TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 W224 2203257-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W224 2203257-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 1027154001-151978826, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 1027154001-151978826, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2020, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste erstmals am 03.02.2015 legal mittels eines Visums (Kat. D) in das österreichische Bundesgebiet ein. Danach war er in Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels für Studierende, welcher von 05.03.2015 bis 05.03.2016 gültig war. In der Zeit von 08.08.2015 bis 09.09.2015 hielt sich der Beschwerdeführer erneut im Iran auf.

Am 09.12.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem an: „Ich stelle einen Asylantrag, da ich nicht mehr in den Iran zurück kann, weil ich zum Christentum konvertiert bin. Aufgrund meines Religionswechsels droht mir im Iran die Todesstrafe, da der Iran ein islamischer Staat ist.“

2. Am 06.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Angst um sein Leben und sei sowohl im Iran als auch in Österreich bedroht worden, weil er Christ geworden sei. Er habe über das Christentum und die europäische Kultur im Iran und in Österreich gesprochen. Es gebe eine islamische Organisation der iranischen Botschaft in Wien, wo er sich zu einem Deutschkurs angemeldet habe. Es habe dort eine freie Diskussion gegeben und sein Thema sei das Christentum gewesen. Dies sei im November 2015 gewesen. Etwa zwei Wochen später habe er in Wien an einem näher bezeichneten Ort im freien telefoniert, als eine unbekannte, persisch sprechende Person zu ihm gekommen sei und ihm einen Zettel zeigte. Dort sei seine Adresse im Iran aufgeschrieben gewesen. Die Person habe dann zum Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihn und seine Ziele kenne. Ich dürfte die Leute nicht mehr mit Gesprächen über das Christentum „manipulieren“. Wenn ich so weitermache, würde mein Leben und das Leben meiner Familie im Iran in Gefahr sein. Danach habe er den Mann nie mehr gesehen und sei auch nicht mehr in den Räumlichkeiten der iranischen Organisation gewesen. Das erste Mal habe er sich im Stephansdom dem Christentum zugewandt. Über einen iranischen Freund habe er dann die iranisch-christliche Gemeinde kennen gelernt. Im April 2016 sei er getauft worden. Das BFA befragte den Beschwerdeführer in weiterer Folge zu Inhalten der christlichen Lehre und zu wichtigen christlichen Feiertagen und Traditionen. Der Beschwerdeführer nannte dabei unter anderem die 10 Gebote vollständig und sprach das „Vater unser“ vollständig und richtig. Zu seinem Aufenthalt im Iran im August 2015 brachte der Beschwerdeführer auf Nachfrage vor, er habe im August 2015 im Iran mit seiner Familie über das Christentum und die europäische Kultur gesprochen, sei dann aber von seinem Onkel deshalb bedroht worden. Er habe auch mit Freunden darüber gesprochen, aber auch diese seien gegen ihn gewesen.

4. Das BFA wies mit Bescheid vom 10.07.2018, Zl. 1027154001-151978826, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und es wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA wies mit Bescheid vom 10.07.2018, Zl. 1027154001-151978826, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und es wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das BFA auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat „keine intensive konventionsrelevante Verfolgung“ zu befürchten habe.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers das Christentum sei. Auf Grund seiner inneren Überzeugung, und zwar seiner Ablehnung des Islams und der Konversion zum Christentum, sei der Beschwerdeführer der Gefahr willkürlicher Verhaftungen, Folterungen, Misshandlungen oder auch der Todesstrafe ausgesetzt.

6. Am 03.12.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die maßgebliche Lage im Iran, das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seine Integrationsschritte erörtert.

Der Beschwerdeführer legte ergänzend zu den bereits im Verfahren vorgelegten Dokumenten im Zuge der Verhandlung unter anderem folgende Schriftstücke vor:

?        Schreiben des Evangelischen Pfarrers A.B. Wien Hütteldorf, Trinitatiskirche

?        Schreiben der iranisch-christlichen Gemeinde, 1100 Wien

?        Auszug aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers

?        Auszüge aus dem Web-Blog des Beschwerdeführers „neueslebeninjesus“

?        Schreiben Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik

?        Schulbesuchsbestätigung

?        AMS Bescheid

?        Auszug WKO Wien (freies Gewerbe Botendienst)

?        Rahmen-Transportvertrag „Happy Delivery“

?        Konvolut an Fotos

?        diverse Unterstützungsschreiben

In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin mit näherer Begründung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG, dass der Beschwerde stattgegen, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird und ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der mündlichen Verhandlung verkündete die zuständige Richterin mit näherer Begründung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG, dass der Beschwerde stattgegen, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird und ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 09.12.2020 stellte das BFA den Antrag, dass eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ergehen möge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, wurde in XXXX geboren und gehört zur Volksgruppe der Perser. Er führt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Moslem geboren, ist ledig und hat keine Kinder. Im Iran hat er 12 Jahre lang die Grundschule besucht und war nachfolgend Student. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, seine Mutter, sein Vater und seine Schwester leben im Iran, wobei er nur zu seiner Schwester und seit Kurzem auch zu seiner Mutter noch Kontakt hat. 1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, wurde in römisch 40 geboren und gehört zur Volksgruppe der Perser. Er führt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Moslem geboren, ist ledig und hat keine Kinder. Im Iran hat er 12 Jahre lang die Grundschule besucht und war nachfolgend Student. Der Beschwerdeführer verfügt im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, seine Mutter, sein Vater und seine Schwester leben im Iran, wobei er nur zu seiner Schwester und seit Kurzem auch zu seiner Mutter noch Kontakt hat.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist legal im Besitze eines Visums mit dem Flugzeug nach Österreich zunächst am 03.02.2015 eingereist. Von 08.08.2015 bis 09.09.2015 hielt sich der Beschwerdeführer im Iran auf. Er hält sich nunmehr seit 09.09.2015 durchgehend in Österreich auf. Am 09.12.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf B2-Niveau. Der Beschwerdeführer übt derzeit das freie Gewerbe „Botendienst“ (für „Happy Delivery“) aus und er besucht das Kolleg für Erneuerbare Energie, Umwelt und Nachhaltigkeit in 1200 Wien.

Der Beschwerdeführer stammt aus einer schiitisch-muslimischen Familie, ist jedoch nunmehr zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer besucht seit April 2015 die Gottesdienste und Veranstaltungen der iranisch-christlichen Gemeinde in 1100 Wien. Er nahm am dortigen Taufunterricht von September 2015 bis Januar 2016 teil und wurde am 23.04.2016 nach dem Ritus der iranisch-christlichen Gemeinde christlich getauft. Er ist nach wie vor aktives Mitglied der iranisch-christlichen Gemeinde. Der Beschwerdeführer nimmt seit November 2019 auch aktiv am Kirchenleben (Caritasbrot, Hilfstransporte, Küsterdienst) der Evangelischen Gemeinde A.B. Hütteldorf, Trinitatiskirche, teil und besucht regelmäßig die dortigen Gottesdienste.

Der Beschwerdeführer postet auf seinem Facebook-Account christliche Inhalte und betreibt den Web-Blog „neueslebeninjesus“ mit christlichen Inhalten.

Der Beschwerdeführer hat sich ernsthaft und aus innerem Entschluss dem Christentum zugewandt und ist zum christlichen Glauben konvertiert. Er hat den inneren Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben.

Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben nicht verleugnen, sondern auch im Falle der Rückkehr nach Iran an seinem christlichen Glauben festhalten. Der christliche Glaube ist zu einem Bestandteil seiner Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken.

Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.

1.2. Die Lage im Iran betreffend wird auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 19.06.2020 wie folgt festgestellt:

Zur Religionsfreiheit:

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien-und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vgl. ÖB Teheran 10.2019).In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien-und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020; vergleiche ÖB Teheran 10.2019).

Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Muslime anwesend sind (ÖB Teheran 12.2018). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018, vgl. FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Muslime anwesend sind (ÖB Teheran 12.2018). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018, vergleiche FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 12.2018).

Das Recht auf Religions-und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 18.2.2020).

Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (AA 26.2.2020).

Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen und Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 21.6.2019).

Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen „Beleidigung des Obersten Führers und Ayatollah Khomeini“ und 20 wegen „Korruption auf Erden“ (US DOS 21.6.2019).

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 10.2019).

Zur Lage der Christen:

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung anerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 2018), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019).

Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 21.6.2019).

Im Weltverfolgungsindex 2020 von Christen von Open Doors befindet sich Iran, wie im letzten Jahr, auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum (November 2018 –Oktober 2019) wurden 169 Christen verhaftet, 114 von ihnen in einer einzigen Woche Ende 2018 (Open Doors 2020).

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2020; vergleiche AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen „Missionsarbeit“ verurteilt (HRW 17.1.2019). Im Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 10.2019).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit „Konversion“ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese „Konversion“ ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Außerdem werden Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, zunehmend verfolgt. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 10.2019).

Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken unddies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken unddies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 21.6.2019).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch:

-        Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Protokoll der Erstbefragung vom 12.12.2015, der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.06.2018, in die Beschwerde vom 07.08.2018;

-        Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zum Iran (Stand 19.06.2020);

-        Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vorgelegten Urkunden;

-        Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 03.12.2020;

-        Einsicht in das Strafregister.

Die Anträge auf Befragung zweier Zeugen wurden in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Zu den Feststellungen zur Person und zum Leben des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise in Österreich, der Ausreise in den Iran und der abermaligen Einreise nach Österreich und der Antragstellung ergeben sich aus dem Administrativverfahren und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grund seiner eigenen Angaben und der Vorlage seines iranischen Reisedokuments. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Familienstand und der Tatsache, dass er keine Kinder hat, seiner Schul- und Berufsausbildung im Iran und seinem Kontakt zu seinen Familienangehörigen und Verwandten in seinem Heimatland, gründen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Ebenso gründet sich die Feststellung, dass er als schiitischer Moslem geboren wurde, auf seine eigenen Angaben.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich das freie Gewerbe „Botendienst“ ausübt, folgt aus seinen dahingehenden Angaben und der Vorlage eines Auszugs aus dem WKO-Register. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Sprach-Niveau B2 erreicht hat, stützt sich auf dessen Angaben in der Verhandlung.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellung zur Ernsthaftigkeit der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum basiert auf folgenden Erwägungen:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017,).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der iranisch-christliche Gemeinde angehört, regelmäßig an deren Gottesdiensten und Gebets- bzw. Bibeltreffen teilnimmt sowie, dass er am 23.04.2016 getauft wurde, stützen sich auf seine eigenen Angaben und auf die seinerseits ins Verfahren eingebrachten Bescheinigungen sowie ein Schreiben von Pastor Daniel. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit November 2019 aktiv am Kirchenleben (Caritasbrot, Hilfstransporte, Küsterdienst) der Evangelischen Gemeinde A.B. Hütteldorf, Trinitatiskirche, teilnimmt und regelmäßig Gottesdienste besucht, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie der entsprechenden Schreiben des Pfarrers dieser Kirche.

Der Beschwerdeführer legte beim BFA ein Taufzeugnis der iranisch-christlichen Gemeinde 1100 Wien vor, wonach er am 23.04.2016 getauft wurde. In der Verhandlung näher zur Taufe befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass zwischen dem von ihm berichteten Erstkontakt mit dem Christentum und der Taufe ca. ein Jahr und zwei Monate vergangen seien. Er habe sich mehrere Monate lang vorbereitet. Näher befragt zur religiösen Bedeutung der Taufe gab der Beschwerdeführer an, dass die Taufe „der Tod und die Wiederauferstehung“ bedeute. Seine Familie im Iran habe von seiner Taufe über das Internet erfahren, weil er dort sehr aktiv (Facebook, Web-Blog „neueslebeninjesus“) sei. Anfang 2019 habe seine Familie ihn angerufen und ihm gesagt, sie wüssten, dass er jetzt ein Christ sei. Er habe geantwortet, dass er ein stolzer Christ sei. Sie hätten dann „so viel Böses gesagt“ und sein „Herz wurde gebrochen“. Ab diesem Moment hätten sie keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer haben wollen. Durch seine Schwester habe der Beschwerdeführer erfahren, dass „sie gegen mich etwas im Iran gemacht haben. Sie haben meinen Namen bekannt gegeben. Sie haben mich als einen Ungläubigen beschuldigt“ (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer – gleichlautend wie im Verfahren vor dem BFA an – bei seinem Aufenthalt im Iran mit seiner Familie über das Christentum gesprochen zu haben und dann von seiner Familie, vor allem von seinem Onkel, bedroht und angefeindet worden zu sein. Diese Schilderungen tätigte der Beschwerdeführer insofern übereinstimmend, als sich dadurch für das Bundesverwaltungsgericht das Bild ergibt, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen auf Grund seines Glaubenswechsels zum Feindbild machte und sich weitgehend von ihm abwandte. Ihm wird sohin von seiner Familie jedenfalls die Ablehnung des islamischen Glaubens unterstellt. In der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer bei der Erzählung über die Anfeindungen durch seine Familie sehr emotional und den Tränen nahe, sodass es ihm sehr schwerfiel, seine Gefühle in den Griff zu bekommen. Der Beschwerdeführer legte beim BFA ein Taufzeugnis der iranisch-christlichen Gemeinde 1100 Wien vor, wonach er am 23.04.2016 getauft wurde. In der Verhandlung näher zur Taufe befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass zwischen dem von ihm berichteten Erstkontakt mit dem Christentum und der Taufe ca. ein Jahr und zwei Monate vergangen seien. Er habe sich mehrere Monate lang vorbereitet. Näher befragt zur religiösen Bedeutung der Taufe gab der Beschwerdeführer an, dass die Taufe „der Tod und die Wiederauferstehung“ bedeute. Seine Familie im Iran habe von seiner Taufe über das Internet erfahren, weil er dort sehr aktiv (Facebook, Web-Blog „neueslebeninjesus“) sei. Anfang 2019 habe seine Familie ihn angerufen und ihm gesagt, sie wüssten, dass er jetzt ein Christ sei. Er habe geantwortet, dass er ein stolzer Christ sei. Sie hätten dann „so viel Böses gesagt“ und sein „Herz wurde gebrochen“. Ab diesem Moment hätten sie keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer haben wollen. Durch seine Schwester habe der Beschwerdeführer erfahren, dass „sie gegen mich etwas im Iran gemacht haben. Sie haben meinen Namen bekannt gegeben. Sie haben mich als einen Ungläubigen beschuldigt“ vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer – gleichlautend wie im Verfahren vor dem BFA an – bei seinem Aufenthalt im Iran mit seiner Familie über das Christentum gesprochen zu haben und dann von seiner Familie, vor allem von seinem Onkel, bedroht und angefeindet worden zu sein. Diese Schilderungen tätigte der Beschwerdeführer insofern übereinstimmend, als sich dadurch für das Bundesverwaltungsgericht das Bild ergibt, dass die Familie des Beschwerdeführers diesen auf Grund seines Glaubenswechsels zum Feindbild machte und sich weitgehend von ihm abwandte. Ihm wird sohin von seiner Familie jedenfalls die Ablehnung des islamischen Glaubens unterstellt. In der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer bei der Erzählung über die Anfeindungen durch seine Familie sehr emotional und den Tränen nahe, sodass es ihm sehr schwerfiel, seine Gefühle in den Griff zu bekommen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion auseinander und befragte ihn zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel, seinem Wissen und Verständnis in Bezug auf das Christentum und die christliche Lehre, seinen Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten und einer allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderung. Die Befragung widmete sich der Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum.

Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diente insbesondere dazu, einen Eindruck vom persönlichen Empfinden des Beschwerdeführers in Bezug auf sein christliches Glaubensverständnis zu gewinnen. Gerade dazu konnte der Beschwerdeführer einen emotionalen Bezug glaubwürdig darlegen. Die Erzählweise war weitläufig und lebendig in der Ausdrucksweise. Seine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte der Beschwerdeführer insoweit glaubwürdig darstellen („Gleich am Anfang als ich nach Österreich gekommen bin, wollte ich Sehenswürdigkeiten sehen und eine davon war die Kirche. Ich habe die Kirche angesehen und die Leute beobachtet. Ich war fasziniert und wollte mehr über das Christentum wissen. Das freie Gefühl was immer in mir war, über den Gott habe ich gelesen und ihn über die Bibel kennengelernt.“ […] „Als ich die Bibel gelesen habe und die Worte, da habe ich gesehen, dass solche Worte nur von einem Gott sein können. Ich war einfach fasziniert.“ vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diente insbesondere dazu, einen Eindruck vom persönlichen Empfinden des Beschwerdeführers in Bezug auf sein christliches Glaubensverständnis zu gewinnen. Gerade dazu konnte der Beschwerdeführer einen emotionalen Bezug glaubwürdig darlegen. Die Erzählweise war weitläufig und lebendig in der Ausdrucksweise. Seine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte der Beschwerdeführer insoweit glaubwürdig darstellen („Gleich am Anfang als ich nach Österreich gekommen bin, wollte ich Sehenswürdigkeiten sehen und eine davon war die Kirche. Ich habe die Kirche angesehen und die Leute beobachtet. Ich war fasziniert und wollte mehr über das Christentum wissen. Das freie Gefühl was immer in mir war, über den Gott habe ich gelesen und ihn über die Bibel kennengelernt.“ […] „Als ich die Bibel gelesen habe und die Worte, da habe ich gesehen, dass solche Worte nur von einem Gott sein können. Ich war einfach fasziniert.“ vergleiche Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).

Aus der Sicht der erkennenden Richterin ist es zur schlüssigen Darlegung einer inneren Hinwendung zum christlichen Glauben wichtig, nicht bloß Zahlen und Fakten (z.B. die Anzahl und Namen der Apostel; die Aufzählung der 10 Gebote, etc.) in der mündlichen Verhandlung aufzuzählen bzw. abzufragen, sondern das Verständnis des Inhalts der Bibel ist entscheidend, denn nur ein entsprechend ausgeprägtes Verständnis von den Inhalten der Bibel ist dazu geeignet, eine innere und äußere Konversion glaubwürdig darzulegen und in weiterer Folge im Iran missionarisch tätig zu werden. Wenn jemand vom Christentum und seinen Inhalten nur sehr wenig versteht, wird es wohl mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht dazu kommen, grundsätzliche Glaubensinhalte der christlichen Lehre im eigenen Leben umzusetzen und im Iran weitergeben zu können.

Weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, in der Bibel zu lesen und Bibelunterricht besucht zu haben, gab ihm die erkennende Richterin bewusst die Möglichkeit, über bekannte Bibelstellen eigenständig, frei und offen zu sprechen. Wörtlich hieß es dabei (vgl. Seite 11ff des Verhandlungsprotokolls):Weil der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, in der Bibel zu lesen und Bibelunterricht besucht zu haben, gab ihm die erkennende Richterin bewusst die Möglichkeit, über bekannte Bibelstellen eigenständig, frei und offen zu sprechen. Wörtlich hieß es dabei vergleiche Seite 11ff des Verhandlungsprotokolls):

„Kennen Sie das Gleichnis vom Barmherzigen Vater und vom Verlorenen Sohn?

BF: Ein Vater hatte zwei Söhne und einer hat dem Vater gesagt, dass er ihm das Erbe geben soll. Dann ist er in eine Stadt gegangen und hat das ganze Geld ausgegeben für schlechte und dumme Dinge. Danach hatte er nicht, er wollte beim Schweinebauern arbeiten. Dann konnte er dort nicht wirklich etwas zu essen bekommen. Danach ging er zurück zu seinem Vater und als er ihn gesehen hat, hat er sich so gefreut und gesagt, sein Sohn ist wieder zu ihm zurückgekommen. Danach hat der große Bruder bemerkt, dass der Vater ein Fest für den kleinen Sohn machte, und ist Böse geworden. Der Vater hat dann zum älteren Bruder gesagt, du hast schon alles von mir und jetzt ist dein Bruder wieder zurückgekommen. Diese Geschichte sagt, dass Gott Barmherzig ist. Wir sind die Kinder Gottes. Wenn man es wirklich bereut, verzeiht Gott und nimmt einen zu sich. Wenn alle zurück zu Gott gehen, hat er eine offene Hand.

R: Kennen Sie noch ein Gleichnis, es heißt der Barmherzige Samariter.

BF: Ja. Es war ein Mann unterwegs und es kamen Diebe. Alles was er hatte haben sie ihm gestohlen und haben ihn auch verletzt. Die erste Person die diesen Mann sah, obwohl er verletzt war, ignorierte er ihn und ging weiter. Der zweite sah den Mann und ignorierte ihn ebenfalls. Der dritte half diesem Mann, nahm ihn mit in ein Gasthaus, pflege die Wunde und als der Mann das Gasthaus verlassen wollte, ließ er Geld dort, damit der Wirt für den verletzen Mann sorgt und er sagte auch, dass er bei seiner Rückkehr alles bezahlen würde, was sonst noch notwendig ist, damit der verletzte versorgt wird. Die Männer die einfach weitergingen, der letzte war ein Pharisäer. Die Botschaft ist, dass man den Leuten die Hilfe brauchen mit vollem Herzen hilft.

R: Kennen Sie auch ein Gleichnis von einem Bauern, der immer wieder Arbeit auf sein Feld holt.

BF: Ja. Ein Bauer brauchte Arbeiter. Sie fingen an zu arbeiten und er sah, dass manche Arbeitslos sind. Er fragte, wieso sie da sind. Sie haben gesagt, dass sie Arbeit suchen und er hat sie auch zu sich auf die Felder geholt. Das hat er immer wieder gemacht, bis am Abend. Dann am Abend wollte er sie bezahlen und hat alle gleich bezahlt. Einer ist Böse geworden, nämlich einer der schon in der Früh gearbeitet hat. Er meinte, wieso sie genauso viel bekommen, wie andere die nur eine Stunde gearbeitet haben. Der Bauer meinte, wir haben es vorher ausgemacht, was ich dir bezahle, es ist sein Geld und er kann es ausbezahlen wie er meint, auch an Leute die nur eine Stunde gearbeitet haben. Das bedeutet, dass die Leute die als letztes kommen als erste in das Königreich kommen.

R: Wieso kommen sie als erstes ins Königreich?

BF: Die Liebe von Gott wird an alle gleich verteilt. Er hat für alle die gleiche Botschaft und Liebe. Gott sagt immer, er gibt seine Liebe und die Rettung, damit sich jeder besser fühlt. Alle sind vor Gott gleich.

R: Es gibt noch ein Gleichnis. Kennen Sie das Gleichnis über den Bauern, der Saatgut streut auf verschiedene Böden?

BF: Ja. Ein Teil des Saatguts fällt auf den Weg, ein weiterer Teil zwischen die Dornen, ein anderer Teil auf felsigen Boden und der letzte Teil auf guten Boden. Das Saatgut konnte auf den felsigen Boden nicht wachsen, dann ist es kaputt geworden. Das Saatgut in den Dornen konnten wachsen, aber nicht groß werden, weil die Dornen es nicht zugelassen haben. Es ist dann vertrocknet. Der Samen auf dem Weg wurde von Vögeln gefressen. Der einzige Samen, der wachsen konnte, war der auf gutem Boden. Es wurde groß und sie trugen reiche Früchte, 60-Fach und 100-Fach.

R: Was bedeutet dieses Gleichnis?

BF: Die was Futter von den Vögeln werden, sind die Menschen die überhaupt nicht an Gott glauben. Die anderen sind die Menschen, die Gott hören und an ihn glauben, ihr glauben ist aber nicht so stark. Die anderen Menschen sind die, die an Gott glauben aber ihnen sind andere Sachen wie Geld wichtiger. Nur die Menschen können ewiges Leben bekommen, die an Gott glauben und in keiner Situation den Glauben verlieren.

R: Sie haben auch etwas von Wundern gesagt. Können Sie mir darüber etwas erzählen?

BF: Das größte Wunder von Jesus für mich persönlich ist, als er einen Toten wieder auferweckt hat.

R: Wer war das? Wie ist es passiert?

BF: Lazarus war sein Name. Er war der Bruder von Maria und Marta. Jesus hat gehört das Lazarus krank ist, als er zurückgekommen ist war er bereits seit vier Tagen tot. Er sah, dass die beiden Schwestern traurig waren und weinten. Maria sagte, dass er zu spät gekommen ist und ihr Bruder bereits tot war. Jesus ging zu dem Grab von Lazarus und befahl ihn aufzustehen. Lazarus stand auf von den Toten und kam von ihnen zurück. Er war dann ein normaler, ein lebendiger Mensch. Nachdem so viele Wunder passierten, wollten die Juden Jesus umbringen.

R: Welche Juden genau? Welche Personen konkret?

BF: Die Führer des Tempels wollten Jesus umbringen.

R: Wenn er etwas Gutes getan hat, wieso wollten sie ihn umbringen?

BF: Weil er gesagt hat das er Gott ist. Sie sagten, dass er sich Gott genannt hat und im Judentum ist es eine Straftat. Sie wollten von Pontius Pilatus, dass er Jesus bestraft. Gott hat alles gemacht. Er sagte, dass er gekommen ist aber ihre Herzen waren aus Stein und sie konnten nicht hören. Sie konnten Jesus nicht als Gott akzeptieren. Noch jemand wurde von den Toten erweckt, es war der Sohn einer Witwe. Er war krank. Die andere tote war die Tochter eines Römers.“

Diese Fragestellung und die darauf gegebenen Antworten des Beschwerdeführers haben aus der Sicht der erkennenden Richterin deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht nur plakative Momente aus der Bibel wiedergeben kann, sondern mit den Hintergründen und der dahinter stehenden Bedeutung tiefergehend vertraut ist. Von einer Umsetzung der christlichen Glaubensinhalte und einer missionarischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann beim Beschwerdeführer auf Grund seines vertieften Verständnisses aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ausgegangen werden (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls: „R: In welcher Form würden Sie ihren Glauben in Iran ausleben? BF: Alles was ich gelernt habe. Alle Wunder die ich im Leben gesehen habe. Ich werde darüber erzählen, egal ob es ein islamisches Land ist oder nicht.“).Diese Fragestellung und die darauf gegebenen Antworten des Beschwerdeführers haben aus der Sicht der erkennenden Richterin deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht nur plakative Momente aus der Bibel wiedergeben kann, sondern mit den Hintergründen und der dahinter stehenden Bedeutung tiefergehend vertraut ist. Von einer Umsetzung der christlichen Glaubensinhalte und einer missionarischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche die Weitergabe von Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann beim Beschwerdeführer auf Grund seines vertieften Verständnisses aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ausgegangen werden vergleiche Seite 15 des Verhandlungsprotokolls: „R: In welcher Form würden Sie ihren Glauben in Iran ausleben? BF: Alles was ich gelernt habe. Alle Wunder die ich im Leben gesehen habe. Ich werde darüber erzählen, egal ob es ein islamisches Land ist oder nicht.“).

In der mündlichen Verhandlung fragte die erkennende Richterin den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch Folgendes:

„R: Sind Sie in sozialen Medien tätig und wenn ja, in welcher Form?

BF: Ich bin auf Facebook. Einen Web-Blog habe ich auch noch, dort bin ich aktiv. Ich versuche alles was in meinem Leben passiert oder was ich mit Jesus erlebe, mit den anderen Leuten zu teilen. Damit ich die Stimme von Jesus bin.

R: Sind Sie als Person erkennbar auf dem Profil? Ist das Profil öffentlich?

BF: Es ist öffentlich, ich führe es mit meinem Namen.“

Das Bundesverwaltungsgericht nahm insofern Einsicht in die genannten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien und überzeugte sich davon, dass die Aktivitäten auch für Dritte wahrnehmbar sind und einen Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers jedenfalls zulassen.

Hinsichtlich der Ausführungen im Bescheid des BFA ist weiter zu bemerken, dass inzwischen zweieinhalb Jahre vergangen sind, in denen sich der Glaube des Beschwerdeführers weiter festigen konnte und daher die gegenständliche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts aktueller ist als die des BFA.

Der Beschwerdeführer konnte letztendlich spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist.

Dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr in den Iran an seinem christlichen Glauben festhalten würde, ergibt sich aus der festgestellten ernstlichen und aus innerem Entschluss erfolgten Konversion zum Christentum.

Die Feststellung, dass keine Hinweise zu sehen sind, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht hätte, ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 19.06.2020. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage“ sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186; 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453). Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675); ebenso wenig, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230).

Letztlich darf nicht übersehen werden, dass bereits Verfolgung drohen kann, wenn einer Person wie dem Beschwerdeführer die Abkehr vom Islam unterstellt wird. Auch bei (bloß) unterstellter Ablehnung der religiösen Überzeugung der Verfolger kann Asylrelevanz gegeben sein (VwGH 12.6.2003, 2000/20/0100; 24.2.2015, Ra 2014/18/0086).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

2. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch iranische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, weil seine Konversion zum Christentum bekannt geworden ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer auch deutlich, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran auch missionarisch tätig werden will. Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten im Iran mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige sowie mit Verfolgung zu rechnen. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ und eine damit verbundene Verfolgung im gesamten iranischen Staatsgebiet droht. Da die Verfolgung durch staatliche Organe droht, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.

Aus den Länderberichten zum Iran ergibt sich auch, dass Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, – vor allem auch in Social Media-Kanälen – von den Behörden in den Fokus genommen werden sich Verhaftungen und Befragungen gegenübersehen.

Nach den Feststellungen zum Iran kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde, weil die Verfolgung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Irans aufhält und dass auch keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb des Irans aufhält und dass auch keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2203257.1.00

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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