Norm
AsylG 2005 §40Spruch
S8 416.290-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Dr. KLODNER, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, FZ. 10 07.856-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Dr. KLODNER, SPRAKUIN Integrationsverein, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010, FZ. 10 07.856-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste vermutlich am 25.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Er wurde hierzu am Tag nach der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erstbefragt.
Nachdem dem Beschwerdeführer sechs Eurodac-Treffer (Belgien 2003, Vereinigtes Königreich 2003, Deutschland 2005, Niederlande 2006, 2007 und 2008) vorgehalten wurden, gab er im Wesentlichen an, dass er bereits im Jahre 2000 in Holland [gemeint wohl: Niederlande] erstmals um Asyl angesucht habe. Er sei drei Jahre lang dort geblieben und habe dann nach einem negativen Asylbescheid einen Landesverweis erhalten. Er sei mit dem Zug nach Belgien gereist, wo er auch im April 2003 ein zweites Mal um Asyl angesucht habe. Der Antrag sei negativ entschieden worden und er sei im Juni 2003 nach Großbritannien gereist wo er ein drittes Mal um Asyl angesucht habe. Von dort sei er nach eineinhalb Jahren nach Belgien abgeschoben worden, obwohl eigentlich Holland für ihn zuständig gewesen sei. Er sei dann gleich weiter in die Niederlande gereist. Dort habe er einige Zeit illegal gelebt und sei dann im September 2005 mit einem PKW nach Deutschland gereist, wo er ein viertes Mal um Asyl angesucht habe. Von dort sei er nach zwei Monaten nach Belgien abgeschoben worden. Er sei wiederum nach Holland gereist, wo er im Oktober 2006 ein fünftes Mal um Asyl angesucht habe. Er habe einen abschlägigen Bescheid erhalten und auch die dagegen erhobene Beschwerde sei abgelehnt worden. Im Jahr 2007 habe er sechstes Mal um Asyl angesucht, der negativ entschieden worden sei. In der Zwischenzeit habe er illegal in den Niederlanden gelebt und habe im Oktober 2008 ein siebtes Mal um Asyl angesucht.
Im Februar 2010 sei er schließlich selbständig von den Niederlanden in den Iran gereist, da er dort "nur negative Bescheide" bekommen habe. Als Beleg für seinen dortigen Aufenthalt legte der Beschwerdeführer eine Fax-Bestätigung zu einer Sendung vom 20.07.2010 vom Iran in die Niederlande vor. Weiters habe er eine iranische Originalurkunde zu seinem Hausbesitz, welche am 10.05.2010 ausgestellt worden sei. Im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat befürchtet er getötet zu werden, er habe in Holland seinen Glauben gewechselt und sei nun christlich.
Die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verneinte er. Aus den Eurodac-Treffern geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.04.2003 in Belgien, am 19.06.2003 im Vereinigten Königreich, am 14.09.2005 in Deutschland, am 13.10.2006 in den Niederlanden, am 07.12.2007 in den Niederlanden und ein weiteres Mal am 17.10.2008 wiederum in den Niederlanden jeweils um Asyl angesucht hat.
1.2. Am 30.08.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Nr. XXXX ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Belgiens. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Belgien erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 01.09.2010. Mit Schreiben vom 15.09.2010 des Bundesasylamtes wurde die belgische Behörde darüber informiert, dass nach Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Belgien für den Beschwerdeführer zuständig sei, da auf die Anfrage nicht geantwortet worden sei.1.2. Am 30.08.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Nr. römisch 40 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Belgiens. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Belgien erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 01.09.2010. Mit Schreiben vom 15.09.2010 des Bundesasylamtes wurde die belgische Behörde darüber informiert, dass nach Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Belgien für den Beschwerdeführer zuständig sei, da auf die Anfrage nicht geantwortet worden sei.
1.3. Am 30.09.2010 wurde der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Dolmetschs für Farsi und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters von einem Vertreter des Bundesasylamtes in Traiskirchen einvernommen. Dabei gab er an, dass es ihm gut gehe und er in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er bestätigte, dass seine Angaben in der Ersteinvernahme richtig gewesen seien.
Die Frage, nach Familienangehörigen in Österreich, verneinte der Beschwerdeführer. Zur Frage, welche Interessen ihn mit Österreich verbinden, gab er an, dass er keine habe.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass am 15.09.2010 Belgien durch Fristablauf nach der Dublin-Verordnung für sein Verfahren zuständig geworden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er vor sechs Jahren in Belgien einen Antrag gestellt habe. Sein Verfahren sei dort abgeschlossen und Belgien könne daher nicht mehr für ihn zuständig sein, da er in der Zwischenzeit zu Hause im Iran gewesen sei. Er sei ca. vor sechs Monaten (das genauere Datum wisse er nicht), vermutlich im Februar 2010 dorthin zurückgekehrt. Er sei mit einem Freund mit einem PKW in die Türkei und von dort weiter in den Iran gereist. Von der Türkei sei er nach einem Aufenthalt von einigen Tagen in einem Schlepperquartier mit verschiedenen Schleppern in den Iran zurück in die Stadt XXXX geschleust worden. Er sei dann selbständig mit dem Bus über XXXX nach Teheran gefahren. Er sei zwei Monate bei seinen Eltern in der Stadt XXXX geblieben. Er habe dann mit seinen Eltern Probleme bekommen und habe sich selbst eine Wohnung in Teheran genommen. Er habe auch den Mietvertrag, der von einem Notar unterschrieben worden sei, mitgebracht. Dazu ist im Einvernahmeprotokoll angemerkt, dass dieser auf den Namen des Beschwerdeführers mit dem Datum 15.05.2010 ausgestellt sei. Weiters habe er zwei Mal ein Fax an seinen Anwalt in den Niederlanden geschickt. Dazu legte er eine Faxbestätigung vom 20.07.2010 vor. Diese Dokumente habe er in seiner Tasche mitgenommen, als er den Iran verlassen habe.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass am 15.09.2010 Belgien durch Fristablauf nach der Dublin-Verordnung für sein Verfahren zuständig geworden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er vor sechs Jahren in Belgien einen Antrag gestellt habe. Sein Verfahren sei dort abgeschlossen und Belgien könne daher nicht mehr für ihn zuständig sein, da er in der Zwischenzeit zu Hause im Iran gewesen sei. Er sei ca. vor sechs Monaten (das genauere Datum wisse er nicht), vermutlich im Februar 2010 dorthin zurückgekehrt. Er sei mit einem Freund mit einem PKW in die Türkei und von dort weiter in den Iran gereist. Von der Türkei sei er nach einem Aufenthalt von einigen Tagen in einem Schlepperquartier mit verschiedenen Schleppern in den Iran zurück in die Stadt römisch 40 geschleust worden. Er sei dann selbständig mit dem Bus über römisch 40 nach Teheran gefahren. Er sei zwei Monate bei seinen Eltern in der Stadt römisch 40 geblieben. Er habe dann mit seinen Eltern Probleme bekommen und habe sich selbst eine Wohnung in Teheran genommen. Er habe auch den Mietvertrag, der von einem Notar unterschrieben worden sei, mitgebracht. Dazu ist im Einvernahmeprotokoll angemerkt, dass dieser auf den Namen des Beschwerdeführers mit dem Datum 15.05.2010 ausgestellt sei. Weiters habe er zwei Mal ein Fax an seinen Anwalt in den Niederlanden geschickt. Dazu legte er eine Faxbestätigung vom 20.07.2010 vor. Diese Dokumente habe er in seiner Tasche mitgenommen, als er den Iran verlassen habe.
Vom Rechtsberater wurden keine Fragen oder Anträge gestellt.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Belgien gab der Beschwerdeführer dazu an, dass diese richtig seien. Er sei jedoch seit 2003 nicht mehr in diesem Land gewesen und er habe dort "keinen Akt" mehr; er könne dort "kein Verfahren mehr bekommen". Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente in Farsi vor. Dazu wurde lt. Vermerk vom Dolmetsch angemerkt, dass es sich dabei um einen Mietvertrag handle, der von einem Immobilienbüro ausgestellt worden sei.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm. Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Belgien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Belgien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Belgien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Belgien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Belgien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Belgien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Belgien, insbesondere zum belgischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass er in Belgien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. In Bezug auf Art. 8 EMRK habe der Beschwerdeführer vorgebracht, keine privaten Interessen in Österreich zu haben.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Belgien, insbesondere zum belgischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Belgien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass er in Belgien systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. In Bezug auf Artikel 8, EMRK habe der Beschwerdeführer vorgebracht, keine privaten Interessen in Österreich zu haben.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
3.1. Das Bundesasylamt habe die Faxbestätigung zum Mietvertrag als nicht ausreichend als Beweis für seine Rückkehr in den Iran gewertet. Für die Ausstellung eines Mietvertrages sei jedoch obligatorisch die Anwesenheit des Mieters, somit des Beschwerdeführers, nötig. Weiters sei die Feststellung, dass Belgien nach mehr als sieben Jahren für den Asylantrag des Beschwerdeführers zuständig sei, "mehr als willkürlich". Die Tatsache, dass Belgien nicht auf die Anfrage geantwortet habe könne nicht automatisch als Zustimmung gedeutet werden.
In einer handschriftlichen Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht über das "Gesetz der Familienunterstützung" informiert worden sei. Während der Einvernahme habe der zuständige Referent nicht darüber gesprochen. Er sei ohne vorherige Planung nach Österreich gekommen, weshalb er nicht erwähnt habe, dass er hier eine Familie habe. Er sei seit mehr als fünf Jahren mit seiner Frau verlobt und habe in dieser Zeit öfters versucht diese zu heiraten. Dies sei ihm jedoch untersagt worden, da er keinen festen Wohnsitz habe. Seine Geburtsurkunde befinde sich bei der Fremdenpolizei und er habe versucht diese zu bekommen, um zu heiraten. Weiters sei seine Frau schwanger.
Im Anschluss wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen, bis der EGMR über die Beschwerde betreffend Belgien entschieden habe. Dies werde zusammen mit der Beschwerde über Griechenland längstens nach zwei Monaten der Fall sein.Im Anschluss wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuzuerkennen, bis der EGMR über die Beschwerde betreffend Belgien entschieden habe. Dies werde zusammen mit der Beschwerde über Griechenland längstens nach zwei Monaten der Fall sein.
3.2. Auf Rückfrage durch den Asylgerichtshof bei der Bezirkshauptmannschaft Perg ergab, dass sich dort der Originalpersonalausweis des Beschwerdeführers befinde. Eine Geburtsurkunde liege nicht auf. Weiters gäbe es keinen Hinweis auf eine Lebensgefährtin bzw. Freundin.
Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 23.12.2010 wurde einerseits eine Vollmacht vorgelegt und andererseits festgestellt, dass die Verlobte des Beschwerdeführers schwanger sei; es handle sich um Frau XXXX, iranische Staatsangehörige. Dazu wurde eine ärztliche Bestätigung vom 23.11.2010 mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am 10.07.2011 vorgelegt. Der Verlobten sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E2 312.405/2008/12E, vom 03.11.2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.Mit einem ergänzenden Schriftsatz vom 23.12.2010 wurde einerseits eine Vollmacht vorgelegt und andererseits festgestellt, dass die Verlobte des Beschwerdeführers schwanger sei; es handle sich um Frau römisch 40 , iranische Staatsangehörige. Dazu wurde eine ärztliche Bestätigung vom 23.11.2010 mit einem voraussichtlichen Geburtstermin am 10.07.2011 vorgelegt. Der Verlobten sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E2 312.405/2008/12E, vom 03.11.2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Aus der Tatsache, dass Belgien auf die Dublinkonstulation nicht geantwortet habe, könne nicht abgeleitet werden, dass dieser Mitgliedstaat zuständig für den Beschwerdeführer sei. Dies würde im Endeffekt dazu führen, dass ein Staat nicht nur maximal einmal die Zuständigkeit im Rahmen der Dublin-II-VO habe, sondern unbegrenzt.
3.3. Aus dem ZMR geht zum Beschwerdeführer sowie Frau XXXX hervor, dass beide in XXXX, eine gemeinsame Wohnadresse aufweisen (seit dem 08.10.2010 bzw. 08.06.2010).3.3. Aus dem ZMR geht zum Beschwerdeführer sowie Frau römisch 40 hervor, dass beide in römisch 40 , eine gemeinsame Wohnadresse aufweisen (seit dem 08.10.2010 bzw. 08.06.2010).
3.4. Mit Beschluss vom 24.11.2010 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Belgien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung besteht. Belgien hat zum Ansuchen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verschwiegen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Belgien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung besteht. Belgien hat zum Ansuchen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verschwiegen. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.
Entgegen dem Beschwerdeführer besteht eine Zuständigkeit Belgiens, da es auf die Anfrage Österreichs nicht antwortete und somit von der Zustimmungsfiktion des Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung auszugehen ist.Entgegen dem Beschwerdeführer besteht eine Zuständigkeit Belgiens, da es auf die Anfrage Österreichs nicht antwortete und somit von der Zustimmungsfiktion des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung auszugehen ist.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet.
In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).
Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären.
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er in Österreich keine Familienangehörige hat und dass er zu Österreich keine persönlichen Interessen hat. Der Beschwerdeführer sowie Frau XXXX, beide iranische Staatsangehörige, weisen seit dem 08.10.2010 in XXXX, eine gemeinsame Wohnadresse auf. Weiters hat der Beschwerdeführer Unterlagen zu einer möglichen familiären Bindung in Österreich vorgelegt. Das in § 40 Abs. 1 AsylG 2005 statuierte Neuerungsverbot richtet sich an den Beschwerdeführer. Dieses ist nach Z 1 dieser Bestimmung insofern eingeschränkt, als der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich nach Entscheidung des Bundesasylamtes maßgeblich geändert hat. Weiters ist das Neuerungsverbot insofern eingeschränkt, als sich dieses nicht an die Behörde bzw. den Asylgerichtshof richtet (vgl. Feßl in ZUV 4/139 sowie Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K2 und K5 zu § 40 Abs. 1 AsylG 2005). Der Asylgerichtshof ist daher berechtigt, weitere Ermittlungen anzustellen bzw. durch das Bundesasylamt anstellen zu lassen und neue Beweismittel heranzuziehen. Da es - zumindest aus heutiger Sicht und nach der Fällung der Unzustänigkeits-Enscheidung durch das Bundesasylamt - nicht auszuschließen ist, dass sich in Bezug auf Art. 8 EMRK neue Bezugspunkte für eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergeben haben, ist der Bescheid aufzuheben.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er in Österreich keine Familienangehörige hat und dass er zu Österreich keine persönlichen Interessen hat. Der Beschwerdeführer sowie Frau römisch 40 , beide iranische Staatsangehörige, weisen seit dem 08.10.2010 in römisch 40 , eine gemeinsame Wohnadresse auf. Weiters hat der Beschwerdeführer Unterlagen zu einer möglichen familiären Bindung in Österreich vorgelegt. Das in Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 statuierte Neuerungsverbot richtet sich an den Beschwerdeführer. Dieses ist nach Ziffer eins, dieser Bestimmung insofern eingeschränkt, als der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich nach Entscheidung des Bundesasylamtes maßgeblich geändert hat. Weiters ist das Neuerungsverbot insofern eingeschränkt, als sich dieses nicht an die Behörde bzw. den Asylgerichtshof richtet vergleiche Feßl in ZUV 4/139 sowie Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20055, K2 und K5 zu Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005). Der Asylgerichtshof ist daher berechtigt, weitere Ermittlungen anzustellen bzw. durch das Bundesasylamt anstellen zu lassen und neue Beweismittel heranzuziehen. Da es - zumindest aus heutiger Sicht und nach der Fällung der Unzustänigkeits-Enscheidung durch das Bundesasylamt - nicht auszuschließen ist, dass sich in Bezug auf Artikel 8, EMRK neue Bezugspunkte für eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergeben haben, ist der Bescheid aufzuheben.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat somit im fortgesetzten Verfahren abzuklären, ob - zumindest aus heutiger Sicht - ein tatsächlicher familiärer Bezug des Beschwerdeführers zu Frau XXXX besteht und ob allenfalls unter dem Aspekt der Familieneinheit in das Verfahren inhaltlich einzutreten ist.2.1.2. Das Bundesasylamt hat somit im fortgesetzten Verfahren abzuklären, ob - zumindest aus heutiger Sicht - ein tatsächlicher familiärer Bezug des Beschwerdeführers zu Frau römisch 40 besteht und ob allenfalls unter dem Aspekt der Familieneinheit in das Verfahren inhaltlich einzutreten ist.
2.1.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.1.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, um eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK zu klären.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, um eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK zu klären.
Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.01.2011