TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/19 C2 416546-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §36
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 416546-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 01.518-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 01.518-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Gegen die nunmehr beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid der BPD Wien vom XXXX ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da der Beschwerdeführerin nur auf Grund einer Scheinehe eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden war. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom XXXX keine Folge gegeben und der angeführte Bescheid im Wesentlichen mit der gleichen Begründung bestätigt. Weiters führt der Berufungsbescheid aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX gemäß § 23 EheG rechtskräftig für nichtig erklärt worden wäre. In der Urteilsbegründung des im Akt des Asylgerichtshofes aufliegenden Urteils wurde ausgeführt, dass die Ehe vermittelt worden wäre und der Ehegatte für das Eingehen der Ehe insgesamt ATS 120.000,-- erhalten hätte; dies hätte der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin auch vor dem Bezirksgericht XXXX nach anfänglichem Leugnen eingestanden. Die Ehe sei nie vollzogen worden noch hätten die Eheleute je in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt.Gegen die nunmehr beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid der BPD Wien vom römisch 40 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da der Beschwerdeführerin nur auf Grund einer Scheinehe eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden war. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom römisch 40 keine Folge gegeben und der angeführte Bescheid im Wesentlichen mit der gleichen Begründung bestätigt. Weiters führt der Berufungsbescheid aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 23, EheG rechtskräftig für nichtig erklärt worden wäre. In der Urteilsbegründung des im Akt des Asylgerichtshofes aufliegenden Urteils wurde ausgeführt, dass die Ehe vermittelt worden wäre und der Ehegatte für das Eingehen der Ehe insgesamt ATS 120.000,-- erhalten hätte; dies hätte der ehemalige Ehemann der Beschwerdeführerin auch vor dem Bezirksgericht römisch 40 nach anfänglichem Leugnen eingestanden. Die Ehe sei nie vollzogen worden noch hätten die Eheleute je in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt.

Gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diese mit Erkenntnis vom 26.11.2009, Gz: 2007/18/0692, als unbegründet abgewiesen hat. Das Eingehen einer Scheinehe stelle eine gravierende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Es käme dem Zeitablauf seit dem Zeitpunkt der Eheschließung keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Da der Sicherheitsdirektion auch kein Fehler bei der Interessensabwägung unterlaufen wäre, könne ihr nicht entgegengetreten werden.

Die nunmehr beschwerdeführende Partei wurde am 18.2.2010 in Vollziehung eines Festnahmeauftrags der BPD Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

Im Rahmen einer am selben Tag erfolgten fremdenpolizeilichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, sie am 19.2.2010 abzuschieben. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte sie an, dass sie auf den Philippinnen einer (nicht näher bezeichneten) Verfolgung ausgesetzt wäre, weil sie dort keine Familie hätte.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, am 1.1.2001 legal nach Österreich eingereist zu sein und immer - abgesehen von zwei Urlauben in den Jahren 2002 und 2003 - in Österreich gelebt zu haben. Die Beschwerdeführerin würde Arbeit als Hilfskraft haben. Fluchtgründe konnte die Beschwerdeführerin keine vorbringen, sie hätte keine Probleme in ihrer Heimat, obwohl es in Österreich politisch besser wäre und man auf den Philippinnen kein Geld hätte. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden noch im Herkunftsstaat leben, sie hätte keine Probleme mit den philippinischen Behörden. Zum Zeitpunkt der Erstbefragung war die Beschwerdeführerin im Besitz eines philippinischen Reisepasses, ausgestellt von der philippinischen Botschaft in Wien im Jahr 2005.

Am 21.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre drei erwachsenen Geschwister in Österreich leben würden und die österreichische Staatsbürgerschaft hätten. Weiters würde eine Schwester der Beschwerdeführerin in Italien wohnen. Ihre Mutter würde im Heimatstaat leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie - auch nach der Nichtigerklärung ihrer Ehe - in Österreich bleiben wolle, da das Leben in Österreich leichter wäre und sie hier arbeiten würde. Auf den Philippinen wäre es sehr unruhig und man würde nicht viel Geld verdienen. Fluchtgründe konnte die Beschwerdeführerin keine vorbringen, auch hätte sie keine Probleme mit den Behörden der Philippinnen gehabt. Sie könne - so die Beschwerdeführerin über Nachfrage - in Manila leben, es wäre nur schwierig.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.10.2010, erlassen am 5.11.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet "nach Philippinnen" ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag (gemeint wohl: Antrag auf internationalen Schutz) nur aus wirtschaftlichen Gründen in der Schubhaft befindlich eingebracht hat. Eine asylrelevante Verfolgung oder ein reales Risiko der Verletzung relevanter Rechte sei nicht erkennbar. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, die der Ausweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin dem Verfahren als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt werden würden.

Mit am 19.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im März 2001 rechtmäßig nach Österreich eingereist wäre und sich seitdem legal im Bundesgebiet befinden würde. Ihr Aufenthaltsrecht hätte sich auf einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger begründet; diese Ehe sei aber mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX gemäß § 23 EheG rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Allerdings würde die Beschwerdeführerin in Österreich seit dem 21.3.2001 einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen und sei aufrecht gemeldet. Ein Bruder und zwei Schwestern würden in Österreich leben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; zu diesen hätte die Beschwerdeführerin intensiven familiären Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich sozial und wirtschaftlich voll integriert und hätte nunmehr seit beinahe zehn Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Durch den Bescheid des Bundesasylamtes sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Die Beschwerdeführerin würde in Österreich ein intensives Privat- und Familienleben führen und müsste im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat quasi ein neues Leben anfangen. Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit am 19.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im März 2001 rechtmäßig nach Österreich eingereist wäre und sich seitdem legal im Bundesgebiet befinden würde. Ihr Aufenthaltsrecht hätte sich auf einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger begründet; diese Ehe sei aber mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 gemäß Paragraph 23, EheG rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Allerdings würde die Beschwerdeführerin in Österreich seit dem 21.3.2001 einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen und sei aufrecht gemeldet. Ein Bruder und zwei Schwestern würden in Österreich leben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen; zu diesen hätte die Beschwerdeführerin intensiven familiären Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich sozial und wirtschaftlich voll integriert und hätte nunmehr seit beinahe zehn Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Durch den Bescheid des Bundesasylamtes sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Die Beschwerdeführerin würde in Österreich ein intensives Privat- und Familienleben führen und müsste im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat quasi ein neues Leben anfangen. Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

Landeskundliche Informationsseiten (LIS): Philippinen, Letzte Aktualisierung: 30.04.2008,

http://mandela.inwent.org/v-ez/lis/philipp/seite2.htm, Zugriff 29.6.2010;

Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Philippinen, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Innenpolitik.html, Zugriff 29.6.2010;

Der Standard: Aquino gewinnt Präsidentenwahl, 10. Mai 2010, http://derstandard.at/1271376313363/Aquino-gewinnt-Praesidentenwahl, Zugriff 29.6.2010;

DiePresse.com: Benigno Aquino neuer Präsident der Philippinen, 09.06.2010,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/572343/index.do?from=simarchiv, Zugriff 29.6.2010;

Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Philippinen, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Philippinen/Innenpolitik.html, Zugriff 29.6.2010;

Republic of the Philippines - Department of Foreign Affairs:

Philippines and European Union Launch ¿3.9-Million Justice Support Project, 11.2.2010,

http://www.dfa.gov.ph/main/index.php/news-from-rp-embassies/727-philippines-and-european-union-launch-39-million-justice-support-project, Zugriff 29.6.2010;

U.S. Department of State: Philippines, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, March 11, 2010;

Amnesty International: Amnesty International Report 2010 zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Philippinen, Berichtszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, 28.05.2010;

Freedom House: Freedom in the World 2010, Philippines, Mai 2010;

Integrated Regional Information Networks: Philippines: Law fails to stem domestic violence, 26. November 2008, http://www.unhcr.org/refworld/publisher,IRIN„PHL,492faf401e,0.html, Zugriff 30.6.2010 und

Friedrich-Ebert-Stiftung: Global Pinoy - Arbeitsmigration als Königs- oder Irrweg zur Lösung der philippinischen Entwicklungsblockade?, Dezember 2008, http://library.fes.de/pdf-files/iez/05928.pdf, Zugriff 29.6.2010.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mai 2010;

Freedom House, Philippines, 2010;

Auswärtiges Amt - Philippinen: Innenpolitik, Juli 2010 und

Auswärtiges Amt - Philippinen, Juli 2010.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Ein auf die Beschwerdeführerin lautender philippinischer Reisepass, ausgestellt von der philippinischen Botschaft in XXXX vom XXXX;Ein auf die Beschwerdeführerin lautender philippinischer Reisepass, ausgestellt von der philippinischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 ;

der Verwaltungsakt bezüglich des fremdenpolizeilichen Verfahrens.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 18.2.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 5.11.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 19.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige der Philippinen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.

Die beschwerdeführende Partei ist nicht straffällig.

Das Alter, die Staatsangehörigkeit und die Identität der beschwerdeführenden Partei stehen auf Grund des vorgelegten Reisepasses fest.

Aus dem Akteninhalt und einer am 30.11.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hat keinerlei Verfolgung, sohin auch keine asylrelevante, im Herkunftsstaat vorgebracht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Philippinos an und ist römisch-katholisch, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen im Herkunftsstaat führen würde.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat keine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, eine solche ist auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen.

Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197).

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Sie hat selbst angegeben, in Manila leben zu können, auch wenn es nicht leicht wäre und sie auf den Philippinnen weniger Geld verdienen würde; ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK liegt deshalb und da es auf den Philippinnen für Heimkehrer laut den Länderberichten staatliche Unterstützung gibt, jedenfalls nicht vor. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Sie hat selbst angegeben, in Manila leben zu können, auch wenn es nicht leicht wäre und sie auf den Philippinnen weniger Geld verdienen würde; ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK liegt deshalb und da es auf den Philippinnen für Heimkehrer laut den Länderberichten staatliche Unterstützung gibt, jedenfalls nicht vor. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im gesamten Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht. In Manila - wo die Beschwerdeführerin leben könnte - besteht jedenfalls keine bürgerkriegsähnliche Situation.

Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei feststeht, dass es in diesem Staat keine Todesstrafe gibt.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser derzeit ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser derzeit ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich Familienangehörige - nämlich einen volljährigen Bruder und zwei volljährige Schwestern - die die österreichische Staatsbürgerschaft inne haben und mit der die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach - die der Entscheidung unterstellt werden - enge Kontakte pflegt. Im Herkunftsstaat lebt hingegen die Mutter der beschwerdeführenden Partei. Außer Zweifel steht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Ehemann kein Familienleben führt.

Die beschwerdeführende Partei lebt seit etwa zehn Jahren in Österreich. Die beschwerdeführende Partei kann deutsch und hat eine rechtmäßige Arbeit, mit der sie ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten kann. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht straffällig geworden. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus tiefgehende soziale Kontakte in Österreich, sie führt sowohl ein intensives Privat- als auch Familienleben in Österreich.

Auf den Philippinnen hat die Beschwerdeführerin ihre Mutter, mit der sie eine tiefgreifende Beziehung verbindet. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter unbedingt sehen will.

Weiters begründet sich - von der Zeit, in der sie ein gültiges Einreisevisum hatte, abgesehen - ihr gesamter legaler Aufenthalt auf einer Scheinehe bzw. war dieser rechtswidrig. Dass es sich um eine Scheinehe handelte, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht XXXX und andererseits aus der Nichtigerklärung der Ehe durch das Bezirksgericht XXXX nach § 23 EheG. Hätte die Beschwerdeführerin über den Grund ihrer Ehe die Wahrheit gesagt, hätte sie keinen Aufenthaltstitel erhalten. Da insbesondere das Eingehen einer Scheinehe ein geeignetes, im Einzelfall nur schwer zu widerlegendes Mittel ist, sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist, die Beschwerdeführerin sich auch in niederlassungsrechtlichem Verlängerungsverfahren auf diese Scheinehe berufen hat und die Beschwerdeführerin derzeit kein - von der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung abgesehen - Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat, überwiegt auch heute noch das öffentliche Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin. Dass ihr eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot droht, war der Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides durch die Sicherheitsdirektion Wien - also seit XXXX - klar. Im Übrigen kann sich der Asylgerichtshof des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um der bereits geplanten Abschiebung zu entgehen. Einen nachvollziehbaren, relevanten Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin nicht einmal angedeutet.Weiters begründet sich - von der Zeit, in der sie ein gültiges Einreisevisum hatte, abgesehen - ihr gesamter legaler Aufenthalt auf einer Scheinehe bzw. war dieser rechtswidrig. Dass es sich um eine Scheinehe handelte, ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin vor dem Bezirksgericht römisch 40 und andererseits aus der Nichtigerklärung der Ehe durch das Bezirksgericht römisch 40 nach Paragraph 23, EheG. Hätte die Beschwerdeführerin über den Grund ihrer Ehe die Wahrheit gesagt, hätte sie keinen Aufenthaltstitel erhalten. Da insbesondere das Eingehen einer Scheinehe ein geeignetes, im Einzelfall nur schwer zu widerlegendes Mittel ist, sich einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist, die Beschwerdeführerin sich auch in niederlassungsrechtlichem Verlängerungsverfahren auf diese Scheinehe berufen hat und die Beschwerdeführerin derzeit kein - von der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung abgesehen - Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hat, überwiegt auch heute noch das öffentliche Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin. Dass ihr eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot droht, war der Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides durch die Sicherheitsdirektion Wien - also seit römisch 40 - klar. Im Übrigen kann sich der Asylgerichtshof des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um der bereits geplanten Abschiebung zu entgehen. Einen nachvollziehbaren, relevanten Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin nicht einmal angedeutet.

Es ist daher trotz eines bestehenden, intensiven Privat- und Familienlebens davon auszugehen, dass die öffentlichen gegenüber den privaten Interessen überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin durch die Ausweisung gerechtfertigt ist. Im selben Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof im fremdenrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen die von der Sicherheitsdirektion erlassene Ausweisung entschieden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

II.5. Zur Zurückweisung des Antrags der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:römisch zwei.5. Zur Zurückweisung des Antrags der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs. 2 kommt hingegen einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, kommt hingegen einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin ab- und nicht zurückgewiesen, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Daher war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.

II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Ehe, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Scheinehe, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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