Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S11 409.897-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die
Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zahl: 09 10.242-EAST Ost, zu Recht erkannt:Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zahl: 09 10.242-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 26.08.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 26.08.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien am selben Tag gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre vor ca. drei Jahren von Shiraz nach Teheran gefahren. Von dort wäre er in die Türkei gereist und mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Er wäre aufgegriffen und in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Nach vier Tagen wäre er mit einer Fähre nach Athen gefahren, wo er sich ca. zwei Jahre und sieben Monate aufgehalten hätte. In Athen hätte er einen Asylantrag gestellt und eine rote Karte bekommen. Am 13.08.2009 wäre er Richtung Mazedonien aufgebrochen und über Serbien nach Ungarn gereist. Dort wäre er von der Polizei in ein geschlossenes Flüchtlingslager gebracht worden. Er hätte einen Asylantrag gestellt, um nicht verhaftet zu werden. Am fünften Tag wäre er mit dem Zug Richtung Györ gefahren, um in ein anderes Flüchtlingslager zu gelangen. Er hätte jedoch verschlafen und wäre so nach Österreich gelangt.
In Griechenland hätte er eine negative Entscheidung erhalten. Nach Erhebung einer Beschwerde hätte er seine rote Karte wieder zurückerhalten. Er wäre in Griechenland nicht versorgt worden und hätte nur eine Aufenthaltskarte bekommen. Ab und zu wäre er dort einer Arbeit nachgegangen. In Ungarn wären ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden, Einvernahme hätte es noch keine gegeben.
Er hätte sich illegal in Persien aufgehalten und wäre bereits vor sechs Jahren nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Sein linker Arm wäre ihm damals von der Polizei gebrochen worden. Er wäre wieder in den Iran zurückgekehrt, als jedoch erneut die Gefahr einer Abschiebung bestanden hätte, hätte er beschlossen, nach Europa zu gehen. Er hätte Angst, im Iran verhaftet und nach Afghanistan, wo Krieg herrsche, verbracht zu werden.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF in Tayros (Griechenland) am 17.05.2007 und in Bekescsaba (Ungarn) am 24.08.2009 jeweils im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 01.09.2009 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 02.09.2009, von ihm übernommen am 04.09.2009, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 02.09.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF in Tayros (Griechenland) am 17.05.2007 und in Bekescsaba (Ungarn) am 24.08.2009 jeweils im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Am 01.09.2009 stellte das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu Griechenland an die zuständige griechische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 02.09.2009, von ihm übernommen am 04.09.2009, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 02.09.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 01.09.2009 unter Bezug auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 02.10.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bei Griechenland liegt.Da Griechenland das Aufnahmeersuchen vom 01.09.2009 unter Bezug auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 02.10.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.
1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 15.10.2009 durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und der Rechtsberaterin Mag. KUX gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er wolle nicht nach Griechenland, dort gäbe es keine Menschenrechte. Er hätte quasi unter Zwang einen Asylantrag stellen müssen. Flüchtlinge würden dort gefoltert und in die Türkei abgeschoben werden, drei Freunde von ihm hätten dies durchleben müssen. Er hätte drei Jahre lang in Zelten schlafen müssen, die letzten drei Monate hätte er in der Nähe einer Parkanlage gelebt. Dort wäre er Opfer eines Angriffes geworden, drei Maskierte hätten ihn attackiert.
Es gäbe keine Dolmetscher, man werde nicht zu seinen Fluchtgründen befragt. Man bekomme einen Zettel, den müsse man unterschreiben. Wenn man einen Monat im Gefängnis verbringe, würde man dies tun. Er wäre drei Jahre in Griechenland geblieben, da er kein Geld gehabt hätte und sich alles ersparen hätte müssen. Er hätte um eine Arbeitserlaubnis angesucht, sie jedoch nicht gleich bekommen. Beim zweiten Mal wäre ihm eine erteilt worden, dies nach eineinhalb Jahren.
Griechenland verbinde er mit Folter und seinen dort erlittenen Verletzungen. Aber auch in Österreich wäre er von der Polizei geschlagen worden, dies wäre im Gefängnis geschehen. Er hätte einer Beamtin die Verletzungen gezeigt, die Polizistin hätte ihm jedoch keinen Glauben geschenkt. Auch der Dolmetscher hätte gemeint, es mache keinen Sinn, erneut Anzeige zu erstatten.
Im Folgenden wurde im Protokoll durch die einvernehmende Beamtin vermerkt, dass ihr von der Rechtsberaterin unterstellt worden wäre, nicht das zu schreiben, was die Dolmetscherin übersetzt hätte. Es werde daher die Einvernahme abgebrochen und ein neuer Termin für eine Einvernahme festgesetzt werden.
Abschließend vermerkte die Rechtsberaterin, dass sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift mit Ausnahme der mit "!" gekennzeichneten Stellen bestätige.
1.5. In einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 15.10.2009 wurde die Rechtsberaterin von der einvernehmenden Beamtin beschuldigt, während der Einvernahme eine Zeitung gelesen und Kreuzworträtsel gelöst zu haben. Nachdem der BF eine unklare Antwort gegeben hätte, hätte sich die Rechtsberaterin plötzlich eingemischt und der Beamtin unterstellt, nicht das zu schreiben, was die Dolmetscherin übersetzt hätte.
1.6. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 23.10.2009 durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle EAST, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und der Rechtsberaterin Mag. GRIMM gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte am Tag, nachdem er von österreichischen Polizisten geschlagen worden wäre, dem Dolmetscher von dem Übergriff berichtet. Auch hätte er einer anwesenden Polizistin das Vorgehen geschildert, diese hätte ihm aber nicht geglaubt. Er hätte keine Anzeige erstattet, da der Übersetzer gemeint hätte, dass ihm die Polizei aufgrund mangelnder Beweise keinen Glauben schenken würde.
Personen, die nach Griechenland zurückgeschickt werden würden, würden ins Gefängnis kommen und auf illegale Weise in die Türkei verbracht werden. Nachdem er sechs Monate in Griechenland gewesen wäre, hätte er eine Einvernahme gehabt, danach hätte er einen Zettel mit einer negativen Antwort erhalten. Mit Hilfe einer Hilfsorganisation hätte er seine alte rote Karte wieder zurückbekommen.
1.7. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 23.10.2009 hätte die Rechtsberaterin Mag. KUX die einvernehmende Beamtin aufgesucht und angekündigt, eine schriftliche Stellungnahme zum Vorfall in der Einvernahme am 15.10.2009 abgeben zu wollen. Weiters hätte sie zugegeben, Kreuzworträtsel gelöst zu haben, und sie hätte es verstanden, wenn deswegen die Einvernahme abgerochen worden wäre.
1.8. Mit Stellungnahme vom 23.10.2009 führte die Rechtsberaterin Mag. KUX betreffend den obgenannten Vorfall aus, dass es offenkundig zu einem Missverständnis zwischen der Beamtin und dem BF gekommen wäre und sie höflich darauf hingewiesen hätte. Ein bewusst falsches Protokollieren wäre von ihr der Einvernehmenden zu keiner Zeit unterstellt worden, dennoch wäre die Befragung abgebrochen worden.
Dies sei rechtswidrig, da der BF in seinem Recht auf die Anwesenheit derselben Rechtsberaterin verletzt worden wäre. Die abstrakte Verletzung reiche aus, konkrete Auswirkungen würden nicht nachgewiesen werden müssen. So solle verhindert werden, dass sich die Beamten die Rechtsberater beliebig "aussuchen" könnten. Es werde daher die Fortsetzung der Einvernahme in ihrer Anwesenheit als Rechtsberaterin beantragt.
Abschließend legte die Rechtsberaterin ihrer Stellungnahme mehrere Berichte zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland bei.
1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009, Zahl: 09 10.242-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.08.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009, Zahl: 09 10.242-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.08.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland. Der BF sei gesund.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland). Dem Vorbringen des BF, es gäbe in Griechenland keine Menschenrechte und er wäre gefoltert worden, würden die aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Feststellungen zu Griechenland entgegenstehen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind.
Zusammengefasst wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.Zusammengefasst wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.
1.10. Gegen diesen Bescheid hat der BF mit Schreiben vom 05.11.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 10.11.2009, Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
In der Beschwerdebegründung wurde die Einvernahme vom 15.10.2009 thematisiert und vorgebracht, dass der Versuch der Rechtsberaterin, ein Missverständnis aufzuklären, von der Beamtin des Bundesasylamtes als Vorwurf des falschen Protokollierens gewertet worden und hierauf die Einvernahme abgebrochen worden wäre. Dieser Vorfall wäre jedoch im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt worden, somit sei im Bescheid nicht ersichtlich, dass es zu Problemen gekommen wäre. Die weitere Einvernahme am 23.10.2009 wäre unter Beiziehung einer anderen Rechtsberaterin durchgeführt worden, obwohl Mag. KUX an diesem Tag der einvernehmenden Referentin im gegenständlichen Verfahren wieder zugeteilt gewesen wäre. Eine derartige Vorgehensweise der Referentin würde dazu führen, dass sich die einvernehmenden Beamten bestimmte Rechtsberater "aussuchen" könnten, was jedoch nicht im Sinne des Asylgesetzes sei. Schließlich sehe dieses vor, dass dem BF ein Rechtsberater zur Seite zu stellen sei, der seine Interessen wahrnehme und ihn juristisch berate.
Abschließend wurde auf die schlechte Situation von Flüchtlingen in Griechenland verwiesen und Berichte verschiedener Hilfsorganisationen beigefügt.
1.11. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 16.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.12. Laut Mitteilung der PI Traiskirchen wurde der BF am 28.11.2009 wegen Sachbeschädigung bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht.1.12. Laut Mitteilung der PI Traiskirchen wurde der BF am 28.11.2009 wegen Sachbeschädigung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht.
1.13. Am 01.09.2009 wurde der BF im Flüchtlingslager Traiskirchen abgemeldet, da er bei der Standeskontrolle nicht anwesend gewesen wäre.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Akt der Erstbehörde.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 64 AslyG lautet:Paragraph 64, AslyG lautet:
Abs. 1: Im Zulassungsverfahren sind Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater im Zulassungsverfahren) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.Absatz eins :, Im Zulassungsverfahren sind Asylwerbern rechtskundige Personen mit Spezialwissen im Bereich Asyl- und Fremdenwesen (Rechtsberater im Zulassungsverfahren) zur Seite zu stellen; sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Abs. 2: Rechtsberater im Zulassungsverfahren sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.Absatz 2 :, Rechtsberater im Zulassungsverfahren sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.
Abs. 3: Die Kosten für die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren trägt der Bund.Absatz 3 :, Die Kosten für die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren trägt der Bund.
Abs. 4: Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.Absatz 4 :, Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesasylamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
Abs. 5: Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.Absatz 5 :, Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art. 78 und Art. 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78 und Artikel 79, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
Im gegenständlichen Fall kam es in der ersten Einvernahme des BF am 15.10.2009 zu Unstimmigkeiten zwischen der einvernehmenden Referentin und der dem BF zugeteilten Rechtsberaterin, Mag. KUX. Folglich wurde die Einvernahme unterbrochen und eine neuerliche Einvernahme am 23.10.2009 durchgeführt, bei der die Rechtsberaterin Mag. GRIMM anwesend war. Dies geschah offensichtlich auf Wunsch der Einvernehmenden, da trotz Zuteilung von Mag. KUX , die an diesem Tag den BF beraten hätte sollen, eine andere Rechtsberaterin dem Verfahren hinzugezogen wurde.
Eine bescheidmäßige Auseinandersetzung seitens des Bundesasylamtes mit dieser Vorgehensweise und mit der Frage nach den angeblichen Protokollierungsfehlern sowie der eventuellen Auswirkungen auf das Verfahren (vor allem im Lichte des besonderen Schutzes Minderjähriger), insbesondere auf die Sachverhaltsfeststellung, erfolgte jedoch nicht.
Einzugehen gewesen wäre - auch im Lichte der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) betreffend die kostenlose Beigebung eines Rechtsberaters (VfGH 02.10.2010; U 3078, 3079/09-11) - ebenso auf die Frage, der "willkürlichen" Bestimmung eines der Erstbehörde "passenden" Rechtsberaters und ob diese gegebenenfalls nicht der Intention des § 64 AsylG, demzufolge die Unabhängigkeit und Objektivität im Zuge der Rechtsberatung gewährleistet werden muss, widerspricht.Einzugehen gewesen wäre - auch im Lichte der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) betreffend die kostenlose Beigebung eines Rechtsberaters (VfGH 02.10.2010; U 3078, 3079/09-11) - ebenso auf die Frage, der "willkürlichen" Bestimmung eines der Erstbehörde "passenden" Rechtsberaters und ob diese gegebenenfalls nicht der Intention des Paragraph 64, AsylG, demzufolge die Unabhängigkeit und Objektivität im Zuge der Rechtsberatung gewährleistet werden muss, widerspricht.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die neuerliche Durchführung einer Einvernahme, unter Anwesenheit der dem Verfahren des BF zugeteilten Rechtsberaterin, durchzuführen haben. Sollte dies aufgrund des seit 01.12.2009 unbekannten Aufenthalts des BF jedoch nicht möglich sein, erscheint ein Vorgehen gemäß § 24 Abs. 2 AsylG (Einstellung des Verfahrens) geboten.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die neuerliche Durchführung einer Einvernahme, unter Anwesenheit der dem Verfahren des BF zugeteilten Rechtsberaterin, durchzuführen haben. Sollte dies aufgrund des seit 01.12.2009 unbekannten Aufenthalts des BF jedoch nicht möglich sein, erscheint ein Vorgehen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG (Einstellung des Verfahrens) geboten.
2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall ist das Ermittlungsverfahren nicht rechtmäßig durchgeführt worden. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall ist das Ermittlungsverfahren nicht rechtmäßig durchgeführt worden. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Kassation, RechtsberaterZuletzt aktualisiert am
20.04.2011