Entscheidungsdatum
30.12.2020Norm
AVG §35Spruch
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W195 2170811-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , StA. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020, römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 35 AVG 1991 idgF abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 35, AVG 1991 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorhergehende Verfahren:römisch eins.1. Vorhergehende Verfahren:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der XXXX und stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der römisch 40 und stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2 Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den XXXX zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2 Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
I.3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2019, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 21.02.2019 zugestellt und war damit rechtskräftig.römisch eins.3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2019, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 21.02.2019 zugestellt und war damit rechtskräftig.
I.4 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2019, XXXX wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.römisch eins.4 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2019, römisch 40 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.
I.5 Der rechtsfreundlich vertretene BF wurde im März 2020 zum BFA geladen, um Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Der BF weigerte sich, diese Dokumente auszufüllen und lief davon.römisch eins.5 Der rechtsfreundlich vertretene BF wurde im März 2020 zum BFA geladen, um Dokumente zur Erlangung eines Heimreisezertifikats auszufüllen. Der BF weigerte sich, diese Dokumente auszufüllen und lief davon.
I.6 Der BF wurde im Juni 2020 darüber verständigt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beabsichtigt sei. Es wurde auf die Mitwirkung im Verfahren sowie auf allfällige Beugemaßnahmen einschließlich einer Mutwillensstrafe wegen Verfahrensverzögerung hingewiesen. Eine Stellungnahme gab er dazu nicht ab. Er legte über seine rechtsfreundliche Vertreterin nur eine Bestätigung der XXXX Botschaft in Wien vor, wonach die XXXX Regierung keine Zwangsrückführungen von XXXX Staatsbürgern akzeptiere, „so ferne diese gegen deren Willen“ geschieht.römisch eins.6 Der BF wurde im Juni 2020 darüber verständigt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots beabsichtigt sei. Es wurde auf die Mitwirkung im Verfahren sowie auf allfällige Beugemaßnahmen einschließlich einer Mutwillensstrafe wegen Verfahrensverzögerung hingewiesen. Eine Stellungnahme gab er dazu nicht ab. Er legte über seine rechtsfreundliche Vertreterin nur eine Bestätigung der römisch 40 Botschaft in Wien vor, wonach die römisch 40 Regierung keine Zwangsrückführungen von römisch 40 Staatsbürgern akzeptiere, „so ferne diese gegen deren Willen“ geschieht.
I.6 Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2020, XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den XXXX zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6 Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2020, römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den römisch 40 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.7 Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.7 Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.8 Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020 XXXX wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.römisch eins.8 Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2020 römisch 40 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.
I.9 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020, XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.08.2020 abgewiesen, wobei die freiwillige Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses bestimmt wurde.römisch eins.9 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2020, römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.08.2020 abgewiesen, wobei die freiwillige Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Erkenntnisses bestimmt wurde.
I.10 Zum gegenständlichen Verfahren:römisch eins.10 Zum gegenständlichen Verfahren:
Gegenständlich ist die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.07.2020. Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von €°400,- verhängt, weil er durch sein Verhalten eine Verfahrensverzögerung und zusätzlichen Aufwand verursachte. Er habe durch sein Verhalten „in unnötiger Weise“ sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen mutwillig beansprucht. Dieses Verhalten habe der BF wiederholt gezeigt, indem er seine Außerlandesbringung absichtlich verschleppt. Gegenständlich ist die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.07.2020. Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von €°400,- verhängt, weil er durch sein Verhalten eine Verfahrensverzögerung und zusätzlichen Aufwand verursachte. Er habe durch sein Verhalten „in unnötiger Weise“ sowohl personelle als auch finanzielle Ressourcen mutwillig beansprucht. Dieses Verhalten habe der BF wiederholt gezeigt, indem er seine Außerlandesbringung absichtlich verschleppt.
Hinsichtlich der Verhängung der Mutwillensstrafe in der Höhe von € 400,- findet sich im Bescheid jedoch kein begründender Hinweis. Der im ersten Absatz der Begründung zitierte §°35 AVG 1991 ist in so Ferne fehlerhaft zitiert, als eine Mutwillensstrafe nicht bis zu „°€°400,-°“ verhängt werden kann, sondern bis zu einer Höhe von „°€°726,-°“.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe nicht vorlägen. Der BF habe lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen. Auch wenn dieser Antrag negativ beschieden worden sei hätte der BF noch immer Furcht, nunmehr besonders wegen der Corona-Pandemie, in sein Land zurückzukehren.
Danach philosophiert die Beschwerde über „die Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde“. Nach Ansicht des BF sei ein Ansuchen oder ein Antrag an Behörden idR Voraussetzung der mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde. Es sei ein aktives Anbringen, Ansuchen bzw. Herantreten an die Behörde gefordert. Dies habe der BF jedoch nicht getan, im Gegenteil, die Behörde sei an den BF herangetreten, um Heimreisezertifikate (HRZ) zu erlangen. Das Verhalten des BF, der noch immer massive Bedrohungen und Risiken für sein Leben bzw. körperliche Versehrtheit im Falle seiner Rückkehr befürchte, die Besorgung eines HRZ abzulehnen, sei verständlich und nachvollziehbar. Der BF sei allen Ladungen gefolgt, habe aber kein Interesse an der Ausreise. Vielmehr versuche er, seinen Aufenthalt wieder zu legalisieren. Das Nichtausfüllen der HRZ-Formulare sei nicht aussichtslos gewesen, weil „die XXXX Vertretungsbehörde in Österreich bekanntermaßen – und dies kann nicht dem BF sondern allenfalls lediglich den XXXX Behörden zur Last gelegt werden – keine zwangsweisen Abschiebungen bzw. Außerlandesbringungen in den XXXX unterstützt.Danach philosophiert die Beschwerde über „die Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde“. Nach Ansicht des BF sei ein Ansuchen oder ein Antrag an Behörden idR Voraussetzung der mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde. Es sei ein aktives Anbringen, Ansuchen bzw. Herantreten an die Behörde gefordert. Dies habe der BF jedoch nicht getan, im Gegenteil, die Behörde sei an den BF herangetreten, um Heimreisezertifikate (HRZ) zu erlangen. Das Verhalten des BF, der noch immer massive Bedrohungen und Risiken für sein Leben bzw. körperliche Versehrtheit im Falle seiner Rückkehr befürchte, die Besorgung eines HRZ abzulehnen, sei verständlich und nachvollziehbar. Der BF sei allen Ladungen gefolgt, habe aber kein Interesse an der Ausreise. Vielmehr versuche er, seinen Aufenthalt wieder zu legalisieren. Das Nichtausfüllen der HRZ-Formulare sei nicht aussichtslos gewesen, weil „die römisch 40 Vertretungsbehörde in Österreich bekanntermaßen – und dies kann nicht dem BF sondern allenfalls lediglich den römisch 40 Behörden zur Last gelegt werden – keine zwangsweisen Abschiebungen bzw. Außerlandesbringungen in den römisch 40 unterstützt.
In weiterer Folge vermeint die Beschwerde: „dass der BF nie in der Absicht einer Verfahrensverschleppung unrichtige Angaben gemacht hat, scheint auch für die belangte Behörde unstrittig zu sein und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen“.
Beantragt werde deshalb, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger und am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.10.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 23.08.2017 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 19.02.2019, eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2019 zurückgewiesen.
Der BF wurde im März 2020 zum BFA geladen, um Dokumente für die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu erlangen. Der BF weigerte sich diese Dokumente auszufüllen und lief davon.
Der BF wurde auf die Folgen seiner Handlungen schriftlich aufmerksam gemacht.
Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2020 wurde neuerlich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und neuerlich eine Rückkehrentscheidung getroffen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2020 bestätigt.
Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2020 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°400,- gemäß § 35 AVG verhängt. Dagegen wendet sich die Beschwerde des BF.Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2020 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°400,- gemäß Paragraph 35, AVG verhängt. Dagegen wendet sich die Beschwerde des BF.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des Administrativaktes, insbesondere die Ladung des BF vom 24.02.2020, die Verständigung von der Beweisaufnahme, ein Email der rechtsanwaltlichen Vertreterin des BF vom 10.07.2020 (samt eingescanntem Dokument der Konsularabteilung der Botschaft der XXXX in Wien vom 29.06.2020), der angefochtene Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Darüber hinaus standen dem Bundesverwaltungsgericht die Gerichtsakten zu den Verfahren XXXX und XXXX sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2019, XXXX , zur Verfügung.Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des Administrativaktes, insbesondere die Ladung des BF vom 24.02.2020, die Verständigung von der Beweisaufnahme, ein Email der rechtsanwaltlichen Vertreterin des BF vom 10.07.2020 (samt eingescanntem Dokument der Konsularabteilung der Botschaft der römisch 40 in Wien vom 29.06.2020), der angefochtene Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Darüber hinaus standen dem Bundesverwaltungsgericht die Gerichtsakten zu den Verfahren römisch 40 und römisch 40 sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2019, römisch 40 , zur Verfügung.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
§ 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet:
„Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).
Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2).
Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich nicht zum Erfolg führte. Der BF hatte vielmehr schon mit der Entscheidung des BFA vom 23.08.2017, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Konsequenz durch den Verwaltungsgerichtshof, die Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen bzw. eine Rückkehrentscheidung erhalten.
Der BF hatte schon zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten das Bundesgebiet innerhalb von zwei Wochen freiwillig zu verlassen. Es musste dem damals rechtsfreundlich vertretenen BF klar sein, dass er, sollte er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, eine Rückkehrentscheidung und allfällige Abschiebung drohen.
Diese Verpflichtung zur Rückkehr bedingt die Teilnahme an einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Es unterliegt somit nicht der Dispositionsfähigkeit des BF darüber zu entscheiden, ob er das Bundesgebiet verlassen will, sondern nur mehr, in welcher Form er es verlässt.
Dies verkennend zeigt der BF keinerlei Respekt gegenüber der Rechtsordnung der Republik Österreich bzw. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und verblieb illegal im Bundesgebiet.
Selbst ein neuerliches Verfahren im Jahr 2020, welches aus rechtsstaatlicher Sicht durchgeführt wurde, um zu prüfen, ob der BF die Berechtigung zum Verbleib im Bundesgebiet aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen habe, wurde negativ entschieden.
Der BF hat durch sein Verhalten, weil er nämlich nicht freiwillig das Bundesgebiet verließ, Tätigkeiten der Behörde ausgelöst, welche erforderlich sind, um den Rechtsstaat durchzusetzen.
Das Nichtausfüllen von Dokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geschah bewusst und mutwillig, ist doch der BF sogar beim BFA davongelaufen. Die Argumentation des BF, es habe sich gezeigt, dass die XXXX Behörden keine Rückführungen von geflüchteten XXXX Staatsbürgern akzeptieren, „sofern diese gegen deren Willen geschieht“, geht in diesem Zusammenhang ins Leere. Es kommt gegenständlich gar nicht darauf an, ob es dem BF gefällt oder nicht, dass er die Republik zu verlassen hat, sondern steht die Rechtsordnung der Republik Österreich dahinter. Er könnte das Bundesgebiet auch freiwillig verlassen, wobei dies ebenfalls mit gültigen Papieren zu erfolgen habe, also auch in diesem Fall entsprechende Dokumente von XXXX Behörden anzufordern wären. Allein sein Wille, nach Ausschöpfung aller Instanzen, wozu dem BF sicherlich niemand das Recht absprechen möchte, keine entsprechende Reaktion zu zeigen und die Rechtsstaatlichkeit zu ignorieren, ist jedoch nicht tolerierbar. Die Nichtmitwirkung an der Beschaffung dieser Dokumente ist dem BF anzulasten und hat er dafür auch die Konsequenzen zu tragen.Das Nichtausfüllen von Dokumenten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates geschah bewusst und mutwillig, ist doch der BF sogar beim BFA davongelaufen. Die Argumentation des BF, es habe sich gezeigt, dass die römisch 40 Behörden keine Rückführungen von geflüchteten römisch 40 Staatsbürgern akzeptieren, „sofern diese gegen deren Willen geschieht“, geht in diesem Zusammenhang ins Leere. Es kommt gegenständlich gar nicht darauf an, ob es dem BF gefällt oder nicht, dass er die Republik zu verlassen hat, sondern steht die Rechtsordnung der Republik Österreich dahinter. Er könnte das Bundesgebiet auch freiwillig verlassen, wobei dies ebenfalls mit gültigen Papieren zu erfolgen habe, also auch in diesem Fall entsprechende Dokumente von römisch 40 Behörden anzufordern wären. Allein sein Wille, nach Ausschöpfung aller Instanzen, wozu dem BF sicherlich niemand das Recht absprechen möchte, keine entsprechende Reaktion zu zeigen und die Rechtsstaatlichkeit zu ignorieren, ist jedoch nicht tolerierbar. Die Nichtmitwirkung an der Beschaffung dieser Dokumente ist dem BF anzulasten und hat er dafür auch die Konsequenzen zu tragen.
Dass der BF durch sein Verhalten jedoch die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich und über Gebühr in Anspruch nimmt, ist offensichtlich. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat der BF eben gerade sich nicht um entsprechende Dokumente bemüht oder gekümmert und wäre dies jedoch seine Aufgabe, um das Bundesgebiet – allenfalls freiwillig - zu verlassen. Der BF wurde darüber informiert, dass es gegebenenfalls zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit auch Zwangsmaßnahmen gibt und wurden diese ihm näher dargelegt. Der BF übersieht in seiner Argumentation auch, dass durch sein – länger andauerndes – destruktives Verhalten ein aus rechtstaatlicher Sicht gebotenes weiteres Verfahren, nämlich nach § 57 AsylG, erforderlich wurde, welches wiederum zu seinen Ungunsten ausging. Dass der BF durch sein Verhalten jedoch die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich und über Gebühr in Anspruch nimmt, ist offensichtlich. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat der BF eben gerade sich nicht um entsprechende Dokumente bemüht oder gekümmert und wäre dies jedoch seine Aufgabe, um das Bundesgebiet – allenfalls freiwillig - zu verlassen. Der BF wurde darüber informiert, dass es gegebenenfalls zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit auch Zwangsmaßnahmen gibt und wurden diese ihm näher dargelegt. Der BF übersieht in seiner Argumentation auch, dass durch sein – länger andauerndes – destruktives Verhalten ein aus rechtstaatlicher Sicht gebotenes weiteres Verfahren, nämlich nach Paragraph 57, AsylG, erforderlich wurde, welches wiederum zu seinen Ungunsten ausging.
Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:
Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,-, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,-, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Bemessung der Mutwillensstrafe von € 400,- dem Grund nach keinen Anlass, dies als ungebührlich hoch zu beurteilen. Auch wenn in der Beschwerde kein Antrag auf Reduzierung vorliegt, wägt das Bundesverwaltungsgericht die Höhe nach bestimmten Kriterien ab. So hat der BF bisher noch keine Mutwillensstrafe erhalten, sodass die Höchststrafe von € 726,- unangebracht hoch erscheint. Demgegenüber ist die Nichtmitwirkung und zusätzliche Inanspruchnahme der Behörde im Verfahren zur Beschaffung von HRZ sowohl aus generalpräventiver und spezialpräventiver Sicht erforderlich, eine gewisse, abschreckende Höhe gegenüber weiterem Fehlverhalten zu erlangen.
Der BF lässt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung vermissen. Es wurde damit der auszuschöpfende Höchstbetrag knapp über der Hälfte festgesetzt.
Schließlich ist zu Lasten des BF der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des – von ihm mutwillig in Gang gesetzten und zudem prolongierten – Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezog sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich (vgl. § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG).Schließlich ist zu Lasten des BF der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des – von ihm mutwillig in Gang gesetzten und zudem prolongierten – Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung bezog sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe im Bagatellbereich vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG).
Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers durch die langjährige, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt.
Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Höhe von € 400,- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt wurde, sodass eine Höhe von € 400,- gerechtfertigt erscheint.
Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).
3.2. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung illegaler Aufenthalt Mitwirkungspflicht Mutwillensstrafe StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2170811.3.00Im RIS seit
13.04.2021Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021