TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/17 D12 249577-0/2008

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Veröffentlicht am 17.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
EMRK Art3

Spruch

D12 249577-0/2008/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2004, FZ. 04 03.124-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2004, FZ. 04 03.124-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste eigenen Angaben zufolge am 22.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2004 einen Asylantrag. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er beantrage Asyl, da er in Georgien mit dem Tode bedroht worden sei, weil sein Vater geheime Dokumente besitze. Da der Beschwerdeführer illegal die Grenze aus Richtung Tschechien überschritten hatte, wurde er für 30 Tage in Schubhaft genommen. Am 05.04.2004 wurden in der Nähe der Grenze tschechische Asylausweispapiere lautend auf die Aliasdaten des Beschwerdeführers aufgefunden.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache, vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an: Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Tschechien nach Österreich gekommen und habe dafür US$ 1.000,-- bezahlt. Seine Frau und sein Kind seien eine Woche vor ihm ausgereist und habe er dafür US$ 3.000,-- bezahlt. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ca. zehn Jahre für die Staatskanzlei von Schewardnadse gearbeitet. Am XXXX sei er gekündigt worden. Am XXXX seien drei unbekannte Personen in die Wohnung des Vaters gekommen und hätten irgendwelche Dokumente von seinem Vater verlangt. Sie drohten ihm mit dem Umbringen, wenn er diese Dokumente nicht aushändigen würde, sein Vater sei dabei stark verprügelt worden. Am nächsten Tag seien diese drei unbekannten Männer wiedergekommen. Vom Fenster der Wohnung aus hätte er mit seinem Vater gesehen wie diese rauf kamen, sein Vater habe deshalb zu ihm gesagt, er solle aus dem Fenster springen, er sei daraufhin geflüchtet. Allerdings sei sein Vater erwischt und schwer verprügelt worden, sodass er dann im Spital starb. Am nächsten Tag seien die Männer wiedergekommen und hätten ihn verprügelt, sie hätten Dokumente haben wollen, er wusste jedoch nicht um welche Dokumente es sich handelte, deshalb habe er sich bei einem Freund im Dorf XXXX bis zur tatsächlichen Ausreise am 18.02.2004 versteckt. Sowohl er als auch seine Mutter wollten eine Anzeige bei der Polizei einbringen, da sie aber nicht wussten wer diese drei Männer waren, wurde keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Vater sei anschließend nach XXXX ins Zentralspital gebracht worden und hätte dort einen Herzinfarkt erlitten und sei am XXXX um 15 Uhr verstorben. Auf Nachfrage, wer die drei unbekannten Männer gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, es müsse sich um Leute von Saakashwili gehandelt haben, da sein Vater ein Schewardnadse-Mann gewesen sei. Auf Nachfrage warum der Vater ins 30 Kilometer entfernte XXXX gebracht wurde und nicht in Tbilisi in ein Spital, gab der Beschwerdeführer an, die Familie hätte dort Verwandte gehabt, deshalb sei er nach XXXX gebracht worden. Auf Nachfrage, um welche Papiere es sich gehandelt haben könnte, gab der Beschwerdeführer an, es muss sich um geheime Arbeitspapiere gehandelt haben, aber auch die Mutter wusste nichts über die Papiere.Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache, vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an: Er sei mit Hilfe eines Schleppers von Tschechien nach Österreich gekommen und habe dafür US$ 1.000,-- bezahlt. Seine Frau und sein Kind seien eine Woche vor ihm ausgereist und habe er dafür US$ 3.000,-- bezahlt. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ca. zehn Jahre für die Staatskanzlei von Schewardnadse gearbeitet. Am römisch 40 sei er gekündigt worden. Am römisch 40 seien drei unbekannte Personen in die Wohnung des Vaters gekommen und hätten irgendwelche Dokumente von seinem Vater verlangt. Sie drohten ihm mit dem Umbringen, wenn er diese Dokumente nicht aushändigen würde, sein Vater sei dabei stark verprügelt worden. Am nächsten Tag seien diese drei unbekannten Männer wiedergekommen. Vom Fenster der Wohnung aus hätte er mit seinem Vater gesehen wie diese rauf kamen, sein Vater habe deshalb zu ihm gesagt, er solle aus dem Fenster springen, er sei daraufhin geflüchtet. Allerdings sei sein Vater erwischt und schwer verprügelt worden, sodass er dann im Spital starb. Am nächsten Tag seien die Männer wiedergekommen und hätten ihn verprügelt, sie hätten Dokumente haben wollen, er wusste jedoch nicht um welche Dokumente es sich handelte, deshalb habe er sich bei einem Freund im Dorf römisch 40 bis zur tatsächlichen Ausreise am 18.02.2004 versteckt. Sowohl er als auch seine Mutter wollten eine Anzeige bei der Polizei einbringen, da sie aber nicht wussten wer diese drei Männer waren, wurde keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Vater sei anschließend nach römisch 40 ins Zentralspital gebracht worden und hätte dort einen Herzinfarkt erlitten und sei am römisch 40 um 15 Uhr verstorben. Auf Nachfrage, wer die drei unbekannten Männer gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, es müsse sich um Leute von Saakashwili gehandelt haben, da sein Vater ein Schewardnadse-Mann gewesen sei. Auf Nachfrage warum der Vater ins 30 Kilometer entfernte römisch 40 gebracht wurde und nicht in Tbilisi in ein Spital, gab der Beschwerdeführer an, die Familie hätte dort Verwandte gehabt, deshalb sei er nach römisch 40 gebracht worden. Auf Nachfrage, um welche Papiere es sich gehandelt haben könnte, gab der Beschwerdeführer an, es muss sich um geheime Arbeitspapiere gehandelt haben, aber auch die Mutter wusste nichts über die Papiere.

Mit Bescheid vom 15.04.2004, FZ. 04 03.124-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 15.04.2004, FZ. 04 03.124-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. Der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt, er sei von drei unbekannten Personen bedroht worden, um geheime Papiere seines Vaters herauszugeben, sei nicht glaubwürdig, da die Geschichte des Beschwerdeführers als sehr blass, wenig detailreich und sehr oberflächlich vorgebracht wurde und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren war. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst Erlebtem bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es viel mehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes, detailreich, oft weitschweifend unter Angaben der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergebe sich weder aus dem Teil seines Vorbringens, noch aus dem Amtswissen. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe lokal begrenzt gewesen sind, wäre es ihm auch möglich gewesen, sich diesen Übergriffen durch einen Ortswechsel zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, gegen die angeblichen Bedrohungen eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.04.2004 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde.

Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine schon vor dem Bundesasylamt gemachten Äußerungen. Er ergänzt jedoch sein Vorbringen dahingehend, dass sein Vater bereits zuvor einen Herzinfarkt gehabt hätte und als die drei unbekannten Männer am nächsten Tag neuerlich in die Wohnung gekommen seien, hätte er dies vom Fenster aus gesehen und sei während diese über die Stiegen nach oben gekommen seien aus dem Fenster gesprungen und davongelaufen. Sein Vater sei daraufhin wieder geschlagen worden und hätte einen zweiten Herzinfarkt erlitten. Da er Angst vor diesen Leuten hatte, sei er gezwungen gewesen, seine Mutter in XXXX an der Adresse XXXX zurückzulassen und habe sich bei einem Freund in XXXX versteckt.Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine schon vor dem Bundesasylamt gemachten Äußerungen. Er ergänzt jedoch sein Vorbringen dahingehend, dass sein Vater bereits zuvor einen Herzinfarkt gehabt hätte und als die drei unbekannten Männer am nächsten Tag neuerlich in die Wohnung gekommen seien, hätte er dies vom Fenster aus gesehen und sei während diese über die Stiegen nach oben gekommen seien aus dem Fenster gesprungen und davongelaufen. Sein Vater sei daraufhin wieder geschlagen worden und hätte einen zweiten Herzinfarkt erlitten. Da er Angst vor diesen Leuten hatte, sei er gezwungen gewesen, seine Mutter in römisch 40 an der Adresse römisch 40 zurückzulassen und habe sich bei einem Freund in römisch 40 versteckt.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt

Berufungsschrift, Ergänzungen und Beilagen;

B) Einsichtnahme in die Länderfeststellungen (die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden); welche samt herangezogener Quellen als Beilage 1 und 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2004 ersichtlich sind (vgl. OZ 25Z);B) Einsichtnahme in die Länderfeststellungen (die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden); welche samt herangezogener Quellen als Beilage 1 und 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2004 ersichtlich sind vergleiche OZ 25Z);

C) Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2010 vor dem

erkennenden Senat des Asylgerichtshofes, im Rahmen derer der Beschwerdeführer abermals einvernommen wurde:

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich glaube nicht.

VR beginnt mit der Befragung des BF.

VR: Sind Ihre Frau und Ihr Kind noch in Österreich?

BF auf Deutsch: Wir sind nicht offiziell geschieden, sie wohnt jetzt in Russland mit meiner Tochter.

VR: Lebt Ihre Mutter noch in XXXX?

BF: Ja, sie hat 4 Jahre lang in XXXX gewohnt, ist aber schon seit 1,5 Jahren wieder in XXXX.BF: Ja, sie hat 4 Jahre lang in römisch 40 gewohnt, ist aber schon seit 1,5 Jahren wieder in römisch 40 .

VR: Hatte sie ein Visum?

BF: Ihre Schwester ist dort verheiratet. Sie ist rechtmäßig dort hingereist und war fast 4 Jahre lang dort.

VR: Sind Sie in Österreich beschäftigt?

BF: Ich kam 2004 hier her, ungefähr nach einen Jahr habe ich begonnen zu arbeiten, allerdings immer mit Pausen. Manchmal war es schwer eine Arbeitsbewilligung zu bekommen.

VR: Als was haben Sie gearbeitet?

BF: Zuerst als Abwäscher, jetzt habe ich die Kurse gemacht und bin Schankgehilfe.

VR: Woher können Sie Deutsch?

BF: Ich habe es selbst gelernt.

VR: Sie sind am 22.02.2004 aus Tschechien kommend in Österreich eingereist und haben dort den Namen XXXX verwendet, warum?VR: Sie sind am 22.02.2004 aus Tschechien kommend in Österreich eingereist und haben dort den Namen römisch 40 verwendet, warum?

BF: Das ist der Name meiner getrennt lebenden Frau, ich habe Angst gehabt, dass ich nach Tschechien zurückgeschickt werde, darum habe ich einen falschen Namen angegeben.

VR: Am 23.02.2004 haben Sie aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Als Asylgründe haben Sie angegeben, dass am XXXX drei unbekannte Männer in Ihre Wohnung in XXXX kamen, Sie bedroht haben und Dokumente des Vaters haben wollten, welcher für die Bürgerunion gearbeitet hat. Wie war das genau?VR: Am 23.02.2004 haben Sie aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag gestellt. Als Asylgründe haben Sie angegeben, dass am römisch 40 drei unbekannte Männer in Ihre Wohnung in römisch 40 kamen, Sie bedroht haben und Dokumente des Vaters haben wollten, welcher für die Bürgerunion gearbeitet hat. Wie war das genau?

BF: Wir wurden überfallen, von meinem Vater haben sie Dokumente über seine Arbeit verlangt, er war ein Mann für Schewardnadse, er war in der Kanzlei des Präsidenten, in der Abteilung für die Presse. Der Chef dieser Abteilung hieß XXXX und er war sein Stellvertreter oder so ähnlich. Am XXXX wurden wir überfallen und von uns wurden Dokumente von meinem Vater verlangt. Sie verlangten von meinem Vater Dokumente aus seiner Arbeit und sie bedrohten ihn mit dem Umbringen. Was für Dokumente genau sie wollten, weiß ich nicht. Ich war im selben Raum.BF: Wir wurden überfallen, von meinem Vater haben sie Dokumente über seine Arbeit verlangt, er war ein Mann für Schewardnadse, er war in der Kanzlei des Präsidenten, in der Abteilung für die Presse. Der Chef dieser Abteilung hieß römisch 40 und er war sein Stellvertreter oder so ähnlich. Am römisch 40 wurden wir überfallen und von uns wurden Dokumente von meinem Vater verlangt. Sie verlangten von meinem Vater Dokumente aus seiner Arbeit und sie bedrohten ihn mit dem Umbringen. Was für Dokumente genau sie wollten, weiß ich nicht. Ich war im selben Raum.

VR: Haben Sie Ihren Vater nicht gefragt, was das für Dokumente waren die sie haben wollten?

BF: Ja, mein Vater sagte, welche von der Arbeit. Es sollten wichtige Dokumente sein, weil sie ihn mit dem Umbringen bedroht haben.

VR: Wie kamen die drei Männer in die Wohnung?

BF: Sie haben angeklopft und wir haben aufgemacht, wir wussten nicht was sie wollten.

VR: Haben sie sich ausgewiesen?

BF: Nein, aber mein Vater wusste, dass die Leute von Saakaschwili kamen.

VR: Warum wusste er das?

BF: Wahrscheinlich wusste er das von seiner Arbeit, vielleicht kannte er sie von der Arbeit oder er hatte Probleme in der Arbeit und wusste deshalb, worum es ging.

VR: Ist Ihr Vater nicht schon am Vortag gekündigt worden?

BF: Ja.

VR: Warum sollte er nach der Kündigung noch irgendwelche Dokumente haben?

BF: Vielleicht hatte er etwas aufgenommen, aufgezeichnet, vielleicht einen Mord. Das ist nur meine Vermutung, ich kann nichts Konkretes sagen.

VR: Hat diese Vermutung Ihr Vater Ihnen gegenüber ausgesprochen, dass die Leute von Saakaschwili kommen?

BF: Als Schewardnazdse abgesetzt wurde, ist mein Vater auch entlassen worden, deshalb glauben wir, dass diese Leute auch von Saakaschwili kamen.

VR: Der Präsident Schewardnazdse ist am 23.11.2003 zurückgetreten. Ist es wirklich so, dass Ihr Vater am gleichen Tag entlassen wurde?

BF: Georgien und Österreich kann man nicht miteinander vergleichen, er ist auch selbst gegangen. Er hat gewusst, dass es keinen Sinn mehr hatte in der Arbeit zu bleiben.

VR: Von November 2003 bis Jänner 2004 war die Frau Nino Burdschanadse Interimspräsidentin und erst dann wurde Saakaschwili als Präsident eingesetzt. Wurden Sie auch bedroht oder nur Ihr Vater?

BF: Ich auch.

VR: Wie?

BF: Mit dem Umbringen wurde ich bedroht, das war auch am 24. und als sie beim zweiten Mal kamen haben sie mich auch damit bedroht. Sie glaubten, dass mein Vater mir gesagt hatte, was für Dokumente es sind und worum es geht.

VR: Wann war die zweite Bedrohung?

BF: Am 25., gleich am nächsten Tag.

VR: Wie wurden Sie am nächsten Tag bedroht?

BF: Sie haben am nächsten Tag meinen Vater geschlagen, er hatte einmal davor einen Herzinfarkt gehabt. Sie haben mich wieder mit dem Umbringen bedroht und nachdem er so geschlagen wurde, bekam er noch einen Herzinfarkt. Sie haben gesagt, ich soll ihnen die Dokumente geben, sonst werden sie mich umbringen. Wir brachten meinen Vater nach XXXX ins Krankenhaus, wir haben früher in XXXX gelebt und ich bin auch dort zur Welt gekommen.BF: Sie haben am nächsten Tag meinen Vater geschlagen, er hatte einmal davor einen Herzinfarkt gehabt. Sie haben mich wieder mit dem Umbringen bedroht und nachdem er so geschlagen wurde, bekam er noch einen Herzinfarkt. Sie haben gesagt, ich soll ihnen die Dokumente geben, sonst werden sie mich umbringen. Wir brachten meinen Vater nach römisch 40 ins Krankenhaus, wir haben früher in römisch 40 gelebt und ich bin auch dort zur Welt gekommen.

VR: Welche Verletzungen hatte Ihr Vater?

BF: Er ist sehr stark geschlagen worden. Wir brachten ihn ins Krankenhaus und dort verstarb er, es wurde ein Herzinfarkt diagnostiziert.

VR: Glauben Sie, dass dieser Herzinfarkt durch die Aufregung und die Drohungen entstanden ist?

BF: Das war sehr wichtig, was man von ihm verlangte.

VR: Vor dem Bundesasylamt, siehe Bescheid Seite 8, haben Sie ausgesagt, "Vom Fenster sahen wir wie diese Männer zu uns rauf kamen. Mein Vater sagte zu mir, ich solle aus dem Fenster springen. Ich flüchtete. Allerdings wurde mein Vater erwischt und verprügelt."

Jetzt haben Sie ausgesagt, dass Sie abermals mit dem Umbringen bedroht wurden und nicht geflüchtet sind.

BF: Bevor ich flüchtete, haben sie mich bedroht.

VR: Sie sind dann in Anwesenheit dieser drei Männer aus dem Fenster gesprungen?

BF: Das war eine Drei-Zimmerwohnung.

VR: Wann sind Sie aus dem Fenster gesprungen?

BF: Als sie meinen Vater geschlagen haben bin ich geflüchtet. Ich habe gesehen, dass sie ihn sehr fest geschlagen haben, also bin ich geflüchtet.

VR: In welchem Stock ist diese Wohnung?

BF: Im zweiten.

VR: Wie tief war das?

BF: Ein paar Meter.

VR: Bitte schildern Sie es genauer.

BF: der zweite Stock, vielleicht 10 Meter.

VR: 10 Meter?

BF: 3 oder 4 Meter.

VR: Haben Sie sich verletzt beim Runterspringen?

BF: Keine Verletzungen.

VR: Um welche Uhrzeit war der Vorfall am 25.?

BF: 15.00 Uhr.

VR: Wann sind Sie wieder in die Wohnung zurückgekommen?

BF: Am Abend, vielleicht gegen 18.00 Uhr.

VR: Als Sie zurückkamen, war Ihr Vater schon im Spital in XXXX oder haben Sie ihn hingebracht?VR: Als Sie zurückkamen, war Ihr Vater schon im Spital in römisch 40 oder haben Sie ihn hingebracht?

BF: Er war noch zu Hause und dann brachten wir ihn ins Krankenhaus.

VR: Ist es nicht ungewöhnlich, dass wenn Ihr Vater so schwer verprügelt worden ist, er sogar später gestorben ist, Sie ihn von 15.00 bis 18.00 Uhr in der Wohnung liegen lassen ohne ihn zu versorgen?

BF: Es hat ihm niemand geholfen.

VR: Warum wurde nicht einfach die Rettung verständigt?

BF: Es war niemand bei ihm. Meine Mutter war bei meiner Frau zu Hause, meine Mutter war aber nicht zu Hause.

VR: Sie kommen um 18.00 Uhr zurück. Sie sagten vorhin, dass "wir" ihn ins Krankenhaus brachten. Wer ist "wir"?

BF: Ich habe einen Freund angerufen, er ist dann gekommen, meine Mutter war aber auch schon da. Ich habe sie verständigt.

VR: XXXX ist ca. 30 Kilometer weg von XXXX. Wenn Ihr Vater so schwer verletzt war, warum hat man ihn nicht einfach nach XXXX gebracht. Wie wurde er transportiert?VR: römisch 40 ist ca. 30 Kilometer weg von römisch 40 . Wenn Ihr Vater so schwer verletzt war, warum hat man ihn nicht einfach nach römisch 40 gebracht. Wie wurde er transportiert?

BF: Mit dem Auto des Freundes meines Vaters. Er wurde ins Spital nach XXXX gebracht, weil meine Mutter dort im Krankenhaus jemanden kannte.BF: Mit dem Auto des Freundes meines Vaters. Er wurde ins Spital nach römisch 40 gebracht, weil meine Mutter dort im Krankenhaus jemanden kannte.

VR: Das spricht nicht dafür, dass er so schwere Verletzungen hatte, wenn Sie 30 Kilometer weit fahren.

BF: Er ist geschlagen worden und hatte früher schon einen Herzinfarkt.

VR: Wann ist er in XXXX ins Spital gekommen? Wie lange hat es gedauert, bis Sie weggefahren sind?VR: Wann ist er in römisch 40 ins Spital gekommen? Wie lange hat es gedauert, bis Sie weggefahren sind?

BF: Ungefähr so gegen 20.00 Uhr war mein Vater im Krankenhaus.

VR: Sind Sie im Krankenhaus bei Ihrem Vater geblieben oder sind Sie nach Hause gefahren?

BF: Einige Zeit war ich dort, dann ging ich zu einem Freund.

VR: Wie lange waren Sie dort?

BF: Ungefähr 2 Stunden. Danach ging ich zu einem Freund nach XXXX.BF: Ungefähr 2 Stunden. Danach ging ich zu einem Freund nach römisch 40 .

VR: Was hat dieser Freund gemacht, bzw. was haben Sie bei diesem Freund gemacht?

BF: Ich wollte nicht nach Hause gehen, deswegen ging ich zu diesem Freund. Ich war auch am 26. dort und am 27. kehrte ich nochmals nach Hause um meine Dokumente abzuholen. Der Leichnam meines Vaters war schon zu Hause.

VR: Wann haben Sie erfahren, dass er verstorben ist?

BF: Am 25.

VR: Sind Sie um 22.00 Uhr zu diesen Freunden gefahren.

BF: Ja, danach habe ich es erfahren.

VR: Wo ist XXXX?

BF: Ganz in der Nähe von XXXX.BF: Ganz in der Nähe von römisch 40 .

VR: Wenn Sie um 22.00 Uhr wegfahren, dann brauchen Sie doch eine Zeit dort hin. Wie kamen Sie dort hin?

BF: Mit dem Taxi. Ich wurde auf dem Mobiltelefon angerufen, das war so gegen 23.00 Uhr. Mir wurde mitgeteilt, dass mein Vater gestorben ist. Eine Stunde nach Verlassen des Krankenhauses, ist mein Vater verstorben.

VR: Vor dem Bundesasylamt, Bescheid Seite 10, haben Sie angegeben, dass Ihr Vater am XXXX im Krankenhaus verstarb. Warum geben Sie jetzt an, dass er erst um 20.00 Uhr ins Krankenhaus gebracht wurde und um 23.00 Uhr verstorben ist.VR: Vor dem Bundesasylamt, Bescheid Seite 10, haben Sie angegeben, dass Ihr Vater am römisch 40 im Krankenhaus verstarb. Warum geben Sie jetzt an, dass er erst um 20.00 Uhr ins Krankenhaus gebracht wurde und um 23.00 Uhr verstorben ist.

BF: Er war nicht bei Bewusstsein, wir dachten, er ist schon tot. Um 23.00 Uhr wurden wir offiziell benachrichtigt, dass er gestorben ist.

VR: Aber vor dem Bundesasylamt haben Sie dezidiert angegeben, dass er um 15.00 Uhr verstorben ist. Beim Tod des eigenen Vaters kann es doch nicht so einen zeitlichen Irrtum geben. Die Angaben, dass er bewusstlos war, erscheinen mir als Ausrede.

BF schweigt.

VR: Wollen Sie etwas zu den Widersprüchen sagen?

BF: Ich dachte er wäre tot.

VR: Wenn Sie dachten er wäre tot, warum haben Sie ihn dann noch ins Spital gebracht? Wenn er wirklich bewusstlos ist, dann bringe ich ihn doch nicht ins Krankenhaus 30 Kilometer entfernt.

BF: Wir haben ihn dort hingebracht, wo die Bekannte arbeitet.

VR: Selbst wenn der ganze Vorfall, wie Sie ihn schildern, wirklich wahr gewesen wäre, ist nunmehr das Regime Saakaschwili seit sechs Jahre an der Macht und hat damit alle Möglichkeiten, irgendwelche Papiere des Regimes Schewadnadze aus allen Archiven zu besorgen. Welchen Grund sollte das Regime Saakaschwili jetzt noch haben, nachdem inzwischen sechs Jahre vergangen sind, Sie zu verfolgen?

BF: Solange er dort Präsident ist, werde ich dort umgebracht.

VR: Aus welchem Grund?

BF: Wegen dieser Dokumente, weil sie sie wahrscheinlich wieder brauchen werden.

VR: Aber diese Dokumente liegen doch in den Archiven von Schewadnadze, da kann das Regime doch schon lange darauf zugreifen.

BF: Das weiß niemand, ob sie schon alles haben oder ob sie es von mir brauchen.

VR: Sie sagen doch selbst, dass Sie keine Dokumente haben.

BF: Ja, aber sie glauben das.

BR: Glauben Sie, dass Sie trotz der tiefgreifenden Umwelt in Georgien noch immer verfolgt werden?Bundesrat:, Glauben Sie, dass Sie trotz der tiefgreifenden Umwelt in Georgien noch immer verfolgt werden?

BF: Ja. Solange er Präsident dort ist, ja.

VR: Ihre Mutter lebt doch auch die letzen sechs Jahre dort, ohne dass sie verfolgt wird. Warum sollte man gerade glauben, dass Sie irgendwelche Papiere haben, wenn Ihre Mutter doch näher bei ihrem Ehemann ist und mehr weiß als Sie?

BF: Ich weiß es nicht, vielleicht weil ich der einzige Sohn war.

VR: Ihr Vater ist am XXXX verstorben.VR: Ihr Vater ist am römisch 40 verstorben.

BF: Um die Zeit haben wir erfahren, dass er gestorben ist.

VR: Wer hat das Begräbnis organisiert?

BF: Verwandte und Freunde.

VR: Wer genau? Das ist sehr allgemein.

BF: Meine Mutter war dort, mit Verwandten.

VR: Wo fand das Begräbnis statt?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: Haben Sie dort schon eine Grabstelle gehabt oder bekommt man diese so schnell?

BF: Mein Bruder ist dort begraben.

VR: Wann hat das Begräbnis stattgefunden?

BF: Bald, mein 2 oder 3 Tagen.

VR: Das ist mir zu allgemein.

BF: Wahrscheinlich am XXXX.BF: Wahrscheinlich am römisch 40 .

VR: Vor dem Bundesasylamt, Bescheid Seite 10, haben Sie angegeben, dass die Beerdigung am 27.11.2003 stattgefunden hat.

BFV: Das ist nachvollziehbar, dass man sich um einen Tag vertut.

BF: Normalerweise ist eine Woche normal, aber das ist ein anderes Land als Österreich. Es war so notwendig, deshalb wurde er so früh beerdigt, sonst hätten sie meine ganze Familie umgebracht.

VR wiederholt die Frage.

BF: Nach all den Ereignissen sind sechs Jahre vergangen und es könnte ja sein, dass ich einen Tag verwechsle.

VR: Wo haben Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten?

BF: Bei einem Freund in XXXX.BF: Bei einem Freund in römisch 40 .

VR: Wann sind Sie aus Georgien ausgereist?

BF: Am 18.02.2004.

VR: Sind Sie in dieser Zeit von November 2003 bis zur Abreise am 18.02.2004 noch irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen?

BF: In unserer Wohnung hat niemand gewohnt, wir hatten ein Haus in XXXX, es wurde angezündet und verbrannt.BF: In unserer Wohnung hat niemand gewohnt, wir hatten ein Haus in römisch 40 , es wurde angezündet und verbrannt.

BF legt Fotos vor.

VR: Die Wohnung in XXXX wurde auch beschädigt oder angezündet? Wo lebt jetzt Ihre Mutter?VR: Die Wohnung in römisch 40 wurde auch beschädigt oder angezündet? Wo lebt jetzt Ihre Mutter?

BF: Das war nur eine Mietwohnung, also kein Eigentum. Jetzt wohnt meine Mutter in XXXX, aber wir haben auch in XXXX eine Eigentumswohnung. In einer anderen Wohnung als der damaligen.BF: Das war nur eine Mietwohnung, also kein Eigentum. Jetzt wohnt meine Mutter in römisch 40 , aber wir haben auch in römisch 40 eine Eigentumswohnung. In einer anderen Wohnung als der damaligen.

VR: Warum haben Sie das damals nicht beim Bundesasylamt angegeben, dass das Haus in XXXX angezündet worden ist?VR: Warum haben Sie das damals nicht beim Bundesasylamt angegeben, dass das Haus in römisch 40 angezündet worden ist?

BF: Damals hatte ich keine Fotos. Das wurde nicht sofort nach meiner Ausreise angezündet.

VR: Wann?

BF: Ungefähr im März oder April 2004 nach meiner Ausreise. Ich wäre doch nicht extra hingegangen und hätte gesagt, dass mein Haus angezündet wurde.

VR: Das erscheint mir sehr unwahrscheinlich, dass der Brand des Hauses erst nach Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt stattgefunden haben soll. Auf dem Foto ist nicht erkenntlich, zu welchem Zeitpunkt diese gemacht wurden und ob dieser Brand nicht bei den kriegerischen Auseinandersetzungen im August 2008 entstanden ist.

BF schweigt.

VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie ausgesagt, dass Sie und Ihre Mutter keine Anzeige gegen die Verfolgungshandlungen der drei unbekannten Personen erstattet haben. Warum nicht?

BF: Weil in Georgien das keinen Sinn hat, es ist ein kriminelles Land.

VR: Wurde beim Brand des Hauses eine Anzeige durch Ihre Mutter erstattet?

BF: Nein.

VR: Hätte es für Sie eine Möglichkeit gegeben sich in einen anderen Ort von Georgien anzusiedeln?

BF: Nein. Innerhalb Georgiens hätten sie mich überall gefunden.

VR: Sie haben vorhin angegeben, in dem Dorf XXXX bis zur Ausreise nicht verfolgt worden zu sein.VR: Sie haben vorhin angegeben, in dem Dorf römisch 40 bis zur Ausreise nicht verfolgt worden zu sein.

BF: Ich war dort nur zu Hause.

VR: Wie sind Sie dann nach Österreich gekommen?

BF: Mit einem Minibus.

VR: Haben Sie einem Schlepper Geld bezahlt?

BF: 1.000 Dollar.

VR: Zuerst in die Tschechei?

BF: Bis nach Österreich waren 1.000 Dollar ausgemacht.

VR: Sie sind doch zu Fuß über die tschechische Grenze nach Österreich gekommen.

BF: Ja, an der Grenze auf tschechischer Seite im Wald wurden wir ausgesetzt.

VR: Sie sind einmal angezeigt worden, wegen eines Diebstahls. Was war da?

BF: Ich war in einer Disco, dann ... ich war betrunken... und ich

habe eine falsche Jacke mitgenommen. Ich habe gedacht, dass es meine Jacke ist.

VR: Waren in dieser Jacke irgendwelche Wertsachen oder nur die Jacke?

BF: Ich weiß es nicht, ob in der Jacke noch was drinnen war. Aber kaum war ich draußen, wurde ich gleich festgenommen und geschlagen.

VR: Wurden Sie verurteilt?

BF: Ich hatte eine Gerichtsverhandlung und ich musste eine Strafe von 180 oder 200 Euro zahlen.

VR: Ich habe eine Anfrage im Strafregister gemacht, dabei kam nichts heraus.

BFV: Heute haben Sie gesagt, dass am 24. und 25. diese Vorfälle waren. Sind Sie ein drittes Mal in einen Vorfall verwickelt worden?

BF: Am 27. bin ich zurück nach Hause gekommen um die Dokumente zu holen und da wurden wir wieder überfallen. Man hat mir gesagt, dass mein Vater nicht mehr am Leben ist und ich jetzt umgebracht werde.

BFV: Wie waren Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in Georgien?

BF: Gut, sehr gut.

BFV: Sie wissen ja, dass Georgier unter dem Generalverdacht stehen, ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen zu verlassen.

BF: Es sind nicht alle so.

BFV: Bei Ihnen ist das nicht so?

BF: Bei mir ist es nicht so.

BFV: Können Sie konkretisieren, wie hoch das Familieneinkommen war?

BF: Mein Vater hatte einen guten Job.

BFV: Hatten Sie auch eine Job?

BF: Ich bin ausgebildeter Zahntechniker. Ich war zwei Jahre Praktikant. Die Praxis habe ich in Tbilis gemacht. Ich habe nur ganz wenig verdient, aber von meiner Mutter und meinem Vater habe ich Geld gehabt und gut gewohnt.

BFV: Wirtschaftlich war es so, dass Ihre Familie ein Haus in XXXX gehabt hat, eine Eigentumswohnung in XXXX.BFV: Wirtschaftlich war es so, dass Ihre Familie ein Haus in römisch 40 gehabt hat, eine Eigentumswohnung in römisch 40 .

BF: In XXXX war eine Wohnung und in XXXX war ein Haus.BF: In römisch 40 war eine Wohnung und in römisch 40 war ein Haus.

BFV: Was ist mit der Wohnung in XXXX passiert?BFV: Was ist mit der Wohnung in römisch 40 passiert?

BF: Sie ist noch im Eigentum meiner Mutter.

BFV: Das Problem ist, dass Widersprüche im Verfahren der ersten Instanz bestehen. Haben Sie eine Erklärung für Seite 10 des Bescheides vom Bundesasylamt? Die Angabe dass ihr Vater am XXXX verstorben ist. Heute haben Sie um 23.00 Uhr gesagt.BFV: Das Problem ist, dass Widersprüche im Verfahren der ersten Instanz bestehen. Haben Sie eine Erklärung für Seite 10 des Bescheides vom Bundesasylamt? Die Angabe dass ihr Vater am römisch 40 verstorben ist. Heute haben Sie um 23.00 Uhr gesagt.

BF: Offiziell.

BFV schildert den XXXX erneut.BFV schildert den römisch 40 erneut.

VR: Sie sagten beim Bundesasylamt auch, dass Sie, als Sie die Männer sahen, aus dem Fenster gesprungen sind. Heute sagen Sie, dass Sie noch dabei waren.

BF schweigt.

BFV: Das werden Sie doch gesagt haben oder? Sonst würde es ja nicht hier stehen.

BF schweigt.

VR: Haben Sie irgendwelche schwerwiegenden Krankheiten?

BF: Ich habe Hepatitis C. Ich muss 6 Monate lang eine Behandlung machen.

VR: Seit wann haben Sie das?

BF: Seit November 2009 werde ich behandelt.

VR: Welcher Behandlung müssen Sie sich unterziehen?

BF: Einmal in der Woche bekomme ich eine Spritze, ich bekomme auch jeden Tag sechs Monate lang oder ein Jahr lang eine starke Tablette.

BFV: Seit wann wissen Sie das?

BF: Erst seit November 2009.

VR: Wie sind Sie darauf gekommen?

BF: In unserem Hotel waren Russen, das waren Gäste und sie wollten einen Bluttest machen lassen. Ich habe auch einen gemacht.

VR: Ist ein Arzt hingekommen?

BF: Nein, wir sind hingefahren, ich habe übersetzt.

VR: Sie befürchten, dass Sie sich diese Behandlung in Georgien nicht leisten könnten?

BF: Ich würde wahrscheinlich das irgendwie hinkriegen, ich weiß nicht, wie.

BR: Was ist nach der Behandlung nach den 6 Monaten?Bundesrat:, Was ist nach der Behandlung nach den 6 Monaten?

BF: Die erste Therapie dauert 6 Monate, wenn es nicht ausgeheilt ist, kommen weitere 6 Monate dazu.

BR: Es ist doch chronisch, was passiert nach 6 Monaten?Bundesrat:, Es ist doch chronisch, was passiert nach 6 Monaten?

BF: Die Krankheit wird gestoppt und die Leber in den Zustand gebracht, dass sich die Krankheit nicht weiterentwickeln kann, es kann jederzeit wieder ausbrechen.

BFV übergibt Kopie des XXXX, einen Arztbrief (Beilage 1).BFV übergibt Kopie des römisch 40 , einen Arztbrief (Beilage 1).

VR: Die Behandlung ist nach unseren Länderberichten auch in Georgien möglich.

BF: O.k.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert (Beilage 2):

Länderfeststellungen zu Georgien des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009

ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.09.2008, zur Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C in Georgien

Information on the medical treatment of Hepatitis C in Georgia (IOM) 01.04.2009

Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 23.06.2009

VR fragt um eine Stellungnahme.

BVV: Ich beantrage eine Frist von 4 Wochen für eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Diese wird vom vorsitzenden Richter gewährt.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Nein.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bericht zur Lage in seiner Heimat vorgelegt und ihm Möglichkeit gegeben, dazu Stellung, innerhalb von vier Wochen der Zustellung zu nehmen. Dieser Bericht sowie die verwendeten Quellen sind der Beilage zum Verhandlungsprotokoll zu entnehmen.

Weiters wurden dem Beschwerdeführer mehrere Berichte über die Behandlungsmöglichkeit einer Hepatitis C Erkrankung in Georgien zur Stellungnahme mitgegeben.

Mit Stellungnahme vom 12.03.2010, eingelangt per Fax ebenfalls am 12.03.2010 teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes mit. Der Beschwerdeführer leide an einer Hepatitis C Erkrankung vom Genotyp Ia, bisher sei eine Heilung noch nicht möglich gewesen und würde es nach Auskünften der behandelnden Ärzte mindestens bis zum Sommer 2010 dauern, bis diese Erkrankung ausgeheilt werden kann. Eine derartige Erkrankung sei zwar gemäß IOM-Stellungnahme in Georgien behandelbar, jedoch müsste der Beschwerdeführer dafür bis zu ¿ 11.200.- aufbringen, über diese Summe verfüge er jedoch nicht.Mit Stellungnahme vom 12.03.2010, eingelangt per Fax ebenfalls am 12.03.2010 teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes mit. Der Beschwerdeführer leide an einer Hepatitis C Erkrankung vom Genotyp römisch eins a, bisher sei eine Heilung noch nicht möglich gewesen und würde es nach Auskünften der behandelnden Ärzte mindestens bis zum Sommer 2010 dauern, bis diese Erkrankung ausgeheilt werden kann. Eine derartige Erkrankung sei zwar gemäß IOM-Stellungnahme in Georgien behandelbar, jedoch müsste der Beschwerdeführer dafür bis zu ¿ 11.200.- aufbringen, über diese Summe verfüge er jedoch nicht.

Der BF sei in Österreich integriert und übe eine Beschäftigung als Schankgehilfe in XXXX aus. Beigelegt wurde ein Arztbrief des XXXX, aus welchem hervorgeht, dass der BF in der Zeit vom 13.11.2009 bis 14.11.2009 wegen der oa. Erkrankung dort in Behandlung war.Der BF sei in Österreich integriert und übe eine Beschäftigung als Schankgehilfe in römisch 40 aus. Beigelegt wurde ein Arztbrief des römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass der BF in der Zeit vom 13.11.2009 bis 14.11.2009 wegen der oa. Erkrankung dort in Behandlung war.

Mit Stellungnahme vom 19.03.2010, eingelangt am 23.03.2010 teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes mit. Laut Befundbericht des XXXX vom 16.03.2010, sei der BF wegen der Hepatitis C Erkrankung seit 2009 in Therapie und müsse dies zumindest bis Juni 2010 fortgeführt werden. Jedoch sei auch eine Verlängerung nicht ausschließbar. Weiters werden diverse Unterlagen übermittelt, welche für eine positive Integration des BF sprechen.Mit Stellungnahme vom 19.03.2010, eingelangt am 23.03.2010 teilt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes mit. Laut Befundbericht des römisch 40 vom 16.03.2010, sei der BF wegen der Hepatitis C Erkrankung seit 2009 in Therapie und müsse dies zumindest bis Juni 2010 fortgeführt werden. Jedoch sei auch eine Verlängerung nicht ausschließbar. Weiters werden diverse Unterlagen übermittelt, welche für eine positive Integration des BF sprechen.

Weiters wird aus verfahrensökonomischen Gründen zur Ermöglichung einer nachfolgenden Antragstellung nach § 44 Abs 4 NAG bei der zuständigen Aufenthalts- und Fremdenpolizeibehörde, ein Antrag auf amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für eine Bleiberechtsgewährung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 (Ausweisung) gestellt.Weiters wird aus verfahrensökonomischen Gründen zur Ermöglichung einer nachfolgenden Antragstellung nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG bei der zuständigen Aufenthalts- und Fremdenpolizeibehörde, ein Antrag auf amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für eine Bleiberechtsgewährung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 (Ausweisung) gestellt.

Mit Schreiben vom 20.05.2010 werden ein Sprachdiplom (A2) sowie ein Bescheid des AMS Bischofshofen über die Erteilung einer Arbeitsbewilligung bis 15.05.2011 übermittelt.

Mit Fax vom 16.11.2010 wurde durch das BAA die Kopie einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (beglaubigte Übersetzung aus der georgischen Sprache in die deutsche Sprache) übermittelt. Diese wurde am XXXX in der Stadt XXXX, damals Georgische SSR ausgestellt. Daraus ergibt sich eine andere schreibweise des Familiennamens, sowie eine Änderung des Vornamens von XXXX auf XXXX. Ebenso wurde eine Kopie eines georgischen XXXX, vom 31.03.2000, der Stadt XXXX übermittelt, diese stimmt mit den Daten der Geburtsurkunde überein.Mit Fax vom 16.11.2010 wurde durch das BAA die Kopie einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (beglaubigte Übersetzung aus der georgischen Sprache in die deutsche Sprache) übermittelt. Diese wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , damals Georgische SSR ausgestellt. Daraus ergibt sich eine andere schreibweise des Familiennamens, sowie eine Änderung des Vornamens von römisch 40 auf römisch 40 . Ebenso wurde eine Kopie eines georgischen römisch 40 , vom 31.03.2000, der Stadt römisch 40 übermittelt, diese stimmt mit den Daten der Geburtsurkunde überein.

2. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zu Lage in Georgien wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z.2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.

Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine bedeutende Rolle.

Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tbilisi. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.

Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26.8.2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen als souveräne Staaten.

Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel".

Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig.

Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache: Sie hat etwa seit dem vierten Jahrhundert ein eigenes Alphabet und gilt als extrem schwierig zu erlernen. Die abchasische Sprache hat zumindest Ähnlichkeit mit dem Georgischen.

Politische Situation

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung, aber zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde Saakaschwili zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar 2004 im Amt vereidigt.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen.

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten der bisherige Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen. Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet haben und die Liste unvollständig gewesen sein soll. Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen.

Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse der Parlamentswahlen bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Präsident Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. Insgesamt verfügt diese damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.

Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen.

Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Vollkommen überraschend wurde er am 27. Oktober durch den ehemaligen georgischen Botschafter in der Türkei, Grigol Mgalobischwili, in diesem Amt abgelöst.

Beim NATO-Gipfel im April 2008 in Bukarest stellte sich Deutschlands Bundeskanzlerin Angela Merkel aus Sorge um die Stabilität Georgiens offen gegen die Bemühungen der USA um eine Aufnahme Georgiens in den Aktionsplan für die Mitgliedschaft MAP (Membership Action Plan), die letzte Vorstufe zum Beitritt. Am Ende stand eine sibyllinische Gipfel-Erklärung: Zunächst keine Aufnahme in den MAP, aber das Versprechen zu einer späteren NATO-Mitgliedschaft. In der Kontroverse um die Erweiterung der Nato hatte sich auch der deutsche Außenminister Steinmeier im April 2008 klar von Forderungen der USA distanziert, Georgien und die Ukraine schnell in das Verteidigungsbündnis aufzunehmen und mahnte zur Rücksichtnahme auf Russland.

Nach einem Krisentreffen mit Präsident Sakashwili am 17. August 2008 in Tbilisi betonte Merkel, die Option für einen Nato-Beitritt Georgiens bleibe erhalten. Deutschland sehe keinen Grund, den Beschluss des Nato-Gipfels vom April in Bukarest aufzuweichen. Moskau lehnt einen Beitritt Georgiens zum westlichen Bündnis strikt ab. Deutschlands Außenminister Frank-Walter Steinmeier sprach sich im September 2008 für eine internationale Untersuchung des Konfliktes zwischen Georgien und Russland durch die UN oder die OSZE unter Beteiligung militärischer Fachleute aus. Die Länder, die sich an der Forderung der USA orientieren und die rasche Aufnahme Georgiens in die NATO fordern, berufen sich jetzt auf den Einmarsch der russischen Truppen in Georgien, und argumentieren damit, dass Georgien den Schutz der NATO Sicherheitsgarantien benötigt. Jene Länder, die sich so wie Deutschland gegen die rasche Aufnahme positionierten, sind der Ansicht, dass die NATO dadurch vermeiden konnte, Krieg gegen Russland zu führen, um eine kapriziöse und rücksichtslose Führung in Tiblisi zu schützen.

Das Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland im August 2008 den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili diesen Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging Georgien jedoch nie ein.

Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9% für das Jahr 2008 lag, musste jetzt auf 2,5 bis 5% reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.

Die Position von Präsident Saakaschwili ist aufgrund des Krieges innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.

Oppositionelle Betätigung

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 dem Grunde nach keinen Einschränkungen.

Oppositionelle Gruppen können in Georgien politisch tätig werden, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien ist von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet.

Im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigte sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind.

Neben der Regierungspartei sind folgende politische Parteien in Georgien wichtig: Burjanadze-Demokraten (Nino BURJANADZE), Georgische Volksfront (Nodar NA-TADZE), Vereinte Kommunistische Partei Georgiens oder UCPG (Panteleimon GIORGADZE), Partei des Georgischen Weges (Salome ZOURABICHVILI), Grüne Partei (Giorgi GACHECHILADZE), Die Industrie wird Georgien retten oder IWSG (Georgi TOPADZE), Arbeitspartei (Shalva NATELASHVILI), Nationale Demokrati-sche Partei oder NDP (Bachuki KARDAVA), Neue Rechte (David GAMKRELIDZE), Republikanische Partei (David USUPASHVILI), Sozialistische Partei oder SPG (Irakli MINDELI), Traditionalisten (Akaki ASATIANI), Union der Nationalen Konservativen Kräfte (Koba DAVITASHVILI und Zviad DZIDZIGURI).

Insgesamt ist die Opposition in Georgien schwach. Seit dem kurzen August-Krieg versucht sie sich, neu zu formieren. Am 9. September wurden erste Rücktrittsforde-rungen gegen Saakaschwili laut.

Im Übrigen wird auf die übrigen Ausführungen dieser Unterlage verwiesen.

Wirtschaftliche und sozioökonomische Situation

Die Regierung Saakaschwili leitete eine radikale Privatisierungspolitik ein. Dies führte zu einem schnellen Anstieg des Bruttoinlandproduktes. Im Jahr 2007 betrug der Anstieg 12 Prozent, vor allem jüngere Menschen der politischen Elite konnten vom Wirtschaftswachstum profitieren. Aber die große Mehrheit der Bevölkerung gehört zu den Verlierern dieser Wirtschaftspolitik. Etwa 25 Prozent der georgischen Bevölkerung leben in extremer Armut, d.h. mit weniger als zwei US Dollar pro Tag. 40 Prozent der Bevölkerung sind arm. Viele verdienen ihren Lebensunterhalt mit einer Vielzahl verschiedener, parallel ausgeübter Jobs und versuchen so über die Runden zu kommen. Grosse Gegensätze herrschen auch zwischen den zwei boomenden Städten Tbilisi und Batumi einerseits und dem in wirtschaftlicher Stagnation verharrenden Rest des Landes andererseits.

Alleinstehende ältere Menschen und Personen mit einer chronischen Krankheit oder Behinderung können extremer Armut kaum entkommen. Die aktive Sozialpolitik des Staates beschränkt sich auf die Einrichtung von Volksküchen an Bedürftige und der Subventionierung von Gesundheitsversicherungen für 600'000 Personen.103 Das Rentenalter liegt bei Männern bei 65 Jahren und bei Frauen bei 60 Jahren. Staatliche Pensionsgelder belaufen sich auf ungefähr 46 US-Dollar im Monat. Die offizielle Arbeitslosenzahl betrug im Jahr 2006 13,6 Prozent, doch würden etwa 30 Prozent der georgischen Bevölkerung sich selber als arbeitslos bezeichnen. Eine Arbeitslosenversicherung existiert in Georgien nicht.

Die andauernden Konflikte in Südossetien und Abchasien hatten auch Einfluss auf die sozioökonomische Situation Georgiens. Es gilt ein russisches Importembargo auf Wein, Wasser und landwirtschaftliche Produkte. Auch hatte der neue Krieg im Au-gust 2008 für Georgien schwere wirtschaftliche Einbussen zu Folge. Die direkten Schäden an der zivilen Infrastruktur werden auf 400 Millionen US-Dollar geschätzt. Vor allem die Landwirtschaft und Gebäude erlitten grosse Schäden, Brücken, Häu-ser und Transportinfrastruktur müssen neu aufgebaut werden. Neue Investoren müssen nach Tbilissi geholt werden. Die internationale Gemeinschaft versprach Georgien finanzielle Hilfe für den Wiederaufbau. Der Internationale Währungsfonds hat Georgien 750 Millionen US-Dollar in Aussicht gestellt, die Europäische Union will das Land mit 500 Millionen US-Dollar unterstützen.

Laut Bericht der Germany Trade and Invest, der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Standortmarketing vom 28. November 2008 will Georgien mit neuen Steuersenkungen die Wirtschaft des Landes auf Wachstumskurs halten. Die georgische Regierung ist laut diesem Bericht der Ansicht, dass Georgien von den Milliardenzusagen internationaler Geber nach dem Konflikt um Südossetien im August 2008 profitieren könne. Experten rechnen für 2008 und 2009 dennoch mit einem stark abgeschwächten Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von höchstens 4%.

Georgien senkt ab 2009 die Einkommensteuer von derzeit 25 auf 20%. Außerdem soll die Gewinnsteuer von 10 auf 5% halbiert werden. Wie Premierminister Grigol Mgaloblishvili mitteilte, werde die Wirtschaft des Landes dadurch um umgerechnet 150 Mio. US$ entlastet. Bereits zum 1.1.08 wurde die Sozialsteuer abgeschafft und mit der Einkommensteuer zu einem Einheitssatz von 25% verschmolzen. Bis spätestens 2013 will die Regierung die Einkommensteuer auf 15% senken.

Solche Maßnahmen seien dringend notwendig, um die georgische Wirtschaft wieder auf Kurs zu bringen. Schon vor Ausbruch des August-Krieges mit Russland um die abtrünnige Teilrepublik Südossetien lief die Wirtschaft nicht mehr auf Hochtouren. Das BIP-Wachstum lag im 1. Halbjahr 2008 laut Statistikbehörde bei 8,5%, während im Gesamtjahr 2007 noch ein Plus von 12,4% erreicht wurde. Immerhin legten einige Branchen wie die Energiewirtschaft (+16%), Handel (+13%), Telekommunikation (+19%) oder der Finanzsektor (+28%) zweistellig zu.

Der Fünf-Tage-Krieg im August 2008 hat die Wachstumsaussichten dann endgültig eingetrübt. Nach Berechnungen des Wiener Instituts für internationale Wirtschaftsvergleiche (WIIW) belaufen sich Georgiens Kriegsschäden auf rund 2,7 Mrd. US$. Das wäre mehr als ein Fünftel der jährlichen Wirtschaftsleistung. Darin eingeschlossen sind die zerstörte Infrastruktur, der geringere Produktionsausstoß, sinkende Auslandsinvestitionen, Geldüberweisungen und Exporte.

Schon jetzt belasten diese Faktoren das Wirtschaftswachstum. Experten erwarten, dass Georgiens Bruttoinlandsprodukts 2008 und 2009 höchstens um 3,5 bis 4% zulegen wird (2007: 12,4%). Als Gründe für das stark abgebremste Wachstum sieht Christian Pernhorst, als Ständiger Vertreter an der Deutschen Botschaft Tiflis zuständig für Wirtschaft, vor allem den Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen, die Bankenkrise und die verringerte Bautätigkeit. Vor allem in der Hauptstadt sei das Baugeschäft nach dem Platzen der Immobilienblase eingebrochen.

Für Neubauprojekte fehlt nun das Geld, auch weil sich der Bankensektor in einer Krise befindet. Nach Angaben der georgischen Finanzaufsichtsbehörde meldeten im 3. Quartal 2008 elf der 21 Banken im Land rote Zahlen. Nach Angaben von Christian Pernhorst ist es bei den georgischen Banken aufgrund der Liquiditätsprobleme derzeit für georgische Unternehmen so gut wie unmöglich, an Kredite zu kommen. Eine positive Ausnahme bei der Kreditvergabe sei die Procredit Bank.

An Geld für den Wiederaufbau des Landes sollte es Tiflis aber trotzdem nicht fehlen. Denn bei der internationalen Geberkonferenz Ende Oktober in Brüssel haben die Internationale Staatengemeinschaft und Privatunternehmen rund 4,5 Mrd. $ für Georgien zugesagt.

Mit den Milliardenhilfen aus dem Ausland sollen zunächst vor allem Wohnungen für Kriegsflüchtlinge errichtet und die Gesundheitsversorgung verbessert werden. Präsident Saakaschwili nannte außerdem den Bau von Straßen, Schulen und Krankenhäusern als vorrangig. Deutschland errichtet unter anderem Flüchtlingsunterkünfte in Gori. Das Projekt wird von der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) in Georgien organisiert, die Ausschreibungen beginnen in Kürze. Deutsche Unternehmen mit Vertriebsniederlassungen vor Ort können sich gute Geschäftschancen ausrechnen.

Ende November hat der US-amerikanische Entwicklungshilfefonds Millenium Challenge Corporation (MCC) eine zusätzliche Unterstützung über 100 Mio. $ zugesagt. Die Mittel sind zum Beispiel für den Ausbau einer Straße von der Region Samtskhe-Javkheti Richtung Türkei und Zentralgeorgien vorgesehen. Damit sollen sich die Transitkapazitäten zwischen der Türkei und Georgien verdoppeln. Außerdem ist der Bau eines Gasspeichers geplant.

Trotz dieser internationalen Finanzzusagen hat Georgien Probleme, seine laufenden Ausgaben zu decken. Über 100.000 neue Arbeitslose infolge des Krieges sind eine schwere finanzielle Bürde für das Budget. Zur Unterstützung des Staatshaushalts bekommt Tiflis noch bis Jahresende einen Kredit über 70 Mio. $ von der Asian Development Bank (40 Jahre Laufzeit, 1% Zinssatz). Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat dem Land eine Kreditlinie über 750 Mio. $ zur Stabilisierung des Finanzsystems gewährt. Eine erste Tranche ist im Oktober an die Zentralbank überwiesen worden.

In der Realwirtschaft sind die internationalen Hilfsmittel noch nicht angekommen. Meinhard Thrul, General Manager von HeidelbergCement in Georgien, gab an, das Hilfspaket sei in Georgien zwar in aller Munde, aber die Auswirkungen seien noch nicht spürbar. Der deutsche Konzern hat zwei Werke in dem Land und war vom Fünf-Tage-Krieg im August 2008 direkt getroffen, da eine Bombe am Werksgelände in Kaspi niederging. Wichtige Versorgungsleitungen wie die Gasanbindung waren unterbrochen und führten zu einer zweiwöchigen Zwangspause.

Rechtswesen

Justiz und Rechtswesen allgemein

Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.

Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Dennoch sind Entscheidungen vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an rechtlich fundierter Begründung. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, durchwegs aber auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.

Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und werden hohe Haftstrafen in der Praxis auch verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei nur 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei unzulänglich.

In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, werden in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Sicherheitsbehörden/Polizei

Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen. Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern.

Nach Angaben der georgischen Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen.

Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten.

Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen.

Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnten verhaftet werden.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind, und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und diese neben der Polizei um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den im Mai 2008 Mai durchgeführten Parlamentswahlen, das von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu vefolgen, weil Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten.

Behördliche Korruption ist zwar gesetzlich verboten, stellt aber vor allem aber im öffentlichen Sektor dennoch ein Problem dar. Auf niedrigerer Ebene werden die Anti- Korruptionsgesetze umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen.

Obwohl die Situation hinsichtlich Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung allmählich zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter.

Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. Der Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).

Menschenrechte

Public Defender

Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Art. 43 der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin.Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Artikel 43, der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen gesetzlichen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin.

Die Tätigkeiten des Öffentlichen Verteidigers umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.

2004 wurde das dem Präsidenten nahe stehende Mitglied des Freiheitsinstitutes Sosar Subari zum Ombudsmann gewählt, der die Einhaltung der Bürgerrechte im Land kontrollieren soll. Subari konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat zunächst nur selten in Erscheinung. Beginnend mit 2005 ging Subari jedoch regelmäßig an die Öffentlichkeit und zeigte sich auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Es gibt heute keines der drängenden Themen, das Subari heute nicht deutlich und sachlich kompetent ansprechen würde. Er gilt mittlerweile als durchwegs kritische Stimme.

Zahlreiche beim Public Defender eingebrachte Beschwerden beziehen sich heute auch auf rechtswidrige Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Public Defenders beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert durchwegs öffentlich, dass seine diesbezüglichen Vorschläge nicht umgesetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden - darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen - vielfach nicht untersuchen würde.

Aufgrund seiner zunehmend regierungskritischen Haltung erweist sich der gegenwärtige Amtsinhaber aus Regierungssicht als unbequem. Insbesondere im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im Oktober 2007 sowie den Wahlen 2008 wandte sich Subari mit deutlichen Worten an die Öffentlichkeit. So berichtete er Anfang Mai 2008, dass viele Bürger bei den Wahlen Zielscheibe von politischem Druck und Terror geworden seien, sich aus Angst aber nicht darüber zu sprechen getrauten. Bereits im Vorfeld der Wahl verzeichnete Subari in Georgien ein steigendes Klima der Angst. Die Zahl der Erpressung von Angestellten des öffentlichen Dienstes hatte seinen Berichten zu Folge alarmierende Ausmaße angenommen.

Im März 2008 wandte sich der Public Defender an die Öffentlichkeit, nachdem das georgische Parlament zuvor die Anhörung seines Berichtes über die Menschenrechtslage in Georgien 2007 verweigert hatte. Bei einer Pressekonferenz vor internationalen Medien bezeichnete Subari die Menschenrechtssituation in Georgien als in bedauerlichem Zustand und den Umgang der Regierung mit den Menschenrechten als verachtungsvoll. Das Parlament verweigere die Auseinandersetzung mit den hunderten Menschenrechtsverletzungen in Georgien, weil diese vor dessen eigenen Augen und mit dessen Zustimmung, in manchen Fällen auch auf dessen Anstiftung hin geschehen seien.

Der Bericht Subaris wurde wie erwartet von den Politikern der Nationalen Bewegung in aller Schärfe kritisiert. Diese bezeichneten die negativen Berichte als politisch einseitig und inkompetent. Die Abgeordnete Chatuna Gogorischwili kritisierte, dass Subari sich nicht zu dem Menschenrechtsverletzungen in der Region Gali in der abtrünnigen georgischen Teilrepublik Abchasien geäußert habe. Subari wies die Politikerin darauf hin, dass sein Bericht diesem Thema ganze 25 Seiten widme.

Giorgi Gabaschwili von der Nationalen Bewegung rechtfertigte erneut den gewaltsamen Einsatz der Polizei gegen die friedlichen Demonstranten in Tbilisi am 7. November. Er vertrat die Meinung, dass ein Umsturz der Regierung Saakaschwili geplant gewesen sei. Dieselbe Argumentation hatten auch Politiker der Regierung Saakaschwili nach der gewaltsamen Niederschlagung mehrfach verwendet, jedoch niemals Beweise dafür geliefert. Gabaschwili diskreditierte die Dokumentation des Ombudsmannes mit den Worten, bei den geschilderten Fakten handle es sich um "Gerüchte". Der Politiker nannte die für seine Partei negativen Berichte "einseitig".

Subari stellte zu den Vorwürfen in aller Deutlichkeit klar, dass er sich in seinem Bericht ausschließlich auf Fakten beziehe. Er könne nicht verstehen, warum die Politiker der Nationalen Bewegung keine objektive Bewertung sehen wollen.

Eigentumsfreiheit

Der am 15. Juli 2008 vorgelegte Bericht des Public Defender kritisierte die Verletzung der Eigentumsrechte in Georgien. Diese sind nach Subari seit Amtsantritt von Präsident Saakaschwili im Jahr 2004 angestiegen und haben im Jahr 2007 erschreckende Ausmaße angenommen. Dabei dokumentierte Subari die Zerstörung von Bauten, die nach Meinung der Behörden illegal errichtet sein sollen. Er berichtete auch, dass Eigentümer damit erpresst wurden, dasss man ihnen drohte, ohne Durchsuchungsbefehl Wohnung zu durchsuchen und dort Drogen zu deponieren, wenn die Eigentümer ihre Wohnungen nicht freiwillig dem Staat übergäben. Allein 150 Familien in Adscharien seien um ihr Eigentum gebracht worden. Im Wahlkampf vor den Präsidentschaftswahlen am 5. Januar sei ihnen ihr Eigentum dann wieder übergeben worden.

Meinungs- sowie Presse-/Medienfreiheit

Die Verfassung Georgiens gewährleistet in ihren Artikeln 19 und 24 Meinungs- und Pressefreiheit.

Seit dem August-Krieg 2008 ist die Pressefreiheit eingeschränkt. Sowohl in Russland als auch in Georgien waren die Presseberichte über den Krieg in Südossetien nur selektiv möglich. Die Organisation "Reporter ohne Grenzen" berichten, dass der Zugang zu Informationen in Georgien sehr limitiert sei. Seit dem 8. August 2008 sind russische Kabelfernsehsender und Internetdomains mit der Endung ".ru" gesperrt.

Der einzige Oppositionssender Kavkassia berichtete mehrmals von Sendeunterbrüchen, wenn regierungskritische Beiträge hätten gesendet werden sollen. Auch das georgische Diskussionsforum "www.forum.ge" wurde vorübergehend gesperrt. Nach seiner Wiedereröffnung wurden die User aufgefordert, keine Aussagen zu machen, welche dem Interesse des Staates schaden könnten. Ein Journalist der Web-Zeitung "humanrights.ge" wurde zusammengeschlagen und festgenommen, als er einen Bericht über eine antirussische Kundgebung in Gori schreiben wollte. Vier Journalisten kamen während des Fünf-Tage-Krieges im August 2008 durch Schussverletzungen ums Leben. Mehrere Journalisten wurden während der Auseinandersetzungen in Südossetien von russischen Streitkräften für kurze Zeit festgenommen. Die Bewegungsfreiheit der Journalisten war in den Krisengebieten nicht gewährleistet.

Bereits im Zuge der politischen Krise im Herbst 2007 schränkte die Regierung die Pressefreiheit allerdings ein. Auch die Meinungsfreiheit ist laut Berichten von Freedom House seit der politischen Krise im November 2007 beschnitten. Vor allem politische Sender haben Schwierigkeiten, bei der Georgischen Nationalen Kommunikationskommission eine Sendelizenz zu bekommen.

In Georgien dürfen gewisse Grenzen in der Berichterstattung nicht überschritten werden, da es ansonsten zu massivem Druck bis hin zur Schließung des Mediums, insbesondere in Zeiten innenpolitischer Krisen, kommen kann. Die Presse betreibt vielfach eine Art Selbstzensur, um allfälligen Problemen vorzubeugen.

In seinem Bericht zur Lage der Menschenrechte in Georgien an das Parlament verzeichnete der Public Defender am 15. Juli 2008 die abnehmende Freiheit für Presse und Medien in Georgien. Subari bezog sich zunächst auf Ereignisse des 7. November 2007, nämlich die Erstürmung der Fernsehsender Imedi und Kavkasia TV. Dabei zerstörten, wie der Bericht dokumentierte, Polizisten gezielt die technische Ausstattung der Sender und misshandelten Journalisten brutal. Für diese Menschenrechtsverletzungen sei niemand zur Rechenschaft gezogen worden.

Subari ging weiter auf die Ereignisse um Kavkasia TV und den Sender Hereti, der in der Provinz Kacheti sendet, ein. Beide Sender hatten Werbekunden verloren, weil diese von den Behörden zur Kündigung ihrer Verträge genötigt werden, so Subari. Der Public Defender kritisierte ferner auch das einseitige Vorgehen der Regulierungskommission für Kommunikation. Dem in Tbilisi zu empfangenden Sender Maestro, so Subari, werde die Lizenz zur Sendung politischer Programme vorenthalten. Das Gerichtsverfahren dazu werde von der Kommission künstlich in die Länge gezogen.

Es bestehen auch Vorwürfe, dass hochrangige Regierungsmitglieder und Oppositionspolitiker durch persönliche Beziehungen Einfluss auf Medien nehmen. Vereinzelt gab es Berichte über angedrohte oder ausgeübte Gewalt gegen Journalisten durch lokale Politiker. Die Herausgabe einer Zeitung gestalte sich aus finanziellen Gründen schwierig, daher werden Zeitungen nicht selten von Politikern finanziell unterstützt. Einige Personen vermerkten aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Kritik an der Regierung in der Öffentlichkeit oder per Telefon zu üben.

Vor allem politische Sendegefässe haben Schwierigkeiten, bei der Georgischen Na-tionalen Kommunikationskommission eine Sendelizenz zu bekommen.72

Seit dem August-Krieg ist die Pressefreiheit eingeschränkt. Sowohl in Russland als auch in Georgien waren die Presseberichte über den Krieg in Südossetien nur selek-tiv möglich. Die Organisation "Reporter ohne Grenzen" berichten, dass der Zugang zu Informationen in Georgien sehr limitiert sei. Seit dem 8. August 2008 sind russi-sche Kabelfernsehsender und Internetdomains mit der Endung ".ru" gesperrt. Der einzige Oppositionssender Kavkassia berichtete mehrmals von Sendeunterbrüchen, wenn regierungskritische Beiträge hätten gesendet werden sollen. Auch das georgi-sche Diskussionsforum "www.forum.ge" wurde vorübergehend gesperrt. Nach sei-ner Wiedereröffnung wurden die User aufgefordert, keine Aussagen zu machen, wel-che dem Interesse des Staates schaden könnten. Ein Journalist der Web-Zeitung "humanrights.ge" wurde zusammengeschlagen und festgenommen, als er einen Bericht über eine antirussische Kundgebung in Gori schreiben wollte. Vier Journalis-ten kamen während des Fünf-Tage-Krieges im August 2008 durch Schussverletzun-gen ums Leben. Mehrere Journalisten wurden während der Auseinandersetzungen in Südossetien von russischen Streitkräften für kurze Zeit festgenommen. Die Bewe-gungsfreiheit der Journalisten war in den Krisengebieten nicht gewährleistet.73

Am 7. November

Vereins- und Versammlungsfreiheit

Art. 26 Z. 1 und 2 der georgischen Verfassung gewährleisten die Vereinsfreiheit.Artikel 26, Ziffer eins und 2 der georgischen Verfassung gewährleisten die Vereinsfreiheit.

Auch die Versammlungsfreiheit wurde im Zuge der Vorkommnisse im November 2007 eingeschränkt, die Polizei wendete Gewalt an, um die friedlichen Demonstrationen aufzulösen.

In seinem Bericht über die Menschenrechtslage in Georgien nahm Subari auch zum Recht auf Versammlungsfreiheit in Georgien Stellung. Die Regierung Saakaschwili ließ am 7. November 2007 mit brutaler Polizeigewalt die seit Tagen friedlich verlaufenden Demonstrationen der Opposition in Tbilisi gewaltsam niederschlagen. Dabei wurden rund 600 Menschen verletzt. Die Ereignisse im November 2007 zeigten, dass die Behörden gegenüber Demonstrationen intolerant seien, so Subari.

Subari berichtete, dass die Behörden nicht nur exzessive Gewalt angewendet hätten, um die Demonstrationen aufzulösen. Es gebe auch Hinweise, dass Feuerwaffen gegen friedliche Demonstranten eingesetzt worden seien. Drei Berichten zu Folge wiesen Demonstranten Verletzungen auf, die von Feuerwaffen stammen. Zudem berichtete Subari weiter, dass die Polizei Gummigeschosse eingesetzt habe, was gegen das Gesetz verstoße. Subari zitierte dazu das zugrunde liegende Polizeigesetz, das die zugelassene Ausrüstung der Polizei auflistet. Gummigeschosse stehen nicht auf der Liste.

Der Public Defener forderte, dass die für den Einsatz massiver Gewalt verantwortlichen Personen im Ministerium zur Rechenschaft gezogen werden. Er forderte dies auch für Innenminister Wano Merabischwili. Dieser war allerdings im Gegenteil von Präsident Saakaschwili nach den Ereignissen des 7. November als einziger Minister überhaupt im Amt belassen worden. Zudem wurde sein Etat massiv aufgestockt.

Subari selbst war bei der Niederschlagung der friedlichen Demonstrationen in Tbilisi von vermummten Polizisten einer Spezialeinheit gezielt angegriffen und zusammengeschlagen worden.

Grundsätzlich werden Versammlungen in Georgien jedoch zugelassen.

Gesundheitssystem - Krankheiten/ Behandlungsmöglichkeiten

Allgemein

Das Gesundheitswesen in Georgien befindet sich seit der Machtübernahme von Saakaschwili im November 2003 in einem kontinuierlichen Reformprozess. Im September 2006 begann die georgische Regierung das Gesundheitssystem zu privatisieren. Nur noch vier Spitäler werden durch die öffentliche Hand finanziert. Auch fast alle Zahnärztpraxen und Apotheken sind in privatem Eigentum. Nach Abschluss der Reform sollten hauptsächlich private Gesundheitsversicherungen die Gesundheitskosten decken, sodass der Staat nur noch für sehr wenige Bedürftige finanzielle Unterstützung gewährt. Doch fehlt es wegen der Unterfinanzierung des Gesundheitssystems an einer wirkungsvollen Umsetzung dieser Pläne. Nur knapp zwei Prozent der öffentlichen Ausgaben werden für den Gesundheitssektor ausgegeben; ein großer Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, private Versicherungen zu bezahlen.

Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit setzt sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammen und ein einziger Krankheitsfall kann zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen hat die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen sind.

Diese Missstände führen dazu, dass viele Menschen sich gar nicht behandeln lassen, in ländlichen Gegenden noch weniger als in urbanen Zentren. Vor allem Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, sind fast gänzlich von einer angemessenen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Von dem verarmten Teil der Bevölkerung sucht nur die Hälfte medizinische Hilfe, weil die Behandlung für sie nicht bezahlbar ist. Dies führt dazu, dass die Spitäler und anderen Gesundheitseinrichtungen oft nicht ausgelastet sind.

Angaben der WHO zufolge stammen 30,6% der Gesundheitsausgaben von staatlicher Seite, 69,4% von Privaten. Von den staatlichen Gesundheitsausgaben stammen 42,7% von einer Sozialversicherung. Die privaten Gesundheitsausgaben bestehen zu 94,6% aus so genannten "out-of-pocket payments" (formelle Selbstbehalte sowie informelle Direktzahlungen).

Die US Social Security Administration (US SSA) macht in ihrem Portal "Social Security Programs Throughout the World" mit Stand März 2007 folgende Angaben zum georgischen Krankenversicherungssystem: Im Fall einer Krankheit gibt es keine finanziellen Leistungen, bedürftige Personen mit Wohnsitz in Georgien bekommen aber nach einer entsprechenden Prüfung medizinische Leistungen vom Staat bezahlt. Als Krankengeld kann von privaten Arbeitgebern freiwillig für bis zu 30 Tage pro Jahr 100 Prozent des Gehalts gezahlt werden. Für Arbeiter und deren Angehörige werden medizinische Leistungen durch staatliche Kliniken, Krankenhäuser und andere Institutionen für Bedürftige erbracht.

Im Jahr 2006 gab es in Georgien vier Krankenpflegerinnen und -pfleger, 4,7 Ärztinnen und Ärzte und 3,7 Spitalbetten pro 1000 Personen. Die Infrastruktur der Gesundheitseinrichtungen ist oftmals veraltet, adäquates Arbeitsmaterial nicht immer vorhanden. 75 bis 80 Prozent der anfallenden Kosten werden von den Patientinnen und Patienten aus eigener Tasche bezahlt. Es gibt zwar einige private Krankenversicherungen, doch können nur wenige sich eine solche leisten. Zudem müssen auch die Versicherten einen Teil ihrer Behandlung selber bezahlen.

Während des Übergangs zum neuen Gesundheitssystem wird für etwa 600'000 Personen die Behandlung von TB, HIV/Aids, Impfungen, Gesundheit von Mutter und Kind staatlich finanziert. Diesen Personen wird eine Krankenversicherung subventioniert, welche die einfachsten medizinischen Leistungen abdeckt, aber oft nicht die Kosten aller benötigten Behandlungen oder Medikamente finanziert.

Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach nicht den internationalen Standards. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.

In den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien ist die Gesundheitsversorgung noch schlechter als in anderen Teilen Georgiens. In der Pufferzone an der Grenze zu Südossetien ist Anfang Oktober noch keine Gesundheitsversorgung gewährleistet.

Menschen, die an einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit leiden, bekommen 12,2 US-Dollar finanzielle Unterstützung pro Monat, ein völlig ungenügender Betrag zu Existenzsicherung. Deshalb leben die meisten Menschen mit Behinderung in großer Armut, versuchen, Geld mit kleineren Arbeiten zu verdienen, und/oder hängen von der Unterstützung der Angehörigen ab. Auch Menschen mit einer chronischen Krankheit sind einem sehr hohen Armutsrisiko ausgesetzt.

Im Sommer 2007 gab es großflächige Ausbrüche von Afrikanischer Schweinepest in ganz Georgien.

Behandlung spezieller Erkrankungen

Psychiatrische Erkrankungen

Die Behandlungen von psychischen Erkrankungen in Georgien sind sehr limitiert, und in den meisten psychiatrischen Kliniken ist die Situation katastrophal. Es fehlt an gut ausgebildetem Personal. Die einzige Möglichkeit, staatliche Unterstützung zu bekommen, besteht für psychisch Erkrankte darin, sich für eine Behindertenunterstützung anzumelden. Menschen mit psychischen Krankheiten sind in Georgien stigmatisiert und mit vielen Vorurteilen konfrontiert. Menschen, die von einer psychischen Erkrankung betroffen sind, versuchen deshalb, sie zu verheimlichen. Sie befürchten, dass sie sonst ihre Arbeit verlieren würden, und isolieren sich aus Scham.

Der Jahresbericht zur ersten Hälfte 2007 des georgischen Public Defenders enthält ein Kapitel über Menschenrechte in psychiatrischen Einrichtungen, das auf dem Monitoring von vier Institutionen an verschiedenen Orten in Georgien basiert. Insgesamt sind im Land 100 000 Menschen mit psychischen Erkrankungen registriert, es gibt aber nur 1145 Plätze für stationäre Behandlung. Empfehlungen des Ombudsmanns aus den Jahren 2005 und 2006 wurden berücksichtigt und in drei der vier Institute haben sich die Lebensbedingungen deutlich verbessert. Die Patienten sind mit den Leistungen zufriedener, es gibt mehr Angebot an alternativen Therapiemethoden und besseren Zugang zu nicht psychiatrischer medizinischer Versorgung. Patienten können an kulturellen Aktivitäten teilnehmen, sind besser über ihre Rechte informiert und haben die Möglichkeit, Beschwerde in dafür vorgesehenen Briefkästen zu deponieren.

Als negativ wird im Jahresbericht des Ombudsmanns von 2007 beschrieben, dass die Patienten ohne angemessene Bezahlung für die Einrichtungen arbeiten und oft Tätigkeiten des einfachen medizinischen Personals übernehmen. Dabei stehen sie zwar nicht unter Zwang, es handelt sich aber trotzdem um eine Verletzung des Patientenrechts. Soziale Probleme der Patienten (Pensionen, Umgang mit Vormunden) bleiben in allen Einrichtungen ungelöst. Mehrere Patienten haben durch ihren langen Spitalsaufenthalt ihr Eigentum (z. B. Wohnungen) verloren. Ein Teil von ihnen benötigt gar keine stationäre Behandlung und verlieren diese Personen die Fähigkeit zu einem unabhängigen Leben.

Die niedrigen Gehälter des medizinischen Personals führen zu Unzufriedenheit und Motivationsmangel. In weiterer Folge ist es unmöglich, hoch qualifiziertes Personal anzustellen, was sich wiederum auf die Qualität von Behandlung und Betreuung auswirkt.

Die Finanzierung von stationärer Behandlung ist 2007 im Vergleich zu 2006 um fast 20% gestiegen, reicht aber nach wie vor nicht für hochqualitative, moderne und effektive psychiatrische Behandlung aus. Die Kommunikation mit Patienten von psychiatrischen Krankenhäusern ist unzureichend und von der Bereitschaft des Personals abhängig, wird aber auch von Seiten der Patienten nicht forciert.

Das Recht der Patienten auf Privatleben wird verletzt, indem sie kein Telefon und keine Möglichkeit haben, nach Belieben die sanitären Anlagen zu benutzen oder das Licht ein- und auszuschalten. "Assistierende" Patienten, die dem Personal helfen, sind gegenüber den anderen privilegiert.

Die Behandlung in der Psychiatrie erfolgt überwiegend mit Medikamenten, alternative Methoden gibt es in manchen Kliniken gar nicht. Die Patienten sind schlecht über ihre Behandlung informiert und haben keinen Zugang zu allgemeiner medizinischer Versorgung. Der Ombudsmann empfiehlt Maßnahmen zur Umsetzung moderner Modelle in der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker und rät von Langzeitaufenthalten in geschlossenen Anstalten entschieden ab.

Das Psychiatrische Spital Tbilisi (300 Patienten) und das Asatiani Psychiatrische Spital (250 Patienten) in Tbilisi sind die größten Einrichtungen für Menschen mit psychischen Krankheiten in Georgien. Insgesamt gab es im Jahr 2005 sieben psychiatrische Spitäler, 15 ambulante Kliniken und vier ambulante Abteilungen in psychiatrischen Spitälern. Zeitungsartikel beschreiben die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Spitälern als sehr schlecht: Um Geld zu sparen, wird in Teilen des Gebäudes zeitweise die Elektrizität und Heizung ausgeschaltet, der Putz an den Wänden blättert ab, die Einrichtung beschränkt sich auf das Nötigste und ist oft beschädigt. Die Hygienebedingungen sind sehr schlecht. Es gibt kaum eine Privatsphäre für die Kranken. Oft werden die Patientinnen und Patienten vom Personal nur schlecht über ihre Diagnose und Behandlung informiert. Es gibt viel zu wenige Beschäftigungsprogramme für die Patientinnen und Patienten. In den meisten psychiatrischen Einrichtungen erfolgt die Behandlung ausschließlich medikamentös. In einigen Einrichtungen kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen, und Patientinnen und Patienten wurden isoliert.

Die Bedingungen im Kutiri Spital sind im Großen und Ganzen besser als im Asatiani Spital. Die Essensversorgung der Patienten ist ausreichend.

In beiden Spitälern basiert die psychiatrische Behandlung ausschließlich auf medikamentöser Behandlung. Es gibt keine Probleme mit der Versorgung für gängige Psychopharmaka. Aus den Krankengeschichten und den Aussagen der Patienten selbst ergaben sich keine Hinweise für eine Übermedikation. Die Psychiater folgen den Vorgaben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales abhängig von der jeweiligen Diagnose, durch die die Länge des Spitalsaufenthaltes und die diagnostische Behandlung sowie die Verabreichung von Psychopharmaka vorgegeben sind. Das Angebot von anderen Therapieformen wie bspw. psychosoziale Aktivitäten ist an beiden Kliniken äußerst eingeschränkt.

Die Angestellten in den psychiatrischen Spitälern sind schlecht bezahlt, was dazu führt, dass das Personal unmotiviert ist und gut ausgebildete Fachleute selten in diesen Einrichtungen arbeiten wollen. Insgesamt gibt es nur wenig qualifizierte PsychiatriepflegerInnen, PsychotherapeutInnen und oder SozialarbeiterInnen in Georgien. Im Jahr 2005 gab es eine Psychiaterin oder einen Psychiater pro 17'500 Personen und in ganz Georgien nur 250 ausgebildete Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Die Weiterbildungsmöglichkeiten für das Fachpersonals sind ungenügend.

Es gibt kein Budget für die Behandlung von psychiatrischen Patienten in den allgemeinen Krankenhäusern und die Versorgung außerhalb der Psychiatrien hängt davon ab, inwieweit die Familien der Patienten sich eine finanzielle Unterstützung leisten können.

Die CPT zeigt sich in ihrem Bericht ernsthaft besorgt über die hohe Mortalitätsrate in beiden psychiatrischen Anstalten. Die Todesursachen gehen nicht aus allen Krankengeschichten hervor, weiters werden keine Autopsien durchgeführt, unabhängig davon, unter welchen Umständen der Patient verstarb. Die Krankengeschichten der Verstorbenen legen einen Zusammenhang zwischen dem Mangel an Medikation und der Behandlung physischer Krankheiten sowie der Behandlung in Notfällen nahe. Die Kommission stellte fest, dass auch in Fällen, in denen der Notarzt gerufen worden war, die Patienten nicht in ein allgemeines Krankenhaus überstellt wurden, weil die Behandlung von psychiatrischen Patienten dort nicht finanziert wird.

Es gibt keine spezifisch finanzielle Unterstützung für Menschen mit einer psychischen Krankheit. Gemäß unserer Auskunftspersonen gibt es in Georgien keine Versicherung, welche die Behandlung für posttraumatische Störung oder Angststörungen und allgemein von psychischen Krankheiten abdecken würde. Die einzige Möglichkeit, Unterstützung zu erhalten, besteht darin, sich für eine staatliche Behindertenpension anzumelden. Dazu muss sich die betroffene Person in einem psychiatrischen Spital diagnostizieren lassen, und der "State United Social Insurance Fund" legt dann aufgrund des Gutachtens das Anrecht und die Höhe der Pension fest. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller müssen eine georgische Identitätskarte besitzen. Die Behindertenrente beläuft sich auf etwa zwölf US-Dollar pro Monat.

In größeren Städten gibt es einige gemeinnützigen Organisationen und Vereine, welche Menschen mit psychischen Problemen unterstützen. Meist werden sie von ausländischen Nichtregierungsorganisationen finanziert. Es sind die einzigen Einrichtungen in Georgien, welche ambulante Therapien für Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen anbieten. Die Therapieplätze sind aber zu wenige, um der großen Nachfrage (Traumatisierungen aufgrund früherer Kriege und auch des Krieges im August 2008) gerecht zu werden.

Das psychosoziale Rehabilitationszentrum in Tbilisi wurde 1991 von der Nichtregierungsorganisation "Georgian Association for Mental Health" (GAMH) ins Leben gerufen. Etwa 40 Personen mit psychischen Problemen werden dort mit psychologischen Therapien, Kunsttherapien und Ergotherapien bei ihrem Widereinstieg in das Alltagsleben unterstützt.

Das Projekt der Nichtregierungsorganisation "Ndoba", Zentrum für Krisenintervention und psychische Gesundheit, bietet Hilfe für 800 bis 1000 Personen an. Das Personal setzt sich aus einem Psychiater, einem Psychologen und einem Sozialarbeiter zusammen. Gemäß eines Mitgliedes der Organisation "Ndoba" kann in diesem Zentrum auch eine langfristige Psychotherapie für Posttraumatische Belastungsstörungen besucht werden. Die Konsultationen sind kostenlos, doch Medikamente werden keine abgegeben. Eine Anmeldung muss zwei oder drei Tage im Voraus telefonisch erfolgen, es gibt keine Wartelisten.

In Tbilisi gibt es das International Rehabilitation Center for the Victims of Torture and Pronounced Stress Impacts. 16 Ärztinnen und Ärzte, drei Psychothe-rapeutinnen und -therapeuten, ein Psychologe, Krankenpflegerinnen, vier Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter und drei Anwältinnen und Anwälte bieten psychiatrische und psychologische Hilfe an. Nach Auffassung des Generalsekretärs der Georgian Medical Association erfüllt die Gesuchstellerin grundsätzlich die Kriterien für eine Aufnahme in das Programm dieser Organisation. Allerdings wird auf der Homepage des Zentrums darauf hingewiesen, dass die Zielgruppe der Therapiepro-gramme Folter- und Kriegsopfer sind. Zu dieser Gruppe gehört die Gesuchstellerin nicht. Eine weitere Auskunftsperson bestätigt, dass ausschließlich Folteropfer in diesem Zentrum therapiert werden, was die zuvor genannte Aussage in Frage stellt.

Aids/HIV

Ende 2006 wurde geschätzt, dass etwa 0.2 Prozent der Bevölkerung an HIV/Aids erkrankt sind. Die meisten infizierten sich beim intravenösen Drogenkonsum. Menschen, die an HIV/Aids erkrankt sind, leiden oft unter Diskriminierung. Zahnärzte lehnen ihre Behandlung ab. Viele Erkrankte verheimlichen deshalb ihre Krankheit, einige gehen nicht zu Arztkontrollen oder lassen sich nicht testen. HIV-positive Menschen gehen das Risiko ein, bei Bekanntgabe ihrer Krankheit die Arbeitsstelle zu verlieren. Seit 2004 bekommen alle im Global Fund Projekt registrierten Patientinnen kostenlos antiretrovirale Medikamente. Alle registrierten Kranken werden kostenlos mit CD4 und Viral Load Analysis getestet. Das Nationale Aids-Zentrum ist aber die einzige Institution in Tbilisi, welche eine solche Behandlung allen Patienten anbieten kann. In Batumi und Zugdidi wurden zwei weitere Zentren eröffnet.

Die WHO stellte in ihrem Bericht fest, dass Ende 2006 in Georgien 1156 Personen HIV positiv waren, 516 davon bereits mit dem AIDS-Virus infiziert. Laut der Statistik der WHO sind die meisten HIV- Positiven Personen über 25 Jahre alt, 78% davon männlich. 63% wurden durch die unsachgemäße Verwendung von Spritzen bei der Einnahme von Drogen infiziert, 32% durch heterosexuellen Kontakt, 3% durch homosexuellen Kontakt unter Männern und bei 1,6% wurden Babies durch HIV- Positive Mütter infiziert.

Laut einem Bericht von Radio Imedi / Rustawi 2 gab es im Jahr 2007 knapp 1.400 AIDS-Kranke in Georgien. Georgien will 11 Millionen Dollar für ein Programm zur AIDS-Vorsorge ausgeben, Vertreter des Gesundheitsministeriums und des Globalen Fond zu AIDS-Bekämpfung unterzeichneten ein entsprechendes Abkommen im September 2007 in Tbilisi. Die veröffentlichten Zahlen zeichnen kein positives Bild der Entwicklung von AIDS in Georgien.

Obwohl in Georgien die Ansteckungsrate von HIV in Georgien an sich niedrig ist, besteht eine hohe Infektionsgefahr durch die weitverbreitete Verwendung von gebrauchten Drogenspritzen unter Drogenkranken und die hohe Bevölkerungsfluktuation bestimmter Segmente der Bevölkerung aus und nach Ländern, in denen eine hohe Ansteckungsgefahr besteht. In erster Linie sind dies die Ukraine und die Russische Föderation. Der Großteil der HIV- Positiven lebt in Tbilisi und Westen Georgiens, in den Städten Batumi und Zugdidi. Die meistgefährdeten Personen sind IDU¿s (schätzungsweise 80 000 Personen 2006), weibliche Posituierte und Männer, die homosexuelle Kontakte haben.

Hepatitis

Laut Auskunft der Deutschen Botschaft in Tbilissi vom 13.2.2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf kann Hepatis C im Klinikum für Infektionskrankheiten, im Zentrum für AIDS und Immunologie behandelt werden. Die Behandlung erfolgt ambulant und zieht sich über einen Zeitraum von 6 Monaten. Im Abstand von 3 Monaten erfolgen Kontrolluntersuchungen. Folgende Funktionen und Werte werden getestet: quantitativer PCR, Schilddrüsenantikörper, Genotyp, Leberfunktion, Albumin. Die Behandlung erfolgt in der Regel mit Interferon oder aber Pevaris. Die Behandlung und die Medikamente werden aber dabei weder vom Staat noch von der Krankenversicherung übernommen, sondern müssen vom Patienten selbst bezahlt werden.

Tuberkolose

Laut dem Bericht des auswärtigen Amtes ist in Georgien weiterhin ein erhöhtes TBC-Ansteckungsrisiko gegeben. Die Ansteckungsgefahr an Tuberkulose in Georgien ist etwa 10-mal höher als in Deutschland. Das georgische National Center for Tuberculosis and Lung Diseases (NCT) berichtet im März 2006 in einem Entwicklungsplan für Tuberkulosebehand-lung für die Jahre 2007 bis 2011, dass derzeit die Behandlung von multiresistenter Tuberkulose (MDR-TB) in Georgien nicht möglich sei. Ein Projektantrag von mehreren georgischen Ministerien, NGOs und internationalen Organisationen beim Global Fund to fight AIDS, TB and Malaria (Global Fund) behandelt die Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten von TB und MDR-TB (Global Fund, 2004). Die Projekte sollen von Anfang 2005 bis Ende 2009 laufen.

Die georgische Regierung implementierte 2007 weiterhin die DOT-Behandlung (Dircetly obserevd Therapy) als Strategie, um die Epidemie unter den Häftlingen mit aktiver Tuberkulose in den Strafanstalten unter Kontrolle zu bekommen. Die Kontrollmechanismen zwischen dem Justiz- Ministerium und dem Gesundheitsministerium müssen weiterhin verstärkt werden um sicherzustellen, dass die Häftlinge ihre Behandlung auch nach der Entlassung fortsetzen können.

Die DOT- Therapie ist in allen Bezirken erhältlich. DOT bedeutet, dass ein Mitarbeiter der öffentlichen Gesundheit dafür verantwortlich ist, dass ein Patient seine Medikamente regelmäßig nimmt, zu Hause, bei der Arbeit, in einem Spital oder einer ärztlichen Praxis. Hintergrund ist die Gefahr der Resistenzentwicklung gegen das Medikament bei Unterbrechung oder Abbruch einer Behandlung.

Das Justizministerium führte 2007 Massen- TBC Screening in Haftanstalten durch, mit technischer Unterstützung des ICRC und nationalen TBC- Programmen. Es wurde geplant, dass das neue Gldani Gefängnis in die TBC- Kontrolle einbezogen wird, um sicherzustellen, dass alle Gefangenen Zugang zur fachgerechten Diagnose und Behandlung von TBC haben. In 15 Haftanstalten wurden 19,143 Häftlinge auf TBC untersucht, 705 Häftlinge begannen mit einer Behandlung, 584 Häftlinge wurden behandelt und 449 Häftlinge sind in laufender Behandlung.

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Er reiste am 22.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in seinem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Hepatitis C Erkrankung Genotyp

I A.römisch eins A.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die insbesondere durch seine Sprachkenntnisse untermauert.

Die Feststellungen zur Situation in Georgien beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen, denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass er von drei unbekannten Männern bedroht worden sei, welche Geheimdokumente seines Vaters haben wollten, er vermute, dass es sich bei diesen drei Männern um Leute des damaligen Oppositionsführers Saakashwili gehandelt habe.

Es ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es in seiner Beweiswürdigung anführt:

Der vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt, er sei von drei unbekannten Personen bedroht worden um geheime Papiere seines Vaters herauszugeben, sei nicht glaubwürdig, da die Geschichte des Beschwerdeführers als sehr blass, wenig detailreich und sehr oberflächlich vorgebracht wurde und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren war. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst Erlebtem beziehungsweise Ereignissen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt sondern entspreche es viel mehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich erlebtes, detailreich, oft weitschweifend unter Angaben der eigenen Gefühle, beziehungsweise unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ergebe sich weder aus dem Teil seines Vorbringens, noch aus dem Amtswissen. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe lokal begrenzt gewesen seien, wäre es ihm auch möglich gewesen, sich diesen Übergriffen durch einen Ortswechsel zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen gegen die angeblichen Bedrohungen eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der georgische Staat nicht schutzwillig bzw. schutzfähig wäre.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof haben sich bei der Befragung des Beschwerdeführers viele Widersprüche zu seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt ergeben. So hat der Beschwerdeführer dezidiert angegeben, sein Vater sei am XXXX im Spital an einem Herzinfarkt verstorben. In der mündlichen Verhandlung hat er jedoch angegeben, am XXXX seien die drei unbekannten Männer in die Wohnung in XXXX gekommen und hätten seinen Vater schwer verprügelt. Während er vor dem Bundesasylamt und auch in seiner Beschwerdeschrift angegeben hat, er sei, nachdem er gesehen habe, dass drei unbekannte Männer die Stiegen zur Wohnung heraufkommen, aus dem Fenster gesprungen, gibt er nunmehr an, er sei dabei gewesen, als sein Vater verprügelt worden sei und sei erst danach, aus dem Fenster im 2. Stock gesprungen, wobei die Höhenangaben zwischen drei bis zehn Meter differieren. Im weiteren Verlauf schildert der Beschwerdeführer so, dass er erst um 18 Uhr zur Wohnung zurückgekehrt sei und den Vater vorgefunden habe und diesen mittels eines Bekannten in das Spital nach XXXX gebracht habe, wo er um 20 Uhr eingetroffen sei. Um 22 Uhr hätte er das Spital verlassen und sei zu seinem Freund nach XXXX gefahren, dort sei er um 23 Uhr verständigt worden, dass sein Vater verstorben sei. Diese Angaben liegen jedoch im völligen Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, wo er angab, dass sein Vater am selben Tag um 15 Uhr verstorben sei. Dem erkennenden Senat erscheint es nicht glaubwürdig, dass ein so wichtiges Ereignis, wie der Tod des Vaters, so differenziert geschildert wird. Es erscheint auch nicht glaubhaft, falls der Vater wirklich so stark geschlagen worden wäre, dass dieser ins 30 Kilometer entfernte Spital nach XXXX gebracht wird und nicht in ein Spital in XXXX. Es erscheint auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer am 27. nochmals in die Wohnung nach XXXX zurückkehrte, um Dokumente abzuholen, dort wiederum von den drei unbekannten Männern zufällig angetroffen und wiederum bedroht wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers auf den Vorhalt, warum er beim Bundesasylamt angegeben habe, sein Vater sei schon um 15 Uhr verstorben, dieser sei bewusstlos gewesen und er habe geglaubt, dass dieser schon tot sei, erscheinen als Schutzbehauptung, da nicht nachvollziehbar ist, wenn der Vater wirklich bewusstlos gewesen wäre, dass dieser in ein 30 Kilometer entferntes Spital gebracht wurde und nicht in ein Spital nach XXXX. Offensichtlich befand sich der Vater des Beschwerdeführers auf Grund eines Herzinfarktes in XXXX, und hat der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters dazu eine asylrelevante Geschichte erfunden. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer in Tschechien mit einer anderen Identität aufgetreten ist als in Österreich, weiters spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass seine Mutter, die Ehefrau seines verstorbenen Vaters, noch immer unbehelligt in XXXX lebt und nicht verfolgt wird, es wäre ja anzunehmen, falls der Vater wirklich irgendwelche Geheimpapiere besessen hätte, dass diese bei der Ehefrau des Vaters zuerst nachfragen und auch diese bedroht hätten. Unglaubwürdig erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass das Haus der Familie in XXXX angezündet wurde aus diesem Grunde, da der Beschwerdeführer diese Verfolgungshandlung in all den Jahren nicht vorgebracht hat, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ein Foto eines abgebranntes Hauses vorlegt, dies dürfte wahrscheinlich aber bei den kriegerischen Auseinandersetzungen im August 2008 passiert sein. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben, wo doch laut Angaben des Beschwerdeführers der Vater so sehr geschlagen wurde, dass er an den Folgen daran starb. Dass die Tötung eines Angehörigen nicht bei den zuständigen Behörden angezeigt wird, auch wenn, wie der Beschwerdeführer angegeben hat, er vermutet, dass diese drei unbekannten Personen vom damaligen Oppositionsführer Saakashwili geschickt wurden, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch zum angeblichen Brand des Hauses in XXXX sei keine Anzeige erstattet worden, was wiederum darauf schließen lässt, dass dieses Haus bei den kriegerischen Auseinandersetzungen im August 2008 abgebrannt ist. Doch selbst wenn der Vorfall, wie ihn der Beschwerdeführer geschildert hat, wahr gewesen wäre, so ist nunmehr, nachdem das Regime Saakashwili im Jänner 2004 installiert wurde und damit Zugriff auf alle Archive des Regimes Schewardnadse hat, da diese die Macht im Staat übernommen haben, kein Verfolgungsgrund mehr ersichtlich. Es sind auch aus den vorliegenden Länderberichten keine Fälle ersichtlich, dass Personen aufgrund von irgendwelchen Geheimpapieren, die sie besitzen sollten, verfolgt wurden.Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof haben sich bei der Befragung des Beschwerdeführers viele Widersprüche zu seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt ergeben. So hat der Beschwerdeführer dezidiert angegeben, sein Vater sei am römisch 40 im Spital an einem Herzinfarkt verstorben. In der mündlichen Verhandlung hat er jedoch angegeben, am römisch 40 seien die drei unbekannten Männer in die Wohnung in römisch 40 gekommen und hätten seinen Vater schwer verprügelt. Während er vor dem Bundesasylamt und auch in seiner Beschwerdeschrift angegeben hat, er sei, nachdem er gesehen habe, dass drei unbekannte Männer die Stiegen zur Wohnung heraufkommen, aus dem Fenster gesprungen, gibt er nunmehr an, er sei dabei gewesen, als sein Vater verprügelt worden sei und sei erst danach, aus dem Fenster im 2. Stock gesprungen, wobei die Höhenangaben zwischen drei bis zehn Meter differieren. Im weiteren Verlauf schildert der Beschwerdeführer so, dass er erst um 18 Uhr zur Wohnung zurückgekehrt sei und den Vater vorgefunden habe und diesen mittels eines Bekannten in das Spital nach römisch 40 gebracht habe, wo er um 20 Uhr eingetroffen sei. Um 22 Uhr hätte er das Spital verlassen und sei zu seinem Freund nach römisch 40 gefahren, dort sei er um 23 Uhr verständigt worden, dass sein Vater verstorben sei. Diese Angaben liegen jedoch im völligen Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, wo er angab, dass sein Vater am selben Tag um 15 Uhr verstorben sei. Dem erkennenden Senat erscheint es nicht glaubwürdig, dass ein so wichtiges Ereignis, wie der Tod des Vaters, so differenziert geschildert wird. Es erscheint auch nicht glaubhaft, falls der Vater wirklich so stark geschlagen worden wäre, dass dieser ins 30 Kilometer entfernte Spital nach römisch 40 gebracht wird und nicht in ein Spital in römisch 40 . Es erscheint auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer am 27. nochmals in die Wohnung nach römisch 40 zurückkehrte, um Dokumente abzuholen, dort wiederum von den drei unbekannten Männern zufällig angetroffen und wiederum bedroht wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers auf den Vorhalt, warum er beim Bundesasylamt angegeben habe, sein Vater sei schon um 15 Uhr verstorben, dieser sei bewusstlos gewesen und er habe geglaubt, dass dieser schon tot sei, erscheinen als Schutzbehauptung, da nicht nachvollziehbar ist, wenn der Vater wirklich bewusstlos gewesen wäre, dass dieser in ein 30 Kilometer entferntes Spital gebracht wurde und nicht in ein Spital nach römisch 40 . Offensichtlich befand sich der Vater des Beschwerdeführers auf Grund eines Herzinfarktes in römisch 40 , und hat der Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters dazu eine asylrelevante Geschichte erfunden. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer in Tschechien mit einer anderen Identität aufgetreten ist als in Österreich, weiters spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass seine Mutter, die Ehefrau seines verstorbenen Vaters, noch immer unbehelligt in römisch 40 lebt und nicht verfolgt wird, es wäre ja anzunehmen, falls der Vater wirklich irgendwelche Geheimpapiere besessen hätte, dass diese bei der Ehefrau des Vaters zuerst nachfragen und auch diese bedroht hätten. Unglaubwürdig erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers, dass das Haus der Familie in römisch 40 angezündet wurde aus diesem Grunde, da der Beschwerdeführer diese Verfolgungshandlung in all den Jahren nicht vorgebracht hat, sondern erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ein Foto eines abgebranntes Hauses vorlegt, dies dürfte wahrscheinlich aber bei den kriegerischen Auseinandersetzungen im August 2008 passiert sein. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben, wo doch laut Angaben des Beschwerdeführers der Vater so sehr geschlagen wurde, dass er an den Folgen daran starb. Dass die Tötung eines Angehörigen nicht bei den zuständigen Behörden angezeigt wird, auch wenn, wie der Beschwerdeführer angegeben hat, er vermutet, dass diese drei unbekannten Personen vom damaligen Oppositionsführer Saakashwili geschickt wurden, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch zum angeblichen Brand des Hauses in römisch 40 sei keine Anzeige erstattet worden, was wiederum darauf schließen lässt, dass dieses Haus bei den kriegerischen Auseinandersetzungen im August 2008 abgebrannt ist. Doch selbst wenn der Vorfall, wie ihn der Beschwerdeführer geschildert hat, wahr gewesen wäre, so ist nunmehr, nachdem das Regime Saakashwili im Jänner 2004 installiert wurde und damit Zugriff auf alle Archive des Regimes Schewardnadse hat, da diese die Macht im Staat übernommen haben, kein Verfolgungsgrund mehr ersichtlich. Es sind auch aus den vorliegenden Länderberichten keine Fälle ersichtlich, dass Personen aufgrund von irgendwelchen Geheimpapieren, die sie besitzen sollten, verfolgt wurden.

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich auch daraus, dass er erst nach der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof seine genaue Identität durch die Übermittlung von Papieren offenlegte. Wären die angeblichen Asylgründe richtig gewesen, hätte der Beschwerdeführer keinen Grund gehabt falsche Angaben zu seiner Person zu machen. Offensichtlich sollten diese falschen Angaben eine Ausweisung nach Georgien verhindern.

Was das Vorbringen im Hinblick auf eine Asylrelevanz anbelangt, geht sowohl aus den Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren als auch aus dem oben wiedergegebenen Protokoll mehr als deutlich hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft und schlüssig darzulegen. Vielmehr kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Bedrohungssituation im Herkunftsstaat glaubwürdig dargebracht hat.

Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Asylg 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Asylg 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an dieGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die

Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die Bestimmungen der §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Bestimmungen der Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren nach Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,

welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letztenwelche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten

gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer konnte keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.

Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer einen vorläufigen Arztbrief des XXXX vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C Infektion, Genotyp I A leidet und derzeit medikamentös behandelt wird (s. Anhang 1).In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer einen vorläufigen Arztbrief des römisch 40 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C Infektion, Genotyp römisch eins A leidet und derzeit medikamentös behandelt wird (s. Anhang 1).

Wie sich aus den vorgelegten Länderberichten zur Behandlung von Hepatitis C Erkrankung ergibt, siehe dazu die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

"Länderfeststellungen zu Georgien des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009

ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.09.2008, zur Behandlungsmöglichkeit von Hepatitis C in Georgien

Information on the medical treatment of Hepatitis C in Georgia (IOM) 01.04.2009

Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 23.06.2009"

Ist die Behandlung einer Hepatitis C Erkrankung auch in Georgien möglich.

Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, besitzt seine Mutter in Georgien noch eine Eigentumswohnung und sollte die Behandlung daher nicht an dem Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel scheitern. Auch ist der Beschwerdeführer in Österreich schon mehrere Jahre berufstätig und hat dadurch eigene Einkünfte.

Die Behandlung ist für die Dauer von sechs Monaten (mindestens bis Juni 2010) angesetzt und sollte bei Erlassung des Erkenntnisses bereits abgeschlossen sein. Es sind keine anderslautenden medizinischen Befunde bis zur Erlassung des Erkenntnisses eingelangt.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Hinsichtlich eines allfälligen Rückführungshindernisses aufgrund seines Gesundheitszustandes sei einerseits auf die oben bereits gemachten diesbezüglichen Ausführungen hingewiesen, andererseits darauf, dass nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen können und wo grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Aus den oa. Länderfeststellungen/Berichten zur "Medizinischen Versorgung" ergibt sich ebenfalls, dass die für den Beschwerdeführer erforderliche Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland gegeben ist und ist es daher möglich, dass eine eventuell bereits angefangene Behandlung in Georgien fortgesetzt wird. Dass die medizinische Versorgung in Georgien möglicherweise schwerer zugänglich ist als in Österreich und auch nicht den gleichen Standard aufweist, stellt bei einer Ausweisung jedoch keine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar.Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Hinsichtlich eines allfälligen Rückführungshindernisses aufgrund seines Gesundheitszustandes sei einerseits auf die oben bereits gemachten diesbezüglichen Ausführungen hingewiesen, andererseits darauf, dass nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen können und wo grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Aus den oa. Länderfeststellungen/Berichten zur "Medizinischen Versorgung" ergibt sich ebenfalls, dass die für den Beschwerdeführer erforderliche Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland gegeben ist und ist es daher möglich, dass eine eventuell bereits angefangene Behandlung in Georgien fortgesetzt wird. Dass die medizinische Versorgung in Georgien möglicherweise schwerer zugänglich ist als in Österreich und auch nicht den gleichen Standard aufweist, stellt bei einer Ausweisung jedoch keine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Der Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001, 96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.

Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Soweit die mit einer Behandlung in Georgien verbundene finanzielle Belastung ins Treffen geführt wird, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass Sie auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Georgien schwierigere Verhältnisse vorfinden würden als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art. 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379; Behandlung im Kosovo).Soweit die mit einer Behandlung in Georgien verbundene finanzielle Belastung ins Treffen geführt wird, wird kein im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK wesentlicher Aspekt angesprochen. Dem Umstand schließlich, dass Sie auch unter medizinischen Gesichtspunkten in Georgien schwierigere Verhältnisse vorfinden würden als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379; Behandlung im Kosovo).

Großbritannien darf eine 34 Jahre alte Frau nach Uganda ausweisen, obwohl diese an Aids erkrankt ist. Dies stellte der Europäische Gerichtshof in Straßburg am Dienstag fest. Er wies damit eine Beschwerde der Frau gegen Großbritannien ab, wo diese wegen ihrer Erkrankung einen Antrag auf Asyl gestellt hatte. Die Uganderin verlor damit die letzte Etappe in einem zehnjährigen Rechtsstreit. Sie muss nun mit einer Abschiebung rechnen. Laut einem Gutachten von 1998 leidet die Frau an Aids in fortgeschrittenem Stadium und braucht intensive ärztliche Betreuung. Die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichte die Unterzeichnerstaaten nicht, die "sozio-ökonomischen Differenzen" gegenüber weniger entwickelten Ländern auszugleichen, heißt es in dem Urteil. Sie seien somit nicht verpflichtet, Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung "kostenlose und unbegrenzte ärztliche Betreuung" zu gewährleisten, entschieden die 17 Richter der Großen Kammer des Gerichtshofs. Eine solche Verpflichtung wäre eine "zu große Belastung" für die Unterzeichner der Menschenrechtskonvention. Im fraglichen Fall sei die Klägerin im Übrigen in einem "stabilen Zustand" und könne in ihrem Land die notwendigen Medikamente finden, stellte der Gerichtshof unter Berufung auf die WHO fest. Das Urteil gelte auch für ähnliche Fälle - selbst wenn es in den Ursprungsländern oft teuer und schwierig sei, die Arzneimittel zu finden. Urteil siehe: European Court of Human Rights, Grand Chamber - CASE OF N. v. THE UNITED KINGDOM (Application no. 26565/05) - Judgement, 27.05.2008, http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/portal.asp?sessionId=27448486&skin=hudoc-en&action=request.

Auch wenn es sich in im Fall des Beschwerdeführers (Anmerkung: Hepatitis C-Erkrankung) um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich.Auch wenn es sich in im Fall des Beschwerdeführers (Anmerkung: Hepatitis C-Erkrankung) um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich.

Bezüglich möglicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Durchführung der Abschiebung auf dem Luftweg (Linien- und Charterflüge) ist auf den Erlass der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 01.05.2007, Zahl:

BMI-EE2300/0054-II/2/b/07, zu verweisen, wonach gemäß Punkt 5.1 bei jeder Abschiebung auf dem Luftwege der betroffene Fremde möglichst unmittelbar, längstens jedoch 24 Stunden vor dem Abflug von einem Amtsarzt zu untersuchen ist. Die ärztliche Untersuchung hat die Beurteilungskriterien gemäß dem in der Anlage des Erlasses befindlichen Formulars Nr. 3 zu umfassen. Darin enthalten sind eine Anamnese, Messung von Blutdruck, Puls und Körpertemperatur, eine augenscheinliche Untersuchung von Rachen, Tuben und Trommelfell, ein Abhören von Herz und Lunge, ein Harnbefund, ein psychischer Befund und eine zusammenfassende Beurteilung.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt beim Beschwerdeführer, welcher sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, sowie infolge des fast siebenjährigen Aufenthaltes und der langjährigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ein Privatleben gem. Art. 8 EMRK und eine positive Integration in Österreich vor.Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt beim Beschwerdeführer, welcher sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, sowie infolge des fast siebenjährigen Aufenthaltes und der langjährigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ein Privatleben gem. Artikel 8, EMRK und eine positive Integration in Österreich vor.

Da aber eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, war auf Aspekte die Art. 8 EMRK berühren, nicht näher einzugehen.Da aber eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, war auf Aspekte die Artikel 8, EMRK berühren, nicht näher einzugehen.

Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass über eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof abgesprochen werden darf, wenn eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung vorgenommen wurde.Dies erfolgte im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass über eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof abgesprochen werden darf, wenn eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung vorgenommen wurde.

Dem Antrag auf amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für eine Bleiberechtsgewährung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 (Ausweisung). Welcher aus verfahrensökonomischen Gründen zur Ermöglichung einer nachfolgenden Antragstellung nach § 44 Abs 4 NAG bei der zuständigen Aufenthalts- und Fremdenpolizeibehörde gestellt wurde, konnte nicht entsprochen werden, da wie oben angeführt keine Zuständigkeit für den Asylgerichtshof besteht.Dem Antrag auf amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für eine Bleiberechtsgewährung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 (Ausweisung). Welcher aus verfahrensökonomischen Gründen zur Ermöglichung einer nachfolgenden Antragstellung nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG bei der zuständigen Aufenthalts- und Fremdenpolizeibehörde gestellt wurde, konnte nicht entsprochen werden, da wie oben angeführt keine Zuständigkeit für den Asylgerichtshof besteht.

Da der Beschwerdeführer in Österreich bereits längere Zeit berufstätig ist und die deutsche Sprache sehr gut beherrscht, stehen die Chancen für den Beschwerdeführer auf eine positive Erledigung seines Antrages nach § 44 Abs 4 NAG nach Ansicht des erkennenden Senates sehr gut.Da der Beschwerdeführer in Österreich bereits längere Zeit berufstätig ist und die deutsche Sprache sehr gut beherrscht, stehen die Chancen für den Beschwerdeführer auf eine positive Erledigung seines Antrages nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG nach Ansicht des erkennenden Senates sehr gut.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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