TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/24 C2 416023-1/2010

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Veröffentlicht am 24.01.2011
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Spruch

C2 416023-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, FZ. 09 03.664-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, FZ. 09 03.664-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 25.3.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Vater Kommunist gewesen und beim Auftauchen der Mujaheddin verschwunden wäre; der Beschwerdeführer glaube, dass man seinen Vater getötet hätte. Seine Mutter und er seien von dem Mujaheddin immer wieder bedroht worden, man hätte auch versucht, ihn und seine Mutter zu töten. Deshalb wären sie nach Pakistan geflohen; aber auch dort wären der Beschwerdeführer und seine Mutter bedroht worden. Ein Onkel hätte den beiden den Rat gegeben, Pakistan zu verlassen. Wo sich seine Mutter befinden würde, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan gebe es für den Beschwerdeführer nach seinen Angaben keine Überlebenschance.

Am 30.3.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

In einer am 18.6.2010 durchgeführten Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Alter von acht bis neun Jahren - er wäre XXXX geboren - nach Pakistan gegangen wäre, da sein Vater verschwunden wäre. Dieser sei Offizier bei den Kommunisten gewesen. Da der Bruder des Vaters zu den Mujaheddin gehört und die Mutter bedroht und beschimpft, wenn auch nicht misshandelt, hätte, hätten seine Mutter und der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und wären nach Pakistan gegangen. Dort hätte er sich zwölf bis dreizehn Jahre aufgehalten, wo er gearbeitet und bei einem anderen Onkel gelebt hätte. Nachdem der Beschwerdeführer ein Jahr vor der Einvernahme geheiratet hätte, sei er von unbekannten Personen, die der Beschwerdeführer noch nie zuvor gesehen hätte, bedroht, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Die Angreifer hätten den Beschwerdeführer als "Kommunistensohn" bezeichnet. Der Beschwerdeführer hätte sich weitere zwei bis drei Monate zu Hause aufgehalten und auch weiterhin im Geschäft gearbeitet. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich der Beschwerdeführer vor seinem Onkel.In einer am 18.6.2010 durchgeführten Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er im Alter von acht bis neun Jahren - er wäre römisch 40 geboren - nach Pakistan gegangen wäre, da sein Vater verschwunden wäre. Dieser sei Offizier bei den Kommunisten gewesen. Da der Bruder des Vaters zu den Mujaheddin gehört und die Mutter bedroht und beschimpft, wenn auch nicht misshandelt, hätte, hätten seine Mutter und der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und wären nach Pakistan gegangen. Dort hätte er sich zwölf bis dreizehn Jahre aufgehalten, wo er gearbeitet und bei einem anderen Onkel gelebt hätte. Nachdem der Beschwerdeführer ein Jahr vor der Einvernahme geheiratet hätte, sei er von unbekannten Personen, die der Beschwerdeführer noch nie zuvor gesehen hätte, bedroht, geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Die Angreifer hätten den Beschwerdeführer als "Kommunistensohn" bezeichnet. Der Beschwerdeführer hätte sich weitere zwei bis drei Monate zu Hause aufgehalten und auch weiterhin im Geschäft gearbeitet. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte sich der Beschwerdeführer vor seinem Onkel.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 6.10.2010, erlassen am 12.10.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Angaben zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gewesen wären, ihm aber im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Versorgung zukommen würde.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Sie konnten keine Beweismittel für Ihre Identität vorweisen und diese steht daher nicht fest. Ihren Angaben zu Ihrer Identität stützt sich auf Ihre Angaben und diese wurden als glaubhaft angesehen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen waren widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft.

So haben Sie während Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 18.6.2010 behauptet, das Ihr Onkel, der Bruder Ihres Vaters, Sie und Ihre Mutter immer wieder bedroht hätte und Sie mit Ihrer Mutter deshalb aus dem Heimatland geflüchtet wären. Danach behaupteten Sie auf die Frage, warum Ihr Onkel Ihre Mutter als Frau und Verwandte bedrohen sollte, dass es stimmt, dass Männer nicht verwandte Frauen bedrohen. Ihre Mutter wäre nicht vom Onkel, sondern von den weiblichen Verwandten des Onkels bedroht worden. Damit versuchten Sie offensichtlich glaubwürdig zu erscheinen. Weiters gaben Sie während Ihrer Einvernahme an, dass Ihr Onkel Ihre Mutter als Kommunistin beschimpft hätte. Zu einem anderen Zeitpunkt während Ihrer Einvernahme gaben Sie jedoch an, dass Ihre Mutter beziehungsweise Sie keinen Kontakt zu Ihrem Onkel gehabt hätten und haben sich damit in Ihren diesbezüglichen Angaben widersprochen. Auf diesen Widerspruch hingewiesen gaben Sie dann an, dass bei Hochzeiten Ihre Mutter und auch Ihr Onkel anwesend gewesen wären und Ihr Onkel Ihre Mutter als Kommunistin beschimpft hätte. Damit versuchten Sie Ihren Widerspruch zu beseitigen. Sie behaupteten weiters, dass Ihr Onkel nicht tätlich gegen Sie oder Ihre Mutter vorgegangen wäre, die Wahrscheinlichkeit dazu aber groß gewesen wäre. Weitere Angaben zu einer Bedrohung konnten Sie nicht bekannt geben.

Es ist nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass eine einmalige beziehungsweise auch eine mehrmalige Bezeichnung als Kommunistin ohne weitere angedrohte Konsequenzen geeignet gewesen wären in Ihnen beziehungsweise Ihrer Mutter so große Angst vor einer Verfolgung auszulösen, dass Sie beziehungsweise Ihre Mutter deshalb aus dem Heimatland geflüchtet wären.

Weiters haben Sie während der Einvernahme angegeben, dass Sie 2 Jahre lang die Schule besucht hätten. Bei der Aufnahme Ihrer persönlichen Daten haben Sie jedoch behauptet, dass Sie 1 Jahr lang die Schule besucht hätten und damit haben Sie sich auch hinsichtlich Ihrer Schulzeit widersprochen.

Auch in Ihrer Begründung warum Sie Pakistan verlassen hätten haben Sie sich widersprochen. So haben Sie behauptet, dass Sie in Pakistan, nach Ihrer Heirat nach moslemischem Recht, von 3-4, Ihnen nicht bekannte Personen, geschlagen, mit dem Messer verletzt und als Kommunist beschimpft worden wären. Zu einem anderen Zeitpunkt während der Einvernahme gaben Sie auf die Frage, ob Sie den erwähnten Vorfall detailliert schildern könnten dann jedoch an, dass Sie nicht angeben könnten wie viele Personen Sie geschlagen hätten, da es dunkel gewesen wäre. Auf den Widerspruch in Ihren diesbezüglichen Angaben hingewiesen gaben Sie dann an, dass es 3 Personen gewesen wären, welche Sie auf die beschriebene Weise misshandelt hätten. Weiters gaben Sie an, dass Sie diese Personen noch nie zuvor gesehen hätten und davon ausgehen würden, dass diese Sie vom Geschäft weg verfolgt hätten. Sie behaupteten auch, dass Sie in einer kleinen unbeleuchteten Gasse wie beschrieben behandelt worden wären und allein auf diesem Weg gewesen wären. Es wäre zu diesem Zeitpunkt dunkel gewesen. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie von den, Ihnen nicht bekannten Personen, vom Geschäft weg verfolgt worden wären und dies nicht bemerkt hätten, obwohl Sie allein auf dem erwähnten Weg gewesen wären. Auf den diesbezüglichen Vorhalt gaben Sie dann an, dass es Seitengassen gegeben hätte und diese vor Ihnen aufgetaucht wären. Es ist nicht glaubhaft, dass diese erwähnten Personen, welche Ihnen nicht auf demselben Weg nachgegangen wären, Sie in der Dunkelheit, aus einer Seitengasse kommend, erkannt hätten. Sie haben behauptet, dass Sie diese Personen noch nie zuvor gesehen hätten und es kann davon ausgegangen werden, dass diese Sie auch nicht in der Nähe gesehen hätten. Damit ist es nicht glaubhaft, dass diese Personen Sie gezielt verfolgen hätten wollen, in der Dunkelheit aus einer Seitengasse kommend erkennen hätten können, obwohl diese Sie noch nie zuvor in der Nähe gesehen hätten und Sie offensichtlich auch die Möglichkeit gehabt hätten über eine der Seitengassen auf einem anderen Weg nach Hause zu gelangen. Ihre Verfolger hätten Ihnen wohl vom Geschäft weg nachgehen müssen um sicher wissen zu können, dass Sie die gesuchte Person sind und Sie gezielt verfolgen zu können. Ein Beweismittel für Ihre Angaben zu den Fluchtgründen konnten Sie nicht vorweisen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.

Ihre Aussagen hinsichtlich der befürchteten Verfolgung entsprechen aber nicht diesen Anforderungen."

Mit am 22.10.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 22.10.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Beurteilung Asyl hätte gewähren müssen. Alle Angaben des Beschwerdeführers wären wahr, sein Leben wäre in Gefahr gewesen. Es wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen oder die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Dezember 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 29.1.2010;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009;

Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009;

BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010;

Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009;

U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;

Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009;

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;

Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006;

Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.7.2009;

Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 1.2.2010;

BBC: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 2.12.2009;

http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff 28.1.2010;

BBC NEWS: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, Published: 2009/12/02 10:06:32 GMT:

http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff am 28.1.2010;

UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 20.5.2008;

UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, 16.11.2009;

Glatzer, Bernt, E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:

ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007 und

International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und

Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 25.3.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 12.10.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.10.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan.

Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest, sie ist in Österreich nicht straffällig.

Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels unbedenklicher Dokumente nicht geklärt. Aus dem Akteninhalt und einer am 27.10.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch einen den Mujaheddin zuzurechnenden Onkel befürchte, da der Vater ein Offizier im kommunistischen Regime gewesen wäre; in Pakistan sei der Beschwerdeführer einmal angegriffen, verletzt und als "Kommunistensohn" bezeichnet worden. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Das Bundesasylamt hat in der oben wörtlich zitierten Beweiswürdigung nachvollziehbar dargestellt, warum dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Dieser Beweiswürdigung ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.

Dem Bundesasylamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es wegen der unterschiedlichen Darstellung der Bedrohung durch den Onkel - je nach Einvernahme hätten der Onkel oder weibliche Verwandte die Mutter bedroht bzw. hätten der Beschwerdeführer und seine Mutter keinen Kontakt zum Onkel gehabt, ihn aber auf Hochzeiten getroffen - diese als nicht glaubhaft gemacht beurteilt.

Auch die Widersprüche zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers, etwa hinsichtlich der Dauer der Schulzeit, sind nicht geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit hinreichend zu begründen.

Schließlich war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, den nach seiner Darstellung einzigen ihn betreffenden Vorfall - nämlich den Angriff auf seine Person, auch wenn sich dieser in Pakistan ereignet hätte - hinreichend nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer sprach vor dem Bundesasylamt einmal davon, dass er von drei oder vier Angreifern attackiert worden wäre, während er an einer anderen Stelle angab, auf Grund der Dunkelheit nicht zu wissen, wie viele Angreifer ihn attackiert hätten.

Daher ist dem Vorbringen zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, wie allfällige Verfolger des Beschwerdeführers, der Afghanistan vor mehr als zehn Jahren als Kind verlassen hätte und nunmehr ein erwachsener Mann ist, von seiner allfälligen Rückkehr Kenntnis erhalten würden. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Kabul - einer Stadt in der zwischen drei und vier Millionen Menschen wohnen. Daher besteht kein reales Risiko, dass er im Fall seiner Rückkehr erkannt und verfolgt werden würde.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - der etwa 80 % der Bevölkerung angehören - nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 95 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Daher wurde eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Darüber hinaus würde dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung aktuell keine Verfolgung in Afghanistan drohen; subsidiärer Schutz ist dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt erteilt worden.

Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht und dieses selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht und dieses selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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