Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D11 417325-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 09 16.276-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2010, Zl. 09 16.276-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.
II. Der Berufungsantrag, die Ausweisung aus Österreich dauerhaft für unzulässig zu erklären, wird gem. § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Berufungsantrag, die Ausweisung aus Österreich dauerhaft für unzulässig zu erklären, wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 06.02.2008 legal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein, hielt sich in weiterer Folge legal mit einem "Schülervisum" (gültig bis 01.06.2008) im österreichischen Bundesgebiet auf und stellte - nach zwischenzeitlich erfolgter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum 01.12.2009 - am 30.12.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 06.02.2008 legal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein, hielt sich in weiterer Folge legal mit einem "Schülervisum" (gültig bis 01.06.2008) im österreichischen Bundesgebiet auf und stellte - nach zwischenzeitlich erfolgter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum 01.12.2009 - am 30.12.2009 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 30.12.2009 brachte sie in Begleitung eines Vertreters ihres Rechtsanwaltes vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Fluchtgründen Folgendes vor:
"Ich wollte Deutsch lernen und studieren. Mein Bruder ist Rechtsanwalt und hat die Oppositionspolitiker vertreten. Daraufhin wurde auch mir das Studium verweigert."
Bei den Personaldaten gab sie an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Georgien zu sein sowie der orthodoxen Glaubensrichtung und der georgischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Weiters gab sie unter anderem zu Protokoll, ihr Vater heiße XXXX, ihre Mutter XXXX und ihr Bruder XXXX. Ihre letzte Wohnadresse habe XXXX gelautet. Sie habe von 1988 bis 2000 in XXXX (Georgien) die Schule besucht und von 2007 bis 2008 als Volksschullehrerin gearbeitet.Bei den Personaldaten gab sie an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehörige von Georgien zu sein sowie der orthodoxen Glaubensrichtung und der georgischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Weiters gab sie unter anderem zu Protokoll, ihr Vater heiße römisch 40 , ihre Mutter römisch 40 und ihr Bruder römisch 40 . Ihre letzte Wohnadresse habe römisch 40 gelautet. Sie habe von 1988 bis 2000 in römisch 40 (Georgien) die Schule besucht und von 2007 bis 2008 als Volksschullehrerin gearbeitet.
Als Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen georgischen Reisepass, ausgestellt am XXXX auf den Namen der Beschwerdeführerin, Zl. XXXX, sowie den Nachweis der Aufenthaltsbewilligung (gültig bis 01.12.2009), ausgestellt vom XXXX, vor.Als Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen georgischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 auf den Namen der Beschwerdeführerin, Zl. römisch 40 , sowie den Nachweis der Aufenthaltsbewilligung (gültig bis 01.12.2009), ausgestellt vom römisch 40 , vor.
Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.05.2010 (mit beiliegender ärztlicher Bestätigung) wurde die belangte Behörde über die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin informiert.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 16.09.2010 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, am XXXX ihren Sohn XXXX zur Welt gebracht zu haben. Vater des Kindes sei XXXX, ein georgischer Staatsbürger. Dieser sei derzeit in Schubhaft [Anm.: der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 18.12.2009, GZ D11 231490-4/2008/22E, die Beschwerde des Kindsvaters gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes ab] und habe ein Bleiberecht beantragt. Seit ungefähr zwei Jahren lebe sie mit ihm zusammen.Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 16.09.2010 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, am römisch 40 ihren Sohn römisch 40 zur Welt gebracht zu haben. Vater des Kindes sei römisch 40 , ein georgischer Staatsbürger. Dieser sei derzeit in Schubhaft [Anm.: der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 18.12.2009, GZ D11 231490-4/2008/22E, die Beschwerde des Kindsvaters gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes ab] und habe ein Bleiberecht beantragt. Seit ungefähr zwei Jahren lebe sie mit ihm zusammen.
Grund ihrer Ausreise aus Georgien sei gewesen, dass ihr Vater in Georgien Probleme gehabt habe und ihr geholfen habe, das Visum zu erlangen und nach Österreich zu kommen. Sie habe sich erst nach Ablauf des Visums entschieden, einen Antrag auf Internationalen Schutz zu stellen.
Sie sei 11 Jahre lang in der Schule gewesen, dann habe sie an einem Institut studiert und die Ausbildung zu einer Volksschullehrerin absolviert, diese Ausbildung habe vier Jahre lang gedauert. Sie habe zwar nicht als Volksschullehrerin, aber zehn Monate lang als Psychologin in einem Kindergarten gearbeitet.
Sie habe folgende Angehörige in Georgien: ihre Eltern und einen Bruder. Später habe sie erfahren, dass sie adoptiert worden sei, und habe Kontakt zu ihrem leiblichen Vater aufgenommen. Der Kontakt bestehe nicht mehr, da er vermutlich im Gefängnis sei. Ihr Adoptivvater sei Unternehmer (Parkettfabrik), ihr Bruder Rechtsanwalt, ihre Adoptivmutter Hausfrau.
Ihr leiblicher Vater habe ihr im Jahr 2007 mitgeteilt, dass sie Georgien verlassen solle.
Seit sie im Jahr 2000 zu ihrem leiblichen Vater gezogen sei, habe sie zu ihren Adoptiveltern nur noch telefonischen Kontakt. Es gebe keine Unterlagen über die Adoption, sie habe es von einer Nachbarin erfahren. Sie glaube nicht, dass sie von ihren Adoptiveltern Unterlagen beibringen könne, da diese es verheimlicht hätten. Es existiere kein Dokument über die Adoption.
Sie habe die Adoptivmutter aufgefordert, alles zu erzählen, und habe erfahren, dass diese sich mit der leiblichen Mutter getroffen habe, als die Beschwerdeführerin einen Monat alt gewesen sei, und die Beschwerdeführerin in weiterer Folge adoptiert habe. In weiterer Folge habe sie nach ihrem Vater und ihrer Mutter gesucht.
Befragt, wie sie dabei vorgegangen sei, gab sie an, ein Freund aus ihrer Schule habe ihr dabei geholfen, Erneut befragt, wie sie konkret vorgegangen sei, erwiderte die Beschwerdeführerin zunächst wörtlich: "Ich kann es nicht so konkret sagen", ihre (Adoptiv-)Mutter habe gewusst, dass ihre leibliche Mutter aus Westgeorgien gewesen sei. Auf die Frage "Und dann?" antwortete die Beschwerdeführerin, so hätten sie dann ihren Vater gefunden.
Auf die Frage des einvernehmenden Organs, ob sie das nicht besser erklären könne, wiederholte die Beschwerdeführerin, ein Freund aus der Schule habe ihr geholfen. Ihre Adoptivmutter sei aus demselben Dorf wie ihre Mutter gewesen, doch sei die leibliche Mutter bereits verstorben und so habe sie sich entschieden, nach ihrem leiblichen Vater zu suchen, den sie dann in Tbilisi gefunden habe.
Dies sei im Jahr 2000 gewesen, an das Datum könne sie sich nicht erinnern, es sei im Sommer gewesen. Ihr leiblicher Vater heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Ihre Adoptiveltern seien XXXX und XXXX, erstere geboren am XXXX, zweiterer geboren am XXXX. Ihre Adoptiveltern seien in XXXX wohnhaft. Ihr Vater habe in XXXX gelebt, die genaue Adresse sei ihr unbekannt, an der linken Seite des Flusses XXXX. Von 2001 bis zu ihrer Ausreise habe sie dort gewohnt.Dies sei im Jahr 2000 gewesen, an das Datum könne sie sich nicht erinnern, es sei im Sommer gewesen. Ihr leiblicher Vater heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Ihre Adoptiveltern seien römisch 40 und römisch 40 , erstere geboren am römisch 40 , zweiterer geboren am römisch 40 . Ihre Adoptiveltern seien in römisch 40 wohnhaft. Ihr Vater habe in römisch 40 gelebt, die genaue Adresse sei ihr unbekannt, an der linken Seite des Flusses römisch 40 . Von 2001 bis zu ihrer Ausreise habe sie dort gewohnt.
Befragt, warum sie die Adresse dann nicht kenne, erklärte die Beschwerdeführerin, die Straße habe keinen Namen gehabt, sie wisse es nicht. Die Dörfer dort hätten keine Adressen.
Befragt, welche Adresse sie auf der Uni bekannt gegeben habe, gab die Beschwerdeführerin zur Antwort, sie habe die Adresse ihrer Adoptiveltern angegeben.
Fluchtgrund sei gewesen, dass ihr leiblicher Vater Probleme in Georgien gehabt habe. Er sei Spion gewesen und habe Informationen von Georgien nach Russland und von Russland nach Georgien gebracht. Er habe erfahren, dass beide Seiten erfahren hätten, dass er Informationen habe. Er habe ihr dann empfohlen auszureisen, um zu verhindern, dass sie in Haft genommen werde. Sie habe aber nichts gewusst, außer dass er eine Waffe im Keller gehabt habe.
Sie habe nun alle Fluchtgründe genannt.
Ihr selbst sei nichts Konkretes zugestoßen, sie habe aber bemerkt, dass die Russen sie beschattet hätten. Dies habe sie bemerkt, da sie einen Hund gehabt hätten, welcher gebellt habe. Außerdem habe sie beim Einkaufen bemerkt, dass Uniformierte vom Auto aus sie überwacht hätten. Sie hätten russische Uniformen getragen. Eines Tages hätten sie den Hund getötet, dieser sei an einer Vergiftung gestorben.
Sie wisse nicht, ob ihr Vater in Haft sei, sie glaube es aber. Als sie zuletzt mit ihm telefoniert habe, sei er bereits in Haft gewesen. Sie wisse nicht genau, wer ihren Vater festgenommen habe, vielleicht Russen, denn ihr Vater sei Georgier.
Sie könne aber nicht zB in Tbilisi leben, denn auch die Georgier hätten ihn verfolgt. Man habe im Innenministerium erfahren, dass er Informationen aus Georgien geliefert habe. Das alles wisse sie von ihrem Vater, er habe es ihr vor der Ausreise erzählt.
Sie glaube, er sei Jurist gewesen, sie könne es deswegen nicht genau sagen, weil er öfters für einige Tage nach Tbilisi gefahren sei und nur gesagt habe, dass er geschäftlich unterwegs sei. Er habe auch eine Lebensgefährtin gehabt und sehr gut für diese und die Beschwerdeführerin gesorgt. Er habe ihr alles erzählt, damit sie ausreisen könne. Sie wisse nicht, woher er dies gewusst habe. Sie wisse auch nicht, warum er dann nicht selbst ausgereist sei.
Sie habe Angst zurückzugehen, da man glauben werde, sie wisse etwas.
Sie habe von 2000 bis 2001 im Kindergarten gearbeitet. Dieser sei in einer Autofabrik und privat gewesen. Danach habe sie nichts mehr gearbeitet.
Auf Vorhalt, sie habe bei der Erstbefragung als Fluchtgrund lediglich angegeben, dass ihr Bruder als Rechtsanwalt für Oppositionspolitiker arbeite und man sie daher am Studium gehindert habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dies sei auch der Fall gewesen, Hauptgrund sei aber das, was sie jetzt erzählt habe.
Erneut befragt, ob die Tätigkeiten ihres Bruders überhaupt ein Thema für den Asylantrag seien, gab die Beschwerdeführerin wörtlich zu Protokoll: "Nein, wegen meines Bruders habe ich keine Probleme."
Außer ihrem Lebensgefährten habe sie keine familiären Anknüpfungspunkte an Österreich, sie verstehe alles auf Deutsch Gesprochene, habe aber noch grammatikalische Probleme. Sie wolle in Österreich bleiben und nicht nach Georgien zurück. Den Lebensunterhalt bestreite sie durch Unterstützungen ihres Mannes, der legal in einem Restaurant gearbeitet habe.
Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichte sie, sie kenne sich aus. Sie wolle keine weiteren Angaben zur Begründung ihres Asylantrages machen.
Sie könne dorthin, wo ihr (leiblicher) Vater gelebt habe, nicht mehr zurückkehren. Sie habe zu den Adoptiveltern keinen so guten Kontakt mehr und würde daher auf der Straße stehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 09 16.276-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung wurde hingegen nicht ausgesprochen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin habe keine Gefährdung ihrer Person in Georgien glaubhaft machen können. Die Angaben bei der Antragstellung seien widersprüchlich zu jenen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, somit sei das Vorbringen komplett ausgetauscht worden. Die Beschwerdeführerin habe keinesfalls plausibel schildern können, wie sich ihre Suche nach dem leiblichen Vater gestaltet habe. Die legale und ungehinderte Ausreise der Beschwerdeführerin aus Georgien indiziere, dass es kein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe überdies ihren Antrag erst beinahe zwei Jahre nach ihrer Einreise gestellt, sie hätte über ihren Lebensgefährten, einen Asylwerber, in Erfahrung bringen können, wie man im Falle eines Asylantrages vorgehen müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Eine Ausweisung sei nur zusammen mit ihrem Lebensgefährten durchführbar, weswegen die Beschwerdeführerin nicht alleine mit dem Kind zurückkehren werde und seitens der belangten Behörde keine Ausweisungsentscheidung ausgesprochen werde.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 09 16.276-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung wurde hingegen nicht ausgesprochen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien und stellte die Identität sowie die georgische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin habe keine Gefährdung ihrer Person in Georgien glaubhaft machen können. Die Angaben bei der Antragstellung seien widersprüchlich zu jenen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, somit sei das Vorbringen komplett ausgetauscht worden. Die Beschwerdeführerin habe keinesfalls plausibel schildern können, wie sich ihre Suche nach dem leiblichen Vater gestaltet habe. Die legale und ungehinderte Ausreise der Beschwerdeführerin aus Georgien indiziere, dass es kein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe überdies ihren Antrag erst beinahe zwei Jahre nach ihrer Einreise gestellt, sie hätte über ihren Lebensgefährten, einen Asylwerber, in Erfahrung bringen können, wie man im Falle eines Asylantrages vorgehen müsse. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde. Eine Ausweisung sei nur zusammen mit ihrem Lebensgefährten durchführbar, weswegen die Beschwerdeführerin nicht alleine mit dem Kind zurückkehren werde und seitens der belangten Behörde keine Ausweisungsentscheidung ausgesprochen werde.
Mit Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 10 07.415-BAW, wies das Bundesasylamt auch den Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag zudem bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 14.12.2010, Zl. 10 07.415-BAW, wies das Bundesasylamt auch den Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 idgF (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag zudem bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
Beide Bescheide wurden am 20.12.2010 durch persönliche Übergabe an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
Gegen diese Bescheide wendet sich die fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 03.01.2011, in welcher zusammengefasst erneut ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland aufgrund der Doppelspionagetätigkeit ihres Vaters verlassen. Dieser sei nach der Ausreise der Beschwerdeführerin verhaftet worden und sei seither verschwunden. Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin verhaftet und durch Folter zu einer passenden Aussage gezwungen werden. Ihr Lebensgefährte verdiene etwas Geld durch Gelegenheitsarbeiten und komme auch für ihren Lebensunterhalt und jenen des gemeinsamen Kindes auf. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien habe sie keine Unterkunft und wäre alleine auf sich gestellt. Sie habe mit ihren Adoptiveltern gebrochen und habe, seitdem sie zu ihrem leiblichen Vater gezogen sei, keinen Kontakt mehr. Sie stünde völlig mittellos mit einem Kind im Säuglingsalter auf der Straße. Hier in Österreich werde sie von ihrem Lebensgefährten versorgt. Das gemeinsame Kind habe seine lebensbedrohliche Versorgung in Georgien als Asylgrund vorzubringen und berufe sich im übrigen auf das Vorbringen der Mutter. Es werde beantragt, den vorliegenden Bescheid ersatzlos aufzuheben und "internationalen Schutz in eventu subsidiären Schutz" zu gewähren und jedenfalls die Ausweisung aus Österreich dauerhaft für unzulässig zu erklären.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.12.2009) eine ausführliche Einvernahme am 16.09.2010 durchgeführt. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen finden in einer nicht zu beanstandenden Weise ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
1.1 Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde für das gegenständliche Verfahren zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den herangezogenen Länderberichten weder vor der belangten Behörde noch in ihrer Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
1.2 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an: Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Georgien einer wie immer gearteten landesweiten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.
2. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, in der sie von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen ist, ist aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
2.1 Die Beschwerdeführerin stellte ihren Antrag auf Internationalen Schutz erst vier Wochen nach Ablauf ihres "Schülervisums" (dessen ursprüngliche Gültigkeitsdauer sie von 01.06.2008 auf 01.12.2009 verlängern ließ). Der erkennende Senat folgt zum einen der Beweiswürdigung der belangten Behörde dahingehend, dass eine um beinahe zwei Jahre verzögerte Antragstellung die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in nicht unbeträchtlicher Weise belastet, und kann zum anderen weder nachvollziehen, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits anstelle der Verlängerung des "Schülervisums" einen Antrag auf Internationalen Schutz stellte, noch, warum die tatsächliche Antragstellung letztlich erst vier Wochen nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erfolgte.
Auch der komplette Austausch des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung, wo sie lediglich die juristische Unterstützung der georgischen Opposition durch ihren als Anwalt tätigen Bruder und die Verweigerung ihrer Zulassung zu einem Studium als Fluchtgrund zu Protokoll gab, und der Einvernahme vor der belangten Behörde, wo sie die (Doppel)Spionagetätigkeit ihres leiblichen Vaters als Fluchtgrund ins Treffen führte, lässt massiv an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln, die zudem bereits zum Zeitpunkt der Erstbefragung rechtsfreundlich vertreten war und somit - ergänzend zur entsprechenden Belehrung durch die belangte Behörde - umfassend hinsichtlich der Notwendigkeit wahrer Angaben instruiert gewesen sein musste. Daher fällt aus Sicht des erkennenden Senates besonders negativ ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung bzw. Erstbefragung eine in weiterer Folge ausdrücklich als unwahr ("Nein, wegen meines Bruders habe ich keine Probleme") qualifizierte Verfolgungsbehauptung zu Protokoll gab.
Der erkennende Senat folgt der Beweiswürdigung weiters dahingehend, dass es tatsächlich in keiner Weise plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklicher und kritischer Befragung mit lediglich einigen wenigen, höchst vagen Sätzen ihre behauptetermaßen erfolgreiche Suche nach den leiblichen Eltern beschreiben konnte ("Ich kann es nicht so konkret sagen").
Ganz generell fielen dem erkennenden Senat auch weitere kleinere, wenngleich nicht unerhebliche Widersprüche in der Darstellung der Lebensumstände und -daten der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auf: So gab sie bei der Erstbefragung an, ihr Adoptivvater sei am XXXX geboren, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde datierte sie den Geburtstag des Adoptivvaters hingegen mit 05.05.1955 (somit abweichender Tag und abweichendes Jahr). Obwohl die Beschwerdeführerin weiters ausdrücklich zu Protokoll gab, sie sei nach erfolgreicher Auffindung ihres leiblichen Vaters zu diesem nach XXXX gezogen, wo sie etwa sieben Jahre bis zur Ausreise verbracht habe, gab sie bei der Erstbefragung die Adresse der Adoptiveltern in XXXX als letzte Wohnadresse an. Weiters gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung bei den Personaldaten an, sie habe von 2007 bis 2008 als Volksschullehrerin gearbeitet, während sie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde den Tätigkeitszeitraum mit den Jahren 2000 bis 2001 angab, danach habe sie nicht mehr gearbeitet. Schließlich gab sie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auf die Frage nach der Adresse des leiblichen Vaters zunächst an, sie könne die genaue Adresse nicht zu Protokoll geben, er habe an der linken Seite des Flusses XXXX gewohnt. Erst auf die Anmerkung, diese Unkenntnis sei angesichts eines etwa siebenjährigen Aufenthaltes an dieser Adresse unglaubwürdig, erklärte die Beschwerdeführerin, die Dörfer hätten keine Adresse. Wäre letztere Erklärung zutreffend [Anm. was jedoch für die XXXX mit - vor dem Krieg - 30.000 Einwohnern jedenfalls nicht zutrifft], so ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin diese Erklärung für ihre Unkenntnis der genauen Adresse nicht gleich abgab, sondern im Gegenteil zunächst zu Protokoll gab: "Die genaue Adresse weiß ich nicht."Ganz generell fielen dem erkennenden Senat auch weitere kleinere, wenngleich nicht unerhebliche Widersprüche in der Darstellung der Lebensumstände und -daten der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auf: So gab sie bei der Erstbefragung an, ihr Adoptivvater sei am römisch 40 geboren, bei der Einvernahme vor der belangten Behörde datierte sie den Geburtstag des Adoptivvaters hingegen mit 05.05.1955 (somit abweichender Tag und abweichendes Jahr). Obwohl die Beschwerdeführerin weiters ausdrücklich zu Protokoll gab, sie sei nach erfolgreicher Auffindung ihres leiblichen Vaters zu diesem nach römisch 40 gezogen, wo sie etwa sieben Jahre bis zur Ausreise verbracht habe, gab sie bei der Erstbefragung die Adresse der Adoptiveltern in römisch 40 als letzte Wohnadresse an. Weiters gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung bei den Personaldaten an, sie habe von 2007 bis 2008 als Volksschullehrerin gearbeitet, während sie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde den Tätigkeitszeitraum mit den Jahren 2000 bis 2001 angab, danach habe sie nicht mehr gearbeitet. Schließlich gab sie bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auf die Frage nach der Adresse des leiblichen Vaters zunächst an, sie könne die genaue Adresse nicht zu Protokoll geben, er habe an der linken Seite des Flusses römisch 40 gewohnt. Erst auf die Anmerkung, diese Unkenntnis sei angesichts eines etwa siebenjährigen Aufenthaltes an dieser Adresse unglaubwürdig, erklärte die Beschwerdeführerin, die Dörfer hätten keine Adresse. Wäre letztere Erklärung zutreffend [Anm. was jedoch für die römisch 40 mit - vor dem Krieg - 30.000 Einwohnern jedenfalls nicht zutrifft], so ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin diese Erklärung für ihre Unkenntnis der genauen Adresse nicht gleich abgab, sondern im Gegenteil zunächst zu Protokoll gab: "Die genaue Adresse weiß ich nicht."
Auch die eigentliche Fluchtgeschichte wurde von der Beschwerdeführerin höchst vage und lebensfremd dargestellt, insbesondere ist es völlig lebensfremd und in keiner Weise nachvollziehbar, warum ein der (Doppel-)Spionage verdächtiger Agent zwar angeblich weiß, dass er verhaftet werden soll, jedoch selbst keinerlei Maßnahmen trifft, um selbst unterzutauchen. Widersprüchlich gab die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde weiters sowohl an, sie wisse nicht, ob ihr Vater in Haft sei, als auch, dass er in Haft sei, da sie mit ihm telefoniert habe, als er in Haft gewesen sei.
Dieser letztgenannte Punkt konnte seitens des erkennenden Senates unter Gesamtbetrachtung des übrigen Vorbringens jedoch keinesfalls nachvollzogen werden. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein kurz vor der Festnahme stehender Doppelagent sich zum einen umfassend um die Sicherheit seiner Tochter bemüht und ihre Ausreise in die Wege leitet und zum anderen Telefongespräche mit seiner Tochter von der Haft aus führt und so die Aufmerksamkeit des georgischen Sicherheitsapparates auf seine Tochter lenkt.
Dieses widersprüchliche Bild wird im übrigen durch die Beschwerde nicht aufgeklärt, sondern sogar noch verstärkt, da seitens der Beschwerdeführerin nunmehr behauptet wird, ihr Vater sei nach seiner Verhaftung verschwunden. Somit entscheidet sich die Beschwerdeführerin zwar für die Gewissheit einer Verhaftung, erklärt aber nicht, wieso sie dann mit ihm habe telefonieren können. Abgesehen davon unterließ es die Beschwerdeführerin, ihre von der belangten Behörde als unglaubwürdig angesehene Lebensgeschichte (zB mangelnde Glaubwürdigkeit des Auffindens des leiblichen Vaters) zu ergänzen, im Detail zu präzisieren oder der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides entsprechend substantiiert entgegen zu treten.
Zuletzt schließt sich der erkennende Senat der Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach die ungehinderte und legale Ausreise der Beschwerdeführerin mittels Flugzeug nach der Verhaftung ihres Vaters jegliches Interesse der Republik Georgien an der Person der Beschwerdeführerin vermissen lässt, vollinhaltlich an.
2.2. Zusammenfassend geht der erkennende Senat davon aus, dass die dargelegten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben zur Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin in ihrer Qualität und ihrem Ausmaß nicht mit Missverständnissen, mit der Nervosität oder der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin in der Einvernahme erklärt werden können. Somit kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
2.3 Auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin jegliche Grundversorgung verwehrt bliebe (insbesondere nach Zuerkennung einer Sozialunterstützung, S. 36 des angefochetenen Bescheides). Substantiierte Zweifel an einer ausreichenden Grundversorgung durch den georgischen Staat wurden seitens des Beschwerdeführers weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geäußert. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verkennt nicht die angespannte und schwierige Situation alleinstehender Frauen mit Kind in Georgien und folgt somit auch dem diesbezüglichen Hinweis in der Beschwerde, hält jedoch - auch in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - fest, dass eine alleinige Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Georgien ohne ihren Lebensgefährten im Lichte des Art 8 MRK unwahrscheinlich erscheint, weswegen im vorliegenden Fall von der belangten Behörde keine Ausweisungsentscheidung ausgesprochen wurde. Selbst im - unwahrscheinlichen - Fall der alleinigen Rückkehr der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes bleibt es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin unbenommen, von Österreich aus auch weiterhin zum Unterhalt seines Kindes und der Beschwerdeführerin beizutragen, so wie dies - laut ausdrücklichem Beschwerdevorbringen - bereits jetzt der Fall ist, zumal die Kaufkraft des Euro in Georgien um ein Vielfaches höher wäre (vgl. Seite 37 des angefochtenen Bescheides, wonach in Georgien das offizielle Existenzminimum für eine vierköpfige Familie insgesamt bei umgerechnet etwa 100 Euro liegt). Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin - und auch hierin war der belangten Behörde zu folgen - offen, entweder auf Basis ihrer akademischen Ausbildung zur Volksschullehrerin oder am sonstigen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, auch wenn diese ihrer Ausbildung nicht entsprechen, keine besondere Fähigkeiten erfordern oder wenig attraktiv sein sollte.2.3 Auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführerin jegliche Grundversorgung verwehrt bliebe (insbesondere nach Zuerkennung einer Sozialunterstützung, S. 36 des angefochetenen Bescheides). Substantiierte Zweifel an einer ausreichenden Grundversorgung durch den georgischen Staat wurden seitens des Beschwerdeführers weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde geäußert. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verkennt nicht die angespannte und schwierige Situation alleinstehender Frauen mit Kind in Georgien und folgt somit auch dem diesbezüglichen Hinweis in der Beschwerde, hält jedoch - auch in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - fest, dass eine alleinige Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind nach Georgien ohne ihren Lebensgefährten im Lichte des Artikel 8, MRK unwahrscheinlich erscheint, weswegen im vorliegenden Fall von der belangten Behörde keine Ausweisungsentscheidung ausgesprochen wurde. Selbst im - unwahrscheinlichen - Fall der alleinigen Rückkehr der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes bleibt es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin unbenommen, von Österreich aus auch weiterhin zum Unterhalt seines Kindes und der Beschwerdeführerin beizutragen, so wie dies - laut ausdrücklichem Beschwerdevorbringen - bereits jetzt der Fall ist, zumal die Kaufkraft des Euro in Georgien um ein Vielfaches höher wäre vergleiche Seite 37 des angefochtenen Bescheides, wonach in Georgien das offizielle Existenzminimum für eine vierköpfige Familie insgesamt bei umgerechnet etwa 100 Euro liegt). Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin - und auch hierin war der belangten Behörde zu folgen - offen, entweder auf Basis ihrer akademischen Ausbildung zur Volksschullehrerin oder am sonstigen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, auch wenn diese ihrer Ausbildung nicht entsprechen, keine besondere Fähigkeiten erfordern oder wenig attraktiv sein sollte.
Darüber hinaus schließt sich der erkennende Senat der Beweiswürdigung der belangten Behörde an, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über ihren familiären Rückhalt verfügt. Zum einen war ihre Darstellung der behaupteten Adoption äußerst unglaubwürdig, zum anderen verstärkte sich das Bild der Unglaubwürdigkeit auch durch die Beschwerde, in welcher ein völliger Bruch mit den Adoptiveltern behauptet und jeglicher Kontakt ab dem Zeitpunkt der vorgebrachten Übersiedlung zum leiblichen Vater bestritten wird, während die Beschwerdeführerin noch vor der belangten Behörde mehrere telefonische Kontakte zu ihren Eltern angab. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über ihren familiären Rückhalt verfügt.
2.4 Aus all diesen Gründen konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien einer lebensbedrohlichen wirtschaftlichen Notsituation aktuell ausgesetzt wäre.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Im Falle wirtschaftlich motivierter Flucht kann von Asylrelevanz nur gesprochen werden, wenn es zu einem Entzug der Lebensgrundlage gekommen ist (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0380).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Im Falle wirtschaftlich motivierter Flucht kann von Asylrelevanz nur gesprochen werden, wenn es zu einem Entzug der Lebensgrundlage gekommen ist vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/01/0380).
Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin zum einen mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Zum anderen erreicht das Ausmaß der behaupteten wirtschaftlichen Zwangslage nicht asylrelevantes Niveau, von einem Entzug der Lebensgrundlage kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin zum einen mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht gelungen, objektive Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Zum anderen erreicht das Ausmaß der behaupteten wirtschaftlichen Zwangslage nicht asylrelevantes Niveau, von einem Entzug der Lebensgrundlage kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.
3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.1 Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.3.1 Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihren behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens auf ihre unzureichende wirtschaftliche Situation als alleinstehende Frau mit Kind hinweist, lassen diese Ausführungen eine konkrete Darstellung einer exzeptionellen Gefährdungssituation vermissen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine akademische Ausbildung zur Volksschullehrerin, ist prinzipiell gesund und arbeitsfähig und verfügt über familiäre Unterstützung (vgl. oben 2.3).3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens auf ihre unzureichende wirtschaftliche Situation als alleinstehende Frau mit Kind hinweist, lassen diese Ausführungen eine konkrete Darstellung einer exzeptionellen Gefährdungssituation vermissen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine akademische Ausbildung zur Volksschullehrerin, ist prinzipiell gesund und arbeitsfähig und verfügt über familiäre Unterstützung vergleiche oben 2.3).
3.3.3 Auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin steht ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch die sonstigen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Georgien stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen der Beschwerdeführerin dar; substantiierte Zweifel an der allgemeinen, derzeit stabilen Lage in Georgien ergaben sich weder aus dem Vorbringen bzw. der Beschwerde der Beschwerdeführerin noch aus den Länderberichten bzw. dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes.3.3.3 Auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin steht ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Auch die sonstigen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Georgien stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen der Beschwerdeführerin dar; substantiierte Zweifel an der allgemeinen, derzeit stabilen Lage in Georgien ergaben sich weder aus dem Vorbringen bzw. der Beschwerde der Beschwerdeführerin noch aus den Länderberichten bzw. dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.Die Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher nicht zu beanstanden.
3.4 Die belangte Behörde hat keine Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt, da im rechtskräftig (negativ) abgeschlossenen Asylverfahren des Lebensgefährten (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009, GZ D 11 231490-4/2008/22E) aufgrund der anzuwendenden (alten) Rechtslage keine Ausweisung des Lebensgefährten verfügt wurde, weswegen eine (alleinige) Ausweisung der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer durch Art 8 MRK geschützten Interessen bedeutet hätte.3.4 Die belangte Behörde hat keine Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt, da im rechtskräftig (negativ) abgeschlossenen Asylverfahren des Lebensgefährten (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009, GZ D 11 231490-4/2008/22E) aufgrund der anzuwendenden (alten) Rechtslage keine Ausweisung des Lebensgefährten verfügt wurde, weswegen eine (alleinige) Ausweisung der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer durch Artikel 8, MRK geschützten Interessen bedeutet hätte.
Somit ist die Frage einer allfälligen Unzulässigkeitserklärung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand der Kognitionsbefugnis des Asylgerichtshofes, weswegen der diesbezügliche Beschwerdeantrag als unzulässig zurückzuweisen war.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen einer umfassenden Einvernahme ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Schlagworte
alleinstehende Frau, Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
11.02.2011