Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E7 405.964-1/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Dr. Werner ZACH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 06 07.558-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch Dr. Werner ZACH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 06 07.558-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: BF) reiste am 24.06.2006 mit ihrem Ehegatten und den zwei gemeinsamen Kindern über den Flughafen Wien-Schwechat legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 20.07.2006 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und führte die BF dabei aus, dass sie im Juni 2006 mit einem gültigem Visum nach Österreich gereist sei und ihre Eltern in Wien besucht habe. Während des Aufenthaltes hätten sich im Libanon jedoch kriegsähnliche Zustände entwickelt, weshalb sie nicht wieder zurückkehren könne (AS 73-75).
3. Am 25.07.2006 wurde die BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie aufgrund der Entwicklungen in ihrem Heimatstaat nicht mehr zurückkehren könne, zumal es der BF und ihren Kindern an Sicherheit mangeln würde (AS 83). Zudem brachte die BF vor, dass sie bereits von 2002 bis 2004 zum Zwecke eines Studiums in Österreich gelebt habe (AS 85). Letztmalig sei sie am 24.06.2006 nach Österreich gereist um ihre Familie zu besuchen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihre Kinder seien ebenfalls während eines Österreichaufenthalts zur Welt gekommen (AS 85).
4. Am 24.01.2008 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt und brachte die BF dabei vor, dass sie aus denselben Gründen wie ihr Ehegatte im Juni 2006 nach Österreich gereist sei (AS 259). In den Jahren 1989 und 2000 sei sie ebenfalls für kurze Besuche nach Österreich gereist und habe sie von 2002 bis 2004 in Österreich studiert. Ihre Kinder seien während eines erneuten Österreichaufenthaltes im Jahr 2005 (März bis August) zur Welt gekommen (AS 261). Im Libanon habe die BF immer in Beirut bei ihren Eltern im Stadtteil R. gelebt, dort auch die Schule besucht und eine einjährige Ausbildung im "Office Management" absolviert. Nach ihrer Heirat im Jahr 2004 habe sie dann mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern im Stadtteil A. J. gelebt (AS 261). Den Lebensunterhalt habe der Ehegatte finanziert und sei sie vor ihrer Heirat von ihren Eltern finanziell unterstützt worden (AS 261). In Österreich sei die BF seit 08.01.2006 bei der UNO als Projektmanagerin angestellt, wo sie jeweils einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalte (AS 261).
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, AZ: 06 07.558-BAW, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.07.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF, abgewiesen. Unter einem wurde ihr auch nicht gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Weiters wurde sie gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, AZ: 06 07.558-BAW, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 20.07.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, abgewiesen. Unter einem wurde ihr auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Weiters wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der erfolgten Einvernahmen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die Identität, das Alter sowie die Herkunft der Antragstellerin feststehen. Zudem sei sie im Libanon als palästinensischer Flüchtling anerkannt und registriert. Schließlich sei die BF volljährig, gesund und unbescholten (AS 325).
Weiters wurde festgestellt, dass die BF bereits im Jahr 1998 und 2000 legal in Österreich zum Zwecke eines Kurzbesuches aufhältig war und von 2002 bis 2004 in Österreich studiert hat. Bis auf einen weiteren Kurzaufenthalt im Jahr 2005, während dessen die Kinder geboren wurden, hat die BF mit ihrem Ehegatten und den Kindern bis zu ihrer Ausreise am 22.06.2006 in Beirut gelebt. Die BF reiste gemeinsam mit ihrer Familie sowie ihrem palästinensischen Reisedokument und einem von der Österreichischen Botschaft in Beirut ausgestellten Visum, gültig von 24.06.2006 bis 24.09.2006, legal nach Österreich. In Österreich sind auch ihre Eltern und Geschwister aufhältig und leben im Libanon mehrere Tanten und Onkeln der BF. Derzeit ist die BF bei der UNO tätig und verfügt momentan über einen befristeten Arbeitsvertrag. Schließlich wurde festgestellt, dass die BF der deutschen Sprache nicht mächtig ist (AS 327).
Nicht feststellbar war für die Behörde, dass die BF im Libanon eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung zu gewärtigen gehabt habe und sei auch im Fall einer Rückkehr der BF in den Libanon keine Bedrohungssituation feststellbar (AS 325).
Weiters traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur Situation im Libanon, u.a auch zu den palästinensischen Flüchtlingslagern, den Kämpfen in Nahr al-Bared im Jahr 2007 und der Konfliktbeilegung in den Flüchtlingslagern sowie zur Rückkehrfrage (AS 327-349).
Im Zuge der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität und Nationalität der BF aufgrund der vorgelegten libanesischen Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge feststehe (AS 351) und sich die Länderfeststellungen aus den zitierten, unbedenklichen Quellen ergeben würden (AS 351). Das Bundesasylamt führte weiter aus, dass die BF neben der angeführten Verschlechterung der Lage im Libanon während eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2006 und dem daraus resultierenden Entschluss, nicht wieder in den Libanon zurückzukehren, keine konkret gegen sie vorliegende (insbesondere von staatlichen Stellen ausgehende) asylrelevante Verfolgungsgefahr vorgebracht habe (AS 353). Feststehen würde jedoch, dass die BF bereits vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt worden sei und somit unter deren Schutz stehe, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz ohne weitere Prüfung abgewiesen werden könne (AS 301).
Unabhängig davon prüfte das Bundesasylamt das Vorbringen der BF im Hinblick auf seine Asylrelevanz und kam zu dem Ergebnis, dass die BF keine Fluchgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe (AS 353). Zudem habe sich die Lage im Libanon seit ihrer Einreise im Jahr 2006 vehement verändert und sei der kriegsähnliche Zustand nicht mehr gegeben (AS 353). Was die im Laufe des Verfahrens ebenfalls vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen Gründe angeht, welche gegen eine Rückkehr in den Libanon sprechen würden, so wird ausgeführt, dass die BF volljährig und gesund sei sowie über ausreichende familiäre und soziale Bindungen im Libanon verfüge. Darüber hinaus habe die BF Berufserfahrung als Projektmanagerin, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in keine aussichtslose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde (AS 353). Folglich könne weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd § 50 FPG festgestellt werden. Auch gegen die Ausweisung der BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen (AS 355-375).Unabhängig davon prüfte das Bundesasylamt das Vorbringen der BF im Hinblick auf seine Asylrelevanz und kam zu dem Ergebnis, dass die BF keine Fluchgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe (AS 353). Zudem habe sich die Lage im Libanon seit ihrer Einreise im Jahr 2006 vehement verändert und sei der kriegsähnliche Zustand nicht mehr gegeben (AS 353). Was die im Laufe des Verfahrens ebenfalls vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen Gründe angeht, welche gegen eine Rückkehr in den Libanon sprechen würden, so wird ausgeführt, dass die BF volljährig und gesund sei sowie über ausreichende familiäre und soziale Bindungen im Libanon verfüge. Darüber hinaus habe die BF Berufserfahrung als Projektmanagerin, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in keine aussichtslose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde (AS 353). Folglich könne weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG festgestellt werden. Auch gegen die Ausweisung der BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen (AS 355-375).
3. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF am 27.03.2009 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte erhoben (AS 383-387).
In der Beschwerde wurde eingangs darauf verwiesen, dass im Jahr 2007 rund 410.000 Flüchtlinge aus Palästina in 12 Flüchtlingslagern untergebracht worden seien und bei einer derart großen Anzahl von Menschen davon auszugehen sei, dass diese nicht ohne schwerwiegenden Grund "Palästina" verlassen hätten. Zudem seien Flüchtlingslager kein adäquates Zuhause für eine Familie mit zwei Kindern (AS 385). Das Bundesasylamt habe darüber hinaus nicht beachtet, dass der Libanon durch Jahrzehnte faktisch ein Staatsgebiet von Syrien gewesen sei, weshalb keine freie staatliche Entfaltung möglich sei (AS 385). Weiters stünden kriegerische Auseinandersetzungen an der Tagesordnung, welche ein Leben dort unmöglich machen würden. Unberücksichtig sei auch geblieben, dass der BF aufgrund eines Vermerkes im Lichtbildausweis, wonach dieser nicht verlängert werden könne, der freie Personenverkehr verwehrt werden würde (AS 387).
4. Mit Schreiben des Gerichtes vom 23.11.2010 wurde der BF iSd § 45 Abs. 3 AVG in Ergänzung zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.03.2009 ein aktueller länderkundlicher Bericht zur Lage im Libanon vom 19.03.2010 übermittelt und ihr die Gelegenheit geboten dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit gleichem Schreiben wurde die BF iSd § 15 AsylG 2005 aufgefordert bekannt zu geben, ob seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eingetreten sind, und diese allenfalls näher darzustellen bzw. zu bescheinigen.4. Mit Schreiben des Gerichtes vom 23.11.2010 wurde der BF iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Ergänzung zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.03.2009 ein aktueller länderkundlicher Bericht zur Lage im Libanon vom 19.03.2010 übermittelt und ihr die Gelegenheit geboten dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit gleichem Schreiben wurde die BF iSd Paragraph 15, AsylG 2005 aufgefordert bekannt zu geben, ob seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eingetreten sind, und diese allenfalls näher darzustellen bzw. zu bescheinigen.
5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.11.2010 tätigte die BF kursorische und allgemein gehaltene Anmerkungen zum übermittelten Länderbericht.
Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.12.2010 brachte die BF vor, sie habe im Herkunftsstaat "weder Verwandte noch Verschwägerte", zudem mache es ihr die dortige Lage nicht mehr möglich "Fuß zu fassen". Konkretere Ausführungen dazu tätigte sie nicht. Zum gegenwärtigen Lebenswandel in Österreich legte die BF nur dar, dass sie nunmehr "eine Genossenschaftswohnung in Wien" unter genannter Adresse bewohne, ihre beiden Kinder würden einen Kindergarten besuchen.
6. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tage zu GZ. E7 405.963-1/2009, E7 405.960-1/2009, E7 405.965-1/2009 wurde die Beschwerden des Ehegatten und der Kinder der BF gemäß §§ 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 in vollem Umfang abgewiesen.6. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tage zu GZ. E7 405.963-1/2009, E7 405.960-1/2009, E7 405.965-1/2009 wurde die Beschwerden des Ehegatten und der Kinder der BF gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 in vollem Umfang abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Die Identität der BF steht fest. Die BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, sie ist staatenlose ehemalige Einwohnerin des Libanon und Angehörige der palästinensischen Volksgruppe, die von den libanesischen Behörden als solche registriert wurde, sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihr Herkunftsstaat iSd Staates des ehemaligen gewöhnlichen Aufenthalts ist somit der Libanon.
Geboren wurde die BF in K. und wuchs bei ihren Eltern in B auf, wo sie die Volks- und Hauptschule besuchte und im Anschluss daran eine einjährige Ausbildung im "Office Management" absolvierte. Seit 1999 (Mutter) bzw. 2001 (Vater) leben die Eltern der BF in Österreich und halten sich auch ihre fünf Geschwister seit mehreren Jahren in Österreich auf. Auch die BF hielt sich bereits in den Jahren 1998 und 2000 für kurze Zeit in Österreich auf um ihre Familie zu besuchen und absolvierte hier von 2002 bis 2004 ein Studium. Nach ihrer Rückkehr in den Libanon heiratete die BF am XXXX und lebte mit ihrem Gatten ab diesem Zeitpunkt in einer Mietwohnung in Beirut, welche dieser durch seine Anstellung als Buchhalter finanzierte. Dieser Ehe entstammen Zwillinge, die am XXXX während eines erneuten Kurzaufenthaltes in Wien zur Welt gekommen sind. Im Jahr 2006 reiste die BF mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern erneut nach Österreich, um ihre Familie zu besuchen, kehrte jedoch nicht mehr in den Libanon zurück. Sie selbst bewohnt derzeit gemeinsam mit ihrem Gatten und den gemeinsamen Kindern eine Mietwohnung. Eine aktuelle Beschäftigung der BF oder ihres Gatten zum Erwerb des Lebensunterhalts war nicht feststellbar. Die beiden Kinder der BF besuchen einen Kindergarten. Angesichts mehrmaliger früherer Aufenthalte in Österreich und eines Studiums in den Jahren 2002 bis 2004 ist von hinreichenden Deutsch-Kenntnissen auf Seiten der BF auszugehen. Sonstige Integrationsmerkmale auf Seiten der BF oder ihrer Angehörigen waren nicht feststellbar. Auch eine aktuelle schwerwiegende Erkrankung oder gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der BF war nicht feststellbar.Geboren wurde die BF in K. und wuchs bei ihren Eltern in B auf, wo sie die Volks- und Hauptschule besuchte und im Anschluss daran eine einjährige Ausbildung im "Office Management" absolvierte. Seit 1999 (Mutter) bzw. 2001 (Vater) leben die Eltern der BF in Österreich und halten sich auch ihre fünf Geschwister seit mehreren Jahren in Österreich auf. Auch die BF hielt sich bereits in den Jahren 1998 und 2000 für kurze Zeit in Österreich auf um ihre Familie zu besuchen und absolvierte hier von 2002 bis 2004 ein Studium. Nach ihrer Rückkehr in den Libanon heiratete die BF am römisch 40 und lebte mit ihrem Gatten ab diesem Zeitpunkt in einer Mietwohnung in Beirut, welche dieser durch seine Anstellung als Buchhalter finanzierte. Dieser Ehe entstammen Zwillinge, die am römisch 40 während eines erneuten Kurzaufenthaltes in Wien zur Welt gekommen sind. Im Jahr 2006 reiste die BF mit ihrem Ehegatten und den beiden Kindern erneut nach Österreich, um ihre Familie zu besuchen, kehrte jedoch nicht mehr in den Libanon zurück. Sie selbst bewohnt derzeit gemeinsam mit ihrem Gatten und den gemeinsamen Kindern eine Mietwohnung. Eine aktuelle Beschäftigung der BF oder ihres Gatten zum Erwerb des Lebensunterhalts war nicht feststellbar. Die beiden Kinder der BF besuchen einen Kindergarten. Angesichts mehrmaliger früherer Aufenthalte in Österreich und eines Studiums in den Jahren 2002 bis 2004 ist von hinreichenden Deutsch-Kenntnissen auf Seiten der BF auszugehen. Sonstige Integrationsmerkmale auf Seiten der BF oder ihrer Angehörigen waren nicht feststellbar. Auch eine aktuelle schwerwiegende Erkrankung oder gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der BF war nicht feststellbar.
2.2. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF im Libanon einer konkreten gegen ihre Person gerichteten, staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war. Folglich kann dem von der BF geschilderten Sachverhalt keine Asylrelevanz beigemessen werden.
Auch eine eventuelle Verfolgungsgefahr für die BF pro futuro aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen in ihrer Heimat war nicht feststellbar.
2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat dort einer möglichen Gefährdung iSd Art. 3 EMRK aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage oder dass er einer Gefährdung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit angesichts eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes unterliegen würde.2.3. Weiters war nicht feststellbar, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage oder dass er einer Gefährdung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit angesichts eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes unterliegen würde.
Die BF kann sich im Fall der Rückkehr auf ihre bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügt die BF in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal mehrere Tanten und Onkeln sowie die Herkunftsfamilie ihres Ehegatten nach wie vor im Libanon wohnhaft ist. Zudem kehrt die BF gemeinsam mit ihrem Ehemann in den Libanon zurück, welcher schon vor ihrer Ausreise in der Lage war den gemeinsamen Lebensunterhalt zu finanzieren und ist nicht ersichtlich weshalb diese Möglichkeit nicht mehr bestehen würde. Die BF hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Libanon - in materieller Hinsicht keine aussichtslose Lage zu gewärtigen.
2.4. Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die zeitlich aktuellen ausführlichen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter I. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter römisch eins. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.
3.2. Der AsylGH schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppensowie Religionszugehörigkeit, ihrer familiären Abstammung und der wirtschaftlichen und familiären Umstände im Herkunfts- sowie Aufnahmestaat im Lichte der persönlichen, in diesem Umfang auch in sich konsistenten und nachvollziehbaren Angaben der BF an.
Die Identität der BF ist weiters durch die Vorlage des palästinensischen Reisepasses sowie der Geburtsurkunde (AS 7-27, 29) belegt. Die Daten der legalen Einreise der BF in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Reisepass auf Seite 11 eingetragnen Visum, gültig von 24.06.2006 bis 24.09.2006 (AS 11), sowie den Sichtvermerksunterlagen der österreichischen Botschaft in B. (AS 147-213). Dass die BF am XXXX geheiratet hat geht aus der Heiratsurkunde des libanesischen Innenministeriums, Generaldirektion für Personenstand, hervor (AS 33). Aus den Geburtsurkunden des Standesamtes XXXX geht hervor, dass die Kinder der BF in Österreich geboren wurden (AS 45-47) und ergibt sich der zweijährige Studienaufenthalt in Österreich aus dem Bescheid der Universität Wien vom 21.08.2002 (AS 43) sowie den dazu glaubwürdig getätigten Angaben.Die Identität der BF ist weiters durch die Vorlage des palästinensischen Reisepasses sowie der Geburtsurkunde (AS 7-27, 29) belegt. Die Daten der legalen Einreise der BF in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Reisepass auf Seite 11 eingetragnen Visum, gültig von 24.06.2006 bis 24.09.2006 (AS 11), sowie den Sichtvermerksunterlagen der österreichischen Botschaft in B. (AS 147-213). Dass die BF am römisch 40 geheiratet hat geht aus der Heiratsurkunde des libanesischen Innenministeriums, Generaldirektion für Personenstand, hervor (AS 33). Aus den Geburtsurkunden des Standesamtes römisch 40 geht hervor, dass die Kinder der BF in Österreich geboren wurden (AS 45-47) und ergibt sich der zweijährige Studienaufenthalt in Österreich aus dem Bescheid der Universität Wien vom 21.08.2002 (AS 43) sowie den dazu glaubwürdig getätigten Angaben.
3.3. Darüber hinaus ist der Erstbehörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass im gegenständlichen Fall die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sind. Die BF hat - wie ihr Ehegatte keine gegen sie persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen zum Zeitpunkt der Ausreise behauptet und somit auch keine zielgerichteten ethnisch motivierten existenzbedrohenden Gefährdungen vorgebracht. Vielmehr führte auch die BF explizit aus, zu keiner Zeit Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär (AS 83) bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Religion oder Partei (AS 85) gehabt zu haben. Nach Österreich reiste die BF lediglich zum Zwecke des Besuches ihrer Eltern ein (AS 85).
3.4. Was die Befürchtung der BF angeht, bei einer Rückkehr in den Libanon aufgrund der im Jahr 2006 während des Österreichaufenthaltes entstandenen Kriegssituation einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, so verweist das Bundesasylamt auch hier zurecht darauf, dass im Sommer 2006 zwar kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und der Hizbullah stattgefunden haben, es seither aber zu keinen ernst zu nehmenden militärischen Kämpfen zwischen Israel und den libanesischen Militärkräften mehr gekommen sei. Unter dem Blickwinkel der zwischen der Ausreise der BF aus dem Libanon im Juni 2006 und der mittlerweile erfolgten gravierenden Veränderungen der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat erscheint es daher nicht verständlich, dass die BF nach wie vor befürchtet, bei einer Rückkehr in den Libanon im Zuge von Kampfhandlungen getötet zu werden.
3.5. Hinsichtlich des Beschwerdeschriftsatzes sei erwähnt, dass sich dieser in global gehaltenen Aussagen erschöpft, welcher auf die Anzahl der palästinensischen Flüchtlinge, auf die im Libanon nach wie vor aufhältigen Syrer, auf täglich vorherrschende kriegerische Auseinandersetzungen sowie auf einen eingeschränkten Personenverkehr abstellt, ohne auf den Fall des BF konkret einzugehen, weshalb aus dem Beschwerdevorbringen keine Schlüsse gewonnen werden können, die geeignet gewesen wären, die erstinstanzlichen Erwägungen zu erschüttern.
3.6. Das Bundesasylamt hat somit das Vorbringen der BF schlüssig gewürdigt und festgestellt, dass die BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darlegte. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt.
Auch in ihrer abschließenden schriftlichen Stellungnahme finden sich keine maßgeblichen Ausführungen. Dass der übermittelte länderkundliche Bericht vom März 2010 stammt, entfaltet aus Sicht des Gerichtes keine Entscheidungsrelevanz zum Nachteil der BF, zumal zum einen dieser Bericht inhaltlich im Wesentlichen schon mit den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid übereinstimmt und zum anderen dem Gericht selbst auch von Amts wegen keine maßgeblichen Änderungen der allgemeinen Lage im Libanon mehr seit Erstellung dieses Berichts bekannt geworden sind. Nicht mit den vorgehaltenen Informationen stimmt zudem die Ansicht der BF überein, dass die Hizbollah derzeit willkürlich über den gesamten Libanon und seine Bevölkerung herrsche. Die übrigen länderkundlichen Ausführungen der BF schließlich waren nur fragmentarisch und ohne konkreten Bezug zur BF und daher nicht relevant.
Nicht zu folgen war im Hinblick auf diese Informationen auch der Behauptung der BF in der Stellungnahme vom 19.12.2010, dass es ihr im Libanon verwehrt sei, im Bedarfsfall bei der dafür zuständigen libanesischen Behörde eine Verlängerung oder Neuausstellung seiner bisherigen Identitäts- und Reisedokumente für registrierte palästinensische Flüchtlinge zu erwirken.
Die Feststellungen zur Situation im Libanon stützen sich auf die erwähnten länderkundlichen Materialien. Angesichts der Seriosität und des großen Umfangs dieser Quellen und der Plausibilität und Stimmigkeit der darin enthaltenen Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.7. Aus dem von der BF behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass die BF angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.3.7. Aus dem von der BF behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass die BF angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.
Schon die BF selbst hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihr um eine grundsätzlich arbeitsfähige, junge und gesunde Frau handelt, die in seinem Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, und ihr Lebensunterhalt - wie schon vor seiner Ausreise - auch durch ihren Ehegatten abgesichert sei, weshalb der BF im Falle ihrer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Die BF könnte weiters im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder, insbesondere ihrer Onkeln und Tanten sowie der Ursprungsfamilie ihres Ehegatten, zurückgreifen, zumal diese berufstätig sind und auch die Eltern ihres Ehegatten finanziell unterstützen. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen der BF. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dass sie zuletzt in der abschließenden Stellungnahme in gegensätzlicher Weise behauptete, sie habe im Libanon keine Verwandte mehr, war aus Sicht des Gerichtes nicht glaubhaft und als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, da diese plötzliche Vorbringensänderung nicht nur in völligem Gegensatz zum bisherigen Vorbringen steht, sondern auch nur pauschal in den Raum gestellt wurde, aber in keiner Weise dargelegt wurde, aus welchem Grunde die BF nunmehr keine Verwandte mehr im Libanon haben sollte. Im Übrigen würde selbst dieser neue Sachverhalt - sofern man ihn als wahr unterstellte - keine Relevanz entfalten, da davon auszugehen ist, dass die BF angesichts ihres hohen Ausbildungsgrades und ihrer Berufstätigkeit bis zur Ausreise sowie einer aktuellen uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit auch ohne eine unmittelbare verwandtschaftliche Unterstützung im Libanon überlebensfähig wäre. Zudem stünde ihr im Notfall auch die materielle Unterstützung der für registrierte palästinensische Flüchtlinge zuständigen Hilfsorganisation UNRWA zur Verfügung.Schon die BF selbst hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihr um eine grundsätzlich arbeitsfähige, junge und gesunde Frau handelt, die in seinem Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, und ihr Lebensunterhalt - wie schon vor seiner Ausreise - auch durch ihren Ehegatten abgesichert sei, weshalb der BF im Falle ihrer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Die BF könnte weiters im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder, insbesondere ihrer Onkeln und Tanten sowie der Ursprungsfamilie ihres Ehegatten, zurückgreifen, zumal diese berufstätig sind und auch die Eltern ihres Ehegatten finanziell unterstützen. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen der BF. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dass sie zuletzt in der abschließenden Stellungnahme in gegensätzlicher Weise behauptete, sie habe im Libanon keine Verwandte mehr, war aus Sicht des Gerichtes nicht glaubhaft und als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, da diese plötzliche Vorbringensänderung nicht nur in völligem Gegensatz zum bisherigen Vorbringen steht, sondern auch nur pauschal in den Raum gestellt wurde, aber in keiner Weise dargelegt wurde, aus welchem Grunde die BF nunmehr keine Verwandte mehr im Libanon haben sollte. Im Übrigen würde selbst dieser neue Sachverhalt - sofern man ihn als wahr unterstellte - keine Relevanz entfalten, da davon auszugehen ist, dass die BF angesichts ihres hohen Ausbildungsgrades und ihrer Berufstätigkeit bis zur Ausreise sowie einer aktuellen uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit auch ohne eine unmittelbare verwandtschaftliche Unterstützung im Libanon überlebensfähig wäre. Zudem stünde ihr im Notfall auch die materielle Unterstützung der für registrierte palästinensische Flüchtlinge zuständigen Hilfsorganisation UNRWA zur Verfügung.
Nur der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass sie zudem nicht dargetan hat, weshalb sie im Bedarfsfall auch keinerlei Unterstützung mehr seitens ihrer in Österreich niedergelassenen Angehörigen erwarten kann, die sie schon im Gefolge der Einreise unterstützten. Auch der Umstand, dass sie ihren jüngsten Angaben zufolge mittlerweile mit ihren Angehörigen eine Genossenschaftswohnung in Wien bewohnt ohne berufstätig zu sein, lässt auf offenbar hinreichende eigene Mittel zur Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts schließen.
Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat der BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG indizieren würde.Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat der BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG indizieren würde.
3.8. Die Feststellungen zu relevanten Umständen im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung der BF stützen sich auf die persönlichen Ausführungen der BF bis zum Entscheidungszeitpunkt.
III. Rechtlich ergibt sich folgendes:römisch drei. Rechtlich ergibt sich folgendes:
11. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.11. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Nachdem die BF ihren Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 147/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach § 6 Abs 1 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennNach Paragraph 6, Absatz eins, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Abs 2 leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention finden dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
2.1. Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass die BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und sie somit grundsätzlich Schutz gemäß Art.1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).2.1. Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass die BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurde und sie somit grundsätzlich Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).
Soweit in Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK erwähnt ist, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie sodann ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen, ergibt sich aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund", dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren kann bzw. will, z.B. weil sie glaubhaft darlegen kann in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Soweit in Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK erwähnt ist, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie sodann ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen, ergibt sich aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund", dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren kann bzw. will, z.B. weil sie glaubhaft darlegen kann in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine neue Vorabentscheidung des EuGH (Rechtssache C-31/09) zu verweisen. Zugrunde lag diesem Fall der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe. Sie sei ehedem zwar berechtigt gewesen, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen, was sie durch eine Registrierungskarte der UNRWA dokumentierte, habe diesen tatsächlich aber nicht in Anspruch genommen. Die ungarischen Behörden hatten ihren Antrag abgewiesen, diese Abweisung aber auf Art. 1 Abschnitt A der GFK gestützt, wobei festgestellt wurde, dass die Antragstellerin keine Verfolgung aufgrund der dort normierten allgemeinen Tatbestände dargelegt habe. In dem Verfahren vor dem EuGH ersuchte das zuständige ungarische Gericht u.a. um Beantwortung der Frage, ob eine Person den Schutz iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie schon genießt, wenn sie einen Anspruch auf diesen hat, oder ob es erforderlich sei, dass sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Gerichtshof beantwortete diese Frage letztlich dahingehend, dass "für den Zweck der Anwendung des Art. 12 Abs.1 lit.a 1.Satz eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der UN dann genießt, wenn die diesen tatsächlich in Anspruch nimmt". Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nehme bzw. (vice versa) noch immer berechtigt sei ihn zu beanspruchen, könne sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Im Übrigen sei eine Registrierung z.B. durch die UNRWA zwar als Nachweis für den Anspruch auf deren Beistand geeignet, jedoch sei ein Nachweis auch auf andere Weise möglich (vgl. auch die Pressemitteilung des Gerichtshofs der EU, Nr. 57/10 v. 17.06.2010, Urteil zu C-31/09).In diesem Zusammenhang ist auch auf eine neue Vorabentscheidung des EuGH (Rechtssache C-31/09) zu verweisen. Zugrunde lag diesem Fall der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D 2. Satz der GFK, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe. Sie sei ehedem zwar berechtigt gewesen, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen, was sie durch eine Registrierungskarte der UNRWA dokumentierte, habe diesen tatsächlich aber nicht in Anspruch genommen. Die ungarischen Behörden hatten ihren Antrag abgewiesen, diese Abweisung aber auf Artikel eins, Abschnitt A der GFK gestützt, wobei festgestellt wurde, dass die Antragstellerin keine Verfolgung aufgrund der dort normierten allgemeinen Tatbestände dargelegt habe. In dem Verfahren vor dem EuGH ersuchte das zuständige ungarische Gericht u.a. um Beantwortung der Frage, ob eine Person den Schutz iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Qualifikationsrichtlinie schon genießt, wenn sie einen Anspruch auf diesen hat, oder ob es erforderlich sei, dass sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Gerichtshof beantwortete diese Frage letztlich dahingehend, dass "für den Zweck der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, 1.Satz eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der UN dann genießt, wenn die diesen tatsächlich in Anspruch nimmt". Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nehme bzw. (vice versa) noch immer berechtigt sei ihn zu beanspruchen, könne sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Im Übrigen sei eine Registrierung z.B. durch die UNRWA zwar als Nachweis für den Anspruch auf deren Beistand geeignet, jedoch sei ein Nachweis auch auf andere Weise möglich vergleiche auch die Pressemitteilung des Gerichtshofs der EU, Nr. 57/10 v. 17.06.2010, Urteil zu C-31/09).
2.2. Folglich war das Vorbringen der BF hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Dass es der BF nicht möglich wäre in den Herkunftsstaat aus allfälligen Gründen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschn. A der GFK zurückzukehren, woraus sich allenfalls die Unmöglichkeit des neuerlichen Beistands der UNRWA ergäbe, woran wiederum eine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschn. D knüpfen könnte, hat sie - wie oben ausführlich dargelegt- nicht glaubhaft gemacht. Für sie war daher in diesem Zusammenhang nichts für ihr Asylbegehren zu gewinnen. Sonstige Gründe, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, hat die BF nicht behauptet. Folglich liegt kein Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Art 1 Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Vorraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG sind somit gegeben und ist die BF angesichts der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA in ihrem Herkunftsstaat von der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ausgeschlossen.2.2. Folglich war das Vorbringen der BF hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Dass es der BF nicht möglich wäre in den Herkunftsstaat aus allfälligen Gründen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschn. A der GFK zurückzukehren, woraus sich allenfalls die Unmöglichkeit des neuerlichen Beistands der UNRWA ergäbe, woran wiederum eine Anerkennung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschn. D knüpfen könnte, hat sie - wie oben ausführlich dargelegt- nicht glaubhaft gemacht. Für sie war daher in diesem Zusammenhang nichts für ihr Asylbegehren zu gewinnen. Sonstige Gründe, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, hat die BF nicht behauptet. Folglich liegt kein Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Vorraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit gegeben und ist die BF angesichts der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA in ihrem Herkunftsstaat von der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ausgeschlossen.
Darüber hinaus traf die belangte Behörde zur Recht die Feststellung, dass - soweit die BF wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Libanon in Treffen führte - alleine in allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322).Darüber hinaus traf die belangte Behörde zur Recht die Feststellung, dass - soweit die BF wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Libanon in Treffen führte - alleine in allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322).
Hinsichtlich der von der BF ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kriegsbedingten Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (vgl. auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).Hinsichtlich der von der BF ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kriegsbedingten Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt vergleiche auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, die BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, die BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der BF ist ersichtlich, dass die BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der BF ist ersichtlich, dass die BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat aus.3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat aus.
4. Der § 34 Abs. 1 AsylG lautet:4. Der Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,
oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
4.1. In Ermangelung behaupteter asylrelevanter Verfolgungsgründe der BF hat die Erstbehörde ihre Entscheidung zutreffender Weise auch im Hinblick auf das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft bei der BF im Verhältnis zu ihrem Ehegatten sowie ihren Kindern entlang der Bestimmungen des sogen. Familienverfahrens getroffen.
Dem Akteninhalt nach ist der familiäre Status der BF, auch aufgrund der vorgelegten Urkunden, als geklärt anzusehen.
Verfahrensrechtlich gibt der § 34 Abs. 4 AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".Verfahrensrechtlich gibt der Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".
4.2. Da die BF die Ehegattin des F. H. sowie die Mutter der F. A. und des F. A. ist, deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen und deren Abschiebung in den Libanon für zulässig erachtet wurde, war auch der BF in Anwendung der § 34 Abs 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd § 3 Abs 1 AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG) zuzuerkennen.4.2. Da die BF die Ehegattin des F. H. sowie die Mutter der F. A. und des F. A. ist, deren Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen und deren Abschiebung in den Libanon für zulässig erachtet wurde, war auch der BF in Anwendung der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) zuzuerkennen.
4.3. Darüber hinaus war im gemeinsamen Beschwerdeverfahren der BF, ihres Ehegatten und ihrer Kinder auch aus von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen nicht hervorgekommen, dass der BF aus individuellen Gründen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK im Herkunftsstaat drohen oder sie bei einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Familie in den Libanon einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, etwa einer existentiellen Bedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage, ausgesetzt sein würde. Auf die Entscheidungsgründe im Beschwerdeverfahren des Ehegatten und der Kinder der BF wird diesbezüglich verwiesen und die entsprechenden Feststellungen auch zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben.4.3. Darüber hinaus war im gemeinsamen Beschwerdeverfahren der BF, ihres Ehegatten und ihrer Kinder auch aus von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen nicht hervorgekommen, dass der BF aus individuellen Gründen Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK im Herkunftsstaat drohen oder sie bei einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Familie in den Libanon einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, etwa einer existentiellen Bedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage, ausgesetzt sein würde. Auf die Entscheidungsgründe im Beschwerdeverfahren des Ehegatten und der Kinder der BF wird diesbezüglich verwiesen und die entsprechenden Feststellungen auch zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.5. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
5.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:5.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:
VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
5.2. Die seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich aufhältige BF lebt mit ihrem Ehegatten und den zwei gemeinsamen Kindern in einer gemeinsamen Mietwohnung, wobei deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tage abgewiesen wurden. Ebenfalls in Österreich wohnhaft sind die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern der BF, jedoch besteht mit diesen kein gemeinsamer Wohnsitz.
Der Umstand, dass die BF in Österreich mit ihrem Ehegatten und den zwei Kindern ein Familienleben führt, steht der Ausweisung jedoch nicht entgegen, weil gleichlautende Entscheidungen gegen alle Familienmitglieder, nämlich die Eltern und die zwei minderjährigen Kinder, ergehen was im Lichte von EGMR CRUZ VARAS ao. vs. Schweden, 20.03.1991, Applic. 15576/89, keinen Eingriff in das Familienleben von Fremden darstellt, zumal die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist.
Hinsichtlich der Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten der BF behauptete diese zu keiner Zeit, dass ein besonderes, über normale verwandtschaftliche Verhältnisse hinausgehendes Naheverhältnis zu diesen bestehe. Zudem lebt die BF mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt, weshalb diese familiäre Verbindung kein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben darstellt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wenn wesentliche zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720), welche im Falle der BF nicht gegeben sind.Hinsichtlich der Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten der BF behauptete diese zu keiner Zeit, dass ein besonderes, über normale verwandtschaftliche Verhältnisse hinausgehendes Naheverhältnis zu diesen bestehe. Zudem lebt die BF mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt, weshalb diese familiäre Verbindung kein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben darstellt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, wenn wesentliche zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten vergleiche VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720), welche im Falle der BF nicht gegeben sind.
Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
Was die faktische Dauer des Aufenthaltes der BF in Österreich angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass das Privatleben hierorts jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Ein Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Was die faktische Dauer des Aufenthaltes der BF in Österreich angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass das Privatleben hierorts jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Ein Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommene Abwägung zu Lasten der BF aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die zwar legal mittels eines Besuchervisums eingereiste, aber nach Ablauf desselben nur vorübergehend als Asylwerberin aufhältige BF lediglich etwas mehr als vier in Österreich aufhält und zudem keine sozialen und wirtschaftlich besonders relevanten Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet wurden. Aufgrund dieser relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der BF in Österreich im Verhältnis zu ihrer aufrechten Verbindung zum Herkunftsstaat kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommene Abwägung zu Lasten der BF aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt die zwar legal mittels eines Besuchervisums eingereiste, aber nach Ablauf desselben nur vorübergehend als Asylwerberin aufhältige BF lediglich etwas mehr als vier in Österreich aufhält und zudem keine sozialen und wirtschaftlich besonders relevanten Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet wurden. Aufgrund dieser relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der BF in Österreich im Verhältnis zu ihrer aufrechten Verbindung zum Herkunftsstaat kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.
5.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass die BF betreffend keine maßgebliche Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch ihre Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse der BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu ihren Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Abs. 3 sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich im Sinne des Abs. 2 Z. 2 auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung der BF aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.5.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass die BF betreffend keine maßgebliche Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch ihre Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse der BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu ihren Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Absatz 3, sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung der BF aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.
5.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.03.2009 im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.5.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.03.2009 im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.
6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde oder in den abschließenden Stellungnahmen der BF der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich aus deren Inhalt oder sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde oder in den abschließenden Stellungnahmen der BF der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich aus deren Inhalt oder sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylausschlussgrund, Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
16.02.2011