Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W224 2237794-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte von XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 02.11.2020, Zl. 9131.103/0050-Präs3a1/2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigte von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 02.11.2020, Zl. 9131.103/0050-Präs3a1/2020, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2019/2020 an häuslichem Unterricht teil. Zum Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts wurde ein Externistenprüfungszeugnis über die 1. Schulstufe der Volkschule, ausgestellt am 03.07.2020, an die zuständige Bildungsdirektion für Wien übermittelt. Der Sohn der mj. Beschwerdeführerin wurde in allen Gegenständen positiv beurteilt und hat die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe der Schulart Volksschule bestanden.1. Der mj. Sohn der Beschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2019 aus 2020, an häuslichem Unterricht teil. Zum Nachweis des zureichenden Erfolgs des häuslichen Unterrichts wurde ein Externistenprüfungszeugnis über die 1. Schulstufe der Volkschule, ausgestellt am 03.07.2020, an die zuständige Bildungsdirektion für Wien übermittelt. Der Sohn der mj. Beschwerdeführerin wurde in allen Gegenständen positiv beurteilt und hat die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe der Schulart Volksschule bestanden.
2. Am 07.08.2020 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres mj. Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/2021 an. Sie trug in das „Formblatt“ der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein, dass die Teilnahme auf der 1. Schulstufe erfolgen solle. Zusätzlich fügte die Beschwerdeführerin Folgendes handschriftlich ein: „gemäß Antrag freiwilliges Widerholen – unabhängig der Bewilligung jedenfalls Hausunterricht!“. Sie übermittelte gleichzeitig mittels des entsprechenden Formblatts ein „Ansuchen um Bewilligung der freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 SchUG“. In einem begleitenden Schreiben an die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin aus: „Anbei übermittle ich die ausgefüllte Anzeige zum häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr für meinen Sohn XXXX sowie das Ansuchen zum freiwilligen Wiederholen der 1. Schulstufe […].“2. Am 07.08.2020 zeigte die Beschwerdeführerin die Teilnahme ihres mj. Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020 aus 2021, an. Sie trug in das „Formblatt“ der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein, dass die Teilnahme auf der 1. Schulstufe erfolgen solle. Zusätzlich fügte die Beschwerdeführerin Folgendes handschriftlich ein: „gemäß Antrag freiwilliges Widerholen – unabhängig der Bewilligung jedenfalls Hausunterricht!“. Sie übermittelte gleichzeitig mittels des entsprechenden Formblatts ein „Ansuchen um Bewilligung der freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SchUG“. In einem begleitenden Schreiben an die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin aus: „Anbei übermittle ich die ausgefüllte Anzeige zum häuslichen Unterricht für das kommende Schuljahr für meinen Sohn römisch 40 sowie das Ansuchen zum freiwilligen Wiederholen der 1. Schulstufe […].“
3. Im Anschluss teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass das freiwillige Wiederholen von Schulstufen im häuslichen Unterricht nicht vorgesehen und daher nur in öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen möglich sei. Weiters teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie das bestehende Ansuchen auf die 2. Schulstufe ändern könne. Daraufhin äußerte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail wie folgt: „Jedenfalls teile ich hier – wie auch bereits am übermittelten Formular angeführt – mit, dass mein Sohn XXXX jedenfalls im häuslichen Unterricht bleiben wird. In welcher Schulstufe letztendlich auch immer es sein wird.“3. Im Anschluss teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass das freiwillige Wiederholen von Schulstufen im häuslichen Unterricht nicht vorgesehen und daher nur in öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen möglich sei. Weiters teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie das bestehende Ansuchen auf die 2. Schulstufe ändern könne. Daraufhin äußerte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail wie folgt: „Jedenfalls teile ich hier – wie auch bereits am übermittelten Formular angeführt – mit, dass mein Sohn römisch 40 jedenfalls im häuslichen Unterricht bleiben wird. In welcher Schulstufe letztendlich auch immer es sein wird.“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 und § 13 Abs. 2 VwGVG aus, dass die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/2021 auf der 1. Schulstufe untersagt werde (Spruchpunkt 1.), dass die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/2021 auf der 2. Schulstufe zur Kenntnis genommen werde (Spruchpunkt 2.) und dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt werde (Spruchpunkt 3.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 und Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus, dass die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020 aus 2021, auf der 1. Schulstufe untersagt werde (Spruchpunkt 1.), dass die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020 aus 2021, auf der 2. Schulstufe zur Kenntnis genommen werde (Spruchpunkt 2.) und dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt werde (Spruchpunkt 3.).
Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst aus, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen habe. Da der Sohn der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2019/2020 den Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an häuslichem Unterricht für die 1. Schulstufe erbracht habe, sei die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/2021 auf der 2. Schulstufe zur Kenntnis zu nehmen und die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 1. Schulstufe zu untersagen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst aus, dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen habe. Da der Sohn der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2019 aus 2020, den Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme an häuslichem Unterricht für die 1. Schulstufe erbracht habe, sei die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020 aus 2021, auf der 2. Schulstufe zur Kenntnis zu nehmen und die Teilnahme an häuslichem Unterricht auf der 1. Schulstufe zu untersagen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe gemäß § 27 Abs. 2 SchUG ein Ansuchen auf freiwilliges Wiederholen gemeinsam mit der Anzeige des häuslichen Unterrichts gestellt. Zum Nachweis, dass ein freiwilliges Wiederholen der 1. Schulstufe aus berücksichtigungswürdigen Gründen gerechtfertigt sei, legte die Beschwerdeführerin diverse Befunde über den entwicklungsbedingten und gesundheitlich begründeten Leistungsrückstand ihres Sohnes vor. Die Ausführungen der belangten Behörde, die die Ablehnung des freiwilligen Wiederholens begründen, seien rechtswidrig. Darüber hinaus mokierte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erst drei Monate nach Antragstellung erlassen habe und sohin das Schuljahr 2020/2021 bereits weit fortgeschritten sei. Hinsichtlich des bescheidmäßig angeordneten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin Ausführungen in Bezug auf öffentliche Interessen und das aus ihrer Sicht Nichtvorliegen von Gefahr in Verzug.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, sie habe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SchUG ein Ansuchen auf freiwilliges Wiederholen gemeinsam mit der Anzeige des häuslichen Unterrichts gestellt. Zum Nachweis, dass ein freiwilliges Wiederholen der 1. Schulstufe aus berücksichtigungswürdigen Gründen gerechtfertigt sei, legte die Beschwerdeführerin diverse Befunde über den entwicklungsbedingten und gesundheitlich begründeten Leistungsrückstand ihres Sohnes vor. Die Ausführungen der belangten Behörde, die die Ablehnung des freiwilligen Wiederholens begründen, seien rechtswidrig. Darüber hinaus mokierte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erst drei Monate nach Antragstellung erlassen habe und sohin das Schuljahr 2020 aus 2021, bereits weit fortgeschritten sei. Hinsichtlich des bescheidmäßig angeordneten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin Ausführungen in Bezug auf öffentliche Interessen und das aus ihrer Sicht Nichtvorliegen von Gefahr in Verzug.
6. Mit Schreiben vom 15.12.2020, eingelangt am 16.12.2020, legte die Bildungsdirektion für Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , ist der minderjährige Sohn von XXXX . Er ist Schuljahr 2020/2021 schulpflichtig in Österreich. römisch 40 , ist der minderjährige Sohn von römisch 40 . Er ist Schuljahr 2020 aus 2021, schulpflichtig in Österreich.
XXXX nahm im Schuljahr 2019/2020 an häuslichem Unterricht teil. Seine Erziehungsberechtigte legte bei der Bildungsdirektion für Wien ein Externistenprüfungszeugnis vom 03.07.2020 vor. Aus diesem Externistenprüfungszeugnis geht hervor, dass XXXX in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde und somit die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe bestanden hat. römisch 40 nahm im Schuljahr 2019 aus 2020, an häuslichem Unterricht teil. Seine Erziehungsberechtigte legte bei der Bildungsdirektion für Wien ein Externistenprüfungszeugnis vom 03.07.2020 vor. Aus diesem Externistenprüfungszeugnis geht hervor, dass römisch 40 in allen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde und somit die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe bestanden hat.
Am 07.08.2020 zeigte die Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Wien die Teilnahme ihres Sohnes XXXX an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020/2021 an und stellte das Ansuchen um Bewilligung der freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 SchUG im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht. Am 07.08.2020 zeigte die Beschwerdeführerin der Bildungsdirektion für Wien die Teilnahme ihres Sohnes römisch 40 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2020 aus 2021, an und stellte das Ansuchen um Bewilligung der freiwilligen Wiederholung einer Schulstufe gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SchUG im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.1. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 leg. cit. genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, leg. cit. genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.Nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.
Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2020, Ro 2020/10/0007) aus § 11 Abs. 4 SchPflG, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG anzuordnen ist, und somit die weitere Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.5.2020, Ro 2020/10/0007) aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG anzuordnen ist, und somit die weitere Teilnahme an häuslichem Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.
Dies ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch verfassungsrechtlich unbedenklich, denn häuslicher Unterricht stellt eine eigene Form der Bildungsvermittlung dar, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 sowie VfGH 15.12.2008, B 1954/08). Die Beschwerdeführerin hat sich durch die Abmeldung ihres Sohnes zum häuslichen Unterricht ebendiesem eigenen Regime der Bildungsvermittlung unterworfen (vgl. im Unterschied dazu § 1 Abs. 1 SchUG, wonach das SchUG – und sohin auch die Regelung des § 27 Abs. 2 SchUG über das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe – für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im SchOG geregelten Schularten […] gilt.). Dies ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch verfassungsrechtlich unbedenklich, denn häuslicher Unterricht stellt eine eigene Form der Bildungsvermittlung dar, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist vergleiche VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 sowie VfGH 15.12.2008, B 1954/08). Die Beschwerdeführerin hat sich durch die Abmeldung ihres Sohnes zum häuslichen Unterricht ebendiesem eigenen Regime der Bildungsvermittlung unterworfen vergleiche im Unterschied dazu Paragraph eins, Absatz eins, SchUG, wonach das SchUG – und sohin auch die Regelung des Paragraph 27, Absatz 2, SchUG über das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe – für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im SchOG geregelten Schularten […] gilt.).
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 bis 4 SchPflG im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). In diesem Zusammenhang wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, verwiesen, wonach dieser die gegen § 11 SchPflG vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des Paragraph 11, Absatz 2 bis 4 SchPflG im Hinblick auf Artikel 14, Absatz 7 und Absatz 7 a, B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche dazu auch VfSlg. 5034 aus 1966,, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). In diesem Zusammenhang wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,, verwiesen, wonach dieser die gegen Paragraph 11, SchPflG vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte.
Der angefochtene Bescheid erweist sich demnach als rechtmäßig und es war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.
Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides stützt sich auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 29.5.2020, Ra 2020/10/0007, mwN).Die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides stützt sich auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 29.5.2020, Ra 2020/10/0007, mwN).
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht bestandene Prüfung Externistenprüfung Freiwilligkeit häuslicher Unterricht Wiederholen einer SchulstufeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2237794.1.00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021