Entscheidungsdatum
28.12.2020Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
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I401 2225828-1/38E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.10.2019, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 25.10.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.10.2013 und am 27.03.2014 negativ beschiedene Anträge auf internationalen Schutz in Ungarn, hielt sich danach wieder vorübergehend in Ägypten auf und gelangte schließlich illegal nach Österreich. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er am 06.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der unsicheren Lage nach der Revolution begründete.
Mit Bescheid vom 02.06.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO fest, ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn fest.Mit Bescheid vom 02.06.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO fest, ordnete die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn fest.
Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2017, W175 2116314-1/5E, statt und behob den bekämpften Bescheid. Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist von achtzehn Monaten nach Ungarn überstellt worden sei, sei gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit auf die Republik Österreich übergegangen.Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.06.2017, W175 2116314-1/5E, statt und behob den bekämpften Bescheid. Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist von achtzehn Monaten nach Ungarn überstellt worden sei, sei gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO die Zuständigkeit auf die Republik Österreich übergegangen.
2. Am 20.07.2016 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX (in der Folge als Ehefrau oder XXXX bezeichnet) ein und wurde ihm ein Aufenthaltstitel als „Angehöriger eines EWR-Bürgers“, gültig bis 27.07.2022, erteilt.2. Am 20.07.2016 ging der Beschwerdeführer die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 (in der Folge als Ehefrau oder römisch 40 bezeichnet) ein und wurde ihm ein Aufenthaltstitel als „Angehöriger eines EWR-Bürgers“, gültig bis 27.07.2022, erteilt.
3. Mehreren Ladungen und dem Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 25.06.2019 für eine neuerliche Einvernahme im Asylverfahren kam der Beschwerdeführer nicht nach. Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen am 10.07.2019 teilten die Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers mit, dass sich dieser in Ägypten aufhalte.
4. Nach der Wiedereinreise wurde der Beschwerdeführer am 31.07.2019 niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen und auch zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe befragt. Als Fluchtgrund nannte er seine passive Mitgliedschaft in der Partei XXXX . Bei einer Demonstration gegen die Regierung sei er geschlagen worden. Zudem gab er an, bereits zweimal während des laufenden Asylverfahrens mit seinem Reisepass, in dem seine richtige Identität vermerkt sei, nach Ägypten ausgereist zu sein, weil sein Vater krank wäre. 4. Nach der Wiedereinreise wurde der Beschwerdeführer am 31.07.2019 niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen und auch zum Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe befragt. Als Fluchtgrund nannte er seine passive Mitgliedschaft in der Partei römisch 40 . Bei einer Demonstration gegen die Regierung sei er geschlagen worden. Zudem gab er an, bereits zweimal während des laufenden Asylverfahrens mit seinem Reisepass, in dem seine richtige Identität vermerkt sei, nach Ägypten ausgereist zu sein, weil sein Vater krank wäre.
Mit der Frau lebe er nicht mehr zusammen. Sie habe vor vier Monaten eine Arbeit in Deutschland begonnen.
5. Aufgrund des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde der Beschwerdeführer in einer Beschuldigtenvernehmung in der Landespolizeidirektion Wien tags darauf einvernommen. Er gestand ein, in der ägyptischen Community erfahren zu haben, dass man eine Arbeitsgenehmigung und einen Aufenthaltstitel bekomme, wenn man eine europäische Frau heirate.
6. Der Beschwerdeführer bestritt bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt am 01.10.2019, ein Geständnis über das Eingehen einer Aufenthaltsehe abgelegt zu haben. Seine Frau sei weinend nach ihrer Einvernahme hinausgegangen, sie sei unter Druck gesetzt worden. Ihr sei mit einem Aufenthaltsverbot gedroht worden.
Nach der gegenüber dem Beschwerdeführer geäußerten Ansicht des einvernehmenden Organs des Bundesamtes, der Tatbestand der Scheinehe erscheine als erfüllt und es werde ein Aufenthaltsverbot von fünf Jahren erlassen, und der Verweigerung ihm seinen Reisepass auszufolgen, musste die Einvernahme nach einer Selbstverletzung des Beschwerdeführers, seinem aggressiven Verhalten und einem Polizeieinsatz abgebrochen werden.
7. Mit Bescheid vom 25.10.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt I. und II.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung. 7. Mit Bescheid vom 25.10.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 25.11.2019. Der Beschwerdeführer begründete sie im Wesentlichen damit, dass er nach Erteilung der Aufenthaltsberechtigung „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ nach Ägypten geflogen und als Aufenthaltsberechtigter und nicht als Asylwerber wieder nach Österreich eingereist sei. Das Asylverfahren hätte aufgrund dieser Tatsache eingestellt werden müssen und hätte nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr fortgeführt werden dürfen. Außerdem sei das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Scheinehe durch die Staatsanwaltschaft am 12.09.2019 eingestellt worden und sei diese Entscheidung für das Bundesamt bindend. Die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens habe zur Folge, dass durch eine faktische Bestrafung wegen derselben Tat, nämlich im vorliegenden Fall durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, wenn auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift, der Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt werde. Durch die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens sei erwiesen, dass kein persönliches Verhalten des Beschwerdeführers vorliege, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei daher nicht begründet.
9. Mit Eingabe vom 24.01.2020 legte der Beschwerdeführer neuerlich Kopien der Ein- und Ausreisesichtvermerke im Reisepass vor. Er wies erneut darauf hin, dass der Asylantrag aufgrund der erteilten Aufenthaltsberechtigung und spätestens durch seine Ausreise nach Ägypten gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 2005 gegenstandslos geworden sei.9. Mit Eingabe vom 24.01.2020 legte der Beschwerdeführer neuerlich Kopien der Ein- und Ausreisesichtvermerke im Reisepass vor. Er wies erneut darauf hin, dass der Asylantrag aufgrund der erteilten Aufenthaltsberechtigung und spätestens durch seine Ausreise nach Ägypten gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 gegenstandslos geworden sei.
10. Am 03.06.2020 und am 09.11.2020 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt. Bei der zweiten Verhandlung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin und die Beamten, die den Beschwerdeführer betreffend sein Asylverfahren und den Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe einer Befragung unterzogen haben, einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und bekennt sich zum Islam. Er gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er schloss am 20.07.2016 mit einer ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe, die noch aufrecht ist, und ist im Besitz einer bis 27.07.2022 gültigen Aufenthaltsberechtigung „Angehöriger eines EWR-Bürgers“.
Während des anhängigen Asyl- und Beschwerdeverfahrens reiste der Beschwerdeführer dreimal nach Ägypten, um seinen kranken Vater zu besuchen. Er hielt sich vom 10.03. bis 20.04.2018, vom 23.05. bis 23.07.2019 und vom 19.09. bis 07.11.2020 in Ägypten auf.
Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre die Schule in Ägypten, absolvierte eine Ausbildung zum Mechaniker und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Elektriker. In Österreich ist er in einer Druckerei beschäftigt. Aufgrund seiner Ausbildung, der Arbeitserfahrung in Ägypten und auch in Österreich besteht für ihn die Möglichkeit, bei seiner Rückkehr am ägyptischen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist möglich und zumutbar. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus den Eltern, zwei Schwestern und seiner bei seinen Eltern wohnenden Tochter, lebt in Ägypten. Er pflegt regelmäßigen Kontakt zu den Familienangehörigen. Er kann wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren, was er in den Jahren 2018 bis 2020 mehrfach getan hat. Er ist in der Lage, in Ägypten mit Unterstützung der Familie eine Unterkunft zu erlangen. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Wien, zu der er keinen engen Kontakt hat. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Er leidet an keiner Vorerkrankung, welche ihn im Fall einer Covid-19-Erkrankung einem besonderen Risiko aussetzen würde.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bis 19.02.2019 in Österreich beschäftigt und bis 04.06.2019 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, hält sich derzeit in Deutschland auf und geht dort einer Beschäftigung nach. Es besteht kein bzw. nur ein loser Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Er verfügt über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.
Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verließ Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass ihn eine Verfolgung wegen Teilnahme an Demonstrationen gedroht hat. Er wird im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen):
„3. Sicherheitslage:
Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vgl. FD 1.7.2019a).Die terroristische Bedrohung ist auf ägyptischem Gebiet chronisch (FD 1.7.2019b). Es besteht landesweit weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. Diese richten sich meist gegen ägyptische Sicherheitsbehörden, vereinzelt aber auch gegen ausländische Ziele und Staatsbürger (AA 1.7.2019; vergleiche FD 1.7.2019a).
Das Risiko besteht auch bei politischen Kundgebungen, Demonstrationen und religiösen Veranstaltungen in Ballungsräumen. Insbesondere bei christlich-orthodoxen Feiertagen ist in der Umgebung von christlichen Einrichtungen erhöhte Vorsicht geboten (BMEIA 1.7.2019). Nach der
Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vgl. FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).Zündung eines Sprengkörpers am 19.5.2019 in Gizeh wird empfohlen wachsam zu sein und stark frequentierte Bereiche zu meiden (FD 1.7.2019a). In den letzten Jahren wurden mehrere Terroranschläge verübt. Nach einer Reihe von Anschlägen wurde im April 2017 für drei Monate der landesweite Ausnahmezustand ausgerufen. Dieser wird seitdem regelmäßig alle drei Monate verlängert (AA 1.7.2019; AI 26.2.2019; vergleiche FD 1.7.2019). Die Maßnahme geht mit erhöhten Eingriffsbefugnissen für Sicherheitskräfte und Militär einher. Es kommt vor allem nachts zu verstärkten Kontrollen durch Sicherheitskräfte (AA 1.7.2019). Zu Demonstrationen kommt es seit der Wahl von Staatspräsident Al-Sisi im Mai 2014 kaum noch (AA 1.7.2019).
Es kam auch zu einem erneuten religiös motivierten Angriff, auf einen koptischen Pilgerbus in Minya, bei dem 29 Menschen getötet wurden (FD 1.7.2019). Seit 2016 ist es wiederholt zu Anschlägen auf koptische Christen und koptische Kirchen gekommen. Dabei gab es zahlreiche Tote und Verletzte (AA 1.7.2019). Am 28.12.2018 wurden bei der Aktivierung eines Sprengsatzes in der Nähe der Pyramiden von Gizeh vier Menschen getötet. Am 15.2.2019 versuchten die Sicherheitskräfte, drei in Kairo gefundene Sprengsätze zu entschärfen, von denen einer explodierte. Am 18.2.2019 tötete eine Person mit einem Sprengstoffgürtel drei Menschen (FD 1.7.2019b).
Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vgl. AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird gewarnt (AA 1.7.2019). Am 9.2.2019 begann die ägyptische Armee ihre umfassende Operation „Sinai 2018" gegen militante Islamisten auf der Sinai Halbinsel (AA 24.6.2019a; AI 26.2.2019). Es kam zu Angriffen auf Touristen am Strand und in Hotels. Ein besonders schwerer terroristischer Anschlag nach dem Freitagsgebet in einer Moschee im November 2017 im Dorf Bir el Abed im Nord-Sinai forderte mehr als 300 Menschenleben (AA 1.7.2019; vergleiche AA 24.6.2019a; FD 1.7.2019b) und zahlreiche weitere verletzt (AA 1.7.2019). Bereits im August 2013 wurde im Gouvernorat Nordsinai der Ausnahmezustand verhängt und seitdem immer wieder verlängert. Es gilt auch eine nächtliche Ausgangssperre (AA 1.7.2019). Bereits Im April 2017 wurden in Folge von Anschlägen auf zwei Kirchen in Alexandria und Tanta 45 Menschen getötet und über 100 verletzt. Die Terrororganisation „Islamischer Staat" hat sich zu den Anschlägen bekannt. Staatspräsident Al-Sisi verhängte einen Tag später den Ausnahmezustand, der seitdem alle drei Monate verlängert wurde. Die Politik der Härte und des permanenten Ausnahmezustands hat die Terrorgefahr jedoch nicht beseitigen können (AA 24.6.2019a). Das Österreichische Außenministerium ruft für den Nordsinai ein partielles Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 5) aus wie auch für die Saharagebiete an den Grenzen zu Libyen (einschließlich Mittelmeergebiet) und zum Sudan (BMEIA 1.7.2019). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) besteht in den restlichen Gebieten der Sinai-Halbinsel, inklusive der Ostküste im Bereich von Nuweiba bis Taba sowie auch für das Innere des Südsinai (BMEIA 1.7.2019). Es kommt auch weiterhin zu terroristischen Anschlägen, zuletzt am 2.11.2018 in der ägyptischen Provinz Minya, wo sieben koptische Pilger starben, und am 28.12.2018 sowie am 19.5.2019 in der Nähe der Pyramiden von Gizeh, wo ausländische Touristen zu Tode kamen oder verletzt wurden (AA 24.6.2019a). Am 24.6.2019 kam es auf dem Sinai zu einem Gefecht zwischen der Armee und Kämpfern des Islamischen Staates (IS). Laut Auskunft des Innenministeriums seien dabei sieben Polizisten und vier Kämpfer des IS getötet worden (BAMF 1.7.2019).
Vor Reisen in entlegene Gebiete der Sahara einschließlich der Grenzgebiete zu Libyen und Sudan wird gewarnt (AA 1.7.2019). Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 1.7.2019). Minenfelder sind häufig unzureichend gekennzeichnet, insbesondere auf dem Sinai, in einigen nicht erschlossenen Küstenbereichen des Roten Meeres, am nicht erschlossenen Mittelmeerküstenstreifen westlich von El Alamein und in Grenzregionen zu Sudan und Libyen (AA 1.7.2019).
Die Kriminalitätsrate ist in Ägypten vergleichsweise niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und auch vereinzelte Übergriffe speziell auf Frauen haben etwas zugenommen (AA 1.7.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (1.7.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegvptensicherheit/212622. Zugriff 1.7.3019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (1.7.2019): Briefing Notes 1 Juli 2019, Zugriff 1.7.2019
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019a): Ägypten - Innenpolitik. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/-/212652. Zugriff 1.7.2019
- AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Egypt, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003690/MDE1299162019ENGLISH.pdf. Zugriff 1.7.2019
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (1.7.2019): Reiseinformation, Ägypten -Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 1.7.2019
- FD - France diplomatique (1.7.2019a): Egypte - Derniere minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/. Zugriff 1.7.2019
- FD - France diplomatique (1.7.2019b): Egypte - Securite, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 1.7.2019
21. Grundversorgung:
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System (AA 22.2.2019). Im Rahmen des mit dem IWF verhandelten Reformprogramms versucht die Regierung, den notwendigen Strukturwandel in die Wege zu leiten. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 4,2 % und 2018 bei 5,3 %. Subventionen für Benzin, Diesel und Elektrizität werden von der Regierung sukzessive reduziert. Bis Juni 2021 ist eine vollständige Eliminierung aller Energiesubventionen vorgesehen (AA 24.6.2019c).
Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 22.2.2019).
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 22.2.2019).
Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen (AA 22.2.2019).
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Subventionsabbau droht - trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 22.2.2019).
Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Die Landwirtschaft spielt eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30-40 % des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund 2,5 Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28 % angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus). Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potenzielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund 4 % der Gesamtfläche des Landes aus (AA 24.6.2019c).
Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor (GIZ 9.2018c). Er bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49 % etwa die Hälfte zum BIP bei (GIZ 9.2018c). Ein schwer zu erfassender und vermutlich erheblicher Teil des Dienstleistungsbereichs arbeitet informell (AA 24.6.2019c).
Nach einer Studie der staatlichen Statistikbehörde CAPMAS gibt eine ägyptische Durchschnittsfamilie rund 40 % ihres Einkommens nur für Nahrungsmittel aus, Familien aus ärmeren Schichten bis zu 63 %. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt. Die meisten Ägypter verdienen jedoch wesentlich weniger als die Durchschnittslöhne und nur 60 % aller Lohnabhängigen haben überhaupt geregeltes Einkommen. Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die nach Angaben von CAPMAS mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben (GIZ 9.2018).
Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im Wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurückbleiben (GIZ 9.2018).
Die Armutsquote (2016/17) ist auf 27 % gestiegen (die höchste seit 2000). Über 10 Millionen Menschen in Ägypten haben weniger als 1 $ am Tag zur Verfügung. Rund 12,5 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 9.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (24.6.2019c): Ägypten: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/wirtschaft-/212624, Zugriff 9.7.2019
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2018): Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/. Zugriff 9.7.2019
22. Medizinische Versorgung
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 9.7.2019). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängel in der staatlichen Versorgung - mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 2.2018).
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 22.2.2019). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 2.2018).
Aktuell soll ein neuer Gesetzesentwurf das Problem angehen und eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausdehnen (GIZ 2.2018). Ein Gesetz über umfassende Gesundheitsvorsorge wurde im Herbst 2017 verabschiedet, aber dessen Finanzierung ist noch nicht abschließend geregelt. Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 22.2.2019).
Im September 2017 kam es zum ersten Ausbruch von Dengue-Fieber am Roten Meer (Alquaseer) seit mehreren Jahren. Inzwischen wurden auch Fälle aus Hurghada gemeldet (AA 9.7.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (9.7.2019): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 9.7.2019
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 9.7.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2018): Liportal, Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 9.7.2019
23. Rückkehr
Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt (AA 22.2.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand Januar 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/1458483/4598_1551702084_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aegypten-stand-januar-2019-22-02-2019.pdf. Zugriff 9.7.2019“
Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
1.4. Zur Covid-19-Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.12.2020, 00:00 Uhr, 84.299 aktive Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 5.794 Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_GenTod.html?l=de; Zugriff am 28.12.2020); in Ägypten wurden 132,145 Infektionen bestätigt, 7,405 Personen sind gestorben (vgl. https://www.worldometers.info/coronavirus/country/egypt/; Zugriff am 28.12.2020). Aufgrund des Umstandes, dass die Einwohnerzahl Ägyptens mehr als zehnmal so hoch ist wie jene Österreichs, liegt die Infektionsrate in Ägypten somit prozentual noch deutlich unter jener von Österreich.COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 27.12.2020, 00:00 Uhr, 84.299 aktive Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 5.794 Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_GenTod.html?l=de; Zugriff am 28.12.2020); in Ägypten wurden 132,145 Infektionen bestätigt, 7,405 Personen sind gestorben vergleiche https://www.worldometers.info/coronavirus/country/egypt/; Zugriff am 28.12.2020). Aufgrund des Umstandes, dass die Einwohnerzahl Ägyptens mehr als zehnmal so hoch ist wie jene Österreichs, liegt die Infektionsrate in Ägypten somit prozentual noch deutlich unter jener von Österreich.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80 % der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 49 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1 %.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden, am XXXX ausgestellten ägyptischen Reisepass.Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden, am römisch 40 ausgestellten ägyptischen Reisepass.
Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinen Lebensumständen in Ägypten und seinem nicht beeinträchtigten Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, auf die von ihm unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid sowie den Zeugenaussagen seiner Schwester und des Schwagers am 10.07.2019.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Aktes des Bundesamtes, sowie den Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen er in der Beschwerde nicht entgegengentrat. Die Aufenthalte in Ägypten werden von ihm nicht bestritten. Die mehrmalige Ein- und Ausreise über den Flughafen Wien-Schwechat während dem anhängigen Asyl- und Beschwerdeverfahren sind im vorgelegten Reisepass dokumentiert. Die zuletzt erfolgten Reisen nach Ägypten belegen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Flugtickets.
Zur Frage, ob es sich bei der am 20.07.2016 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, haben der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau im Laufe des Verfahrens unterschiedliche bzw. widersprüchliche Aussagen getätigt.
Die als Zeugin von einem Polizeibeamten der Landepolizeidirektion Wien einvernommene Ehefrau legte bei ihrer am 29.01.2019 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme ein detailliertes und widerspruchfreies Geständnis ab. Sie gab zu, dass es als Aufenthaltsehe begonnen habe und es keine echte Ehe gewesen sei. Sie sei vom Beschwerdeführer dafür bezahlt worden, dass sie ihn heirate und er dadurch einen Aufenthaltstitel bekomme. Sie schilderte wie es zur Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer über einen Mittelsmann in einem Internetcafé gekommen sei und dieser sie nach mehrmaligen Kontakt nach ca. einem Jahr auf die Heirat angesprochen habe, damit der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könne. Sie habe lange überlegt, ob sie das machen solle. Der Mittelsmann habe ihr dann € 8.000,-- angeboten, dafür dass sie den Beschwerdeführer heirate. Sie habe bis heute € 6.000,-- in bar von ihm bekommen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Ehefrau im Rahmen dieser Einvernahme den Beschwerdeführer ohne erkennbaren Grund und wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Vielmehr ist als Indiz für den Abschluss einer Aufenthaltsehe zu werten, dass die Ehefrau nie den Vornamen des Beschwerdeführers verwendete oder von ihm als „meinem Mann“ sprach, sondern immer dessen Familiennamen gebrauchte, obwohl zwischen der Eheschließung im Juli 2016 und der Vernehmung im Jänner 2019 bereits ca. zweieinhalb Jahre lagen.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge versucht, diese Aussagen seiner Ehefrau vom 29.01.2019 zu entkräften. Seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2020, seine Ehefrau sei bei ihrer Einvernahme durch die Landespolizeidirektion unter Druck gesetzt worden, ist allerdings entgegen zu halten, dass sie selbst dies in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2020 verneinte (Verhandlungsprotokoll, S 17: „Nein, es wurde kein Druck ausgeübt, aber es waren viele Fragen hintereinander. Man hatte keine Zeit um nachzudenken.“). Weiters stellte sie nicht in Abrede, dass die Dolmetscherin für die ungarische Sprache ihr das Einvernahmeprotokoll von Jänner 2019 rückübersetzt und sie es, ohne Änderungen vorgenommen zu haben, unterfertigt hat. Den ihr vorgehaltenen Aussagen, dass es keine echte Ehe gewesen sei, der Beschwerdeführer sie dafür bezahlt habe, damit er einen Aufenthaltstitel bekomme, und sie € 6.000,-- bekommen habe, wich sie insofern aus, als sie lediglich auf den Beginn der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer Bezug nahm (Verhandlungsprotokoll, S 12 f) und weiters äußerte, dass sie das mit keinem Wort gesagt habe, aber man es so hören habe wollen. Dieser Antwort in der mündlichen Verhandlung ist angesichts ihres unmissverständlichen Geständnisses vom 29.01.2019 allerdings kein Glauben beizumessen. Ihre diesbezügliche Glaubwürdigkeit wird auch dadurch beeinträchtigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung äußerte, es habe keinen Mittelsmann gegeben bzw. sie hätten keinen Vermittler gebraucht, obwohl sie diese Person bei ihrer Einvernahme am 29.01.2019 an Hand mehrerer Äußerlichkeiten beschreiben konnte („Dort wurde ich im Sommer 2015, von einem arabischen Mann (50 Jahre alt, kleiner als ich, XXXX , hohe Stirn) angesprochen. Dieser hat mir [den Beschwerdeführer] vorgestellt, den Namen weiß ich nicht. Der Mann dolmetschte für uns, wenn wir uns unterhielten. … .“).Der Beschwerdeführer hat in der Folge versucht, diese Aussagen seiner Ehefrau vom 29.01.2019 zu entkräften. Seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2020, seine Ehefrau sei bei ihrer Einvernahme durch die Landespolizeidirektion unter Druck gesetzt worden, ist allerdings entgegen zu halten, dass sie selbst dies in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2020 verneinte (Verhandlungsprotokoll, S 17: „Nein, es wurde kein Druck ausgeübt, aber es waren viele Fragen hintereinander. Man hatte keine Zeit um nachzudenken.“). Weiters stellte sie nicht in Abrede, dass die Dolmetscherin für die ungarische Sprache ihr das Einvernahmeprotokoll von Jänner 2019 rückübersetzt und sie es, ohne Änderungen vorgenommen zu haben, unterfertigt hat. Den ihr vorgehaltenen Aussagen, dass es keine echte Ehe gewesen sei, der Beschwerdeführer sie dafür bezahlt habe, damit er einen Aufenthaltstitel bekomme, und sie € 6.000,-- bekommen habe, wich sie insofern aus, als sie lediglich auf den Beginn der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer Bezug nahm (Verhandlungsprotokoll, S 12 f) und weiters äußerte, dass sie das mit keinem Wort gesagt habe, aber man es so hören habe wollen. Dieser Antwort in der mündlichen Verhandlung ist angesichts ihres unmissverständlichen Geständnisses vom 29.01.2019 allerdings kein Glauben beizumessen. Ihre diesbezügliche Glaubwürdigkeit wird auch dadurch beeinträchtigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung äußerte, es habe keinen Mittelsmann gegeben bzw. sie hätten keinen Vermittler gebraucht, obwohl sie diese Person bei ihrer Einvernahme am 29.01.2019 an Hand mehrerer Äußerlichkeiten beschreiben konnte („Dort wurde ich im Sommer 2015, von einem arabischen Mann (50 Jahre alt, kleiner als ich, römisch 40 , hohe Stirn) angesprochen. Dieser hat mir [den Beschwerdeführer] vorgestellt, den Namen weiß ich nicht. Der Mann dolmetschte für uns, wenn wir uns unterhielten. … .“).
Im Ergebnis ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei unter Druck gesetzt worden, lediglich als allgemein formulierte Behauptung zu werten. Es gibt keine konkreten Aussagen oder Belege, dass die Vernehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechenden Weise erfolgt oder sie auf bestimmte Art und Weise unter Druck gesetzt worden wäre.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, seine Ehefrau habe das Geständnis abgelegt, weil der Polizeibeamte der Landespolizeidirektion Wien ihr mit einem Aufenthaltsverbot gedroht habe, ist nicht überzeugend. Denn nicht die Landespolizeidirektion (Wien) entscheidet über die Erlassung eines (für eine bestimmte Dauer befristeten) Aufenthaltsverbots gegen eine/n EU-Bürger/in, sondern das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auf diesen Umstand wies auch der in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2020 einvernommene Polizeibeamte ausdrücklich hin. Damit gehen auch die Äußerungen der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung, dieser habe Anmerkungen gemacht, unter anderem, dass er etwas machen könnte, damit sie in Österreich nicht mehr arbeiten könne, und er habe nicht wortwörtlich mit einem Aufenthaltsverbot gedroht, aber man habe es so verstehen können, ins Leere.
Insgesamt vermittelte die als Zeugin einvernommene Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vielmehr den Eindruck, den Beschwerdeführer nicht belasten zu wollen.
Im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen seiner Ehefrau legte auch der als Beschuldigter einvernommene Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Wien am 01.08.2019 ein widerspruchfreies und detailliertes Geständnis zur mit XXXX geschlossenen Aufenthaltsehe ab. Hervorzuheben ist dabei, dass er seine Aussagen ca. sechs Monate nach der Einvernahme seiner Ehefrau tätigte, ihm also die Tatsache, dass der Verdacht einer Scheinehe im Raum stand, bekannt war. Der Beschwerdeführer äußerte zu den ihm vorgehaltenen Aussagen seiner Ehefrau zur eingegangenen Aufenthaltsehe zunächst, er sei damals im Asylverfahren gewesen, habe keine Unterkunft gehabt und habe den Mann (d. i. ist jene Person, die den späteren Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX hergestellt hat) gefragt, ob er nicht eine Frau kenne, die er heiraten könne. Der „Bekannte“ habe dann gemeint, dass man es mit der XXXX versuchen könnte. Dieser habe beim zweiten oder dritten Treffen im Internetcafé mit ihr das Eingehen der Ehe angesprochen. Es sei kein Geld angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe ihr keines bezahlt. Er wisse nicht, warum XXXX ausgesagt habe, dass ihr vom Mittelsmann € 8.000,-- geboten worden sei und der Beschwerdeführer ihr bisher € 6.000,-- bezahlt habe. Er habe ihr kein Geld geboten. Sie habe ihm erzählt, dass sie nur € 800,-- verdiene, Geldprobleme habe und ihre Mutter schwer krank sei. Er habe ihr dann manchmal ein paar hundert Euro gegeben. Das gebe er zu. Im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen seiner Ehefrau legte auch der als Beschuldigter einvernommene Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Wien am 01.08.2019 ein widerspruchfreies und detailliertes Geständnis zur mit römisch 40 geschlossenen Aufenthaltsehe ab. Hervorzuheben ist dabei, dass er seine Aussagen ca. sechs Monate nach der Einvernahme seiner Ehefrau tätigte, ihm also die Tatsache, dass der Verdacht einer Scheinehe im Raum stand, bekannt war. Der Beschwerdeführer äußerte zu den ihm vorgehaltenen Aussagen seiner Ehefrau zur eingegangenen Aufenthaltsehe zunächst, er sei damals im Asylverfahren gewesen, habe keine Unterkunft gehabt und habe den Mann (d. i. ist jene Person, die den späteren Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 hergestellt hat) gefragt, ob er nicht eine Frau kenne, die er heiraten könne. Der „Bekannte“ habe dann gemeint, dass man es mit der römisch 40 versuchen könnte. Dieser habe beim zweiten oder dritten Treffen im Internetcafé mit ihr das Eingehen der Ehe angesprochen. Es sei kein Geld angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe ihr keines bezahlt. Er wisse nicht, warum römisch 40 ausgesagt habe, dass ihr vom Mittelsmann € 8.000,-- geboten worden sei und der Beschwerdeführer ihr bisher € 6.000,-- bezahlt habe. Er habe ihr kein Geld geboten. Sie habe ihm erzählt, dass sie nur € 800,-- verdiene, Geldprobleme habe und ihre Mutter schwer krank sei. Er habe ihr dann manchmal ein paar hundert Euro gegeben. Das gebe er zu.
Im weiteren Verlauf der Einvernahme änderte der Beschwerdeführer seine zuvor getätigten Aussagen und gestand das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Er führte (auszugsweise wörtlich wiedergegeben) näher aus: „In der ägyptischen Community habe ich dann eben erfahren, dass man eine Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltstitel bekommt, wenn man eine europäische Frau heiratet, […]. Es stimmt auch, […] dass es ausgemacht war, dass sie Geld für das Eingehen der Ehe bekommt. […] es wurde keine konkrete Summe vereinbart, sondern ich habe ihr gesagt, dass ich unbedingt eine Arbeitserlaubnis brauche und es wurde vereinbart, dass wenn ich dann arbeiten kann, sie immer wieder mit finanziellen Beträgen unterstütze. Ich arbeite nun seit ca. 1 ½ Jahre und habe ihr bis heute ca. 2.000 - 3.000 € bezahlt, immer in monatlichen Tranchen von so 150 - 300 €. […] Ich gebe auch zu, dass die Wohnsitzmeldung der XXXX von XXXX falsch war, [...] Auch ihre aktuelle Meldeadresse in Wien, bei mir […] ist nicht korrekt, das war nur für die Täuschung eines ehelichen Wohnsitzes. Ich habe auch heute noch regelmäßig mit der XXXX Kontakt, ich weiß, dass sie zurzeit in Deutschland […] arbeitet. […] Ich möchte in paar Tagen wieder zu Ihnen kommen. Ich brauche jetzt etwas Zeit zum Nachdenken, ob ich mehr Informationen gebe über andere Aufenthaltsehen.“ Im weiteren Verlauf der Einvernahme änderte der Beschwerdeführer seine zuvor getätigten Aussagen und gestand das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Er führte (auszugsweise wörtlich wiedergegeben) näher aus: „In der ägyptischen Community habe ich dann eben erfahren, dass man eine Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltstitel bekommt, wenn man eine europäische Frau heiratet, […]. Es stimmt auch, […] dass es ausgemacht war, dass sie Geld für das Eingehen der Ehe bekommt. […] es wurde keine konkrete Summe vereinbart, sondern ich habe ihr gesagt, dass ich unbedingt eine Arbeitserlaubnis brauche und es wurde vereinbart, dass wenn ich dann arbeiten kann, sie immer wieder mit finanziellen Beträgen unterstütze. Ich arbeite nun seit ca. 1 ½ Jahre und habe ihr bis heute ca. 2.000 - 3.000 € bezahlt, immer in monatlichen Tranchen von so 150 - 300 €. […] Ich gebe auch zu, dass die Wohnsitzmeldung der römisch 40 von römisch 40 falsch war, [...] Auch ihre aktuelle Meldeadresse in Wien, bei mir […] ist nicht korrekt, das war nur für die Täuschung eines ehelichen Wohnsitzes. Ich habe auch heute noch regelmäßig mit der römisch 40 Kontakt, ich weiß, dass sie zurzeit in Deutschland […] arbeitet. […] Ich möchte in paar Tagen wieder zu Ihnen kommen. Ich brauche jetzt etwas Zeit zum Nachdenken, ob ich mehr Informationen gebe über andere Aufenthaltsehen.“
Auch wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen zwei Monate später nicht mehr aufrechterhielt, ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen von entscheidender Bedeutung, dass sie mit den von seiner Ehefrau am 29.01.2019 als Zeugin getätigten Angaben im Wesentlichen übereinstimmen. Abweichend von ihren Aussagen brachte er lediglich vor, dass die Leistung eines bestimmten Geldbetrages an XXXX für das Eingehen der Ehe nicht vereinbart worden sei, sondern er seine Ehefrau bei Bedarf finanziell mit kleineren Beträgen unterstützt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Aussagen zwei Monate später nicht mehr aufrechterhielt, ist für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen von entscheidender Bedeutung, dass sie mit den von seiner Ehefrau am 29.01.2019 als Zeugin getätigten Angaben im Wesentlichen übereinstimmen. Abweichend von ihren Aussagen brachte er lediglich vor, dass die Leistung eines bestimmten Geldbetrages an römisch 40 für das Eingehen der Ehe nicht vereinbart worden sei, sondern er seine Ehefrau bei Bedarf finanziell mit kleineren Beträgen unterstützt habe.
In diesem Zusammenhang sind die aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen aber nicht entscheidend. Denn die (tatsächliche) Leistung eines Geldbetrages ist kein Kriterium für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Der Zweck einer solchen Ehe ist, dem betreffenden Partner einen Aufenthaltstitel in Österreich zu sichern und ihm den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, was im vorliegenden Fall zutrifft.
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2020 versucht, das in der niederschriftlichen Vernehmung vom 01.08.2019 von ihm eingestandene Eingehen einer Aufenthaltsehe zu entkräften, indem er vorbrachte, dass die Polizeiprotokolle falsch seien, der Dolmetscher das falsch vorgelesen und er diese Aussagen nie gemacht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Protokoll auf jeder Seite unterfertigte und er nach der Rückübersetzung keine Änderungen vornahm. Aus diesem Grund sind auch seine in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2020 gemachten Aussagen zu der von ihm zugegebenen Aufenthaltsehe, das sei nicht seine Aussage gewesen und er wolle nicht, dass so etwas unter seinem Namen protokolliert werde, weil er entweder abgeschoben oder ins Gefängnis eingesperrt werde, unglaubwürdig. Hinzu kommt, dass er am Ende der Einvernahme am 01.08.2019 äußerte, er wolle in ein paar Tagen wiederkommen. Er brauche etwas Zeit zum Nachdenken, ob er mehr Informationen über andere Aufenthaltsehen geben solle. Damit brachte der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck, dass (nicht nur) er eine Aufenthaltsehe geschlossen hatte.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei dieser Aussage am 01.08.2019 in irgendeiner Weise vom einvernehmenden Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien „unter Druck“ gesetzt wurde. Daran vermag auch seine Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2020, er sei bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 01.10.2019 betreffend den „Verdacht einer Scheinehe“ unter Druck gesetzt worden, vom Einvernahmeleiter beschimpft und ständig der Lüge bezichtigt worden, nichts zu ändern.
Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.Gemäß Paragraph 15, AVG liefert eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
Dieser Gegenbeweis ist dem Beschwerdeführer - wie soeben dargelegt - mit seinen Behauptungen, es sei alles falsch protokolliert worden, er habe diese Aussagen zur Aufenthaltsehe nicht getätigt, es seien nicht von ihm stammende Antworten festgehalten worden und der Dolmetscher habe ihm das Verhandlungsprotokoll nicht richtig rückübersetzt, nicht gelungen, zumal ihm die Niederschrift durch den Dolmetscher rückübersetzt wurde, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestreitet.
Zusammenfassend ergibt sich die Feststellung, dass es sich bei der am 20.07.2016 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, somit aus den im Akt befindlichen Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers und der ungarischen Ehefrau durch die Landespolizeidirektion Wien, deren Glaubwürdigkeit im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräftet wurde.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet abgesehen von seiner Schwester und dem Schwager über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt und keine relevanten Integrationsschritte gesetzt hat, ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber dem Bundesamt und den diesbezüglich getroffenen Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen er in der Beschwerde auch nicht entgegentrat. Eine intensive Beziehung zur Schwester und zum Schwager konnte nicht festgestellt werden, da beide in ihren Zeugeneinvernahmen nur oberflächlichen Kontakt zum Beschwerdeführer bekundeten. Der Beschwerdeführer war bei seinen Einvernahmen auf die Beiziehung eines Dolmetschers angewiesen und legte keine Zertifikate über hinreichende Deutschkenntnisse oder Mitgliedschaften in Vereinen vor, weshalb eine maßgebliche Verfestigung der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht verneint werden musste. Auch in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er keine Deutschkenntnisse an den Tag legen. Seine berufliche Integration ergibt sich aus einer Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Abfrage im Strafregister der Republik Österreich und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 117 Abs. 1 FPG durch die Staatsanwaltschaft am 12.09.2019 dokumentiert.Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Abfrage im Strafregister der Republik Österreich und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG durch die Staatsanwaltschaft am 12.09.2019 dokumentiert.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, wegen den Unruhen nach der Revolution geflohen zu sein. Vor dem Bundesamt steigerte er sein Vorbringen insoweit, als er, so wie viele Millionen auch, passives Mitglieder der Partei XXXX gewesen und viele, so wie er, bei einer Demonstration geschlagen worden seien. Eine persönliche, ihn individuell drohende Verfolgung machte er nicht glaubhaft geltend, zumal er auch zu Protokoll gab, dass die Gegendemonstration gewalttätig gewesen seien und er in den „Wirren der Revolution“ angegriffen worden sei. Bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, wegen den Unruhen nach der Revolution geflohen zu sein. Vor dem Bundesamt steigerte er sein Vorbringen insoweit, als er, so wie viele Millionen auch, passives Mitglieder der Partei römisch 40 gewesen und viele, so wie er, bei einer Demonstration geschlagen worden seien. Eine persönliche, ihn individuell drohende Verfolgung machte er nicht glaubhaft geltend, zumal er auch zu Protokoll gab, dass die Gegendemonstration gewalttätig gewesen seien und er in den „Wirren der Revolution“ angegriffen worden sei.
Der Beschwerdeführer konnte somit eine ihn betreffende Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung nicht geltend machen. Außerdem kehrte er während dem anhängigen Asyl- und Beschwerdeverfahren insgesamt dreimal in seinen Herkunftsstaat zurück und kann eine Verfolgung und Bedrohung in Ägypten schon aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden.
Davon abgesehen, räumte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme nur einen Tag nach der Befragung zu den Fluchtgründen vor dem Bundesamt ein: „Ok ok, ich möchte meine Aussage neu anfangen. Ich bin nach Österreich gekommen, da es in Ägypten wirtschaftlich so schlecht steht, und habe damals um Asyl angesucht. Ich bin der einzige Sohn meines Vaters, er ist schwer krank, ich habe auch eine 8-jährige Tochter. Sie leben in Ägypten und ich wollte in Österreich arbeiten und sie finanziell unterstützen.“
In weiterer Folge gestand er auch das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu dem Zweck ein, einen Aufenthaltstitel sowie eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Auch daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen einen Asylantrag gestellt hatte. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe, wie er es in der „ägyptischen Community“ erfahren habe, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren, verdeutlicht die mangelnde Verfolgung und Bedrohung im Herkunftsstaat. Dieser Beurteilung tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise entgegen, so dass kein Grund besteht, an der Würdigung des Bundesamtes zu zweifeln. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten vom 24.07.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen und sind zwischen Bescheiderlassung und der gegenständlichen Entscheidung keine Änderungen eingetreten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen anschließt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl:
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Vorweg ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Asylverfahren wegen „Gegenstandslosigkeit“ ab Erteilung der Aufenthaltsberechtigung bzw. spätestens ab seiner erstmaligen Ausreise in den Herkunftsstaat hätte eingestellt werden müssen. Nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 erfolgt eine Einstellung wegen freiwilliger Ausreise in den Herkunftsstaat. Diesen Umstand teilte er dem Bundesamt nicht mit und war er vor Bekanntwerden wieder in Österreich aufhältig. Auch seine zweite Ausreise gab er nicht bekannt und konnte nur durch die Mitteilungen seiner Schwester und des Schwagers, insbesondere durch die Vorlage von Flugtickets in Kopie, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit zurückkehren werde, in Erfahrung gebracht werden. Der Beschwerdeführer wurde zu diesen Zeitpunkten zu seinen Fluchtgründen vom Bundesamt noch nicht einvernommen und lag daher Entscheidungsreife nicht vor.Vorweg ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Asylverfahren wegen „Gegenstandslosigkeit“ ab Erteilung der Aufenthaltsberechtigung bzw. spätestens ab seiner erstmaligen Ausreise in den Herkunftsstaat hätte eingestellt werden müssen. Nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 erfolgt eine Einstellung wegen freiwilliger Ausreise in den Herkunftsstaat. Diesen Umstand teilte er dem Bundesamt nicht mit und war er vor Bekanntwerden wieder in Österreich aufhältig. Auch seine zweite Ausreise gab er nicht bekannt und konnte nur durch die Mitteilungen seiner Schwester und des Schwagers, insbesondere durch die Vorlage von Flugtickets in Kopie, dass der Beschwerdeführer in kurzer Zeit zurückkehren werde, in Erfahrung gebracht werden. Der Beschwerdeführer wurde zu diesen Zeitpunkten zu seinen Fluchtgründen vom Bundesamt noch nicht einvernommen und lag daher Entscheidungsreife nicht vor.
Zur angeblichen Gegenstandslosigkeit ist anzumerken, dass keine der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 AsylG 2005 vorliegt: Weder handelt es sich um einen Fall des § 12a Abs. 3 AsylG, noch wurde der Antrag schriftlich gestellt. Auch Abs. 2 leg. cit. liegt nicht vor, weil dieser das Zurückziehen eines Asylantrages bei weiteren Voraussetzungen zum Gegenstand hat und dies nicht geschehen ist.Zur angeblichen Gegenstandslosigkeit ist anzumerken, dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt: Weder handelt es sich um einen Fall des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG, noch wurde der Antrag schriftlich gestellt. Auch Absatz 2, leg. cit. liegt nicht vor, weil dieser das Zurückziehen eines Asylantrages bei weiteren Voraussetzungen zum Gegenstand hat und dies nicht geschehen ist.
Im Übrigen ist es nachvollziehbar, dass das Bundesamt die wirtschaftlichen Beweggründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Herkunftsstaates als nicht asylrelevant eingestuft hat. Die Beschwerde zielt im Allgemeinen darauf ab, dass das Asylverfahren infolge der zweimaligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten einzustellen gewesen wäre. Auch darin zeigt sich die mangelnde Verfolgung im Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegentrat und eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft hat darlegen können sowie sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpfte, aufzuzeigen, dass über Asyl (und subsidiären Schutz) wegen „Gegenstandslosigkeit“ gar nicht hätte abgesprochen werden dürfen, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl ist nicht vor.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz:
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH Ra 2015/20/0174; ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH Ra 2015/20/0174; ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303; ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat eine Schul- und Berufsausbildung im Herkunftsstaat absolviert und bis zur Ausreise als Elektriker gearbeitet. In Österreich hat er in einer Druckerei Arbeitspraxis gesammelt und wird er sich durch Aufnahme eine Tätigkeit, allenfalls auch eine andere als in seinem erlernten Beruf, seinen Lebensunterhalt sichern können. Außerdem hat der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte und steht er mit seinen Verwandten in regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat während dem laufenden Asylverfahren in Österreich seine Familie dreimal in Ägypten für jeweils etwa zwei Monate besucht und kann er zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr bei Familienangehörigen oder Verwandten unterkommen. Außerdem spricht er die dortige Landessprache und ist mit den kulturellen und landespezifischen Bräuchen und Gepflogenheiten vertraut.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat eine Schul- und Berufsausbildung im Herkunftsstaat absolviert und bis zur Ausreise als Elektriker gearbeitet. In Österreich hat er in einer Druckerei Arbeitspraxis gesammelt und wird er sich durch Aufnahme eine Tätigkeit, allenfalls auch eine andere als in seinem erlernten Beruf, seinen Lebensunterhalt sichern können. Außerdem hat der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte und steht er mit seinen Verwandten in regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat während dem laufenden Asylverfahren in Österreich seine Familie dreimal in Ägypten für jeweils etwa zwei Monate besucht und kann er zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr bei Familienangehörigen oder Verwandten unterkommen. Außerdem spricht er die dortige Landessprache und ist mit den kulturellen und landespezifischen Bräuchen und Gepflogenheiten vertraut.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ägypten nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG (gemeint offenbar: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG (gemeint offenbar: einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Aufenthaltsverbot:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, mwN, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG vorliegen, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, mwN, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG vorliegen, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG - eine Aufenthaltsehe geschlossen hat, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (u.a.) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre.
Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat(te), die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt, was im konkreten Fall der Fall ist.Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat(te), die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt, was im konkreten Fall der Fall ist.
Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt erst seit rund fünf, und nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG anzulegen. Demzufolge ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt erst seit rund fünf, und nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG anzulegen. Demzufolge ist auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Das Beschwerdevorbringen, dass das Bundesamt (und das Bundesverwaltungsgericht) an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 1 StPO gebunden sei und es daher als erwiesen zu gelten habe, dass keine Aufenthaltsehe vorliege, geht ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG 2005 nicht voraussetze, dass ein Strafverfahren nach § 117 FrPolG 2005 mit einer Verurteilung ende (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033) und selbst ein strafgerichtlicher Freispruch einer Aufenthaltsehe nicht von vornherein entgegenstehe (VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0041). Dass eine Aufenthaltsehe aus Sicht der Landespolizeidirektion nicht „erweislich“ sei und das strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden sei, bedeute somit nicht zwingend, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG 2005 handle (VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0299). Das Beschwerdevorbringen, dass das Bundesamt (und das Bundesverwaltungsgericht) an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 190, Ziffer eins, StPO gebunden sei und es daher als erwiesen zu gelten habe, dass keine Aufenthaltsehe vorliege, geht ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 nicht voraussetze, dass ein Strafverfahren nach Paragraph 117, FrPolG 2005 mit einer Verurteilung ende (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033) und selbst ein strafgerichtlicher Freispruch einer Aufenthaltsehe nicht von vornherein entgegenstehe (VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0041). Dass eine Aufenthaltsehe aus Sicht der Landespolizeidirektion nicht „erweislich“ sei und das strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden sei, bedeute somit nicht zwingend, dass es sich nicht um eine Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 handle (VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0299).
Im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe ist es zulässig, Ermittlungen anderer Behörden zu verwerten (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081). Daher konnte sich das Bundesamt bei seinen Feststellungen zur Aufenthaltsehe auch auf die Ermittlungsergebnisse im strafgerichtlichen Verfahren stützen.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Ehefrau bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen war der Schluss des Bundesamtes gerechtfertigt, dass eine Aufenthaltsehe mit dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer als Ehemann einer (ungarischen) EWR-Bürgerin als begünstigten Drittstaatsangehörigen (im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG) den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen.Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Ehefrau bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen war der Schluss des Bundesamtes gerechtfertigt, dass eine Aufenthaltsehe mit dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer als Ehemann einer (ungarischen) EWR-Bürgerin als begünstigten Drittstaatsangehörigen (im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG) den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen.
Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stellt - was auch in § 53 Abs. 2 Z 8 FPG zum Ausdruck komme - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Ein solches Verhalten rechtfertigt sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG (VwGH 29.03.2012, 2012/23/0023, mwN).Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stellt - was auch in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG zum Ausdruck komme - eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Ein solches Verhalten rechtfertigt sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG (VwGH 29.03.2012, 2012/23/0023, mwN).
Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dieser Eingriff ist jedoch zulässig, weil er für das Erreichen der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, gegenständlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch Verhinderung von Aufenthaltsehen, dringend geboten ist. Ausgehend von den Feststellungen des Bundesamtes steht die - in der Beschwerde nicht weiter bekämpfte - Beurteilung, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die in § 67 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG ausgedrückte Annahme und sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, mit dem Gesetz im Einklang (VwGH 29.09.2011, Zl. 2010/21/0467, mwN).Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dieser Eingriff ist jedoch zulässig, weil er für das Erreichen der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, gegenständlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch Verhinderung von Aufenthaltsehen, dringend geboten ist. Ausgehend von den Feststellungen des Bundesamtes steht die - in der Beschwerde nicht weiter bekämpfte - Beurteilung, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die in Paragraph 67, Absatz eins, (erster und zweiter Satz) FPG ausgedrückte Annahme und sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, mit dem Gesetz im Einklang (VwGH 29.09.2011, Zl. 2010/21/0467, mwN).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsehe mit einer freizügigkeitsberechtigten EU- bzw. EWR-Bürgerin schließt, dadurch die Missachtung der für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Ausdruck bringt. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Es besteht demgemäß auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen dieses Interesse hat der Beschwerdeführer jedoch in gravierender Weise verstoßen. Lediglich auf Grund der Eheschließung mit der aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen hat der Beschwerdeführer Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und war es ihm nur so möglich, sein Ziel, Verwandte in Ägypten durch seine Erwerbstätigkeit in Österreich zu unterstützen, zu erreichen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet missbräuchlich erzielte berufliche Integration wird in ihrem Gewicht durch das Eingehen der Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessenlagen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an der Erlassung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgebliche integrationsbegründende Handlungen gesetzt hat, konnte nicht festgestellt werden. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen (wie in den vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua, entschiedenen Fällen).
Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf ein bestehendes Familienleben in Österreich berufen, da er das Eingehen einer Scheinehe einräumte, genauso wie das Vortäuschen eines gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen keine tiefgreifende Beziehung bestand und besteht, welche nach Art. 8 EMRK ein schützenswerter Privat- und Familienleben darstellt. Hinzu kommt, dass sich seine Ehefrau, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2020 beteuerte, nunmehr in Deutschland aufhältig ist und dort als Pflegekraft arbeitet.Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf ein bestehendes Familienleben in Österreich berufen, da er das Eingehen einer Scheinehe einräumte, genauso wie das Vortäuschen eines gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen keine tiefgreifende Beziehung bestand und besteht, welche nach Artikel 8, EMRK ein schützenswerter Privat- und Familienleben darstellt. Hinzu kommt, dass sich seine Ehefrau, wie sie in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2020 beteuerte, nunmehr in Deutschland aufhältig ist und dort als Pflegekraft arbeitet.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Schwester und deren Ehemann, zu denen aber bloß ein oberflächlicher Kontakt besteht, über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keine Nachweise über abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt. Obwohl er sich nunmehr seit fast sechs Jahren in Österreich aufhält, ist er der deutschen Sprache nicht mächtig, um im Alltagsleben ein Gespräch führen zu können, was auch in den mündlichen Verhandlungen festzustellen war. Zudem hat er in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und weist er auch sonst keine sozialen Kontakte auf. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen könnten, legte er nicht vor.
Während er sohin in Österreich über keinerlei entscheidungsrelevante bzw. berücksichtigungswürdige Integration verfügt, bestehen nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat, seine Familie dort lebt und er während dem gegenständlichen Verfahren dreimal nach Ägypten zurückkehrte.
Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein bewusst missbräuchliches Eingehen einer Scheinehe, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war und er seinen Aufenthalt lediglich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu legitimieren versuchte.Bei der Abwägung seiner persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein bewusst missbräuchliches Eingehen einer Scheinehe, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner allenfalls bestehenden privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als ihm bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war und er seinen Aufenthalt lediglich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu legitimieren versuchte.
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das FPG und NAG nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am (weiteren) Verbleib in Österreich. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, auch ausgesprochen hat, dass im Falle einer Aufenthaltsehe die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre beträgt.Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, auch ausgesprochen hat, dass im Falle einer Aufenthaltsehe die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre beträgt.
Aufgrund der obenstehenden Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die vom Bundesamt festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren weiter zu reduzieren. Die dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des § 53 Abs. 2 FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht. Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände geltend gemacht, die hinsichtlich der Höhe des Aufenthaltsverbotes eine entscheidungsmaßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten.Aufgrund der obenstehenden Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die vom Bundesamt festgesetzte Befristungsdauer des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren weiter zu reduzieren. Die dreijährige Dauer des Aufenthaltsverbotes übersteigt zudem nicht jene für Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorgesehene Frist, sodass hier kein Wertungswiderspruch entsteht. Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände geltend gemacht, die hinsichtlich der Höhe des Aufenthaltsverbotes eine entscheidungsmaßgebliche Änderung des Sachverhaltes bewirken könnten.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf das Beschwerdevorbringen eingegangen, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe dem Grundsatz „ne bis in idem“ widerspreche, da das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 FPG eingestellt worden sei.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auf das Beschwerdevorbringen eingegangen, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe dem Grundsatz „ne bis in idem“ widerspreche, da das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, Absatz eins, FPG eingestellt worden sei.
In der Entscheidung vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Zugrundelegung der Annahme, der Fremde sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, nicht über eine strafrechtliche Anklage iSd Art. 6 MRK entschieden werde und könne daher nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen werden (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0093; VfGH 04.10.1999, B 2598/97, B 997/98, VfSlg. 15587). In der Entscheidung vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Zugrundelegung der Annahme, der Fremde sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, nicht über eine strafrechtliche Anklage iSd Artikel 6, MRK entschieden werde und könne daher nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen werden (VwGH 13.03.2002, 2001/12/0093; VfGH 04.10.1999, B 2598/97, B 997/98, VfSlg. 15587).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme und unterliegen Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht dem Anwendungsbereich des Art. 6 MRK (VwGH 22.03.2011, 2007/21/0447; 22.11.2012, 2012/23/0001). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme und unterliegen Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht dem Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK (VwGH 22.03.2011, 2007/21/0447; 22.11.2012, 2012/23/0001).
An dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal auch der EGMR wiederholt klargestellt hat, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Art. 6 Abs. 1 MRK betreffen (VwGH 03.11.2010, 2007/18/0748; Urteil des EGMR 05.102000, Beschwerde Nr. 39652/98, Maaouia gegen Frankreich; Urteil EGMR 10. Juni 2010, Beschwerde Nr. 53688/08, Garayev gegen Aserbaidschan). Damit im Einklang stehen auch die Überlegungen des Gesetzgebers bei Schaffung der Möglichkeit der Bestrafung des Fremden, der sich iSd § 117 FrPolG 2005 auf die Ehe berufen will, durch die mit 1. Jänner 2010 vorgenommene Änderung des Abs. 4 dieser Bestimmung. In den diesbezüglichen ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 36) wird auch davon ausgegangen, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt. An dieser Auffassung ist festzuhalten, zumal auch der EGMR wiederholt klargestellt hat, dass Entscheidungen betreffend den Eintritt, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anschuldigung gegen sie iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK betreffen (VwGH 03.11.2010, 2007/18/0748; Urteil des EGMR 05.102000, Beschwerde Nr. 39652/98, Maaouia gegen Frankreich; Urteil EGMR 10. Juni 2010, Beschwerde Nr. 53688/08, Garayev gegen Aserbaidschan). Damit im Einklang stehen auch die Überlegungen des Gesetzgebers bei Schaffung der Möglichkeit der Bestrafung des Fremden, der sich iSd Paragraph 117, FrPolG 2005 auf die Ehe berufen will, durch die mit 1. Jänner 2010 vorgenommene Änderung des Absatz 4, dieser Bestimmung. In den diesbezüglichen ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 36) wird auch davon ausgegangen, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot um keine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme handelt.
Dem Argument des Beschwerdeführers, die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens wegen des Vergehens einer Aufenthaltsehe habe zur Folge, dass durch eine faktische Bestrafung wegen derselben Tat, nämlich im vorliegenden Fall durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots, wenn auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift, der Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt werde und durch die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens sei erwiesen, dass kein persönliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers vorliege, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten.
In seinem Erkenntnis vom 08.11.2018, Ra 2018/22/041, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass in Zusammenhang mit Strafverfahren wegen des Vergehens einer Aufenthaltsehe weder die Erstattung einer Anzeige gemäß § 117 FPG noch eine Bestrafung des Ehepartners Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 30 Abs. 1 NAG sei; es stehe einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein solches Strafverfahren nicht mit einer Verurteilung geendet habe (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033). Wenn nun selbst ein strafgerichtlicher Freispruch der Feststellung einer Aufenthaltsehe nicht von vornherein entgegenstehe, gelte dies umso mehr für eine strafgerichtliche Diversion.In seinem Erkenntnis vom 08.11.2018, Ra 2018/22/041, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass in Zusammenhang mit Strafverfahren wegen des Vergehens einer Aufenthaltsehe weder die Erstattung einer Anzeige gemäß Paragraph 117, FPG noch eine Bestrafung des Ehepartners Voraussetzung für die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG sei; es stehe einer derartigen Annahme auch nicht entgegen, dass ein solches Strafverfahren nicht mit einer Verurteilung geendet habe (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033). Wenn nun selbst ein strafgerichtlicher Freispruch der Feststellung einer Aufenthaltsehe nicht von vornherein entgegenstehe, gelte dies umso mehr für eine strafgerichtliche Diversion.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zum Durchsetzungsaufschub:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Im Falle des Beschwerdeführers besteht zwar die Notwendigkeit der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, jedoch ist dem Bundesamt darin beizupflichten, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer während des ihm gewährten einmonatigen Durchsetzungsaufschubes kein Verhalten setzten wird, das die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde. Die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes wird zu keiner weiteren darüberhinausgehenden nachhaltigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung führen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsehe Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Durchsetzungsaufschub EWR-Bürger Fluchtgründe Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Scheinehe subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2225828.1.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021