Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E7 405.960-1/2009/6E
Analoge Entscheidung zu:
E7 405.965-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Libanon, vertreten durch Dr. Werner ZACH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 06 07.561-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch Dr. Werner ZACH, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 06 07.561-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der mj. Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde am XXXX als Sohn des F. N. und der Z. H. in Österreich geboren, kehrte jedoch mit seinen Eltern bis zu ihrer Ausreise im Juni 2006 wieder in den Libanon zurück. Nach ihrer neuerlichen Einreise in Österreich brachte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 20.07.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Der mj. Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde am römisch 40 als Sohn des F. N. und der Z. H. in Österreich geboren, kehrte jedoch mit seinen Eltern bis zu ihrer Ausreise im Juni 2006 wieder in den Libanon zurück. Nach ihrer neuerlichen Einreise in Österreich brachte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 20.07.2006 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Der Vater des BF wurde am 20.07.2006 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und führte aus, dass seine im Asylverfahren getätigten Aussagen auch für seine Kinder gelten würden und diese keine eigenen Fluchtgründe hätten (AS 19).
3. Am 25.07.2006 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des BF und brachte auch diese vor, dass für die Kinder keine eigenen Asylgründe vorliegen würden (AS 33).
4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 06 07.561-BAW, gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF, abgewiesen. Unter einem wurde ihm auch nicht gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Weiters wurde er gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, FZ. 06 07.561-BAW, gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, abgewiesen. Unter einem wurde ihm auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt. Weiters wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass für den BF keine eigenen Asylgründe bzw. Gründe, die eine Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigen rechtfertigen würden, geltend gemacht wurden. Nachdem auch keinem Angehörigen der Kernfamilie des BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, könne auch dem BF selbst (iSd § 34 AsylG) dieser Schutz nicht gewährt werden.Die belangte Behörde stellte fest, dass für den BF keine eigenen Asylgründe bzw. Gründe, die eine Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigen rechtfertigen würden, geltend gemacht wurden. Nachdem auch keinem Angehörigen der Kernfamilie des BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei, könne auch dem BF selbst (iSd Paragraph 34, AsylG) dieser Schutz nicht gewährt werden.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II subsumierte die belangte Behörde den Sachverhalt unter die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und stellte fest, dass jedwede individuelle Gefährdung des BF im Sinne dieser Bestimmung zu verneinen sei, zumal eine gegen den BF gerichtet Bedrohung iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG nicht geltend gemacht worden sei.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei subsumierte die belangte Behörde den Sachverhalt unter die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und stellte fest, dass jedwede individuelle Gefährdung des BF im Sinne dieser Bestimmung zu verneinen sei, zumal eine gegen den BF gerichtet Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht geltend gemacht worden sei.
In den Ausführungen zu Spruchpunkt III wurde ein ungerechtfertigter Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Antragstellers durch seine Ausweisung iSd § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG verneint.In den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei wurde ein ungerechtfertigter Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte des Antragstellers durch seine Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verneint.
5. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF persönlich am 27.03.2009 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.
6. Mit Schreiben des Gerichtes vom 23.11.2010 wurde den Eltern des BF iSd § 45 Abs. 3 AVG in Ergänzung zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.03.2009 ein aktueller länderkundlicher Bericht zur Lage im Libanon vom 19.03.2010 übermittelt und ihnen die Gelegenheit geboten dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit gleichem Schreiben wurde die Eltern des BF iSd § 15 AsylG 2005 aufgefordert bekannt zu geben, ob seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK eingetreten sind, und diese allenfalls näher darzustellen bzw. zu bescheinigen.6. Mit Schreiben des Gerichtes vom 23.11.2010 wurde den Eltern des BF iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Ergänzung zu den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 23.03.2009 ein aktueller länderkundlicher Bericht zur Lage im Libanon vom 19.03.2010 übermittelt und ihnen die Gelegenheit geboten dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit gleichem Schreiben wurde die Eltern des BF iSd Paragraph 15, AsylG 2005 aufgefordert bekannt zu geben, ob seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK eingetreten sind, und diese allenfalls näher darzustellen bzw. zu bescheinigen.
7. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.11.2010 tätigten die Eltern des BF kursorische und allgemein gehaltene Anmerkungen zum übermittelten Länderbericht.
Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.12.2010 brachten sie vor, sie hätten im Herkunftsstaat "weder Verwandte noch Verschwägerte", zudem mache es ihnen die dortige Lage nicht mehr möglich "Fuß zu fassen". Konkretere Ausführungen dazu tätigten sie nicht. Zum gegenwärtigen Lebenswandel in Österreich legten sie nur dar, dass sie nunmehr "eine Genossenschaftswohnung in Wien" unter genannter Adresse bewohnen, ihre beiden Kinder würden einen Kindergarten besuchen.
8. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs zu GZ. E7 405.963-1/2009, E7 405.964-1/2009 und E7 405.965-1/2009 wurden die Asylanträge der Mutter, des Vaters und der Schwester des BF rechtskräftig abgewiesen und deren Abschiebung in den Libanon für zulässig erklärt sowie diese aus dem Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen. Zu den vom Asylgerichtshof getroffenen, auf das Vorbringen der Eltern Bezug nehmenden Feststellungen wird auf deren ausführliche Darstellung und Begründung in den Erkenntnissen zu GZ. E7 405.963-1/2009 und E7 405.964-1/2009 verwiesen und wird deren Inhalt dem gg. Verfahren des BF zugrunde gelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem für den BF der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt wurde, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem für den BF der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt wurde, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 147/2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach § 6 Abs 1 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennNach Paragraph 6, Absatz eins, ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Abs 2 leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
2.1. Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass die Eltern des BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurden und sie somit grundsätzlich Schutz gemäß Art.1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).2.1. Bereits das Bundesasylamt stellte zutreffend fest, dass die Eltern des BF vom Büro der Vereinten Nationen zur Unterstützung der Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNWRA) als Flüchtling anerkannt wurden und sie somit grundsätzlich Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 241).
Soweit in Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK erwähnt ist, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie sodann ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen, ergibt sich aus der im 2. Satz des Art. 1 Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund", dass Art. 1 Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren kann bzw. will, z.B. weil sie glaubhaft darlegen kann in diesem Staat verfolgt zu werden (vgl. Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).Soweit in Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK erwähnt ist, dass Palästina-Flüchtlingen für den Fall des Verlustes der UNRWA-Betreuung alle Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden, indem sie sodann ipso facto unter ihre Bestimmungen fallen, ergibt sich aus der im 2. Satz des Artikel eins, Abschnitt D GFK enthaltenen Formulierung "aus irgendeinem Grund", dass Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz GFK nur dann anzuwenden ist, wenn die betroffene Person - auch nach einer freiwilligen Ausreise - entweder mangels Erlaubnis des jeweiligen Staates nicht in das Gebiet zurückkehren kann, in dem sie Schutz erhalten hat, oder aus anderen Gründen als aus eigenem Belieben nicht heimkehren kann bzw. will, z.B. weil sie glaubhaft darlegen kann in diesem Staat verfolgt zu werden vergleiche Pinter, Fremden und Asylrecht3 , Internationales Flüchtlingsrecht, 15).
In diesem Zusammenhang ist auch auf eine neue Vorabentscheidung des EuGH (Rechtssache C-31/09) zu verweisen. Zugrunde lag diesem Fall der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe. Sie sei ehedem zwar berechtigt gewesen, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen, was sie durch eine Registrierungskarte der UNRWA dokumentierte, habe diesen tatsächlich aber nicht in Anspruch genommen. Die ungarischen Behörden hatten ihren Antrag abgewiesen, diese Abweisung aber auf Art. 1 Abschnitt A der GFK gestützt, wobei festgestellt wurde, dass die Antragstellerin keine Verfolgung aufgrund der dort normierten allgemeinen Tatbestände dargelegt habe. In dem Verfahren vor dem EuGH ersuchte das zuständige ungarische Gericht u.a. um Beantwortung der Frage, ob eine Person den Schutz iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie schon genießt, wenn sie einen Anspruch auf diesen hat, oder ob es erforderlich sei, dass sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Gerichtshof beantwortete diese Frage letztlich dahingehend, dass "für den Zweck der Anwendung des Art. 12 Abs.1 lit.a 1.Satz eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der UN dann genießt, wenn die diesen tatsächlich in Anspruch nimmt". Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nehme bzw. (vice versa) noch immer berechtigt sei ihn zu beanspruchen, könne sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Im Übrigen sei eine Registrierung z.B. durch die UNRWA zwar als Nachweis für den Anspruch auf deren Beistand geeignet, jedoch sei ein Nachweis auch auf andere Weise möglich (vgl. auch die Pressemitteilung des Gerichtshofs der EU, Nr. 57/10 v. 17.06.2010, Urteil zu C-31/09).In diesem Zusammenhang ist auch auf eine neue Vorabentscheidung des EuGH (Rechtssache C-31/09) zu verweisen. Zugrunde lag diesem Fall der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D 2. Satz der GFK, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe. Sie sei ehedem zwar berechtigt gewesen, den Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen, was sie durch eine Registrierungskarte der UNRWA dokumentierte, habe diesen tatsächlich aber nicht in Anspruch genommen. Die ungarischen Behörden hatten ihren Antrag abgewiesen, diese Abweisung aber auf Artikel eins, Abschnitt A der GFK gestützt, wobei festgestellt wurde, dass die Antragstellerin keine Verfolgung aufgrund der dort normierten allgemeinen Tatbestände dargelegt habe. In dem Verfahren vor dem EuGH ersuchte das zuständige ungarische Gericht u.a. um Beantwortung der Frage, ob eine Person den Schutz iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Qualifikationsrichtlinie schon genießt, wenn sie einen Anspruch auf diesen hat, oder ob es erforderlich sei, dass sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Gerichtshof beantwortete diese Frage letztlich dahingehend, dass "für den Zweck der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, 1.Satz eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der UN dann genießt, wenn die diesen tatsächlich in Anspruch nimmt". Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nehme bzw. (vice versa) noch immer berechtigt sei ihn zu beanspruchen, könne sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Im Übrigen sei eine Registrierung z.B. durch die UNRWA zwar als Nachweis für den Anspruch auf deren Beistand geeignet, jedoch sei ein Nachweis auch auf andere Weise möglich vergleiche auch die Pressemitteilung des Gerichtshofs der EU, Nr. 57/10 v. 17.06.2010, Urteil zu C-31/09).
2.2. Folglich war das Vorbringen der Eltern des BF hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Dass es den Eltern des BF nicht möglich wäre in den Herkunftsstaat aus allfälligen Gründen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschn. A der GFK zurückzukehren, woraus sich allenfalls die Unmöglichkeit des neuerlichen Beistands der UNRWA ergäbe, woran wiederum eine Anerkennung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschn. D knüpfen könnte, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Für sie war daher in diesem Zusammenhang nichts für sein Asylbegehren zu gewinnen. Sonstige Gründe, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, haben die Eltern des BF nicht behauptet. Folglich liegt ein Verlassen des Libanon "aus eigenem Belieben" vor, was keinen Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Art 1 Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Vorraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 AsylG sind somit gegeben und sind die Eltern des BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, weshalb auch dem BF im Rahmen des durchzuführenden Familienverfahrens kein internationaler Schutz gewährt werden konnte.2.2. Folglich war das Vorbringen der Eltern des BF hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ipso facto anzuwenden sind. Dass es den Eltern des BF nicht möglich wäre in den Herkunftsstaat aus allfälligen Gründen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschn. A der GFK zurückzukehren, woraus sich allenfalls die Unmöglichkeit des neuerlichen Beistands der UNRWA ergäbe, woran wiederum eine Anerkennung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschn. D knüpfen könnte, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Für sie war daher in diesem Zusammenhang nichts für sein Asylbegehren zu gewinnen. Sonstige Gründe, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, insbesondere irgendeine Form staatlicher Verfolgung, haben die Eltern des BF nicht behauptet. Folglich liegt ein Verlassen des Libanon "aus eigenem Belieben" vor, was keinen Verlust der UNRWA-Betreuung iSd Artikel eins, Abschnitt D 2. Satz Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Die Vorraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind somit gegeben und sind die Eltern des BF von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, weshalb auch dem BF im Rahmen des durchzuführenden Familienverfahrens kein internationaler Schutz gewährt werden konnte.
Darüber hinaus traf die belangte Behörde zur Recht die Feststellung, dass - soweit die Eltern des BF wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Libanon in Treffen führte - alleine in allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322).Darüber hinaus traf die belangte Behörde zur Recht die Feststellung, dass - soweit die Eltern des BF wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Libanon in Treffen führte - alleine in allgemein schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322).
Hinsichtlich der von den Eltern des BF ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kriegsbedingten Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (vgl. auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).Hinsichtlich der von den Eltern des BF ins Treffen geführten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kriegsbedingten Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt vergleiche auch Erkenntnis d. VwGH v. 14.03.1995, Zahl 94/20/0798).
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass dem BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.1. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des BF nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass dem BF bei einer Rückführung in den Libanon in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.
3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Eltern des BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, weshalb zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der BF Gefahr liefe im Libanon einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG unterworfen zu werden.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Eltern des BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, weshalb zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der BF Gefahr liefe im Libanon einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unterworfen zu werden.
Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Libanon die dort notwendige Lebensgrundlage entzogen und dadurch die für einen solchen Eingriff bestehende Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben doch die Eltern des BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Libanon jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Der BF könnte bei seinen Eltern leben und ist weiters nicht ersichtlich warum diesen eine Existenzsicherung nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Eltern des BF im Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, dies auch unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit seines Vaters als Buchhalter.Es kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Libanon die dort notwendige Lebensgrundlage entzogen und dadurch die für einen solchen Eingriff bestehende Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben doch die Eltern des BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Libanon jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Der BF könnte bei seinen Eltern leben und ist weiters nicht ersichtlich warum diesen eine Existenzsicherung nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Eltern des BF im Libanon mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, dies auch unter Berücksichtigung der langjährigen Tätigkeit seines Vaters als Buchhalter.
Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Großeltern des BF nach wie vor im Libanon aufhältig sind und somit ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen und Verwandten im Libanon sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.3. Der BF hat schließlich auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG darstellen könnte.3.3. Der BF hat schließlich auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darstellen könnte.
Es ist daher weder aus den Angaben der Eltern des BF zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Es ist daher weder aus den Angaben der Eltern des BF zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
3.4. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch in Spruchpunkt II abzuweisen.3.4. Im Lichte dessen war die Beschwerde auch in Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.
4. Der § 34 Abs. 1 AsylG lautet:4. Der Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist,
oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist. Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
4.1. In Ermangelung behaupteter individueller Verfolgungsgründe des BF hat die Erstbehörde ihre Entscheidung zutreffender Weise auch im Hinblick auf das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft bei dem BF im Verhältnis zu seinen Eltern entlang der Bestimmungen des sogen. Familienverfahrens getroffen.
Dem Akteninhalt nach ist der familiäre Status des BF, auch aufgrund der vorgelegten Urkunden, als geklärt anzusehen.
Verfahrensrechtlich gibt der § 34 Abs. 4 AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".Verfahrensrechtlich gibt der Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor, dass "Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers zwar gesondert zu prüfen sind, aber die Verfahren (aller Familienangehörigen) unter einem zu führen sind".
4.2. Da der BF der minderjährige Sohn des F. N. und der Z. H. sowie der Bruder der F. A. ist, deren Asylanträge mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen und deren Abschiebung in den Libanon für zulässig erachtet wurde, war auch dem BF in Anwendung der § 34 Abs 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd § 3 Abs 1 AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG) zuzuerkennen.4.2. Da der BF der minderjährige Sohn des F. N. und der Z. H. sowie der Bruder der F. A. ist, deren Asylanträge mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tage abgewiesen und deren Abschiebung in den Libanon für zulässig erachtet wurde, war auch dem BF in Anwendung der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 weder internationaler Schutz (iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) noch subsidiärer Schutz (iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) zuzuerkennen.
4.3. Darüber hinaus war im gemeinsamen Beschwerdeverfahren des BF und seiner Eltern auch aus von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen nicht hervorgekommen, dass dem BF aus individuellen Gründen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK im Herkunftsstaat drohen oder er bei einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Familie in den Libanon einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, etwa einer existentiellen Bedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage, ausgesetzt sein würde. Auf die Entscheidungsgründe im Beschwerdeverfahren der Eltern des BF wird diesbezüglich verwiesen und die entsprechenden Feststellungen auch zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben.4.3. Darüber hinaus war im gemeinsamen Beschwerdeverfahren des BF und seiner Eltern auch aus von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen nicht hervorgekommen, dass dem BF aus individuellen Gründen Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK im Herkunftsstaat drohen oder er bei einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Familie in den Libanon einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, etwa einer existentiellen Bedrohung mangels ausreichender Lebensgrundlage, ausgesetzt sein würde. Auf die Entscheidungsgründe im Beschwerdeverfahren der Eltern des BF wird diesbezüglich verwiesen und die entsprechenden Feststellungen auch zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
5. Ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn5. Ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
5.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK und insbesondere die dort in lit. a) bis h) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen (vgl. auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).5.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK und insbesondere die dort in Litera a,) bis h) aufgelisteten Kriterien Bedacht zu nehmen vergleiche auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
5.2. Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam in ihrer Entscheidung folgerichtig zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliege.
In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass seitens des BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorliegt, zumal auch der Aufenthalt der Angehörigen wie jener des BF nur ein vorübergehender, nämlich als Asylwerber, ist. Im Lichte von EGMR CRUZ VARAS ao. vs. Schweden, 20.03.1991, Applic. 15576/89, liegt kein Eingriff in das Familienleben von Fremden vor, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, sondern greift eine solche lediglich in deren Privatleben ein. Auch zu den in Österreich lebenden Großeltern sowie Onkeln und Tanten besteht kein den Anforderungen des Art 8 EMRK entsprechendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, weshalb nicht von einem aufrechten Familienleben iSd Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann.In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass seitens des BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorliegt, zumal auch der Aufenthalt der Angehörigen wie jener des BF nur ein vorübergehender, nämlich als Asylwerber, ist. Im Lichte von EGMR CRUZ VARAS ao. vs. Schweden, 20.03.1991, Applic. 15576/89, liegt kein Eingriff in das Familienleben von Fremden vor, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, sondern greift eine solche lediglich in deren Privatleben ein. Auch zu den in Österreich lebenden Großeltern sowie Onkeln und Tanten besteht kein den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechendes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, weshalb nicht von einem aufrechten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen werden kann.
Zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in den Libanon ist weiters anzuführen, dass der Grad der Integration des BF aufgrund seines Alters zu vernachlässigen ist und sich auch sonst aus den Angaben der Eltern keinerlei Sachverhaltselemente ergeben, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den BF zu berücksichtigen wären. Es wird daher auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes in den Entscheidungen in den Verfahren der Eltern des BF verwiesen, welche auch diese selbst betreffen, und werden diese auch der gg. Entscheidung in der Sache des BF zugrunde gelegt.
5.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass den BF betreffend keine maßgebliche Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu ihren Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Abs. 3 sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich im Sinne des Abs. 2 Z. 2 auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des BF aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.5.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass den BF betreffend keine maßgebliche Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu ihren Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Absatz 3, sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des BF aus Österreich in den Libanon allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.
5.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.03.2009 im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.5.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.03.2009 im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.
6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde oder in den abschließenden Stellungnahmen der Eltern des BF der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich aus deren Inhalt oder sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit diesen neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.6. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde oder in den abschließenden Stellungnahmen der Eltern des BF der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich aus deren Inhalt oder sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit diesen neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, non refoulementZuletzt aktualisiert am
16.02.2011