TE AsylGH Beschluss 2011/1/10 S22 403116-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2011
beobachten
merken

Norm

AVG §69
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S22 403.116-3/2009-7E

S22 403.118-3/2009-5E

S22 403.119-3/2009-5E

S22 403.114-3/2009-5E

S22 403.117-3/2009-5E

BESCHLUSS

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.116-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.116-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.116-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens wird bewilligt.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX, diese vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.118-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.118-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.118-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens wird bewilligt.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX, diese vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.119-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag der römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.119-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.119-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens wird bewilligt.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX, diese vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.114-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag der römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.114-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.114-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens wird bewilligt.

5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX, diese vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.117-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.117-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

Die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, Zl. S12 403.117-2/2009-2E abgeschlossenen Verfahrens wird bewilligt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

2. Die Wiederaufnahmewerberin (in der Folge auch: WAW) ist die Mutter der mj. weiteren Wiederaufnahmewerber. Sämtliche WAW sind Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Die WAW wurden am 02.09.2008 beim Versuch der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch Polizeibeamte ohne Reisedokumente betreten und stellten am 03.09.2008 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Anfrage ergab hinsichtlich der erstangeführten WAW einen Treffer. Diese war bereits am 09.08.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden.

Im Zuge der am 03.09.2008 durchgeführten Erstbefragung gab die WAW im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland vor ca. 48 Tagen illegal gemeinsam mit ihren fünf Kindern verlassen und sei mittels LKW schlepperunterstützt über ihr unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Während der Reise sei ihr ältester Sohn von ihr und den jüngeren Kindern getrennt und von den Schleppern in eine andere Gruppe gebracht worden sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sei jedoch in Griechenland für ca. 14 Tage von der griechischen Polizei an einem unbekannten Ort angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe den Polizisten mitgeteilt, dass sie nicht in Griechenland bleiben wolle, wenn es dort keine Zukunft für ihre Kinder gebe. Sie sei zwar nicht in Haft gewesen, jedoch von der Polizei in einer großen Halle bewacht und verköstigt worden. Nach 14 Tagen sei sie von der Polizei zu einem Hafen und mit dem Schiff nach Athen gebracht worden, wo sie freigelassen worden sei. Von Athen aus sei sie in der Folge schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Ehemann, ihr Bruder und ihr Vater ermordet worden seien. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit für sie und ihre Kinder. Gegen eine Überstellung nach Griechenland spreche, dass sie in Österreich bleiben wolle, weil ihre Kinder hier eine bessere Zukunft hätten. Familienangehörige in Österreich, dem Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe sie nicht.

3. Am 08.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an Griechenland.3. Am 08.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO an Griechenland.

Am 09.09.2008 wurde der erstangeführten WAW gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag sowie die Anträge ihrer minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie dass seit 08.09.2008 Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt werden.Am 09.09.2008 wurde der erstangeführten WAW gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag sowie die Anträge ihrer minderjährigen Kinder auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie dass seit 08.09.2008 Dublin-Konsultationen mit Griechenland geführt werden.

Am 30.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der WAW auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ein.Am 30.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der WAW auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ein.

4. Am 10.10.2008 wurde die WAW vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Wo sich ihr ältester Sohn, welcher bei der Weiterschleppung nach Österreich von ihr getrennt worden sei, jetzt aufhalte, wisse sie nicht.

In Österreich habe sie nur ihre vier Kinder, sonst niemanden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland zu überstellen, gab sie an, Flüchtlinge würden in Griechenland nicht von den Behörden unterstützt und betreut werden. Ihre Kinder hätten dort nicht die Möglichkeit, zur Schule zu gehen.

Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Griechenland gab die WAW an, der Dolmetscher habe ihr gesagt, dass sich die griechische Regierung um nichts kümmere. Sie sei auf sich selbst angewiesen und müsse sich um ihre Existenz alleine kümmern. Aufgrund dieser Information habe sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt.

5. Am 13.11.2008 wurde die WAW vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters ergänzend niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass ihre bisherigen Angaben richtig seien und sie diese aufrecht halte.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland auszuweisen, brachte sie vor, dass sie nicht aus Österreich wegwolle. Sie sei eine alleinstehende Frau mit fünf Kindern, wobei eines ihrer Kinder immer noch verschollen sei. Ihre Kinder hätten in Griechenland keine Zukunft und könnten dort nicht zur Schule gehen. Es gebe in Griechenland keine Sicherheit für Asylanten. Ihre Tochter sei auch krank; sie sehe so schlecht, dass sie fast nicht lesen könne und habe auch Halsschmerzen. Weiters leide sie an Depressionen, schreie oft und sei nervös. Ihr Sohn sei auch krank; er habe auch Probleme mit den Augen.

6. Mit Bescheiden vom 20.11.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der WAW auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurden die WAW aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der WAW nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.6. Mit Bescheiden vom 20.11.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der WAW auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die WAW aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der WAW nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

7. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde zunächst mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008 jeweils gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde zunächst mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.12.2008 jeweils gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnissen, jeweils vom 18.03.2009, GZ. S12 403.116-1/2008/8E u. a., wurde den Beschwerden gegen die Bescheide vom 20.11.2008 gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 jeweils stattgegeben und die bekämpften Bescheide jeweils behoben.Mit Erkenntnissen, jeweils vom 18.03.2009, GZ. S12 403.116-1/2008/8E u. a., wurde den Beschwerden gegen die Bescheide vom 20.11.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 jeweils stattgegeben und die bekämpften Bescheide jeweils behoben.

Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die WAW als alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern, die unter einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung sowie unter Dysmenorrhoe und einer Steißbeinformation leide, jedenfalls als vulnerable Person anzusehen sei. Nachdem es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern kommen könne, könne dies bezogen auf vulnerable Personen bzw. vulnerable Gruppen (und zwar nur bezogen auf diese) im Einzelfall ein real risk einer Art. 3 EMRK Verletzung darstellen. Aus diesem Grund sei im gegenständlichen Fall eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin-Behörden betreffend die WAW einzuholen, dass die Unterbringung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet sei. Weiters seien ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der WAW einzuholen.Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die WAW als alleinstehende Frau mit vier minderjährigen Kindern, die unter einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung sowie unter Dysmenorrhoe und einer Steißbeinformation leide, jedenfalls als vulnerable Person anzusehen sei. Nachdem es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern kommen könne, könne dies bezogen auf vulnerable Personen bzw. vulnerable Gruppen (und zwar nur bezogen auf diese) im Einzelfall ein real risk einer Artikel 3, EMRK Verletzung darstellen. Aus diesem Grund sei im gegenständlichen Fall eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin-Behörden betreffend die WAW einzuholen, dass die Unterbringung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet sei. Weiters seien ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der WAW einzuholen.

8. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 20.03.2009 ein Schreiben an die griechische Dublin-Behörde, in welchem die Fragen gestellt wurden, ob die WAW und ihre vier Kinder bei einer Überstellung nach Griechenland (1) die Möglichkeit der staatlichen Unterstützung hätten sowie (2) ob sie Unterkunft und Verpflegung durch den griechischen Staat erhalten würden.

Am 29.04.2009 teilte Griechenland mit, dass die WAW bei ihrer Ankunft in Griechenland Asylanträge stellen können, sofern sie dies wünschen. Ferner werde zugesichert, dass die Beschwerdeführer Unterkunft und medizinische Versorgung erhalten werden.

Dieser Sachverhalt wurde der gewillkürten Vertreterin der WAW mitgeteilt, welche von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch machte und in der Folge erstmals ausgeführt wurde, dass die WAW brutal vergewaltigt worden sei und an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen immer noch leide. Auch daher sei ihr Steißbein deformiert und sie habe Blutungen. Weiters leide sie an massiven schweren psychischen Problemen. Ferner wurde unter Vorlage diverser Berichte der Standpunkt der WAW, das griechische Asylsystem entspreche nicht den europäischen Mindeststandards, wiederholt.

9. Mit Bescheiden vom 07.08.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der WAW auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurden die WAW jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der WAW nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG jeweils zulässig sei.9. Mit Bescheiden vom 07.08.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der WAW auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten erneut jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurden die WAW jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der WAW nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG jeweils zulässig sei.

10. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.10. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes, je vom 28.08.2009, GZ. S12 403.116-2/2009/3E u.a., jeweils gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die griechische Dublin-Behörde explizit zugesichert habe, dass die WAW Zugang um Asylverfahren haben und für diese eine Unterkunft sowie medizinische Betreuung garantiert wird.

11. Gegen diese Erkenntnisse erhoben die WAW fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher diesen Beschwerden mit Beschluss vom 15.10.2009, U 2470/09-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

12. Am 28.08.2009 gelangte der älteste (volljährige) Sohn der WAW nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 wegen der Zuständigkeit Griechenlands gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dieser Sohn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.12. Am 28.08.2009 gelangte der älteste (volljährige) Sohn der WAW nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2010 wegen der Zuständigkeit Griechenlands gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dieser Sohn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2010, Zl. S22 411.863-1/2010-3Z, aufschiebende Wirkung gewährt.

13. Mit Schriftsatz vom 11.09.2009 stellten die WAW durch ihre Vertreterin gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründet wurde dieser insbesondere mit einem E-Mail einer Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums, welche ausführte, dass dieses die zuständige Behörde für die Unterbringung von Asylwerbern sei. Es gäbe jedoch ein großes Problem mit den Unterbringungsmöglichkeiten und viele, auch vulnerable Familien befänden sich auf einer Warteliste. Es könnten daher keine weiteren Fälle mehr auf die Warteliste gesetzt werden.

14. Am 12.09.2009 stellten die WAW, und drei ihrer minderjährigen Kinder anlässlich einer Einvernahme aufgrund eines Abschiebeauftrages jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 15.09.2009 wurde den WAW gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG zurückzuweisen.Am 15.09.2009 wurde den WAW gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2009 erstatteten die WAW durch ihre Rechtsvertreterin eine Stellungnahme, welche im Wesentlichen den selben Inhalt hatte, wie der Wiederaufnahmeantrag, insbesondere wurde auf das E-Mail der Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums verwiesen, welches eine neue Tatsache beinhalte.

15. Am 18.09.2009 wurde die WAW in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass ihre Angaben auch für die mj. Kinder gelten würden.

Zur neuerlichen Antragstellung befragt, gab sie an, dass sie ein neues Dokument bekommen hätten, dass sie nicht nach Griechenland zurückkönnten.

Ein mj. Sohn befinde sich seit circa zwei Wochen in Deutschland, ihr ältester, 1994 geborener Sohn, von welchem sie auf der Flucht getrennt worden seien, befinde sich seit kurzem ebenfalls in Österreich.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2009 legte die WAW unter anderem eine psychotherapeutische Stellungnahme vor, wonach sie unter einer massiven intrusiven Symptomatik, Hyperarousal und depressiven Phasen leide. Eine Traumatherapie würde mindestens zwei Jahre dauern.

Am 05.10.2009 wurden die Verfahren durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG zugelassen.Am 05.10.2009 wurden die Verfahren durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG zugelassen.

Am 05.11.2009 wurde die WAW neuerlich niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt, dass Griechenland nach wie vor für die WAW zuständig sei, gab die WAW an, dass sie Griechenland nach einem Monat hätten verlassen müssen. In Österreich habe sie ein besseres Gefühl und würden ihre Kinder hier die Schule besuchen.

Ihr Vertreter brachte vor, dass eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der psychischen Situation der WAW und des Unterbleibens einer adäquaten medizinischen Versorgung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde.Ihr Vertreter brachte vor, dass eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der psychischen Situation der WAW und des Unterbleibens einer adäquaten medizinischen Versorgung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Am 16.11.2009 teilte das Bundesasylamt der griechischen Dublin-Behörde hinsichtlich der WAW und der drei minderjährigen Kinder mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung ergriffen worden sei und die Überstellungsfrist des Art 19 Abs 3 Dublin II-VO erst ab der Entscheidung über jenen zu laufen beginne.Am 16.11.2009 teilte das Bundesasylamt der griechischen Dublin-Behörde hinsichtlich der WAW und der drei minderjährigen Kinder mit, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung ergriffen worden sei und die Überstellungsfrist des Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO erst ab der Entscheidung über jenen zu laufen beginne.

Am 02.12.2009 stellte der in der Zwischenzeit aus Deutschland rücküberstellte mj. WAW (Zl. S22 403.118) ebenfalls einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, Anfang September 2009 einen Freund in Salzburg besucht zu haben und bei der Rückfahrt versehentlich in einen Zug nach Deutschland gestiegen zu sein. Dort sei er für zwei Monate in einem Heim untergebracht und schließlich nach Österreich überstellt worden.

16. Mit Bescheiden vom 05.03.2010 wurden die Anträge der WAW auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).16. Mit Bescheiden vom 05.03.2010 wurden die Anträge der WAW auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurden die WAW gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurden die WAW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).

17. Gegen diese Bescheide erhoben die WAW durch ihre Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 19.03.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wird besonders auf das E-Mail der Mitarbeiterin des griechischen Gesundheitsministeriums verwiesen, aus welchem hervorgehe, dass die WAW keinesfalls unmittelbar nach ihrer Ankunft untergebracht werden würden. Die WAW seien - auch laut rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes in den Vorverfahren - als vulnerable Personen anzusehen und sei die Gefahr einer Verletzung der EMRK real. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor.

Griechenland sei nicht einmal in der Lage, vulnerable Personen unterzubringen.

18. Mit Beschluss vom 25.03.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-3Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden jeweils gemäß § 37 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.18. Mit Beschluss vom 25.03.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-3Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden jeweils gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zu.

29. Mit Erkenntnis vom 13.12.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-4E u.a., wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es liege eine geänderte Sachlage mit potentieller Entscheidungsrelevanz vor, welche eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig mache.29. Mit Erkenntnis vom 13.12.2010, Zl. S16 403.116-4/2010-4E u.a., wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Es liege eine geänderte Sachlage mit potentieller Entscheidungsrelevanz vor, welche eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig mache.

Der Asylgerichtshof gehe aufgrund der besonderen Komplexität des gegenständlichen Falles davon aus, dass eine solche neue Unzuständigkeitsentscheidung im konkreten Fall nicht mehr in Betracht komme und werde das Bundesasylamt die Verfahren inhaltlich zu führen haben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.

2. Entscheidung durch Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.

Im gegenständlichen Verfahren wurde das Verfahren durch Einzelrichter des AsylGH inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls durch Einzelrichter zu verfügen ist.

3. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Veschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Veschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellt auf die sog. "nova reperta" ab, deren Verwertung der Partei - ohne ihr Verschulden - erst nachträglich möglich wurde bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar ( Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, RZ 28 zu § 69).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellt auf die sog. "nova reperta" ab, deren Verwertung der Partei - ohne ihr Verschulden - erst nachträglich möglich wurde bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova producta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar ( Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - Kommentar, RZ 28 zu Paragraph 69,).

Die hier in Rede stehenden Beweismittel wurden per Fax am 28.08.2009 an den Asylgerichtshof gesendet (gemäß dem Wiederaufnahmeantrag, Seite 5: "Freitagnachmittag"). Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes trägt das Erledigungsdatum 28.08.2009. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte am 07.09.2009; demnach wurde es an diesem Tag erlassen. Diese Beweismittel stellen keine "nova causa superveniens" und auch keine "nova producta" dar, sie waren schon vor Abschluss des Verfahrens (am 07.09.2009) entstanden. Bei den im Wiederaufnahmeantrag genannten Beweismitteln handelt es sich daher um sogen. "nova reperta". Das Erledigungsdatum des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes und das Eingangsdatum des Beweismittels (Faxzeile) sind gleich (28.08.2009). Eingang und Erledigung dürften sich daher überkreuzt haben, wobei nicht feststellbar ist, welches Ereignis früher stattfand; jedenfalls waren diese Beweismittel dem Asylgerichtshof zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung (28.08.2009) - aufgrund notwendiger interner Abläufe - nicht zugänglich. Dass der Wiederaufnahmewerberin ein Verschulden anzulasten wäre, ist nicht erkennbar. Die Vertreterin der Wiederaufnahmewerberin nahm am 27.08.2009 Akteneinsicht, sie führte noch am selben Tag ein Telefonat mit einer Vertreterin des griechischen Gesundheitsministeriums und stellte per E-mail eine Anfrage dorthin. Die Anfragebeantwortung vom 28.08.2009 aus Griechenland wurde noch am selben Tag per Telefax an den AGH gesendet.

Dass es sich bei den WAW - einer alleinstehenden, psychisch beeinträchtigen Frau mit vier mj. Kindern - um eine vulnerable Personengruppe handelt, wurde bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren bejaht.

Bei besonders schutzbedürftigen (vulnerablen) Personen bedarf es im Falle einer Überstellung nach Griechenland einer individuellen Zusicherung, mit der konkret die Versorgung zugesichert wird. Das Vorliegen einer solchen individualisierten Versorgungszusage ist eine "unabdingbare Prämisse", um überhaupt darüber entscheiden zu können, ob eine Überstellung besonders schutzbedürftiger Personen nach Griechenland verfassungskonform ist oder andernfalls, ob Österreich nicht selbst verpflichtet wäre, das Asylverfahren in einem solchen Fall durchzuführen.

Es liegt eine Mitteilung Griechenlands vor, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Ankunft in Griechenland Asylanträge stellen können, sofern sie dies wünschen. Ferner wird zugesichert, dass die Beschwerdeführer Unterkunft und medizinische Versorgung erhalten werden.

Gegen diese Zusicherung seitens der griechischen Dublin-Behörde werden durch die neuen vorgelegten Beweismittel maßgebliche Bedenken aufgeworfen; aus der seitens der Rechtsvertreterin der WAW mit dem - für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen - griechischen Gesundheitsministerium geführten Korrespondenz geht hingegen eine solche individuelle Zusicherung gerade nicht hervor, sondern, dass es selbst bei vulnerablen Personengruppen zu starken Verzögerungen kommen kann. Die Antwort ist eher das Gegenteil einer individuellen Zusicherung bzw. die Rücknahme einer solchen ("...Regrettably, we cannot accept one more case to be put into a waiting list, if we know she can be treated properly in Austria....").

Dieses neu hervorgekommene Beweismittel macht eine neue inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich, weil dadurch voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt worden wäre.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass neue Beweismittel hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses (am 07.09.2009) bereits bestanden haben, deren Verwertung der Partei - ohne ihr Verschulden - erst nachträglich möglich wurde bzw. die der Behörde im rechtskräftig durchgeführten Verfahren nicht zugänglich waren.

Es war daher die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen.

Ein Verhandlung konnte gem. § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.

Schlagworte

Beweise, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten