TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/18 C1 417132-1/2011

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Veröffentlicht am 18.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C1 417132-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Igáli-Igálffy, vom 16.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 09.701-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Igáli-Igálffy, vom 16.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, Zl. 10 09.701-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG abgewiesen.

Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste illegal in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im erstinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund betreffend zusammengefasst an, sie habe in ihrem Heimatland eine Möbelfabrik geführt und sei diese am 13.09.2010 abgebrannt. Bei dem Vorfall seien drei Fabrikarbeiter ums Leben gekommen und sei von der Beschwerdeführerin eine sehr hohe Schadenersatzzahlung gefordert bzw. über sie eine sehr hohe Geldstrafe verhängt worden. Sie habe schließlich das Land verlassen, um einer Verhaftung durch die Polizei zu entgehen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchteil III.). Der Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben der Beschwerdeführerin wieder und stellte fest, dass die Antragstellerin chinesische Staatsangehörige und illegal ins Bundesgebiet eingereist sei. Die Antragstellerin sei gesund und verfüge in China sowohl über Arbeitserfahrung als auch soziale Verbindungen (Vater, zwei Söhne, Schwester und geschiedener Ehegatte). Die belangte Behörde traf des Weiteren aktuelle Feststellungen zur Lage in der VR China und führte im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes aus:

"Seitens der Behörde wurde über Ihr dargelegtes Gefährdungsszenario Beweis durch eine Internet-Recherche erhoben, Ihr Vorbringen wurde vom beauftragten Rechercheur einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurden sämtliche lokale Medien überprüft, welche über einen derartigen Vorfall berichten müssten und konnte dabei festgestellt werden, dass kein derartiger Bericht vorgefunden werden konnte. Folgende Medien müssten jedoch über einen derartigen Vorfall berichten:

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXX)römisch 40 )

XXXXrömisch 40

Auch konnten keine derartigen Berichte in den online Archiven vorgefunden werden. Da Sie jedoch deutlich behaupteten, dass von diesem Vorfall konkret "in den Tageszeitungen in XXXX berichtet" worden wäre, muss Ihr recherchiertes Vorbringen somit als offensichtlich unglaubhaft gewertet werden. Die wesentlichen Teile des im Akt aufliegenden Rechercheergebnisses wurde Ihnen in Ihrer Einvernahme vor dem BAW vorgehalten, jedoch konnten Sie das Ergebnis des Recherchebeauftragten in keinster Weise erschüttern bzw. Beweismittel vorlegen, welche Ihre Angaben bestätigen. Ihre Angaben sind somit den ermittelten Tatsachen gravierend widersprüchlich und somit nicht glaubhaft.Auch konnten keine derartigen Berichte in den online Archiven vorgefunden werden. Da Sie jedoch deutlich behaupteten, dass von diesem Vorfall konkret "in den Tageszeitungen in römisch 40 berichtet" worden wäre, muss Ihr recherchiertes Vorbringen somit als offensichtlich unglaubhaft gewertet werden. Die wesentlichen Teile des im Akt aufliegenden Rechercheergebnisses wurde Ihnen in Ihrer Einvernahme vor dem BAW vorgehalten, jedoch konnten Sie das Ergebnis des Recherchebeauftragten in keinster Weise erschüttern bzw. Beweismittel vorlegen, welche Ihre Angaben bestätigen. Ihre Angaben sind somit den ermittelten Tatsachen gravierend widersprüchlich und somit nicht glaubhaft.

Zu Ihren beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen ist auch folgendes festzuhalten:

Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesasylamt ebenfalls nicht gelungen, ein fundiertes und konkret nachvollziehbares bzw. auch in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen.

Ihr Vorbringen war bereits in zentralen Punkten gravierend widersprüchlich: So brachten Sie am 17.10.2010 vor, dass Sie deswegen von der Polizei festgenommen werden sollten, da Sie für den Brand verantwortlich gemacht worden wären, da man die Ursache nicht ausfindig machen konnte und drei Menschen ums Leben gekommen seien. Folglich brachten Sie gegenteilig vor, dass Sie wegen des Brandes einen Schadenersatz zahlen sollten und im Falle einer Zahlungsunfähigkeit erst festgenommen werden sollten. Ihr Vorbringen ist bereits in zentralen Punkten deutlich widersprüchlich.

Sie erklärten auch am 17.10.2010, dass Sie konkret einmal seitens der Polizei befragt worden seien, danach wollte man Sie festnehmen. Folglich gaben Sie an, dass die Polizei Sie doch zwei Mal befragt hätte. Am 17.10.2010 und auch am 21.10.2010 erklärten Sie, dass der Brand genau am 13.09.2010, gegen 02.00 Uhr stattgefunden hätte, am 01.12.2010 erklärten Sie, dass der Brand in der Früh, so zwischen 03.00 und 04.00 Uhr gewesen sei. Da dieser Umstand das zentrale Vorbringen darstellt sowie das fluchtauslösende Moment, sind die abweichenden Zeitdarstellungen keinesfalls plausibel. Völlig widersprüchlich vor allem war Ihr Vorbringen, dass man die Ursache des Brandes erst nicht gefunden hätte und dann, dass eine Zigarette den Brand verursacht hätte. Wären ihre Angaben wahr, so hätten Sie die Ursache des Brandes (und somit ein wesentlicher Punkt Ihres Vorbringens) gleichlautend vorgebracht. Warum folglich Sie für den Brand verantwortlich gemacht werden konnten, wo es doch mehr als offensichtlich erscheint, dass einer der in der Fabrik befindlichen Arbeiter diesen Brand verursacht haben könnte, konnten Sie ebenfalls nicht plausibel vorbringen.

Deutlich unterschiedliche Angaben sind auch zu erkennen, wenn Sie erst behaupteten, dass Sie konkret einen Schadenersatz von 300.000.- ¿ an die Verbliebenen zahlen sollten, welche Sie unmöglich bezahlen konnten (siehe AS 47). Am 01.12.2010 hingegen brachten Sie vor, dass Sie eine Gesamtschadenssumme von 2 Millionen RMB zu zahlen hätten, Sie besserten dann auf "etwas mehr als zwei Millionen RMB" aus. Eine konkrete Summe konnten Sie - trotz einer konkreten Schadenersatzforderung - nicht nennen.

Zu Ihrer generellen Behauptung, selbstständig gewesen zu sein und eine Möbelfabrik gehabt zu haben, wird angeführt, dass Sie bereits nicht grundlegendste Umstände über eine Möbelfabrik wussten, so wussten Sie nicht einmal, aus welchen Berufssparten sich Ihre Arbeiter zusammensetzen müssen, Sie erwähnten pauschal, dass es erst "Tischler" seien, dann "auch Mechaniker". Sie kannten offensichtlich gar nicht den Bedarf in einer Möbelfabrik nach Polsterer, Lackierer oder gar Näherinnen. Auch waren Sie nicht in der Lage, konkret der Behörde die Aufteilung der Arbeiter in diverse Sparten zu nennen. Ihre lapidare Angabe, dass auch die Arbeiter "selbst alles machen" würden, darf mehr als bezweifelt werden, Sie konnten den Ablauf der Produktion einer Fabrik nicht ansatzweise plausibel vorbringen ("sie machen das sich aus, wer was macht" und wäre es betriebswirtschaftlich sinnvoll, als Inhaberin und Leiterin einer Fabrik die genauen Arbeitsabläufe und Tätigkeiten der Arbeiter festzulegen und diese auch benennen zu können.

Sie gaben weiters an, dass Sie als Leiterin der Fabrik konkret aufschreiben würden, wie viel die Kosten seien, die Ausgaben, Materialkosten, Bearbeitungskosten, wie viel Sie konkret "vom Kunden verlangen" könnten. Auf die konkrete Frage nach Preiskalkulation (welche Sie ja Ihren Angaben zufolge durchgeführt hätten) erklärten Sie wiederum ausweichend, dass Sie ja "einen Rechner" gehabt hätten. Sie wussten auch nicht einmal, welche Art der Buchhaltung angewendet worden sei (doppelte Buchhaltung) bzw. welchen Prozentanteil der Stückkosten die Rohstoffe gehabt hätten. Auch konnten Sie nicht ansatzweise vorbringen, woraus sich die Personalkosten zusammensetzten. Dass Ihr (persönlicher!) Gewinn folglich pro Stück bei "35 bis 40 %" gelegen sei, darf in wirtschaftlicher Hinsicht ebenfalls erheblich bezweifelt werden.

Ergänzend wird seitens der Behörde angeführt, dass auch aus Ihren Angaben, Ihre Schulbildung bzw. Ausbildung betreffend, Sie wenig geeignet erscheinen, eine derartige Möbelfirma (Fabrik) zu führen bzw. selbst zu leiten, ein konkretes Fachwissen konnten Sie bei der Einvernahme nicht vorweisen.

Seitens der Behörde wird angeführt, dass es somit auch aufgrund Ihrer widersprüchlichen und vor allem fachlichen völlig unqualifizierten Angaben es als völlig unwahrscheinlich erscheint, dass Ihr Vorbringen der Richtigkeit entspricht.

Warum Sie auch folglich keine Beweismittel mitnehmen konnten, da Sie es "eilig" gehabt hätten, nicht glaubhaft machen, fand der Brand doch im September statt, ihre Ausreise erfolgte erst im Oktober 2010. Es wäre nahe liegend, sämtliche Zeitungsartikel für den konkreten Grund Ihrer Ausreise und Grund für den Asylantrag mitzunehmen. Sie konnten auch seit Ihrer Einreise kein konkretes Beweismittel vorlegen, das Rechercheergebnis konnten Sie ebenfalls nicht plausibel erklären. Der Antrag Ihres Vertreters, dass neuerlich eine Heimatrecherche durchgeführt werden solle, da er aus dem vorliegenden Ergebnis keine ausreichenden Rückschlüsse erkennen könne, muss sohin abgewiesen werden. Würden - wie die AW mehrfach vorgebracht - tatsächlich Zeitungsberichte von "Tageszeitungen von XXXX" vorliegen, so müssten diese auch abrufbar und recherchierbar sein.

Zu den Anträgen, die Länderfeststellungen auf den neuesten Stand zu bringen, wird auf die aktuellste Zusammenstellung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation verwiesen. Ein allfälliger Antrag auf "aktuelle Länderfeststellungen" beinhaltet auch keinerlei konkretes Beweisthema und waren die diesbezüglichen Anträge abzuweisen.

Der Antrag auf Abgabe einer "weiteren, generellen Stellungnahme" musste auch deswegen abgewiesen werden, da dem Vertreter bereits seit Asylantragstellung bzw. seit 17.10.2010 (Vollmacht) ausreichend Zeit für Stellungnahmen und Vorlagen hatte. Da der maßgebliche Sachverhalt seitens der Behörde ermittelt werden konnte, war der Antrag auf eine "weitere, generelle Stellungnahme" somit abzuweisen. Dem Vertreter wurde auch am 01.12.2010 das Parteiengehör gewahrt. Auch weist das Verhalten Ihres Vertreters am 01.12.2010 deutlich darauf hin, dass eine möglichst lange Verfahrensdauer erwirkt werden sollte.

Auch ist nicht plausibel, wenn Sie vorbringen, dass es keinerlei Beweise für Ihre Schuld an einem Brand gegeben hätte, Sie jedoch trotzdem festgenommen worden wären.

Über den Wahrheitsgehalt Ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit deutlich abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.

Die Behörde kommt zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise offensichtlich nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Ihr Vorbringen zur Begründung Ihres Asylantrages muss als offensichtlich unrichtig gewertet werden."

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Fluchvorbringen vor der belangten Behörde und monierte insbesondere mangelhafte Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts, antizipierende Beweiswürdigung, behördliche Willkür, Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Fremden, Verletzung von Artikel 6 EMRK sowie Verletzung des Rechts auf Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin machte überdies Befangenheit des Organwalters des Bundesasylamtes geltend und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Ersatz der Verfahrenskosten.

Die Antragstellerin hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der VR China, volljährig und nicht straffällig ist. Ihre Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat am 16.10.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin ist erwerbsfähig und leidet nach Aktenlage an keinen schweren Erkrankungen. Festgestellt wird ferner, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge keine familiären Beziehungen und keine besonderen Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im gesamten Staatsgebiet droht. Weiters wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend unter Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten festgestellt hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft zu werten:

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblich mehrjährigen selbständigen Tätigkeit als Leiterin einer Möbelfabrik - seit ihrer Scheidung im Jahr 2007 sogar als alleinige Eigentümerin - keinerlei einschlägige Fachkenntnisse vorweisen. Insbesondere ihre Beschreibung der üblichen Arbeitsweise ihrer 30 Mitarbeiter und die gänzliche Unkenntnis der Beschwerdeführerin über Grundprinzipien der Kostenrechnung, insbesondere zur Preiskalkulation und zu den Personalkosten sowie der Buchhaltung sind mit ihrer angegebenen beruflichen Erfahrung nicht in Einklang zu bringen.

Auch bei ihren Angaben zu ihrem Fluchtgrund verwickelte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche und gab zunächst am 21.10.2010 vor dem Bundesasylamt an, sie hätte EUR 300.000 an die Hinterbliebenen der beim Brand getöteten Mitarbeiter zahlen müssen, behauptete bei der Einvernahme am 01.12.2010 allerdings, eine Geldstrafe von mehr als RMB 2.000.000 sei gegen sie verhängt worden und hätten die Familien der Opfer überdies RMB 500.000 verlangt.

Nicht nachvollziehbar waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur mutmaßlichen Ursache des Brandes, zumal diese am 17.10.2010 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 21.10.2010 vor dem Bundesasylamt angegeben hat, sie vermute Brandstiftung durch einen Konkurrenten, und auch am 01.12.2010 zunächst behauptete, es seien keine Beweise für die Ursache des Brandes gefunden worden, in derselben Einvernahme - neuerlich nach der Entstehung des Brandes befragt - hingegen angab, der Brand habe von einem Zigarettenstummel seinen Ausgang genommen.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den oa. Widersprüchen in ihrer gegenständlichen Rechtsmittelschrift nicht konkret entgegengetreten ist.

Entgegen den schriftlichen Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde, die belangte Behörde habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, wurde die Beschwerdeführerin nicht nur zweimal vom Bundesasylamt zu ihren Fluchtgründen einvernommen, sondern auch eine beeidete nichtamtliche Sachverständige für das Land VR China mit Erhebungen betreffend allenfalls vorhandene mediale Berichte über einen Brand einer Möbelfabrik im Herkunftsort der Beschwerdeführerin zum genannten Zeitpunkt beauftragt. Im Widerspruch zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass über den angeblichen Brand "in den Zeitungen" bzw. "in der Tageszeitung von XXXX" berichtet worden sei, konnte die Sachverständige nach Recherchen in den Online-Archiven der wichtigsten (lokalen) Medien die Angaben der Beschwerdeführerin nicht bestätigen. Der Sachverständigen zufolge wäre über einen derartigen Vorfall jedenfalls in vier konkret genannten (Lokal-) Medien berichtet worden, hätte dieser tatsächlich stattgefunden.

Soweit der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin ins Treffen führt, das genannte Gutachten sei nicht schlüssig, da es bloß auf im Bundesgebiet durchgeführten Internet-Recherchen beruhe und nicht konkret hervorgehe, dass nicht dennoch in einschlägigen Medien über die Brandursache berichtet worden wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Sachverständigengutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass namentlich angeführte Lokalmedien über einen solchen Vorfall berichtet hätten und Online-Recherchen in den Archiven der wichtigsten Lokalmedien keinen Hinweis auf ein von der Beschwerdeführerin beschriebenes Ereignis hervorgebracht hätten. Ob derartige Internet-Recherchen aus dem österreichischen Bundesgebiet oder direkt im Herkunftsstaat durchgeführt werden, ist - deren technische Durchführbarkeit vorausgesetzt - ohne ersichtliche Relevanz für das Ergebnis. Im Übrigen geht der Beschwerdeführervertreter offenbar selbst vom Fehlen jedweder medialer Berichterstattung aus, zumal er in der Rechtsmittelschrift des Weiteren ausführt, dass es in der VR China üblich sei, "zu diversen Vorfällen überhaupt zur Gänze in der Öffentlichkeit zu schweigen". Wenngleich nicht gänzlich nachvollziehbar ist, warum in der VR China ein Großbrand in einer Möbelfabrik in der Öffentlichkeit verschwiegen werden sollte, so ist an dieser Stelle jedenfalls festzuhalten, dass der Hauptzweck des Gutachtens die Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin und sohin auch deren Glaubwürdigkeit ist und diese vor dem Bundesasylamt mehrfach angegeben hat, dass in chinesischen Medien über den Brand berichtet worden sei. In der Abweisung des Antrages auf Durchführung weiterer Recherchen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt kann des Weiteren keine antizipierende Beweiswürdigung erkannt werden, zumal der maßgebende Sachverhalt bereits durch das vorliegende Gutachten hinreichend erforscht wurde und die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der übrigen Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen war.

Das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ist sohin als unglaubhaft zu werten. Wie sich auch aus den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen ergibt, liegt in China trotz vorhandener Menschenrechtsprobleme keine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vor. Auch aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Han-Chinesin bzw. Buddhistin) haben sich keine Hinweise ergeben bzw. hat die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, dass ihr diesbezügliche Verfolgung drohe.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Aufenthaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht.

Gemäß Artikel 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es sind keine konkreten und begründeten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gesunde Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und/oder ihres Lebens ausgesetzt wäre. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht.

Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf unbedenkliche Quellen, deren generelle Richtigkeit und Ausgewogenheit bei der Zusammenstellung vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten wurden.

Auch den vom Beschwerdeführer in gegenständlicher Rechtsmittelschrift angeführten Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass in der VR China eine solche extreme Gefahrenlage herrscht, sodass praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.

In China kommt zwar weiterhin die Todesstrafe zur Anwendung, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein reales Risiko, dass die Beschwerdeführerin dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis dafür hervorgekommen ist. Sohin besteht auch kein Risiko, dass die Beschwerdeführerin einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine nahen Angehörigen oder sonstige Verwandte. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch

Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 14.10.2010 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste - und bis zu ihrer Antragstellung am 16.10.2010 illegal aufhältige - Beschwerdeführerin vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Anhaltpunkte für eine besondere Bindung der Beschwerdeführerin an Österreich sind im Laufe des gesamten Asylverfahrens ebenfalls nicht hervorgekommen.Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und nach eigenem Vorbringen seit 14.10.2010 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste - und bis zu ihrer Antragstellung am 16.10.2010 illegal aufhältige - Beschwerdeführerin vermochte sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Anhaltpunkte für eine besondere Bindung der Beschwerdeführerin an Österreich sind im Laufe des gesamten Asylverfahrens ebenfalls nicht hervorgekommen.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers "zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht".Die belangte Behörde stützte die gegenständliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Vorbringen des Asylwerbers "zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht".

Aus dem Sachverständigengutachten vom 20.11.2010 sowie aus den aufgelisteten Widersprüchen ist eine derart qualifizierte Unglaubhaftigkeit abzuleiten.

Es war der Beschwerde vom gefertigten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, da bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd § 38 Abs. 2 AsylG sowie unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte - nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch war eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht zu sehen.Es war der Beschwerde vom gefertigten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, da bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG sowie unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte - nicht anzunehmen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch war eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht zu sehen.

Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchen auch großteils nicht entgegengetreten. Materiell wurde in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich das Gutachten vom 20.11.2010 mit konkreten Argumenten angezweifelt und das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte gerügt, zu den übrigen im Bescheid genannten Widersprüchen und Ungereimtheiten allerdings keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin iSd § 38 Abs. 2 AsylG im Falle ihrer Rückkehr in die VR China war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchen auch großteils nicht entgegengetreten. Materiell wurde in der Beschwerde im Wesentlichen lediglich das Gutachten vom 20.11.2010 mit konkreten Argumenten angezweifelt und das Unterbleiben weiterer Ermittlungsschritte gerügt, zu den übrigen im Bescheid genannten Widersprüchen und Ungereimtheiten allerdings keinerlei substantiiertes Vorbringen erstattet. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG im Falle ihrer Rückkehr in die VR China war daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführervertreter in gegenständlicher Rechtsmittelschrift gerügten Befangenheit des Organwalters des Bundesasylamtes ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Verwaltungsakt diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben haben, noch der Beschwerdeführervertreter substantiiert dargelegt hat, woraus sich die von ihm monierte Befangenheit konkret ableiten soll. Auch für eine willkürliche oder diskriminierende Vorgehensweise der belangten Behörde bzw. des zuständigen Organwalters finden sich keinerlei Hinweise und wurden auch von der Beschwerdeführerin bzw. vom Beschwerdeführervertreter diesbezüglich keine substantiierten Angaben gemacht.

Soweit der Beschwerdeführervertreter eine Verletzung von Artikel 6 EMRK insbesondere durch Nichteinräumung eines Fragerechts in der Einvernahme vom 01.12.2010 moniert hat, ist dieser darauf hinzuweisen, dass den Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, welches auch auf Verfahren des Bundesasylamtes anzuwenden ist, ein Fragerecht des Beschwerdeführervertreters an die Partei fremd ist. Eine Verletzung der durch Artikel 6 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin kann auch aufgrund der im Rahmen der Einvernahme vom 01.12.2010 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme nicht festgestellt werden.Soweit der Beschwerdeführervertreter eine Verletzung von Artikel 6 EMRK insbesondere durch Nichteinräumung eines Fragerechts in der Einvernahme vom 01.12.2010 moniert hat, ist dieser darauf hinzuweisen, dass den Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, welches auch auf Verfahren des Bundesasylamtes anzuwenden ist, ein Fragerecht des Beschwerdeführervertreters an die Partei fremd ist. Eine Verletzung der durch Artikel 6 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin kann auch aufgrund der im Rahmen der Einvernahme vom 01.12.2010 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme nicht festgestellt werden.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der geltende Grundsatz zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert wird, indem der Partei die Möglichkeit gegeben wird, in einem nachfolgenden Rechtsmittel seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und solcherart an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, womit ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs jedenfalls im Rechtsmittelverfahren durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert erscheint (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, unter RZ 62 und 63 zu § 37 AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie zB VwGH v. 27.02.2003, 2000/18/0040 u. v. 03.09.2001, 99/10/0011).Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der geltende Grundsatz zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert wird, indem der Partei die Möglichkeit gegeben wird, in einem nachfolgenden Rechtsmittel seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und solcherart an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, womit ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs jedenfalls im Rechtsmittelverfahren durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeiten der Stellungnahme saniert erscheint vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, unter RZ 62 und 63 zu Paragraph 37, AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie zB VwGH v. 27.02.2003, 2000/18/0040 u. v. 03.09.2001, 99/10/0011).

Da dem Beschwerdeführervertreter sowohl das Sachverständigengutachten als auch die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte im Rahmen der Einvernahme vom 01.12.2010 zur Kenntnis gebracht wurden, hatte dieser jedenfalls Gelegenheit, im Rahmen der schriftlichen Rechtsmittelausführungen Stellung zu nehmen, und ist dieser Mangel sohin saniert.

Die Beschwerdeführerin hat zugleich mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen ihres Vertreters eingebracht.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 AsylGHG das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält allerdings keine Bestimmungen, aufgrund deren der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte. Wenngleich Asylwerber im bzw. für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 stellen können, über den der Asylgerichtshof in der Folge materiell abzusprechen hat (VfGH vom 02.10.2010, U 3078, 3079/09-11), so ist aus der genannten Bestimmung (sowie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) trotzdem kein Anspruch auf Kostenersatz abzuleiten, umso mehr vor dem Asylgerichtshof auch kein Anwaltszwang herrscht.Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, AsylGHG das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält allerdings keine Bestimmungen, aufgrund deren der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte. Wenngleich Asylwerber im bzw. für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, stellen können, über den der Asylgerichtshof in der Folge materiell abzusprechen hat (VfGH vom 02.10.2010, U 3078, 3079/09-11), so ist aus der genannten Bestimmung (sowie auch aus der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes) trotzdem kein Anspruch auf Kostenersatz abzuleiten, umso mehr vor dem Asylgerichtshof auch kein Anwaltszwang herrscht.

Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 AsylGHG zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG zu führen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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