Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E7 405.963-1/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Dr. Werner ZACH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 06 07.557-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch Dr. Werner ZACH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 06 07.557-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) stellte am 20.07.2006 nach legaler Einreise in das Bundesgebiet über den Flughafen Wien-Schwechat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 41). Dabei führte der BF aus, dass er - mit einem gültigen Visum - bereits das zweite Mal als Tourist nach Österreich gereist sei, sich während dieser Zeit in seiner Heimat jedoch kriegsähnliche Zustände entwickelt hätten und er deshalb nicht mehr in seine Heimat zurückkehren könne (AS 45).
Am 25.07.2006 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des BF, in der er ausführte, mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen Kindern seine Schwiegereltern in Österreich besucht zu haben. Während des Aufenthalts sei im Libanon jedoch "der Krieg zwischen der Hisbollah und anderen bewaffneten Gruppierungen ausgebrochen", weshalb der BF mit seiner Familie nicht wieder zurückkehren könne (AS 53), zumal er Angst habe getötet zu werden (AS 55).
Am 24.01.2008 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt. Dabei brachte er vor, dass er nach dem Besuch einer "Privatschule für Palästinenser" als Buchhalter gearbeitet (AS 199) und damit seinen Lebensunterhalt verdient habe. Im Jahr 2004 habe er seine Ehegattin, welche zu diesem Zeitpunkt mit einem Studentenvisum bereits drei oder vier Jahre in Österreich gelebt habe, im Libanon geheiratet und mit ihr sowie den gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung gelebt (AS 197). In Österreich sei lediglich die Ehegattin des BF berufstätig und würde sich der BF um die Kinder kümmern (AS 199). Einen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF aufgrund der während seines Österreichaufenthaltes entstandenen Kriegssituation gestellt. Außerdem wünsche er sich, dass seine Kinder nicht in einem Kriegsgebiet aufwachsen (AS 201). Schließlich verwies der BF noch darauf, dass er auch deshalb nicht mehr in den Libanon zurückkehren wolle, weil er dort mittlerweile weder eine Wohnung noch einen Arbeitsplatz habe (AS 203).
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.02.2009 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Länderfeststellungen zum Libanon zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme bis 09.03.2009 eingeräumt (AS 233-255), welche dieser ungenützt verstreichen ließ.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, AZ: 06 07.557-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.07.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF, abgewiesen. Unter einem wurde ihm auch nicht gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Weiters wurde er gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, AZ: 06 07.557-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.07.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, abgewiesen. Unter einem wurde ihm auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Weiters wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der erfolgten Einvernahmen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die Identität, das Alter sowie die Herkunft des Antragstellers feststehen. Weiters habe er im Libanon eine von der Organisation UNRWA finanzierte Privatschule für Palästinenser besucht und den Beruf des Buchalters erlernt. Schließlich sei der BF volljährig, gesund und unbescholten (AS 273).
Festgestellt wurde zudem, dass der BF gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern legal mit palästinensischen Reisedokumenten und einem Visum der österreichischen Botschaft in Beirut in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Ein darüber hinausgehender Familienbezug in Österreich würde nicht bestehen. Im Libanon würden nach wie vor die Eltern und Geschwister des BF aufhältig sein. Der BF gehe in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und sei der deutschen Sprache nicht mächtig (AS 275).
Nicht feststellbar war für die Behörde, dass der BF im Libanon eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung zu gewärtigen gehabt habe und sei auch im Fall einer Rückkehr des BF in den Libanon keine Bedrohungssituation feststellbar (AS 275).
Weiters traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur Situation im Libanon, u.a auch zu den palästinensischen Flüchtlingslagern, den Kämpfen in Nahr al-Bared im Jahr 2007 und der Konfliktbeilegung in den Flüchtlingslagern sowie zur Rückkehrfrage (AS 289).
Im Zuge der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität und Nationalität des BF aufgrund der vorgelegten libanesischen Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge feststehen (AS 299) und sich die Länderfeststellungen aus den zitierten, unbedenklichen Quellen ergeben würden (AS 301). Das Bundesasylamt führte weiter aus, dass der BF neben der angeführten Verschlechterung der Lage im Libanon während eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2006 und dem daraus resultierenden Entschluss, nicht wieder in den Libanon zurückzukehren, keine konkret gegen ihn vorliegende (insbesondere von staatlichen Stellen ausgehende) asylrelevante Verfolgungsgefahr vorgebracht habe (AS 301). Feststehen würde jedoch, dass der BF bereits vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt worden sei und somit unter deren Schutz stehe, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz ohne weitere Prüfung abgewiesen werden könne (AS 301).
Unabhängig davon prüfte das Bundesasylamt das Vorbringen des BF im Hinblick auf seine Asylrelevanz und kam zu dem Ergebnis, dass der BF keine Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe (AS 301). Zudem habe sich die Lage im Libanon seit seiner Einreise im Jahr 2006 gravierend verändert und sei der kriegsähnliche Zustand nicht mehr gegeben (AS 301). Was die im Laufe des Verfahrens ebenfalls vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen Gründe angeht, welche gegen eine Rückkehr in den Libanon sprechen würden, so wird ausgeführt, dass der BF volljährig und gesund sei sowie über ausreichende familiäre und soziale Bindungen im Libanon verfüge. Darüber hinaus habe der BF eine Schul- und Berufsausbildung genossen, weshalb er bei einer Rückkehr in seine Heimat in keine aussichtslose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde (AS 303). Folglich könne weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd § 50 FPG festgestellt werden. Auch gegen die Ausweisung des BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen (AS 305-323).Unabhängig davon prüfte das Bundesasylamt das Vorbringen des BF im Hinblick auf seine Asylrelevanz und kam zu dem Ergebnis, dass der BF keine Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht habe (AS 301). Zudem habe sich die Lage im Libanon seit seiner Einreise im Jahr 2006 gravierend verändert und sei der kriegsähnliche Zustand nicht mehr gegeben (AS 301). Was die im Laufe des Verfahrens ebenfalls vorgebrachten wirtschaftlichen und sozialen Gründe angeht, welche gegen eine Rückkehr in den Libanon sprechen würden, so wird ausgeführt, dass der BF volljährig und gesund sei sowie über ausreichende familiäre und soziale Bindungen im Libanon verfüge. Darüber hinaus habe der BF eine Schul- und Berufsausbildung genossen, weshalb er bei einer Rückkehr in seine Heimat in keine aussichtslose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde (AS 303). Folglich könne weder eine Verfolgung iSd AsylG 2005 noch eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG festgestellt werden. Auch gegen die Ausweisung des BF würden keine stichhaltigen Gründe sprechen (AS 305-323).
Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 27.03.2009 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte erhoben.
In der Beschwerde wurde eingangs darauf verwiesen, dass im Jahr 2007 rund 410.000 Flüchtlinge aus Palästina in 12 Flüchtlingslagern untergebracht worden seien und bei einer derart großen Anzahl von Menschen davon auszugehen sei, dass diese nicht ohne schwerwiegenden Grund "Palästina" verlassen hätten. Zudem seien Flüchtlingslager kein adäquates Zuhause für eine Familie mit zwei Kindern (AS 331). Das Bundesasylamt habe darüber hinaus nicht beachtet, dass der Libanon durch Jahrzehnte faktisch ein Staatsgebiet von Syrien gewesen sei, weshalb keine freie staatliche Entfaltung möglich sei (AS 331). Weiters stünden kriegerische Auseinandersetzungen an der Tagesordnung, welche ein Leben dort unmöglich machen würden. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass dem BF aufgrund eines Vermerkes im Lichtbildausweis, wonach dieser nicht verlängert werden könne, der freie Personenverkehr verwehrt werden würde (AS 333). Schließlich wird angemerkt, dass der BF beabsichtige an der Universität Wien das Studium der Informatik und eine Anstellung bei der UNO anzustreben (AS 333).
6. Mit Schreiben des Gerichtes vom 23.11.2010 wurde dem BF iSd § 45 Abs. 3 AVG in Ergänzung zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.03.2009 ein aktueller länderkundlicher Bericht zur Lage im Libanon vom 19.03.2010 übermittelt und ihm die Gelegenheit geboten dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit gleichem Schreiben wurde der BF iSd § 15 AsylG 2005 aufgefordert bekannt zu geben, ob seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen in seinem Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eingetreten sind, und diese allenfalls näher darzustellen bzw. zu bescheinigen.6. Mit Schreiben des Gerichtes vom 23.11.2010 wurde dem BF iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Ergänzung zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.03.2009 ein aktueller länderkundlicher Bericht zur Lage im Libanon vom 19.03.2010 übermittelt und ihm die Gelegenheit geboten dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit gleichem Schreiben wurde der BF iSd Paragraph 15, AsylG 2005 aufgefordert bekannt zu geben, ob seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen in seinem Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eingetreten sind, und diese allenfalls näher darzustellen bzw. zu bescheinigen.
7. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.11.2010 tätigte der BF kursorische und allgemein gehaltene Anmerkungen zum übermittelten Länderbericht.
Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.12.2010 brachte der BF vor, er habe im Herkunftsstaat "weder Verwandte noch Verschwägerte", zudem mache es ihm die dortige Lage nicht mehr möglich "Fuß zu fassen". Konkretere Ausführungen dazu tätigte er nicht. Zum gegenwärtigen Lebenswandel in Österreich legte der BF nur dar, dass er nunmehr "eine Genossenschaftswohnung in Wien" unter genannter Adresse bewohne, seine beiden Kinder würden einen Kindergarten besuchen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der abschließenden Stellungnahmen des BF.
Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist staatenloser ehemaliger Einwohner des Libanon und Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, der von den libanesischen Behörden als solcher registriert wurde, sowie Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sein Herkunftsstaat iSd des Staates des ehemaligen gewöhnlichen Aufenthalts ist somit der Libanon.
Geboren wurde der BF in Beirut, wo er eine von der UNRWA finanzierte Privatschule für Palästinenser besuchte, eine Ausbildung zum Buchhalter absolvierte und als solcher auch bis zu seiner Ausreise beschäftigt war. Gewohnt hat der BF mit seiner Frau und den zwei Kindern in Beirut im Stadtteil A. J. in einer Mietwohnung. Die Eltern des BF sowie seine Geschwister sind nach wie vor im Libanon aufhältig und leben im Flüchtlingslager S. C. Sämtliche Geschwister sind berufstätig und unterstützen die derzeit beschäftigungslosen Eltern.
In Österreich leben die Schwiegereltern, drei Schwager und zwei Schwägerinnen des BF. Er selbst bewohnt gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern eine Mietwohnung. Eine aktuelle Beschäftigung des BF oder seiner Gattin zum Erwerb des Lebensunterhalts war nicht feststellbar. Die beiden Kinder des BF besuchen einen Kindergarten. Sonstige Integrationsmerkmale auf Seiten des BF oder seiner Angehörigen waren nicht feststellbar. Auch eine aktuelle schwerwiegende Erkrankung oder gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des BF war nicht feststellbar.
2.2. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Libanon einer konkret gegen seine Person gerichteten, staatlichen bzw. quasi-staatlichen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war. Folglich kann dem vom BF geschilderten Sachverhalt keine Asylrelevanz beigemessen werden.
Auch eine eventuelle Verfolgungsgefahr für den BF pro futuro aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen in seiner Heimat war nicht feststellbar.
Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat dort einer möglichen Gefährdung iSd Art. 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage oder dass er einer Gefährdung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit angesichts eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes unterliegen würde.Weiters war nicht feststellbar, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage oder dass er einer Gefährdung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit angesichts eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes unterliegen würde.
2.3. Der BF kann sich im Fall der Rückkehr auf seine bereits vor der Ausreise gezeigte Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügt der BF in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, zumal seine Herkunftsfamilie nach wie vor im Libanon wohnhaft ist. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Libanon - in materieller Hinsicht keine aussichtslose Lage zu gewärtigen.
2.4. Zur aktuellen Lage im Libanon wird auf die zeitlich aktuellen ausführlichen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gg. Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter I. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter römisch eins. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.
3.2. Der AsylGH schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppensowie Religionszugehörigkeit, seiner familiären Abstammung und der wirtschaftlichen und familiären Umstände im Herkunfts- sowie Aufnahmestaat im Lichte der persönlichen, in diesem Umfang auch in sich konsistenten und nachvollziehbaren Angaben des BF an.
3.2.1 Die Identität des BF ist weiters durch die Vorlage des palästinensischen Reisepasses (AS 7-19) belegt (AS 103 ff). Die Daten der legalen Einreise des BF in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem im Reisepass auf Seite 13 eingetragenen Visum, gültig von 24.06.2006 bis 22.07.2006 (AS 11), sowie den Sichtvermerksunterlagen der österreichischen Botschaft in B. (AS 131-187).
3.2.2. Darüber hinaus ist der Erstbehörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass im gegenständlichen Fall die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sind. Der BF hat keine gegen ihn persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen zum Zeitpunkt der Ausreise behauptet und somit auch keine zielgerichteten ethnisch motivierten, die Existenz bedrohenden Gefährdungen vorgebracht. Vielmehr führte der BF explizit aus, zu keiner Zeit Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär (AS 53) bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Religion oder Partei (AS 55) gehabt zu haben (AS 53). Nach Österreich reiste der BF lediglich zum Zwecke des Besuches von Verwandten seiner Ehegattin (AS 53).
3.2.3. Was die Befürchtung des BF angeht, bei einer Rückkehr in den Libanon aufgrund der im Jahr 2006 während des Österreichaufenthaltes entstandenen Kriegssituation einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, so verweist das Bundesasylamt zurecht darauf, dass im Sommer 2006 zwar kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Israel und der Hizbullah stattgefunden haben, es seither aber zu keinen ernst zu nehmenden militärischen Kämpfen zwischen Israel und den libanesischen Militärkräften mehr gekommen sei. Unter dem Blickwinkel der zwischen der Ausreise des BF aus dem Libanon im Juni 2006 und der mittlerweile erfolgten gravierenden Veränderungen der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat erscheint es daher nicht verständlich, dass der BF nach wie vor befürchtet, bei einer Rückkehr in den Libanon im Zuge von Kampfhandlungen getötet zu werden.
3.2.4. Hinsichtlich des Beschwerdeschriftsatzes sei erwähnt, dass sich dieser in global gehaltenen Aussagen erschöpft, welcher auf die Anzahl der palästinensischen Flüchtlinge, auf die im Libanon nach wie vor aufhältigen Syrer, auf täglich vorherrschende kriegerische Auseinandersetzungen sowie auf einen eingeschränkten Personenverkehr abstellt, ohne auf den Fall des BF konkret einzugehen, weshalb aus dem Beschwerdevorbringen keine Schlüsse gewonnen werden können, die geeignet gewesen wären, die erstinstanzlichen Erwägungen zu erschüttern.
Auch in seiner abschließenden schriftlichen Stellungnahme finden sich keine maßgeblichen Ausführungen. Dass der übermittelte länderkundliche Bericht vom März 2010 stammt, entfaltet aus Sicht des Gerichtes keine Entscheidungsrelevanz zum Nachteil des BF, zumal zum einen dieser Bericht inhaltlich im Wesentlichen schon mit den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid übereinstimmt und zum anderen dem Gericht selbst auch von Amts wegen keine maßgeblichen Änderungen der allgemeinen Lage im Libanon mehr seit Erstellung dieses Berichts bekannt geworden sind. Nicht mit den vorgehaltenen Informationen stimmt zudem die Ansicht des BF überein, dass die Hizbollah derzeit willkürlich über den gesamten Libanon und seine Bevölkerung herrsche. Die übrigen länderkundlichen Ausführungen des BF schließlich waren nur fragmentarisch und ohne konkreten Bezug zum BF und daher nicht relevant.
Die amtswegigen Feststellungen zur Situation im Libanon stützen sich auf die erwähnten länderkundlichen Materialien. Angesichts der Seriosität und des großen Umfangs dieser Quellen und der Plausibilität und Stimmigkeit der darin enthaltenen Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Nicht zu folgen war im Hinblick auf diese Informationen auch der Behauptung des BF in seiner Stellungnahme vom 19.12.2010, dass es ihm im Libanon verwehrt sei, im Bedarfsfall bei der dafür zuständigen libanesischen Behörde eine Verlängerung oder Neuausstellung seiner bisherigen Identitäts- und Reisedokumente für registrierte palästinensische Flüchtlinge zu erwirken.
3.2.5 Das Bundesasylamt hat somit das Vorbringen des BF schlüssig gewürdigt und festgestellt, dass der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darlegte. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die entsprechende Judikatur zugrunde gelegt. Auch die abschließende Stellungnahme des BF dem zur Entscheidung berufenen Gericht gegenüber vermochte nichts an dieser Beurteilung zu ändern bzw. zu anderslautenden Feststellungen als jenen schon vom Bundesasylamt getroffenen zu führen.
3.3. Aus dem vom BF behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der BF angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.3.3. Aus dem vom BF behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der BF angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände bei einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.
Der BF selbst hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, und ist im Lichte dessen sowie in Ermangelung ein es gegenteiligen Vorbringens bis zum Entscheidungszeitpunkt auch davon auszugehen, dass er sich - wie schon vor seiner Ausreise - seinen Lebensunterhalt verdienen kann, weshalb dem BF im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Der BF könnte weiters im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder, insbesondere seiner Geschwister, zurückgreifen, zumal diese berufstätig sind und auch seine Eltern finanziell unterstützen. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des BF vor der erstinstanzlichen Behörde sowie im Beschwerdeschriftsatz. Dass er zuletzt in seiner abschließenden Stellungnahme in gegensätzlicher Weise behauptete, er habe im Libanon keine Verwandte mehr, war aus Sicht des Gerichtes nicht glaubhaft und als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren, da diese plötzliche Vorbringensänderung nicht nur in völligem Gegensatz zum bisherigen Vorbringen steht, sondern auch nur pauschal in den Raum gestellt wurde, aber in keiner Weise dargelegt wurde, aus welchem Grunde der BF nunmehr keine Verwandte mehr im Libanon haben sollte. Im Übrigen würde selbst dieser neue Sachverhalt - sofern man ihn als wahr unterstellte - keine Relevanz entfalten, da davon auszugehen ist, dass der BF angesichts seines hohen Ausbildungsgrades und seiner Berufstätigkeit bis zur Ausreise sowie seiner aktuellen uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit auch ohne eine unmittelbare verwandtschaftliche Unterstützung im Libanon überlebensfähig wäre. Zudem stünde ihm im Notfall auch die materielle Unterstützung der für registrierte palästinensische Flüchtlinge zuständigen Hilfsorganisation UNRWA zur Verfügung.
Nur der Vollständigkeit halber ist daher darauf hinzuweisen, dass er zudem nicht dargetan hat, weshalb er im Bedarfsfall auch keinerlei Unterstützung mehr seitens der in Österreich niedergelassenen Angehörigen seiner Gattin erwarten kann, die ihn schon im Gefolge der Einreise unterstützten. Auch der Umstand, dass er seinen jüngsten Angaben zufolge mittlerweile mit seinen Angehörigen eine Genossenschaftswohnung in Wien bewohnt ohne berufstätig zu sein, lässt auf offenbar hinreichende eigene Mittel zur Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts schließen.
Die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG indizieren würde.Die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Zuletzt war als notorisch festzustellen, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG indizieren würde.
3.4. Die Feststellungen zu relevanten Umständen im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des BF stützen sich auf die persönlichen Ausführungen des BF bis zum Entscheidungszeitpunkt.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 147/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach § 6 Abs 1 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennNach Paragraph 6, Absatz eins, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Abs 2 leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention finden dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
2.1. Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass der BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt und registriert wurde und er somit grundsätzlich Schutz gemäß Art.1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt, soweit er sich im Zuständigkeitsbereich der UNRWA aufhält (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).2.1. Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass der BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt und registriert wurde und er somit grundsätzlich Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt, soweit er sich im Zuständigkeitsbereich der UNRWA aufhält vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).
Soweit in Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK erwähnt ist, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie sodann ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen, ergibt sich aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund", dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren kann bzw. will, z.B. weil sie glaubhaft darlegen kann in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Soweit in Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK erwähnt ist, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie sodann ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen, ergibt sich aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund", dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren kann bzw. will, z.B. weil sie glaubhaft darlegen kann in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine neue Vorabentscheidung des EuGH (Rechtssache C-31/09) zu verweisen. Zugrunde lag diesem Fall der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe. Sie sei ehedem zwar berechtigt gewesen, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen, was sie durch eine Registrierungskarte der UNRWA dokumentierte, habe diesen tatsächlich aber nicht in Anspruch genommen. Die ungarischen Behörden hatten ihren Antrag abgewiesen, diese Abweisung aber auf Art. 1 Abschnitt A der GFK gestützt, wobei festgestellt wurde, dass die Antragstellerin keine Verfolgung aufgrund der dort normierten allgemeinen Tatbestände dargelegt habe. In dem Verfahren vor dem EuGH ersuchte das zuständige ungarische Gericht u.a. um Beantwortung der Frage, ob eine Person den Schutz iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie schon genießt, wenn sie einen Anspruch auf diesen hat, oder ob es erforderlich sei, dass sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Gerichtshof beantwortete diese Frage letztlich dahingehend, dass "für den Zweck der Anwendung des Art. 12 Abs.1 lit.a 1.Satz eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der UN dann genießt, wenn die diesen tatsächlich in Anspruch nimmt". Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nehme bzw. (vice versa) noch immer berechtigt sei ihn zu beanspruchen, könne sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Im Übrigen sei eine Registrierung z.B. durch die UNRWA zwar als Nachweis für den Anspruch auf deren Beistand geeignet, jedoch sei ein Nachweis auch auf andere Weise möglich (vgl. auch die Pressemitteilung des Gerichtshofs der EU, Nr. 57/10 v. 17.06.2010, Urteil zu C-31/09).In diesem Zusammenhang ist auch auf eine neue Vorabentscheidung des EuGH (Rechtssache C-31/09) zu verweisen. Zugrunde lag diesem Fall der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D 2. Satz der GFK, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe. Sie sei ehedem zwar berechtigt gewesen, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen, was sie durch eine Registrierungskarte der UNRWA dokumentierte, habe diesen tatsächlich aber nicht in Anspruch genommen. Die ungarischen Behörden hatten ihren Antrag abgewiesen, diese Abweisung aber auf Artikel eins, Abschnitt A der GFK gestützt, wobei festgestellt wurde, dass die Antragstellerin keine Verfolgung aufgrund der dort normierten allgemeinen Tatbestände dargelegt habe. In dem Verfahren vor dem EuGH ersuchte das zuständige ungarische Gericht u.a. um Beantwortung der Frage, ob eine Person den Schutz iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Qualifikationsrichtlinie schon genießt, wenn sie einen Anspruch auf diesen hat, oder ob es erforderlich sei, dass sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Gerichtshof beantwortete diese Frage letztlich dahingehend, dass "für den Zweck der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, 1.Satz eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der UN dann genießt, wenn die diesen tatsächlich in Anspruch nimmt". Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nehme bzw. (vice versa) noch immer berechtigt sei ihn zu beanspruchen, könne sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Im Übrigen sei eine Registrierung z.B. durch die UNRWA zwar als Nachweis für den Anspruch auf deren Beistand geeignet, jedoch sei ein Nachweis auch auf andere Weise möglich vergleiche auch die Pressemitteilung des Gerichtshofs der EU, Nr. 57/10 v. 17.06.2010, Urteil zu C-31/09).
2.2. Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Dass es dem BF nicht möglich wäre in den Herkunftsstaat aus allfälligen Gründen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschn. A der GFK zurückzukehren, woraus sich allenfalls die Unmöglichkeit des neuerlichen Beistands der UNRWA ergäbe, woran wiederum eine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschn. D knüpfen könnte, hat er - wie oben ausführlich dargelegt- nicht glaubhaft gemacht. Für ihn war daher in diesem Zusammenhang nichts für sein Asylbegehren zu gewinnen. Sonstige Gründe, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, hat der BF nicht behauptet. Folglich liegt kein Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Art 1 Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Vorraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG sind somit gegeben und ist der BF angesichts der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA in seinem Herkunftsstaat von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen.2.2. Folglich war das Vorbringen des BF hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Dass es dem BF nicht möglich wäre in den Herkunftsstaat aus allfälligen Gründen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschn. A der GFK zurückzukehren, woraus sich allenfalls die Unmöglichkeit des neuerlichen Beistands der UNRWA ergäbe, woran wiederum eine Anerkennung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschn. D knüpfen könnte, hat er - wie oben ausführlich dargelegt- nicht glaubhaft gemacht. Für ihn war daher in diesem Zusammenhang nichts für sein Asylbegehren zu gewinnen. Sonstige Gründe, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, hat der BF nicht behauptet. Folglich liegt kein Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Vorraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit gegeben und ist der BF angesichts der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA in seinem Herkunftsstaat von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen.
Darüber hinaus traf die belangte Behörde zu Recht die Feststellung, dass - soweit der BF wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Libanon in Treffen führte - alleine in allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322).Darüber hinaus traf die belangte Behörde zu Recht die Feststellung, dass - soweit der BF wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Libanon in Treffen führte - alleine in allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322).
Hinsichtlich der vom BF ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kriegsbedingten Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (vgl. auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).Hinsichtlich der vom BF ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kriegsbedingten Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt vergleiche auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass der BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat aus.3.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat aus.
4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch:4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:
VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
4.2. Der seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich aufhältige BF lebt mit seiner Ehegattin und den zwei gemeinsamen Kindern in einer Mietwohnung, wobei deren Anträge auf internationalen Schutz ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tage abgewiesen wurden. Ebenfalls in Österreich wohnhaft sind die Schwiegereltern, drei Schwager und zwei Schwägerinnen des BF, jedoch besteht mit diesen kein gemeinsamer Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, seine Ehegattin war zwar seinen Angaben nach während des erstinstanzlichen Verfahrens erwerbstätig, der abschließenden Aufforderung des Gerichtes zur Darstellung der aktuellen Lebensverhältnisse folgend äußerte sich der BF aber nicht mehr dahin gehend, dass die Tätigkeit seiner Gattin noch fortdauern würde.
Der Umstand, dass der BF in Österreich mit seiner Ehegattin und den zwei Kindern ein Familienleben führt, steht der Ausweisung nicht entgegen, weil gleichlautende Entscheidungen gegen alle Familienmitglieder, nämlich die Eltern und die zwei minderjährigen Kinder, ergehen, was im Lichte von EGMR CRUZ VARAS ao. vs. Schweden, 20.03.1991, Applic. 15576/89, keinen Eingriff in das Familienleben von Fremden darstellt, zumal die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist.
Hinsichtlich der Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten seiner Ehegattin behauptete der BF zu keiner Zeit, dass ein besonderes, über normale verwandtschaftliche Verhältnisse hinausgehendes Naheverhältnis bestehe. Zudem lebt der BF mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt, weshalb diese familiäre Verbindung kein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben darstellt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche wesentliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720), welche im Falle des BF nicht gegeben sind.Hinsichtlich der Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten seiner Ehegattin behauptete der BF zu keiner Zeit, dass ein besonderes, über normale verwandtschaftliche Verhältnisse hinausgehendes Naheverhältnis bestehe. Zudem lebt der BF mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt, weshalb diese familiäre Verbindung kein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben darstellt. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nur dann unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche wesentliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten vergleiche VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720), welche im Falle des BF nicht gegeben sind.
Da somit im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommene Abwägung zu Lasten des BF aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der zwar legal mittels eines Besuchervisums eingereiste, aber nach Ablauf desselben nur vorübergehend als Asylwerber aufhältige BF lediglich etwas mehr als vier in Österreich aufhält und zudem keine sozialen und wirtschaftlich besonders relevanten Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet wurden. Aufgrund dieser relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich im Verhältnis zu seiner aufrechten Verbindung zum Herkunftsstaat kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgenommene Abwägung zu Lasten des BF aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der zwar legal mittels eines Besuchervisums eingereiste, aber nach Ablauf desselben nur vorübergehend als Asylwerber aufhältige BF lediglich etwas mehr als vier in Österreich aufhält und zudem keine sozialen und wirtschaftlich besonders relevanten Bindungen im Aufenthaltsstaat begründet wurden. Aufgrund dieser relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich im Verhältnis zu seiner aufrechten Verbindung zum Herkunftsstaat kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.
4.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass den BF betreffend keine maßgebliche Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Abs. 3 sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich im Sinne des Abs. 2 Z. 2 auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des BF aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.4.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass den BF betreffend keine maßgebliche Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Absatz 3, sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des BF aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.
4.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.4.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.
Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.
5. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde oder in den abschließenden Stellungnahmen des BF der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich aus deren Inhalt oder sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.5. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde oder in den abschließenden Stellungnahmen des BF der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich aus deren Inhalt oder sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
6. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylausschlussgrund, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
16.02.2011