Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D4 265529-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005, FZ. 05 08.937-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005, FZ. 05 08.937-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführende Partei, führt nach den Angaben ihres gesetzlichen Vertreters den im Spruch genannten Namen, ist russische Staatsbürgerin und ist als Kind der Asylwerber XXXX und XXXX am XXXX in Österreich geboren worden.Die beschwerdeführende Partei, führt nach den Angaben ihres gesetzlichen Vertreters den im Spruch genannten Namen, ist russische Staatsbürgerin und ist als Kind der Asylwerber römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 in Österreich geboren worden.
Ihr Vater stellte am 20.06.2005 als ihr gesetzlicher Vertreter einen Asylantrag im Familienverfahren, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 13.10.2005, AZ. 05 08.937-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchteil I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.Ihr Vater stellte am 20.06.2005 als ihr gesetzlicher Vertreter einen Asylantrag im Familienverfahren, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 13.10.2005, AZ. 05 08.937-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchteil römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2006, Zl. 265.529/0-V/14/05 keine Folge gegeben und diese zur Gänze abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2010, Zlen 2008/23/0276 bis 0278 hinsichtlich Spruchpunkt III. der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben.Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2010, Zlen 2008/23/0276 bis 0278 hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin vom 27.12.2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 die Zulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung desselben in die Russische Föderation festgestellt worden sei. Mit Bescheiden vom selben Tag seien auch die Erstreckungsanträge der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin gemäß § 10, 11 AsylG abgewiesen worden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen seien zur Gänze abgewiesen worden. In Folge der lediglich betreffend die Beschwerdeführerin verfügten asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern zu verlassen habe. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, wofür keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen sei, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen müsste (vgl. das Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, und folgendes vom 28.04.2009, Zlen, 2008/23/0308 bis 0312, mwN).Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin vom 27.12.2003 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, die Zulässigkeit der Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung desselben in die Russische Föderation festgestellt worden sei. Mit Bescheiden vom selben Tag seien auch die Erstreckungsanträge der Mutter und der Geschwister der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, 11, AsylG abgewiesen worden. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen seien zur Gänze abgewiesen worden. In Folge der lediglich betreffend die Beschwerdeführerin verfügten asylrechtlichen Ausweisung erscheine es möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Eltern zu verlassen habe. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, wofür keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen sei, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen müsste vergleiche das Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, und folgendes vom 28.04.2009, Zlen, 2008/23/0308 bis 0312, mwN).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Ad Spruchpunkt III.)Ad Spruchpunkt römisch drei.)
Mit oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2010, Zlen 2008/23/0276 bis 0278-11) wurde die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2006, Zl. 265.529/0-VI/14/05, hinsichtlich Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin behoben, weil weder betreffend die Eltern noch betreffend die Geschwister der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes eine Ausweisung ausgesprochen worden war und darin eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickt wurde.Mit oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2010, Zlen 2008/23/0276 bis 0278-11) wurde die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2006, Zl. 265.529/0-VI/14/05, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. betreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerin behoben, weil weder betreffend die Eltern noch betreffend die Geschwister der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes eine Ausweisung ausgesprochen worden war und darin eine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickt wurde.
Diesem Erkenntnis folgend war auch der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005, AZ. 05 8 937-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt III. Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.Diesem Erkenntnis folgend war auch der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2005, AZ. 05 8 937-BAT, hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.02.2011