Entscheidungsdatum
18.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W227 1431789-2/18E , W227 1431789-2/18E
Schriftliche Ausfertigung des am 12. Oktober 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. Mai 2018, Zl. 13-820707102/180454465, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2020, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25. Mai 2018, Zl. 13-820707102/180454465, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2020, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchteil VII. des angefochtenen Bescheides zusätzlich die Ziffer 4 eingefügt wird. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchteil römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zusätzlich die Ziffer 4 eingefügt wird.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der 35-jährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte am 11. Juni 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, in Afghanistan ein Mädchen geliebt und mit ihr eine Beziehung gehabt zu haben. Der Onkel des Mädchens hätte sie dann „erwischt“, den Beschwerdeführer in Folge bedroht und ihn mit einer Sichel am Bein verletzt. Der Beschwerdeführer sei dann in den Iran geflüchtet, wo er jedoch wiederum vom Onkel des Mädchens gefunden und mit Messerstichen verletzt worden sei.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012, Zl. 12 07.071-BAI, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, Zl. W114 1431789-1, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. Oktober 2015.2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, Zl. W114 1431789-1, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. Oktober 2015.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Balkh) sei laut den Länderberichten als eher ruhig einzuschätzen, jedoch sei das Erreichen der Herkunftsprovinz für den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit großen Gefahren verbunden, sodass seine Unversehrtheit bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf (aufgrund der Anreise in dieses) gefährdet wäre, weshalb ihm eine dortige Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 8 AsylG – beispielsweise nach Kabul – bestehe nicht, weil im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk außerhalb seines Heimatdorfes verfüge und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan gefahrlos niederlassen zu können, weshalb ihm eine Rückkehr in einen anderen Ort als sein Heimatdorf nicht zugemutet werden könne. Im Ergebnis könne demnach nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz gegeben seien. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Balkh) sei laut den Länderberichten als eher ruhig einzuschätzen, jedoch sei das Erreichen der Herkunftsprovinz für den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit mit großen Gefahren verbunden, sodass seine Unversehrtheit bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf (aufgrund der Anreise in dieses) gefährdet wäre, weshalb ihm eine dortige Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 8, AsylG – beispielsweise nach Kabul – bestehe nicht, weil im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk außerhalb seines Heimatdorfes verfüge und nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan gefahrlos niederlassen zu können, weshalb ihm eine Rückkehr in einen anderen Ort als sein Heimatdorf nicht zugemutet werden könne. Im Ergebnis könne demnach nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz gegeben seien.
3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer in Folge für zwei weitere Jahre (bis zum 9. Oktober 2017) verlängert.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. April 2017, rechtskräftig seit 6. Dezember 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der (mehrfachen) Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. April 2017, rechtskräftig seit 6. Dezember 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der (mehrfachen) Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
5. Am 14. Februar 2018 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 3 AsylG ein. 5. Am 14. Februar 2018 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ein.
6. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 1. März 2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Eltern, zwei seiner Schwestern sowie sieben seiner Brüder nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würden. Ein anderer Bruder lebe in der Stadt Mazar-e Sharif. Er habe einmal in der Woche telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Weiters brachte er vor, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr vom Onkel seiner „Geliebten“.
7. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ab (Spruchteil I.), entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (Spruchteil III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG i.V.m. § 9 BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.V.m. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchteil IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchteil V.), gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchteil VI.), erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchteil VII.) und wies seinen Antrag vom 8. Februar 2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchteil VIII.).7. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG (Spruchteil römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchteil römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchteil römisch fünf.), gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchteil römisch sechs.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchteil römisch sieben.) und wies seinen Antrag vom 8. Februar 2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ab (Spruchteil römisch acht.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz lägen nicht mehr vor, weil die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Balkh) eine der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans sei. Auch die Anreise nach Balkh wäre mit keinen Gefahren verbunden, weil Balkh über den Flughafen in Mazar-e Sharif oder Kabul problemlos erreichbar sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer – falls er nicht mehr in sein Heimatdorf zurückkehren wolle – auch zumutbar, sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederzulassen. Der Beschwerdeführer habe sowohl in seinem Heimatdort als auch in Mazar-e Sharif Familienangehörige.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführt:
Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan „höchst volatil“. Zudem habe er bei einer Rückkehr Angst vor dem Onkel seiner „Geliebten“ bzw. vor dessen „Gruppierung“, der bzw. die ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan töten würde. Die „Tätigkeit“ der Gruppe erstrecke sich auf ganz Afghanistan und weise insbesondere Verbindungen zum Bezirksvorsteher seiner Heimatprovinz auf. In Österreich gebe es eine Person namens XXXX , die mit der kriminellen Vereinigung des Onkels seiner „Geliebten“ in direkter Verbindung stehe und die den Beschwerdeführer damals auch wegen der Straftaten, wegen derer er rechtskräftig verurteilt worden sei, angezeigt habe. Aufgrund der bisherigen Verfolgungsgründe und der aktuellen Problematik in Zusammenhang mit den Straftaten würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan „umgehend“ vom Onkel seiner „Geliebten“ bzw. dessen mafiöser „Gruppierung“ getötet werden, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz weiterhin gegeben seien. Die Sicherheitslage sei in ganz Afghanistan „höchst volatil“. Zudem habe er bei einer Rückkehr Angst vor dem Onkel seiner „Geliebten“ bzw. vor dessen „Gruppierung“, der bzw. die ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan töten würde. Die „Tätigkeit“ der Gruppe erstrecke sich auf ganz Afghanistan und weise insbesondere Verbindungen zum Bezirksvorsteher seiner Heimatprovinz auf. In Österreich gebe es eine Person namens römisch 40 , die mit der kriminellen Vereinigung des Onkels seiner „Geliebten“ in direkter Verbindung stehe und die den Beschwerdeführer damals auch wegen der Straftaten, wegen derer er rechtskräftig verurteilt worden sei, angezeigt habe. Aufgrund der bisherigen Verfolgungsgründe und der aktuellen Problematik in Zusammenhang mit den Straftaten würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan „umgehend“ vom Onkel seiner „Geliebten“ bzw. dessen mafiöser „Gruppierung“ getötet werden, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz weiterhin gegeben seien.
9. Am 12. Oktober 2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher am Ende das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der 35-jährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er wuchs im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Mazar-e Sharif, auf, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Muttersprache ist Dari. Er erfuhr keine Schulbildung, sondern half in Afghanistan in der Landwirtschaft seines Vaters mit und arbeitete zwei Jahre lang als Automechaniker. Der 35-jährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er wuchs im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Mazar-e Sharif, auf, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Seine Muttersprache ist Dari. Er erfuhr keine Schulbildung, sondern half in Afghanistan in der Landwirtschaft seines Vaters mit und arbeitete zwei Jahre lang als Automechaniker.
Im Jahr 2008 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und lebte ungefähr drei Jahre im Iran, wo er auf einer Baustelle arbeitete. 2012 verließ er den Iran und reiste ohne gültige Reisepapiere nach Österreich ein, wo er am 11. Juni 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2016 reiste der Beschwerdeführer für ungefähr 30 Tage nach Tadschikistan, wo er eine Ehe mit einer afghanischen Staatsangehörigen schloss. Seine Ehefrau, mit der er regelmäßig in Kontakt ist, lebt nach wie vor in Tadschikistan.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. April 2017, rechtskräftig seit 6. Dezember 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der (mehrfachen) Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 4 erster Fall FPG, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. April 2017, rechtskräftig seit 6. Dezember 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der (mehrfachen) Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 4 erster Fall FPG, des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; er leidet an keiner hinsichtlich COVID-19 relevanten Vorerkrankung. Er ist kinderlos. Seit 1. Jänner 2019 arbeitet er im Restaurant „ XXXX “ als Küchengehilfe auf Vollzeitbasis. Er hat einen Freundeskreis in Österreich und verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Derzeit besucht er einen B1-Deutschkurs. Er leistete diverse gemeinnützige Tätigkeiten (beispielsweise die Trennung von Plastik, die Erstellung von Biodüngern aus Holz und das Einölen unterschiedlicher Autoteile) und befindet sich seit Februar 2015 nicht mehr in Grundversorgung.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; er leidet an keiner hinsichtlich COVID-19 relevanten Vorerkrankung. Er ist kinderlos. Seit 1. Jänner 2019 arbeitet er im Restaurant „ römisch 40 “ als Küchengehilfe auf Vollzeitbasis. Er hat einen Freundeskreis in Österreich und verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Derzeit besucht er einen B1-Deutschkurs. Er leistete diverse gemeinnützige Tätigkeiten (beispielsweise die Trennung von Plastik, die Erstellung von Biodüngern aus Holz und das Einölen unterschiedlicher Autoteile) und befindet sich seit Februar 2015 nicht mehr in Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in Afghanistan, mit denen er regelmäßig in Kontakt ist. Seine Mutter, seine Schwester und zwei seiner Brüder leben nach wie vor in seinem Heimatdorf in XXXX ; einer seiner Brüder lebt in der Stadt Mazar-e Sharif. Zwei Brüder leben im Iran; eine Schwester lebt in Saudi-Arabien.Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in Afghanistan, mit denen er regelmäßig in Kontakt ist. Seine Mutter, seine Schwester und zwei seiner Brüder leben nach wie vor in seinem Heimatdorf in römisch 40 ; einer seiner Brüder lebt in der Stadt Mazar-e Sharif. Zwei Brüder leben im Iran; eine Schwester lebt in Saudi-Arabien.
Nicht festgestellt werden konnte, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz eine lebensbedrohliche Verfolgungsgefahr besteht.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
Für die Länderfeststellungen wurden nachstehenden Quellen herangezogen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13. November 2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 21. Juli 2020, (LIB)
- UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (UNHCR)
- EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)
1.2.1. Allgemeine Sicherheitslage
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B).
Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5).
In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3).
1.2.2. Ethnische Minderheiten
In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, S. 277).
1.2.3. Religionen
Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Ver-fassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, S. 267 ff).
1.2.4. Allgemeine Wirtschaftslage
Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21).
In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21).
Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapitel 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapitel 4.2.).
Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
1.2.5. Zur Lage in Balkh
Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Die Provinz hat 1.475.649 Einwohner (LIB, Kapitel 3.5).
Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Im Jahr 2018 gab es 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.5).
In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).
Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).
1.2.6. Zur Lage in der Stadt Mazar-e Sharif
Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5).
Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).
Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).
Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 „stressed“ eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1).
In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22).
1.2.7. Situation für Rückkehrer
In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23).
Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23).
Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23).
Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23).
Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23).
Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23).
Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23).
Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23).
Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23).
1.2.8. Situation betreffend COVID-19
Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet. 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte. Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden.
Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19. Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (LIB, S. 7 – 15).
Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe
Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen. Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert.
Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet.
Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren. Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen.
Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden.
Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken.
Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (LIB, S. 7 – 15).
Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans
Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt.
Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet.
In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (LIB, S. 7 – 15).
Wirtschaftliche Lage in Afghanistan
Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird. Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen. Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem 14. März und dem 15. Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind. Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete.
Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (LIB, S. 7 – 15).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen insofern glaubwürdigen Angaben sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu seiner Ehefrau ergeben sich aus seinen Angaben und dem vorgelegten Hochzeitsvideo in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner übrigen Familienangehörigen beruhen ebenfalls auf seinen Angaben.
Die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. April 2017 und der am 8. Oktober 2020 eingeholten Auskunft aus dem Strafregister.
Dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz keine lebensbedrohliche Verfolgungsgefahr besteht, ergibt sich zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer dies selbst – nach einer entsprechenden Befragung in der mündlichen Verhandlung – nicht einmal explizit behauptet. Er führte eine allgemeine Bedrohung aufgrund der Tötung mehrerer seiner Verwandten offenbar lediglich als Beispiele an, um die seiner Meinung nach bestehende allgemeine schlechte Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz zu beschreiben (siehe VHS vom 12. Oktober 2020, S. 6).
Jedoch ist – selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle eine lebensbedrohliche Verfolgungsgefahr in Afghanistan befürchtet – das Bestehen einer solchen Gefahr unglaubwürdig:
Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass (bei tatsächlichem Bestehen einer Verfolgungsgefahr) der Großteil der Familie des Beschwerdeführers (Mutter, eine Schwester sowie mehrere Brüder) nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz lebt. Sein Bruder XXXX kehrte laut den Angaben des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Vaters sogar freiwillig von Saudi-Arabien nach Afghanistan zurück. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, warum gerade nur dem Beschwerdeführer – und nicht auch seinen übrigen Familienmitgliedern – Verfolgung bzw. Lebensgefahr aufgrund der Ermordung diverser Verwandte drohen sollte. Auf Vorhalt dieser Implausibilität in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er sei so sehr in Gefahr gewesen und bedroht worden, dass „sie“ ihn sogar nach zwei Jahren im Iran ausfindig gemacht und mit Messerstichen verletzt hätten (VHS vom 12. Oktober 2020, S. 7). Mit „sie“ meint der Beschwerdeführer wiederum jene Personen, die in Verbindung mit dem Onkel seiner angeblichen „Geliebten“ stünden (siehe Niederschrift vor dem BFA vom 3. März 2018, S. 9 f sowie Niederschrift vor dem BFA vom 3. Dezember 2012, S. 5 f). Damit bezieht der Beschwerdeführer sich jedoch wiederum auf seine „ursprünglichen“ Fluchtgründe, über die bereits im Zuerkennungsverfahren mit Bescheid des BFA vom 14. Dezember 2012 rechtskräftig abweisend entscheiden wurde. Eine neuerliche Berufung auf diese Gründe (wie noch in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.1.1. näher ausgeführt wird) ist nicht möglich. Zudem schwächt dies die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, weil er in der Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2018 noch angab, dass nur ihm und nicht auch seiner Familie aufgrund der Vorfälle mit dem Onkel seiner „Geliebten“ Verfolgung drohe (BFA Niederschrift vom 3. März 2018, S. 9 f). Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass (bei tatsächlichem Bestehen einer Verfolgungsgefahr) der Großteil der Familie des Beschwerdeführers (Mutter, eine Schwester sowie mehrere Brüder) nach wie vor in seiner Herkunftsprovinz lebt. Sein Bruder römisch 40 kehrte laut den Angaben des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Vaters sogar freiwillig von Saudi-Arabien nach Afghanistan zurück. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, warum gerade nur dem Beschwerdeführer – und nicht auch seinen übrigen Familienmitgliedern – Verfolgung bzw. Lebensgefahr aufgrund der Ermordung diverser Verwandte drohen sollte. Auf Vorhalt dieser Implausibilität in der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, er sei so sehr in Gefahr gewesen und bedroht worden, dass „sie“ ihn sogar nach zwei Jahren im Iran ausfindig gemacht und mit Messerstichen verletzt hätten (VHS vom 12. Oktober 2020, S. 7). Mit „sie“ meint der Beschwerdeführer wiederum jene Personen, die in Verbindung mit dem Onkel seiner angeblichen „Geliebten“ stünden (siehe Niederschrift vor dem BFA vom 3. März 2018, S. 9 f sowie Niederschrift vor dem BFA vom 3. Dezember 2012, S. 5 f). Damit bezieht der Beschwerdeführer sich jedoch wiederum auf seine „ursprünglichen“ Fluchtgründe, über die bereits im Zuerkennungsverfahren mit Bescheid des BFA vom 14. Dezember 2012 rechtskräftig abweisend entscheiden wurde. Eine neuerliche Berufung auf diese Gründe (wie noch in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.1.1. näher ausgeführt wird) ist nicht möglich. Zudem schwächt dies die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, weil er in der Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2018 noch angab, dass nur ihm und nicht auch seiner Familie aufgrund der Vorfälle mit dem Onkel seiner „Geliebten“ Verfolgung drohe (BFA Niederschrift vom 3. März 2018, S. 9 f).
Im Ergebnis ist somit das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer möglichen Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der Tötung mehrerer Mitglieder seiner Familie aufgrund der Implausibilität und der Widersprüchlichkeit seiner Angaben unglaubwürdig.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten (im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten) Quellen, die schon das BFA (zum Teil) seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Parteien nicht entgegentraten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.1.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17). Die Heranziehung des zweiten Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.08.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, Rn. 17). Die Heranziehung des zweiten Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, m.w.N.).
Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, Rn. 13 f).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, Rn. 13 f).
3.1.1.2. Vorab ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe nach wie vor Verfolgungsgefahr von jenen Personen, die ihn damals nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Iran mit Messerstichen verletzt hätten, festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer damit auf seine „ursprünglichen“ Fluchtgründe bezieht, über die bereits mit Bescheid des BFA vom 14. Dezember 2012 rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Die Rechtskraft des Bescheides vom 14. Dezember 2012 steht somit einer neuerlichen Berücksichtigung dieses Vorbringens im gegenständlichen Verfahren entgegen. Das gleiche gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde vom Onkel seiner „Geliebten“ bzw. dessen „Gruppierung“ verfolgt. Denn auch dabei bezieht er sich auf seine „ursprünglichen“ Fluchtgründe.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz deswegen zuerkannt, weil das Erreichen bzw. der Reiseweg in seinen Heimatort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr für sein Leib und Leben verbunden wäre und ihm – aufgrund eines außerhalb seines Heimatortes nicht bestehenden familiären Netzwerkes – eine Niederlassung an einem anderen Ort Afghanistans nicht habe zugemutet werden können.
Nunmehr ergibt sich, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine relativ ruhige und sichere Provinz ist, die über den Flughafen Mazar-e Sharif (via Kabul) sicher und legal erreicht werden kann. Aufgrund der relativ stabilen Sicherheitslage in der gesamten Provinz, wäre der Reiseweg des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keiner ernsthaften Gefahr für Leib und Leben verbunden. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr in seine Heimatprovinz – insbesondere auch in sein Heimatdorf – zumutbar. Dort leben nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer verfügt somit auch außerhalb seines Heimatortes über ein familiäres Netzwerk, was ihm eine Reintegration an einem anderen Ort Afghanistans – wie beispielsweise in der Stadt Mazar-e Sharif – erleichtern würde. Auch konnte der Beschwerdeführer seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vor sechs Jahren) an Lebenserfahrung dazugewinnen, was ihm ein neuerliches „Fuß fassen“ in Afghanistan ebenfalls erleichtern würde (vgl. dazu bspw. VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449, wonach bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen kann, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden kann). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz (insbesondere auch in sein Heimatdorf) wäre folglich mit keiner ernsthaften Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK verbunden. Nunmehr ergibt sich, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine relativ ruhige und sichere Provinz ist, die über den Flughafen Mazar-e Sharif (via Kabul) sicher und legal erreicht werden kann. Aufgrund der relativ stabilen Sicherheitslage in der gesamten Provinz, wäre der Reiseweg des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keiner ernsthaften Gefahr für Leib und Leben verbunden. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr in seine Heimatprovinz – insbesondere auch in sein Heimatdorf – zumutbar. Dort leben nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer verfügt somit auch außerhalb seines Heimatortes über ein familiäres Netzwerk, was ihm eine Reintegration an einem anderen Ort Afghanistans – wie beispielsweise in der Stadt Mazar-e Sharif – erleichtern würde. Auch konnte der Beschwerdeführer seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vor sechs Jahren) an Lebenserfahrung dazugewinnen, was ihm ein neuerliches „Fuß fassen“ in Afghanistan ebenfalls erleichtern würde vergleiche dazu bspw. VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449, wonach bei einem Fremden, dem als Minderjähriger subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, das Erreichen der Volljährigkeit eine Rolle spielen kann, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden kann). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz (insbesondere auch in sein Heimatdorf) wäre folglich mit keiner ernsthaften Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK verbunden.
Wenn der Beschwerdeführer sich in der mündlichen Verhandlung auf die seiner Ansicht nach bestehende allgemeine schlechte Sicherheitslage in Mazar-e Sharif bezieht, ist auszuführen, dass laut den Länderberichten Mazar-e Sharif bzw. die gesamte Provinz Balkh als einer der sichersten Provinzen Afghanistans gilt. Auch die Versorgung der Bevölkerung (hinsichtlich Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) ist hinreichend gesichert. Betreffend COVID-19 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner gesundheitlichen Risikogruppe angehört. Weiters hat sich durch die Pandemie die Versorgungslage in der Provinz Balkh zwar verschlechtert, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass dem Beschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr eine lebens- bzw. existenzbedrohende Situation drohen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Lebensmittelpreise gestiegen sind, die Bewohner einiger Distrikte in der Provinz Balkh mit Wasserknappheit sowie mit Schwierigkeiten betreffend den Zugang zu ausreichender Nahrung zu kämpfen hatten. Aus den Länderberichten ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass die afghanische Regierung angekündigt hat, ein „Dastarkhan-e-Milli“ Programm zu starten, mit dem sie Haushalte, die sich in wirtschaftlicher Not befinden, unterstützen möchte. Sie plant in einer ersten Phase 86 Millionen Dollar und in einer zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitzustellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmittel zu versorgen. Weiters genehmigte die Weltbank im Juli 2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten. Aufgrund dieser Umstände ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich aufgrund der Pandemie die Versorgungslage in der Provinz Balkh – und somit auch in der Stadt Mazar-e Sharif – derart verschlechtert hat, dass eine die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Situation vorliegt. Folglich droht dem Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19 Pandemie in Mazar-e Sharif kein „real risk“ i.S.d. Art. 3 EMRK (siehe auch VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239; 01.10.2020, Ra 2020/19/0196; VfGH 06.10.2020, E 2406/2020).Wenn der Beschwerdeführer sich in der mündlichen Verhandlung auf die seiner Ansicht nach bestehende allgemeine schlechte Sicherheitslage in Mazar-e Sharif bezieht, ist auszuführen, dass laut den Länderberichten Mazar-e Sharif bzw. die gesamte Provinz Balkh als einer der sichersten Provinzen Afghanistans gilt. Auch die Versorgung der Bevölkerung (hinsichtlich Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) ist hinreichend gesichert. Betreffend COVID-19 ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner gesundheitlichen Risikogruppe angehört. Weiters hat sich durch die Pandemie die Versorgungslage in der Provinz Balkh zwar verschlechtert, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass dem Beschwerdeführer nunmehr bei einer Rückkehr eine lebens- bzw. existenzbedrohende Situation drohen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Lebensmittelpreise gestiegen sind, die Bewohner einiger Distrikte in der Provinz Balkh mit Wasserknappheit sowie mit Schwierigkeiten betreffend den Zugang zu ausreichender Nahrung zu kämpfen hatten. Aus den Länderberichten ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass die afghanische Regierung angekündigt hat, ein „Dastarkhan-e-Milli“ Programm zu starten, mit dem sie Haushalte, die sich in wirtschaftlicher Not befinden, unterstützen möchte. Sie plant in einer ersten Phase 86 Millionen Dollar und in einer zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitzustellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmittel zu versorgen. Weiters genehmigte die Weltbank im Juli 2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten. Aufgrund dieser Umstände ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass sich aufgrund der Pandemie die Versorgungslage in der Provinz Balkh – und somit auch in der Stadt Mazar-e Sharif – derart verschlechtert hat, dass eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichende Situation vorliegt. Folglich droht dem Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19 Pandemie in Mazar-e Sharif kein „real risk“ i.S.d. Artikel 3, EMRK (siehe auch VwGH 20.08.2020, Ra 2020/19/0239; 01.10.2020, Ra 2020/19/0196; VfGH 06.10.2020, E 2406 aus 2020,).
Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vor, weshalb die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 (zweiter Fall) AsylG zu Recht erfolgte.Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vor, weshalb die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, (zweiter Fall) AsylG zu Recht erfolgte.
3.1.2. Zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
3.1.2.1. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. 3.1.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
3.1.2.2. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war (siehe Punkt. 3.1.1.), erfolgte auch der Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu Recht.
3.1.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
3.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.1.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß
§ 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß , Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5
Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 , Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG i.S.d. Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG i.S.d. Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.1.3.2. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das:
Seine Mutter sowie der Großteil seiner Geschwister leben nach wie vor in Afghanistan. Seine Ehefrau lebt in Tadschikistan.
In Österreich hat er hingegen keine Familienangehörigen.
Weiters verbrachte er bis zu seiner Ausreise vor ungefähr 12 Jahren sein gesamtes Leben in Afghanistan. Seine Muttersprache ist Dari.
In Österreich arbeitet er zwar seit 1. Jänner 2019 als Küchengehilfe auf Vollzeitbasis in einem Restaurant. Er verfügt über Deutschkenntnisse, leistete diverse gemeinnützige Tätigkeiten, befindet sich nicht mehr in Grundversorgung und hat einen Freundeskreis.
Jedoch wurde er aufgrund der Verbrechen der Schlepperei sowie den Vergehen der Veruntreuung und des Betruges rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, weshalb seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung jedenfalls zurückzutreten haben (siehe dazu etwa VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; in Bezug auf Schlepperei bspw. VwGH 24.01.2013, 2010/21/0523; 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, jeweils m.w.N.).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen aberkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.
3.1.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
3.1.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche gemäß § 50 Abs. 1 FPG in den Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG und gemäß § 50 Abs 2 FPG in den Fällen des § 3 AsylG. Gemäß § 50 Abs. 3 ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht. 3.1.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG in den Fällen des Paragraph 3, AsylG. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht.
3.1.4.2. Das Bestehen eines Sachverhaltes nach § 3 AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 14. Dezember 2012, Zl. 12 07.071-BAI, rechtskräftig verneint. Das Bestehen eines Sachverhaltes nach § 8 Abs. 1 AsylG wird mit der gegenständlichen Entscheidung (unter Punkt 3.1.1.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht (vgl. dazu VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde).3.1.4.2. Das Bestehen eines Sachverhaltes nach Paragraph 3, AsylG wurde mit Bescheid des BFA vom 14. Dezember 2012, Zl. 12 07.071-BAI, rechtskräftig verneint. Das Bestehen eines Sachverhaltes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird mit der gegenständlichen Entscheidung (unter Punkt 3.1.1.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht vergleiche dazu VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde).
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
3.1.5. Zur Ausreisefrist
3.1.5.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.1.5.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.1.5.2. Derartige Gründe wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher vom BFA zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt.
3.1.6. Zur Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes
3.1.6.1 Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot kann gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger (unter anderem) von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1) oder ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4). 3.1.6.1 Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot kann gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger (unter anderem) von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,) oder ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Ziffer 4,).
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis Z 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert und die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren möglich (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 8, FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert und die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren möglich vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
3.1.6.2. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Verbrechen der Schlepperei sowie des Vergehens der Veruntreuung und des Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, erfüllt er sowohl § 53 Abs. 3 Z 1 als auch § 53 Abs. 3 Z 4 FPG, weshalb (sogar zweifach – was spruchgemäß zu ergänzen war –) indiziert ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Da der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMKR) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. bspw. VwGH 24.01.2013, 2010/21/0523; 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der Schlepperei wiederholt und über einen längeren Tatzeitraum beging und die Verbrechen mit zwei Vergehen (Betrug und Veruntreuung) zusammentrafen, ist die Erlassung eines Einreisverbotes in der Dauer von zehn Jahren vertretbar (vgl. dazu z.B. VwGH 03.10.2013, 2013/22/0096). Auch das in Österreich bestehende Privatleben des Beschwerdeführers vermag (wie unter Punkt 3.1.3. ausgeführt) keinesfalls die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers aufzuwiegen (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305 m.w.N.).3.1.6.2. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Verbrechen der Schlepperei sowie des Vergehens der Veruntreuung und des Betruges zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, erfüllt er sowohl Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG, weshalb (sogar zweifach – was spruchgemäß zu ergänzen war –) indiziert ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Da der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMKR) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche bspw. VwGH 24.01.2013, 2010/21/0523; 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der Schlepperei wiederholt und über einen längeren Tatzeitraum beging und die Verbrechen mit zwei Vergehen (Betrug und Veruntreuung) zusammentrafen, ist die Erlassung eines Einreisverbotes in der Dauer von zehn Jahren vertretbar vergleiche dazu z.B. VwGH 03.10.2013, 2013/22/0096). Auch das in Österreich bestehende Privatleben des Beschwerdeführers vermag (wie unter Punkt 3.1.3. ausgeführt) keinesfalls die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers aufzuwiegen vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0305 m.w.N.).
3.1.7. Zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
3.1.7.1. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.3.1.7.1. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.1.7.2. Da (wie unter Punkt 3.1.1. ausgeführt) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vor.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B.)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war sowie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen war, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war sowie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen war, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Einreiseverbot familiäre Situation Gefährdung der Sicherheit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliches Interesse Pandemie Rückkehrentscheidung Schlepperei Sicherheitslage soziales Netzwerk strafrechtliche Verurteilung Verlängerung Vermögensdelikt Versorgungslage Volljährigkeit Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W227.1431789.2.00Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021