TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/13 B4 416915-1/2010

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Veröffentlicht am 13.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs13
AsylGHG §23
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B4 416.915-1/2010/3E

B4 416.916-1/2010/3E

B4 416.917-1/2010/3E

B4 416.918-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX, und (4.) des XXXX, alle (zumindest) serbische Staatsangehörige (kosovarische Staatsangehörigkeit fraglich), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 2.12.2010, (1.) Zl. 10 11.142-BAT, (2.) Zl. 10 11.143-BAT, (3.) Zl. 10 11.144-BAT, und (4.) Zl. 10 11.145-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 , und (4.) des römisch 40 , alle (zumindest) serbische Staatsangehörige (kosovarische Staatsangehörigkeit fraglich), gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 2.12.2010, (1.) Zl. 10 11.142-BAT, (2.) Zl. 10 11.143-BAT, (3.) Zl. 10 11.144-BAT, und (4.) Zl. 10 11.145-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten, die übrigen Beschwerdeführer ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Am 26.11.2010 stellten die Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger Serbiens (AS 13) bzw. des Kosovo (AS 17), gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei muslimischen Glaubens; er sei verheiratet. Zuletzt habe er in der in Südserbien gelegenen Stadt

XXXX gelebt. Er sei geflüchtet, weil er als Roma Angst vor den Albanern habe; im Kosovo habe er keine Zukunft. Im Falle der Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.römisch 40 gelebt. Er sei geflüchtet, weil er als Roma Angst vor den Albanern habe; im Kosovo habe er keine Zukunft. Im Falle der Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen an, sie sei kosovarische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma, verheiratet und muslimischen Glaubens. Auch sie habe zuletzt in XXXX gewohnt. Gemäß einem Schwangerschaftstest sei sie schwanger, sie sei jedoch noch nicht beim Frauenarzt gewesen. Sie habe ihr Land verlassen, weil man sich im Kosovo nicht "frei bewegen" könne; da der Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei, sei sie mit den beiden gemeinsamen Kindern (den Dritt- und Viertbeschwerdeführern) mitgeflüchtet. Im Falle der Rückkehr hätte sie Angst um ihre Kinder. Der Drittbeschwerdeführer sei im Kosovo geboren, der Viertbeschwerdeführer in XXXX; beide seien ebenfalls kosovarische Staatsangehörige.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen an, sie sei kosovarische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma, verheiratet und muslimischen Glaubens. Auch sie habe zuletzt in römisch 40 gewohnt. Gemäß einem Schwangerschaftstest sei sie schwanger, sie sei jedoch noch nicht beim Frauenarzt gewesen. Sie habe ihr Land verlassen, weil man sich im Kosovo nicht "frei bewegen" könne; da der Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei, sei sie mit den beiden gemeinsamen Kindern (den Dritt- und Viertbeschwerdeführern) mitgeflüchtet. Im Falle der Rückkehr hätte sie Angst um ihre Kinder. Der Drittbeschwerdeführer sei im Kosovo geboren, der Viertbeschwerdeführer in römisch 40 ; beide seien ebenfalls kosovarische Staatsangehörige.

3. Nach Zulassung der Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 2.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu den Gründen der Antragstellung einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes an: Er habe noch nie Dokumente besessen, vielleicht habe er einmal eine Geburtsurkunde gehabt, das wisse er aber nicht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo vor ca. drei Jahren habe er mit seinen Eltern und einem Bruder im Elternhaus in XXXX gelebt, danach mit den übrigen Beschwerdeführern in XXXX in einem Miethaus. Befragt, wovon er zuletzt gelegt habe, meinte er, er habe als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet; einen Beruf habe er nicht erlernt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Roma sei und bedroht worden sei. Die Albaner hätten das bekommen, was sie gewollt hätten, und den Kosovo gewonnen. Roma seien dort nicht mehr willkommen. Mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden habe er keine Probleme, sondern nur mit der Bevölkerung. Auf die Frage, inwiefern er bedroht worden sei, meinte der Erstbeschwerdeführer, zuerst würden "sie" versuchen, Roma mit Worten zur Ausreise aus dem Kosovo zu bewegen; wenn man nicht freiwillig gehe, geschehe vieles, es habe viele Vorfälle gegeben. Auf Nachfrage des Einvernehmenden, dass ihn genau diese Vorfälle interessieren würden, meinte der Beschwerdeführer, er habe nicht abwarten wollen, bis etwa passiere; körperliche Übergriffe auf seine Person hätten nicht stattgefunden. Befragt, ob demnach Albaner zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, den Kosovo zu verlassen, meinte der Beschwerdeführer, dass sie dies so machen würden. Auf Nachfrage gab er dann an, dass vor drei Jahren Albaner, die einer aus zehn bis fünfzehn Personen bestehenden Mafiabande angehörten, zwei Mal zu ihm gekommen seien. Als er im Miethaus gewohnt habe, sei niemand erschienen, wenn man jedoch auf die Straße gehe, werde man malträtiert und beschimpft. Auf Vorhalt, dass in den letzten drei Jahren nichts Vergleichbares passiert sei, meinte der Erstbeschwerdeführer, er habe in dieser Zeit in Serbien gelebt. Auf weiteren Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer dann ja weiter dort hätte leben können, meinte dieser, es gebe für Roma keinen Platz mehr, weder im Kosovo noch in Serbien. Es habe verschiedene Situationen gegeben, in denen Roma von Serben und Albanern misshandelt worden seien. Er selbst sei nicht misshandelt worden, er habe mit "denen" nicht gestritten. Aber sie hätten zu ihm gesagt, dass er dort hingehen solle, wo er hergekommen sei. Wo seine Eltern und sein Bruder nun wohnen würden, wisse er nicht. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er sich von ihr keine Hilfe erwartet habe; auch hätten seine Verfolger davon erfahren und es wäre nur schlimmer geworden. Im Zuge dieser Einvernahme brachte das Bundesasylamt dem Erstbeschwerdeführer Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Situation der Minderheiten, zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf der Erstbeschwerdeführer angab, es stimme nichts, was auf den Papieren stehe, die Lage dort sei nicht so.Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen Folgendes an: Er habe noch nie Dokumente besessen, vielleicht habe er einmal eine Geburtsurkunde gehabt, das wisse er aber nicht. Von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo vor ca. drei Jahren habe er mit seinen Eltern und einem Bruder im Elternhaus in römisch 40 gelebt, danach mit den übrigen Beschwerdeführern in römisch 40 in einem Miethaus. Befragt, wovon er zuletzt gelegt habe, meinte er, er habe als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet; einen Beruf habe er nicht erlernt. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Roma sei und bedroht worden sei. Die Albaner hätten das bekommen, was sie gewollt hätten, und den Kosovo gewonnen. Roma seien dort nicht mehr willkommen. Mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden habe er keine Probleme, sondern nur mit der Bevölkerung. Auf die Frage, inwiefern er bedroht worden sei, meinte der Erstbeschwerdeführer, zuerst würden "sie" versuchen, Roma mit Worten zur Ausreise aus dem Kosovo zu bewegen; wenn man nicht freiwillig gehe, geschehe vieles, es habe viele Vorfälle gegeben. Auf Nachfrage des Einvernehmenden, dass ihn genau diese Vorfälle interessieren würden, meinte der Beschwerdeführer, er habe nicht abwarten wollen, bis etwa passiere; körperliche Übergriffe auf seine Person hätten nicht stattgefunden. Befragt, ob demnach Albaner zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, den Kosovo zu verlassen, meinte der Beschwerdeführer, dass sie dies so machen würden. Auf Nachfrage gab er dann an, dass vor drei Jahren Albaner, die einer aus zehn bis fünfzehn Personen bestehenden Mafiabande angehörten, zwei Mal zu ihm gekommen seien. Als er im Miethaus gewohnt habe, sei niemand erschienen, wenn man jedoch auf die Straße gehe, werde man malträtiert und beschimpft. Auf Vorhalt, dass in den letzten drei Jahren nichts Vergleichbares passiert sei, meinte der Erstbeschwerdeführer, er habe in dieser Zeit in Serbien gelebt. Auf weiteren Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer dann ja weiter dort hätte leben können, meinte dieser, es gebe für Roma keinen Platz mehr, weder im Kosovo noch in Serbien. Es habe verschiedene Situationen gegeben, in denen Roma von Serben und Albanern misshandelt worden seien. Er selbst sei nicht misshandelt worden, er habe mit "denen" nicht gestritten. Aber sie hätten zu ihm gesagt, dass er dort hingehen solle, wo er hergekommen sei. Wo seine Eltern und sein Bruder nun wohnen würden, wisse er nicht. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da er sich von ihr keine Hilfe erwartet habe; auch hätten seine Verfolger davon erfahren und es wäre nur schlimmer geworden. Im Zuge dieser Einvernahme brachte das Bundesasylamt dem Erstbeschwerdeführer Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo, insbesondere zur Situation der Minderheiten, zur Kenntnis und bot Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf der Erstbeschwerdeführer angab, es stimme nichts, was auf den Papieren stehe, die Lage dort sei nicht so.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe nie Dokumente besessen. Die letzten drei Jahre habe sie in XXXX in einem Miethaus gewohnt, davor zwei oder drei Jahre bei den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers in deren Haus in XXXX; wiederum davor habe sie bei ihren Eltern in XXXX gelebt. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie "keine Ruhe" gehabt habe. Sie seien bedroht worden und man habe ihnen gesagt, dass sie das Haus und den Kosovo verlassen sollten; sie hätten immer noch Angst, wenn sie Polizisten sähen. Im Kosovo gebe es für sie kein Leben, sie seien eine nationale Minderheit. Man sei von Haus zu Haus gegangen und habe allen Roma gesagt, dass sie das Land verlassen sollten. Befragt, wer das getan habe, nannte die Zweitbeschwerdeführerin das "Militär" und die "KFOR. In XXXX sei es zu keinen Vorfällen gekommen, aber man habe sie dort nicht gewollt. Zu ihren Eltern bestehe seit drei Jahren kein Kontakt mehr. Auf die vorgehaltenen Berichte zur Situation im Kosovo gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei nicht so, wie es auf dem Papier stehe, sonst wäre sie nicht nach XXXX gegangen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe nie Dokumente besessen. Die letzten drei Jahre habe sie in römisch 40 in einem Miethaus gewohnt, davor zwei oder drei Jahre bei den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers in deren Haus in römisch 40 ; wiederum davor habe sie bei ihren Eltern in römisch 40 gelebt. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie "keine Ruhe" gehabt habe. Sie seien bedroht worden und man habe ihnen gesagt, dass sie das Haus und den Kosovo verlassen sollten; sie hätten immer noch Angst, wenn sie Polizisten sähen. Im Kosovo gebe es für sie kein Leben, sie seien eine nationale Minderheit. Man sei von Haus zu Haus gegangen und habe allen Roma gesagt, dass sie das Land verlassen sollten. Befragt, wer das getan habe, nannte die Zweitbeschwerdeführerin das "Militär" und die "KFOR. In römisch 40 sei es zu keinen Vorfällen gekommen, aber man habe sie dort nicht gewollt. Zu ihren Eltern bestehe seit drei Jahren kein Kontakt mehr. Auf die vorgehaltenen Berichte zur Situation im Kosovo gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei nicht so, wie es auf dem Papier stehe, sonst wäre sie nicht nach römisch 40 gegangen.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu (jeweils Spruchpunkte I. und II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (jeweils Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (jeweils Spruchpunkt IV.). Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe, sie seien Staatsbürger der Republik Kosovo und gehörten der Volksgruppe der Roma an. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zu den Minderheiten. Demnach sei die Menschenrechtssituation im Kosovo zufriedenstellend, als Hauptproblem werde die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. Die Bewegungsfreiheit sei für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestünden nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben seien Kamenica und Prizren - funktioniere das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Die bestehende Gesetzeslage biete den Minderheiten Schutz, jedoch bestünden weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung der Gesetze; die Lebensbedingungen für Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) sei immer noch schwierig. Offizielle und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber den RAE bestünden besonders auf den Gebieten der Beschäftigung, Sozialhilfe, Bewegungsfreiheit, Rückkehr und anderen Grundrechten. Das Vorbringen zu den Gründen, aus denen gegenständliche Anträge gestellt worden seien, erachtete das Bundesasylamt als vage und allgemein gehalten sowie der "allgemeinen Lebenserfahrung" widersprechend und somit als unglaubwürdig, womit auch die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründet wurde. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens müsse von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Polizei im Kosovo ausgegangen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Da Kosovo keine Verfolgung drohe und dort auch Anknüpfungspunkte bestünden, sei davon auszugehen, dass dort auch keine Gefahren drohten, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertige. Es könne nicht angenommen werden, dass bei einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers im Kosovo lebten und die Beschwerdeführer in dessen Elternhaus Unterkunft nehmen könnten. Erforderlichenfalls könne Sozialhilfe oder humanitäre Hilfe in Anspruch genommen werden. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zu Spruchpunkt IV. hielt es jeweils fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstatt stammten.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu (jeweils Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität der Beschwerdeführer nicht feststehe, sie seien Staatsbürger der Republik Kosovo und gehörten der Volksgruppe der Roma an. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, insbesondere zu den Minderheiten. Demnach sei die Menschenrechtssituation im Kosovo zufriedenstellend, als Hauptproblem werde die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. Die Bewegungsfreiheit sei für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestünden nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben seien Kamenica und Prizren - funktioniere das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Die bestehende Gesetzeslage biete den Minderheiten Schutz, jedoch bestünden weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung der Gesetze; die Lebensbedingungen für Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) sei immer noch schwierig. Offizielle und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber den RAE bestünden besonders auf den Gebieten der Beschäftigung, Sozialhilfe, Bewegungsfreiheit, Rückkehr und anderen Grundrechten. Das Vorbringen zu den Gründen, aus denen gegenständliche Anträge gestellt worden seien, erachtete das Bundesasylamt als vage und allgemein gehalten sowie der "allgemeinen Lebenserfahrung" widersprechend und somit als unglaubwürdig, womit auch die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründet wurde. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens müsse von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Polizei im Kosovo ausgegangen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Da Kosovo keine Verfolgung drohe und dort auch Anknüpfungspunkte bestünden, sei davon auszugehen, dass dort auch keine Gefahren drohten, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertige. Es könne nicht angenommen werden, dass bei einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers im Kosovo lebten und die Beschwerdeführer in dessen Elternhaus Unterkunft nehmen könnten. Erforderlichenfalls könne Sozialhilfe oder humanitäre Hilfe in Anspruch genommen werden. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt es jeweils fest, dass die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstatt stammten.

5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in denen im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf hingewiesen wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin etwa im dritten Monat schwanger sei. Weiters wird mit den Beschwerden auf eine APA-Meldung vom 9.12.2010 hingewiesen, wonach der Europarat Deutschland vor Zwangsabschiebungen in den Kosovo warne; angesichts der sozialen und politischen Lage sei es nicht angebracht, diskriminierte Bevölkerungsgruppen wie Roma abzuschieben. Roma-Familien würden im Kosovo diskriminiert, ausgegrenzt und müssten um ihre Sicherheit fürchten.

6. Mit Beschluss vom 27.12.2010, Zlen. B4 416.915-1/2010/2Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.6. Mit Beschluss vom 27.12.2010, Zlen. B4 416.915-1/2010/2Z u.a., erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 Asylgesetz 1997, BGBl. I. 76/1997 (AsylG 1997), idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2.1. Es muss aus folgenden Gründen angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführer nicht sachgerecht eingegangen ist bzw. den Sachverhalt nicht in ausreichender Weise geklärt hat:

Zwar ist dem Bundesasylamt im Ergebnis darin beizupflichten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien im Kosovo bedroht und aufgefordert worden, das Land zu verlassen, wenig unglaubwürdig ist:

Denn hatte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst vorgebracht, es habe viele Vorfälle gegeben, wenn man als Roma den Kosovo nicht freiwillig verlassen wolle, räumte er auf nähere Befragung ein, dass auf ihn keine körperlichen Übergriffe stattgefunden hätten. Weiters gab er auf die Frage, ob Albaner zu ihm gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, den Kosovo zu verlassen, zunächst die (ausweichende) allgemein gehaltene Antwort an, dass "die" dies so machen würden, um erst über Nachfrage anzugeben, Angehörige einer Mafiabande seien vor drei Jahren zwei Mal zu ihm gekommen. Dies steht überdies im Widerspruch zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Aufforderung, Roma sollten das Land verlassen, vom "Militär" und der "KFOR" ausgesprochen worden sei. Auch brachte sie vor, sie hätten immer noch Angst, wenn sie Polizisten sähen, während der Erstbeschwerdeführer angab, keine Probleme mit den Behörden, sondern nur mit der Bevölkerung gehabt zu haben.

Jedoch hätte das Bundesasylamt aufgrund der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellung, im Kosovo bestünden offizielle und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber RAE u.a. auf den Gebieten der Beschäftigung und Sozialhilfe, in Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrer Lebensgrundlage aus asylrelevanten Gründen deren Anspruch auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (jedenfalls bezüglich der Republik Kosovo als Herkunftsstaat) nicht verneinen dürfen, ohne abzuklären, wie die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt vor der Ausreise aus dem Kosovo bestritten haben - die Aussage, der Erstbeschwerdeführer habe als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet, bezieht sich eindeutig auf den Zeitraum, in der die Familie in (der serbischen Stadt) XXXX lebte - und ob ihnen dies auch nach einer Rückkehr möglich wäre. Soweit das Bundesasylamt annahm, die Beschwerdeführer hätten Anknüpfungspunkte im Kosovo, fehlt eine Auseinandersetzung mit deren Vorbringen, der nunmehrige Aufenthalt der Eltern und des Bruders des Erstbeschwerdeführers sei unbekannt und zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin bestehe seit drei Jahren kein Kontakt mehr.Jedoch hätte das Bundesasylamt aufgrund der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellung, im Kosovo bestünden offizielle und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber RAE u.a. auf den Gebieten der Beschäftigung und Sozialhilfe, in Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrer Lebensgrundlage aus asylrelevanten Gründen deren Anspruch auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (jedenfalls bezüglich der Republik Kosovo als Herkunftsstaat) nicht verneinen dürfen, ohne abzuklären, wie die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt vor der Ausreise aus dem Kosovo bestritten haben - die Aussage, der Erstbeschwerdeführer habe als Gelegenheitsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet, bezieht sich eindeutig auf den Zeitraum, in der die Familie in (der serbischen Stadt) römisch 40 lebte - und ob ihnen dies auch nach einer Rückkehr möglich wäre. Soweit das Bundesasylamt annahm, die Beschwerdeführer hätten Anknüpfungspunkte im Kosovo, fehlt eine Auseinandersetzung mit deren Vorbringen, der nunmehrige Aufenthalt der Eltern und des Bruders des Erstbeschwerdeführers sei unbekannt und zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin bestehe seit drei Jahren kein Kontakt mehr.

2.2.2. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich ist; dabei es ist unerheblich, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich ist; dabei es ist unerheblich, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.2.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 idF der Novelle 2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1.1.2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide erst nach dem 1.1.2010 erlassen worden sind (vgl. AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil die angefochtenen Bescheide erst nach dem 1.1.2010 erlassen worden sind vergleiche AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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