Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
,
W277 1313052-3/6E
W277 2235539-1/6EW277 1313052-3/6E, W277 2235539-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX und XXXX , gegen den Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde von XXXX wird gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Ihnen mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt.“„Der Ihnen mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt.“
II. Die Beschwerde von XXXX wird gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Ihnen mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt.“„Der Ihnen mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) XXXX , stellte am XXXX in Begleitung ihrer drei -zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder- einen Asylantrag ( XXXX ; in der Folge: Akt I der BF1, AS 3f).1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) römisch 40 , stellte am römisch 40 in Begleitung ihrer drei -zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder- einen Asylantrag ( römisch 40 ; in der Folge: Akt römisch eins der BF1, AS 3f).
1.2. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) -als das vierte Kind der BF1- in XXXX geboren.1.2. Am römisch 40 wurde die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) -als das vierte Kind der BF1- in römisch 40 geboren.
1.2.1. Die BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX an, dass die BF2 keine eigenen Fluchtgründe habe (Akt I der BF2, AS 25).1.2.1. Die BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 an, dass die BF2 keine eigenen Fluchtgründe habe (Akt römisch eins der BF2, AS 25).
1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG 2005 zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die BF gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (Akt I der BF1, AS 415ff sowie XXXX ; in der Folge: Akt I der BF2, AS 111ff).1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (Akt römisch eins der BF1, AS 415ff sowie römisch 40 ; in der Folge: Akt römisch eins der BF2, AS 111ff).
1.4. Mit Schreiben vom XXXX erhoben die BF dagegen Berufung (Akt I der BF1, AS 549; Akt I der BF2, AS 243ff).1.4. Mit Schreiben vom römisch 40 erhoben die BF dagegen Berufung (Akt römisch eins der BF1, AS 549; Akt römisch eins der BF2, AS 243ff).
1.5. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX wurde die Berufung gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem. § 15 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 3 AsylG 1997 den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.) (Akt I der BF1, AS 569ff; Akt I der BF2, AS 249ff).1.5. Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 wurde die Berufung gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) (Akt römisch eins der BF1, AS 569ff; Akt römisch eins der BF2, AS 249ff).
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die BF1 an einer reaktiven Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine medizinische Behandlung indiziert sei. Ihr psychischer Zustand könne sohin als überaus belastet angesehen werden. Auch die Kinder der BF1 würden jeweils an einem posttraumatischen Belastungssyndrom und teils an Enuresis nocturna leiden. Eine Rückkehr der BF nach XXXX stelle zum Entscheidungzeitpunkt insbesondere aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes und unter Beachtung der allgemein problematischen Sicherheitslage in XXXX ein erhebliches Risiko für sie dar (Akt I der BF1, AS 601).Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die BF1 an einer reaktiven Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine medizinische Behandlung indiziert sei. Ihr psychischer Zustand könne sohin als überaus belastet angesehen werden. Auch die Kinder der BF1 würden jeweils an einem posttraumatischen Belastungssyndrom und teils an Enuresis nocturna leiden. Eine Rückkehr der BF nach römisch 40 stelle zum Entscheidungzeitpunkt insbesondere aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes und unter Beachtung der allgemein problematischen Sicherheitslage in römisch 40 ein erhebliches Risiko für sie dar (Akt römisch eins der BF1, AS 601).
Es gebe zwar grundsätzlich medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation, doch erscheine eine Rückführung der BF „zumindest zum gegebenen Zeitpunkt“ nicht zumutbar. Es bestehe bei der BF1 die Erforderlichkeit einer Psychotherapie und medikamentöser Behandlung und es zeige sich in Gesamtschau, dass die BF1 eine außergewöhnlich belastete Person sei. Die BF1 wäre im Falle einer Rückkehr im Wesentlichen auf sich alleine gestellt. Von ihrem Mann habe sie keine Unterstützung zu erwarten, sondern wäre sie sogar im Konflikt wegen des Sorgerechts über die gemeinsamen Kinder. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die BF1 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung aus Eigenem in der Lage wäre, anderweitig Unterstützung zu organisieren. Besondere Berücksichtigung vor allem hinsichtlich der Frage der Unterbringung erfordere auch der Umstand, dass die BF1 noch vier Kinder habe, für welche sie zu sorgen habe. Es sei zudem zu bedenken, dass die Fähigkeit der BF1 aus Eigenem ihr Leben und ihr Fortkommen zu organisieren, aufgrund der psychischen Beeinträchtigung in Frage zu stellen sei. Es sei angesichts des Umstandes, dass die BF1 noch für ihre vier Kinder zu sorgen habe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie in dieser Lage deutlich überfordert wäre. Im Moment (der Entscheidung) könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nicht zu einer für die BF1 menschenrechtlich unzumutbaren Situation führen könnte (Akt I der BF1, AS 621ff).Es gebe zwar grundsätzlich medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation, doch erscheine eine Rückführung der BF „zumindest zum gegebenen Zeitpunkt“ nicht zumutbar. Es bestehe bei der BF1 die Erforderlichkeit einer Psychotherapie und medikamentöser Behandlung und es zeige sich in Gesamtschau, dass die BF1 eine außergewöhnlich belastete Person sei. Die BF1 wäre im Falle einer Rückkehr im Wesentlichen auf sich alleine gestellt. Von ihrem Mann habe sie keine Unterstützung zu erwarten, sondern wäre sie sogar im Konflikt wegen des Sorgerechts über die gemeinsamen Kinder. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die BF1 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung aus Eigenem in der Lage wäre, anderweitig Unterstützung zu organisieren. Besondere Berücksichtigung vor allem hinsichtlich der Frage der Unterbringung erfordere auch der Umstand, dass die BF1 noch vier Kinder habe, für welche sie zu sorgen habe. Es sei zudem zu bedenken, dass die Fähigkeit der BF1 aus Eigenem ihr Leben und ihr Fortkommen zu organisieren, aufgrund der psychischen Beeinträchtigung in Frage zu stellen sei. Es sei angesichts des Umstandes, dass die BF1 noch für ihre vier Kinder zu sorgen habe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie in dieser Lage deutlich überfordert wäre. Im Moment (der Entscheidung) könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nicht zu einer für die BF1 menschenrechtlich unzumutbaren Situation führen könnte (Akt römisch eins der BF1, AS 621ff).
1.6. Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , ab (Akt I der BF1, AS 779f; Akt I der BF2, AS 373f).1.6. Die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) mit Beschluss vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ab (Akt römisch eins der BF1, AS 779f; Akt römisch eins der BF2, AS 373f).
1.7. Mit Bescheiden vom XXXX (Akt I der BF1, AS 715; Akt I der BF2, AS 325), XXXX (Akt I der BF1, AS 749; Akt I der BF2, AS 351), XXXX (Akt I der BF1, AS 831; Akt I der BF2, AS 395), XXXX (Akt I der BF1, AS 863; Akt I der BF2, AS 413), XXXX (Akt I der BF1, AS 891; Akt I der BF2, AS 441), XXXX (Akt I der BF1, AS 911; Akt I der BF2, AS 473), XXXX (Akt I der BF1, AS 923; Akt I der BF2, AS 493) und zuletzt vom XXXX (Akt I der BF1, AS 927; Akt I der BF2, AS 507) wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF jeweils verlängert.1.7. Mit Bescheiden vom römisch 40 (Akt römisch eins der BF1, AS 715; Akt römisch eins der BF2, AS 325), römisch 40 (Akt römisch eins der BF1, AS 749; Akt römisch eins der BF2, AS 351), römisch 40 (Akt römisch eins der BF1, AS 831; Akt römisch eins der BF2, AS 395), römisch 40 (Akt römisch eins der BF1, AS 863; Akt römisch eins der BF2, AS 413), römisch 40 (Akt römisch eins der BF1, AS 891; Akt römisch eins der BF2, AS 441), römisch 40 (Akt römisch eins der BF1, AS 911; Akt römisch eins der BF2, AS 473), römisch 40 (Akt römisch eins der BF1, AS 923; Akt römisch eins der BF2, AS 493) und zuletzt vom römisch 40 (Akt römisch eins der BF1, AS 927; Akt römisch eins der BF2, AS 507) wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF jeweils verlängert.
1.8. Am XXXX stellten die BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte ( XXXX ; in der Folge: Akt II der BF1, AS 1 sowie XXXX in der Folge: Akt II der BF2, AS 1). 1.8. Am römisch 40 stellten die BF einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte ( römisch 40 ; in der Folge: Akt römisch zwei der BF1, AS 1 sowie römisch 40 in der Folge: Akt römisch zwei der BF2, AS 1).
1.9. Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) der BF1 mit, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden sei, und forderte sie auf, binnen einer Woche zum Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet sowie zu den gleichzeitig übermittelten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation Stellung zu nehmen (Akt II der BF1, AS 13f).1.9. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) der BF1 mit, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet worden sei, und forderte sie auf, binnen einer Woche zum Privat- und Familienleben der BF im Bundesgebiet sowie zu den gleichzeitig übermittelten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation Stellung zu nehmen (Akt römisch zwei der BF1, AS 13f).
1.10. Am XXXX legte die BF1 eine Stellungnahme zum Privat- und Familienleben der BF vor und übermittelte drei Lohnzettel sowie hinsichtlich der BF2 eine Schulbesuchsbestätigung (Akt II, AS 25ff).1.10. Am römisch 40 legte die BF1 eine Stellungnahme zum Privat- und Familienleben der BF vor und übermittelte drei Lohnzettel sowie hinsichtlich der BF2 eine Schulbesuchsbestätigung (Akt römisch zwei, AS 25ff).
1.11. Mit Schreiben vom XXXX gab die Landespolizeidirektion XXXX dem BFA bekannt, dass die BF1 aufgrund des Verdachts auf Übergenuss von Sozialleistungen in Höhe von XXXX wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB angezeigt wurde (Akt II, AS 55ff).1.11. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die Landespolizeidirektion römisch 40 dem BFA bekannt, dass die BF1 aufgrund des Verdachts auf Übergenuss von Sozialleistungen in Höhe von römisch 40 wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB angezeigt wurde (Akt römisch zwei, AS 55ff).
1.12. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurde den BF der mit Bescheiden vom XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt II.), der Antrag der BF vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V.) und die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt sowie den BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt VI.) (Akt II der BF1, AS 67ff; Akt II der BF2, AS 15ff).1.12. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurde den BF der mit Bescheiden vom römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Antrag der BF vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.), die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt sowie den BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.) (Akt römisch zwei der BF1, AS 67ff; Akt römisch zwei der BF2, AS 15ff).
Begründend zu Spruchpunkt I. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, da sich die allgemeine Sicherheitslage in der Russischen Föderation wesentlich und dauerhaft verändert (offenkundig: verbessert) habe. Die gesunden BF könnten sich daher in ihrem Herkunftsstaat niederlassen, ohne in eine existentielle Notlage zu geraten, zumal drei der vier Kinder der BF1 inzwischen volljährig seien und nicht mehr mit den BF im gemeinsamen Haushalt leben würden.Begründend zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, da sich die allgemeine Sicherheitslage in der Russischen Föderation wesentlich und dauerhaft verändert (offenkundig: verbessert) habe. Die gesunden BF könnten sich daher in ihrem Herkunftsstaat niederlassen, ohne in eine existentielle Notlage zu geraten, zumal drei der vier Kinder der BF1 inzwischen volljährig seien und nicht mehr mit den BF im gemeinsamen Haushalt leben würden.
1.13. Die Staatsanwaltschaft XXXX verständigte das BFA mit Schreiben vom XXXX von der Anklageerhebung gegen die BF1 wegen § 146 StGB (Akt II der BF1, AS 217).1.13. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 verständigte das BFA mit Schreiben vom römisch 40 von der Anklageerhebung gegen die BF1 wegen Paragraph 146, StGB (Akt römisch zwei der BF1, AS 217).
1.13.1. Das Bezirksgericht XXXX verständigte das BFA mit Schreiben vom XXXX von der Anberaumung der Hauptverhandlung am XXXX (Akt II der BF1, AS 209).1.13.1. Das Bezirksgericht römisch 40 verständigte das BFA mit Schreiben vom römisch 40 von der Anberaumung der Hauptverhandlung am römisch 40 (Akt römisch zwei der BF1, AS 209).
1.14. Die BF erhoben gegen Spruchpunkt I. der genannten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass keine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage eingetreten sei und die BF als Rückkehrer aus dem Ausland bzw. die BF1 als alleinerziehende Mutter besonders vulnerabel seien, zumal Frauen in XXXX weiterhin erheblicher Diskriminierung unterliegen würden (Akt II der BF1, AS 223ff; Akt II der BF2, AS 161ff).1.14. Die BF erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. der genannten Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass keine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage eingetreten sei und die BF als Rückkehrer aus dem Ausland bzw. die BF1 als alleinerziehende Mutter besonders vulnerabel seien, zumal Frauen in römisch 40 weiterhin erheblicher Diskriminierung unterliegen würden (Akt römisch zwei der BF1, AS 223ff; Akt römisch zwei der BF2, AS 161ff).
1.15. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte das BFA am XXXX mit, dass die entsprechenden Aberkennungsbescheide der in Österreich wohnhaften volljährigen Kinder der BF1, XXXX , XXXX , und XXXX , in Rechtskraft erwachsen seien (OZ 2). 1.15. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte das BFA am römisch 40 mit, dass die entsprechenden Aberkennungsbescheide der in Österreich wohnhaften volljährigen Kinder der BF1, römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen seien (OZ 2).
1.16. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer
1.1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der XXXX an. 1.1.1. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der römisch 40 an.
1.1.2. Die BF1 ist volljährig und erwerbsfähig. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat als XXXX gearbeitet und ist aktuell im Bundesgebiet als XXXX beschäftigt. Die BF1 ist geschieden und lebt aktuell nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sie spricht Russisch, XXXX und Deutsch. 1.1.2. Die BF1 ist volljährig und erwerbsfähig. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat als römisch 40 gearbeitet und ist aktuell im Bundesgebiet als römisch 40 beschäftigt. Die BF1 ist geschieden und lebt aktuell nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sie spricht Russisch, römisch 40 und Deutsch.
1.1.3. Die BF2 wurde im XXXX als Tochter und viertes Kind der BF1 geboren. Sie ist minderjährig und erwerbsfähig. Sie ist ledig und spricht XXXX und Deutsch. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besucht sie eine öffentliche Schule im Bundesgebiet.1.1.3. Die BF2 wurde im römisch 40 als Tochter und viertes Kind der BF1 geboren. Sie ist minderjährig und erwerbsfähig. Sie ist ledig und spricht römisch 40 und Deutsch. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besucht sie eine öffentliche Schule im Bundesgebiet.
1.1.4. Die Beschwerdeführer leiden an keiner akut lebensbedrohlichen Krankheit. Sie sind gesund.
1.1.5. Der Bruder und die Mutter der BF1 leben aktuell in XXXX . Die BF1 hat regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt zu ihrem Bruder. 1.1.5. Der Bruder und die Mutter der BF1 leben aktuell in römisch 40 . Die BF1 hat regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt zu ihrem Bruder.
1.1.5.1. Der aktuelle Aufenthaltsort des Ex-Mannes der BF1 ist ihr nicht bekannt. Seit ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat besteht kein Kontakt zu ihm.
1.1.6. Die BF1 reiste im XXXX mit ihren drei, zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kindern, in das Bundesgebiet ein. 1.1.6. Die BF1 reiste im römisch 40 mit ihren drei, zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kindern, in das Bundesgebiet ein.
Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF als subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , verlängert.Die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF als subsidiär Schutzberechtigte wurde zuletzt mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , verlängert.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt sowie den BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG erteilt.Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt sowie den BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt.
1.1.7. Die persönlichen Umstände der BF haben sich seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der BF wesentlich geändert.
Die Kinder der BF1 XXXX , XXXX , und XXXX , leben nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der BF1 und BF2. Die Kinder der BF1 römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , leben nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der BF1 und BF2.
1.1.8. Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat der BF hat sich seit Zuerkennung sowie Verlängerung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nachhaltig und wesentlich geändert bzw. verbessert, sodass die BF in ihren Herkunftsstaat – etwa nach XXXX – zurückkehren könnten.1.1.8. Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat der BF hat sich seit Zuerkennung sowie Verlängerung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nachhaltig und wesentlich geändert bzw. verbessert, sodass die BF in ihren Herkunftsstaat – etwa nach römisch 40 – zurückkehren könnten.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom XXXX , zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom römisch 40 , zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:
1.2.1. Sicherheitslage in XXXX 1.2.1. Sicherheitslage in römisch 40
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit XXXX . Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In XXXX konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „ XXXX “ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten XXXX an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus).Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit römisch 40 . Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In römisch 40 konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „ römisch 40 “ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten römisch 40 an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus).
1.2.2. Rechtschutz / Justizwesen in XXXX 1.2.2. Rechtschutz / Justizwesen in römisch 40
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich XXXX und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in XXXX . Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der XXXX Tradition (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in XXXX (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich römisch 40 und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in römisch 40 . Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der römisch 40 Tradition (EASO – European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in römisch 40 (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser)).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in XXXX ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. In der XXXX Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in XXXX ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Somit bewegt sich die Republik XXXX in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner XXXX sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in XXXX „Ramzan sagt“ lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in römisch 40 ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. In der römisch 40 Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in römisch 40 ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA – Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation). Somit bewegt sich die Republik römisch 40 in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner römisch 40 sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in römisch 40 „Ramzan sagt“ lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus).
Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection).
Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus XXXX vertrieben werden (USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland; vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der XXXX Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 13.2.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus römisch 40 vertrieben werden (USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland; vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der römisch 40 Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 13.2.2019).
1.2.3. Allgemeine Menschenrechtslage in XXXX 1.2.3. Allgemeine Menschenrechtslage in römisch 40
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch XXXX Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus XXXX evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in XXXX aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in XXXX das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in XXXX ).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch römisch 40 Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus römisch 40 evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in römisch 40 aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in römisch 40 das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtinge (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in römisch 40 ).
In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozioökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in XXXX Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige XXXX verlassen mussten (AA 13.2.2019).Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in römisch 40 Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige römisch 40 verlassen mussten (AA 13.2.2019).
1.2.4. Kämpfer des ersten und zweiten XXXX 1.2.4. Kämpfer des ersten und zweiten römisch 40
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten XXXX allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische XXXX aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten XXXX gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker von Kadyrow. Der Blogger lebt in Polen im Exil und wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Aburachmanov droht Abschiebung). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 tot in einem Hotel gefunden (SZ – Sueddeutsche Zeitung (4.2.2020): Angst säen). Trotzdem dürften sich die russischen und XXXX Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email).Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten römisch 40 allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische römisch 40 aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten römisch 40 gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?). Ein anderes Beispiel ist der wohl populärste Kritiker von Kadyrow. Der Blogger lebt in Polen im Exil und wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Aburachmanov droht Abschiebung). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 tot in einem Hotel gefunden (SZ – Sueddeutsche Zeitung (4.2.2020): Angst säen). Trotzdem dürften sich die russischen und römisch 40 Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen. Zahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2 (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen (ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email).
1.2.5. Frauen in XXXX 1.2.5. Frauen in römisch 40
Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in XXXX (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik XXXX unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019).Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in römisch 40 (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach „Traditionen“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik römisch 40 unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer „Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit“ (ÖB Moskau 12.2019).
Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last). Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen „Women for Development“ und „SINTEM“ in XXXX und „Mat‘ i Ditja“ (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 12.2019). Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. „Zulässige“ Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in XXXX Frauen sind (CSIS 1.2020).Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last). Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich der Unterstützung nordkaukasischer Frauen und bieten etwa psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: z.B. die Organisationen „Women for Development“ und „SINTEM“ in römisch 40 und „Mat‘ i Ditja“ (Mutter und Kind) in Dagestan (ÖB Moskau 12.2019). Mehrere NGOs, die Teil der Koalition der Frauen-NGOs im Nordkaukasus sind, arbeiten an den Themen häusliche Gewalt und Unterstützung für Frauen. „Zulässige“ Themen müssen jedoch in die allgemeine Logik traditioneller, kultureller, spiritueller, religiöser und nationaler Bräuche und Werte passen. Es ist auch wichtig anzumerken, dass die Mehrheit der NGO-Direktoren und Mitarbeiter in römisch 40 Frauen sind (CSIS 1.2020).
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in XXXX und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigung ist in XXXX und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, sie passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in XXXX . Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei (EASO 9.2014).Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in römisch 40 und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigung ist in römisch 40 und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, sie passieren auch in Polizeistationen. Es handelt sich um ein Tabuthema in römisch 40 . Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an. Sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei (EASO 9.2014).
1.2.6. Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). XXXX steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu (AA 13.2.2019). In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). römisch 40 steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu (AA 13.2.2019).
1.2.7. Grundversorgung im Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und XXXX werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der XXXX Bevölkerung haben sich seit dem Ende des XXXX dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt XXXX , Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und römisch 40 werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der römisch 40 Bevölkerung haben sich seit dem Ende des römisch 40 dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt römisch 40 , Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 13.2.2019).
1.2.8. Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration (2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation).
Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft).
Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c).
1.2.9. Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019). Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 12.2019).
StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).
1.2.10. Medizinische Versorgung in XXXX 1.2.10. Medizinische Versorgung in römisch 40
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch XXXX eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des XXXX Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in XXXX sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch römisch 40 eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des römisch 40 Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in römisch 40 sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
- infektiöse und parasitäre Krankheiten
- Tumore
- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
- Krankheiten des Nervensystems
- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
- Krankheiten des Kreislaufsystems
- Krankheiten des Atmungssystems
- Krankheiten des Verdauungssystems
- Krankheiten des Urogenitalsystems
- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
- Krankheiten der Haut und der Unterhaut
- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
- Geburtsfehler und Chromosomenfehler
- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in XXXX ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in römisch 40 ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In XXXX gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).In römisch 40 gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
1.2.11. Gesundheitseinrichtungen in XXXX 1.2.11. Gesundheitseinrichtungen in römisch 40
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete XXXX abdecken, sind:Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete römisch 40 abdecken, sind:
"Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete XXXX abdecken, sind:Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete römisch 40 abdecken, sind:
“The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in XXXX sind:Städtische Gesundheitseinrichtungen in römisch 40 sind:
"Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
1.2.12. Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248).
Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132; vgl. International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412).Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132; vergleiche International SOS via MedCOI (8.8.2018): BMA 11412).
1.2.13. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.
In der Russischen Föderation sind bislang 2,877,727 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 51,351 Personen daran verstorben
(Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry).
Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 336,222 an Covid-19 erkrankt und 5,216 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers).
In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/).
In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/).
1.2.13.1. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlechter als in der Russischen Föderation.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person der BF und dem bisherigen Verfahren
2.1.1. Die Identität der BF steht fest und wurde durch das BFA nicht bestritten (Akt II der BF1, AS 69 sowie Akt II der BF2, AS 18).2.1.1. Die Identität der BF steht fest und wurde durch das BFA nicht bestritten (Akt römisch zwei der BF1, AS 69 sowie Akt römisch zwei der BF2, AS 18).
2.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörig der BF sowie, dass die BF1 volljährig und erwerbsfähig und die BF2 minderjährig und erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
2.1.3. Dass die BF1 geschieden ist und aktuell in keiner Lebensgemeinschaft lebt, wurde von der BF1 im gegenständlichen Verfahren vorgebracht (Akt II der BF1, AS 29). Einem aktuellen Auszug aus XXXX sowie dem XXXX ist zu entnehmen, dass die BF1 „geschieden“ und die BF2 „ledig“ ist.2.1.3. Dass die BF1 geschieden ist und aktuell in keiner Lebensgemeinschaft lebt, wurde von der BF1 im gegenständlichen Verfahren vorgebracht (Akt römisch zwei der BF1, AS 29). Einem aktuellen Auszug aus römisch 40 sowie dem römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF1 „geschieden“ und die BF2 „ledig“ ist.
2.1.4. Ebenso hat die BF1 vorgebracht, dass die BF2 gesund ist (Akt II der BF1, AS 29). Hinsichtlich ihres eigenen Gesundheitszustandes brachte die BF1 zwar vor, als Alleinerzieherin psychisch belastet zu sein und sich für eine Psychotherapie bei „ XXXX “ angemeldet zu haben, sowie aufgrund ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft an Rückenschmerzen zu leiden (Akt II der BF1, AS 30), legte dazu aber trotz diesbezüglicher Belehrung und Aufforderung durch das BFA keine Bestätigungen bzw. Befunde vor. Dass die BF1 an einer schweren oder akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, wurde nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurden Befunde vorgelegt, die das Vorliegen einer Krankheit annehmen ließen. 2.1.4. Ebenso hat die BF1 vorgebracht, dass die BF2 gesund ist (Akt römisch zwei der BF1, AS 29). Hinsichtlich ihres eigenen Gesundheitszustandes brachte die BF1 zwar vor, als Alleinerzieherin psychisch belastet zu sein und sich für eine Psychotherapie bei „ römisch 40 “ angemeldet zu haben, sowie aufgrund ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft an Rückenschmerzen zu leiden (Akt römisch zwei der BF1, AS 30), legte dazu aber trotz diesbezüglicher Belehrung und Aufforderung durch das BFA keine Bestätigungen bzw. Befunde vor. Dass die BF1 an einer schweren oder akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, wurde nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurden Befunde vorgelegt, die das Vorliegen einer Krankheit annehmen ließen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die BF1 gesund ist. Sie nimmt aktuell keine Therapie wahr.
Zudem ist den unter II.1.2.12. zitierten Länderberichten zu entnehmen, dass psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten verfügbar sind. Die Einnahme von Antidepressiva wurde von der BF1 nicht vorgebracht. Den zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass diverse Antidepressiva ebenso in der gesamten Russischen Föderation sind.Zudem ist den unter römisch zwei.1.2.12. zitierten Länderberichten zu entnehmen, dass psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten verfügbar sind. Die Einnahme von Antidepressiva wurde von der BF1 nicht vorgebracht. Den zitierten Länderberichten ist zu entnehmen, dass diverse Antidepressiva ebenso in der gesamten Russischen Föderation sind.
2.1.5. Die Sprachkenntnisse der BF1 folgen ihren eigenen Angaben im Zuerkennungs- und Aberkennungsverfahren (Akt I der BF1, AS 33; Akt II der BF1, AS 31), obgleich sie auch zu ihren Deutschkenntnissen keine Bestätigungen in Vorlage brachte, aber aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes und ihrer Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet durchaus plausibel ist, dass sie hinreichend der deutschen Sprache mächtig ist (Akt II der BF1, AS 41). Dass die BF2 Deutsch spricht, kann ungeprüft aufgrund ihres Schulbesuchs im Bundesgebiet angenommen werden (Akt II der BF1, AS 36). 2.1.5. Die Sprachkenntnisse der BF1 folgen ihren eigenen Angaben im Zuerkennungs- und Aberkennungsverfahren (Akt römisch eins der BF1, AS 33; Akt römisch zwei der BF1, AS 31), obgleich sie auch zu ihren Deutschkenntnissen keine Bestätigungen in Vorlage brachte, aber aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes und ihrer Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet durchaus plausibel ist, dass sie hinreichend der deutschen Sprache mächtig ist (Akt römisch zwei der BF1, AS 41). Dass die BF2 Deutsch spricht, kann ungeprüft aufgrund ihres Schulbesuchs im Bundesgebiet angenommen werden (Akt römisch zwei der BF1, AS 36).
Dass die BF2 zudem zumindest XXXX spricht, kann aufgrund der Herkunft ihrer Familie angenommen werden, zumal die BF1 aufgrund ihrer damalig mangelnden Deutschkenntnisse sie in der XXXX Sprache aufzogen haben muss. Dies wurde von den BF auch nicht – etwa in der Beschwerde – bestritten.Dass die BF2 zudem zumindest römisch 40 spricht, kann aufgrund der Herkunft ihrer Familie angenommen werden, zumal die BF1 aufgrund ihrer damalig mangelnden Deutschkenntnisse sie in der römisch 40 Sprache aufzogen haben muss. Dies wurde von den BF auch nicht – etwa in der Beschwerde – bestritten.
2.1.6. Die Feststellungen, dass der Bruder und die Mutter der BF1 noch in XXXX leben und die BF1 Kontakt mit ihrem Bruder pflegt, sowie, dass sie den Aufenthaltsort ihres Ex-Mannes nicht kennt und keinen aktuell Kontakt zu ihm hat, folgt ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren (Akt II der BF1, AS 30)2.1.6. Die Feststellungen, dass der Bruder und die Mutter der BF1 noch in römisch 40 leben und die BF1 Kontakt mit ihrem Bruder pflegt, sowie, dass sie den Aufenthaltsort ihres Ex-Mannes nicht kennt und keinen aktuell Kontakt zu ihm hat, folgt ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren (Akt römisch zwei der BF1, AS 30)
2.1.7. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF1 stützen sich auf ihre Angaben im Zuerkennungs- und im Aberkennungsverfahren (Akt I der BF1, AS 31; Akt II der BF1, AS 29) und einem aktuellen XXXX (Akt II der BF1, AS 17f).2.1.7. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF1 stützen sich auf ihre Angaben im Zuerkennungs- und im Aberkennungsverfahren (Akt römisch eins der BF1, AS 31; Akt römisch zwei der BF1, AS 29) und einem aktuellen römisch 40 (Akt römisch zwei der BF1, AS 17f).
2.1.7.1. Die Feststellungen zum Schulbesuch der BF2 ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung im gegenständlichen Verfahren (Akt II der BF1, AS 36).2.1.7.1. Die Feststellungen zum Schulbesuch der BF2 ergibt sich aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung im gegenständlichen Verfahren (Akt römisch zwei der BF1, AS 36).
2.1.8. Die Feststellungen zur Einreise der BF1 (Akt I der BF1, AS 3f), der Geburt der BF2 in XXXX (Akt I der BF2, keine AS) und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch die festgestellten Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats (Akt I der BF1, AS 569ff; Akt I der BF2, AS 249ff) stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.2.1.8. Die Feststellungen zur Einreise der BF1 (Akt römisch eins der BF1, AS 3f), der Geburt der BF2 in römisch 40 (Akt römisch eins der BF2, keine AS) und der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch die festgestellten Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats (Akt römisch eins der BF1, AS 569ff; Akt römisch eins der BF2, AS 249ff) stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
Die festgestellten wesentlichen Gründe für die Zuerkennung dieses Status wurden den rechtskräftigen Bescheiden entnommen (Akt I der BF1, AS 601 und 621ff).Die festgestellten wesentlichen Gründe für die Zuerkennung dieses Status wurden den rechtskräftigen Bescheiden entnommen (Akt römisch eins der BF1, AS 601 und 621ff).
Die Feststellung über die letztmalige Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt (Akt I der BF1, AS 927; Akt I der BF2, AS 507).Die Feststellung über die letztmalige Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich ebenso aus dem unstrittigen Akteninhalt (Akt römisch eins der BF1, AS 927; Akt römisch eins der BF2, AS 507).
Dass den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde, ist dem Akteninhalt zu entnehmen (Akt II der BF1, AS 67ff; Akt II der BF2, AS 15ff).Dass den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde, ist dem Akteninhalt zu entnehmen (Akt römisch zwei der BF1, AS 67ff; Akt römisch zwei der BF2, AS 15ff).
2.1.9. Dass die BF1 und die BF2 im gemeinsamen Haushalt leben, die drei weiteren, inzwischen volljährigen Kinder der BF1, jedoch ausgezogen sind, ergibt sich ebenso aus dem Vorbringen der BF1 im gegenständlichen Verfahren (Akt II der BF1, AS 29) und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die BF1 und die BF2 sind aktuell in XXXX wohnhaft. Die Tochter XXXX ist laut Eintrag im XXXX seit dem Jahre XXXX nicht mehr am Wohnsitz mit der BF1 und BF2 gemeldet. Der Sohn XXXX und die Tochter XXXX sind seit dem XXXX an unterschiedlichen Wohnsitzen im Bundesgebiet wohnhaft. Hieraus ergibt sich die Feststellung, dass die BF mit den drei volljährigen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt leben.2.1.9. Dass die BF1 und die BF2 im gemeinsamen Haushalt leben, die drei weiteren, inzwischen volljährigen Kinder der BF1, jedoch ausgezogen sind, ergibt sich ebenso aus dem Vorbringen der BF1 im gegenständlichen Verfahren (Akt römisch zwei der BF1, AS 29) und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die BF1 und die BF2 sind aktuell in römisch 40 wohnhaft. Die Tochter römisch 40 ist laut Eintrag im römisch 40 seit dem Jahre römisch 40 nicht mehr am Wohnsitz mit der BF1 und BF2 gemeldet. Der Sohn römisch 40 und die Tochter römisch 40 sind seit dem römisch 40 an unterschiedlichen Wohnsitzen im Bundesgebiet wohnhaft. Hieraus ergibt sich die Feststellung, dass die BF mit den drei volljährigen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
2.1.10. Dass sich seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch die persönlichen Umstände der BF, besonders der BF1, verändert haben, folgt aus obigen Feststellungen, nämlich insbesondere, dass die BF1 nun nicht mehr für vier minderjährige Kinder als Alleinerzieherin sorgen muss. Auch kann nach all den Jahren und aufgrund der Volljährigkeit der drei Kinder XXXX , auch kein Sorgerechtsstreit in der Russischen Föderation zu erwarten sein. Ebenso ist ein Sorgerechtsstreit betreffend der BF2 auszuschließen, zumal die BF1 angab, weder seinen aktuellen Aufenthaltsort zu kennen, noch zu ihrem Ex-Mann seit ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im XXXX Kontakt gehabt zu haben (Akt II der BF1, AS 30). Weiters ist davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand offenkundig verbessert hat, zumal sie selbst angab, aktuell nicht in Behandlung zu sein. Eine Vorlage betreffend die von ihr angegebenen Anmeldung zu einer Psychotherapie bei „ XXXX “ sowie von Befunden erfolgte nicht (AS 30 der BF1). In Zusammenschau mit dem nunmehr aktuell bestehenden Kontakt zu ihrer Familie durch den Bruder XXXX , der vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bestehenden Möglichkeit eines Bezuges von Sozialleistungen und der Überwindung des Kriegszustandes ergibt sich, dass die BF in der Russischen Föderation – etwa bei einer Rückkehr nach XXXX – in keine existenzbedrohende Lage geraten würden, zumal auch die BF2 nunmehr erwerbsfähig ist.2.1.10. Dass sich seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auch die persönlichen Umstände der BF, besonders der BF1, verändert haben, folgt aus obigen Feststellungen, nämlich insbesondere, dass die BF1 nun nicht mehr für vier minderjährige Kinder als Alleinerzieherin sorgen muss. Auch kann nach all den Jahren und aufgrund der Volljährigkeit der drei Kinder römisch 40 , auch kein Sorgerechtsstreit in der Russischen Föderation zu erwarten sein. Ebenso ist ein Sorgerechtsstreit betreffend der BF2 auszuschließen, zumal die BF1 angab, weder seinen aktuellen Aufenthaltsort zu kennen, noch zu ihrem Ex-Mann seit ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat im römisch 40 Kontakt gehabt zu haben (Akt römisch zwei der BF1, AS 30). Weiters ist davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand offenkundig verbessert hat, zumal sie selbst angab, aktuell nicht in Behandlung zu sein. Eine Vorlage betreffend die von ihr angegebenen Anmeldung zu einer Psychotherapie bei „ römisch 40 “ sowie von Befunden erfolgte nicht (AS 30 der BF1). In Zusammenschau mit dem nunmehr aktuell bestehenden Kontakt zu ihrer Familie durch den Bruder römisch 40 , der vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bestehenden Möglichkeit eines Bezuges von Sozialleistungen und der Überwindung des Kriegszustandes ergibt sich, dass die BF in der Russischen Föderation – etwa bei einer Rückkehr nach römisch 40 – in keine existenzbedrohende Lage geraten würden, zumal auch die BF2 nunmehr erwerbsfähig ist.
2.1.11. Dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat der BF seit Zuerkennung bzw. letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nachhaltig und wesentlich verbessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Länderberichte zum Herkunftsstaat, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, dass der Kriegszustand in XXXX überwunden ist (s. Punkt II.1.2.1.), zumal auch Teilnehmer dieser Kriege nicht mehr verfolgt werden (s. Punkt II.1.2.4.).2.1.11. Dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat der BF seit Zuerkennung bzw. letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nachhaltig und wesentlich verbessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der Länderberichte zum Herkunftsstaat, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, dass der Kriegszustand in römisch 40 überwunden ist (s. Punkt römisch zwei.1.2.1.), zumal auch Teilnehmer dieser Kriege nicht mehr verfolgt werden (s. Punkt römisch zwei.1.2.4.).
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.2. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.2. zitiert.
2.2.1. Zur aktuellen Covid-19 Pandemie
Aus einem Vergleich der unter II.1.2.11. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet.Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.2.11. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zum Spruchteil A)
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
3.1.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.1.1.2. Zur richtlinienkonformen Interpretation
Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:
„(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.“
Art. 19 Abs. 1 und 4 lauten:Artikel 19, Absatz eins und 4 lauten:
„(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.
(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“
3.1.1.3. Die belangte Behörde bezog sich in den angefochtenen Bescheiden vom XXXX auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. 3.1.1.3. Die belangte Behörde bezog sich in den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler - König/Gruber, Asylrecht, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit., in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Um die Voraussetzungen der Aberkennung objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (Schrefler - König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11).
Der VwGH hat festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegendes der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht verändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Der VwGH hat festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegendes der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht verändert hat (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).
3.1.1.4. Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die BF keine Gründe mehr vor, welche ein reales Risiko der Verletzung ihrer in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen.3.1.1.4. Im gegenständlichen Fall liegen im Hinblick auf die BF keine Gründe mehr vor, welche ein reales Risiko der Verletzung ihrer in Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte nahelegen.
Den BF wurde der subsidiäre Schutz aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage in XXXX in Zusammenschau mit der persönlichen Lage der damals psychisch beeinträchtigten BF1 als alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern gewährt. Der BF2 wurde der subsidiäre Schutz als minderjährige Tochter und Teil der Kernfamilie der BF1 gewährt, da sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, dass zum damaligen Zeitpunkt das bestehende Familienleben mit der BF1 im Herkunftsstaat möglich wäre.Den BF wurde der subsidiäre Schutz aufgrund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorherrschenden allgemeinen Sicherheitslage in römisch 40 in Zusammenschau mit der persönlichen Lage der damals psychisch beeinträchtigten BF1 als alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern gewährt. Der BF2 wurde der subsidiäre Schutz als minderjährige Tochter und Teil der Kernfamilie der BF1 gewährt, da sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, dass zum damaligen Zeitpunkt das bestehende Familienleben mit der BF1 im Herkunftsstaat möglich wäre.
Die Lage in XXXX hat sich seit Gewährung des subsidiären Schutzes in Bezug auf die Sicherheitslage unzweifelhaft nachhaltig verbessert, da der Kriegszustand überwunden werden konnte und die Region wiederaufgebaut wurde. Dass auch Teilnehmer an den XXXX nicht mehr verfolgt werden, bestärkt die Nachhaltigkeit dieser Veränderung. Auch die persönlichen Umstände der BF, insbesondere der BF1, haben sich seit der Gewährung bzw. insbesondere seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verändert, da sie nun nicht mehr für (alle) vier Kinder sorgepflichtig ist, sondern drei ihrer Kinder bereits volljährig sind und aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sind. Die Lage in römisch 40 hat sich seit Gewährung des subsidiären Schutzes in Bezug auf die Sicherheitslage unzweifelhaft nachhaltig verbessert, da der Kriegszustand überwunden werden konnte und die Region wiederaufgebaut wurde. Dass auch Teilnehmer an den römisch 40 nicht mehr verfolgt werden, bestärkt die Nachhaltigkeit dieser Veränderung. Auch die persönlichen Umstände der BF, insbesondere der BF1, haben sich seit der Gewährung bzw. insbesondere seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verändert, da sie nun nicht mehr für (alle) vier Kinder sorgepflichtig ist, sondern drei ihrer Kinder bereits volljährig sind und aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sind.
Die BF2 ist zwar noch minderjährig, befindet sich aber ebenso bereits in einem erwerbsfähigen Alter. Sie ist gesund und befindet sich aktuell nicht in einer medizinischen Behandlung. Eigene, nur sie selbst betreffende Umstände, die einer „Rückkehr“ in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, wurden nicht vorgebracht.
Die BF1 hat aktuell Kontakt zu den Angehörigen in XXXX und geht im Bundesgebiet nunmehr einer Beschäftigung nach. Zumal sie trotz Aufforderung (Akt II der BF1, AS 14) keine gegenteiligen medizinischen Unterlagen zur Vorlage brachte und sich aktuell nicht in Behandlung befindet, ist davon auszugehen, dass sich die BF1 mittlerweile psychisch in einem offenkundig besseren Zustand befindet. Die BF1 hat aktuell Kontakt zu den Angehörigen in römisch 40 und geht im Bundesgebiet nunmehr einer Beschäftigung nach. Zumal sie trotz Aufforderung (Akt römisch zwei der BF1, AS 14) keine gegenteiligen medizinischen Unterlagen zur Vorlage brachte und sich aktuell nicht in Behandlung befindet, ist davon auszugehen, dass sich die BF1 mittlerweile psychisch in einem offenkundig besseren Zustand befindet.
Es sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, wonach es den BF nun im Falle einer „Rückkehr“ nicht möglich wäre, eine Existenz auszubauen. Auch aus den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass die BF, zumal aufgrund des überwundenen Kriegszustandes, im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten würden. Auch die in der Beschwerde auszugsweise zitierten, den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Länderberichte können dies nicht substantiiert bestreiten, da aus diesen keine individuelle, schutzrelevante Gefährdung der BF abzuleiten ist, zumal in der Beschwerde von der aktenwidrigen Annahme ausgegangen wird, dass die BF im Herkunftsstaat keinen „männlichen Schutz“ in XXXX haben würden (Akt II der BF1, AS 227), obwohl die BF1 einen ebendort lebenden Bruder hat, welcher einer Beschäftigung nachgeht.Es sind somit keine Tatsachen hervorgekommen, wonach es den BF nun im Falle einer „Rückkehr“ nicht möglich wäre, eine Existenz auszubauen. Auch aus den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass die BF, zumal aufgrund des überwundenen Kriegszustandes, im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten würden. Auch die in der Beschwerde auszugsweise zitierten, den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Länderberichte können dies nicht substantiiert bestreiten, da aus diesen keine individuelle, schutzrelevante Gefährdung der BF abzuleiten ist, zumal in der Beschwerde von der aktenwidrigen Annahme ausgegangen wird, dass die BF im Herkunftsstaat keinen „männlichen Schutz“ in römisch 40 haben würden (Akt römisch zwei der BF1, AS 227), obwohl die BF1 einen ebendort lebenden Bruder hat, welcher einer Beschäftigung nachgeht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im Verfahren ist vor dem Hintergrund der eingeführten Länderberichte auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, als die restliche Bevölkerung in ihren Herkunftsstaat.Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im Verfahren ist vor dem Hintergrund der eingeführten Länderberichte auch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer einem höheren Risiko einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, als die restliche Bevölkerung in ihren Herkunftsstaat.
Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Covid-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer Covid-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, zu welcher die BF2 zählt, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Die BF1 fällt nicht unter diese Altersgruppe, jedoch wurden außergewöhnliche Umstände in Bezug auf beide BF nicht dargetan. Auch wurde das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstigen lebensbedrohlichen Erkrankungen nicht vorgebracht, sowie, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären.
Auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat kann im Ergebnis kein anderes Ergebnis erzielt werden, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation spezielle und die BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Herkunftsstaat hätte wurde von den BF nicht vorgebracht, und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.
Es liegen somit keine exzeptionellen Umstände mehr vor, welche einer „Rückkehr“ gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG widersprechen würden. Auch vor dem Hintergrund der in der Statusrichtlinie 2011/95/EU vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, welche den maßgeblichen Schutzbereich inhaltlich enger umschreiben, als es im geltenden nationalen Recht der Fall ist (vgl. VwGH vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106-12), kann kein anderes Ergebnis erzielt werden.Es liegen somit keine exzeptionellen Umstände mehr vor, welche einer „Rückkehr“ gemäß den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG widersprechen würden. Auch vor dem Hintergrund der in der Statusrichtlinie 2011/95/EU vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, welche den maßgeblichen Schutzbereich inhaltlich enger umschreiben, als es im geltenden nationalen Recht der Fall ist vergleiche VwGH vom 6.11.2018, Ra 2018/01/0106-12), kann kein anderes Ergebnis erzielt werden.
Im Ergebnis ist folglich die Beschwerde daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass im Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide jeweils das Datum und die Zahl des Bescheides, mit dem der Status der subsidiär Schutzberechtigten den BF (ursprünglich) zuerkannt worden war, zu berichtigen ist.Im Ergebnis ist folglich die Beschwerde daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass im Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide jeweils das Datum und die Zahl des Bescheides, mit dem der Status der subsidiär Schutzberechtigten den BF (ursprünglich) zuerkannt worden war, zu berichtigen ist.
3.1.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das BFA führte ein ordnungsgemäßes und vollständiges Ermittlungsverfahren durch und gewährte den Beschwerdeführern ein Parteiengehör (AS 13 der BF1). Der festgestellte Sachverhalt ist weiterhin aktuell und es wurde in der Beschwerde dem weder substantiiert entgegengetreten, noch ein darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich den tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung anschließen.
Aus dem entscheidungswesentlich vollständig ermittelten, nicht (substantiiert) bestrittenen Akteninhalt ergeben sich insgesamt keine offenen und mit der BF zu klärenden Fragen, die eine mündliche Erörterung des Falles erforderlich gemacht hätten.
Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht ist insbesondere in Fällen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich, weshalb in solchen Fällen-und auch hier nicht uneingeschränkt-nicht von einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden kann (vgl. bspw. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0247; VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Da im vorliegenden Fall den BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt wurde und die Aberkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter nicht mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zu verbinden war, sowie der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, war es nicht erforderlich sich zur Beurteilung des Falles einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht ist insbesondere in Fällen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich, weshalb in solchen Fällen-und auch hier nicht uneingeschränkt-nicht von einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden kann vergleiche bspw. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0247; VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Da im vorliegenden Fall den BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §55 Absatz eins, AsylG 2005 erteilt wurde und die Aberkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter nicht mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zu verbinden war, sowie der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, war es nicht erforderlich sich zur Beurteilung des Falles einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt.
3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Familienangehöriger individuelle Verhältnisse Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2235539.1.00Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021