TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/14 S8 414925-1/2010

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Veröffentlicht am 14.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 414.925-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, FZ. 10 05.947-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, FZ. 10 05.947-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 07.07.2010 illegal aus den Niederlanden in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag).

1.1. Er wurde hierzu am 08.07.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen beim Erstaufnahmezentrum Ost des Bundesasylamtes erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei. In Österreich habe er keine Verwandten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2007 von der damaligen somalischen Regierung das Angebot bekommen habe, als Diplomat in Kuwait zu arbeiten. Er habe das Angebot angenommen und einen Diplomatenpass erhalten, sei aber kurz darauf von islamistischen Gruppierung Al-Shabaab bedroht worden; man habe ihn und seine Familie mit dem Umbringen bedroht, falls er das Angebot annehme. Als er dann der Regierung mitgeteilt habe, das Angebot nicht anzunehmen, sei er von dieser beschuldigt worden, mit den Islamisten zusammen zu arbeiten. Nun werde er von beiden Seiten verfolgt und habe deshalb beschlossen zu fliehen.

Zu seinem Fluchtweg gab er an, dass er Anfang Juni 2008 vom Flughafen Mogadischu schlepperunterstützt nach Dubai geflogen sei. Wie lange der Flug gedauert habe, wisse er nicht mehr. Sie seien noch am selben Tag mit einem Flugzeug der KLM direkt nach Amsterdam Schiphol geflogen. Vom Schlepper habe er einen gefälschten niederländischen Pass bekommen. Die Passkontrolle hätten sie ohne Probleme passiert. Er habe dann in Groningen um Asyl angesucht.

Er habe sich in den Niederlanden zwei Jahre in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Ende 2009 habe er von der dortigen Asylbehörde einen negativen Bescheid bekommen. Er habe berufen wollen, aber sein Anwalt habe die Frist versäumt. Daraufhin habe er eine Aufforderung bekommen, die Niederlande zu verlassen. Deshalb habe er im April 2010 neuerlich einen Asylantrag gestellt, der neuerlich negativen beschieden worden sei. Er sei auf die Straße gesetzt und nicht mehr versorgt worden. Außerdem habe man ihn aufgefordert, das Land zu verlassen. Deshalb sei er selbständig nach Österreich gereist und um Asyl anzusuchen. Am 06.07.2010 sei er mit einem Pkw von Rotterdam über München nach Wien gefahren. Bei einer Rückkehr in die Niederland werde er in Schubhaft genommen und dann nach Somalia zurück geschickt werden. Dort sei sein Leben in Gefahr.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie eines am 22.09.2007 von den somalischen Behörden in Nairobi auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Diplomatenpasses mit Gültigkeit bis 22.09.2012 vor. Weiters übermittelte er die Kopie eines von den somalischen Behörden am 22.09.2007 auf seinen Namen lautenden Personalausweises sowie die Kopie einer in den Niederlanden am 26.01.2010 auf seinen Namen ausgestellten "Meldpas".

1.2. Eine Eurodac-Abfrage vom 07.07.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 03.09.2008 und am 09.04.2010 in den Niederlanden in Ter Apel (Eurodac-Nr. XXXX) Asylanträge gestellt hat.1.2. Eine Eurodac-Abfrage vom 07.07.2010 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 03.09.2008 und am 09.04.2010 in den Niederlanden in Ter Apel (Eurodac-Nr. römisch 40 ) Asylanträge gestellt hat.

Am 09.07.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde der Niederlande, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit den Niederlanden erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 12.07.2010. Mit Schreiben vom 12.07.2010 der niederländischen Behörden wurde die Zuständigkeit der Niederlande für den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung bestätigt.Am 09.07.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde der Niederlande, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit den Niederlanden erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 12.07.2010. Mit Schreiben vom 12.07.2010 der niederländischen Behörden wurde die Zuständigkeit der Niederlande für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung bestätigt.

1.3. Aus dem Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 21.07.2010 zum Reisepass des Beschwerdeführers ergibt sich, dass "der Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch" sei; es hätten sich keine Hinweise auf Verfälschungen ergeben.

1.4. Am 23.07.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Vertreter des Bundesasylamtes mit der Hilfe eines Dolmetschers für Somalisch in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Dabei gab er an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig und vollständig und er wolle keine Berichtigungen oder Ergänzungen vornehmen. Als Beweismittel legte er ein Schreiben der Botschaft von Somalia vorlegen und verwies weiters auf seinen Diplomatenpass und seine Identitätskarte. Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Andere Bindungen zu Österreich, besonders familiärer oder beruflicher Natur, habe er nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde nochmals mitgeteilt, dass Konsultationen mit den Niederlanden zu seinen dortigen Asylanträgen geführt worden seien. Dazu sei inzwischen die Zustimmung der Niederlande eingelangt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid erhalten habe. Er habe einen Anwalt beauftragt, eine Berufung für ihn zu schreiben. Die Berufung sei aber nicht fristgerecht eingebracht worden, deshalb sein Asylverfahren abgeschlossen worden sei. Er habe eine Fahrkarte bekommen und hätte "einfach weg" sollen. Er habe dann auf der Straße gelebt. Bei einer Ausweisung in die Niederlande werde er auf keinen Fall ein faires Verfahren haben und würde sofort in Schubhaft genommen werden. Er könne nicht nach Somalia zurück, weil dort Bürgerkrieg herrsche. Er sei ein "älterer Herr" und habe keine Chance, dort untergebracht zu werden.

Er habe sich zwei Jahre und ein paar Monate in den Niederlanden in einem Flüchtlingslager aufgehalten und sei auch von den Behörden versorgt worden. Er habe Angst vor der Obdachlosigkeit in den Niederlanden. Für ihn sei es schlimm, die Grundversorgung zu verlieren. Er sei krank und habe Bluthochdruck und seine Familie fehle ihm sehr. Diese Probleme habe er nur, weil er Anwalt seine Berufung nicht fristgerecht eingebracht habe. Er wolle lieber nach Somalia und als in die Niederlande. Er wolle in Würde in seinem Land sterben und nicht als Obdachloser in den Niederlanden.

Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge.

In der Kopie des von der somalischen Botschaft in Kenia verfassten Schreibens vom 05.03.2010 mit der Nummer XXXX wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im August 2007 zum Handelsattaché der somalischen Botschaft in Kuwait bestellt worden ist. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Südsudan und habe in Mogadischu gelebt.In der Kopie des von der somalischen Botschaft in Kenia verfassten Schreibens vom 05.03.2010 mit der Nummer römisch 40 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer im August 2007 zum Handelsattaché der somalischen Botschaft in Kuwait bestellt worden ist. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Südsudan und habe in Mogadischu gelebt.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, FZ. 10 05.947-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung die Niederlande zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, FZ. 10 05.947-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung die Niederlande zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu den Niederlanden, insbesondere zum niederländischen Asylwesen und zur dortigen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu den Niederlanden, insbesondere zum niederländischen Asylwesen und zur dortigen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2010 fristgerecht Beschwerde ein.

3.1. Mit dieser bringt er vor, er habe die Niederlande verlassen, weil er von dort nach Somalia abgeschoben werde. Da in Somalia weiterhin sein Leben in Gefahr sei, habe er sich entschlossen, nach Österreich zu fahren. Das Vorgehen der niederländischen Behörden, ihn nach Somalia abzuschieben, bringe nicht nur Gefahr für sein Leben mit sich, sondern sei auch unmenschlich. Es lasse sich daraus schließen, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Stand seines Asylverfahrens in den Niederlanden auseinander gesetzt habe. Dies sei jedoch wichtig für die Beurteilung der Frage, ob eine Kettenabschiebung zu befürchten sei. Allein aus diesem Grund hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Asylbehörden seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes trotz Anwendung der Dublin-Verordnung verpflichtet zu untersuchen, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Da ihn die Niederlande rechtskräftig ausgewiesen hätten, stehe fest, dass er im Falle einer Überstellung dorthin nach Somalia abgeschoben werden würde.3.1. Mit dieser bringt er vor, er habe die Niederlande verlassen, weil er von dort nach Somalia abgeschoben werde. Da in Somalia weiterhin sein Leben in Gefahr sei, habe er sich entschlossen, nach Österreich zu fahren. Das Vorgehen der niederländischen Behörden, ihn nach Somalia abzuschieben, bringe nicht nur Gefahr für sein Leben mit sich, sondern sei auch unmenschlich. Es lasse sich daraus schließen, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem Stand seines Asylverfahrens in den Niederlanden auseinander gesetzt habe. Dies sei jedoch wichtig für die Beurteilung der Frage, ob eine Kettenabschiebung zu befürchten sei. Allein aus diesem Grund hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Asylbehörden seien nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes trotz Anwendung der Dublin-Verordnung verpflichtet zu untersuchen, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Da ihn die Niederlande rechtskräftig ausgewiesen hätten, stehe fest, dass er im Falle einer Überstellung dorthin nach Somalia abgeschoben werden würde.

In einer handschriftlichen Beschwerdeergänzung in englischer Sprache führte der Beschwerdeführer - neben einer Wiederholung seiner Fluchtgründe - die Gründe, die einer Überstellung in die Niederlande entgegenstünden weiter aus: Er habe 2009 einen negativen Bescheid erhalten, obwohl er alle Dokumente vorgelegt habe, die beweisen würden, dass er aus dem südlichen Somalia komme, wo Krieg herrsche. Im Jahr 2010 habe er einen Brief der somalischen Botschaft in Kenia vorgelegt, um erneut zu beweisen, dass er aus der Kriegsregion komme. Dieser Brief sei genauso echt wie sein Diplomatenpass und sein Personalausweis. Trotzdem habe er wieder einen negativen Bescheid erhalten und sei aus dem Lager geworfen worden. Die finanzielle Unterstützung und die Sozialhilfe, die er bis dahin erhalten habe, seien eingestellt worden und man habe ihn erneut zum Verlassen des Landes aufgefordert. Die niederländische Regierung wolle alle Somalis, die einen negativen Bescheid erhalten haben, nach Mogadischu zurück bringen. Davon wäre er auch betroffen und dies sei ein weiterer Grund, warum er nicht in die Niederlande zurück wolle. Er sei Vater von vier Kindern, die mit ihrer Mutter immer noch in der Kriegszone festsitzen würden. Er kenne ihre derzeitige Lage nicht. Er wolle sich an einem Ort niederlassen, damit es ihm möglich sei, seine Familie zu lokalisieren.

Der Beschwerdeführer legte zudem die Kopie eines Artikels der Onlinezeitung "Puntlandpost" vom 22.07.2010 mit dem Titel "The Netherlands: Do not deport Somalis" vor. In diesem wird auf einen Bericht der Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" Bezug genommen, dem zufolge die Niederländischen Behörden die Abschiebung von mindestens acht somalischen Asylwerbern in ihre Heimat beabsichtige. Dieses Vorhaben entspreche nicht den aktuell erlassenen UNHCR-Richtlinien, die sich gegen Ausweisungen nach Süd- und Zentralsomalia aussprechen würden. Weiters wird auf zwei im Juni 2010 ergangene Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen, in welchen den Niederlanden untersagt worden sei, Abschiebungen nach Somalia durchzuführen. Zudem schildert der Bericht die aktuelle Lage in Somalia.

3.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 27.08.2010 wurde der gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 27.08.2010 wurde der gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung besteht und dies auch nach dieser Bestimmung einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12.07.2010 ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und der im Verfahren auch nicht entgegen getreten worden ist.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung besteht und dies auch nach dieser Bestimmung einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12.07.2010 ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und der im Verfahren auch nicht entgegen getreten worden ist.

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:

"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.""Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Artikel 19, Dublin-Verordnung).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet.

In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet. Dazu gehört auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC; Art 6 Abs. 1 VEU, Anlage 1 zu BGBl. III Nr. 132/2009 [Kundmachung der Charta in ABl. 2007/C 303/1 und in ABl. 2010/C 83/02]).Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet. Dazu gehört auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC; Artikel 6, Absatz eins, VEU, Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, [Kundmachung der Charta in Amtsblatt 2007/C 303/1 und in Amtsblatt 2010/C 83/02]).

Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Weiters hat der Asylgerichtshof die seit 01.12.2009 in Kraft getretene GRC bei der Anwendung von Unionsrecht (wie u.a. der Dublin-Verordnung) zu berücksichtigen. Nach Art. 19 Abs. 2 GRC darf niemand in einen in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.Weiters hat der Asylgerichtshof die seit 01.12.2009 in Kraft getretene GRC bei der Anwendung von Unionsrecht (wie u.a. der Dublin-Verordnung) zu berücksichtigen. Nach Artikel 19, Absatz 2, GRC darf niemand in einen in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.

2.3.1. Zur möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK:2.3.1. Zur möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Nach Angaben des Beschwerdeführers gibt es keine Angehörigen in Österreich. Die diesbezüglichen Angaben des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfSlg. 18.052/2007).Nach Angaben des Beschwerdeführers gibt es keine Angehörigen in Österreich. Die diesbezüglichen Angaben des Bundesasylamtes treffen zu; diesen ist in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten worden. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfSlg. 18.052 aus 2007,).

2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 19 Abs. 2 GRC:2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. des Artikel 19, Absatz 2, GRC:

Zur Kritik an der Situation in den Niederlanden und am niederländischen Asylwesen.

Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen somalischen Staatsbürger handelt, der vermutlich aus Süd- oder Zentral-Somalia stammt und zuletzt in Mogadischu gelebt hat. Nach dem Bericht von Human Rights Watch vom 21.07.20101 haben die niederländischen Behörden bekanntgegeben, dass Somalis deren Asylverfahren negativ angeschlossen worden ist, in ihren Herkunftsstaat rücküberstellt werden. Eine solche Rückführung des Beschwerdeführers würde der wiederholt ausgesprochenen Position des UN-Fllüchtlingshochkommissars (UNHCR)2 (bsp. 10.09.2001 vom Jänner 2004 bzw. November 2005) widersprechen, wonach somalische Staatsbürger, deren Asylansuchen negativ entschieden worden ist, nach der humanitären Situation nicht zwangsweise nach Zentral- oder Süd-Somalia gebracht werden sollten. Nach einem Bericht des UNHCR vom Mai bzw. Oktober 2010 hat sich zuletzt die Situation in Somalia weiter verschlechtert3.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat somit im fortgesetzten Verfahren abzuklären, ob für den Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit besteht aus den Niederlanden weiter nach Somalia abgeschoben zu werden und dort somit die Gefahr besteht, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Niederlande wäre danach nur zulässig, wenn eine Zusicherung der niederländischen Behörde vorliegt, dass er nicht zwangsweise in sein Herkunftsstaat bzw. -gebiet rücküberstellt wird.2.1.2. Das Bundesasylamt hat somit im fortgesetzten Verfahren abzuklären, ob für den Beschwerdeführer tatsächlich die Möglichkeit besteht aus den Niederlanden weiter nach Somalia abgeschoben zu werden und dort somit die Gefahr besteht, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in die Niederlande wäre danach nur zulässig, wenn eine Zusicherung der niederländischen Behörde vorliegt, dass er nicht zwangsweise in sein Herkunftsstaat bzw. -gebiet rücküberstellt wird.

2.1.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.1.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, um eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 19 Abs. 2 GRC zu klären.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, um eine mögliche Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 19, Absatz 2, GRC zu klären.

Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Die angefochtenen Bescheide konnten daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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