TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 W261 2210406-1

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W261 2210406-1/16E
W261 2210406-1/16E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 24.10.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 16.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 16.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte erstmals am 20.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX in der Provinz Logar und sei in Afghanistan Landwirt gewesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte erstmals am 20.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 in der Provinz Logar und sei in Afghanistan Landwirt gewesen.

2. Das Bundesasylamt stellte das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 07.01.2004 aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers ein.

3. Nach Rücküberstellung durch das Vereinigte Königreich stellte der Beschwerdeführer am 12.03.2004 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

4. Die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt fand am 22.09.2004 statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen im Wesentlichen an, dass er in der Provinz Logar geboren, Tadschike und sunnitischer Muslim sei. Er habe in Kabul zwölf Jahre die Schule besucht und danach von 1989 bis 2003 als Hilfsarbeiter/Helfer im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Seine Eltern und zwei Brüder würden in Kabul leben, er habe Kontakt zu ihnen. Er leide an einem Herzfehler und sei in ärztlicher Behandlung.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Begründend führte die Behörde zur Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zusammengefasst aus, sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan ließen die Behörde zum Befinden kommen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage (noch) vorlägen und dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei. Auf Basis dessen würden Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Afghanistan insoweit einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.

6. Mit Eingabe vom 02.11.2005 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Die für die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung ausschlaggebenden Gründe hätten sich seither nicht nennenswert geändert.

7. Mit Schreiben vom 09.11.2005 brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan zur Kenntnis und teilte mit, die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vorliegen würden. Es sei unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

8. Mit Eingabe vom 05.12.2005 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, er leide an massiven psychischen Beeinträchtigungen und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Er fühle sich verfolgt und leide an Panikattacken. Seine gesundheitlichen Probleme würden vor dem Hintergrund der vorgelegten Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan eine Rückkehr in seine Heimat unmöglich machen, da ihm dort keine notwendige Behandlung zukommen würde. Mit der Stellungnahme und in weiterer Folge wurden medizinische Unterlagen vorgelegt.

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2006 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 16.02.2007 verlängert. Die Voraussetzungen für die Verlängerung würden vorliegen, eine nähere Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2006 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 16.02.2007 verlängert. Die Voraussetzungen für die Verlängerung würden vorliegen, eine nähere Begründung entfalle gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

10. Mit Eingabe vom 08.06.2007 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Er leide unter massiven psychischen Beeinträchtigungen, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Seine gesundheitlichen Probleme würden vor dem Hintergrund der vorgelegten Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan eine Rückkehr in seine Heimat unmöglich machen, da ihm dort keine notwendige Behandlung zukommen würde. Mit dem Antrag wurden medizinische Unterlagen vorgelegt.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2007 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2012 verlängert. Die Voraussetzungen für die Verlängerung würden vorliegen, eine nähere Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2007 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2012 verlängert. Die Voraussetzungen für die Verlängerung würden vorliegen, eine nähere Begründung entfalle gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

12. Mit Eingabe vom 09.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit dem Antrag legte er Bescheide über die Gewährung von Sozialleistungen und einen Mietvertrag vor.

13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2013 verlängert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung sei glaubwürdig, eine nähere Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2013 verlängert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung sei glaubwürdig, eine nähere Begründung entfalle gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

14. Mit Eingabe vom 08.05.2013 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2014 verlängert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung sei glaubwürdig, eine nähere Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2014 verlängert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung sei glaubwürdig, eine nähere Begründung entfalle gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

16. Mit Eingabe vom 02.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) vom 04.06.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2016 verlängert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung sei glaubwürdig, eine nähere Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) vom 04.06.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2016 verlängert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung sei glaubwürdig, eine nähere Begründung entfalle gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

18. Mit Eingabe vom 28.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2018 verlängert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung sei glaubwürdig, eine nähere Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG.19. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 12.06.2018 verlängert. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung sei glaubwürdig, eine nähere Begründung entfalle gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG.

20. Mit Eingabe vom 16.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

21. Am 22.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Prüfung des Verlängerungsantrags einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund und könne arbeiten. Einmal im Monat bekomme er eine Spritze, jetzt müsse er alle drei Monate die Spritze bekommen. Er arbeite seit Mai 2018 als Abwäscher in einem Hotel. Er sei in der Provinz Logar geboren und habe ein Jahr als Beamter gearbeitet. Seine Eltern und zwei Brüder würden in Kabul leben, ein Bruder lebe in London. Er habe auch einen Onkel und zwei Tanten väterlicherseits sowie viele weitere Onkel und Tanten mütterlicherseits. Bis auf den Onkel väterlicherseits würden auch alle seine Onkel und Tanten in Kabul leben. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Im Rahmen der Einvernahme legte er medizinische Unterlagen vor.

22. Am 23.10.2018 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund und könne arbeiten. Er bekomme alle drei Monate eine Spritze. Er sei in der Provinz Logar geboren und im Alter von ca. acht Jahre in die Stadt Kabul gezogen, wo er zwölf Jahre die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zudem habe er rund ein Jahr im Arbeitsministerium gearbeitet. Derzeit gehe er keine Arbeit nach. Im Rahmen der Einvernahme legte er eine medizinische Unterlage vor.

23. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 28.09.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 16.04.2018 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 23. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 28.09.2010 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 16.04.2018 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zur Aberkennung des Schutzstatus im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt geändert. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan habe er nicht glaubhaft machen können. Er könne seinen Lebensunterhalt in der Stadt seines letzten Aufenthaltes Kabul bestreiten und würde dort Arbeits- bzw. Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Der damalige innerstaatliche Konflikt sei nicht mehr in ganz Afghanistan erkennbar, die afghanische Regierung habe die Kontrolle über Kabul, sodass ihm eine Rückkehr jedenfalls zuzumuten sei. Der Beschwerdeführer verfüge über zwölfjährige Schulbildung, habe rund ein Jahr im Arbeitsministerium in Kabul gearbeitet und sei gesund. Zudem seien seine Eltern, zwei Brüder, einer seiner Onkel und all seine Tanten mütterlicherseits nach wie vor in der Stadt Kabul wohnhaft, von welchen er sich im Fall der Rückkehr Unterstützung erhoffen könne. Durch seinen Aufenthalt in Österreich habe er Lebenserfahrung gesammelt und bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen. Er sei ihm in Österreich gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und im Alltag auftretende Schwierigkeiten zu bewältigen.

24. Mit Eingabe vom 21.11.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Er brachte darin im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, mangelhafte Feststellungen getroffen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Die Behörde habe beim nachweislich sowohl psychisch als auch körperlich kranken Beschwerdeführer keine ausreichenden medizinischen Befunde urgiert. Diese würden daher mit der Beschwerde vorgelegt. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Sicherheitslage sowohl in Afghanistan als auch in Kabul gefährlich und die Behandlung sowohl psychisch als auch körperlich kranker Menschen sehr mangelhaft bis nicht vorhanden sei. Auch in Herat und Mazar-e Sharif bestehe für den Beschwerdeführer keine zumutbare interne Fluchtalternative, da er in diesen Städten über keinerlei Netzwerke verfüge, sich aufgrund seiner langen Abwesenheit in Afghanistan nicht mehr zurechtfinden würde und nachweislich krank sowie für afghanische Verhältnisse nicht mehr als jung einzustufen sei. Die belangte Behörde lege nicht dar, inwiefern die Bedrohungssituation in Kabul sich im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung nachhaltig verbessert habe. Die Länderberichte würden aufzeigen, dass sich die Situation eher verschlimmert als verbessert habe. Mit der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen und Integrationsunterlagen vorgelegt.

25. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, dieses am 29.11.2018 in der Gerichtsabteilung W209 einlangte.

26. Mit Eingaben vom 19.07.2019 und 17.02.2020 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung jeweils weitere Integrationsunterlagen vor.

27. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W209 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 02.06.2020 einlangte.

28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.11.2020 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen und zur Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen und Integrationsunterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

29. Mit Eingabe vom 25.11.2020 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er nach wie vor an einer chronischen paranoiden Schizophrenie leide, die mit einem hochwirksamen anti-psychotischen Medikament behandelt werden müsse. Die Erkrankung des Beschwerdeführers wäre in Afghanistan nicht behandelbar, sodass er psychotisch werden würde. Darüber hinaus habe sich die Gesamtsituation in Afghanistan aufgrund der Covid-19-Krise weiter verschlechtert, sowohl in medizinischer als auch in sozioökonomischer Hinsicht. Die Sicherheitslage sie nach wie vor in ganz Afghanistan volatil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist ca. 50 Jahre alt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch ein wenig Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist ca. 50 Jahre alt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch ein wenig Deutsch und Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt XXXX in der Provinz Logar geboren. Im Alter von ca. acht Jahren übersiedelte er mit seiner Familie in die Stadt Kabul, wo er 1977-1981 die Grundschule und 1981-1989 die allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Nach der Schule arbeitete er ein Jahr im Arbeitsministerium und danach bis zu seiner Ausreise 2003 als Hilfsarbeiter in Kabul. Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt römisch 40 in der Provinz Logar geboren. Im Alter von ca. acht Jahren übersiedelte er mit seiner Familie in die Stadt Kabul, wo er 1977-1981 die Grundschule und 1981-1989 die allgemeinbildende höhere Schule besuchte. Nach der Schule arbeitete er ein Jahr im Arbeitsministerium und danach bis zu seiner Ausreise 2003 als Hilfsarbeiter in Kabul.

Sein Vater heißt XXXX , seine Mutter XXXX . Er hat drei Brüder, XXXX (ca. 48 Jahre), XXXX (ca. 44 Jahre) und XXXX (ca. 42 Jahre). Mit Ausnahme seines Bruders XXXX , der in London lebt, lebt seine Familie nach wie vor in der Stadt Kabul. Seine Brüder sind Ärzte in einem Spital. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.Sein Vater heißt römisch 40 , seine Mutter römisch 40 . Er hat drei Brüder, römisch 40 (ca. 48 Jahre), römisch 40 (ca. 44 Jahre) und römisch 40 (ca. 42 Jahre). Mit Ausnahme seines Bruders römisch 40 , der in London lebt, lebt seine Familie nach wie vor in der Stadt Kabul. Seine Brüder sind Ärzte in einem Spital. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.

Neben seiner Kernfamilie leben in Afghanistan auch zwei Tanten väterlicherseits sowie viele Onkel und Tanten mütterlicherseits in der Stadt Kabul. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Kanada. Zu diesen Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer leidet an chronischer paranoider Schizophrenie. Er wird alle drei Monate mit einem antipsychotischen Medikament behandelt.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 20.12.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieses Asylverfahren wurde wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers am 07.01.2004 eingestellt. Nach Rücküberstellung durch das Vereinigte Königreich stellte er am 12.03.2004 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für nicht zulässig erklärt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2005 erteilt.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in der Folge jeweils antragsgemäß mit Bescheid vom 16.02.2006 bis zum 16.02.2007, mit Bescheid vom 12.06.2007 bis zum 12.06.2012, mit Bescheid vom 08.05.2012 bis zum 12.06.2013, mit Bescheid vom 13.05.2013 bis zum 12.06.2014, mit Bescheid vom 04.06.2014 bis zum 12.06.2016 und zuletzt mit Bescheid vom 01.07.2016 bis zum 12.06.2018 verlängert.

Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung im März 2004 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 und befindet sich seit September 2004 aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und legte die A2-Deutschprüfung ab.

Der Beschwerdeführer arbeitete in Österreich von Dezember 2019 bis September 2020 arbeitete er im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes als Küchenhilfe für die XXXX GmbH. Er arbeitete auch geringfügig als Straßenreiniger. Derzeit ist er nicht erwerbstätig und bezieht seit 09.10.2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung.Der Beschwerdeführer arbeitete in Österreich von Dezember 2019 bis September 2020 arbeitete er im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes als Küchenhilfe für die römisch 40 GmbH. Er arbeitete auch geringfügig als Straßenreiniger. Derzeit ist er nicht erwerbstätig und bezieht seit 09.10.2020 bedarfsorientierte Mindestsicherung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat-Stadt, wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004 bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2016 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben.

Insbesondere ist aus den getroffenen Länderfeststellungen im Vergleich zu den bei Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogenen Länderberichten keine Verbesserung der Sicherheits- oder Versorgungslage in Afghanistan ersichtlich und auch keine maßgebliche Änderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eingetreten.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 21.07.2020 (LIB),

-        UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR),

-        EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO)

-        EASO-Bericht Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 (EASO August 2020)

1.4.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2).

1.4.1.1.  Aktuelle Entwicklungen

Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1).

Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2).

Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1).

Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1).

1.4.2. Allgemeine Wirtschaftslage

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20).

Einer Prognose der Weltbank vom Juli 2020 zufolge wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Afghanistans im Jahr 2020 als Folge der COVID-19-Maßnahmen zwischen 5,5 und 7,4 % schrumpfen, was die Armut verschlimmern und zu einem starken Rückgang der Staatseinnahmen führen werde. Schon 2019 ist das absolute BIP trotz Bevölkerungswachstums das zweite Jahr in Folge gesunken. Seit 2013 ist auch das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf stark zurückgegangen, von rund 660 auf 540 US-Dollar im Jahr 2019 (EASO August 2020, Kapitel 2.1.1.).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20).

In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.).

Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z. B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Ebenfalls infolge der COVID-19-Maßnahmen, insbesondere aufgrund von Grenzschließungen und Exporteinschränkungen, kam es ab März 2020 zu einem starken Anstieg der Nahrungsmittelpreise. So ist etwa der Preis für Weizenmehl in ganz Afghanistan gestiegen. Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) geht davon aus, dass viele Haushalte aufgrund reduzierter Kaufkraft nicht in der Lage sein werden, ihren Ernährungs- und essentiellen Nicht-Ernährungs-Bedürfnissen nachzukommen. UNOCHA zufolge hat sich der Ernährungszustand von Kindern unter fünf Jahren in den meisten Teilen Afghanistans verschlechtert, wobei in 25 der 34 Provinzen Notfalllevels an akuter Unterernährung erreicht würden (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.).

Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52 % der Bevölkerung in Armut, während 45 % in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lockdown Folge zu leisten, „social distancing“ zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Einem FEWS-Bericht zur Ernährungssicherheit von April 2020 sind Haushalte in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif und anderen großen Städten sowie jene, die von kleinen Geschäften oder Gewerben, Überweisungen, nicht-landwirtschaftlicher Lohnarbeit und geringbezahlten Jobs abhängig sind, am schlimmsten vom eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den gestiegenen Nahrungsmittelpreisen betroffen (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.).

Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen:

In Kabul hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein „Solidaritätsprogramm“ entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20).

Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).

Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

1.4.3. Medizinische Versorgung

Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO August 2020, Kapitel 2.6.1.).

90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 21).

Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 21.1).

Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil. Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei. Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung. Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung. 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten. Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Berichten zufolge haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt, mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurden einige medizinische Leistungen, wie routinemäßige Impfungen, das Polio-Programm, Schwangerschaftsuntersuchungen und psychische und psychosoziale Behandlungen, entweder eingestellt oder zumindest reduziert (EASO August 2020, Kapitel 2.6.2.).

1.4.4. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan sind ca. 40–42 % Paschtunen, rund 27–30 % Tadschiken, ca. 9–10 % Hazara und 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16).

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30 % der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25 % in der ANA und der ANP repräsentiert (LIB, Kapitel 17.2) Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt (LIB, Kapitel 16.2).

1.4.5. Religionen

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80–89,7 % Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 15).

1.4.6. Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19).

In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z. B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

Die großen COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.06.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish-Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.06.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1).

1.4.7. Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2).

Taliban:

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2).

Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2).

Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2).

Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2).

Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

1.4.8. Relevante Provinzen und Städte

1.4.8.1. Herkunftsprovinz Logar

Logar liegt im Zentrum Afghanistans. Die Provinz besteht hauptsächlich aus Tadschiken, Paschtunen und Hazara. Die Provinz hat 426.821 Einwohner (LIB, Kapitel 2.21).

Die Provinz Logar zählt zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans mit aktiven aufständischen Kämpfern. Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und führen terroristische Aktivitäten durch. Die Taliban sind in der Provinz präsent. Es werden regelmäßig Operationen zur Befreiung der Distrikte von Taliban-Aufständischen durchführt. Es werden Luftangriffe durchgeführt. Bei diesen werden Aufständische getötet, manchmal werden auch Zivilisten Opfer von Luftangriffen. Im Jahr 2019 gab es 218 zivile Opfer (95 Tote und 123 Verletzte) in der Provinz Logar. Dies entspricht einer Steigerung von 52% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Luftangriffe, gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.21).

In der Provinz Logar kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Logar kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).

1.4.8.2. Stadt Kabul

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat 5.029.850 Einwohner. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 3.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 2.1 und Kapitel 2.35).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Im Jahr 2019 gab es 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 2.1).

Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3).

In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB, Kapitel 2.1). Zudem lebt rund ein Drittel aller Rückkehrer nach Afghanistan entweder in Kabul oder Nangarhar. Während 2018 landesweit 46 % der Binnenvertriebenen angaben, der Zugang ihres Haushalts zu wichtigen Lebensgrundlagen wäre eingeschränkt, war die Situation in Kabul mit einem Anteil von 33 % etwas besser (EASO August 2020, Kapitel 2.2.3.).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70 % der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70 % der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 20).

Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Schätzungen zufolge haben 32 % der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10 % der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Schätzungen zufolge haben 32 % der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10 % der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist in Kabul einfacher als in anderen Städten. Die große Zahl an Neuankömmlingen hat den Zugang jedoch eingeschränkt, insbesondere für jene, die sich private Krankenhäuser nicht leisten können. 2019 gaben 33 % der Haushalte in Kabul an, keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in ihrer Nähe zu haben, was 72 % davon auf die sehr hohen Kosten der Leistungen zurückführten (EASO August 2020, Kapitel 2.6.2.).In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist in Kabul einfacher als in anderen Städten. Die große Zahl an Neuankömmlingen hat den Zugang jedoch eingeschränkt, insbesondere für jene, die sich private Krankenhäuser nicht leisten können. 2019 gaben 33 % der Haushalte in Kabul an, keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in ihrer Nähe zu haben, was 72 % davon auf die sehr hohen Kosten der Leistungen zurückführten (EASO August 2020, Kapitel 2.6.2.).

1.4.8.3. Stadt Mazar-e Sharif

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).

Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10-15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken, die zu 80 % öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21).

1.4.8.4. Stadt Herat

Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 2.13).

Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei).

Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 20).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).

Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist in der Stadt Herat einfacher als in anderen Städten wie Mazar-e Sharif oder Kandahar, wo die Entfernung zur nächsten Gesundheitseinrichtung im Schnitt deutlich höher ist. Das im Stadtzentrum gelegene Regionalkrankenhaus Herat versorgt vier Provinzen mit spezialisierten (tertiären) medizinischen Leistungen. Es nimmt im Schnitt 1.000-1.500 Patienten pro Tag auf und hat eine Kapazität von 650 Betten. In der Provinz Herat gab es 2017 auch 65 private Kliniken, Bewohner beschweren sich allerdings über deren Kosten und schlechte Qualität. Einem Bericht von 2018 zufolge waren die primären und sekundären Gesundheitseinrichtungen in Herat-Stadt durch die große Zahl an Binnenvertriebenen überfordert. 2019 gaben 45 % der Haushalte in Herat an, keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in ihrer Nähe zu haben (EASO August 2020, Kapitel 2.6.2.).

1.4.9. Situation für Rückkehrer/innen

Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22).

Seit 01.01.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Als Vorsichtsmaßnahme in Zusammenhang mit COVID-19 hat UNHCR die freiwillige Rückführung registrierter afghanischen Flüchtlinge aus Pakistan, dem Iran und anderen Ländern mit 04.03.2020 eingestellt. Für den Iran wurde diese ab 30.04.2020 auf Wunsch iranischer Behörden wiederaufgenommen (EASO August 2020, Kapitel 1.2.2.).

UNHCR zufolge haben die COVID-19-Pandemie und die Lockdown-Maßnahmen dazu geführt, dass viele afghanische Flüchtlinge im Iran und Pakistan ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können, und deshalb aus beiden Ländern trotz weiterhin bestehender Risiken und Unsicherheit nach Afghanistan zurückkehren. Dies könne medizinische und soziale Leistungen in Afghanistan massiv unter Druck setzen (EASO August 2020, Kapitel 1.2.2.).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22).

Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22).

Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrern aus den Jahren 2016-17 lebten 58 % nach ihrer Rückkehr in gemieteten Unterkünften, 22 % in „anderen Arrangements“ (bei der Familie, in einem leerstehenden/besetzten Haus, in informellen Siedlungen) und 20 % in einem eigenen Haus. Der Eigenheimanteil ist damit deutlich geringer als in der allgemeinen Bevölkerung (EASO August 2020, Kapitel 2.7.4.).

Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22).

Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an:

-        Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings)

-        Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).

Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers gründen auf den vorgelegten medizinischen Befunden, insbesondere auf dem aktuellen fachärztlichen Befundbericht der Psychosozialen Dienste XXXX vom 19.10.2020 (vgl. Beilage ./1 zur Niederschrift vom 10.11.2020). Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers gründen auf den vorgelegten medizinischen Befunden, insbesondere auf dem aktuellen fachärztlichen Befundbericht der Psychosozialen Dienste römisch 40 vom 19.10.2020 vergleiche Beilage ./1 zur Niederschrift vom 10.11.2020).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gesund bzw. es gehe ihm besser, kann angesichts dieses Befundes nicht gefolgt werden. Wie auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ausführte, weicht sein Selbstbild über seinen Gesundheitszustand krankheitsbedingt von seiner Diagnose ab (vgl. Niederschrift vom 10.11.2020, S. 7-8).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gesund bzw. es gehe ihm besser, kann angesichts dieses Befundes nicht gefolgt werden. Wie auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ausführte, weicht sein Selbstbild über seinen Gesundheitszustand krankheitsbedingt von seiner Diagnose ab vergleiche Niederschrift vom 10.11.2020, S. 7-8).

2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und zu den Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem durchgeführten Auskunftsverfahren und seinen eigenen Angaben.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004 bzw. seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2016 nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, wurde aufgrund eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zum Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. letztmaligen Verlängerung einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides sowie der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen (siehe dazu noch in der rechtlichen Beurteilung).

Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 27.09.2004 zugrunde gelegten Länderberichte (vgl. Bescheid vom 27.09.2004, S. 5-12) mit jener Berichtslage, die die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Bescheid vom 27.09.2004 zugrunde gelegten Länderberichte vergleiche Bescheid vom 27.09.2004, S. 5-12) mit jener Berichtslage, die die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden Lage im Herkunftsstaat.

Die belangte Behörde legt nicht dar, inwiefern sich diese Umstände seit Erlassung des Bescheides vom 27.09.2004 geändert hätten.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten (auszugsweise):

„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[…]

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

[…]

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

[…]

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.1.1. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 mit Verweis auf VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77).3.1.1. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 14.08.2019, Ra 2016/20/0038 mit Verweis auf VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77).

Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolge, weil die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“ (vgl. Bescheid vom 24.10.2018, S. 102).Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, demzufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beantworten, wonach die Aberkennung erfolge, weil die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“ vergleiche Bescheid vom 24.10.2018, S. 102).

3.1.2. Für eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Art. 16 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (im Folgenden: Statusrichtlinie) heranzuziehen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.).3.1.2. Für eine unionsrechtskonforme Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Artikel 16 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (im Folgenden: Statusrichtlinie) heranzuziehen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 75 ff.).

Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Art. 19 Abs. 1 Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Art. 16 Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Nach dem mit „Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus“ übertitelten Artikel 19, Absatz eins, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten den zuerkannten subsidiären Schutz ab, bzw. beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16, Statusrichtlinie nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann. Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Damit stellt § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Damit stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG in richtlinienkonformer Interpretation auf eine Änderung der Umstände ab, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

3.1.3. Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019). 3.1.3. Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,).

Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Dabei sind bei der Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 102).

3.1.4. Wie aus dem die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 feststellenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004 hervorgeht, waren die für diese Feststellung maßgeblichen Umstände, dass sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan die Behörde zum Befinden kommen ließen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage (noch) vorlägen und dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei. Auf Basis dessen würden Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Afghanistan insoweit einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden (vgl. Bescheid vom 27.09.2004, S. 17).3.1.4. Wie aus dem die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 feststellenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2004 hervorgeht, waren die für diese Feststellung maßgeblichen Umstände, dass sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan die Behörde zum Befinden kommen ließen, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage (noch) vorlägen und dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat entzogen sei. Auf Basis dessen würden Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Afghanistan insoweit einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden vergleiche Bescheid vom 27.09.2004, S. 17).

Mit 01.01.2006 trat das AsylG 2005 in Kraft. Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd AsylG 2005 als zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist somit seit 01.01.2006 subsidiär Schutzberechtigter.Mit 01.01.2006 trat das AsylG 2005 in Kraft. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd AsylG 2005 als zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist somit seit 01.01.2006 subsidiär Schutzberechtigter.

Die nunmehrige Aberkennung des subsidiären Schutzes begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt geändert. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan habe er nicht glaubhaft machen können. Er könne seinen Lebensunterhalt in der Stadt seines letzten Aufenthaltes Kabul bestreiten und würde ebendort Arbeits- bzw. Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Der damalige innerstaatliche Konflikt sei nicht mehr in ganz Afghanistan erkennbar, die afghanische Regierung habe die Kontrolle über Kabul, sodass ihm eine Rückkehr jedenfalls zuzumuten sei. Der Beschwerdeführer verfüge über zwölfjährige Schulbildung, habe rund ein Jahr im Arbeitsministerium in Kabul gearbeitet und sei gesund. Zudem seien seine Eltern, zwei Brüder, einer seiner Onkel und all seine Tanten mütterlicherseits nach wie vor in der Stadt Kabul wohnhaft, von welchen er sich im Fall der Rückkehr Unterstützung erhoffen könne. Durch seinen Aufenthalt in Österreich habe er Lebenserfahrung gesammelt und bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen. Er sei ihm in Österreich gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und im Alltag auftretende Schwierigkeiten zu bewältigen (vgl. Bescheid vom 24.10.2018, S. 11, 97-102).Die nunmehrige Aberkennung des subsidiären Schutzes begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden. Die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt geändert. Eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan habe er nicht glaubhaft machen können. Er könne seinen Lebensunterhalt in der Stadt seines letzten Aufenthaltes Kabul bestreiten und würde ebendort Arbeits- bzw. Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden. Der damalige innerstaatliche Konflikt sei nicht mehr in ganz Afghanistan erkennbar, die afghanische Regierung habe die Kontrolle über Kabul, sodass ihm eine Rückkehr jedenfalls zuzumuten sei. Der Beschwerdeführer verfüge über zwölfjährige Schulbildung, habe rund ein Jahr im Arbeitsministerium in Kabul gearbeitet und sei gesund. Zudem seien seine Eltern, zwei Brüder, einer seiner Onkel und all seine Tanten mütterlicherseits nach wie vor in der Stadt Kabul wohnhaft, von welchen er sich im Fall der Rückkehr Unterstützung erhoffen könne. Durch seinen Aufenthalt in Österreich habe er Lebenserfahrung gesammelt und bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen. Er sei ihm in Österreich gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und im Alltag auftretende Schwierigkeiten zu bewältigen vergleiche Bescheid vom 24.10.2018, S. 11, 97-102).

3.1.5. Ein Vergleich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage im Zeitpunkt der Feststellung Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bzw. der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung einerseits und im Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus andererseits findet sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Eine Veränderung bzw. Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat erblickte die belangte Behörde insbesondere darin, dass der damalige innerstaatliche Konflikt nicht mehr in ganz Afghanistan erkennbar sei. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich zwar, dass die aktuelle Situation unverändert, also weder sicher noch stabil sei, doch variiere dabei die Sicherheitslage regional. Die afghanische Regierung habe die Kontrolle über Kabul sowie größere Transitrouten, sodass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls zuzumuten sei (vgl. Bescheid vom 24.10.2018, S. 97-98). Eine Veränderung bzw. Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat erblickte die belangte Behörde insbesondere darin, dass der damalige innerstaatliche Konflikt nicht mehr in ganz Afghanistan erkennbar sei. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich zwar, dass die aktuelle Situation unverändert, also weder sicher noch stabil sei, doch variiere dabei die Sicherheitslage regional. Die afghanische Regierung habe die Kontrolle über Kabul sowie größere Transitrouten, sodass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul jedenfalls zuzumuten sei vergleiche Bescheid vom 24.10.2018, S. 97-98).

Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen lässt die Behörde jedoch außer Acht, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 01.07.2016, verlängert wurde. Diese Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, dass die Behörde von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sei ausschließlich im Vergleich zum jenem Bescheid zu beurteilen, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Bei ihren diesbezüglichen Ausführungen lässt die Behörde jedoch außer Acht, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 01.07.2016, verlängert wurde. Diese Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, dass die Behörde von der unrichtigen Rechtsansicht ausging, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sei ausschließlich im Vergleich zum jenem Bescheid zu beurteilen, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif und Herat, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass jedenfalls seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 01.07.2016 keine nachhaltige Verbesserung eingetreten ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass bereits dem die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung feststellenden Bescheid vom 27.09.2004 legte das Bundesasylamt zugrunde, dass Kabul unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht und sich dort die Sicherheitslage – auch aufgrund der Anwesenheit der ISAF-Truppen – günstiger darstelle (vgl. Bescheid vom 27.09.2004, S. 9).Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif und Herat, ist den Länderberichten zu entnehmen, dass jedenfalls seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 01.07.2016 keine nachhaltige Verbesserung eingetreten ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass bereits dem die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung feststellenden Bescheid vom 27.09.2004 legte das Bundesasylamt zugrunde, dass Kabul unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht und sich dort die Sicherheitslage – auch aufgrund der Anwesenheit der ISAF-Truppen – günstiger darstelle vergleiche Bescheid vom 27.09.2004, S. 9).

3.1.6. Wesentliche Änderungen im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde ebenso nicht dargetan.

Diese sieht die belangte Behörde vor allem in einem „massiven Zuwachs an Lebenserfahrung“ aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er mit dem Aufenthalt in Österreich bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habt, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm zweifelsohne im Fall einer Rückkehr zugutekommen und entsprechend hilfreich sein werde (vgl. Bescheid vom 24.10.2018, S. 98). Auf welche Netzwerke die belangte Behörde hier Bezug nimmt, ist für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht erkennbar, zumal nichts auf ein unterstützungsfähiges und -williges Netzwerk des Beschwerdeführers in Österreich hindeutet. Betreffend „in Afghanistan bestehender Netzwerke“ verweist die Behörde auf die Volksgruppe der Tadschiken sowie Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer, diesbezüglich ergaben sich aber seit der letztmaligen Verlängerung keine Änderungen. Auch ansonsten ist ein „massiver Zuwachs“ an Lebenserfahrung angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise bereits über 30 Jahre alt und schon davor in Afghanistan berufstätig war, nicht erkennbar.Diese sieht die belangte Behörde vor allem in einem „massiven Zuwachs an Lebenserfahrung“ aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er mit dem Aufenthalt in Österreich bereits unweigerlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habt, auf bestehende Netzwerke zurückzugreifen, was ihm zweifelsohne im Fall einer Rückkehr zugutekommen und entsprechend hilfreich sein werde vergleiche Bescheid vom 24.10.2018, S. 98). Auf welche Netzwerke die belangte Behörde hier Bezug nimmt, ist für das Bundesverwaltungsgericht aber nicht erkennbar, zumal nichts auf ein unterstützungsfähiges und -williges Netzwerk des Beschwerdeführers in Österreich hindeutet. Betreffend „in Afghanistan bestehender Netzwerke“ verweist die Behörde auf die Volksgruppe der Tadschiken sowie Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer, diesbezüglich ergaben sich aber seit der letztmaligen Verlängerung keine Änderungen. Auch ansonsten ist ein „massiver Zuwachs“ an Lebenserfahrung angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einreise bereits über 30 Jahre alt und schon davor in Afghanistan berufstätig war, nicht erkennbar.

Darüber hinaus sei wird ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer in Österreich gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten sowie im Alltag die immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in diversen Bereichen zu bewältigen, sodass es freilich zuzumuten sei, mit seiner neu gewonnenen Lebenserfahrung auch in Afghanistan, speziell in Kabul, zumutbar leben zu können (vgl. Bescheid vom 24.10.2018, S. 99). Auch hier bleibt völlig unklar, worauf die belangte Behörde konkret Bezug nimmt. Während seines fast 17-jährigen Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer, von einer geringfügigen Tätigkeit als Straßenreiniger abgesehen, bloß acht Monate (im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes) nachweislich erwerbstätig, ansonsten lebte er von der Grundversorgung und von Sozialleistungen. Auch derzeit bezieht er bedarfsorientierte Mindestsicherung. Davon, dass es ihm in Österreich gelungen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann daher keine Rede sein. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich neue Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ihm in Afghanistan von Nutzen sein könnten, erlangt hat.Darüber hinaus sei wird ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer in Österreich gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten sowie im Alltag die immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in diversen Bereichen zu bewältigen, sodass es freilich zuzumuten sei, mit seiner neu gewonnenen Lebenserfahrung auch in Afghanistan, speziell in Kabul, zumutbar leben zu können vergleiche Bescheid vom 24.10.2018, S. 99). Auch hier bleibt völlig unklar, worauf die belangte Behörde konkret Bezug nimmt. Während seines fast 17-jährigen Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer, von einer geringfügigen Tätigkeit als Straßenreiniger abgesehen, bloß acht Monate (im Rahmen eines Beschäftigungsprojektes) nachweislich erwerbstätig, ansonsten lebte er von der Grundversorgung und von Sozialleistungen. Auch derzeit bezieht er bedarfsorientierte Mindestsicherung. Davon, dass es ihm in Österreich gelungen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann daher keine Rede sein. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich neue Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ihm in Afghanistan von Nutzen sein könnten, erlangt hat.

Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, gesund zu sein (vgl. Bescheid vom 24.10.2018, S. 98), konnte, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht gefolgt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich durch Hinzutreten der erst in Österreich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie seit dem Zeitpunkt der Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung 2004 jedenfalls nicht verbessert.Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, gesund zu sein vergleiche Bescheid vom 24.10.2018, S. 98), konnte, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht gefolgt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich durch Hinzutreten der erst in Österreich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie seit dem Zeitpunkt der Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung 2004 jedenfalls nicht verbessert.

Soweit im angefochtenen Bescheid darüber hinaus darauf abgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über zwölfjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie über Familienangehörige in der Stadt Kabul verfüge (Bescheid vom 24.10.2018, S. 98), ist darauf zu verweisen, dass diese Umstände unstrittig bereits bei der Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung vorhanden und der belangten Behörde auch bekannt (vgl. Niederschrift vom 22.09.2004, S. 1-2), aber offenbar nicht maßgeblich waren. Soweit im angefochtenen Bescheid darüber hinaus darauf abgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über zwölfjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie über Familienangehörige in der Stadt Kabul verfüge (Bescheid vom 24.10.2018, S. 98), ist darauf zu verweisen, dass diese Umstände unstrittig bereits bei der Feststellung der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung vorhanden und der belangten Behörde auch bekannt vergleiche Niederschrift vom 22.09.2004, S. 1-2), aber offenbar nicht maßgeblich waren.

3.1.7. Die belangte Behörde hat es sohin verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer, einen – sowohl im Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung alleinstehenden Mann, der über Schulbildung, Berufserfahrung und Familienangehörige in der Stadt Kabul verfügt – entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts.

Dass die Aberkennung des Schutzstatus tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts ist, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, wonach „durch die derzeitige Judikatur bestätigt wird“, dass „der der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatgebiet (Kabul) eine Situation zu entnehmen [ist], die eine Rückkehr derzeit zumutbar erscheinen lässt“ (vgl. Bescheid vom 24.10.2018, S. 100-101). Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).Dass die Aberkennung des Schutzstatus tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts ist, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, wonach „durch die derzeitige Judikatur bestätigt wird“, dass „der der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatgebiet (Kabul) eine Situation zu entnehmen [ist], die eine Rückkehr derzeit zumutbar erscheinen lässt“ vergleiche Bescheid vom 24.10.2018, S. 100-101). Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011).

Die belangte Behörde formuliert eine neue Begründung, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie nunmehr darüber zu entscheiden hätte. Dabei übersieht sie, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche die Behörde auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG vorliegt. Ein solcher ist – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG ist sohin nicht erfüllt.Die belangte Behörde formuliert eine neue Begründung, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie nunmehr darüber zu entscheiden hätte. Dabei übersieht sie, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche die Behörde auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 9, AsylG vorliegt. Ein solcher ist – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG ist sohin nicht erfüllt.

3.1.8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen. Verfahrensgegenständlich sind allerdings solche Hinweise nicht hervorgekommen.3.1.8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Verfahrensgegenständlich sind allerdings solche Hinweise nicht hervorgekommen.

3.1.9. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. 3.1.9. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.3.1. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.04.2018 die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, sohin vor Ablauf der zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde bis 12.06.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG. Dem Beschwerdeführer kam damit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu. 3.3.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 16.04.2018 die verfahrensgegenständliche Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, sohin vor Ablauf der zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde bis 12.06.2018 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung und fristgerecht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG. Dem Beschwerdeführer kam damit bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu.

Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde, war die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde erteilte und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde, war die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde erteilte und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes fortbestehende Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

3.3. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren auch die mit Spruchpunkt IV. nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III. bis VI.) zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren auch die mit Spruchpunkt römisch vier. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.) zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Berufserfahrung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation Gesundheitszustand individuelle Verhältnisse psychische Erkrankung Rechtskraftwirkung Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Verlängerung Versorgungslage wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2210406.1.00

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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