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19/05 MenschenrechteNorm
FPG 2005 §60 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der E D in W, geboren am 5. Jänner 1962, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schulerstraße 1-3/3/48, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Juli 2007, Zl. SD 857/04, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Juli 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Juli 2007 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 9, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei am 31. Dezember 2000 mit einem Visum "C" nach Österreich eingereist und habe am 21. Februar 2001 den österreichischen Staatsbürger R D. geheiratet. Am 28. Februar 2001 habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" eingebracht und sich dabei auf diese Ehe berufen. Daraufhin habe sie Niederlassungsbewilligungen, zuletzt bis zum 13. Februar 2004 erhalten.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. August 2005 sei die genannte Ehe gemäß § 23 Ehegesetz rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In der Urteilbegründung sei ausgeführt worden, dass die Ehe vermittelt worden sei und der österreichische Ehemann für die Eheschließung insgesamt € 8.700,-- erhalten habe. Die Ehe sei nie vollzogen worden. Die Eheleute hätten auch nie in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 8. August 2005 sei die genannte Ehe gemäß Paragraph 23, Ehegesetz rechtskräftig für nichtig erklärt worden. In der Urteilbegründung sei ausgeführt worden, dass die Ehe vermittelt worden sei und der österreichische Ehemann für die Eheschließung insgesamt € 8.700,-- erhalten habe. Die Ehe sei nie vollzogen worden. Die Eheleute hätten auch nie in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt.
Die Beschwerdeführerin sei eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen und habe sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG seien erfüllt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Dies rechtfertige die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei trotz eines Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nach wie vor gegeben.Die Beschwerdeführerin sei eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen und habe sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt zu haben. Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG seien erfüllt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Dies rechtfertige die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei trotz eines Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nach wie vor gegeben.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit ca. sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Sie verfüge über familiäre Bindungen zu einem Bruder und zwei Schwestern und gehe regelmäßig einer Beschäftigung nach. Es sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe sie eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiterin ausüben können. Die durch den mehr als sechsjährigen Aufenthalt erzielte Integration werde dadurch wesentlich geschmälert. Dies umso mehr, als letztlich auch die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Daher müssten die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten. Bei der Abwägung dieser Interessenlage wögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.Die Beschwerdeführerin halte sich seit ca. sechseinhalb Jahren in Österreich auf. Sie verfüge über familiäre Bindungen zu einem Bruder und zwei Schwestern und gehe regelmäßig einer Beschäftigung nach. Es sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe sie eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiterin ausüben können. Die durch den mehr als sechsjährigen Aufenthalt erzielte Integration werde dadurch wesentlich geschmälert. Dies umso mehr, als letztlich auch die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basiere. Daher müssten die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten. Bei der Abwägung dieser Interessenlage wögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht Abstand nehmen können.
Die vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen des festgelegten Zeitraumes erwartet werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde tritt der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2001 eine Scheinehe eingegangen sei, nicht entgegen. Sie bringt indes vor, die rechtsmissbräuchliche Eheschließung liege bereits mehr als fünf Jahre zurück. Die Auffassung der belangten Behörde, dass trotz des Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben sei, sei nicht haltbar.
1.2. Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0229). Dabei kommt dem Umstand, dass seit dem Zeitpunkt der Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, würde doch die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten iSd § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG zu späteren Zeitpunkten (so wie vorliegend der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin noch in ihrem Verlängerungsantrag vom 3. Februar 2003 auf die Scheinehe berufen hat) wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geraten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0149, und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0729). Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung iSd § 60 Abs. 1 FPG darstelle, ist daher nicht zu beanstanden.1.2. Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0229). Dabei kommt dem Umstand, dass seit dem Zeitpunkt der Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre vergangen sind, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, würde doch die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG zu späteren Zeitpunkten (so wie vorliegend der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin noch in ihrem Verlängerungsantrag vom 3. Februar 2003 auf die Scheinehe berufen hat) wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, FPG geraten vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0149, und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/18/0729). Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung iSd Paragraph 60, Absatz eins, FPG darstelle, ist daher nicht zu beanstanden.
2. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG (nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Jänner 2001, ihre Berufstätigkeit und ihre familiären Bindungen zu einem Bruder und zwei Schwestern berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihre persönlichen Interessen angenommen. Das Gewicht dieser Interessen wird jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur auf Grund der mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe, bei der es sich um eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) gehandelt hat, ermöglicht worden ist. Auch ihrer Beschäftigung durfte sie nur auf Grund ihrer durch diese Eheschließung bevorzugten Stellung nach dem AuslBG nachgehen.2. Bei der Interessenabwägung nach Paragraph 60, Absatz 6, in Verbindung mit , Paragraph 66, Absatz eins, und 2 FPG (nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Jänner 2001, ihre Berufstätigkeit und ihre familiären Bindungen zu einem Bruder und zwei Schwestern berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihre persönlichen Interessen angenommen. Das Gewicht dieser Interessen wird jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur auf Grund der mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe, bei der es sich um eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) gehandelt hat, ermöglicht worden ist. Auch ihrer Beschäftigung durfte sie nur auf Grund ihrer durch diese Eheschließung bevorzugten Stellung nach dem AuslBG nachgehen.
Den genannten Interessen steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.Den genannten Interessen steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (Paragraph 66, Absatz eins, FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 66, Absatz 2, FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, haben sich doch keine besonderen Umstände ergeben, die zu einer Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätten führen müssen.3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, haben sich doch keine besonderen Umstände ergeben, die zu einer Ermessensübung nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG zu Gunsten der Beschwerdeführerin hätten führen müssen.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.4. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.5. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180692.X00Im RIS seit
09.03.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026