Norm
AsylG 2005 §7 Abs1Spruch
B7 414.270-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 07.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl.: 02 33.872-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 07.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl.: 02 33.872-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 16.11.2002 in Österreich einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2004 wurde dem Vater in Österreich Asyl gewährt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2004, Zl. 02 33.872-BAT, wurde daher auch dem Asylerstreckungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers stattgegeben, ihm gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 16.11.2002 in Österreich einen Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2004 wurde dem Vater in Österreich Asyl gewährt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2004, Zl. 02 33.872-BAT, wurde daher auch dem Asylerstreckungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers stattgegeben, ihm gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 erster und vierter Fall StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB; weiters wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, bedingt nachgesehen im Ausmaß von 23 Monaten, verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, erster und vierter Fall StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB; weiters wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, bedingt nachgesehen im Ausmaß von 23 Monaten, verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Bei diesen Straftaten handelte es sich um Jugendstraftaten.
Am 19.04.2010, der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, zugestellt am 22.04.2010, erging ein Ladungsbescheid an den zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer, dies unter Hinweis auf ein Aberkennungsverfahren "Aberkennung gem. § 7".Am 19.04.2010, der gesetzlichen Vertreterin, der Mutter, zugestellt am 22.04.2010, erging ein Ladungsbescheid an den zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer, dies unter Hinweis auf ein Aberkennungsverfahren "Aberkennung gem. Paragraph 7,
Am 12.05.2010 wurde der Beschwerdeführer anlässlich dieses Asylaberkennungsverfahrens durch das Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie im Beisein der Bewährungshelferin niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"Gegenstand der Amtshandlung: Einvernahme zur Aberkennung des internationalen Schutzes.
Anmerkung: Die anwesenden Personen werden dem Antragsteller vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt.
LA: Der anwesende Dolmetscher ist als Dolmetscher für die Sprache albanisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
Meine Muttersprache ist Albanisch und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird.
Sonst spreche ich Deutsch.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder Verständnisproblemen jederzeit rückfragen können.
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
AW: Ja.
LA: Sind Sie im Verfahren vertreten?
AW: Nein.
LA: Es ist beabsichtigt Ihnen den Status als anerkannter Flüchtling abzuerkennen.
Sie wurden aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung, welches ein Verbrechen nach den §§ 127, 128 Abs. 1, 129 Abs. 1 u. 2, 130 (1. u. 4. Fall), sowie § 142 Abs 1, §§ 15, 105 StGB darstellt, vom LG Wien unter der Zahl 36 HV 138/2008F am 13.10.2008, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 23 Monate bedingt, verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Bitte nehmen sie dazu Stellung.Sie wurden aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung, welches ein Verbrechen nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, 129, Absatz eins, u. 2, 130 (1. u. 4. Fall), sowie Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraphen 15, 105, StGB darstellt, vom LG Wien unter der Zahl 36 HV 138/2008F am 13.10.2008, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 23 Monate bedingt, verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Bitte nehmen sie dazu Stellung.
AW: Ich habe das nur gemacht, weil ich noch jung war. Ich wollte auch so cool sein wie die anderen. Ich habe jedoch die letzten acht Monate nichts mehr mit der Polizei zu tun gehabt. Ich habe mich mit den falschen Freunden umgeben. Ich werde solche Sachen nicht mehr machen.
LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen?
AW: Nein.
LA: Was steht einer Abschiebung in den Kosovo entgegen?
AW: Ich würde das nicht aushalten.
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?
AW: Meine Eltern, zwei Brüder, eine Tante mütterlicherseits. Ich wohne mit meinen Eltern und Geschwistern in gemeinsamen Haushalt.
LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung?
AW: Nein.
LA: Haben Sie Dokumente, die Sie heute vorlegen wollen?
AW: Ich kann ihnen mein Hauptschulabschlusszeugnis vorlegen. Weiters ein vorläufiges Dienstzeugnis und ein Schriftstück des Vereins "NEUSTART". Ich gehe auch einer Beschäftigung als Lagerhilfskraft nach, worüber ich ihnen ebenfalls eine Bestätigung vorlegen kann.
Anmerkung: Von den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten werden von Original Kopien angefertigt und zum Akte genommen.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
AW: Ledig.
LA: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
AW: Ich bin in Gjakove zu einem Zeitpunkt geboren, als der Kosovo noch zu Serbien gehörte.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
AW: Kosovoalbaner.
LA: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an?
AW: Römisch Katholisch.
LA: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat?
AW: Ich habe dort glaublich ein paar Onkel.
LA: Haben Sie Familienangehörige außerhalb des Herkunftsstaates?
AW: Ich habe einen Tante in den USA, einen Onkel in der Schweiz.
LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?
AW: Ja.
Ich arbeite in Österreich Vollzeit. Ich habe in Österreich meine Familie und meine beiden Brüder. Ich habe auch österreichische Freunde und Freundinnen, die mich an Österreich binden. Ich habe ein paar AMS-Kurse gemacht. Dabei handelt es sich um Berufsorientierungskurse.
LA: Möchten Sie etwas ergänzen?
AW: Mein großer Bruder XXXX hat eine Gehbehinderung und epileptische Anfälle. Er sitzt im Rollstuhl. Er benötigt eine Hilfe 24 Stunde lang. Darum kümmert sich meine ganze Familie, wie auch ich. Wenn ich nicht zu Hause bin, bekommt er epileptische Anfälle, er braucht mich und ich brauche ihn.AW: Mein großer Bruder römisch 40 hat eine Gehbehinderung und epileptische Anfälle. Er sitzt im Rollstuhl. Er benötigt eine Hilfe 24 Stunde lang. Darum kümmert sich meine ganze Familie, wie auch ich. Wenn ich nicht zu Hause bin, bekommt er epileptische Anfälle, er braucht mich und ich brauche ihn.
Meine Eltern gehen arbeiten. Mein anderer Bruder geht noch zur Schule. Er geht in die XXXX, er besucht die 3. Klasse.Meine Eltern gehen arbeiten. Mein anderer Bruder geht noch zur Schule. Er geht in die römisch 40 , er besucht die 3. Klasse.
Anmerkung: Die Bewährungshelferin möchte folgendes anführen:
Seit ich mit dem XXXX zusammen arbeite, hat er große Fortschritte gemacht. Sein Verhalten, bzw. Handeln ist sicher auch auf seine posttraumatischen Erlebnisse zurück zuführen.Seit ich mit dem römisch 40 zusammen arbeite, hat er große Fortschritte gemacht. Sein Verhalten, bzw. Handeln ist sicher auch auf seine posttraumatischen Erlebnisse zurück zuführen.
Anmerkung: Fragen wurden vom AW in Deutsch beantwortet.
Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt."
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein vorläufiges Dienstzeugnis des XXXX zur Schaffung vorübergehender Beschäftigungsmöglichkeiten vom 11.05.2010, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 17.03.2010 einer näher genannten Firma für 38,5 Wochenstunden überlassen wurde und vom Beschäftiger als sehr fleißig und zuverlässig beschrieben worden sei, der Beschwerdeführer leiste sehr gute Arbeit und man sei mit ihm sehr zufrieden, die Firma würde nur sehr ungern auf ihn verzichten, weiters ein Jahres- und Abschlusszeugnis der XXXX betreffend das Schuljahr 2006/2007 vom 29.06.2007 sowie eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers vom 11.05.2010 vor. Dieser Stellungnahme der Bewährungshelferin ist u.a. zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer schnell und gut in die Gesellschaft eingelebt und in der Schule rasch Anschluss gefunden habe, seine Leistungen, wie auch Lernerfolge würden dafür sprechen. Neben den normalen Entwicklungsverläufen und -veränderungen seien beim Beschwerdeführer jedoch während der Pubertät zusätzliche Problematiken aufgetreten. Auf Grund seiner eigenen Identitätunsicherheit, durch Gutgläubigkeit sowie mangelndes Selbstbewusstsein sei er in die falschen Kreise geraten, was zu Straffälligkeit geführt habe. Die Akzeptanz und Zugehörigkeit zu einer Gruppe hätten ihm aus damaliger Sicht das Gefühl gegeben, wichtig zu sein, Ernst genommen zu werden und Bewunderung durch andere zu erlangen, damit habe er seine innere Leere und Langeweile kompensiert, was zu dem Gefühl der Sicherheit beigetragen habe. Der nunmehrige Aufenthalt in einer gesicherten Umgebung sowie der für den Beschwerdeführer maßgebliche Einstieg ins Berufsleben hätten eine positive Entwicklung bewirkt, auf Grund dieser Erfahrungen habe der Beschwerdeführer mehr an persönlicher Sicherheit gewonnen und könne sich altersadäquaten Aufgaben stellen. Er sei bei einer näher genannten Firma beschäftigt und verfüge somit über ein regelmäßiges Einkommen. Er zeige einen verantwortungsvollen Umgang mit Geld und habe keine Schulden. Weiters spare er Geld an, um seine Ziele zu verwirklichen. Auf sozialarbeiterischer Sicht könne eine positive Lebensprognose gestellt werden.Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein vorläufiges Dienstzeugnis des römisch 40 zur Schaffung vorübergehender Beschäftigungsmöglichkeiten vom 11.05.2010, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 17.03.2010 einer näher genannten Firma für 38,5 Wochenstunden überlassen wurde und vom Beschäftiger als sehr fleißig und zuverlässig beschrieben worden sei, der Beschwerdeführer leiste sehr gute Arbeit und man sei mit ihm sehr zufrieden, die Firma würde nur sehr ungern auf ihn verzichten, weiters ein Jahres- und Abschlusszeugnis der römisch 40 betreffend das Schuljahr 2006 aus 2007, vom 29.06.2007 sowie eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers vom 11.05.2010 vor. Dieser Stellungnahme der Bewährungshelferin ist u.a. zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer schnell und gut in die Gesellschaft eingelebt und in der Schule rasch Anschluss gefunden habe, seine Leistungen, wie auch Lernerfolge würden dafür sprechen. Neben den normalen Entwicklungsverläufen und -veränderungen seien beim Beschwerdeführer jedoch während der Pubertät zusätzliche Problematiken aufgetreten. Auf Grund seiner eigenen Identitätunsicherheit, durch Gutgläubigkeit sowie mangelndes Selbstbewusstsein sei er in die falschen Kreise geraten, was zu Straffälligkeit geführt habe. Die Akzeptanz und Zugehörigkeit zu einer Gruppe hätten ihm aus damaliger Sicht das Gefühl gegeben, wichtig zu sein, Ernst genommen zu werden und Bewunderung durch andere zu erlangen, damit habe er seine innere Leere und Langeweile kompensiert, was zu dem Gefühl der Sicherheit beigetragen habe. Der nunmehrige Aufenthalt in einer gesicherten Umgebung sowie der für den Beschwerdeführer maßgebliche Einstieg ins Berufsleben hätten eine positive Entwicklung bewirkt, auf Grund dieser Erfahrungen habe der Beschwerdeführer mehr an persönlicher Sicherheit gewonnen und könne sich altersadäquaten Aufgaben stellen. Er sei bei einer näher genannten Firma beschäftigt und verfüge somit über ein regelmäßiges Einkommen. Er zeige einen verantwortungsvollen Umgang mit Geld und habe keine Schulden. Weiters spare er Geld an, um seine Ziele zu verwirklichen. Auf sozialarbeiterischer Sicht könne eine positive Lebensprognose gestellt werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010 Zl. 02 33.872-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der diesem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2004 (richtig: 28.04.2004), Zl. 02 33.872-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010 Zl. 02 33.872-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der diesem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2004 (richtig: 28.04.2004), Zl. 02 33.872-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, die angeführten Straftaten würden den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllen. Die wiederkehrenden, ausgeführten sowie von der Intensität her steigernden und zunehmend immer gewalttätigeren Tatverübungen würden die Feststellung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer abermals derartige Delikte begehen werde und stelle der Beschwerdeführer wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Auch sei aus seinem Verhalten deutlich erkennbar, dass er nicht gewillt sei, die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe seine kriminellen Aktivitäten erst aufgrund seiner Verhaftung eingestellt. Er gehe keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Lebensunterhalt durch soziale Unterstützung. Es sei somit in seinem Fall nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen.
Gegen diesen Bescheid, dem (nunmehr volljährigen) Beschwerdeführer zugestellt am 30.06.2010, erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 07.07.2010, ergänzt mit Eingaben vom 26.07.2010 (Schreiben des Ambulatoriums XXXX vom 19.07.2010, wonach der Beschwerdeführer für die Betreuung seines schwerstbehinderten Bruders unerlässlich sei), und vom 28.07.2010 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.Gegen diesen Bescheid, dem (nunmehr volljährigen) Beschwerdeführer zugestellt am 30.06.2010, erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 07.07.2010, ergänzt mit Eingaben vom 26.07.2010 (Schreiben des Ambulatoriums römisch 40 vom 19.07.2010, wonach der Beschwerdeführer für die Betreuung seines schwerstbehinderten Bruders unerlässlich sei), und vom 28.07.2010 die verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten:Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten:
"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6, (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Angemerkt sei vorab der Vollständigkeit halber, dass die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U 2492/09, getätigten Erwägungen nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht bedeuten, dass ein (auf Grundlage der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 vor der Asylgesetznovelle 2003) im Wege der Asylerstreckung erlangter Status des Asylberechtigten in Anwendung der Rechtslage des Asylgesetzes idF der Asylgesetznovelle 2003 bzw. des Asylgesetzes 2005 generell nicht mehr aberkannt werden kann, sondern dass der Status des Asylberechtigten in einem solchen Fall lediglich dann nicht mehr aberkannt werden kann, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist, dies mangels Existenz einer der Ziffer 2 des § 14 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Asylgesetznovelle 2003 entsprechenden Regelung in den nachfolgenden Rechtslagen. Eine Aberkennung des im Wege einer Asylerstreckung gewährten Asyls auf Grundlage anderer Aberkennungstatbestände ist jedoch - bei Vorliegen der Voraussetzungen - grundsätzlich möglich.Angemerkt sei vorab der Vollständigkeit halber, dass die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2010, U 2492/09, getätigten Erwägungen nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht bedeuten, dass ein (auf Grundlage der Rechtslage des Asylgesetzes 1997 vor der Asylgesetznovelle 2003) im Wege der Asylerstreckung erlangter Status des Asylberechtigten in Anwendung der Rechtslage des Asylgesetzes in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 bzw. des Asylgesetzes 2005 generell nicht mehr aberkannt werden kann, sondern dass der Status des Asylberechtigten in einem solchen Fall lediglich dann nicht mehr aberkannt werden kann, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde und der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist, dies mangels Existenz einer der Ziffer 2 des Paragraph 14, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 entsprechenden Regelung in den nachfolgenden Rechtslagen. Eine Aberkennung des im Wege einer Asylerstreckung gewährten Asyls auf Grundlage anderer Aberkennungstatbestände ist jedoch - bei Vorliegen der Voraussetzungen - grundsätzlich möglich.
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.04.2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt - gestützt. Konkret brachte das Bundesasylamt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - den einzigen im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Tatbestand - zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.04.2004 im Wege der Asylerstreckung zuerkannten Status des Asylberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 - sohin auf die Bestimmung, dass der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt - gestützt. Konkret brachte das Bundesasylamt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - den einzigen im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Tatbestand - zur Anwendung. Entsprechend dieser Bestimmung ist im Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
rechtskräftig verurteilt worden,
gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.
In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichts XXXX, zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls im Zeitraum vom 09.08.2008 bis 09.09.2008, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (indem der Beschwerdeführer am 11.08.2008 eine näher genannte Person von hinten erfasste, sie würgte und zu Boden zerrte und der Mittäter des Beschwerdeführers dieser Person sodann das Handy wegnahm) sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 23 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.Wie dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 , zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls im Zeitraum vom 09.08.2008 bis 09.09.2008, wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (indem der Beschwerdeführer am 11.08.2008 eine näher genannte Person von hinten erfasste, sie würgte und zu Boden zerrte und der Mittäter des Beschwerdeführers dieser Person sodann das Handy wegnahm) sowie wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 23 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Bei allen Verurteilungen handelt es sich um rechtskräftige Verurteilungen wegen der Begehung von Jugendstraftaten. Keineswegs sollen nun im gegenständlichen Fall die vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen bzw. Vergehen verharmlost werden und es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, von der jedenfalls im Zeitraum der Tatbegehungen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und sozialschädliche Neigung ausging.
Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten überwiegend um Vermögensdelikte, sohin um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, wenn auch in diversen Qualifikationen handelt. Was nun die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB betrifft, so werden in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt. Ein bewaffneter Raub wurde dem Beschwerdeführer allerdings nicht angelastet. Der Beschwerdeführer erfasste laut dem im Akt aufliegenden Strafurteil sein Opfer von hinten, zerrte es zu Boden, sein Mittäter nahm dem Opfer das Handy weg. Überdies wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Verbrechen bzw. Vergehen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von "nur" zwei Jahren, davon 23 Monate bedingt nachgesehen, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Schon unter diesen Gesichtspunkten fallen weder die vom Beschwerdeführer begangenen Vermögensdelikte und der von ihm begangene Raub in der dargestellten Form bzw. die von ihm begangene Körperverletzung, noch die Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen".Unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten überwiegend um Vermögensdelikte, sohin um strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, wenn auch in diversen Qualifikationen handelt. Was nun die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB betrifft, so werden in den oben angeführten erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage als "besonders schwere Verbrechen" bzw. "typischerweise schwere Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen angeführt. Ein bewaffneter Raub wurde dem Beschwerdeführer allerdings nicht angelastet. Der Beschwerdeführer erfasste laut dem im Akt aufliegenden Strafurteil sein Opfer von hinten, zerrte es zu Boden, sein Mittäter nahm dem Opfer das Handy weg. Überdies wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm begangenen Verbrechen bzw. Vergehen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von "nur" zwei Jahren, davon 23 Monate bedingt nachgesehen, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Schon unter diesen Gesichtspunkten fallen weder die vom Beschwerdeführer begangenen Vermögensdelikte und der von ihm begangene Raub in der dargestellten Form bzw. die von ihm begangene Körperverletzung, noch die Höhe der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof bzw. vom Gesetzgeber in den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 "illustrativ" oben aufgezählten "besonders schweren Verbrechen".
Wie bereits oben erwähnt, führte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" aus, dass es nicht genüge, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtsfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erweisen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten schon nicht als "objektiv besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen. Was nun die Frage betrifft, ob sie sich als "subjektiv besonders schwerwiegend" erweisen, so ergibt sich aus dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX, dass als mildernd gewertet wurde das Geständnis, die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit und der Umstand, dass es beim Beschwerdeführer teilweise beim Versuch geblieben sei. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholungen und die mehrfachen Qualifikationen in Bezug auf die Einbruchsdiebstähle gewertet. Erläuternd wird nun in diesen Zusammenhängen ausgeführt, auf Grund der doch erheblich ins Gewicht fallenden Milderungsgründe, vor allem des jugendliche Alters und der Unbescholtenheit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter nunmehr das Übel einer Freiheitsstrafe verspürt hätten, habe ein Großteil der Strafe bedingt nachgesehen werden können, zumal der Jugendschöffensenat zur Überzeugung gelangt sei, dass der verbleibende Teil im Zusammenhang mit der Androhung des Vollzuges einer noch längeren Strafe "sicher tiefgreifende Änderungen der Einstellung der Angeklagten" bewirken werde und sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten werde. Überdies sei gleichzeitig die Bewährungshilfe angeordnet worden, um den Angeklagten in der Zukunft Hilfestellung zur Bewältigung ihrer Lebensprobleme zu geben. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass der Vollzug der bisherigen Freiheitsstrafen ausreiche, um die Angeklagten zu einem geordneten Lebenswandel anzuhalten.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erweisen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten schon nicht als "objektiv besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen. Was nun die Frage betrifft, ob sie sich als "subjektiv besonders schwerwiegend" erweisen, so ergibt sich aus dem im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 , dass als mildernd gewertet wurde das Geständnis, die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit und der Umstand, dass es beim Beschwerdeführer teilweise beim Versuch geblieben sei. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholungen und die mehrfachen Qualifikationen in Bezug auf die Einbruchsdiebstähle gewertet. Erläuternd wird nun in diesen Zusammenhängen ausgeführt, auf Grund der doch erheblich ins Gewicht fallenden Milderungsgründe, vor allem des jugendliche Alters und der Unbescholtenheit sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Mitangeklagter nunmehr das Übel einer Freiheitsstrafe verspürt hätten, habe ein Großteil der Strafe bedingt nachgesehen werden können, zumal der Jugendschöffensenat zur Überzeugung gelangt sei, dass der verbleibende Teil im Zusammenhang mit der Androhung des Vollzuges einer noch längeren Strafe "sicher tiefgreifende Änderungen der Einstellung der Angeklagten" bewirken werde und sie von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten werde. Überdies sei gleichzeitig die Bewährungshilfe angeordnet worden, um den Angeklagten in der Zukunft Hilfestellung zur Bewältigung ihrer Lebensprobleme zu geben. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass der Vollzug der bisherigen Freiheitsstrafen ausreiche, um die Angeklagten zu einem geordneten Lebenswandel anzuhalten.
Diese Erwägungen in der Begründung des rechtskräftigen Strafurteiles blieben vom Bundesasylamt im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung allerdings unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen in diesem Straferkenntnis kann jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht der Befund getroffen werden, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten - wenngleich diese keineswegs verharmlost werden dürfen - als subjektiv "besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen anzusehen sind. Damit mangelt es aber nach Ansicht des Asylgerichtshofes bereits an der ersten von vier kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für eine Verbringung eines Flüchtlings trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat, nämlich an der Verübung eines "besonders schweren Verbrechens". Es kann daher im gegenständlichen Fall dem Bundesasylamt nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist, weshalb die Prüfung bereits an diesem Punkt abzuschneiden und der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist.
Selbst wenn man jedoch entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes davon ausgehen würde, dass im Falle des Beschwerdeführers doch rechtskräftige Verurteilungen wegen "besonders schwerer Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegen würden, kann nach derzeitigem Beurteilungsstand nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, erweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Selbst wenn man jedoch entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes davon ausgehen würde, dass im Falle des Beschwerdeführers doch rechtskräftige Verurteilungen wegen "besonders schwerer Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegen würden, kann nach derzeitigem Beurteilungsstand nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, erweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.
Vom Bundesasylamt blieb nun weiters völlig unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt die oben erwähnten Dokumente, nämlich ein vorläufiges Dienstzeugnis vom 11.05.2010, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zu diesem Zeitpunkt aufrecht beschäftigt war und als sehr fleißig und zuverlässig beschrieben wurde und aus welchem sich ergibt, dass die Firma, bei welcher er arbeite, nur ungern auf ihn verzichten würde, sowie eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des Beschwerdeführers vom 11.05.2010, in welcher auf die aufrechte Beschäftigung des Beschwerdeführers und das damit verbundene regelmäßige Einkommen hingewiesen wurde und eine positive Lebensprognose gestellt wurde, vorlegte. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich ausgeführt, der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Lebensunterhalt durch soziale Unterstützung, es könne somit in seinem Fall nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Worauf das Bundesasylamt diese Ausführungen stützt, ist nicht ersichtlich.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten vorläufigen Dienstzeugnis vom 11.05.2010 im Zusammenhang mit der schriftlichen Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 11.05.2010 ergibt sich eine durchaus positive Lebensprognose. Gegenteiliges ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die aktenkundige rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen des Vergehens der Körperverletzung. Abgesehen davon, dass es sich auch hierbei jedenfalls nicht um eine Verurteilung wegen eines "besonders schweren Verbrechens" handelt, liegen der Zeitraum der Beschäftigung des Beschwerdeführers und die Stellungnahme der Bewährungshelferin, aus welcher sich eine positive Lebensprognose - basierend auch auf den stabilisierten Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers nicht zuletzt auch durch seine Beschäftigung im Jahr 2010 - zeitlich nachgelagert dieser Verurteilung. Der Beschwerdeführer ist daher wegen der positiven Zukunftsprognose - sollte man entgegen der Rechtsansicht des Asylgerichtshofes davon ausgehen, dass die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers doch Verurteilungen wegen "besonders schwerer Verbrechen" darstellen - sohin nicht als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu bezeichnen.Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten vorläufigen Dienstzeugnis vom 11.05.2010 im Zusammenhang mit der schriftlichen Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 11.05.2010 ergibt sich eine durchaus positive Lebensprognose. Gegenteiliges ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die aktenkundige rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung. Abgesehen davon, dass es sich auch hierbei jedenfalls nicht um eine Verurteilung wegen eines "besonders schweren Verbrechens" handelt, liegen der Zeitraum der Beschäftigung des Beschwerdeführers und die Stellungnahme der Bewährungshelferin, aus welcher sich eine positive Lebensprognose - basierend auch auf den stabilisierten Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers nicht zuletzt auch durch seine Beschäftigung im Jahr 2010 - zeitlich nachgelagert dieser Verurteilung. Der Beschwerdeführer ist daher wegen der positiven Zukunftsprognose - sollte man entgegen der Rechtsansicht des Asylgerichtshofes davon ausgehen, dass die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers doch Verurteilungen wegen "besonders schwerer Verbrechen" darstellen - sohin nicht als gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu bezeichnen.
Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Begehung künftiger Straftaten durch den Beschwerdeführer und eine damit allenfalls einhergehende Widerlegung der gegenständlichen günstigen Prognose durchaus geeignet sein könnten, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylaberkennung, Bescheidbehebung, GFK, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
29.03.2011