Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A3 303.481-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, FZ. 06 06.057-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. LAMMER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2006, FZ. 06 06.057-BAE, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d. g. F. wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d. g. F. wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die gesetzliche Vertreterin der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 09.06.2006 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde am 04.07.2006 im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Die gesetzliche Vertreterin der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Nigerias, stellte am 09.06.2006 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde am 04.07.2006 im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Zur Begründung ihres Asylantrages brachte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie befürchte, dass ihr Kind im Falle einer Rückkehr im Genitalbereich beschnitten werden würde.
2. Mit Bescheid vom 06.07.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in Nigeria Genitalverstümmelung von staatlichen Behörden nicht toleriert werde, und der Beschwerdeführerin in Nigeria staatliche Hilfe zur Verfügung stehe. Unabhängig davon stelle Genitalverstümmelung ein gesellschaftliches bzw. religiöses Problem dar, welchem die Beschwerdeführerin jederzeit durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entgehen könne.2. Mit Bescheid vom 06.07.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in Nigeria Genitalverstümmelung von staatlichen Behörden nicht toleriert werde, und der Beschwerdeführerin in Nigeria staatliche Hilfe zur Verfügung stehe. Unabhängig davon stelle Genitalverstümmelung ein gesellschaftliches bzw. religiöses Problem dar, welchem die Beschwerdeführerin jederzeit durch eine innerstaatliche Fluchtalternative entgehen könne.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin am 14.07.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde). Sie befürchte, dass ihr Kind im Falle einer Ausreise nach Nigeria im Genitalbereich beschnitten, verstümmelt und damit lebensbedrohlich verletzt werden und an den Folgen einer Genitalverstümmelung sterben könnte. Im Falle einer Rückkehr drohe ihrem Kind unmenschliche Behandlung, Verstümmelung und Lebensgefahr.
Die erste Instanz habe sich bei den im Bescheid genannten Begründungen auf sehr einseitige Interpretationen der Inhalte der vorgebrachten Länderfeststellungen gestützt. Die Regierung lehne Genitalverstümmelung zwar ab, es gebe jedoch keine Bundesgesetze, die diese grundsätzlich verbieten würden. Außerdem erlaube Nigeria seinen Bürgern noch immer, ihre religiösen Überzeugungen zu praktizieren.
Die Genitalverstümmelung an Frauen stehe zweifelsohne im Zusammenhang mit religiösen Ritualpraktiken. Nigeria sei nicht in der Lage, diese unmenschliche, gewaltsame, erniedrigende, oft zum Tod führende Behandlung an Frauen in den Griff zu bekommen. Das Bundesasylamt habe zur individuellen Situation ihres Kindes in Nigeria keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Außerdem könne sie und ihr Kind - entgegen der Feststellung der ersten Instanz - der in ganz Nigeria praktizierten Genitalverstümmelung nicht durch eine innerstaatliche Relokation entkommen.
4. Die Berufung der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gegen deren erstinstanzlichen Bescheid vom 18.01.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2008 gemäß § 68 AVG abgewiesen.4. Die Berufung der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gegen deren erstinstanzlichen Bescheid vom 18.01.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2008 gemäß Paragraph 68, AVG abgewiesen.
5. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2010, Zl. 2008/20/0249-8, abgelehnt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.06.2006 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idgF anzuwenden ist.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."
Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies aus folgenden Gründen unterlassen worden:
Die erstinstanzliche Behörde hat festgestellt, Genitalverstümmelung werde von staatlichen Behörden in Nigeria nicht toleriert, und es würde der Beschwerdeführerin und ihrer gesetzlichen Vertreterin staatliche Hilfe zur Verfügung stehen, ohne zu berücksichtigen, dass Genitalverstümmelung bloß in bestimmten Teilstaaten Nigerias gesetzlich verboten ist.
Das Bundesasylamt hat insbesondere nicht festgestellt, wo die Beschwerdeführerin und ihre gesetzliche Vertreterin in ihrem Heimatstaat wohnhaft gewesen seien. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um feststellen zu können, ob ihr Wohnort in einen der in den Länderfeststellungen aufgezählten Teilstaaten falle, in denen Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt ist, und in denen die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung bei der Nigerian Police Force oder der National Human Rights Commission besteht.
Weiters hat das Bundesasylamt festgestellt, dass FGM (female genital mutilation) ein gesellschaftliches bzw. religiöses Problem darstelle, welchem die Antragstellerin mit deren gesetzlichen Vertreterin jederzeit durch Wohnsitznahme in einer Großstadt in Nigeria, in welcher Anonymität gewährleistet ist, entgehen könne. Diesbezügliche Länderfeststellungen hat das Bundesasylamt jedoch nicht getroffen.
In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793-8, zu verweisen, wonach sich die dortige Beschwerdeführerin in Ghana vor einer Beschneidung fürchtete. In diesem Erkenntnis des VwGH wird darauf verwiesen, dass die Annahme der Erstbehörde, die Behörden Ghanas wären gewillt und in der Lage wirksamen Schutz gegen eine der Beschwerdeführerin drohende Genitalverstümmelung zu bieten, sich nicht fehlerfrei auf die im Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen stützen lasse, in welchen zwar die Bemühungen von Politik und Behörden in Ghana zur Eindämmung der Praxis der Genitalverstümmelung und die grundsätzliche Bereitschaft der Polizei, dagegen einzuschreiten - also deren Schutzwilligkeit - dargestellt werden, gleichzeitig aber ausgeführt wäre, das Gesetz schütze unwillige Frauen oder Mädchen vor einer derartigen Behandlung, in ländlichen Gegenden gäbe es aber "wenig wirkliche Hilfe". Damit werde allerdings die Schutzfähigkeit der Behörden in diesen Landesteilen im Hinblick auf deren Effektivität in Frage gestellt, weshalb bereits von daher der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben könne.
Es kann auch im gegenständlichen Fall - entgegen der Feststellung der erstinstanzlichen Behörde - nicht von staatlichem Schutz in ganz Nigeria ausgegangen werden, weil laut den von der ersten Instanz getroffenen Länderfeststellungen nur in den dort aufgezählten Teilstaaten Genitalverstümmelung gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt ist.
Das Bundesasylamt stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Mutter staatliche Hilfe in Nigeria zur Verfügung steht. Dies lässt sich jedoch nicht auf die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen stützen. In diesen wird dargelegt, dass angesichts der gesellschaftlichen Verhältnisse vor Ort ein effektiver Schutz von Mädchen und Frauen durch solche Gesetze bezweifelt werden muss. Damit wird aber die Schutzfähigkeit der Behörden im Hinblick auf deren Effektivität in Frage gestellt.
Weitere Ermittlungen sind daher erforderlich, um auf eine etwaige Asylrelevanz des Beschwerdevorbringens der gesetzlichen Vertreterin schließen zu können.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien , keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien , keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.02.2011