TE Bvwg Beschluss 2020/12/17 W212 2164008-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

AsylG 2005 §12 Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W212 2164008-3/3E
, W212 2164008-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zahl 1122750805-201177211, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Weißrussland, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2020, Zahl 1122750805-201177211, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Weißrussland, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

1. Verfahrensgang:

Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:

1. Der nunmehrige Antragssteller (im Folgenden: AS), ein volljähriger Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 15.07.2016 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er an, aus XXXX zu stammen, wo sich unverändert dessen Eltern und sein Bruder aufhalten würden. Zu seinem Fluchtgrund führte der AS aus, bereits seit längerem Probleme mit dem KGB zu haben. Dieser hätte von ihm 30 Prozent seines Firmenerlöses als Schutzgeld verlangt, was der AS abgelehnt hätte und folglich zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, nachdem ihm der KGB eine Straftat angelastet hätte, welche der AS nicht begangen habe. Am 30.05.2016 seien neuerlich Bedienstete des KGB an den AS herangetreten und hätten von diesem eine Summe von USD 50.000,- verlangt. Sie hätten ihm eine Frist von einer Woche gewährt und ihm gedroht, dass sie ihn töten oder spurlos verschwinden lassen werden, sollte er das Geld nicht innerhalb einer Woche auftreiben. Um eine Flucht zu verhindern, habe man ihm seinen Reisepass abgenommen. 1. Der nunmehrige Antragssteller (im Folgenden: AS), ein volljähriger Staatsangehöriger Weißrusslands, stellte am 15.07.2016 infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er an, aus römisch 40 zu stammen, wo sich unverändert dessen Eltern und sein Bruder aufhalten würden. Zu seinem Fluchtgrund führte der AS aus, bereits seit längerem Probleme mit dem KGB zu haben. Dieser hätte von ihm 30 Prozent seines Firmenerlöses als Schutzgeld verlangt, was der AS abgelehnt hätte und folglich zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre, nachdem ihm der KGB eine Straftat angelastet hätte, welche der AS nicht begangen habe. Am 30.05.2016 seien neuerlich Bedienstete des KGB an den AS herangetreten und hätten von diesem eine Summe von USD 50.000,- verlangt. Sie hätten ihm eine Frist von einer Woche gewährt und ihm gedroht, dass sie ihn töten oder spurlos verschwinden lassen werden, sollte er das Geld nicht innerhalb einer Woche auftreiben. Um eine Flucht zu verhindern, habe man ihm seinen Reisepass abgenommen.

Mit Beschluss vom 12.12.2016 wurde über den AS Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 127, 130 StGB verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den AS über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs 2 AsylG wegen Verhängung der Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX , XXXX , wurde der AS wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (davon vier Monate unbedingt) verurteilt. Mit Beschluss vom 12.12.2016 wurde über den AS Untersuchungshaft wegen des Verdachts einer Straftat nach Paragraphen 127, 130, StGB verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den AS über den Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Verhängung der Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 , römisch 40 , wurde der AS wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, 15 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe (davon vier Monate unbedingt) verurteilt.

Am 17.05.2017 wurde der AS im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er kurz zusammengefasst angab (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme vgl. Verwaltungsakt, Seiten 101 bis 111), an jenem Tag nicht einvernommen werden zu können, da er seine Unterlagen benötigen würde, um sich an Daten erinnern zu können; er müsse sich vorbereiten. Nach Belehrung hinsichtlich seiner Mitwirkungsflicht gab der AS an, sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich einwandfrei mit der Dolmetscherin verständigen zu können und gesund zu sein. Seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben wären wahrheitsgemäß. In XXXX habe er eine näher genannte Firma für Logistik- und Warentransporte gehabt. Die Polizei hätte vom AS Geldzahlungen verlangt, welche dieser verweigert hätte. Aus diesem Grund habe man ihn bedroht, ihm die Firma weggenommen und ihn festgenommen. Während der Haft habe der AS keine Geschäfte tätigen können und Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- erhalten. Nach seiner Freilassung seien Leute vom KGB gekommen, welche ihm eine Zahlungsfrist zur Bezahlung von USD 50.000,- binnen 3 Tagen erteilt und ihm im Zuge einer Hausdurchsuchung seinen Reisepass abgenommen hätten. Daraufhin habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. In Österreich habe der AS keine engen sozialen Bezugspunkte, seit seiner Haftentlassung helfe er in der Kirche aus und verrichte Gelegenheitsarbeiten. Die Frage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, verneinte der AS. Abschließend gab der AS auf entsprechende Nachfrage hin an, seine Gründe nicht hinreichend ausführlich schildern haben zu können, da er seine Unterlagen nicht dabeigehabt hätte. Dem AS wurden sodann die durch die Behörde herangezogenen Länderberichte zu Weißrussland ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Nachreichung von Dokumenten eingeräumt. Am 17.05.2017 wurde der AS im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er kurz zusammengefasst angab (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 101 bis 111), an jenem Tag nicht einvernommen werden zu können, da er seine Unterlagen benötigen würde, um sich an Daten erinnern zu können; er müsse sich vorbereiten. Nach Belehrung hinsichtlich seiner Mitwirkungsflicht gab der AS an, sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich einwandfrei mit der Dolmetscherin verständigen zu können und gesund zu sein. Seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben wären wahrheitsgemäß. In römisch 40 habe er eine näher genannte Firma für Logistik- und Warentransporte gehabt. Die Polizei hätte vom AS Geldzahlungen verlangt, welche dieser verweigert hätte. Aus diesem Grund habe man ihn bedroht, ihm die Firma weggenommen und ihn festgenommen. Während der Haft habe der AS keine Geschäfte tätigen können und Steuerverpflichtungen in der Höhe von USD 20.000,- erhalten. Nach seiner Freilassung seien Leute vom KGB gekommen, welche ihm eine Zahlungsfrist zur Bezahlung von USD 50.000,- binnen 3 Tagen erteilt und ihm im Zuge einer Hausdurchsuchung seinen Reisepass abgenommen hätten. Daraufhin habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. In Österreich habe der AS keine engen sozialen Bezugspunkte, seit seiner Haftentlassung helfe er in der Kirche aus und verrichte Gelegenheitsarbeiten. Die Frage, ob er jemals aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sozialen Stellung einer konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, verneinte der AS. Abschließend gab der AS auf entsprechende Nachfrage hin an, seine Gründe nicht hinreichend ausführlich schildern haben zu können, da er seine Unterlagen nicht dabeigehabt hätte. Dem AS wurden sodann die durch die Behörde herangezogenen Länderberichte zu Weißrussland ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Nachreichung von Dokumenten eingeräumt.

Am 13.06.2017 fand im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache eine ergänzende Einvernahme des AS vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer der AS ein Konvolut an Unterlagen aus seinem Herkunftsstaat in Vorlage brachte (Gerichtsurteile; Außerplanmäßige Prüfung von Steuerunterlagen, Entscheidung über die Änderung des Prüfungsberichts).

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den AS eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des ASs nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des ASs gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der AS sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den AS ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den AS eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des ASs nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des ASs gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der AS sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den AS ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Im Rahmen der Bescheidbegründung hielt die Verwaltungsbehörde unter anderem fest, dass die Identität des ASs aufgrund eines Personenfeststellungsverfahrens vom XXXX durch das Bundeskriminalamt Österreich nach Auskunft der Interpol XXXX feststünde; dieser sei in Weißrussland nach Selbstanzeige wegen Diebstahls zu einer zweijährigen Haftstrafe durch das Bezirksgericht XXXX verurteilt worden, wobei er diese Haftstrafe vollständig verbüßt hätte. In Österreich sei der AS ebenfalls straffällig und rechtskräftig verurteilt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der AS in Weißrussland einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat hätten sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Der AS befinde sich im arbeitsfähigen Alter, verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Beziehungen in Weißrussland. In Österreich habe er demgegenüber keine familiären Bindungen, dieser befinde sich erst seit einem kurzen Zeitraum im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Weißrussland zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 17 bis 37 des angefochtenen Bescheides). Im Rahmen der Bescheidbegründung hielt die Verwaltungsbehörde unter anderem fest, dass die Identität des ASs aufgrund eines Personenfeststellungsverfahrens vom römisch 40 durch das Bundeskriminalamt Österreich nach Auskunft der Interpol römisch 40 feststünde; dieser sei in Weißrussland nach Selbstanzeige wegen Diebstahls zu einer zweijährigen Haftstrafe durch das Bezirksgericht römisch 40 verurteilt worden, wobei er diese Haftstrafe vollständig verbüßt hätte. In Österreich sei der AS ebenfalls straffällig und rechtskräftig verurteilt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass der AS in Weißrussland einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen seiner Heimat hätten sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Der AS befinde sich im arbeitsfähigen Alter, verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Beziehungen in Weißrussland. In Österreich habe er demgegenüber keine familiären Bindungen, dieser befinde sich erst seit einem kurzen Zeitraum im Bundesgebiet und spreche kein Deutsch. Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Weißrussland zugrunde gelegt vergleiche die Seiten 17 bis 37 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend wurde unter anderem erwogen, der AS hätte sich zwar als langjähriger Unternehmer eines internationalen Transport- und Logistikzentrums präsentiert, besitze jedoch weder betriebswirtschaftliche Kenntnisse, noch habe er die Namen seiner Mitarbeiter aufzählen können. Ungeachtet dessen habe er Dokumente vorgelegt, denen zufolge die von ihm genannte Firma einer Steuerprüfung unterzogen worden wäre und werde auch die Verurteilung zu einer mehrmonatigen Haftstrafe in Weißrussland aufgrund des in Vorlage gebrachten Gerichtsurteils als wahr erachtet. Die behaupteten Fluchtgründe im Sinne einer Verfolgung durch den KGB würden hingegen nicht als glaubwürdig erachtet werden, zumal dem AS in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben vorzuwerfen wären. Aufgrund der herangezogenen Länderberichte könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der AS schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt würde. Zum Einreiseverbot wurde bezugnehmend auf die strafgerichtliche Verurteilung des AS festgehalten, dass aufgrund des Fehlverhaltens des AS unter Bedachtnahme auf dessen Gesamtverhalten davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass dieser eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 wurde Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht, zumal der AS die Behörde am 17.05.2017 zwecks Beantragung der Ausstellung einer Verfahrenskarte aufgesucht hätte, er im Vorfeld nicht darüber informiert gewesen sei, dass an diesem Tag eine Einvernahme zu seinen Fluchtgründen stattfinden würde und dieser sowohl zu Beginn als auch am Ende der Einvernahme darauf hingewiesen habe, keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung bzw. zur Schilderung seiner Fluchtgründe erhalten zu haben. Des Weiteren sei der Behörde vorzuwerfen, die durch den AS in Vorlage gebrachten Beweismittel keiner Übersetzung und keiner weiteren Würdigung zugeführt zu haben. Die vorgelegten Unterlagen würden beweisen, dass der AS infolge einer Selbstanzeige wegen Diebstahls verurteilt worden wäre, diese Anzeige jedoch nur unter Zwang unterschrieben hätte. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der AS – erfolglos – versucht hätte, sich gegen die unzutreffenden Anschuldigungen, die rechtswidrige Behandlung und die unrechtmäßige Inhaftierung zu wehren. Hintergrund der Verurteilung sowie der steuerrechtlichen Belangung sei, dass der AS, wie vorgebracht, kein Schutzgeld an die Exekutive zu zahlen bereit gewesen wäre. Die Behörde habe es unterlassen, den AS zu verfahrensrelevanten Aspekten (nähere Umstände der Selbstanzeige, Einreiseverbot) zu befragen. Die herangezogenen Länderberichte würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des ASs befassen und seien großteils als veraltet anzusehen. So habe es die Behörde insbesondere unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zu Schutzgelderpressung, zum Rechtschutzsystem, sowie zu Korruption im Justizwesen in Weißrussland zu treffen; diesbezüglich werde auf ergänzendes Berichtsmaterial von Freedom House, Amnesty International sowie des US State Departement verwiesen, welche das Vorbringen des AS stützen und die lebensbedrohlichen Haftbedingungen in Belarus aufzeigen würden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich als grob mangelhaft und in sich widersprüchlich. Die von der Behörde aufgezeigten Argumente für eine Unglaubwürdigkeit des AS seien jeweils einer Erklärung zugänglich. Eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich aus den zitierten Länderberichten, wonach Korruption im gesamten Land ein massives Problem darstelle, die Exekutive in Erpressungen und illegale Machenschaften verwickelt sei und auf Justiz, Gerichtsverfahren, Untersuchungen und administrative Verfahren zu ihren Gunsten Einfluss nehme. Ebenso sei dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass vermeintliche Steuerschulden ein beliebtes Instrument seien, um gegen Personen vorzugehen, welche Forderungen von Exekutivbeamten nicht nachkommen würden und die Opfer solcher Handlungen de facto über keine effektive Möglichkeit verfügen würden, sich zur Wehr zu setzen. Der AS werde – infolge seines als glaubhaft zu wertenden Vorbringens – wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Schutz- bzw Schmiergelderpressung betroffenen Personen in Weißrussland staatlich verfolgt, weshalb diesem, internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren sei. Es sei davon auszugehen, dass der AS im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland neuerlich Opfer von Verfolgung werden würde, zumal er das Schutz- bzw Schmiergeld, wie auch die vermeintliche Steuerschuld, bis dato nicht bezahlt habe und daher davon auszugehen sei, dass dieser umgehend wieder unrechtmäßig inhaftiert würde und sohin eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des AS gegeben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher beantragt, wobei anzumerken sei, dass sich aus den Ausführungen der Behörde nicht eindeutig ergebe, weshalb deren Aberkennung erfolgt wäre. Das Einreiseverbot werde ausschließlich auf die Verurteilung des AS gestützt, ohne jedoch eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen, oder die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe zu berücksichtigen. Ebensowenig sei eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des AS vorgenommen oder eine nachvollziehbare Prognose über die Dauer der von ihm ausgehenden Gefährdung angeführt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.4. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 wurde Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Begründend wurde zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht, zumal der AS die Behörde am 17.05.2017 zwecks Beantragung der Ausstellung einer Verfahrenskarte aufgesucht hätte, er im Vorfeld nicht darüber informiert gewesen sei, dass an diesem Tag eine Einvernahme zu seinen Fluchtgründen stattfinden würde und dieser sowohl zu Beginn als auch am Ende der Einvernahme darauf hingewiesen habe, keine ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung bzw. zur Schilderung seiner Fluchtgründe erhalten zu haben. Des Weiteren sei der Behörde vorzuwerfen, die durch den AS in Vorlage gebrachten Beweismittel keiner Übersetzung und keiner weiteren Würdigung zugeführt zu haben. Die vorgelegten Unterlagen würden beweisen, dass der AS infolge einer Selbstanzeige wegen Diebstahls verurteilt worden wäre, diese Anzeige jedoch nur unter Zwang unterschrieben hätte. Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass der AS – erfolglos – versucht hätte, sich gegen die unzutreffenden Anschuldigungen, die rechtswidrige Behandlung und die unrechtmäßige Inhaftierung zu wehren. Hintergrund der Verurteilung sowie der steuerrechtlichen Belangung sei, dass der AS, wie vorgebracht, kein Schutzgeld an die Exekutive zu zahlen bereit gewesen wäre. Die Behörde habe es unterlassen, den AS zu verfahrensrelevanten Aspekten (nähere Umstände der Selbstanzeige, Einreiseverbot) zu befragen. Die herangezogenen Länderberichte würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des ASs befassen und seien großteils als veraltet anzusehen. So habe es die Behörde insbesondere unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zu Schutzgelderpressung, zum Rechtschutzsystem, sowie zu Korruption im Justizwesen in Weißrussland zu treffen; diesbezüglich werde auf ergänzendes Berichtsmaterial von Freedom House, Amnesty International sowie des US State Departement verwiesen, welche das Vorbringen des AS stützen und die lebensbedrohlichen Haftbedingungen in Belarus aufzeigen würden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweise sich als grob mangelhaft und in sich widersprüchlich. Die von der Behörde aufgezeigten Argumente für eine Unglaubwürdigkeit des AS seien jeweils einer Erklärung zugänglich. Eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe sich aus den zitierten Länderberichten, wonach Korruption im gesamten Land ein massives Problem darstelle, die Exekutive in Erpressungen und illegale Machenschaften verwickelt sei und auf Justiz, Gerichtsverfahren, Untersuchungen und administrative Verfahren zu ihren Gunsten Einfluss nehme. Ebenso sei dem Berichtsmaterial zu entnehmen, dass vermeintliche Steuerschulden ein beliebtes Instrument seien, um gegen Personen vorzugehen, welche Forderungen von Exekutivbeamten nicht nachkommen würden und die Opfer solcher Handlungen de facto über keine effektive Möglichkeit verfügen würden, sich zur Wehr zu setzen. Der AS werde – infolge seines als glaubhaft zu wertenden Vorbringens – wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Schutz- bzw Schmiergelderpressung betroffenen Personen in Weißrussland staatlich verfolgt, weshalb diesem, internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren sei. Es sei davon auszugehen, dass der AS im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland neuerlich Opfer von Verfolgung werden würde, zumal er das Schutz- bzw Schmiergeld, wie auch die vermeintliche Steuerschuld, bis dato nicht bezahlt habe und daher davon auszugehen sei, dass dieser umgehend wieder unrechtmäßig inhaftiert würde und sohin eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des AS gegeben sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher beantragt, wobei anzumerken sei, dass sich aus den Ausführungen der Behörde nicht eindeutig ergebe, weshalb deren Aberkennung erfolgt wäre. Das Einreiseverbot werde ausschließlich auf die Verurteilung des AS gestützt, ohne jedoch eine individuelle Gefährdungsprognose zu treffen, oder die im Strafurteil angeführten Milderungsgründe zu berücksichtigen. Ebensowenig sei eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des AS vorgenommen oder eine nachvollziehbare Prognose über die Dauer der von ihm ausgehenden Gefährdung angeführt worden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes am 12.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit hg. Beschluss vom 14.07.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zl. W111 2164008-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 57AsylG 2005 idgF, sowie § 9 BFA-VG §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55Abs. 1a FPG § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG, § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt VII).5.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zl. W111 2164008-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 3, 57 A, s, y, l, G, 2005 idgF, sowie Paragraph 9, BFA-VG Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55 A, b, s, 1a FPG Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben).

Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Vorbringen des AS zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb es dem AS insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Weißrussland sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte daher nicht erkannt werden, dass dem AS im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass mangels entsprechendem glaubhaften Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem AS in Weißrussland, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Dass dem AS im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des AS daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 32-jährige AS, der gesund und arbeitsfähig ist, in Weißrussland in seiner Existenz bedroht wäre. Der AS sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus Weißrussland in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der AS auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der AS, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der AS habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebenso wenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Weißrussland nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in Weißrussland wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Weißrussland auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des AS für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des AS während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit Juli 2016, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des ASs sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des AS im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des AS in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der AS den Großteil seines bisherigen Lebens in Weißrussland verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In Weißrussland würden seine Eltern leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der AS im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des AS zu Weißrussland auszugehen. Gegen eine Integration sprächen auch die Vorstrafen des AS. Der AS vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der AS an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des AS in seinen Herkunftsstaat führen könnten.Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Vorbringen des AS zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb es dem AS insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Weißrussland sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte daher nicht erkannt werden, dass dem AS im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass mangels entsprechendem glaubhaften Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem AS in Weißrussland, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Dass dem AS im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des AS daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 32-jährige AS, der gesund und arbeitsfähig ist, in Weißrussland in seiner Existenz bedroht wäre. Der AS sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus Weißrussland in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der AS auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der AS, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der AS habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebenso wenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Weißrussland nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in Weißrussland wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Weißrussland auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des AS für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des AS während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit Juli 2016, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des ASs sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des AS im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des AS in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der AS den Großteil seines bisherigen Lebens in Weißrussland verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In Weißrussland würden seine Eltern leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der AS im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des AS zu Weißrussland auszugehen. Gegen eine Integration sprächen auch die Vorstrafen des AS. Der AS vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der AS an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des AS in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

6. Am XXXX wurde der AS vom LG für XXXX zur Zl. XXXX wegen § 127, 130 (1) 1 Fall, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.6. Am römisch 40 wurde der AS vom LG für römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen Paragraph 127, 130, (1) 1 Fall, 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Zweites (vorangegangenes) Asylverfahren:

7. Aus dem Stande der Strafhaft stellt der AS am 06.03.2018 gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

8. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.03.2018 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG u § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.8. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.03.2018 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG u Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Begründend wurde dazu angeführt, dass der AS bereits in den Vorverfahren unglaubwürdige und nicht asylrelevante Fluchtgründe vorgebracht habe. Die neu vorgebrachten Fluchtgründe seien ebenfalls nicht glaubwürdig und würde sich daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Es sei daher mit einer Abweisung des neuerlichen Asylantrages zu rechnen und würden daher die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.

9. Mit Beschluss des BVwG vom 03.05.2018 GZ: W103 2164008-2/5E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den AS gemäß § 12a Abs. 2 iVM § 22 Abs. 10 AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.  9. Mit Beschluss des BVwG vom 03.05.2018 GZ: W103 2164008-2/5E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den AS gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, iVM Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.

10. Am 17.5.2018 wurde der AS neuerlich festgenommen und am 20.5.2018 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen § 127, 130 (1) 1. Fall, 131 1.Satz 1. Fall StGB verhängt. Am 17.07.2018 wurde der BF vom Landesgericht XXXX , Zahl: XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 10. Am 17.5.2018 wurde der AS neuerlich festgenommen und am 20.5.2018 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen Paragraph 127, 130, (1) 1. Fall, 131 1.Satz 1. Fall StGB verhängt. Am 17.07.2018 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 , Zahl: römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

11. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zahl 1122750806-180222270 wurde der Zweitantrag des AS gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig ist und gegen den AS ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 04.10.2018 in Rechtskraft.11. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zahl 1122750806-180222270 wurde der Zweitantrag des AS gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig ist und gegen den AS ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 04.10.2018 in Rechtskraft.

Drittes (gegenständliches) Asylverfahren

12. Aus dem Stande der Haft heraus stellte der AS am 03.11.2020 den nunmehrigen dritten Asylantrag.

13. In der niederschriftlichen Befragung am 04.11.2020 gab der AS zu den Gründen für einen neuerlichen Asylantrag an, dass er bereits bei seinem Erstantrag angegeben habe, dass die Polizei in Weißrussland ihn wegen 50.000 EUR Schulden suchen würde. Die Polizei würde mittlerweile jeden Tag zum Haus seiner Eltern kommen und nach dem AS suchen. Die Polizei habe sogar einen Brief nach Österreich geschickt und habe den AS zur Rückkehr nach Weißrussland aufgefordert. Die Eltern des AS würden die Wohnung des AS in Weißrussland an die weißrussische Polizei übergeben wollen, damit die Schulden des AS getilgt würden. Jedoch müsse der AS dafür nach Weißrussland zurückgehen und hätte er Angst dabei getötet zu werden. Im Jahr 2013 sei der AS zudem bei einer Demonstration gegen die ukrainische Regierung gewesen. Die Polizei sei deswegen bei der Mutter des AS zuhause gewesen und habe nach dem AS gesucht.

14. Am 19.11.2020 wurde eine über Skype geführte Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt. Zu seiner neuerlichen Asylantragstellung gefragt, brachte der AS vor, dass die Polizei täglich bei seiner Mutter auftauchen würde und dass es ein laufendes Strafverfahren wegen der Teilnahme an einer Demonstration aus dem Jahre 2013 gegen die ukrainische Regierung geben würde. Außerdem würde der Polizeichef die schriftliche Einwilligung des AS zum Verkauf einer Wohnung verlangen.

15. Am 02.12.2020 wurde der AS vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der AS ergänzend an, dass ihm in der Ukraine eine Strafdrohung von 10 Jahren erwarten würde, da er mit 2 anderen Personen an der Demonstration teilgenommen habe und sie daher als Gruppe angesehen würden.

16. Das BFA verkündete am 02.12.2020 gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. 16. Das BFA verkündete am 02.12.2020 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben werde.

2. Feststellungen:

Der AS trägt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger Weißrusslands, Angehöriger der Volksgruppe der Weißrussen und russisch-orthodoxen Glaubens. Er weist in Österreich 2 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:Der AS trägt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger Weißrusslands, Angehöriger der Volksgruppe der Weißrussen und russisch-orthodoxen Glaubens. Er weist in Österreich 2 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

-        Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde er wegen §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.- Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

-        Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde er wegen §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.- Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Der AS verbüßt derzeit seine Haft in der Justizanstalt XXXX . Das voraussichtliche Strafende ist am XXXX .Der AS verbüßt derzeit seine Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Das voraussichtliche Strafende ist am römisch 40 .

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den AS eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des ASs gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der AS sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den AS ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den AS eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des ASs gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde festgestellt, dass der AS sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.01.2017 verloren hätte (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den AS ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zl. W111 2164008-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3, 57AsylG 2005 idgF, sowie § 9 BFA-VG §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55Abs. 1a FPG § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG, § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt VII).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zl. W111 2164008-1/7E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 3, 57 A, s, y, l, G, 2005 idgF, sowie Paragraph 9, BFA-VG Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55 A, b, s, 1a FPG Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Das verhängte Einreiseverbot wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben).

Der AS stellt am 06.03.2018 aus der Strafhaft seinen zweiten Asylantrag. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zahl 1122750806-180222270 wurde der Zweitantrag des AS gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Weißrussland zulässig ist und gegen den AS ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 04.10.2018 in Rechtskraft.Der AS stellt am 06.03.2018 aus der Strafhaft seinen zweiten Asylantrag. Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2018, Zahl 1122750806-180222270 wurde der Zweitantrag des AS gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Weißrussland zulässig ist und gegen den AS ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 04.10.2018 in Rechtskraft.

Der AS stellte am 03.11.2020 den gegenständlichen (dritten) Asylantrag. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten und des zweiten Verfahrens bestanden haben, bzw. nennt neue Gründe die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind.

In Bezug auf den AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

3. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in Weißrussland ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Feststellung, dass keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Weißrussland eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2020, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Weißrussland zugrunde legte. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Weißrussland ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im ersten und zweiten Verfahren als unglaubwürdig angesehen.

Der AS brachte nunmehr vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen von der Polizei gesucht werde. Er hätte Schulden in der Höhe von 50.000 EUR und würde die Polizei täglich das Haus seiner Eltern aufsuchen. Hinsichtlich der bereits bekannten Gründe (Bedrohung durch die Polizei wegen Schulden) liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor und sind die geringfügigen Änderungen in den Erzählungen des AS gegenüber den Vorverfahren nicht als geänderter Sachverhalt zu werten.

Hinsichtlich der neu vorgebrachten Gründe (er hätte im Jahr 2013 an einer Demonstration in der Ukraine teilgenommen), ist anzumerken, dass diese völlig unglaubwürdig sind und wurden dafür auch keinerlei Beweismittel vorgelegt. Weiters hat sich der neu vorgebrachte Sachverhalt bereits vor den abgeschlossenen Asylverfahren ereignet und ist es für die erkennende Behörde daher nicht verständlich, warum der AS dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht hat und sind seine diesbezüglichen Angaben unglaubwürdig.

Da der BF schon in den vorangegangenen Verfahren durchwegs widersprüchliche Angaben machte, ist die Glaubwürdigkeit des BF zudem schwer erschüttert.

Offensichtlich wurde der Folgeantrag nur gestellt, um nach der Haftentlassung in Österreich ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu erhalten um nicht abgeschoben zu werden. Insgesamt ergibt sich zweifelsfrei, dass keine Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens des AS vorliegt. Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist, wird eine Zurückweisung des Folgeantrages zu erfolgen haben.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht glaubwürdig behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu Paragraph 22, BFA-VG, S. 283).

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:

„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinaus gehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinaus gehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

§ 75 (23) AsylG idgF:Paragraph 75, (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den AS besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleichgeblieben.

Bezüglich der Fluchtgründe des Vorverfahrens liegt eindeutig entschiedene Sache vor und braucht daher hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.

„Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes „beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes „beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag vom 03.11.2020 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 15.07.2016 und seinem Zweitantrag vom 06.03.2018 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Er bestätigte selbst ausdrücklich, dass er sich auf seine alten Fluchtgründe beziehe. Der neu vorgebrachte Sachverhalt weist keinen glaubhaften Kern auf.

Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des AS gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des AS gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt bzw. das BFA ausgesprochen, dass der AS bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt bzw. das BFA ausgesprochen, dass der AS bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr dritten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle des Beschwerdeführers besteht kein Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, zumal er keine Verwandten in Österreich hat. Es ist daher das Privatleben des AS in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des AS aus. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle des Beschwerdeführers besteht kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich, zumal er keine Verwandten in Österreich hat. Es ist daher das Privatleben des AS in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des AS aus.

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2016 in Österreich aufhältig. Er war somit insgesamt bisher ca. 4 Jahre in Österreich aufhältig. Er ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich ist ausschließlich auf seine nunmehr beiden Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Der Beschwerdeführer war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich, ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich und ist bisher noch nie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des AS am Verbleib im Bundesgebiet – insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich – überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des AS am Verbleib im Bundesgebiet – insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich – überwiegt und daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 02.12.2020 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 02.12.2020 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W212.2164008.3.00

Im RIS seit

08.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten