Entscheidungsdatum
23.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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I417 2189294-3/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 30.01.2020 und 12.03.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, Lüfteneggerstraße 4, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 30.01.2020 und 12.03.2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III., und VII. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., und römisch sieben. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX alias XXXX wird gemäß § 54, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 54,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 24.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er als Sunnit im Wesentlichen mit der Furcht vor Verfolgung durch schiitische Milizen begründete.
2. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019, GZ: G305 2189294-1/11E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde, und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019, GZ: G305 2189294-1/11E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
3. Am 23.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2019, Zl. XXXX , als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2020, GZ: I414 2189294-2/3E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.3. Am 23.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2019, Zl. römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2020, GZ: I414 2189294-2/3E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
4. Am 04.11.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass sich die Situation im Irak stark verändert und der Krieg wieder begonnen habe. Zudem sei er seit 2018 Vater zweier Kinder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und verlobt mit einer Österreicherin, welche die Mutter seines zweitgeborenen Kindes sei.
5. In den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 11.11.2019 und 14.11.2019 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Antragsgründen im Wesentlichen dieselben Gründe wie in der Erstbefragung am 04.11.2019 an. Zudem behauptete er eine persönliche Bedrohung sowie die Bedrohung seiner Familie im Irak von mehreren, ihm unbekannten Milizen. Als er den Irak verlassen habe, sei sein Bruder entführt worden und bislang nicht mehr zurückgekehrt.
6. Mit dem Bescheid vom 02.12.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.) und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen von 04.11.2019 bis zum 11.11.2019 in der XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII).6. Mit dem Bescheid vom 02.12.2019, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen von 04.11.2019 bis zum 11.11.2019 in der römisch 40 Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und langte diese mitsamt dem bisherigen Verwaltungsakt am 23.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2019, GZ: I417 2189294-3/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
9. Am 30.01.2020 sowie am 12.03.2020 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei mündliche Verhandlungen statt und wurden am 12.03.2020 die Zeuginnen XXXX und XXXX einvernommen.9. Am 30.01.2020 sowie am 12.03.2020 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei mündliche Verhandlungen statt und wurden am 12.03.2020 die Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er leidet an keinen derartigen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen und ist arbeitsfähig.
Er reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich seit mindestens 24.09.2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.
Im Irak verfügt er über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Friseur und Kranfahrer. Vor seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern sowie zwei seiner Geschwister in einer Mietwohnung im Stadtteil XXXX in Bagdad und leben seine Eltern sowie drei Schwestern mit deren Familien allesamt nach wie vor im Irak. Es besteht ein aufrechter Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden und nach wie vor unbekannten Aufenthaltes sei.Im Irak verfügt er über eine mehrjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Friseur und Kranfahrer. Vor seiner Ausreise lebte er mit seinen Eltern sowie zwei seiner Geschwister in einer Mietwohnung im Stadtteil römisch 40 in Bagdad und leben seine Eltern sowie drei Schwestern mit deren Familien allesamt nach wie vor im Irak. Es besteht ein aufrechter Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden und nach wie vor unbekannten Aufenthaltes sei.
Der volljährige Beschwerdeführer ist verlobt mit der österreichischen Staatsbürgerin C.M. und hat das Paar den gemeinsamen Sohn D.D.M.. Dieser wurde am XXXX in Österreich geboren und ist österreichischer Staatsbürger, wobei der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zukommt. Das Paar lebt seit dem 13.11.2019 in einem gemeinsamen Haushalt gemeinsam mit D.D.M. sowie einem weiteren leiblichen Sohn der C.M. und dessen Halbschwester A.N.. Der Beschwerdeführer kümmert sich täglich um seinen Sohn bzw. übernimmt Aufgaben im Haushalt, während seine Lebensgefährtin arbeitstätig ist und den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet. Es besteht auch regelmäßiger Kontakt zur Familie seiner Lebensgefährtin und erfolgen gemeinsame Aktivitäten. Der Beschwerdeführer hat außerdem eine am XXXX geborene Tochter M.B.M. aus einer früheren Beziehung mit der Österreicherin L.M.. Regelmäßigen Unterhalt für seine Tochter leistet der Beschwerdeführer nicht, jedoch besteht jeden Dienstag ein persönlicher Kontakt zu dieser, welcher zukünftig ausgeweitet werden soll.Der volljährige Beschwerdeführer ist verlobt mit der österreichischen Staatsbürgerin C.M. und hat das Paar den gemeinsamen Sohn D.D.M.. Dieser wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist österreichischer Staatsbürger, wobei der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zukommt. Das Paar lebt seit dem 13.11.2019 in einem gemeinsamen Haushalt gemeinsam mit D.D.M. sowie einem weiteren leiblichen Sohn der C.M. und dessen Halbschwester A.N.. Der Beschwerdeführer kümmert sich täglich um seinen Sohn bzw. übernimmt Aufgaben im Haushalt, während seine Lebensgefährtin arbeitstätig ist und den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet. Es besteht auch regelmäßiger Kontakt zur Familie seiner Lebensgefährtin und erfolgen gemeinsame Aktivitäten. Der Beschwerdeführer hat außerdem eine am römisch 40 geborene Tochter M.B.M. aus einer früheren Beziehung mit der Österreicherin L.M.. Regelmäßigen Unterhalt für seine Tochter leistet der Beschwerdeführer nicht, jedoch besteht jeden Dienstag ein persönlicher Kontakt zu dieser, welcher zukünftig ausgeweitet werden soll.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich.
Er eignete sich Kenntnisse der Sprache Deutsch mindestens auf dem Niveau A2 an, absolvierte allerdings keine entsprechende Sprachprüfung. Er besuchte außerdem einen Integrationskurs sowie ein Sprachcafé und war ehrenamtlich als Essenszusteller tätig. Derzeit besucht der Beschwerdeführer regelmäßig einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und verfügt über ein Angebot der Teilhaberschaft eines Friseursalons in XXXX .Er eignete sich Kenntnisse der Sprache Deutsch mindestens auf dem Niveau A2 an, absolvierte allerdings keine entsprechende Sprachprüfung. Er besuchte außerdem einen Integrationskurs sowie ein Sprachcafé und war ehrenamtlich als Essenszusteller tätig. Derzeit besucht der Beschwerdeführer regelmäßig einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und verfügt über ein Angebot der Teilhaberschaft eines Friseursalons in römisch 40 .
Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen im bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018 wurde sein Antrag als unbegründet abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Des Weiteren wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte am 24.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018 wurde sein Antrag als unbegründet abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Des Weiteren wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.
Etwa zehn Monate später, am 04.11.2019, stellte er den gegenständlichen ersten Folgeantrag, jedoch wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist. Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere nicht, dass es seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens zu neuerlichen Vorfällen im Herkunftsstaat gekommen sei, welche im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen stehen würden.
Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 02.12.2019 vor. Auch in Bezug auf die Situation im Irak war keine wesentliche Änderung eingetreten, ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
Der Beschwerdeführer wird daher im Falle seiner Rückkehr in den Irak weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung oder wie immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das zum damaligen Zeitpunkt aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bzw. in der mündlichen Verhandlung sind auch keine Änderungen bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak sowie in seine Angaben und die der Zeuginnen C.M. und L.M. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Einsicht genommen wurde zudem in den Gerichtsakt G305 2189294-1 zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren des Beschwerdeführers sowie in den Gerichtsakt I414 2189294-2. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung und des Strafregisters eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, seinen persönlichen Verhältnissen, seiner Schulbildung, Arbeitserfahrung und familiären Situation im Irak ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften und nicht widerlegten Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde sowie aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines irakischen Reisepasses fest.
Die Feststellung betreffend seinen gesundheitlichen Zustand ergibt sich aus dem Umstand, dass er in keiner seiner bisherigen Einvernahmen schwerwiegende gesundheitliche Probleme behauptet sowie keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt hat. Das erkennende Gericht verkennt nicht die behauptete psychische Belastung aufgrund des anhängigen Asylverfahrens, jedoch handelt es sich dabei um keine wesentliche Beeinträchtigung seiner Gesundheit, welche einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen würde. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich in weiterer Folge aus der bestehenden gesundheitlichen Situation.
Die Feststellungen betreffend seine illegale Einreise ins Bundesgebiet sowie seinen seither durchgehenden Aufenthalt in Österreich ergeben sich einerseits aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu G305 2189294-1 sowie andererseits aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Sämtliche Feststellungen betreffend sein Familienleben in Österreich ergeben sich aus einer Zusammenschau der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht sowie der Zeugenaussagen von C.M. und L.M. in der Beschwerdeverhandlung. Zudem wurden folgende unterstützende Unterlagen vorgelegt: Geburtsurkunde der M.B.M. ausgestellt vom Standesamt XXXX am 04.01.2019, Anerkennung der Vaterschaft für M.B.M ausgestellt von der XXXX am 19.12.2018, Anerkennung der Vaterschaft für D.D.M. von der XXXX ausgestellt am 27.11.2018. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich das Bestehen des gemeinsamen Haushaltes. Die Feststellung zur familiären Alltagssituation gründet insbesondere auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Verlobten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weitere derzeit bestehende und maßgebliche private oder familiäre Beziehungen wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und gründet darauf die entsprechende Feststellung.Sämtliche Feststellungen betreffend sein Familienleben in Österreich ergeben sich aus einer Zusammenschau der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht sowie der Zeugenaussagen von C.M. und L.M. in der Beschwerdeverhandlung. Zudem wurden folgende unterstützende Unterlagen vorgelegt: Geburtsurkunde der M.B.M. ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am 04.01.2019, Anerkennung der Vaterschaft für M.B.M ausgestellt von der römisch 40 am 19.12.2018, Anerkennung der Vaterschaft für D.D.M. von der römisch 40 ausgestellt am 27.11.2018. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt sich das Bestehen des gemeinsamen Haushaltes. Die Feststellung zur familiären Alltagssituation gründet insbesondere auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Verlobten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weitere derzeit bestehende und maßgebliche private oder familiäre Beziehungen wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und gründet darauf die entsprechende Feststellung.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Integrationsmaßnahmen ergeben sich einerseits aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019 sowie andererseits aus den im gegenständlichen Verfahren zusätzlich vorgelegten Unterlagen wie der Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF datiert vom 23.02.2018, der Zusage einer Teilhaberschaft eines Friseursalons, datiert vom 05.11.2019 und der Bestätigung des Sprachinstituts XXXX Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers selbst überzeugen und fußt darauf die entsprechende Feststellung.Die Feststellungen hinsichtlich seiner Integrationsmaßnahmen ergeben sich einerseits aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019 sowie andererseits aus den im gegenständlichen Verfahren zusätzlich vorgelegten Unterlagen wie der Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF datiert vom 23.02.2018, der Zusage einer Teilhaberschaft eines Friseursalons, datiert vom 05.11.2019 und der Bestätigung des Sprachinstituts römisch 40 Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers selbst überzeugen und fußt darauf die entsprechende Feststellung.
Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich sowie zum fehlenden Leistungserhalt aus der staatlichen Grundversorgung gründen auf einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger und deckt sich dies mit seinen Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf der aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zum bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:
Die Feststellungen zu seinem erstmaligen Antrag auf Asyl wurden dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019, GZ: G305 2189294-1, entnommen.
Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass sich die Situation im Irak stark verändert und der Krieg wieder begonnen habe. Zudem gab er eine persönliche Bedrohung sowie die Bedrohung seiner Familie im Irak von mehreren, ihm unbekannten Milizen an. Er sei seit 2018 Vater zweier Kinder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, und verlobt mit einer Österreicherin, welche zugleich die Kindesmutter seines zweitgeborenen Kindes sei. Er wollte aufgrund seiner Familie in Österreich Asyl und möchte nicht, dass seine Kinder ohne Vater aufwachsen.
In der mündlichen Verhandlung sprach er letztlich lediglich von einer allgemeinen Bedrohungslage im Irak und verneinte die Frage des Rechtsvertreters, ob sich an der Sicherheitslage im Irak seit dem letzten Urteil etwas geändert hätte.
Es handelt sich somit bei sämtlichen Vorbringen um keine wesentlichen Änderungen der Sach- und Rechtslage im Bereich des Asylrechts. Auch in der erhobenen Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung legte er eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts nicht dar, sondern erschöpfte sich sein Vorbringen zuletzt darin, dass er in Österreich ein schützenswertes Familienleben aufgebaut habe.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie schon die belangte Behörde - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte bzw. seine Gründe nicht dazu geeignet sind, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Außerdem erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer allenfalls geänderten Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts.
Im gegenständlichen Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden und mangelte es an einer substantiierten Behauptung.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland insbesondere in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen und legte er zudem im Laufe des Verfahrens zusammenhangslos ihn nicht betreffende Lichtbilder bzw. Zeitungsartikel vor. Das bloße Aufzeigen von Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen jedoch nicht zu erschüttern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (vgl. VwGH 08.09.1977, 2609/76).Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen vergleiche VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins., 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019, GZ: G305 2189294-1, zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2019, GZ: G305 2189294-1, zum vorangegangenen Asylverfahren in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Die belangte Behörde hat - wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung näher ausgeführt- völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies deswegen, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte, sondern sich vielmehr auf eine generelle Sicherheitslage bzw. sein Familienleben in Österreich gestützt hat.
Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abzuweisen ist.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen ist.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087.Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die belangte Behörde stützte sich bei Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.Die belangte Behörde stützte sich bei Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034).
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die bei der Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt:
Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin C.M. und beabsichtigt das Paar zu heiraten. Dieser Beziehung entstammt der gemeinsame minderjährige Sohn D.D.M. und lebt die Familie seit über einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Rückkehrentscheidung würde daher unbestritten in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen. Der Beschwerdeführer kommt seiner Vaterrolle im täglichen Leben nach und kümmert sich um seinen Sohn, während seine Lebensgefährtin ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Das Kind ist somit auf die Versorgung durch den Beschwerdeführer angewiesen und dieser in der berufsbedingten Abwesenheit seiner Lebensgefährtin alleine für die Obsorge seines Sohnes verantwortlich. Insoweit ist es ihm nicht anzulasten, dass er derzeit keiner legalen Beschäftigung nachgeht. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Tochter im Bundesgebiet, mit welcher er einmal wöchentlich Zeit verbringt und erklärte seine frühere Lebensgefährtin und Kindesmutter vor Gericht, dass die Besuchszeiten in Zukunft ausgedehnt werden sollen. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin C.M. und beabsichtigt das Paar zu heiraten. Dieser Beziehung entstammt der gemeinsame minderjährige Sohn D.D.M. und lebt die Familie seit über einem Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Rückkehrentscheidung würde daher unbestritten in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen. Der Beschwerdeführer kommt seiner Vaterrolle im täglichen Leben nach und kümmert sich um seinen Sohn, während seine Lebensgefährtin ihrer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Das Kind ist somit auf die Versorgung durch den Beschwerdeführer angewiesen und dieser in der berufsbedingten Abwesenheit seiner Lebensgefährtin alleine für die Obsorge seines Sohnes verantwortlich. Insoweit ist es ihm nicht anzulasten, dass er derzeit keiner legalen Beschäftigung nachgeht. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Tochter im Bundesgebiet, mit welcher er einmal wöchentlich Zeit verbringt und erklärte seine frühere Lebensgefährtin und Kindesmutter vor Gericht, dass die Besuchszeiten in Zukunft ausgedehnt werden sollen.
Eine Fortsetzung des Familienlebens im Irak ist mangels vorhandener Bindungen seiner beiden Kinder in den Irak und auch hinsichtlich der in Österreich berufstätigen bzw. karenzierten, zur Obsorge berechtigten Kindsmütter nicht zumutbar. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 mit Verweis auf VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277 und VfGH 12.10.2016, E 1349/2016).Eine Fortsetzung des Familienlebens im Irak ist mangels vorhandener Bindungen seiner beiden Kinder in den Irak und auch hinsichtlich der in Österreich berufstätigen bzw. karenzierten, zur Obsorge berechtigten Kindsmütter nicht zumutbar. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich. Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332 mit Verweis auf VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277 und VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,).
Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Der Anspruch eines Kindes auf persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen ist in Österreich in Artikel 2 Abs. 1 des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011) verfassungsrechtlich verankert. Eine Rückkehrentscheidung würde somit jedenfalls in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern und auch in das Kindeswohl seines Sohnes sowie seiner Tochter eingreifen. Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Der Anspruch eines Kindes auf persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen ist in Österreich in Artikel 2 Absatz eins, des BVG über die Rechte von Kindern Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,) verfassungsrechtlich verankert. Eine Rückkehrentscheidung würde somit jedenfalls in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern und auch in das Kindeswohl seines Sohnes sowie seiner Tochter eingreifen.
Auch wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0212; VwGH 17.04.2013, 2013/22/0088). Dieser Umstand tritt somit angesichts des dargelegten Ausmaßes des tatsächlichen Bestehens des Familienlebens in den Hintergrund.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu und lebt der Beschwerdeführer nunmehr bereits über fünf Jahre ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet. Er eignete sich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache an und verkennt das erkennende Gericht nicht, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung äußerst bemüht gezeigt hat in der deutschen Sprache zu kommunizieren und erklärte seine derzeitige Lebensgefährtin, dass im gemeinsamen Haushalt Deutsch gesprochen wird. Der Beschwerdeführer war zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich ehrenamtlich tätig und besuchte verschiedene Kurse. Aufgrund seiner nunmehrigen Betreuungspflichten ist ihm das Fehlen weiterer Integrationsbemühungen in keiner gewichtigen Form anzulasten. Der Beschwerdeführer zeigte vielmehr innerhalb seiner Möglichkeiten seine Bestrebungen, sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig zu integrieren.
Gegen den Beschwerdeführer liegen zudem keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf und befindet er sich nicht mehr in der Grundversorgung, da seine Lebensgefährtin für einen ausreichenden Lebensunterhalt der Familie sorgt.
Zu seinen Ungunsten wiegt hingegen lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verließ und vielmehr einen unbegründeten Folgeantrag auf Asyl bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung stellte.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen des Beschwerdeführers angesichts der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen des Beschwerdeführers angesichts der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG kumulativ vorliegen müssen und ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine derartige Integrationsprüfung abgelegt sowie keine Nachweise über derart ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegt hat, erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG nicht, weshalb ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs. 2 AsylG auf eine Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine derartige Integrationsprüfung abgelegt sowie keine Nachweise über derart ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegt hat, erfüllt er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG nicht, weshalb ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel ist gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG auf eine Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, AsylG auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 2 AsylG sind im gegenständlichen Fall somit gegeben, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG sind im gegenständlichen Fall somit gegeben, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war.
3.4. Zur Behebung der Abschiebung und der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Behebung der Abschiebung und der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gemäß den Ausführungen unter Punkt 3.3. wurde die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt, sodass der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese Punkte ersatzlos aufgehoben wurden.Gemäß den Ausführungen unter Punkt 3.3. wurde die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt, sodass der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese Punkte ersatzlos aufgehoben wurden.
3.5. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, zwischen 04.11.2019 und 11.11.2019 in dem Quartier „ XXXX " Unterkunft zu nehmen.Mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen, zwischen 04.11.2019 und 11.11.2019 in dem Quartier „ römisch 40 " Unterkunft zu nehmen.
Gemäß § 15b AsylG kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 15 b, AsylG kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist gemäß Abs. 2 Z 3 leg cit insbesondere zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist gemäß Absatz 2, Ziffer 3, leg cit insbesondere zu berücksichtigen, ob vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Nachdem vor der gegenständlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz eine Unterkunftnahme angeordnet hat und wurde dieser Spruchpunkt in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigungswürdige Gründe entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Identität der Sache Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Wohnsitzauflage ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2189294.3.00Im RIS seit
17.03.2021Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021