Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A14 402.600-1/2008/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Burundi, vertreten durch Mag.a Monika VYCHYTIL, Caritas der Diözese Eisenstadt, St. Rochus-Straße 15, A-7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 08 05.423-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Burundi, vertreten durch Mag.a Monika VYCHYTIL, Caritas der Diözese Eisenstadt, St. Rochus-Straße 15, A-7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 08 05.423-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 24.10.2008, Zl. 08 05.423-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.06.2008 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burundi ausgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 24.10.2008, Zl. 08 05.423-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.06.2008 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burundi ausgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.11.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 12.11.2008 zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10.11.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 12.11.2008 zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.11.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde nach Fristerstreckung mittels rechtlicher Vertreterin am 13.12.2010 und somit fristgerecht eingebracht.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.11.2010 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit genanntem Schriftsatz die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen Situation in Österreich (beispielsweise hinsichtlich Heirat, Arbeitsplatz, Kindern, schweren Krankheiten) Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde nach Fristerstreckung mittels rechtlicher Vertreterin am 13.12.2010 und somit fristgerecht eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Burundi. Er stellte am 23.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Burundi. Er stellte am 23.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.
II.1.1.2. Bei der am 23.06.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 7 bis 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, dass er Burundi am 22.06.2008 mittels Flugzeug verlassen habe und zunächst nach Dubai geflogen sei, wo er um ca. 16 Uhr angekommen sei. Nach ca. einstündigem Aufenthalt in Dubai sei er direkt nach Österreich geflogen.römisch zwei.1.1.2. Bei der am 23.06.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 7 bis 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, dass er Burundi am 22.06.2008 mittels Flugzeug verlassen habe und zunächst nach Dubai geflogen sei, wo er um ca. 16 Uhr angekommen sei. Nach ca. einstündigem Aufenthalt in Dubai sei er direkt nach Österreich geflogen.
Die Reise sei von einem Burundier namens XXXX organisiert worden, wobei der Beschwerdeführer für diese auch nichts bezahlt habe.Die Reise sei von einem Burundier namens römisch 40 organisiert worden, wobei der Beschwerdeführer für diese auch nichts bezahlt habe.
Weiters führte er aus, dass sein Vater bereits verstorben sei, wobei seine Mutter, sein Sohn, seine beiden Töchter sowie sieben seiner Geschwister in Burundi aufhältig seien. Sein Bruder XXXX lebe in Südafrika. Zudem führte er an, in Österreich bzw. innerhalb des übrigen EU-Raumes keine Verwandten zu haben.Weiters führte er aus, dass sein Vater bereits verstorben sei, wobei seine Mutter, sein Sohn, seine beiden Töchter sowie sieben seiner Geschwister in Burundi aufhältig seien. Sein Bruder römisch 40 lebe in Südafrika. Zudem führte er an, in Österreich bzw. innerhalb des übrigen EU-Raumes keine Verwandten zu haben.
II.1.1.3. Am 26.06.2008 sowie am 04.09.2008 fanden niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 39 bis 45 sowie 109 bis 131), bei welchen dieser zunächst anführte, sein Vater sei ein Hutu und seine Mutter eine Tutsi gewesen. Er sei im Jahre 1999 von der CNDD-FDD als Kindersoldat rekrutiert worden, wobei er diese Tätigkeit bis Februar 2004 ausgeübt habe und in dieser Zeit an Kampfhandlungen in Burundi bzw. im Kongo teilgenommen habe. In dieser Zeit sei er im Wald bei den Rebellen untergebracht worden, wobei die Kindersoldaten dennoch ein normales Leben führen hätten können und beispielsweise zur Schule bzw. Universität gegangen seien. Danach sei er bis Juni 2005 bei einer privaten Organisation tätig gewesen, die sich für den Schutz von Kriegswaisen engagiert habe. Von Juni 2005 bis September 2005 sei er als Beamter im Ministerium der guten Regierungszusammenarbeit in der Abteilung für soziale Angelegenheiten tätig gewesen. Im September 2005 sei er entlassen worden, da er ein Abkömmling aus einer Tutsi-Hutu Ehe gewesen sei. Seit dem Jahre 2004 sei er parallel zu den genannten Tätigkeiten bei der UNO tätig gewesen, wobei er in der Folge bis zu seiner Ausreise dort gearbeitet habe.römisch zwei.1.1.3. Am 26.06.2008 sowie am 04.09.2008 fanden niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 39 bis 45 sowie 109 bis 131), bei welchen dieser zunächst anführte, sein Vater sei ein Hutu und seine Mutter eine Tutsi gewesen. Er sei im Jahre 1999 von der CNDD-FDD als Kindersoldat rekrutiert worden, wobei er diese Tätigkeit bis Februar 2004 ausgeübt habe und in dieser Zeit an Kampfhandlungen in Burundi bzw. im Kongo teilgenommen habe. In dieser Zeit sei er im Wald bei den Rebellen untergebracht worden, wobei die Kindersoldaten dennoch ein normales Leben führen hätten können und beispielsweise zur Schule bzw. Universität gegangen seien. Danach sei er bis Juni 2005 bei einer privaten Organisation tätig gewesen, die sich für den Schutz von Kriegswaisen engagiert habe. Von Juni 2005 bis September 2005 sei er als Beamter im Ministerium der guten Regierungszusammenarbeit in der Abteilung für soziale Angelegenheiten tätig gewesen. Im September 2005 sei er entlassen worden, da er ein Abkömmling aus einer Tutsi-Hutu Ehe gewesen sei. Seit dem Jahre 2004 sei er parallel zu den genannten Tätigkeiten bei der UNO tätig gewesen, wobei er in der Folge bis zu seiner Ausreise dort gearbeitet habe.
Nach seinen konkreten Fluchtmotiven befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wäre nach seiner Entlassung aus dem Ministerium in den persönlichen Mitarbeiterstab des Parteivorsitzenden der CNDD-FDD, Hussain Radjabu, aufgenommen worden, den er von seiner Zeit als Kindersoldat gekannt hätte. Seine Aufgabe wäre es gewesen, die Jugend zu sensibilisieren und gegen den Staatspräsidenten aufzubringen, wobei er hiezu Meetings organisiert und an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen hätte. Es wäre ein Staatsstreich gegen den Präsidenten geplant gewesen, wobei dieser aufgedeckt und Hussain Radjabu daraufhin verhaftet worden sei. In der Folge habe man auch seine Mitarbeiter und somit auch den Beschwerdeführer verfolgt, wobei mehrmals Personen bei ihm zu Hause gewesen wären und ihn gesucht hätten. Aus diesem Grund wäre er schließlich außer Landes gereist. Bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Beschwerdeführer, dass er als Mitarbeiter von Hussain Radjabu, der nach wie vor im Gefängnis sitze, weiterhin verfolgt werde.
Weiters gab er an, dass er in Burundi niemals in Haft gewesen bzw. festgenommen worden sei und mit Ausnahme der genannten Ereignisse keinen persönlichen Verfolgungen seitens staatlicher Stellen, Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen, ausgesetzt gewesen sei.
Mit Ausnahme seines Bruders, der in Südafrika sei, sei seine gesamte Familie in Burundi aufhältig. Er habe drei Kinder, wobei er von deren Mutter geschieden sei. Seine Mutter habe, ihn eingeschlossen, insgesamt 11 Kinder, wobei nicht alle vom selben Vater seien und er zwei Vollbrüder und eine Vollschwester habe. Schließlich führte er aus, dass er an Rückenschmerzen, gegen welche er Medikamente nehme, leide sowie Zahnschmerzen habe.
II.1.1.4. Aus dem Aktenvermerk des LPK Niederösterreich vom 25.06.2008 geht insbesondere hervor, dass von den zum Beschwerdeführer angeführten Zeiten keine Flugverbindungen von Dubai nach Österreich bestanden haben.römisch zwei.1.1.4. Aus dem Aktenvermerk des LPK Niederösterreich vom 25.06.2008 geht insbesondere hervor, dass von den zum Beschwerdeführer angeführten Zeiten keine Flugverbindungen von Dubai nach Österreich bestanden haben.
II.1.1.5. Aus der am 25.08.2008 vom Beschwerdeführer gesendeten e-mail geht unter anderem hervor, dass sein Vater Hutu gewesen und von seinen Brüdern getötet worden wäre, weil er eine Tutsi zur Frau genommen habe und wegen seiner Zusammenarbeit mit anderen Tutsis.römisch zwei.1.1.5. Aus der am 25.08.2008 vom Beschwerdeführer gesendeten e-mail geht unter anderem hervor, dass sein Vater Hutu gewesen und von seinen Brüdern getötet worden wäre, weil er eine Tutsi zur Frau genommen habe und wegen seiner Zusammenarbeit mit anderen Tutsis.
II.1.1.6. Mit Schreiben vom 08.09.2008 brachte der Asylwerber vor, er könne den Entlassungsbrief aus dem genannten Ministerium nicht beischaffen. Zu seinem eigenen Schutz könne er keinen Kontakt mit irgendjemandem aus Burundi aufnehmen, da er sein Land geheim und ohne jemanden davon in Kenntnis zu setzen, verlassen habe.römisch zwei.1.1.6. Mit Schreiben vom 08.09.2008 brachte der Asylwerber vor, er könne den Entlassungsbrief aus dem genannten Ministerium nicht beischaffen. Zu seinem eigenen Schutz könne er keinen Kontakt mit irgendjemandem aus Burundi aufnehmen, da er sein Land geheim und ohne jemanden davon in Kenntnis zu setzen, verlassen habe.
Wenn er hier fernsehe und Nachrichten höre und erkenne, dass er in seinem Land gut geschützt und nicht mehr diskriminiert sein werde, werde er schauen, wie er diese Dokumente übermitteln könne, und werde er bitten, ihn wieder zurückzubringen.
II.1.1.7. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 24.10.2008 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burundi aus.römisch zwei.1.1.7. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 24.10.2008 ab, erkannte dem Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi nicht zu und wies diesen in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Burundi aus.
Dabei führte das Bundesasylamt insbesondere aus, zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens des Antragstellers zu befinden, dass diesem in Gesamtheit die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Da er somit eine für ihn in Burundi bestehende, asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe glaubhaft machen können, könne ihm auch kein Asyl gewährt werden und sei gegenständlicher Antrag somit abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. gab die belangte Behörde unter anderem an, es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Burundi liege keine solch extreme Gefährdungslage vor, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Er habe auch keinen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Zu seiner individuellen Situation werde angeführt, dass aufgrund seiner persönlichen Umstände (bei seiner Person handle es sich um einen jungen, gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Mann, der auch bis jetzt in der Lage gewesen sei, sein Leben in Burundi zu meistern) nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Burundi in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, zumal er noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Burundi verfüge.Zu Spruchpunkt römisch zwei. gab die belangte Behörde unter anderem an, es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Burundi liege keine solch extreme Gefährdungslage vor, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Er habe auch keinen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könne. Zu seiner individuellen Situation werde angeführt, dass aufgrund seiner persönlichen Umstände (bei seiner Person handle es sich um einen jungen, gesunden, mobilen und arbeitsfähigen Mann, der auch bis jetzt in der Lage gewesen sei, sein Leben in Burundi zu meistern) nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Burundi in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, zumal er noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Burundi verfüge.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde insbesondere ausgeführt, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung des Antragstellers auf unzulässige Weise iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung des Antragstellers auf unzulässige Weise iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
II.1.1.8. Der Beschwerdeführer erhob mittels seiner damaligen rechtlichen Vertreterin gegen den Bescheid des Bundesasyamtes vom 24.10.2008 das am 10.11.2008 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte diesen in allen drei Spruchpunkten.römisch zwei.1.1.8. Der Beschwerdeführer erhob mittels seiner damaligen rechtlichen Vertreterin gegen den Bescheid des Bundesasyamtes vom 24.10.2008 das am 10.11.2008 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte diesen in allen drei Spruchpunkten.
Hinsichtlich seiner Arbeit für das Ministerium habe sich der Beschwerdeführer in der Angabe der Zeitspanne, in der er für das Ministerium gearbeitet habe, geirrt. Er wisse, dass dies nach den Wahlen 2005 und für drei Monate gewesen sei, habe aber direkt darauf angesprochen Monate in den Jahren 2006 und 2007 angegeben, wobei ihm dies die Behörde zu Recht vorwerfe (Bescheid Seite 26). Doch hier gelte, dass solche Widersprüche zu Zeitspannen und -punkten als Widersprüche zu Nebenpunkten, die für sich allein nicht zu einer die ganze Fluchtgeschichte des Asylwerbers als unglaubwürdig einschätzenden Endbetrachtung führen können, nur relevant seien, soweit sie im konkreten Fall die an sich erstellte Glaubwürdigkeit im Hauptpunkt zu verdrängen mögen. Auch wenn der Asylwerber für einen in Burundi aufgewachsenen Menschen über eine relativ hohe Bildung verfüge, ändere dies nichts an der Tatsache, dass der Zeitbegriff dort eine geringere Rolle spiele als in der westlichen Zivilisation.
Weiters glaube die Behörde dem Beschwerdeführer nicht, dass er dadurch, dass er in der XXXX nur gemeldet gewesen sei, aber bei Freunden gewohnt habe und der erfolgreichen Verfolgung entgangen sei. Dies scheine aber sehr wohl glaubwürdig, da die Verfolger ja nicht nur am Auffinden des Beschwerdeführers interessiert gewesen seien und dieser immer mobil geblieben sei.Weiters glaube die Behörde dem Beschwerdeführer nicht, dass er dadurch, dass er in der römisch 40 nur gemeldet gewesen sei, aber bei Freunden gewohnt habe und der erfolgreichen Verfolgung entgangen sei. Dies scheine aber sehr wohl glaubwürdig, da die Verfolger ja nicht nur am Auffinden des Beschwerdeführers interessiert gewesen seien und dieser immer mobil geblieben sei.
Der Beschwerdeführer fürchte sohin einerseits, dass er weiterhin als ehemaliger Mitarbeiter von Hussain Radjabu gesucht sowie aufgrund seiner bi-ethnischen Zugehörigkeit gravierend diskriminiert werde - dies z.B. bei der Suche nach einem Studien- bzw. Arbeitsplatz.
II.1.1.9. Im Laufe des Verfahrens wurden insbesondere folgende Urkunden - allesamt die Person des Beschwerdeführers betreffend - in Vorlage gebracht: Ein Führerschein, ausgestellt am 19.05.2004, lautend auf den im Spruch genannten Namen; eine Kopie der Mitgliedschaftskarte bei der CNDD-FD; eine Bestätigung des Vereines "Menschen Leben" vom 09.09.2010, wonach der Asylwerber seit 18.08.2010 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung sei; ein Befundbericht des XXXX vom 03.12.2010, wonach beim Asylwerber derzeit keine Infektionen nachweisbar seien; ein Unterstützungsschreiben der XXXX vom 30.11.2010, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein vielseitiger, gebildeter Gesprächspartner sei, der in Österreich bereits viele Freunde gewonnen habe und große Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache mache; ein Schreiben des Bischofsvikars XXXX der Christ Church in Vienna vom 01.12.2010, wonach der Asylwerber ein regelmäßiger Gottesdienstbesucher sei und der Gemeinde seit über einem Jahr in der Sonntagsschule helfe; ein Unterstützungsschreiben der XXXX vom 01.12.2010, wonach der Beschwerdeführer bisher mit bemerkenswerter Ausdauer und großen Bemühen alle Möglichkeiten genutzt habe, um Deutsch zu erlernen und seine Bildung zu erweitern; ein Schreiben von XXXX vom 29.11.2010, wonach sich der Asylwerber einwandfrei in der deutschen Sprache verständigen könne und sich auf dem besten Weg zu einer sprachlichen, kulturellen und beruflichen Integration befinde; ein Schreiben des Literaturhauses XXXX vom 29.11.2010, wonach dieser regelmäßig an Projekten des Hauses teilnehme und als sehr verlässlicher Mensch gelte, ein Onlineartikel von orf.at, in welchem junge Asylwerber ihre Geschichten erzählen und der Asylwerber ebenfalls zu Wort komme; ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 29.11.2010 sowie eine Vielzahl an Zertifikaten und Ausbildungsbestätigungen (Bestätigung der Vereinten Nationen vom 28.08.2007, United Nations Integrated Office in Burundi, wonach der Asylwerber freiwillig im XXXX Spital im XXXX, Burundi, mitgearbeitet und dort einen sehr guten Eindruck hinterlassen habe; Zertifikat einer norwegischen Universität in Burundi vom 22.12.2006;römisch zwei.1.1.9. Im Laufe des Verfahrens wurden insbesondere folgende Urkunden - allesamt die Person des Beschwerdeführers betreffend - in Vorlage gebracht: Ein Führerschein, ausgestellt am 19.05.2004, lautend auf den im Spruch genannten Namen; eine Kopie der Mitgliedschaftskarte bei der CNDD-FD; eine Bestätigung des Vereines "Menschen Leben" vom 09.09.2010, wonach der Asylwerber seit 18.08.2010 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung sei; ein Befundbericht des römisch 40 vom 03.12.2010, wonach beim Asylwerber derzeit keine Infektionen nachweisbar seien; ein Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 30.11.2010, aus welchem unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein vielseitiger, gebildeter Gesprächspartner sei, der in Österreich bereits viele Freunde gewonnen habe und große Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache mache; ein Schreiben des Bischofsvikars römisch 40 der Christ Church in Vienna vom 01.12.2010, wonach der Asylwerber ein regelmäßiger Gottesdienstbesucher sei und der Gemeinde seit über einem Jahr in der Sonntagsschule helfe; ein Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 01.12.2010, wonach der Beschwerdeführer bisher mit bemerkenswerter Ausdauer und großen Bemühen alle Möglichkeiten genutzt habe, um Deutsch zu erlernen und seine Bildung zu erweitern; ein Schreiben von römisch 40 vom 29.11.2010, wonach sich der Asylwerber einwandfrei in der deutschen Sprache verständigen könne und sich auf dem besten Weg zu einer sprachlichen, kulturellen und beruflichen Integration befinde; ein Schreiben des Literaturhauses römisch 40 vom 29.11.2010, wonach dieser regelmäßig an Projekten des Hauses teilnehme und als sehr verlässlicher Mensch gelte, ein Onlineartikel von orf.at, in welchem junge Asylwerber ihre Geschichten erzählen und der Asylwerber ebenfalls zu Wort komme; ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 29.11.2010 sowie eine Vielzahl an Zertifikaten und Ausbildungsbestätigungen (Bestätigung der Vereinten Nationen vom 28.08.2007, United Nations Integrated Office in Burundi, wonach der Asylwerber freiwillig im römisch 40 Spital im römisch 40 , Burundi, mitgearbeitet und dort einen sehr guten Eindruck hinterlassen habe; Zertifikat einer norwegischen Universität in Burundi vom 22.12.2006;
Ausbildungsnachweis vom Forschungszentrum für wirtschaftliche und soziale Entwicklung vom 06.12.2007; Bestätigung der Praktikumsteilnahme als ID-Instruktor vom 05. bis 09.11.2007;
Universitätsdiplom vom 02.06.2008; Bestätigungen über die Teilnahme am "United Nations Volunteers Programme" in Burundi im Jahr 2007 bzw. am Rehabilitationsprogramm des XXXX Krankenhauses; Notenzeugnis der Abteilung für wissenschaftliche und technische Entwicklung vom 04.06.2008; Bestätigung über die Teilnahme des "International Essay Competition 2007" der Weltbank; Bestätigung der United Nations Peacekeeping Operations vom 12.12.2008; Teilnahmebestätigung über einen Kurs bezüglich humanitärer Operationen der United Nations vom 09.12.2008; Teilnahmebestätigung der Caritas vom 28.01.2009, wonach der Beschwerdeführer von Dezember 2008 bis Januar 2009 an einem Deutsch-Grundkurs regelmäßig teilgenommen und mitgearbeitet habe; eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom 21.04.2009, wonach der Asylwerber im Zeitraum Februar bis März 2009 am Deutsch-Grundkurs,Universitätsdiplom vom 02.06.2008; Bestätigungen über die Teilnahme am "United Nations Volunteers Programme" in Burundi im Jahr 2007 bzw. am Rehabilitationsprogramm des römisch 40 Krankenhauses; Notenzeugnis der Abteilung für wissenschaftliche und technische Entwicklung vom 04.06.2008; Bestätigung über die Teilnahme des "International Essay Competition 2007" der Weltbank; Bestätigung der United Nations Peacekeeping Operations vom 12.12.2008; Teilnahmebestätigung über einen Kurs bezüglich humanitärer Operationen der United Nations vom 09.12.2008; Teilnahmebestätigung der Caritas vom 28.01.2009, wonach der Beschwerdeführer von Dezember 2008 bis Januar 2009 an einem Deutsch-Grundkurs regelmäßig teilgenommen und mitgearbeitet habe; eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom 21.04.2009, wonach der Asylwerber im Zeitraum Februar bis März 2009 am Deutsch-Grundkurs,
2. Teil - Grammatik, teilgenommen habe; eine Studienbestätigung des United Nations Institute for Trainings and Research; mehrere Bestätigungen über Kursteilnahmen des "Peace Operations Training Institute" im Zeitraum März bis Mai 2009; Abschlussarbeit zum Thema "United Nations Peace Keepers and Peace-Keeping Operations" zum Beweis für den erfolgreichen Abschluss des postgradualen Studiums der internationalen Politik und des internationalen Rechts; ein Feedbackbogen der XXXX; eine Bestätigung für Studierende im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten vom 24.02.2010 über den Kursbesuch an der XXXX; eine Bestätigung der XXXX vom 20.07.2010, wonach der Asylwerber für einen Deutschkurs eingeschrieben sei; eine Bestätigung der XXXX vom 16.09.2010, wonach dieser einen Deutschkurs regelmäßig besuche; eine Bestätigung der "United Nations Volunteers" vom 22.01.2010; ein Schreiben der XXXX vom 16.11.2010 hinsichtlich des Deutschniveaus des Beschwerdeführers; ein Beurteilungsnachweis für die freiwillige Mitarbeit bei der internationalen Aidskonferenz in Wien vom 18. bis 23. Juli 2010; ein Bescheid über einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium der Politikwissenschaft an der Universität Wien vom 10.12.2009; ein Zertifikat hinsichtlich des Abschlusses des Online-Kurses "Fundamentals of Project Management" der "XXXX" vom 25.03.2010; eine Bestätigung des "Internationalen Versöhnungsbundes", wonach dieser seit 30.11.2010 ein Praktikum bei genannter Organisation ausübe).2. Teil - Grammatik, teilgenommen habe; eine Studienbestätigung des United Nations Institute for Trainings and Research; mehrere Bestätigungen über Kursteilnahmen des "Peace Operations Training Institute" im Zeitraum März bis Mai 2009; Abschlussarbeit zum Thema "United Nations Peace Keepers and Peace-Keeping Operations" zum Beweis für den erfolgreichen Abschluss des postgradualen Studiums der internationalen Politik und des internationalen Rechts; ein Feedbackbogen der römisch 40 ; eine Bestätigung für Studierende im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten vom 24.02.2010 über den Kursbesuch an der römisch 40 ; eine Bestätigung der römisch 40 vom 20.07.2010, wonach der Asylwerber für einen Deutschkurs eingeschrieben sei; eine Bestätigung der römisch 40 vom 16.09.2010, wonach dieser einen Deutschkurs regelmäßig besuche; eine Bestätigung der "United Nations Volunteers" vom 22.01.2010; ein Schreiben der römisch 40 vom 16.11.2010 hinsichtlich des Deutschniveaus des Beschwerdeführers; ein Beurteilungsnachweis für die freiwillige Mitarbeit bei der internationalen Aidskonferenz in Wien vom 18. bis 23. Juli 2010; ein Bescheid über einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium der Politikwissenschaft an der Universität Wien vom 10.12.2009; ein Zertifikat hinsichtlich des Abschlusses des Online-Kurses "Fundamentals of Project Management" der "XXXX" vom 25.03.2010; eine Bestätigung des "Internationalen Versöhnungsbundes", wonach dieser seit 30.11.2010 ein Praktikum bei genannter Organisation ausübe).
II.1.1.10. In der Stellungnahme vom 10.12.2008 wird geltend gemacht, man könne mit den Ex-Kollegen des Asylwerbers im Ministerium "XXXX" Kontakt aufnehmen, falls sein Vorbringen bezweifelt werde, wobei die Namen und Kontakte von drei Ex-Kollegen genannt werden.römisch zwei.1.1.10. In der Stellungnahme vom 10.12.2008 wird geltend gemacht, man könne mit den Ex-Kollegen des Asylwerbers im Ministerium "XXXX" Kontakt aufnehmen, falls sein Vorbringen bezweifelt werde, wobei die Namen und Kontakte von drei Ex-Kollegen genannt werden.
Zudem werden mehrere Zeitungsartikel über die Geschehnisse in Burundi in Vorlage gebracht: Aus dem Bericht "Burundi: Die Inhaftierung von politischen Gegnern, die Menschenrechte verletzen; Human Rights Watch; 05.11.2008" geht insbesondere hervor, dass die Inhaftierung von politischen Aktivisten durch die Polizei in Burundi die wachsenden Hindernisse für die freie Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte widerspiegle; aus dem Artikel der BBC News vom 04.04.2008 "Burundi jail term for plotter" ist insbesondere ersichtlich, dass Hussain Radjabu zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei; aus dem Bericht vom "Prisma Canal International" vom 01.05.2007 geht insbesondere hervor, dass Hussain Radjabu verhaftet worden sei.
II.1.1.11. In der Beweismittelvorlage vom 12.01.2010 werden abermals mehrere Zeitungsartikel in Vorlage gebracht: Aus dem Artikel von IRIN vom 27.11.2009 geht unter anderem hervor, verschiedene Organisationen und Menschenrechtsaktivisten hätten aus Sorge über die wachsende Zahl der politischen Morde und die Gewalt zwischen den politischen Gegnern die Regierung und die internationale Gemeinschaft aufgefordert, sicherzustellen, dass die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden.römisch zwei.1.1.11. In der Beweismittelvorlage vom 12.01.2010 werden abermals mehrere Zeitungsartikel in Vorlage gebracht: Aus dem Artikel von IRIN vom 27.11.2009 geht unter anderem hervor, verschiedene Organisationen und Menschenrechtsaktivisten hätten aus Sorge über die wachsende Zahl der politischen Morde und die Gewalt zwischen den politischen Gegnern die Regierung und die internationale Gemeinschaft aufgefordert, sicherzustellen, dass die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden.
Zudem wird dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer seit 2009 an der Universität als Student der Politikwissenschaften inskribiert sei, wobei hiezu eine Kopie seines Studentenausweises in Vorlage gebracht werde.
II.1.1.12. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt I.3. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Burundi zur Kenntnis gebracht und dieser darüber hinaus dazu aufgefordert, zu seiner persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte - nach gewährter Fristerstreckung - fristgerecht mittels Schriftsatz vom 13.12.2010.römisch zwei.1.1.12. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt römisch eins.3. ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Feststellungen zur Lage in Burundi zur Kenntnis gebracht und dieser darüber hinaus dazu aufgefordert, zu seiner persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte - nach gewährter Fristerstreckung - fristgerecht mittels Schriftsatz vom 13.12.2010.
Darin wird zunächst geltend gemacht, dass Vorbringen des Asylwerbers sei als glaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit für Hussain Radjabu von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Des Weiteren habe er als Kindersoldat arbeiten müssen und sei er aufgrund seiner Abstammung aus einer Mischehe in seiner Heimat Repressalien ausgesetzt.
Zu seiner Integration in Österreich wird geltend gemacht, er habe von Anfang an einen außergewöhnlichen hohen Einsatzwillen gezeigt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, weshalb seine Integration hier als besonders gelungen anzusehen sei. Er sei in Österreich fest verwurzelt und überzeuge insbesondere durch sein soziales und gesellschaftliches Engagement (verwiesen werde hiebei auf sein Engagement beim Literaturhaus XXXX, auf seine ehrenamtliche Hilfe beim internationalen Aids-Kongress 2010 sowie seine Mithilfe beim österreichischen Versöhnungsbund).Zu seiner Integration in Österreich wird geltend gemacht, er habe von Anfang an einen außergewöhnlichen hohen Einsatzwillen gezeigt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, weshalb seine Integration hier als besonders gelungen anzusehen sei. Er sei in Österreich fest verwurzelt und überzeuge insbesondere durch sein soziales und gesellschaftliches Engagement (verwiesen werde hiebei auf sein Engagement beim Literaturhaus römisch 40 , auf seine ehrenamtliche Hilfe beim internationalen Aids-Kongress 2010 sowie seine Mithilfe beim österreichischen Versöhnungsbund).
Weiters absolvierte er höchst erfolgreich ein postgraduales Studium der internationalen Politik und des internationalen Rechts, welches durch die UNO organisiert worden sei. Er wolle sein Wissen und seinen Einsatz als sogenannter "International civilian peacekeeper" umsetzen, um so einen Beitrag zum internationalen Frieden zu leisten.
Er spreche flüssig und qualifiziert Deutsch, habe zuletzt die Deutschprüfung auf Niveau B1 erfolgreich absolviert und besuche derzeit einen Kurs auf B2-Niveau.
II.1.2. Zur Lage in Burundi:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Burundi:
Politisches System und aktuelle Situation
Der erste demokratisch gewählte Präsident Burundis wurde im Oktober 1993 nach nur 100 Tagen im Amt ermordet, was zu ausgedehnter ethnischer Gewalt zwischen Hutu- und Tutsi- Gruppen führte. Mehr als 200.000 Burundier starben in dem Konflikt, der fast 12 Jahre andauerte. Hunderttausende Menschen flüchteten in Nachbarländer oder wurden innerhalb des Landes vertrieben. Ein Machtteilungsabkommen zwischen der von Tutsi dominierten Regierung und Hutu-Rebellen 2003 führte zu Einrichtung integrierter Verteidigungskräfte, der Verabschiedung einer neuen Verfassung 2005 und der Wahl einer Regierung mit Hutu-Mehrheit ebenfalls 2005. Zudem wurden 2005 in freien und demokratischen Wahlen die Nationalversammlung und der Senat neu gewählt. Die neue Regierung unter Präsident Pierre NKURUNZIZA (CNDD/FDD, ein Hutu) unterzeichnete im September 2006 ein Waffenstillstandsabkommen mit der letzten Hutu-Rebellengruppen des Landes, der Party for the Liberation of the Hutu National Liberation Front (PALIPEHUTU-FNL oder FNL).
Nach einer langjährigen Periode der Instabilität seit 1993 haben die Arusha-Verträge im Jahr 2000 Regelungen getroffen, die einen Ausgleich der ethnischen Gegensätze und die Einrichtung eines tragfähigen demokratischen Systems gewährleisten sollen. Seit den Wahlen 2005 hat sich insbesondere die Sicherheitslage stark verbessert. Ca. 1 Millionen burundische Flüchtlinge sind zurück gekehrt. Allerdings bleibt Burundi ein Post-Konflikt-Land, das Zeit und ausländische Unterstützung (etwa der VN-Mission BINUB) für Versöhnung, Wiederaufbau und wirtschaftliche Stabilisierung braucht. Der Friedens-und Versöhnungsprozess zwischen der ehemaligen Rebellenbewegung und nunmehr regierenden Partei CNDD-FDD sowie der letzten Rebellenbewegung FNL, die im Mai 2008 nach Burundi zurück gekehrt ist, ist erfolgreich abgeschlossen. Die FNL wurde im April 2009 als politische Partei zugelassen. Die Demobilisierung und die Integration der FNL in die staatlichen Institutionen sowie in Armee und Polizei ist weitgehend beendet. Zentrale Herausforderung ist die Abhaltung von freien und fairen Wahlen zwischen Mai und September 2010, die einen Testfall für die Demokratie darstellen. Die großen Probleme Burundis sind die besorgniserregende Straflosigkeit, der wirtschaftliche Niedergang infolge des jahrelangen Bürgerkrieges, die Schwierigkeiten im Bereich effizienten staatlichen Handelns, die grassierende Korruption sowie die erheblichen Defizite bei guter Regierungsführung und der Einhaltung der Menschenrechte. Zwar wurde 2009 die Todesstrafe abgeschafft, gleichzeitig aber erstmals auchdie Homosexualität zu einem Straftatbestand gemacht. Die Herausbildung einer aktiven Zivilgesellschaft und die im regionalen Vergleich große - wenngleich immer wieder bedrohte - Medien-und Pressefreiheit, sind große Errungenschaften der letzten Jahre. Im Dezember 2008 wurden neue Strafgesetze verabschiedet, die die Strafe bei Vergewaltigung auf Höchstbemessung von 5 auf 20 J. erhöhen. Weiters wurden Kapitalverbrechen und Folter unter Strafe gestellt und es ist erlaubt den Genozid in den 1990ern strafrechtlich zu verfolgen. Kritisiert wird jedoch, dass Opfer häuslicher Gewalt eine Anzeige von sich aus machen müssen, bevor es von Staats wegen zur Strafverfolgung kommen kann.
Burundi ist eine Wahldemokratie. Einschränkungen für politische Parteien wurden aufgehoben. Das Zweikammernparlament besteht aus Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung hat 100 Mitglieder und wird direkt für fünf Jahre gewählt. Der Senat wird von lokalen Behörden für ebenfalls fünf Jahre gewählt. In jeder von Burundis 17 Provinzen gibt es zwei vom Präsidenten ernannte Senatoren - einen Tutsi und einen Hutu. Die Nationalversammlung sollte der Verfassung zufolge aus 60% Hutu und 40% Tutsi bestehen, sowie aus drei zusätzlichen Abgeordneten der Volksgruppe Twa.
In der Nationalversammlung sind seit den Wahlen 2005 folgende Parteien vertreten (Prozent/Sitze): CNDD-FDD 58.6%/59, FRODEBU 21.7%/25, UPRONA 7.2%/10, CNDD 4.1%/4, MRC-Rurenzangemero 2.1%/2, others 6.2%.
Die Wahldebatte für die kommenden Wahlen ab 21.Mai 2010 haben im April 2009 begonnen. Es einigten sich alle Fraktionen auf ein neues Wahlsystem. Dadurch wurde die Zulassung mehrerer Parteien zu den Wahlen verfassungsrechtlich festgelegt.
Die beiden Parlamentskammern wählen den Präsidenten, der wiederum zwei Vizepräsidenten ernennt - einen Tutsi und einen Hutu. Die CNDD hat stellt derzeit 13 von 20 Kabinettsmitgliedern. Weitere Kabinettsmitglieder werden von den Parteien UPRONA und FRODEBU, sowie von den beiden Tutsi-orientierten Parteien PARENA und MRC gestellt. Es gibt mehr als zwei Dutzend aktive politische Parteien im Land. Die frühere Aufteilung durch ethnologische Trennlinien in Hutu oder Tutsi Parteien kann nicht mehr vollzogen werden.
Das Justizsystem ist schwer überlastet, es mangelt an Ressourcen und Ausbildung, Korruption ist ein Problem. Aufgrund der Geschichte des Landes gibt es viel mehr offene Fälle als behandelt werden können, viele davon sind politisch sehr sensibel. Die Einrichtung eines von der UNO geforderten Spezialtribunats ist noch ausständig. Die Zustände in Gefängnissen sind schlecht und zum Teil lebensbedrohlich.
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen kritisierten die Arbeitsweise der Sicherheitskräfte und berichteten, dass Gegnern der CNDD Folter droht.
Nach der Beschießung XXXX im April 2008 durch die Rebellenbewegung FNL haben die Regierung und die FNL im Mai 2008 ein erneutes Friedens- und Waffenstillstandsabkommen geschlossen. Weitere Verhandlungen im Jänner und April 2009 führten zu neuen Abkommen. Staatsoberhaupt Nkurunziza sprach im August 2009 Amnestieversprechen für alle, die ihre Waffen bis Ende Oktober 2009 abgeben aus. Die Entwaffnung, die Integration der früheren Rebellen in Armee- und Polizeieinheiten, die Politikerposten und die soziale Integration wurden festgelegt. Die Entwaffnung und Integration der früheren Rebellen ging 2009 rasch voran. Ein Problem bleibt die Entwaffnung der Zivilbevölkerung und die politische Betätigung der FLN - Mitglieder in der Regierung. Erneute bewaffnete Auseinandersetzungen können also nicht ausgeschlossen werden. Problematisch sind die willkürlichen Verhaftungen und Tötungsdelikte der Sicherheitskräfte. Das wird mit der schlechten Belohnung und zu wenig Schulung in Zusammenhang gebracht. Trotz einiger positiver Entwicklungen steht der Friedensprozess noch großen Herausforderungen gegenüber.Nach der Beschießung römisch 40 im April 2008 durch die Rebellenbewegung FNL haben die Regierung und die FNL im Mai 2008 ein erneutes Friedens- und Waffenstillstandsabkommen geschlossen. Weitere Verhandlungen im Jänner und April 2009 führten zu neuen Abkommen. Staatsoberhaupt Nkurunziza sprach im August 2009 Amnestieversprechen für alle, die ihre Waffen bis Ende Oktober 2009 abgeben aus. Die Entwaffnung, die Integration der früheren Rebellen in Armee- und Polizeieinheiten, die Politikerposten und die soziale Integration wurden festgelegt. Die Entwaffnung und Integration der früheren Rebellen ging 2009 rasch voran. Ein Problem bleibt die Entwaffnung der Zivilbevölkerung und die politische Betätigung der FLN - Mitglieder in der Regierung. Erneute bewaffnete Auseinandersetzungen können also nicht ausgeschlossen werden. Problematisch sind die willkürlichen Verhaftungen und Tötungsdelikte der Sicherheitskräfte. Das wird mit der schlechten Belohnung und zu wenig Schulung in Zusammenhang gebracht. Trotz einiger positiver Entwicklungen steht der Friedensprozess noch großen Herausforderungen gegenüber.
Im April 2008 wurde El Hajji Hussein Radjabu, der ehemalige Mentor von Präsident Nkurunziza und Vorsitzende der CNDD FDD von 2005 bis Februar 2007, und weitere Personen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Hussein Radjabu war im April 2007 verhaftet worden, da er sich angeblich mit ehemaligen CNDD-FDD Kämpfern mit der Absicht eine Rebellengruppe zu gründen getroffen hatte. Der Anwalt Radjabus bezichtigte die Richter, dem Druck der Exekutive unterlegen zu sein, der Prozess sei nicht fair gewesen. Politische Gefährten und Sympathisanten Radjabus empfanden das Urteil ebenfalls als Betrug. Im Rahmen der Urteilsverkündung kam es zu keinen Störungen, vermutlich weil sie in Abwesenheit tausender Unterstützer Radjabus stattfand.
2008 wurden mindestens fünf Mitglieder der FNL und ein Person der FRODEBU ermordet. Ermordet wurden auch fünf CNDD-FDD - Mitglieder und ein Polizeiinformant. Beschuldigt werden die Sicherheitskräfte.
Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation ist weiterhin bedenklich. Die Verstöße der Nationalen Verteidigungskräfte sind nicht zurückgegangen, jene der Polizei sind weiter angestiegen. Dem Geheimdienst werden Folter und Massenexekutionen vorgeworfen. Über politisch motivierte Menschenrechtsverletzungen und gezielte Ermordungen wurde berichtet, vor allem im Zeitraum von Jänner bis Mitte Februar 2008.
Die Menschenrechtsbilanz der Regierung ist trotz Verbesserungen auf einigen Gebieten weiterhin schlecht. Die Sicherheitskräfte der Regierung begehen noch immer ernste Menschenrechtsverletzungen. Mitglieder der Verteidigungskräfte, der Polizei und des Geheimdienstes sind verantwortlich für Ermordungen, Folter, und Misshandlungen von Zivilisten und Gefangenen. Allerdings gab es weniger Berichte über solche Vorkommnisse als in den Jahren zuvor. Es gab vereinzelt Berichte, dass Sicherheitskräfte Frauen und Mädchen vergewaltigten.
Grundrechte
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich garantiert, werden in der Praxis jedoch weiterhin eingeschränkt. Allerdings gab es weniger Vorkommnisse als in den Vorjahren, beispielsweise kam es keine Berichte über Verhaftungen von Journalisten.
Selbstzensurierung ist aber verbreitet, gelegentlich zensuriert auch die Regierung. Direkte Kritik am Präsidenten wird nicht toleriert. Oppositionsmedien funktionieren mittlerweile auch, jedoch nur sporadisch. Der einzige Fernsehsender des Landes wird von der Regierung geführt, ebenso wie den einzigen landesweiten Radiosender und die einzige Zeitung, die regelmäßig erscheint.
Die Religionsfreiheit wird im Allgemeinen respektiert.
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, jedoch wurden diese gelegentlich eingeschränkt. Für öffentliche Treffen und Demonstrationen müssen Genehmigungen eingeholt werden. Der ehemalige Regierungspartei UPRONA wurde es vorübergehend untersagt, Treffen abzuhalten, die Hauptquartiere der Partei wurden mehrfach von der Polizei umstellt, um Zivilisten den Zugang zu verwehren. Der Vorsitzende der UPRONA wurde einmal für zwei Stunden festgenommen. Einige Personen wurden aufgrund ihrer Mitgliedschaft in Vereinen festgenommen. Private Organisationen und politische Parteien müssen sich registrieren lassen, die Registrierung wurde auch bei oppositionellen Gruppen zugelassen. Auslandsreisen müssen seit August 2009 beim Innenministerium genehmigt werden.
Es gibt eine kleine aber wichtige Zivilgesellschaft, die sich mit dem Schutz der Menschenrechte auseinandersetzt.
Ethnische Minderheiten
Burundi ist stark vom Antagonismus zwischen der Minderheiten-Ethnie der Tutsis, die die Armee dominierte, und den mehrheitlichen Hutus gekennzeichnet. Immer wieder kam es seit der Unabhängigkeit Burundis zu Gewaltausbrüchen mit Massakern und massiven Fluchtbewegungen, insbesondere von Hutus. Seit der Ermordung des gewählten Hutu-Präsidenten Melchior Ndadaye 1993 und den Genozid im Nachbarland Ruanda 1994 sind in dem andauernden Zyklus der Gewalt Schätzungen zufolge über 300.000 Menschen zum Opfer gefallen. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist von Flucht und Vertreibung betroffen. Es gibt ca. 116.000 Binnenvertriebene und etwa 208.000 Burundi-Flüchtlinge in Lagern in Tansania. Dort leben darüber hinaus ca. 200.000 Burundier in Dörfern aus Fluchtwellen der 70er Jahre.
Lange waren Hutus im Bildungssystem benachteiligt, was sich jedoch unter der derzeitigen Regierung zu ändern scheint. Neben der weiter oben erwähnten ethnischen Aufteilung in der Legislative müssen dem Friedensabkommen zufolge auch die Sicherheitskräfte ethnisch ausgewogen zusammengesetzt sein. Ehemalige Guerilla werden in die Sicherheitskräfte integriert, trotz der Opposition der FNL.
Es gibt keine verlässlichen Daten zur ethnischen Zusammensetzung des Landes. Statistiken aus Kolonialzeiten in den 1930er Jahren zufolge sind 85% der Bevölkerung Hutu, 14% Tutsi und 1% Batwa. Diese sind auch die Zahlen, die heute noch in den verschiedenen Quellen angegeben werden. In dieser Berechnung werden weder die im Land ebenfalls vertretenen Ganwa, noch die Immigrantengruppen, noch Personen gemischten Ursprungs in Betracht gezogen. Mischehen waren in der Vergangenheit weit verbreitet. Zudem wird nicht beachtet, dass historisch auch innerhalb der Gruppen Klassifizierungen bestanden, und auch nicht, dass der Wechsel von einer Gruppe zur andern, beispielsweise von Tutsi zu Hutu oder Ganwa möglich war. Alle Burundier sprechen dieselbe Sprache, Kirundi. Ungeachtet der ethnischen Unterschiede lebten die Burundier im ganzen Land vermischt, ohne Unterschiede aufgrund ihrer Ethnizität. Daher sind die Burundier unentwirrbar miteinander verbunden.
Obwohl die Niederlassungen immer gemischt waren, ist die Gesellschaft in Burundi entlang von Klassen- und Kastenlinien aufgebaut. Die Unterscheidungen werden nicht streng augrund von ethnischer oder Stammeszugehörigkeit bestimmt, trotzdem gibt es einen signifikanten Zusammenhang zwischen Klasse und Ethnie: Tutsi mit Oberschicht, Hutu mit Unterschicht verbunden. Das bedeutet nicht, dass alle Tutsi zur Ober- und alle Hutu zur Unterschicht gehörten. Sowohl Klassen- als auch ethnische Zugehörigkeit waren dynamisch. Ein Hutu konnte wirtschaftlich und sozial aufsteigen und ein Tutsi werden.
Neuere Berichte belegen aber, dass es die alten ethnologischen Trennlinien nicht mehr gibt, zumindest nicht so stark. Das zeigt sich auch in den pluralistischen Parteien.
Mischehen Tutsi-Hutu
Eine dänische Factfinding-Mission 2000 stellte fest, dass Mischehen zu Spannungszeiten zu Problemen führen könnten. In ländlichen von Hutu dominierten Gebieten ist die Toleranz gegenüber interethnischen Ehen geringer. Hinzu kommt, dass es durch eine Mischehe zu Problemen mit der Familie kommen kann, da diese dann Unterdrückung durch extremistische Elemente beider ethnischer Gruppen befürchtet. Kinder aus Mischehen können sowohl mit Extremisten aus Reihen der Hutu als auch Tutsi konfrontiert werden. Bedrohungen durch solche Gruppen betreffen die Kinder und deren Eltern, und können von einfachen Schikanen bis zu Schlägen und Ermordungen führen. Jedoch wird auch vermerkt, dass zu Zeiten der Bestandsaufnahme des Berichts im Frühjahr 1999 keine Quelle, auch nicht Menschenrechtsgruppen, besonders bedrohte Personen aus ethnisch gemischten Ehen identifiziert hatten.
Kinder aus Mischehen erhalten automatisch die Ethnie des Vaters. Allerdings war es (in den 1990er Jahren) relativ einfach, auch die Ethnie der Mutter anzunehmen. Würde man die Kinder aus Mischehen als eigene Gruppe zählen, so würde diese Gruppe wahrscheinlich die größte von allen darstellen. Obwohl die Anzahl an Mischehen in den 1990er Jahren rückläufig wurde, gibt es eine beträchtliche Anzahl an Burundiern, die angeben einen Hutu-Vater und eine Tutsi-Mutter zu haben.
Frauen
Frauen haben wenig wirtschaftliche und politische Möglichkeiten, vor allem in ländlichen Gebieten. Der Verfassung von 2005 zufolge sollten 30% der Parlamentsmitglieder Frauen sein. Nur 5% der betreffenden Frauen besuchen eine Mittelschule. Sexuelle Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet.
Wirtschaftliche Lage
Das jährlich BIP pro Kopf liegt bei 200 US$, womit Burundi zu den ärmsten Staaten der Welt zählt. Der Weltbank zufolge ist Armut in Burundi weit verbreitet und hat sich seit 1993 sowohl in städtischen als auch ländlichen Gebieten erhöht. Laut UN sind bis zu 40% der Bevölkerung von chronischer Mangelernährung betroffen.
Mehr als 90% der Bevölkerung sind abhängig von Subsistenzwirtschaft. Das Wirtschaftswachstum ist von Kaffee- und Teeexporten abhängig. Nur die Hälfte aller Kinder besucht die Schule, einer von 15 Erwachsenen hat HIV/AIDS. Die Versorgungslage mit Nahrungsmittel, Medikamente und Elektrizität ist schlecht. Schätzungen 2002 zufolge leben 68% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze.
109 Neugeborene von 1.000 Lebendgeburten sterben, 181 von 1.000 Kindern sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen. 39% der Kinder und 66% der Gesamtbevölkerung sind unterernährt.
Gesundheitsversorgung
Auf 100.000 Einwohner kommen drei Ärzte. Neben Malaria und HIV/AIDS sind Durchfallerkrankungen und Atemwegserkrankungen die Haupttodesursachen. Eine primäre Gesundheitsversorgung und adäquate Behandlung in Krankenhäusern fehlt, was neben der geringen Anzahl an Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen die Gesundheitsversorgung zusätzlich verschlechtert.
Sicherheitslage
Vor dem neuerlichen Gewaltausbruch im April 2008 verschlechterte sich die Sicherheitslage progressiv: vermehrte Übergriffe auf Zivilisten, Angriffe auf lokale Regierungsbehörden, und ein Anstieg krimineller Aktivitäten im ganzen Land wurde vermerkt. Vor allem die Hauptstadt Bujumbura war hiervon betroffen
Zu Übergriffen auf Zivilisten kam es vor allem durch die FNL in Gebieten, in denen sie traditionell stark vertreten ist, wie in der Provinz Bujumbura Rural, und den nördlichen Provinzen Bubanza, Cibitike, Muramvya und Kayanza. Hierzu gehören Ermordungen, Entführungen, Vergewaltigungen, Raub, Zwangsrekrutierung von Kindern als Soldaten und Arbeitskraft. Die Sicherheitslage, und Kontrollpunkte der Regierung schränken die Bewegungsfreiheit ein.
Augrund der bevorstehenden Wahlen, der hohen Bewaffnung der Zivilbevölkerung, der Landrechtkonflikte, der Ressourcenkonflikte und der geringen Bildung eines Großteils der Bevölkerung hat sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert. UN und maßgeblich Südafrika bemühen sich zu vermitteln, zu schulen und Entwicklungshilfe ins Land zu bringen. Allerdings gibt es auch die Sanktionsdrohung sollten die Wahlen nicht fair, frei und gewaltfrei ablaufen.
Quellenverzeichnis
Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Burundi - Innenpolitik, Stand März 2006,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Burundi/Innenpolitik.html#t4, Zugriff 16.09.2008
Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Burundi - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 18.08.2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Burundi/Sicherheitshinweise.html, Zugriff 16.09.2008
Burundi Realites, Burundi: Radjabu Hussein Sentenced to 13 Years of Imprisonment, 05.04.2008,
http://allafrica.com/stories/200804050158.html, Zugriff 17.09.2008
CIA World Factbook, Burundi, Stand 21.08.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/by.html, Zugriff 16.09.2008
Freedom House, Freedom in the World 2008: Burundi, 02.07.2008
Reuters AltertNet, Burundi,
http://www.alertnet.org/db/cp/burundi.htm, Zugriff 17.09.2008
UK Home Office, Burundi - Country Report, April 2004
UK Home Office, Burundi - Country Report, Oktober 2003
UN Security Council, Third report of the Secretary-General on the United Nations Integrated Office in Burundi, 15.05.2008
UN News Service, Burundi: Security Council Urges Government And Rebels to Comply With Truce, 26.08.2008, http://allafrica.com/stories/200808260977.html, Zugriff 17.09.208
United Nations, Burundi: Recent Developments, Including Cessation of Hostilities, Positive But Peace Process Faces Challenges, 27.08.2008, http://allafrica.com/stories/200808270333.html, Zugriff 17.09.2008
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Burundi, 11.03.2008
WHO, Mortality Country Fact Sheet 2006 - Burundi, ohne Datum, http://www.who.int/whosis/mort/profiles/mort_afro_bdi_burundi.pdf, Zugriff 17.09.2008
WHO, Country Brief - Burundi, ohne Datum, http://www.who.int/countryfocus/cooperation_strategy/ccsbrief_bdi_en.pdf, Zugriff 17.09.2008
HOUK, COI Report. Burundi. 17.12.2009
IRIN, UN, Analysis: Tensions high in run-up to Burundi elections, 04.03.2010
Institute for Securtiy Studies, "Situation Report. Another crossroad for Burundi: From the FNL to peaceful elections in 2010", 19.11.2009
IRIN, BURUNDI: Mixed response to new penal code, 09.12.2008
U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2009:
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005), entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005), entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz sowie die Stellungnahme zu den zugesandten Länderfeststellungen zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.
Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 22.11.2010, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 22.11.2010, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.06.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.
Weiters wurde der Beschwerdeführer neben seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in seinen beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.06.2008 sowie 04.09.2008 in ausführlicher Weise befragt und hatte sohin ausreichend Gelegenheit, zu den Gründen seiner Flucht und seiner Fluchtroute Stellung zu nehmen.
Zunächst ist in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass die dargelegten Angaben hinsichtlich seines eigentlichen Fluchtgrundes nur sehr allgemein und vage gehalten wurden, wobei der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch nicht durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen konnte. Das Vorbringen in seinem Verfahren war sohin insgesamt betrachtet vage und wenig detailreich gehalten und konnte dieser im Rahmen seiner Erstbefragung bzw. Einvernahmen trotz Nachfrage durch den Einvernahmeleiter am Bundesasylamt keine konkreten oder detaillierten Angaben zu seinen Fluchtgründen machen.
Die Angaben des Asylwerbers vermögen somit den vier Grundanforderungen einer "Glaubhaftmachung", wonach ein Vorbringen
Zunächst ist anzuführen, dass bereits die vagen Angaben bezüglich seiner Fluchtroute von Burundi nach Österreich keineswegs nachvollziehbar sind, womit die Vermutung naheliegt, dass dieser den wahren Reiseweg zu verschleiern versuchte. Hiebei fällt insbesondere auf, dass der Asylwerber angab, am 22.06.2008 um ca. 16:00 Uhr in Dubai mit dem Flugzeug angekommen und nach ca. einer Stunde Aufenthalt direkt nach Wien geflogen zu sein (AS 15), wobei diese Angaben eindeutig den vom LPK Niederösterreich eingeholten Auskünften widersprechen, wonach zu den vom Beschwerdeführer angeführten Flugzeiten keine Flugverbindungen von Dubai nach Österreich bestanden haben (AS 33). Auf den diesbezüglichen Vorhalt des Einvernahmeleiters am Bundesasylamt, wonach seine Angaben zum Reiseweg nicht im Einklang mit den Erhebungen der Kriminalabteilung NÖ stehen, gab der Asylwerber lediglich an: "Ich lüge nie" (AS 43), wobei diese Antwort die bestehenden Ungereimtheiten in seinem Vorbringen nicht zu beseitigen vermag.
Weiters erscheint es in diesem Zusammenhang unstimmig, dass der Asylwerber den Namen der benutzten Fluglinie nicht zu nennen vermochte, zumal Reisende der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge gewisse Wahrnehmungen zu machen pflegen und über diese zu berichten wissen. Auf den Vorhalt des Einvernahmeleiters, wonach der Beschwerdeführer mehrere Sprachen spreche und dennoch nicht angeben könne, mit welcher Fluglinie er gereist sei, gab dieser lediglich an: " Das war meine erste Reise" (AS 41). Zudem widerspricht es nach Ansicht des Asylgerichtshofs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Asylwerber unentgeltlich außer Landes gebracht worden wäre, ohne hiefür irgendeine Gegenleistung erbringen zu müssen.
Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - hinsichtlich seines Reisepasses - folgendes angab: "Ich habe den Reisepass nicht gesehen. Das hat alles Michel gemacht. Auf dem Pass war nicht mein Foto. Auf Nachfragen gebe ich an, dass ich es eigentlich nicht weiß, welches Foto im Pass war, weil ich ihn nie gesehen habe" (AS 15).
Insgesamt betrachtet sind den Angaben zum Reiseweg aufgrund obiger Ausführungen sohin jedenfalls als unglaubwürdig anzusehen. Insofern hiezu in der Beschwerde geltend gemacht wird, er hätte die Flugzeit nach bestem Gewissen angeben - falls er sich geirrt hätte und die Behörde ihm dies nicht glauben würde, würde der Widerspruch zur Realität nur ein unwesentliches Detail betreffen, welches auch keinen direkten Bezug zu den Fluchtgründen aufweisen würde, ist anzuführen: Es wird in diesem Zusammenhang seitens des Asylgerichtshofs keineswegs verkannt, dass die Angaben zur Reiseroute keineswegs die eigentlichen Fluchtgründe betreffen. Nichtsdestotrotz kann ein unglaubwürdiges Vorbringen zum Fluchtweg jedenfalls als Indiz für die insgesamt vorliegende Unglaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers herangezogen werden, womit die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.
Weiters sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Zeit als Kindersoldat als unstimmig zu bezeichnen.
So gab der Asylwerber im Zuge seiner Einvernahme vom 04.09.2008 zunächst an, dass er von 1999 bis 2004 Kindersoldat gewesen sei und zu dieser Zeit im Wald in einer Art Lager der Rebellen untergebracht gewesen sei (AS 113ff). Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass zwei seiner Kinder im Zeitraum, als dieser Kindersoldat gewesen sei, auf die Welt gekommen seien, gab dieser lediglich an: "Na ja, wir, die Kindersoldaten, führten bzw. konnten damals ein normales Leben führen. Wir hatten unsere Freiheiten bzw. Freiräume, wir gingen in dieser Zeit auch zur Schule bzw. zur Universität (AS 11), wobei diese Angaben nach Ansicht des Asylgerichtshofs als unstimmig zu werten sind. Es entstand zusehends der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge seiner Einvernahme in Ungereimtheiten verstrickte und diese im Nachhinein zu reparieren versuchte.
Insbesondere ist weiters auf die zeitlichen Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner behaupteten Tätigkeit im "Ministerium der guten Regierungszusammenarbeit" hinzuweisen.
So gab dieser in seiner Erstbefragung vom 23.06.2008 zunächst an, dass er im Jahr 2007 in dem genannten Ministerium tätig gewesen wäre (AS 9), um in der Einvernahme vom 04.09.2008 hiezu widersprüchlich auszuführen, dass er im Jahre 2005 Beamter im Ministerium gewesen wäre und diese Tätigkeit im August/September 2005 geendet hätte (AS 119). In der Folge gab er hiezu wiederum widersprüchlich zu Protokoll, dass er nach seiner Entlassung aus dem Ministerium im April 2005 vom Parteivorsitzenden der CNDD-FDD in seinen persönlichen Mitarbeiterstab aufgenommen worden wäre (AS 123). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in der Aufzählung der chronologischen Abfolge seiner Erzählung immer wieder in Widersprüche verstrickte, wobei dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als starkes Indiz für die insgesamt bestehende Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu werten ist.
Hiezu wird in der Beschwerde moniert, hinsichtlich seiner Arbeit für das Ministerium hätte sich der Beschwerdeführer in der Angabe der Zeitspanne, in der er für das Ministerium gearbeitet hätte, geirrt. Er wüsste, dass dies nach den Wahlen 2005 und für drei Monate gewesen wäre, hätte aber direkt darauf angesprochen Monate in den Jahren 2006 und 2007 angegeben, wobei ihm dies die Behörde zu Recht vorwerfen würde (Bescheid Seite 26). Doch hier würde gelten, dass solche Widersprüche zu Zeitspannen und -punkten als Widersprüche zu Nebenpunkten, die für sich allein nicht zu einer die ganze Fluchtgeschichte des Asylwerbers als unglaubwürdig einschätzenden Endbetrachtung führen können würde, nur relevant wären, soweit sie im konkreten Fall die an sich erstellte Glaubwürdigkeit im Hauptpunkt zu verdrängen mögen. Auch wenn der Asylwerber für einen in Burundi aufgewachsenen Menschen über eine relativ hohe Bildung verfügen würde, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Zeitbegriff dort eine geringere Rolle spielen würde als in der westlichen Zivilisation. In diesem Zusammenhang ist seitens des Asylgerichtshofes entgegenzuhalten, dass der bestehende zeitliche Widerspruch durchaus entscheidungsrelevant ist, zumal der Asylwerber auch Diskriminierung aufgrund seiner Abstammung aus einer Hutu/Tutsi-Ehe behauptete und diese mit seiner Entlassung aus dem Ministerium zu bekräftigen versuchte. Zudem können auch widersprüchliche und unstimmige Angaben in Nebenpunkten ein Indiz für die insgesamt vorliegende Unglaubwürdigkeit eines Vorbringens sein, womit die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde ins Leere gehen.
Im Hinblick auf die behauptete Position im engsten Mitarbeiterstab des Präsidenten Radjabu ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, wonach die Angaben des Asylwerbers als zu wenig detailliert und schlüssig zu bezeichnen sind, als dass diese Tätigkeit tatsächlich glaubhaft ausgeübt wurde.
So ist zunächst nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit im Ministerium wieder entlassen worden wäre, da sein Vater als Hutu für eine Tutsi-Partei gearbeitet hätte und man deshalb angenommen hätte, dass er nicht loyal genug zur CNDD-FDD wäre (AS 119). Diese Erklärung des Asylwerbers erscheint insbesondere deshalb unlogisch, da er eigenen Angaben zufolge nach seiner Entlassung aus dem Ministerium in den Mitarbeiterstab des Präsidenten aufgenommen worden wäre (AS 123). Auf den diesbezüglichen Vorhalt des Einvernahmeleiters, wonach es sehr unplausibel wäre, dass er einerseits aufgrund mangelnder Loyalität zur CNDD-FDD aus dem Ministerium entlassen worden wäre und anderseits in den engsten Mitarbeiterstab des Parteivorsitzenden aufgenommen worden wäre, gab der Asylwerber lediglich an: "Es war aber so. Dazu möchte ich angeben, dass es damals auch Spannungen gab zwischen dem Staatspräsidenten, der wohl auch von der CNDD-FDD gestellt wurde, und dem Parteivorsitzenden der CNDD-FDD" (AS 123), wobei diese Antwort die bestehende Ungereimtheit keineswegs restlos auszuräumen vermag.
Hiezu wird im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, die Erstbehörde würde vermeinen, er hätte zu unsubstantiiert von seiner Arbeit für Hussain Radjabu berichtet und wäre es auch fraglich, warum nach dem Beschwerdeführer vor der Festnahme für Hussain Radjabu gesucht worden wäre. Dazu würde seitens des Beschwerdeführers erklärend ausgeführt, dass von Mitarbeitern des Präsidenten bei den Arbeitstreffen von Radjabu Aufnahmen gemacht worden wären, um die Mitarbeiter von Radjabu zu identifizieren und zu verfolgen. Die auf den Aufnahmen zu sehenden Personen hätten auch Probleme bekommen; der Beschwerdeführer, zu dem sie nach Aussage der Nachbarn auch gekommen wären, hätte diesen nur dadurch entgehen können, dass er bei Freunden untergetaucht wäre. Hiezu ist seitens des Asylgerichtshofes entgegenzuhalten, der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung des Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann (VwGH 27.4.2006, Zl. 2002/20/0170). Der VwGH geht weiters davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, Zl. 2000/01/0250). Der Asylwerber hatte insbesondere im Zuge seiner 5 Stunden dauernden Einvernahme vom 04.09.2008 mehrmals die Gelegenheit, seine Fluchtgründe im Detail darzulegen und ist dieser auch in intensiver Art und Weise zu seinen Fluchtmotiven befragt worden, wobei er das nunmehr in der Beschwerde erstmals dargelegte Vorbringen nicht erwähnte und die dahingehenden Äußerungen somit als unglaubwürdig anzusehen sind.
Unstimmig ist weiters, dass der Beschwerdeführer anführte, der geplante Staatsstreich wäre Ende des Jahres 2006 aufgedeckt worden und die Verfolgung der Mitarbeiter von Radjabu hätte unmittelbar danach begonnen, wobei die Mitarbeiter des Dokumentationszentrums ab März 2007 mehrmals zu ihm nach Hause gekommen wären. Er hätte sich jedoch nachts nur mehr bei seiner Mutter aufgehalten, um den Verfolgungen zu entgehen (AS 127). Hiebei ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Asylwerber bereits seit März 2007 Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll, jedoch erst im Juni 2008 mittels Flugzeug aus Burundi ausreiste. Insbesondere erscheint unschlüssig, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise durchgehend bei der UNO tätig gewesen wäre (AS 121) und sich zudem ab und zu tagsüber für mehrere Stunden in seiner Wohnung aufgehalten hätte (AS 127), die Verfolger seiner jedoch nicht habhaft werden konnten bzw. er erst zu einem viel späteren Zeitpunkt die Flucht ergriff und außer Landes reiste. Bei einer konkreten und intensiven Verfolgung der Person des Asylwerbers wäre dieser von seinen Verfolgern einerseits mit großer Wahrscheinlichkeit gefunden worden (schon allein aufgrund der Tatsache, dass dieser unter Tags mehrmals in seine Wohnung zurückkehrte) und hätte der Beschwerdeführer bei ernsthaft angenommener, wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wohl kaum seine Wohnung weiterhin betreten bzw. hätte dieser die Stadt bzw. sein Heimatland viel früher verlassen.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber im Zuge seiner Erstbefragung als letzte Wohnadresse im Heimatland zunächst "XXXX" anführte (AS 9), um in der Folge am 04.09.2008 anzuführen, er hätte von April 2005 bis zu seiner Ausreise Juni 2008 in einem Mietshaus in der "XXXX" gewohnt (AS 121). Auf den diesbezüglichen Vorhalt des Einvernahmeleiters, warum nicht die Adresse in der XXXX zunächst als letzte Wohnadresse angeführt worden wäre, gab dieser an: "Weil ich auch dazwischen bzw. in dieser Zeit" oft bei meiner Mutter zu Hause war (AS 121), wobei diese Antwort die bestehende Unstimmigkeit nicht wirklich zu beseitigen vermag. Daran vermag auch das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, wonach die Ausführungen des Asylwerbers glaubwürdig wären, da die Verfolger ja nicht nur am Auffinden des Beschwerdeführers interessiert gewesen wären und dieser immer mobil geblieben wäre, nichts zu ändern.In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Asylwerber im Zuge seiner Erstbefragung als letzte Wohnadresse im Heimatland zunächst "XXXX" anführte (AS 9), um in der Folge am 04.09.2008 anzuführen, er hätte von April 2005 bis zu seiner Ausreise Juni 2008 in einem Mietshaus in der "XXXX" gewohnt (AS 121). Auf den diesbezüglichen Vorhalt des Einvernahmeleiters, warum nicht die Adresse in der römisch 40 zunächst als letzte Wohnadresse angeführt worden wäre, gab dieser an: "Weil ich auch dazwischen bzw. in dieser Zeit" oft bei meiner Mutter zu Hause war (AS 121), wobei diese Antwort die bestehende Unstimmigkeit nicht wirklich zu beseitigen vermag. Daran vermag auch das in der Beschwerde getätigte Vorbringen, wonach die Ausführungen des Asylwerbers glaubwürdig wären, da die Verfolger ja nicht nur am Auffinden des Beschwerdeführers interessiert gewesen wären und dieser immer mobil geblieben wäre, nichts zu ändern.
Im Übrigen ist anzuführen, dass auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufdeckung des Staatsstreiches für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar erscheinen. So gab dieser auf die Frage, wann der geplante Staatsstreich aufgedeckt worden sei, an: "Im Jahre 2006" Einvernahmeleiter: "Wann im Jahre 2006?" Beschwerdeführer: "Das weiß ich jetzt nicht mehr" Einvernahmeleiter: "Ungefähr? War es Anfang, Mitte oder Ende des Jahres 2006? Beschwerdeführer: "Ende 2006. In den letzten drei Monaten des Jahres 2006" (AS 125ff). Zunächst entstand für das erkennende Gericht hiebei der Eindruck, dass der der Asylwerber sich der Bedeutung seiner Einvernahme nicht bewusst gewesen ist, zumal er konkrete Antworten immer erst nach intensiverer Nachfrage durch den Einvernahmeleiter am Bundesasylamt zu geben vermochte. Zudem ist davon auszugehen, dass es sich bei der geschilderten Fluchtgeschichte um höchst emotionale und einprägsame Ereignisse in seinem Leben gehandelt haben müsste, weshalb keineswegs nachvollziehbar ist, warum er keine genauere zeitliche Einordnung geben konnte.
Im Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund seiner Tätigkeit im Mitarbeiterstab des verhafteten Parteivorsitzenden der CNDD-FDD Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre, finden sich somit mehrere widersprüchliche und unstimmige Angaben, womit dieses in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Angaben im Ergebnis als unglaubwürdig anzusehen ist. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte nicht erfüllt.
Auch im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers, wonach dieser aufgrund seiner Abstammung aus einer Hutu/Tutsi-Ehe in Burundi Diskriminierungen ausgesetzt ist bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass laut den zugesandten Länderfeststellungen eine solche nicht wahrscheinlich scheint und die Angaben des Beschwerdeführers somit auch in diesem Punkt als unglaubwürdig anzusehen sind.
Da der Asylgerichtshof somit aus den dargelegten Erwägungen und der Vielzahl an Widersprüchen und Ungereimtheiten von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeht, konnte auch von der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der angeregten Kontaktaufnahme mit den Ex-Kollegen des Asylwerbers im Ministerium "XXXX", abgesehen werden. An der Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers vermögen auch die zahlreichen, zuletzt am 22.12.2010 von ihm vorgelegten Zeitungsartikel, die im übrigen die persönliche Meinung bestimmter Journalisten wiedergeben und nicht geeignet sind, die getroffenen Länderfeststellungen, die das Substrat zahlreicher objektiver Berichte aus verschiedenen Quellen darstellen, zu entkräften, nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer weder eine ihm in der Vergangenheit widerfahrene, noch eine ihm zukünftig in seinem Heimatstaat drohende aktuelle Bedrohung im Sinne der GFK glaubwürdig darlegen konnte, geht die Vorlage von Berichten über Burundi, aus welchen im übrigen kein Bezug zu seinem persönlichen Schicksal hergestellt wurde, somit ins Leere.
In der Beschwerde vom 10.11.2008 wird geltend gemacht, die Erstbehörde stelle die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens fest, weshalb eine mündliche Beschwerdeverhandlung nur unterbleiben könne, wenn sich zweifelsfrei aus den Ermittlungen ergebe, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der ersten Tatbestandsvariante des § 41 Abs. 7 AsylG sei bei Unglaubwürdigkeit ausgeschlossen, da die zweite Tatbestandsvariante die speziellere Norm darstelle, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, diese Tatbestandsvariante grundlos in den Absatz aufgenommen zu haben.In der Beschwerde vom 10.11.2008 wird geltend gemacht, die Erstbehörde stelle die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens fest, weshalb eine mündliche Beschwerdeverhandlung nur unterbleiben könne, wenn sich zweifelsfrei aus den Ermittlungen ergebe, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der ersten Tatbestandsvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG sei bei Unglaubwürdigkeit ausgeschlossen, da die zweite Tatbestandsvariante die speziellere Norm darstelle, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, diese Tatbestandsvariante grundlos in den Absatz aufgenommen zu haben.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass aus der Schaffung der zweiten Tatbestandsvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 keineswegs automatisch zu schließen ist, die Anwendung der ersten Tatbestandsvariante der genannten Norm ist bei festgestellter Unglaubwürdigkeit ausgeschlossen. Die erste Tatbestandsvariante spricht, unabhängig von etwaig festgestellter Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers, lediglich davon, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheinen muss, wobei die oben aufgezählten Vorraussetzungen des VwGH erfüllt sein müssen (siehe oben Seite 14f).Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass aus der Schaffung der zweiten Tatbestandsvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 keineswegs automatisch zu schließen ist, die Anwendung der ersten Tatbestandsvariante der genannten Norm ist bei festgestellter Unglaubwürdigkeit ausgeschlossen. Die erste Tatbestandsvariante spricht, unabhängig von etwaig festgestellter Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers, lediglich davon, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheinen muss, wobei die oben aufgezählten Vorraussetzungen des VwGH erfüllt sein müssen (siehe oben Seite 14f).
Bei der zweiten Tatbestandsvariante der anzunehmenden Tatsachenwidrigkeit (als Vorraussetzung für den Entfall einer mündlichen Verhandlung) ist der Prüfmaßstab höher anzusetzen, wobei dies der Gesetzgeber durch die Formulierung "zweifelsfrei ergibt" zum Ausdruck bringt. Bloß der Anschein der Klärung des Sachverhaltes genügt also nicht. Zum ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, der darauf gestützten schlüssigen Begründung und fehlenden substantiierten Begegnung der Feststellungen durch den Beschwerdeführer wird ein "konkreter Nachweis für falsche Angaben" hinzutreten müssen (z.B. Sachverständigengutachten, Überprüfung der Angaben vor Ort, Zeugenaussagen) (siehe Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, § 41, Z. 16).Bei der zweiten Tatbestandsvariante der anzunehmenden Tatsachenwidrigkeit (als Vorraussetzung für den Entfall einer mündlichen Verhandlung) ist der Prüfmaßstab höher anzusetzen, wobei dies der Gesetzgeber durch die Formulierung "zweifelsfrei ergibt" zum Ausdruck bringt. Bloß der Anschein der Klärung des Sachverhaltes genügt also nicht. Zum ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, der darauf gestützten schlüssigen Begründung und fehlenden substantiierten Begegnung der Feststellungen durch den Beschwerdeführer wird ein "konkreter Nachweis für falsche Angaben" hinzutreten müssen (z.B. Sachverständigengutachten, Überprüfung der Angaben vor Ort, Zeugenaussagen) (siehe Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Paragraph 41,, Ziffer 16,).
Im vorliegenden Fall waren die geforderten Vorraussetzungen für die Anwendung der zweiten Tatbestandsvariante, nämlich die im Gesetz festgehaltene Tatsachenwidrigkeit, nicht gegeben, wobei - der oben angeführten Rechtssprechung des VwGH folgend - die Vorraussetzungen der ersten Tatbestandsvariante des § 41 Abs. 7 AsylG gegeben waren und sohin eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen war.Im vorliegenden Fall waren die geforderten Vorraussetzungen für die Anwendung der zweiten Tatbestandsvariante, nämlich die im Gesetz festgehaltene Tatsachenwidrigkeit, nicht gegeben, wobei - der oben angeführten Rechtssprechung des VwGH folgend - die Vorraussetzungen der ersten Tatbestandsvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG gegeben waren und sohin eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen war.
Im Hinblick auf die in der Stellungnahme zitierten Zeitungsberichte wird insbesondere entgegengehalten, seitens des Asylgerichtshofs wird keineswegs verkannt, dass Hussain Radjabu verhaftet und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, jedoch wird aufgrund der oben dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche das Vorbringen des Asylwerbers, im engsten Beraterkreis des Hussain Radjabu tätig gewesen zu sein, als unglaubwürdig erachtet.
Sofern in der Stellungnahme vom 13.12.2010 zu den vom Asylgerichtshof vorgelegten Länderberichten festgehalten wird, diese Berichte wären von staatlichen Stellen und somit von diplomatischer Vorsicht geprägt und stelle sich insofern die Menschenrechtslage in Burundi durchaus prekärer dar, wobei die Objektivität der in den Länderfeststellungen zitierten staatlichen Berichte demnach eingeschränkt wäre, ist seitens des Asylgerichtshof zunächst entgegenzuhalten, dass sich die Länderberichte keineswegs ausschließlich auf staatliche Quellen stützen, sondern vielmehr ein breiterer Fokus angelegt wurde. Zudem ist anzuführen, dass das erkennende Gericht keinerlei Zweifel an der Seriösität und Richtigkeit der Informationen der in den zugesandten Länderfeststellungen verwendeten Quellen hegt, womit die dahingehenden Ausführungen ins Leere gehen.
II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Soweit von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof sohin kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Heimatstaat spricht.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte. Soweit von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof sohin kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Heimatstaat spricht.
Der Beschwerdeführer ist ein 27-jähriger, gesunder Mann, dem bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung seiner Person [aufgrund seiner absolvierten Schulbesuchs- bzw. Universitätsbesuchszeiten im Heimatland (siehe AS 9), der Vielzahl an erlangten Zusatzausbildungen und Qualifikationen, insbesondere im internationalen Bereich, der im Heimatland erlangten Berufserfahrung sowie seiner Mehrsprachigkeit (AS 9)] durchaus zugemutet werden kann. Hiezu ist zudem festzuhalten, dass sich nach den Angaben des Beschwerdeführers noch mehrere seiner engsten Familienmitglieder im Heimatland befinden (unter anderem Mutter sowie mehrere Geschwister bzw. Halbgeschwister), wobei bei einer Rückkehr seiner Person jedenfalls mit einer Unterstützung durch diese zu rechnen ist.
Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Burundi nicht behandelbar wäre, leidet. So hat der Asylwerber hinsichtlich seiner physischen Situation lediglich vorgebracht, an Rücken- sowie an Zahnschmerzen zu leiden, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK seine Überstellung nach Burundi nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht.Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Burundi nicht behandelbar wäre, leidet. So hat der Asylwerber hinsichtlich seiner physischen Situation lediglich vorgebracht, an Rücken- sowie an Zahnschmerzen zu leiden, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK seine Überstellung nach Burundi nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK relevante Gravität erreicht.
Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorgenommene psychotherapeutische Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass seine gesundheitliche Situation nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK.Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorgenommene psychotherapeutische Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass seine gesundheitliche Situation nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände im Sinne einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Burundi sind der Aktenlage, insbesondere der Bestätigung des Vereines Menschen Leben vom 09.09.2010 nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall auch nicht relevant ist, ob PTSD oder eine andere psychische Krankheit beim Beschwerdeführer vorliegt, sondern ob die Überstellung in den Herkunftsstaat unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR steht eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Art. 3 EMRK einer Überstellung nach Burundi auch im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers nicht entgegen.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände im Sinne einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Burundi sind der Aktenlage, insbesondere der Bestätigung des Vereines Menschen Leben vom 09.09.2010 nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall auch nicht relevant ist, ob PTSD oder eine andere psychische Krankheit beim Beschwerdeführer vorliegt, sondern ob die Überstellung in den Herkunftsstaat unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Nach den schon oben erwähnten Judikaturrichtlinien des EGMR steht eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") von Artikel 3, EMRK einer Überstellung nach Burundi auch im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Es ist somit im Ergebnis festzuhalten, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Burundi nicht von einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen ist.Es ist somit im Ergebnis festzuhalten, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Burundi nicht von einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK auszugehen ist.
II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und v.a. die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein.
Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).
Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK vorliegt.
Hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf sein in Österreich entstandenes Privatleben iSd Art. 8 EMRK ist folgendes festzuhalten.Hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf sein in Österreich entstandenes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ist folgendes festzuhalten.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Juni 2008 ununterbrochen in Österreich auf, ist unbescholten und hat mehrere Deutschkurse (zuletzt in der Leistungsstufe B1) absolviert und spricht sehr gut Deutsch. Weiters engagiert er sich in der Christ Church in Vienna sowie in Projekten des Literaturhauses XXXX und ist durch eine Vielzahl an vorgelegten Ausbildungs- und Praktikumsbestätigungen, Universitätsdiplomen und Seminar- bzw. Kurszertifikaten ersichtlich, dass dieser stets in intensiver Art und Weise um seine Weiterbildung bemüht ist. Diese integrationsverfestigenden Maßnahmen sind jedenfalls als positiv im Hinblick auf eine in Österreich erfolgte Integration des Asylwerbers zu werten und wird seitens des Asylgerichtshofes keineswegs verkannt, dass der der Asylwerber - wie in der Stellungnahme vom 13.12.2010 ausgeführt - insbesondere durch sein soziales und gesellschaftliches Engagement in Österreich überzeugt hat. Nichtsdestotrotz befindet er sich erst seit ca. 2 1/2 Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) jedenfalls zu kurz in Österreich als dass ohne Hinzukommen einer außergewöhnlichen beruflichen und sozialen Verfestigung bzw. familiärer Anknüpfungspunkte ein Eingriff in ein in Österreich bestehendes Recht auf Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht als gerechtfertigt anzusehen ist.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Juni 2008 ununterbrochen in Österreich auf, ist unbescholten und hat mehrere Deutschkurse (zuletzt in der Leistungsstufe B1) absolviert und spricht sehr gut Deutsch. Weiters engagiert er sich in der Christ Church in Vienna sowie in Projekten des Literaturhauses römisch 40 und ist durch eine Vielzahl an vorgelegten Ausbildungs- und Praktikumsbestätigungen, Universitätsdiplomen und Seminar- bzw. Kurszertifikaten ersichtlich, dass dieser stets in intensiver Art und Weise um seine Weiterbildung bemüht ist. Diese integrationsverfestigenden Maßnahmen sind jedenfalls als positiv im Hinblick auf eine in Österreich erfolgte Integration des Asylwerbers zu werten und wird seitens des Asylgerichtshofes keineswegs verkannt, dass der der Asylwerber - wie in der Stellungnahme vom 13.12.2010 ausgeführt - insbesondere durch sein soziales und gesellschaftliches Engagement in Österreich überzeugt hat. Nichtsdestotrotz befindet er sich erst seit ca. 2 1/2 Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) jedenfalls zu kurz in Österreich als dass ohne Hinzukommen einer außergewöhnlichen beruflichen und sozialen Verfestigung bzw. familiärer Anknüpfungspunkte ein Eingriff in ein in Österreich bestehendes Recht auf Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht als gerechtfertigt anzusehen ist.
Es ist weiters zu beachten, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge noch mehrere seiner Familienmitglieder in Burundi leben und sohin ein familiärer Hintergrund im Heimatland vorhanden ist. Zudem stehen einem lediglich 2 1/2 Jahre währenden Aufenthalt in Österreich ein 25-jähriger Aufenthalt in Burundi, verbunden mit verwandtschaftlichen Beziehungen, insbesondere Eltern und leiblichen Kindern, eine Schul- und Universitätsausbildung sowie eine ausgeübte Berufstätigkeit entgegen.
Weiters war er nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.Weiters war er nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet überwiegt. Somit ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) hinzuweisen, in welcher dieser zum Ergebnis kommt, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des EGMR Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) hinzuweisen, in welcher dieser zum Ergebnis kommt, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesses eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.
Es war daher insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
11.02.2011