht dem normalen Leben nach. Ihre Ausreise war geplant, mit dem Ziel in Ö einen Asylantrag zu stellen. Eine Person, welche aus den von Ihnen vorgebrachten Gründen flüchten würde – nimmt sämtliche Unterlagen mit um das Vorbringen zu unterstreichen.
LA: Gingen Sie in Amerika zur Polizei?
VP: Ja, ging ich. Zur Polizei in meiner Stadt.
LA: Welche Polizeistation/Viertel?
VP: In XXXX , Texas.VP: In römisch 40 , Texas.
LA: Gibt es da nur eine Polizeistation?
VP: Das war irgendwas mit der Gesundheit – damit hatte es zu tun.
LA: Geht es genauer?
VP: Das was ich oben gesagt habe, ich war im Texas XXXX Hospital, XXXX Texas.VP: Das was ich oben gesagt habe, ich war im Texas römisch 40 Hospital, römisch 40 Texas.
VP schreibt die Namen auf den Zettel auf – dieser wird in den Akt genommen.
LA: Das ist keine Polizeistation?
VP: Das sind die Spitäler wo ich war.
LA: Frage wiederholt!
VP: Ich kann mich nicht erinnern, welche Polizeistation.
LA: Von welchen Menschen würden Sie in Albanien und in den USA bedroht werden?
VP: Von unbekannten Menschen.
LA: Aus welchen Gründen würde man Sie bedrohen?
VP: Unbekannten Gründen.
LA: Wenn Sie in Albanien so verfolgt worden wären, was die erkennende Behörde nicht glaubt. Weshalb haben Sie ein Flugticket für Tirana?
VP: Das Ticket habe ich nicht selbst gekauft, das war ein Geschenk von jemand anderen. Von meinem Ex-Mann.
LA: Sie führten in der Erstbefragung an, dass Sie im 4. Monat schwanger wären. Ein durchgeführter Schwangerschaftstest ergab, dass Sie nicht schwanger sind. Was haben Sie sich versprochen, wenn Sie eine Schwangerschaft ins Treffen führen? Es lässt sehr den Anschein, dass Sie diesen Umstand absichtlich ins Treffen führten, um in Österreich einer Zurückweisung zu entgehen.
VP: Als ich im Krankenhaus war wurde mir gesagt, dass ich schwanger bin und mir wurde empfohlen, dass ich Vitamine nehme.
LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund?
VP: Ich bitte sie um Hilfe, ich habe woanders keinen Platz mehr. Das ist ein ehrliches ersuchen, um hier zu bleiben. Ich werde, das beste geben, falls ich hierbleibe.
LA: In der Meldung vom XXXX .11.2020 – SPK Schwechat führten Sie aus, dass Sie in Amerika keinen Job finden und in Albanien würden Sie politisch verfolgt werden. Daher würden Sie um Asyl ansuchen. In der Erstbefragung führten Sie aus, in Albanien ist mein Leben bedroht, in den USA habe ich keinerlei soziale Unterstützung, …….. Ich kann dort nicht leben. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?LA: In der Meldung vom römisch 40 .11.2020 – SPK Schwechat führten Sie aus, dass Sie in Amerika keinen Job finden und in Albanien würden Sie politisch verfolgt werden. Daher würden Sie um Asyl ansuchen. In der Erstbefragung führten Sie aus, in Albanien ist mein Leben bedroht, in den USA habe ich keinerlei soziale Unterstützung, …….. Ich kann dort nicht leben. Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich habe alles schon erzählt.
LA: Sie lebten bis zur Ausreise aus Amerika in einer Wohnung?
VP: Ja, bis ich die Wohnung verlor. Dann lebte ich im Auto.
LA: Wann haben Sie die Wohnung verloren?
VP: Im September 2020.
LA: Wie lange hat Ihr Ex-Mann Sie finanziell unterstützt?
VP: Das waren die Alimente. 20 XXXX war die Scheidung, das Gericht hat damals entschieden das die Tochter bei mir lebt. Die letzten Alimente habe ich im September 2020 bekommen.VP: Das waren die Alimente. 20 römisch 40 war die Scheidung, das Gericht hat damals entschieden das die Tochter bei mir lebt. Die letzten Alimente habe ich im September 2020 bekommen.
LA: Wovon lebten Sie im Oktober/November 2020?
VP: Ich lebte von meinen persönlichen Ersparnissen. Auf Nachfrage, die sind aufgebraucht.
LA: Nachdem das Geld weg war, sind Sie nach Österreich gekommen?
VP: Ja.
Vom UNHCR wurde am XXXX .12.2020 die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Vom UNHCR wurde am römisch 40 .12.2020 die Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
Das BFA wies am selben Tag mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA wies am selben Tag mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen und am XXXX .12.2020 zugestellten Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der BF vorgebrachten Beweggründe, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, nämlich die Bedrohung durch verschiedene, ihr unbekannte Personen und deren Absicht sie zu vergiften nicht glaubhaft sind. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen und am römisch 40 .12.2020 zugestellten Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der BF vorgebrachten Beweggründe, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, nämlich die Bedrohung durch verschiedene, ihr unbekannte Personen und deren Absicht sie zu vergiften nicht glaubhaft sind.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .12.2020 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .12.2020 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Am XXXX .12.2020 brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen (1.), den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend im Spruchpunkt I. abzuändern, dass dem Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX .11.2020 Folge gegeben und dieser der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (2.), in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend im Spruchpunkt II. abzuändern, dass der BF gemäß § 8 Abs. 1 Zif. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsstaaten Vereinigte Staaten von Amerika und Albanien zuerkannt wird (3.), in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen (4.), in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen (5.) und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (6.).Am römisch 40 .12.2020 brachte die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen (1.), den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend im Spruchpunkt römisch eins. abzuändern, dass dem Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .11.2020 Folge gegeben und dieser der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (2.), in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend im Spruchpunkt römisch zwei. abzuändern, dass der BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zif. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Herkunftsstaaten Vereinigte Staaten von Amerika und Albanien zuerkannt wird (3.), in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen (4.), in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen (5.) und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (6.).
In der Beschwerdebegründung wiederholt die BF ihr Fluchtvorbringen und verweist darauf, dass ihr Leben in Amerika aufgrund der Obdachlosigkeit und einer drohenden Vergiftung durch unbekannte Täter in Gefahr sei. Sie hätte Panikattacken bekommen und sei zweimal wegen der Vergiftung im Spital gewesen. Im Spital sei festgestellt worden, dass die Atemwege betroffen seien.
Auch in Albanien sei ihr Leben nach wie vor in Gefahr. Es sei dort versucht worden sie zu vergiften. Sie hätte in Albanien Drohungen von unbekannten Menschen auf der Straße erhalten und sei deswegen gezwungen gewesen nach Amerika auszureisen. Sie sei auch mit einer Handgranate bedroht worden. Das Gift, das verwendet wurde, hieße Phototoxine.
Diese Vorfälle seien solange her, dass sie sich nur mehr vage an diese Vergiftungsversuche erinnern könne.
Auch sei ihre Familie in XXXX angegriffen worden. Im September 2020 habe sie ihre Wohnung verloren. Von diesem Zeitpunkt an habe sie in ihrem PKW geschlafen. Vor der Ausreise hätte sie nur mehr von der vom Ex-Mann überwiesenen Alimente gelebt.Auch sei ihre Familie in römisch 40 angegriffen worden. Im September 2020 habe sie ihre Wohnung verloren. Von diesem Zeitpunkt an habe sie in ihrem PKW geschlafen. Vor der Ausreise hätte sie nur mehr von der vom Ex-Mann überwiesenen Alimente gelebt.
Bei einer Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie nach Albanien befürchte sie einer realen Gefahr von Art 2, Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehr dorthin würde eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge COVID 19 mit sich bringen.Bei einer Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika sowie nach Albanien befürchte sie einer realen Gefahr von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehr dorthin würde eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge COVID 19 mit sich bringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der BF, insbesondere die Niederschrift der Erstbefragung, die niederschriftliche Einvernahme sowie den Bescheid und die Beschwerde.
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person der BF, , 1. Feststellungen:, 1.1. Feststellungen zur Person der BF
Die am XXXX 1980 in der albanischen Stadt XXXX geborene BF ist Doppelstaatsbürgerin von Albanien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie gehört der Volksgruppe der Albaner an und ist christlichen Glaubens.Die am römisch 40 1980 in der albanischen Stadt römisch 40 geborene BF ist Doppelstaatsbürgerin von Albanien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie gehört der Volksgruppe der Albaner an und ist christlichen Glaubens.
Sie hat in Albanien 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Gymnasium besucht und anschließend an der Universität in Tirana 6 Jahre Medizin studiert und dieses Studium abgeschlossen. Den Beruf als Ärztin der Allgemein Medizin hat die BF nicht ausgeübt, sondern ein Jahr als Pädagogin an einer Schule in Albanien unterrichtet.
Im Jahr 20 XXXX wanderte die BF nach den Vereinigten Staaten aus, ehelichte 20 XXXX ihren nunmehrigen Ex-Ehemann XXXX , mit dem sie eine gemeinsame Tochter namens XXXX , geb. am XXXX .05.2008, hat. Ihre Tochter lebt beim Vater des Kindes. Im Jahr 20 römisch 40 wanderte die BF nach den Vereinigten Staaten aus, ehelichte 20 römisch 40 ihren nunmehrigen Ex-Ehemann römisch 40 , mit dem sie eine gemeinsame Tochter namens römisch 40 , geb. am römisch 40 .05.2008, hat. Ihre Tochter lebt beim Vater des Kindes.
In Amerika absolvierte die BF eine Ausbildung als Krankenschwester. Diesen Beruf übte sie sodann im Zeitraum 20 XXXX bis 20 XXXX aus. Seither ist die BF arbeitslos. Bis Ende September 2020 lebte sie von den Alimenten ihres geschiedenen Mannes, der ihr auch das Ticket von XXXX über Washington und Wien nach Tirana bezahlte.In Amerika absolvierte die BF eine Ausbildung als Krankenschwester. Diesen Beruf übte sie sodann im Zeitraum 20 römisch 40 bis 20 römisch 40 aus. Seither ist die BF arbeitslos. Bis Ende September 2020 lebte sie von den Alimenten ihres geschiedenen Mannes, der ihr auch das Ticket von römisch 40 über Washington und Wien nach Tirana bezahlte.
Die BF verfügt sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Albanien über familiäre Anknüpfungspunkte. In XXXX / USA lebt ihr geschiedener Mann und die gemeinsame Tochter. In Albanien lebt die Mutter der BF und ihr Bruder zu denen die BF in all den Jahren, in denen sie in Amerika lebte, Kontakt hatte. Ihre Schwester lebt in Italien.Die BF verfügt sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Albanien über familiäre Anknüpfungspunkte. In römisch 40 / USA lebt ihr geschiedener Mann und die gemeinsame Tochter. In Albanien lebt die Mutter der BF und ihr Bruder zu denen die BF in all den Jahren, in denen sie in Amerika lebte, Kontakt hatte. Ihre Schwester lebt in Italien.
Eine ärztliche Untersuchung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat ergab keinerlei Anhaltspunkte für eine schwere physische oder psychische respektive lebensbedrohende Erkrankung und besteht bei der BF auch keine Schwangerschaft.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Situation bei einer Rückkehr nach Albanien oder die Vereinigten Staaten von Amerika:
Die BF konnte eine ihr aktuell oder auch zukünftig drohende Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten weder in Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika noch in Bezug auf Albanien glaubhaft machen.
Die von ihr vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen der Vereinigten Staaten, insbesondere die Drohung von - ihr unbekannten - Personen umgebracht zu werden sowie die drohende Vergiftung wurde sohin dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Dies trifft auch auf die von ihr geltend gemachte Bedrohungssituation in ihrem Herkunftsstaat Albanien zu. Das Vorbringen des Versuchs sie in Albanien vor ihrer Ausreise nach den USA im Jahr 20 XXXX zu vergiften, die damals gegen sie gerichteten Drohungen von ihr gänzlich unbekannten Menschen auf der Straße und die Bedrohung mit einer Handgranate waren ebenfalls unglaubhaft. Dies trifft auch auf die von ihr geltend gemachte Bedrohungssituation in ihrem Herkunftsstaat Albanien zu. Das Vorbringen des Versuchs sie in Albanien vor ihrer Ausreise nach den USA im Jahr 20 römisch 40 zu vergiften, die damals gegen sie gerichteten Drohungen von ihr gänzlich unbekannten Menschen auf der Straße und die Bedrohung mit einer Handgranate waren ebenfalls unglaubhaft.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Albanien oder in die Vereinigten Staaten von Amerika eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF nach Albanien oder in die Vereinigten Staaten von Amerika eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der BF ist eine gesunde Frau mit einer qualifizierten Schul- und Berufsausbildung in einem äußerst nachgefragten Beruf, verfügt über eine dreijährige Praxis als Krankenschwester und ist arbeitsfähig. Gründe die einer neuerlichen Arbeitsaufnahme, sei es in Albanien noch in den Vereinigten Staaten, entgegenstehen, sind im gesamten Verfahre keine hervorgekommen.
Die BF hat keine Angehörigen, Verwandte oder Freunde in Österreich und spricht nicht Deutsch. Der BF befindet sich im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat. Die BF hält sich nicht im Bundesgebiet auf.
1.3. Feststellungen zum Herkunftsland der BF:
Für die Feststellungen zum Herkunftsland wird auf die aktuellen Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .12.2020 zu Albanien (insbesondere auf die Kapitel Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Grundversorgung/Wirtschaft, Rückkehr) und die Vereinigten Staaten von Amerika (insbesondere auf die Kapitel Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Grundversorgung und Wirtschaft, Medizinische Versorgung) verwiesen. Diesen wurden seitens der BF nicht substantiiert entgegengetreten.Für die Feststellungen zum Herkunftsland wird auf die aktuellen Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .12.2020 zu Albanien (insbesondere auf die Kapitel Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Folter und unmenschliche Behandlung, Grundversorgung/Wirtschaft, Rückkehr) und die Vereinigten Staaten von Amerika (insbesondere auf die Kapitel Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Grundversorgung und Wirtschaft, Medizinische Versorgung) verwiesen. Diesen wurden seitens der BF nicht substantiiert entgegengetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kommt auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überzeugung, dass für die BF keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat Albanien als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht. Die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden.
Die Länderfeststellungen folgen dem LIB der Staatendokumentation des BFA - Albanien (Gesamtaktualisierung am 29.01.2019) und der Staatendokumentation des BFA – USA (Gesamtaktualisierung am 02.01.2017) die bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden und von der BF nicht bestritten werden.
Die Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei (§ 33 Abs. 1 Zif. 2 AsylG) und der sich auch das UNHCR angeschlossen hat, ist sohin zuzustimmen.Die Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei (Paragraph 33, Absatz eins, Zif. 2 AsylG) und der sich auch das UNHCR angeschlossen hat, ist sohin zuzustimmen.
2.2. Zur Person der BF:
Die Identität der BF steht aufgrund der Vorlage ihrer Reisepässe gegenüber der belangten Behörde fest. Die Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Albaner und deren christlicher Glaube gründet in deren Angaben vor der belangten Behörde hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu ihren familiären und privaten Umständen im Herkunftsstaat Albanien, in den Vereinigten Staaten und in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF.
Dass die BF an keiner schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung leidet ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt (AS 107) sowie der durchgeführten ärztlichen Untersuchung im Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat (AS 97). Letztere widerlegten auch die von der BF behauptete Schwangerschaft.
2.3. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen
Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise aus den Vereinigten Staaten von Amerika, ihrem ursprünglichen Herkunftsstaat Albanien sowie fehlender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in diese Staaten gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
Die BF stützte ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die Behauptung, dass sie in Amerika von ihr unbekannten Personen mit dem Umbringen bedroht wurde sowie die drohende Vergiftung durch unbekannte Täter.
Ihre Auswanderung nach USA im Jahr 20 XXXX gründe darin, dass man auch damals in Albanien versucht habe sie zu vergiften und sie von ihr unbekannten Menschen auf der Straße bedroht worden sei. Dies sogar einmal mit einer Handgranate.Ihre Auswanderung nach USA im Jahr 20 römisch 40 gründe darin, dass man auch damals in Albanien versucht habe sie zu vergiften und sie von ihr unbekannten Menschen auf der Straße bedroht worden sei. Dies sogar einmal mit einer Handgranate.
Dieses Vorbringen entspricht jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch das BFA aufgrund zahlreicher Implausibilitäten, aber auch Widersprüchen in ihrem Vorbringen in Verbindung mit ihrer äußerst dürftigen und wenig detailreichen Schilderungen zu den Verfolgungssituationen offensichtlich nicht den Tatsachen:
Die BF wurde im Rahmen des Flughafenverfahrens - nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches - niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei sie in der Einvernahme vom XXXX .11.2020 die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern.Die BF wurde im Rahmen des Flughafenverfahrens - nach Durchführung eines Rechtsberatungsgespräches - niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen, wobei sie in der Einvernahme vom römisch 40 .11.2020 die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern.
Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen, z. B. im Heimatland des BF, durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/199)) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/022).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF bei der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am Flughafen Wien-Schwechat am XXXX .11.2020 gegenüber der LPD Niederösterreich angegeben hat, dass sie in Amerika keinen Job finden würde und in Albanien politisch verfolgt werde, weshalb sie um Asyl ersuche (AS 3).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die BF bei der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz am Flughafen Wien-Schwechat am römisch 40 .11.2020 gegenüber der LPD Niederösterreich angegeben hat, dass sie in Amerika keinen Job finden würde und in Albanien politisch verfolgt werde, weshalb sie um Asyl ersuche (AS 3).
In der Erstbefragung am XXXX .11.2020 hat diese sodann angegeben, dass sie die Reise von XXXX über Washington nach Wien selbst organisiert habe, wobei die Tickets einen Weiterflug von Wien nach Tirana/Albanien umfassten.In der Erstbefragung am römisch 40 .11.2020 hat diese sodann angegeben, dass sie die Reise von römisch 40 über Washington nach Wien selbst organisiert habe, wobei die Tickets einen Weiterflug von Wien nach Tirana/Albanien umfassten.
Sie wolle in Österreich bleiben, da sie Schutz und persönliche Sicherheit brauche. Sie werde in den USA als auch in Albanien von Menschen bedroht. In den USA sei sie zwei Jahre obdachlos gewesen und habe keine Arbeit gehabt. Aus diesen Gründen habe sie sich entschlossen nach Österreich zu reisen um hier internationalen Schutz zu beantragen. In Albanien sei ihr Leben bedroht, in den Vereinigten Staaten habe sie keinerlei soziale Unterstützung und sei sie obdachlos (AS 65). Zudem gab sie an im vierten Monat schwanger zu sein (AS 61).
In der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt am XXXX .11.2020 weicht die BF von diesen Angaben ab und bringt zum ersten Mal als Fluchtgrund vor, dass sie ihr Haus verloren habe und ihre Arbeitslizenz in Gefahr sei. Außerdem werde sie bedroht mit Waffen umgebracht zu werden. Ihre Gesundheit, ihr Leben und ihre Familie sei in Gefahr gewesen. Über Nachfrage gab sie überdies an, auch mit Vergiftung bedroht worden zu sein (AS 119). Zudem gab sie an, dass – aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und des nicht vorhandenen Einkommens - ihr geschiedener Mann ihr das Flugticket von XXXX über Washington nach Wien und Tirana gekauft hätte. Ihre Absicht sei jedoch gewesen in Wien zu bleiben (AS 117). Sie sei weder in USA noch in Albanien Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen und habe in ihrem Herkunftsstaat nie Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt (AS 117).In der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt am römisch 40 .11.2020 weicht die BF von diesen Angaben ab und bringt zum ersten Mal als Fluchtgrund vor, dass sie ihr Haus verloren habe und ihre Arbeitslizenz in Gefahr sei. Außerdem werde sie bedroht mit Waffen umgebracht zu werden. Ihre Gesundheit, ihr Leben und ihre Familie sei in Gefahr gewesen. Über Nachfrage gab sie überdies an, auch mit Vergiftung bedroht worden zu sein (AS 119). Zudem gab sie an, dass – aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit und des nicht vorhandenen Einkommens - ihr geschiedener Mann ihr das Flugticket von römisch 40 über Washington nach Wien und Tirana gekauft hätte. Ihre Absicht sei jedoch gewesen in Wien zu bleiben (AS 117). Sie sei weder in USA noch in Albanien Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen und habe in ihrem Herkunftsstaat nie Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt (AS 117).
Es ist sohin dem BFA beizupflichten, dass die BF nicht in der Lage war konkrete, stringente Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen darzulegen. Im Rahmen der Befragungen tätigte diese oberflächliche und unterschiedliche Angaben zu ihren Fluchtgründen sowie ihrer Wohnsituation als auch zur Planung und Organisation der Reise. Auch finden sich - abseits ihres Vorbringens bei der Antragstellung auf internationalen Schutz – im weiteren Verfahren keine Angaben zum Vorliegen einer politischen Verfolgung.
Vor dem Hintergrund der medizinischen Ausbildung der BF sowie ihrer mehrjährigen Praxis als Krankenschwester und des langen Zeitraums in dem diese Vorfälle sich zugetragen haben sollen (zwei Jahre), erscheinen die von der BF geäußerten Bedrohungen durch Vergiftung nicht glaubhaft, zumal diese sich völlig oberflächlich und unsubstantiiert darstellen.
Dieses unglaubwürdige Bedrohungsszenario korreliert auch mit dem Vorbringen der BF, wonach das Krankenhaus, in welchem sie zweimal wegen der Vergiftung gewesen sei, dieser geraten hätte, das Land zu verlassen – ein Vorbringen, welches die belangte Behörde zu Recht darauf schließen ließ, dass dieses Vorbringen ein konstruiertes und sohin nicht den Tatsachen entsprechendes Fluchtszenario darstellt.
Diese Einschätzung betrifft auch das Vorbringen der BF bezüglich des angeblichen Bedrohungsszenarios in Albanien. Eine Vergiftung durch Phototoxine, wie sie die BF schildert und deren Auswirkungen bei ihr erscheinen dem Gericht – im Kontext der Schilderung der BF – weder schlüssig noch glaubhaft.
Eine Verfolgung aus politischen Motiven in Albanien, wie dies die BF bei der Antragstellung gegenüber den Beamten der LPD Niederösterreich rudimentär in den Raum stellte, wurde seitens der BF weder bei ihrer Erstbefragung am XXXX .11.2020 noch bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .11.2020 neuerlich ins Treffen geführt. Eine Verfolgung aus politischen Motiven in Albanien, wie dies die BF bei der Antragstellung gegenüber den Beamten der LPD Niederösterreich rudimentär in den Raum stellte, wurde seitens der BF weder bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 .11.2020 noch bei der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .11.2020 neuerlich ins Treffen geführt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die BF eine sich ihr bietende Gelegenheit die von ihr genannte politische Verfolgung in Albanien ausführlich darzutun, im Zuge einer nachfolgenden Befragung ohne zeitlichem Druck unterlässt. Handelt es sich doch hierbei um ein Sachverhaltselement, welches für eine um internationalen Schutz ersuchende Person von extremer Bedeutung ist.
Das erkennende Gericht teilt auch diesbezüglich die Ansicht der belangten Behörde, wonach ein derartiger Fluchtgrund jedenfalls von der BF angesprochen worden wäre, sofern ein solcher Sachverhalt tatsächlich vorliegen würde.
Das gesamte Vorbringen des BF ist insgesamt als äußerst dürftig und detailarm zu bezeichnen und führt letztendlich in Zusammenschau mit den Widersprüchen und Implausibilitäten in ihrem Vorbringen zur Beurteilung ihres Fluchtvorbringens zur Überzeugung, dass die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen. Vielmehr ist der Eindruck nicht von der Hand zu weisen, dass für die BF wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend waren die Vereinigten Staaten von Amerika zu verlassen und nach Österreich zu kommen.
Im Ergebnis ist es der BF mit der Beschwerde auch weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Die BF beantragte weiters in ihrer Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde von ihr aber nicht angeführt, welcher entscheidungsrelevante und zu berücksichtigende Sachverhalt durch eine persönliche Einvernahme noch hätte hervorkommen können.
So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994/94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
Zum in der Beschwerde neu vorgebrachten Argument, dass eine Rückkehr der BF in die Vereinigten Staaten oder nach Albanien eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge der COVID 19 Pandemie nach sich ziehen würde, ist zu bemerken, dass es grundsätzlich der von einer Abschiebung oder Zurückschiebung betroffenen Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Rückkehr in eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Zum in der Beschwerde neu vorgebrachten Argument, dass eine Rückkehr der BF in die Vereinigten Staaten oder nach Albanien eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge der COVID 19 Pandemie nach sich ziehen würde, ist zu bemerken, dass es grundsätzlich der von einer Abschiebung oder Zurückschiebung betroffenen Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Rückkehr in eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0068, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, sowie zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0068, mit Hinweis auf VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, sowie zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Exzeptionelle und konkret auf die - nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gesunde - BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung ihrer durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr nach Albanien oder die Vereinigten Staaten von Amerika rechtfertigen würden, werden nicht dargetan (vgl. dazu VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188).Exzeptionelle und konkret auf die - nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts gesunde - BF Bezug nehmende Umstände, welche die Annahme einer realen Gefahr einer drohenden Verletzung ihrer durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bei einer Rückkehr nach Albanien oder die Vereinigten Staaten von Amerika rechtfertigen würden, werden nicht dargetan vergleiche dazu VwGH 23.6.2020, Ra 2020/20/0188).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Flughafenverfahren:
3.1. Zum Flughafenverfahren:,
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.,
Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.
Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins, durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.,
Gemäß § 2 Abs. 1 Zif 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Zif 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund.,
Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.
Nach Artikel 9, der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.,
Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:
- Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,
- gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:, - Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,, - gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,
- unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und- Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und
- Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.,
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, zumal die Fluchtgründe der BF - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen haben.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, zumal die Fluchtgründe der BF - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen haben.,
Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien und den Vereinigten Staaten von Amerika ergaben sich keine Hinweise auf eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr.
Auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Albanien und den Vereinigten Staaten von Amerika ergaben sich keine Hinweise auf eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr.,
Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit "kein begründeter Hinweis" iSd § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit "kein begründeter Hinweis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.,
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("sufficiently real risk") im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu erreichen (zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (zB. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("sufficiently real risk") im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu erreichen (zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (zB. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).,
Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (zB. VwGH 26.6.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Grundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung von internationalen Schutz einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung dieses Grundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung von internationalen Schutz einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).,
Die BF wurde in Albanien geboren, wuchs dort auf und absolvierte eine qualifizierte Schul- und Universitätsausbildung zur allgemein Medizinerin. Nach Abschluss ihres Studiums arbeitete sie vorab ein Jahr als Pädagogin. Nach ihrer Ausreise in die USA absolvierte sie dort zudem eine Ausbildung zur Krankenschwester und arbeitete drei Jahre in diesem Beruf.
In Albanien lebt nach wie vor ihre Mutter sowie ein Bruder mit denen sie über all die Jahre, in denen sie in den USA gelebt hat, Kontakt gehalten hat. In den Vereinigten Staaten lebt ihr geschiedener Ehemann und die gemeinsame Tochter.
Sie leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen und ist arbeitsfähig.
Bei der BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb diese – sowohl in ihrem Herkunftsstaat Albanien als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo sie 1 XXXX Jahre gelebt hat, - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit einer Erwerbstätigkeit in einem nachgefragten Berufsumfeld ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.Bei der BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb diese – sowohl in ihrem Herkunftsstaat Albanien als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo sie 1 römisch 40 Jahre gelebt hat, - grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit einer Erwerbstätigkeit in einem nachgefragten Berufsumfeld ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Die BF konnten auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Albanien oder die USA die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG 2005 relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.
Die BF konnten auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Albanien oder die USA die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 2, oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG 2005 relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.,
Fallbezogen liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Albanien oder den USA vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Fallbezogen liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Albanien oder den USA vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Die BF ist durch eine Rückführung nach Albanien oder die Vereinigten Staaten von Amerika daher nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt. Weder droht ihr dort durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Die BF ist durch eine Rückführung nach Albanien oder die Vereinigten Staaten von Amerika daher nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt. Weder droht ihr dort durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK.
Eine solche Gefahr hat die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen oder dem BVwG bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die BF weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien oder die Vereinigten Staaten substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides,
Gemäß § 58 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 AsylG ist bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen.
Gemäß Paragraph 57, AsylG ist bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Bedingungen die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen oder auf Antrag an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erteilen.,
Die BF befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien Schwechat. Da ihr eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich die BF nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.
Die BF befindet sich im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens Wien Schwechat. Da ihr eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG bereits am Umstand, dass sich die BF nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grund kommt auch eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.,
3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.,
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.,
Im Zusammenhang mit der gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 und Art. 47 Abs. 2 GRC bestehenden Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Zusammenhang mit der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 und Artikel 47, Absatz 2, GRC bestehenden Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der VwGH ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Voraussetzung für die Annahme eines in diesem Sinn geklärten Sachverhalts ist, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, mit Hinweis auf 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).,
Das BFA führte ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und kam seiner Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung des BF nach. Dabei räumte das BFA der BF ausreichend Möglichkeit ein, ihre persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf die Herkunftsstaaten Albanien und Vereinigte Staaten von Amerika geltend zu machen. Der Sachverhalt wurde unter schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung des BFA vollständig festgestellt, die Grundlage des bekämpften Bescheides ist aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes unzweifelhaft nachvollziehbar. Das BFA legte die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an.
Der Sachverhalt wurde vom BFA am XXXX .11.2020 durch niederschriftliche Befragung der BF erhoben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der vom BFA erhobene Sachverhalt daher die gebotene Aktualität auf. Das BFA legte seiner Entscheidung die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation vom 29.01.2019 für Albanien und vom 02.01.2017 für die USA zugrunde auf welche sich auch die Entscheidung des BVwG stützt.
Der Sachverhalt wurde vom BFA am römisch 40 .11.2020 durch niederschriftliche Befragung der BF erhoben. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist der vom BFA erhobene Sachverhalt daher die gebotene Aktualität auf. Das BFA legte seiner Entscheidung die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation vom 29.01.2019 für Albanien und vom 02.01.2017 für die USA zugrunde auf welche sich auch die Entscheidung des BVwG stützt. ,
In der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Für das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte ergeben.
In der Beschwerde wurde auf Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht auszulösen. Für das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens haben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte ergeben.,
Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.Der maßgebliche Sachverhalt ist sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den, dem gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmenden, Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können und dem Refoulementschutz sowie zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Flughafenverfahren Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz non refoulement private Verfolgung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2237679.1.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021