Norm
AsylG 2005 §8 Abs7Spruch
D3 250900-2/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzender über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 03 11.797-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzender über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 03 11.797-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 8 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit, gelangte am 21.04.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX sowie den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern nach Österreich und stellte am 22.04.2004 einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsbürger tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit, gelangte am 21.04.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 sowie den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern nach Österreich und stellte am 22.04.2004 einen Asylantrag.
Anlässlich seiner Einvernahme zu seinen Fluchtgründen am 28.08.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, brachte er vor, im Jahr 2001 als ehemaliger Kriegsbeteiligter eine Vorladung zur Dorfkommandatur erhalten zu haben, welcher er nicht Folge geleistet habe. Nachträglich habe er zudem erfahren, dass sein Name auf einer Fahndungsliste stünde. Es sei ihm abgeraten worden, der Ladung Folge zu leisten. Noch am folgenden Tag habe er sein Haus verlassen, um sich in den Bergen zu verstecken. Seine Familie habe er immer wieder - 20-30 Mal- besucht. Er sei immer über Nacht zu Hause gewesen und habe sich, bevor es Tag geworden sei, wieder in die Berge begeben. Nach dem Tod seines Vaters am XXXX habe ihm seine sehr kranke Mutter erklärt, dass sie es nicht ertragen würde, wenn ihm etwas zustoßen würde. Alle Verwandten hätten Geld für seine Ausreise und die seiner Familie gesammelt. Er habe am ersten und zweiten Krieg, am zweiten allerdings nur für 3 Monate, teilgenommen. Er könne keinesfalls nach Russland zurückkehren, da die Gefahr bestehe, dass er auf Grund seiner Kriegsbeteiligungen ermordet werde.Anlässlich seiner Einvernahme zu seinen Fluchtgründen am 28.08.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, brachte er vor, im Jahr 2001 als ehemaliger Kriegsbeteiligter eine Vorladung zur Dorfkommandatur erhalten zu haben, welcher er nicht Folge geleistet habe. Nachträglich habe er zudem erfahren, dass sein Name auf einer Fahndungsliste stünde. Es sei ihm abgeraten worden, der Ladung Folge zu leisten. Noch am folgenden Tag habe er sein Haus verlassen, um sich in den Bergen zu verstecken. Seine Familie habe er immer wieder - 20-30 Mal- besucht. Er sei immer über Nacht zu Hause gewesen und habe sich, bevor es Tag geworden sei, wieder in die Berge begeben. Nach dem Tod seines Vaters am römisch 40 habe ihm seine sehr kranke Mutter erklärt, dass sie es nicht ertragen würde, wenn ihm etwas zustoßen würde. Alle Verwandten hätten Geld für seine Ausreise und die seiner Familie gesammelt. Er habe am ersten und zweiten Krieg, am zweiten allerdings nur für 3 Monate, teilgenommen. Er könne keinesfalls nach Russland zurückkehren, da die Gefahr bestehe, dass er auf Grund seiner Kriegsbeteiligungen ermordet werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004, Zl. 03.11.797-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 22.04.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004, Zl. 03.11.797-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 22.04.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2005, Zl. 250.900/0-VIII/22/04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchteil I. keine Folge gegeben und die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen, sowie der Berufung hinsichtlich Spruchteil II. und III. Folge gegeben und gemäß § 8 iVm § 57 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland nicht zulässig ist und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2006 erteilt.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2005, Zl. 250.900/0-VIII/22/04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchteil römisch eins. keine Folge gegeben und die Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, sowie der Berufung hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. und römisch drei. Folge gegeben und gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 57, FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland nicht zulässig ist und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2006 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch auf Grund seiner Angaben in der Berufungsverhandlung nicht glaubwürdig seien und auch seine bereits mehrfache strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitrage.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass es den vorgebrachten Fluchtgründen an Glaubwürdigkeit fehle. Er selbst verneint habe, dass er konkret verfolgt worden sei, sich Säuberungsaktionen immer habe entziehen können und seine Angaben, ob er persönlich von russischen Kräften gesucht werde, ziemlich vage gewesen seien und auf Vermutungen beruht hätten, weshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre drohe.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass es den vorgebrachten Fluchtgründen an Glaubwürdigkeit fehle. Er selbst verneint habe, dass er konkret verfolgt worden sei, sich Säuberungsaktionen immer habe entziehen können und seine Angaben, ob er persönlich von russischen Kräften gesucht werde, ziemlich vage gewesen seien und auf Vermutungen beruht hätten, weshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff von erheblicher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre drohe.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen betreffend Tschetschenien festzuhalten sei, dass einerseits die Sicherheit der Zivilbevölkerung nach wie vor nicht gewährleistet sei, auch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln äußerst mangelhaft sei und vor allem die medizinische Versorgung völlig unzureichend sei, sodass bei Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bestehe. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne mangels Freunden und Verwandten außerhalb Tschetscheniens nicht ausgegangen werden, weshalb der Berufung gegen Spruchteil II. Folge zu geben gewesen sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen betreffend Tschetschenien festzuhalten sei, dass einerseits die Sicherheit der Zivilbevölkerung nach wie vor nicht gewährleistet sei, auch die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln äußerst mangelhaft sei und vor allem die medizinische Versorgung völlig unzureichend sei, sodass bei Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bestehe. Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne mangels Freunden und Verwandten außerhalb Tschetscheniens nicht ausgegangen werden, weshalb der Berufung gegen Spruchteil römisch zwei. Folge zu geben gewesen sei.
Das Verfahren betreffend die gegen diese Entscheidung nach § 7 AsylG 1997 erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 12.12.2007, Zl. 2006/19/0589-11, eingestellt, da die Beschwerde wegen der Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren als gegenstandlos erklärt worden war.Das Verfahren betreffend die gegen diese Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG 1997 erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 12.12.2007, Zl. 2006/19/0589-11, eingestellt, da die Beschwerde wegen der Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren als gegenstandlos erklärt worden war.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2006, Zl. 06 02.227-BAT, wurde nämlich dem erneuten Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2006 stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs.2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2006, Zl. 06 02.227-BAT, wurde nämlich dem erneuten Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2006 stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege und der Beschwerdeführer der Familie der XXXX, angehöre, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2006, Zl. 05 10.416-BAT der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, sodass die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 vorgelegen seien.Begründend wurde ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege und der Beschwerdeführer der Familie der römisch 40 , angehöre, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2006, Zl. 05 10.416-BAT der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, sodass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 vorgelegen seien.
Am 13.01.2010 erfolgte eine Meldung gemäß § 57 Abs. 6 AsylG 2005 über eine erneute Straftat des Beschwerdeführers.Am 13.01.2010 erfolgte eine Meldung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG 2005 über eine erneute Straftat des Beschwerdeführers.
Nach dem Auszug aus dem Strafregister liegen betreffend den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen vor:
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX des LG für Strafsachen XXXX die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 105 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 des LG für Strafsachen römisch 40 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127 und 130 (1.Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127 und 130 (1.Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 287/1 (§§ 15, 127; §§ 15, 269/1; §§ 83/1 und 84 Abs. 1/4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 287 /, eins, (Paragraphen 15, 127,; Paragraphen 15, 269 /, eins,; Paragraphen 83 /, eins und 84 Absatz eins /, 4,) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SuchtmittelG, § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 u Abs. 3 SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3, SuchtmittelG, Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, u Absatz 3, SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 06 02.227-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2005, Zl. 250.900/0-VIII/22/04, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.), die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2005, Zl. 250.900/0-VIII/22/04, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 06 02.227-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2005, Zl. 250.900/0-VIII/22/04, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.), die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.06.2005, Zl. 250.900/0-VIII/22/04, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchteil römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Straftaten des Beschwerdeführers auch im Wesentlichen seine Einvernahme vom 18.03.2010 wiedergegeben, in welcher er angab, drogensüchtig zu sein und mit seiner Ehefrau seit zweieinhalb Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt zu leben. Er befinde sich seit etwa drei bis vier Jahren in einem Substitutions-Programm, es sei ihm ein Teil der Lunge entfernt worden, 1996 habe er TBC gehabt. Von Beruf sei er Bauingenieur, seine Mutter und zwei Geschwister würden noch im Herkunftsstaat leben. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dort zu verschwinden. Die Einvernahme seiner seit 2007 geschiedenen Ehefrau vom 01.07.2010 wurde im Wesentlichen mit dem Inhalt wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer sie geschlagen habe und er immer wieder Probleme habe, und konnte ihm mangels Erscheinen am 07.07.2010 nicht zur Kenntnis gebracht werden. Ferner wurden beweiswürdigend u.a. Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, zu seinem Privat- und Familienleben und zu seinem Herkunftsstaat getroffen.
Zu Spruchteil I. wurde nach Wiedergabe der bezughabenden rechtlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass auf Grund der Änderung der Lage im Herkunftsland die Gründe für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen und auf Grund seiner Straffälligkeit auch eine Gewährung im Familienverfahren nicht in Betracht gekommen sei.Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Wiedergabe der bezughabenden rechtlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass auf Grund der Änderung der Lage im Herkunftsland die Gründe für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen und auf Grund seiner Straffälligkeit auch eine Gewährung im Familienverfahren nicht in Betracht gekommen sei.
Zu Spruchteil II wurde dargelegt, dass die Behörde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 verpflichtet gewesen sei, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.Zu Spruchteil römisch zwei wurde dargelegt, dass die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 verpflichtet gewesen sei, die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
Zu Spruchteil III. wurde unter Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen und Judikatur ausgeführt, dass eine Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen in Österreich befindlichen Kindern bedeuten würde. In Bezug auf sein Privatleben wurde ausgeführt, dass ihm bei der Antragstellung hätte klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. In der anschließend vorgenommenen Abwägung wurden seine Straftaten, sein Aufenthalt seit 2003 in Österreich, der Aufenthalt seiner geschiedenen Gattin und seiner Kinder in Österreich und sein sporadischer Kontakt zu diesen, seine Scheidung im Jahr 2007 und der seither getrennte Haushalt mit seinen asylberechtigten Familienangehörigen berücksichtigt und ausgeführt, dass keine Ansatzpunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen seien. Demgegenüber wurde das öffentliche Interesse an der Verhinderung von weiteren Straftaten genannt und dass betreffend den Beschwerdeführer angesichts seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne und daher eine Ausweisung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt erachtet werde.Zu Spruchteil römisch drei. wurde unter Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen und Judikatur ausgeführt, dass eine Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen in Österreich befindlichen Kindern bedeuten würde. In Bezug auf sein Privatleben wurde ausgeführt, dass ihm bei der Antragstellung hätte klar sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. In der anschließend vorgenommenen Abwägung wurden seine Straftaten, sein Aufenthalt seit 2003 in Österreich, der Aufenthalt seiner geschiedenen Gattin und seiner Kinder in Österreich und sein sporadischer Kontakt zu diesen, seine Scheidung im Jahr 2007 und der seither getrennte Haushalt mit seinen asylberechtigten Familienangehörigen berücksichtigt und ausgeführt, dass keine Ansatzpunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen seien. Demgegenüber wurde das öffentliche Interesse an der Verhinderung von weiteren Straftaten genannt und dass betreffend den Beschwerdeführer angesichts seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne und daher eine Ausweisung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt erachtet werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende handschriftliche Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 8 Abs. 7 AsylG 2005 idgF erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz 7, AsylG 2005 idgF erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Dieser Status erlischt ex lege, wenn der betreffenden Person der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Eine solche Konstellation ist denkbar,
wenn die betroffene Person einen (neuen) Antrag (auf internationalen Schutz) gestellt hat, etwa im Sinn eines Folgeantrags (bei Sachverhaltsänderungen), oder
wenn ein Familienangehöriger iSd AsylG 2005 als Asylberechtiger anerkannt worden ist;
schließlich wenn die betroffene Person im Rechtmittelverfahren als Asylberechtigter anerkannt wird (Asylrecht, Putzer-Rohrböck, RZ 216).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2006, Zl. 06 02.227-BAT, zu seinem Antrag vom 22.02.2006 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2006, Zl. 06 02.227-BAT, zu seinem Antrag vom 22.02.2006 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Damit ist gemäß § 8 Abs. 7 AsylG 2005 ex lege sein Status als subsidiär Schutzberechtigter erloschen, sodass eine bescheidmäßige Entziehung dieses Status nicht mehr in Betracht kommt und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben war.Damit ist gemäß Paragraph 8, Absatz 7, AsylG 2005 ex lege sein Status als subsidiär Schutzberechtigter erloschen, sodass eine bescheidmäßige Entziehung dieses Status nicht mehr in Betracht kommt und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben war.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:
Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Asylgewährung, Bescheidbehebung, FlüchtlingseigenschaftZuletzt aktualisiert am
16.02.2011