TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/22 I421 2237653-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2020
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Entscheidungsdatum

22.12.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
NAG §53a Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §83
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 53a heute
  2. NAG § 53a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 53a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Spruch


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I421 2237653-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Slowenien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Slowenien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.08.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) darüber informiert, dass gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz bestünde. 1. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.08.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) darüber informiert, dass gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz bestünde.

2.       Am XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF seitens des BG XXXX wegen § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG, § 27 Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die entsprechende Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung wurde der belangten Behörde mit Schreiben des BG XXXX übermittelt. 2. Am römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF seitens des BG römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die entsprechende Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung wurde der belangten Behörde mit Schreiben des BG römisch 40 übermittelt.

3.       Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF wegen §§ 15, 142, 143 Abs 1 2. Fall StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.3. Mit Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF wegen Paragraphen 15, 142, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.

4.       Dem BF wurde daraufhin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisausaufnahme vom XXXX seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen Zweiwochenfrist ab nachweislicher Zustellung des Schreibens eingeräumt. Eine solche langte seitens des BF rechtzeitig mit XXXX beim BFA ein. 4. Dem BF wurde daraufhin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisausaufnahme vom römisch 40 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme binnen Zweiwochenfrist ab nachweislicher Zustellung des Schreibens eingeräumt. Eine solche langte seitens des BF rechtzeitig mit römisch 40 beim BFA ein.

5.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142, Abs 1 zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142,, Absatz eins, zweiter Fall, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

6.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

7.       Seitens des Landesgerichtes XXXX wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX darüber informiert, dass über den BF wegen §§ 83, 107 Abs 1 StGB, § 28a Abs 1 SMG Untersuchungshaft verhängt worden sei. 7. Seitens des Landesgerichtes römisch 40 wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 darüber informiert, dass über den BF wegen Paragraphen 83, 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG Untersuchungshaft verhängt worden sei.

8.       Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX , rechtzeitig Beschwerde. Begründend brachte der BF im Wesentlichen vor, er lebe seit dem Jahr 2013 mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden Töchtern aus erster Ehe in einer Wohnung, habe von 2012 bis 2019 durchgehend gearbeitet und zudem eine Wiedereinstellungszusage erhalten. Er halte sich an die österreichische Rechtsordnung, zahle alle seine Strafen und Steuern und mache nichts, was der Gesellschaft schaden würde. 8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schreiben vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am römisch 40 , rechtzeitig Beschwerde. Begründend brachte der BF im Wesentlichen vor, er lebe seit dem Jahr 2013 mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden Töchtern aus erster Ehe in einer Wohnung, habe von 2012 bis 2019 durchgehend gearbeitet und zudem eine Wiedereinstellungszusage erhalten. Er halte sich an die österreichische Rechtsordnung, zahle alle seine Strafen und Steuern und mache nichts, was der Gesellschaft schaden würde.

9.       Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger von Slowenien. Seine Identität steht fest.

Zuerst war der BF ab dem 24.09.2012 mit Nebenwohnsitz, ab dem 23.10.2012 schließlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet durchgehend gemeldet. Zuvor lebte der BF in XXXX , Slowenien. Seit 18.10.2020 befindet sich der BF in der Justizanstalt XXXX , wo er bereits zuvor im Zeitraum vom 26.03.2020 bis 25.08.2020 aufhältig gewesen war. Zuerst war der BF ab dem 24.09.2012 mit Nebenwohnsitz, ab dem 23.10.2012 schließlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet durchgehend gemeldet. Zuvor lebte der BF in römisch 40 , Slowenien. Seit 18.10.2020 befindet sich der BF in der Justizanstalt römisch 40 , wo er bereits zuvor im Zeitraum vom 26.03.2020 bis 25.08.2020 aufhältig gewesen war.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist haft- sowie arbeitsfähig. Ab April 2012 ging er regelmäßig immer wieder einer Erwerbstätigkeit nach, wobei sein letztes länger durchgängiges Arbeitsverhältnis etwa sechs Jahre zurückliegt (18.09.2012 bis 26.12.2014). Ab diesem Zeitpunkt wechselten sich monateweise vollversicherungspflichtige Anstellungen bis zu maximal sieben Monaten mit Arbeitslosengeldbezügen, zwischenzeitig auch Bezügen von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, und geringfügigen Beschäftigungen ab. Zuletzt war der BF bis 20.12.2019 in einem Beschäftigungsverhältnis, seitdem bezieht er Arbeitslosengeld.

Seit 28.06.2013 lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner slowenischen Lebensgefährtin XXXX sowie deren beiden volljährigen Töchtern aus erster Ehe, XXXX . In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Er verfügt über soziale Kontakte. Seit 28.06.2013 lebt der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner slowenischen Lebensgefährtin römisch 40 sowie deren beiden volljährigen Töchtern aus erster Ehe, römisch 40 . In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Er verfügt über soziale Kontakte.

Der BF weist sehr gute Deutschkenntnisse auf. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und sozialer Hinsicht waren hingegen nicht festzustellen.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich zur Person des BF scheinen zwei Verurteilungen auf:

01) BG XXXX 01) BG römisch 40

§ 27 (1) Z 1 1. u. 2. Fall SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 1. u. 2. Fall SMG

§ 27 (2) SMGParagraph 27, (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 25.07.2016

Geldstrafe von 60 Tags zu je 25,00 EUR (1.500,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 02.04.2019

02) LG XXXX § 15 StGB §§ 142 (1) 2. Fall, 143 (1) 2. Fall StGB02) LG römisch 40 Paragraph 15, StGB Paragraphen 142, (1) 2. Fall, 143 (1) 2. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 25.03.2020

Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX zu LG römisch 40

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 25.08.2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX LG römisch 40

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX rechtskräftig seit XXXX , für schuldig befunden, am XXXX in XXXX . durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Mobiltelefon, unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Rohrzange, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mehrmals versuchte, mit der Rohrzange auf ihn einzuschlagen und dabei äußerte: „Gib mir Handy! Jetzt! Gib mir Handy!“. Hierdurch wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 18 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der BF hat trotz Alkoholisierung nicht die Kriterien der vollen Berauschung im Sinne des § 287 StGB erfüllt und war aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Rohrzange im Gebüsch versteckt hat, auch abzuleiten, dass der BF gewusst hat, was Recht und Unrecht ist. Mildernd wurde die Schuldeinsicht, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums berücksichtigt, erschwerend kein Umstand gewertet. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , für schuldig befunden, am römisch 40 in römisch 40 . durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Mobiltelefon, unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Rohrzange, mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw. abzunötigen versucht zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mehrmals versuchte, mit der Rohrzange auf ihn einzuschlagen und dabei äußerte: „Gib mir Handy! Jetzt! Gib mir Handy!“. Hierdurch wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, zweiter Fall, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei 18 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Der BF hat trotz Alkoholisierung nicht die Kriterien der vollen Berauschung im Sinne des Paragraph 287, StGB erfüllt und war aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Rohrzange im Gebüsch versteckt hat, auch abzuleiten, dass der BF gewusst hat, was Recht und Unrecht ist. Mildernd wurde die Schuldeinsicht, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums berücksichtigt, erschwerend kein Umstand gewertet.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX samt Gutachten, den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu römisch 40 samt Gutachten, den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Zumal entsprechend dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister der Personalausweis des BF mit der Kartennummer XXXX als authentisch eingestuft wurde, selbiger auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist und der BF zudem bei der Interpol XXXX unter den gleichen Personendaten identifiziert wurde (AS 77), steht die Identität des BF samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum eindeutig fest. Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet samt Haftaufenthalten kann auf den aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF verwiesen werden. Der Umstand, dass der BF ledig ist, ergibt sich ebenso aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF, im Übrigen brachte der BF Gegenteiliges nicht vor. Aus den Ausführungen des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Stellungnahme ergibt sich, dass dieser zuvor in XXXX , Slowenien, gelebt hat (AS 30). Zumal entsprechend dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister der Personalausweis des BF mit der Kartennummer römisch 40 als authentisch eingestuft wurde, selbiger auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich ist und der BF zudem bei der Interpol römisch 40 unter den gleichen Personendaten identifiziert wurde (AS 77), steht die Identität des BF samt Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum eindeutig fest. Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet samt Haftaufenthalten kann auf den aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF verwiesen werden. Der Umstand, dass der BF ledig ist, ergibt sich ebenso aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF, im Übrigen brachte der BF Gegenteiliges nicht vor. Aus den Ausführungen des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Stellungnahme ergibt sich, dass dieser zuvor in römisch 40 , Slowenien, gelebt hat (AS 30).

Aufgrund der Haftfähigkeit war die Feststellung zu treffen, dass der BF an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, wobei Gegenteiliges auch im gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich wurde. Daraus lässt sich auf die Arbeitsfähigkeit des BF schließen, welche weiters im erwerbsfähigen Alter des BF begründet liegt und er zudem selber im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt hat, arbeiten und eine fixe Stelle zu wollen (AS 29). Im Sozialversicherungsdatenauszug des BF werden die genauen Vollerwerbsversicherungszeiten samt Dauer derselben ersichtlich, weiters auch Arbeitslosengeldbezüge, Bezüge von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und geringfügige Anstellungen, zudem auch der Umstand, dass der BF zuletzt bis 20.12.2019 in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen war.

Im Zuge seines Beschwerdevorbringens führte der BF an, mit XXXX sowie deren beiden Töchtern aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt zu leben, was sich durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zu diesen bestätigte und worauf auch die Feststellung zur Volljährigkeit der Töchter beruht. Ebenso wird die slowenische Staatsangehörigkeit der XXXX im Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Dass keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet leben, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme (AS 30). In Zusammenhang mit dem Bestehen sonstiger sozialer Kontakte wird darauf verwiesen, dass das Bestehen solcher bereits in Anbetracht des mehrjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet außer Frage steht.Im Zuge seines Beschwerdevorbringens führte der BF an, mit römisch 40 sowie deren beiden Töchtern aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt zu leben, was sich durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zu diesen bestätigte und worauf auch die Feststellung zur Volljährigkeit der Töchter beruht. Ebenso wird die slowenische Staatsangehörigkeit der römisch 40 im Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Dass keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet leben, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme (AS 30). In Zusammenhang mit dem Bestehen sonstiger sozialer Kontakte wird darauf verwiesen, dass das Bestehen solcher bereits in Anbetracht des mehrjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet außer Frage steht.

Aufgrund der handschriftlichen Stellungnahme und Beschwerde des BF konnte die Feststellung getroffen werden, dass dieser über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Zwar wird nicht verkannt, dass der BF im Bundesgebiet Erwerbtätigkeiten nachgegangen ist, jedoch war – ob der Zeiten der Arbeitslosigkeit, den oft nur monateweisen Beschäftigungen und dem Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe – entsprechend den obigen Ausführungen keine tiefgreifende Integration am österreichischen Arbeitsmarkt zu erblicken.

Eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht scheitert bereits an den beiden rechtskräftigen Verurteilungen des BF, welche sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX ergeben. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX samt Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll mit dem Gutachten des XXXX (AS 37 ff).Eine maßgebliche Integration in sozialer Hinsicht scheitert bereits an den beiden rechtskräftigen Verurteilungen des BF, welche sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich vom römisch 40 ergeben. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 samt Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll mit dem Gutachten des römisch 40 (AS 37 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Aufgrund der slowenischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.

Zu Spruchteil A):

3.1.    Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1   Rechtslage

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet:

§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(3) […], (4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:

§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

[…]

Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt:

§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Da der BF die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG erfüllt, zumal dieser seit September 2012 im Bundesgebiet durchgehend aufhältig und melderechtlich erfasst ist, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228, VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, zur Anwendung. Da der BF die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG erfüllt, zumal dieser seit September 2012 im Bundesgebiet durchgehend aufhältig und melderechtlich erfasst ist, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228, VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen muss, zur Anwendung.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erforderlich, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose erforderlich, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).

Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 zweiter Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der BF trotz Alkoholisierung nicht die Kriterien der vollen Berauschung im Sinne des § 287 StGB erfüllt hat. Aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Rohrzange im Gebüsch versteckt hat, war auch entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen XXXX abzuleiten, dass der BF gewusst hat, was Recht und Unrecht ist. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, zweiter Fall, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon 18 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der BF trotz Alkoholisierung nicht die Kriterien der vollen Berauschung im Sinne des Paragraph 287, StGB erfüllt hat. Aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Rohrzange im Gebüsch versteckt hat, war auch entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen römisch 40 abzuleiten, dass der BF gewusst hat, was Recht und Unrecht ist.

Diesbezüglich gilt es, auf die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041) (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), worunter jedenfalls ein schwerer Raub zu subsumieren ist.

Auch die Verurteilung des BF in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz – auch wenn das Suchtmittel „nur“ zum persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen war – gilt es im Rahmen der Gefährdungsprognose mitberücksichtigen. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden.

In einer Zusammenschau der Verurteilungen und der Verantwortung des BF, welche wenig Einsicht erkennen lässt, lässt sich seitens des erkennenden Richters gegenwärtig jedenfalls kein positiver Gesinnungswandel des BF in Zusammenhang mit der zu treffenden Gefährdungsprognose erkennen. So vermeinte der BF zu seiner ersten Verurteilung, dass diese eingestellt worden sei und er „nur“ eine Strafe von EUR 1.500,-- bekommen und auch bezahlt habe. Hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung, obgleich diese mit XXXX in Rechtskraft erwachsen ist, führte der BF aus, es werde in den nächsten Tagen Beschwerde beim Oberlandesgewicht Wien, sowie auch beim EuGH erhoben. Mit seinen Ausführungen, er halte sich an alle österreichischen Rechtsverordnungen, zahle alle seine Strafen und Steuern und mache nichts, was der Gesellschaft schaden würde, verkennt der BF damit jedenfalls die objektiv vorliegenden Gegebenheiten, welche sich bereits mit einem Blick auf den Strafregisterauszug erkennen lassen. Auch seine Darlegungen, dass er es nicht nötig gehabt hätte, einen Handyraub zu begehen, steht gänzlich dem objektiven Tatgeschehen seiner Verurteilung zu XXXX entgegen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass das Opfer – zumindest entsprechend den Ausführungen des BF – sich nicht bedroht gefühlt habe. Der BF lässt damit jedenfalls eine herabgesetzte Hemmschwelle in Zusammenhang mit Gewalt erkennen. Selbst der Umstand, dass der BF „sturzbetrunken“ gewesen sei, entfaltet gegenständlich für sich gesehen keine Entscheidungsrelevanz, zumal diese herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit bereits im Zuge der Strafbemessungsgründe seine Berücksichtigung gefunden hat und im Gutachten hervorgeht, dass dem BF dessen ungeachtet bewusst sein musste, was Recht und Unrecht ist. Unter einer gesamtheitlichen Betrachtung des soeben Dargelegten zeigt der BF damit, dass er dem Unrecht seiner Taten wenig Bedeutung beimisst, was in der Folge darauf schließen lässt, dass auch der österreichischen Rechtsordnung wenig Bedeutung beigemessen wird. In diesem Zusammenhang bleibt noch festzuhalten, dass die im Zuge des Strafurteils berücksichtige Schuldeinsicht gegenwärtig durch die Ausführungen des BF eine erhebliche Relativierung erfährt. In einer Zusammenschau der Verurteilungen und der Verantwortung des BF, welche wenig Einsicht erkennen lässt, lässt sich seitens des erkennenden Richters gegenwärtig jedenfalls kein positiver Gesinnungswandel des BF in Zusammenhang mit der zu treffenden Gefährdungsprognose erkennen. So vermeinte der BF zu seiner ersten Verurteilung, dass diese eingestellt worden sei und er „nur“ eine Strafe von EUR 1.500,-- bekommen und auch bezahlt habe. Hinsichtlich seiner zweiten Verurteilung, obgleich diese mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist, führte der BF aus, es werde in den nächsten Tagen Beschwerde beim Oberlandesgewicht Wien, sowie auch beim EuGH erhoben. Mit seinen Ausführungen, er halte sich an alle österreichischen Rechtsverordnungen, zahle alle seine Strafen und Steuern und mache nichts, was der Gesellschaft schaden würde, verkennt der BF damit jedenfalls die objektiv vorliegenden Gegebenheiten, welche sich bereits mit einem Blick auf den Strafregisterauszug erkennen lassen. Auch seine Darlegungen, dass er es nicht nötig gehabt hätte, einen Handyraub zu begehen, steht gänzlich dem objektiven Tatgeschehen seiner Verurteilung zu römisch 40 entgegen, woran auch nichts zu ändern vermag, dass das Opfer – zumindest entsprechend den Ausführungen des BF – sich nicht bedroht gefühlt habe. Der BF lässt damit jedenfalls eine herabgesetzte Hemmschwelle in Zusammenhang mit Gewalt erkennen. Selbst der Umstand, dass der BF „sturzbetrunken“ gewesen sei, entfaltet gegenständlich für sich gesehen keine Entscheidungsrelevanz, zumal diese herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit bereits im Zuge der Strafbemessungsgründe seine Berücksichtigung gefunden hat und im Gutachten hervorgeht, dass dem BF dessen ungeachtet bewusst sein musste, was Recht und Unrecht ist. Unter einer gesamtheitlichen Betrachtung des soeben Dargelegten zeigt der BF damit, dass er dem Unrecht seiner Taten wenig Bedeutung beimisst, was in der Folge darauf schließen lässt, dass auch der österreichischen Rechtsordnung wenig Bedeutung beigemessen wird. In diesem Zusammenhang bleibt noch festzuhalten, dass die im Zuge des Strafurteils berücksichtige Schuldeinsicht gegenwärtig durch die Ausführungen des BF eine erhebliche Relativierung erfährt.

Zudem gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zwar wurde der BF mit XXXX aus seiner Haft vorzeitig bedingt entlassen, jedoch befindet er sich nach wie vor in seiner Probezeit. In Anbetracht dessen, dass es sich mittlerweile um die zweite Verurteilung des BF handelt, er erst vor vier Monaten bedingt entlassen wurde, er sich in noch offener Probezeit befindet und über den BF gegenwärtig mit XXXX wieder die Untersuchungshaft verhängt wurde, kann gegenständlich jedenfalls ein Gesinnungswandel des BF nicht festgestellt werden. Zudem gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zwar wurde der BF mit römisch 40 aus seiner Haft vorzeitig bedingt entlassen, jedoch befindet er sich nach wie vor in seiner Probezeit. In Anbetracht dessen, dass es sich mittlerweile um die zweite Verurteilung des BF handelt, er erst vor vier Monaten bedingt entlassen wurde, er sich in noch offener Probezeit befindet und über den BF gegenwärtig mit römisch 40 wieder die Untersuchungshaft verhängt wurde, kann gegenständlich jedenfalls ein Gesinnungswandel des BF nicht festgestellt werden.

Im Verhalten des BF ist damit jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, selbst unter Miteinbeziehung der Milderungsgründe seiner letzten Verurteilung, nämlich Schuldeinsicht, dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme in Zusammenschau mit dem Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satz FPG ist sohin erfüllt.Im Verhalten des BF ist damit jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu erblicken, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, selbst unter Miteinbeziehung der Milderungsgründe seiner letzten Verurteilung, nämlich Schuldeinsicht, dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholkonsums. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme in Zusammenschau mit dem Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG ist sohin erfüllt.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen gilt.

Zugunsten des BF ist dabei zu berücksichtigen, dass sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig gestaltet, er seit 17.09.2015 über eine Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer verfügt und mittlerweile über acht Jahre durchgehend in Österreich melderechtlich erfasst ist. Nicht verkannt wird weiters, dass sich der BF sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet hat. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration gilt es an dieser Stelle erneut ausführen, dass der BF zwar seit April 2012 immer wieder beruflichen Tätigkeiten nachgegangen ist, diese jedoch durch die vielen Unterbrechungen, die Arbeitslosengeldbezüge und Bezüge von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe relativiert werden und seine letzte Erberbstätigkeit bereits mittlerweile ein Jahr zurückliegt.

Hinsichtlich des Familienlebens gilt auszuführen, dass dieser Begriff in Art 8 EMRK jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst und das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Hinsichtlich des Familienlebens gilt auszuführen, dass dieser Begriff in Artikel 8, EMRK jedenfalls die Beziehung von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst und das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Unstrittig verfügt der BF über ein tatsächlich bestehendes Familienleben in Form seiner Lebensgefährtin XXXX , mit welcher der BF bereits seit Juni 2013 im gemeinsamen Haushalt lebt. Hinsichtlich der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden Töchter gilt auszuführen, dass es sich beim BF nicht um deren leiblichen Vater handelt und die beiden zu einem Zeitpunkt, bevor überhaupt ein gemeinsamer Haushalt begründet wurde, ihre Volljährigkeit erreicht haben. Die Beziehung zu diesen ist daher allenfalls unter das Privatleben des BF zu subsumieren. Hinsichtlich weiterer sozialer Kontakte ist auszuführen, dass solche, selbst wenn sie – ob der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet unstrittig – objektiv vorhanden und für den BF subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, insbesondere in Bezug auf die erforderliche Intensität, entsprechen.Unstrittig verfügt der BF über ein tatsächlich bestehendes Familienleben in Form seiner Lebensgefährtin römisch 40 , mit welcher der BF bereits seit Juni 2013 im gemeinsamen Haushalt lebt. Hinsichtlich der ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden Töchter gilt auszuführen, dass es sich beim BF nicht um deren leiblichen Vater handelt und die beiden zu einem Zeitpunkt, bevor überhaupt ein gemeinsamer Haushalt begründet wurde, ihre Volljährigkeit erreicht haben. Die Beziehung zu diesen ist daher allenfalls unter das Privatleben des BF zu subsumieren. Hinsichtlich weiterer sozialer Kontakte ist auszuführen, dass solche, selbst wenn sie – ob der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet unstrittig – objektiv vorhanden und für den BF subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, insbesondere in Bezug auf die erforderliche Intensität, entsprechen.

Zumal das Aufenthaltsverbot somit einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, gilt es nun abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung unter Berücksichtigung des Gefährdungsmaßstabes des § 66 Abs 1 letzter Satz FPG schwerer wiegt, als sein gegenläufiges persönliches Interesse. Zugunsten des BF gilt es dabei, den rechtmäßigen Aufenthalt sowie das Erlernen der deutschen Sprache zu berücksichtigen, in relativiertem Maße – entsprechend den obigen Ausführungen – auch seine Erwerbstätigkeiten. Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden jedoch durch die strafrechtlichen Verurteilungen erheblich relativiert (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332). Zumal das Aufenthaltsverbot somit einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, gilt es nun abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung unter Berücksichtigung des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG schwerer wiegt, als sein gegenläufiges persönliches Interesse. Zugunsten des BF gilt es dabei, den rechtmäßigen Aufenthalt sowie das Erlernen der deutschen Sprache zu berücksichtigen, in relativiertem Maße – entsprechend den obigen Ausführungen – auch seine Erwerbstätigkeiten. Der langjährige Aufenthalt im Inland und die soeben dargelegten Integrationsmomente werden jedoch durch die strafrechtlichen Verurteilungen erheblich relativiert vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).

Gegenwärtig hat daher in Anbetracht der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit das Privat- und Familienleben des BF hintanzustehen, zumal – wie bereits ausgeführt – sowohl ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041) (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), andererseits auch Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ebenfalls ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014) und dem BF auch keine positive Zukunftsprognose auszustellen war. Die Bindung zur Lebensgefährtin vermochte den BF jedenfalls nicht davon abzuhalten, im Bundesgebiet zweimalig ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen. Aufgrund der oben angeführten Erwägungen wird daher ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF als gerechtfertigt und grundsätzlich verhältnismäßig erachtet und ist der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

Zumal sich der BF erst im Alter von etwa 22 Jahren in Österreich niedergelassen und zuvor in XXXX , Slowenien, gelebt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Slowenien nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen und es ihm gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Indiziert wird dies auch durch den Umstand, dass es sich bei der Lebensgefährtin des BF ebenfalls um eine slowenische Staatsangehörige handelt. Zumal sich der BF erst im Alter von etwa 22 Jahren in Österreich niedergelassen und zuvor in römisch 40 , Slowenien, gelebt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Slowenien nicht auf unüberwindliche Probleme stoßen und es ihm gelingen wird, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt zu sichern. Indiziert wird dies auch durch den Umstand, dass es sich bei der Lebensgefährtin des BF ebenfalls um eine slowenische Staatsangehörige handelt.

Für den BF besteht die Möglichkeit, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Kontakten mittels moderne Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs aufrecht zu erhalten.

Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet.

In Anbetracht der Verfehlungen des BF und dem damit in Zusammenhang stehenden großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität, sowie weiters auch an der Hintanhaltung von Suchtmitteldelinquenz, stellt sich das seitens der belangten Behörde auf die Dauer von drei Jahren befristete Aufenthaltsverbot als gerechtfertigt dar und bedarf keiner Korrektur.

Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern und sein Verhalten zu überdenken. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht, zudem auch Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, stehen in Anbetracht der negativen Zukunftsprognose einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643 in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz).Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht, zudem auch Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, stehen in Anbetracht der negativen Zukunftsprognose einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643 in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz).

Eine sofortige Ausreise erscheint daher vor diesem Hintergrund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig, was zudem auch durch die Verhängung von Untersuchungshaft mit XXXX indiziert wird.Eine sofortige Ausreise erscheint daher vor diesem Hintergrund im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig, was zudem auch durch die Verhängung von Untersuchungshaft mit römisch 40 indiziert wird.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVGGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG

Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289) (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289) (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint vergleiche etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Dabei steht die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).

Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt. In Verbindung mit der Beschwerde konnte auch das Privat- und Familienleben des BF entsprechend berücksichtigt werden und erfährt dadurch der Sachverhalt seine Klärung, weshalb folglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt mehr vorliegt (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Ansonsten beschränkte sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen unsubstantiiert auf eine Relativierung des strafbaren Verhaltens und eine – entgegen den getroffenen Feststellungen samt Beweiswürdigung – erfolgte berufliche Integration. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt. In Verbindung mit der Beschwerde konnte auch das Privat- und Familienleben des BF entsprechend berücksichtigt werden und erfährt dadurch der Sachverhalt seine Klärung, weshalb folglich kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt mehr vorliegt vergleiche VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Ansonsten beschränkte sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen unsubstantiiert auf eine Relativierung des strafbaren Verhaltens und eine – entgegen den getroffenen Feststellungen samt Beweiswürdigung – erfolgte berufliche Integration. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2237653.1.00

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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