TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/25 S6 401574-2/2011

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Veröffentlicht am 25.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41
AsylG 2005 §5
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S6 401.574-2/2011/3E

S6 401.575-2/2011/3E

S6 401.576-2/2011/3E

S6 401.577-2/2011/3E

S6 401.578-2/2011/3E

S6 401.579-2/2011/3E

S6 417.388-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.616-EAST Ost,1. der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.616-EAST Ost,

2. der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.617-EAST Ost,2. der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.617-EAST Ost,

3. des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zl. 10 07.119-EAST Ost,3. des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zl. 10 07.119-EAST Ost,

4. der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.618-EAST Ost,4. der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.618-EAST Ost,

5. des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.620-EAST Ost,5. des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.620-EAST Ost,

6. der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.619-EAST Ost,6. der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 06.619-EAST Ost,

7. des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 07.536-EAST Ost,7. des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 07.536-EAST Ost,

alle StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 27.07.2010 mit ihren leiblichen Kindern, den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern von Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die bereits volljährigen Kinder XXXX (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) brachten für sich, und die Erstbeschwerdeführerin auch für ihre drei minderjährigen Kinder XXXX (Viert- bis Sechstbeschwerdeführer) als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz ein.Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 27.07.2010 mit ihren leiblichen Kindern, den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern von Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Erstbeschwerdeführerin sowie die bereits volljährigen Kinder römisch 40 (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) brachten für sich, und die Erstbeschwerdeführerin auch für ihre drei minderjährigen Kinder römisch 40 (Viert- bis Sechstbeschwerdeführer) als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer laut EURODAC-Treffer bereits in Polen am 13.07.2008 jeweils Asylanträge stellten und die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 19.01.2009 auch in Schweden jeweils einen Asylantrag stellten.

Am 02.08.2010 stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die polnischen Behörden; Polen erklärte sich mit Fax vom 02.08.2010 bereit, die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.Am 02.08.2010 stellte das Bundesasylamt Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) an die polnischen Behörden; Polen erklärte sich mit Fax vom 02.08.2010 bereit, die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.

Am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin in Österreich ihren Sohn XXXX (Siebtbeschwerdeführer) zur Welt.Am römisch 40 brachte die Erstbeschwerdeführerin in Österreich ihren Sohn römisch 40 (Siebtbeschwerdeführer) zur Welt.

Polen erklärte sich mit Fax vom 24.08.2010 zur Aufnahme desselben gemäß Art. 4 Abs. 3 der Dublin-II-VO bereit.Polen erklärte sich mit Fax vom 24.08.2010 zur Aufnahme desselben gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Dublin-II-VO bereit.

Bereits am 15.07.2008 stellten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sowie auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin XXXX, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.09.2008 allesamt zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus Österreich nach Polen ausgewiesen. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden Beschwerden beim Asylgerichtshof eingebracht, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 abgewiesen wurden.Bereits am 15.07.2008 stellten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sowie auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.09.2008 allesamt zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus Österreich nach Polen ausgewiesen. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden Beschwerden beim Asylgerichtshof eingebracht, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 abgewiesen wurden.

Am 29.10.2008 wurden die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sowie der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin von Österreich nach Polen überstellt.

Gemäß Kopie einer polnischen Sterbeurkunde betreffend den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, ist dieser am XXXX in Polen verstorben. Aus der Auskunft des Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft Warschau vom XXXX sowie des daran anschließenden E-Mail-Verkehrs sowie Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin geht hervor, dass die Leiche des Ehegatten übel zugerichtet in einem Wald gefunden worden wäre und die Untersuchungen bezüglich Todesursache und Täter noch im Gange wären.Gemäß Kopie einer polnischen Sterbeurkunde betreffend den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist dieser am römisch 40 in Polen verstorben. Aus der Auskunft des Verbindungsbeamten bei der österreichischen Botschaft Warschau vom römisch 40 sowie des daran anschließenden E-Mail-Verkehrs sowie Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin geht hervor, dass die Leiche des Ehegatten übel zugerichtet in einem Wald gefunden worden wäre und die Untersuchungen bezüglich Todesursache und Täter noch im Gange wären.

Gemäß gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 08.09.2010 wurde bei der Erstbeschwerdeführerin das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung diagnostiziert.

Gemäß gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom 08.09.2010 sowie 06.10.2010 wurde bei der Zweitbeschwerdeführerin der Verdacht auf paranoide Schizophrenie DD Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.

Laut Schriftstück vom 03.09.2009 des Städtischen Ausschusses für Behinderungseinstufungen in Warschau wurde der Zweitbeschwerdeführerin eine hohe Behinderungsstufe zuerkannt und wird darin insbesondere ausgeführt, dass für diese ein komplexes Leistungssystem der Betreuung sowie die ständige und langfristige Notwendigkeit, durch andere Personen betreut zu werden wegen einer bedeutend eingeschränkten Möglichkeit, allein zu leben, nötig wäre.

Nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin wäre es in Schweden zu einer stationären Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin gekommen und sei es ihr unter der Medikation recht gut gegangen. Während eines Anfalles habe sie schon mehrmals vom Balkon springen wollen und habe sie sich mit einem Strick um den Hals ans Bett gebunden. Wenn sie so sei, entwickle sie enorme Kräfte, dass sie nur mit fünf Menschen zu bändigen sei.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde die Erstbeschwerdeführerin für ihre volljährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, zum einstweiligen Sachwalter bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die Erstbeschwerdeführerin für ihre volljährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, zum einstweiligen Sachwalter bestellt.

In ihren Einvernahmen vom 27.07.2010, 06.09.2010 sowie 22.12.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte in Polen große Probleme gehabt hätte und aus Gründen der Sicherheit nicht mehr mit ihnen zusammengelebt hätte. Auch sie selbst wäre mit den Kindern im Lager von Männern angesprochen worden, woraufhin auch ein Schreiben des Lagerdirektors, wonach er nicht mehr für die Sicherheit der Familie garantieren könne, an die Polizei vorgelegt worden wäre. Ihr Ehegatte habe noch ihre Dokumente in Polen ändern lassen wollen, und wäre er dann auch nach Österreich zu ihnen nachgekommen. Ihre älteste Tochter, XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), habe schwere Anfälle und auch ihr volljähriger Sohn XXXX (Drittbeschwerdeführer) habe psychische Probleme, nämlich starke Depressionen.In ihren Einvernahmen vom 27.07.2010, 06.09.2010 sowie 22.12.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehegatte in Polen große Probleme gehabt hätte und aus Gründen der Sicherheit nicht mehr mit ihnen zusammengelebt hätte. Auch sie selbst wäre mit den Kindern im Lager von Männern angesprochen worden, woraufhin auch ein Schreiben des Lagerdirektors, wonach er nicht mehr für die Sicherheit der Familie garantieren könne, an die Polizei vorgelegt worden wäre. Ihr Ehegatte habe noch ihre Dokumente in Polen ändern lassen wollen, und wäre er dann auch nach Österreich zu ihnen nachgekommen. Ihre älteste Tochter, römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), habe schwere Anfälle und auch ihr volljähriger Sohn römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) habe psychische Probleme, nämlich starke Depressionen.

Sie selbst sei bei dem Arzt Dr. XXXX in Behandlung, sie habe Herzprobleme, Hepatitis C und nehme Beruhigungstabletten. Die Behandlung habe jedoch noch nicht voll beginnen können, da sie ihr jüngstgeborenes Kind (Siebtbeschwerdeführer) noch stille. Sie wäre zuvor in Behandlung bei einer Psychologin in Traiskirchen gewesen, als es ihr jedoch schlecht ergangen wäre, wäre sie zu Dr. XXXX geschickt worden. Sie habe von Dr. XXXX Medikamente verschrieben bekommen, jedoch habe sie keinen Befund in Händen.Sie selbst sei bei dem Arzt Dr. römisch 40 in Behandlung, sie habe Herzprobleme, Hepatitis C und nehme Beruhigungstabletten. Die Behandlung habe jedoch noch nicht voll beginnen können, da sie ihr jüngstgeborenes Kind (Siebtbeschwerdeführer) noch stille. Sie wäre zuvor in Behandlung bei einer Psychologin in Traiskirchen gewesen, als es ihr jedoch schlecht ergangen wäre, wäre sie zu Dr. römisch 40 geschickt worden. Sie habe von Dr. römisch 40 Medikamente verschrieben bekommen, jedoch habe sie keinen Befund in Händen.

Über die Versorgung, auch medizinische Versorgung, könne sie nichts Schlechtes gegen Polen sagen, lediglich Schutz hätte man ihnen in Polen nicht geben können, sie seien dort nicht in Sicherheit gewesen. Sie wolle mit ihren Kindern keinesfalls nach Polen zurückkehren, sie habe schon gesagt, dass sie in diesem Falle sich etwas antue. Der Leichnam ihres Mannes sei noch immer nicht freigegeben worden (Einvernahme vom 22.12.2010).

In Österreich habe sie ihren Schwager XXXX, welcher mit seiner Gattin und seinen fünf Kindern in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Er unterstütze sie so gut er könne und fühle sich nach dem Tod seines Bruders für sie und ihre Kinder verantwortlich. Weiters lebe der Sohn ihrer Schwester XXXX mit seiner Familie in Österreich und sei anerkannter Flüchtling.In Österreich habe sie ihren Schwager römisch 40 , welcher mit seiner Gattin und seinen fünf Kindern in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Er unterstütze sie so gut er könne und fühle sich nach dem Tod seines Bruders für sie und ihre Kinder verantwortlich. Weiters lebe der Sohn ihrer Schwester römisch 40 mit seiner Familie in Österreich und sei anerkannter Flüchtling.

Mit Schriftstück vom 29.12.2010 brachte die Vertreterin der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, wonach die Anträge gestellt würden, entsprechende Anfragen über die zum Schutz der Familie getroffenen Maßnahmen durch die Flüchtlingslager, sowie ergänzende Untersuchungen zum psychischen Zustand der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin durchzuführen sowie auf Zulassung der Verfahren.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 03.01.2011, Zahl: 10 06.616-EAST Ost betreffend XXXX, Zahl: 10 06.617-EAST Ost betreffendDas Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 03.01.2011, Zahl: 10 06.616-EAST Ost betreffend römisch 40 , Zahl: 10 06.617-EAST Ost betreffend

XXXX, Zahl: 10 06.618-EAST Ost betreffend die mj. XXXX, Zahl: 10 06.620-EAST Ost betreffend den mj. XXXX, Zahl: 10 06.619-EAST Ost betreffend die mj. XXXX und Zahl: 10 07.536-EAST Ost betreffend den mj. XXXX sowie mit Bescheid vom 30.12.2010, Zahl: 10 07.119-EAST Ost betreffend XXXX, die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.römisch 40 , Zahl: 10 06.618-EAST Ost betreffend die mj. römisch 40 , Zahl: 10 06.620-EAST Ost betreffend den mj. römisch 40 , Zahl: 10 06.619-EAST Ost betreffend die mj. römisch 40 und Zahl: 10 07.536-EAST Ost betreffend den mj. römisch 40 sowie mit Bescheid vom 30.12.2010, Zahl: 10 07.119-EAST Ost betreffend römisch 40 , die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden eingebracht.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.4. Aufgrund der plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO sowie zur Aufnahme des Siebtbeschwerdeführers gemäß Art. 4 Abs. 3 leg.cit. bereit.2.4. Aufgrund der plausiblen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO sowie zur Aufnahme des Siebtbeschwerdeführers gemäß Artikel 4, Absatz 3, leg.cit. bereit.

Aus der Aktenlage sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Aus der Aktenlage sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden angehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG unberührt bleibt (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949; vgl. ähnlich auch VwGH 21.03.2007, Zl. 2006/19/0289).Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden angehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG unberührt bleibt (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949; vergleiche ähnlich auch VwGH 21.03.2007, Zl. 2006/19/0289).

2.6. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Über Ersuchen einer Mitarbeiterin im Haus der Frauen in Traiskirchen, wonach es der Erstbeschwerdeführerin sehr schlecht ginge, sie geschwächt wirke, sehr nervös und nicht belastbar sei, wurde bei der Erstbeschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 08.09.2010 durch Dr. med. XXXX, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstellt. Darin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung in Verbindung mit schweren Belastungen in längerer depressiver Reaktion, F.43.21 leide.2.6. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Über Ersuchen einer Mitarbeiterin im Haus der Frauen in Traiskirchen, wonach es der Erstbeschwerdeführerin sehr schlecht ginge, sie geschwächt wirke, sehr nervös und nicht belastbar sei, wurde bei der Erstbeschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 08.09.2010 durch Dr. med. römisch 40 , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, erstellt. Darin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung in Verbindung mit schweren Belastungen in längerer depressiver Reaktion, F.43.21 leide.

Auf die Frage, welche Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustand eine Überstellung nach sich ziehen würde, hielt die Gutachterin fest:

"Eine neuerliche Überstellung nach Polen würde einer deutlichen Verschlechterung der Befindlichkeit und der Störung gleichkommen, da der Mann nunmehr in Polen einen gewaltsamen Tod erfahren habe. Weiters ist die Frau sehr belastet, erschöpft und eine weitere Ortsveränderung würde eine zusätzliche Belastung darstellen. Eine akute Suizidalität besteht derzeit nicht."

Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX in der Pflegschaftssache ihrer Tochter XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), bei der der Verdacht auf paranoide Schizophrenie gegeben ist, als Sachwalterin bestellt wurde, der Leichnam ihres Ehemannes von den polnischen Behörden noch immer nicht freigegeben wurde, und sie in ihrer Einvernahme vom 22.12.2010 suizidale Tendenzen und Perspektivverlust sowie von einem Arztbesuch bei Dr. XXXX sprach, welcher bei ihr einen Nervenzusammenbruch und damit in Zusammenhang stehende Herzbeschwerden diagnostiziert hätte (siehe Seite 211 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche im Wesentlichen nur auf den diagnostizierten Gesundheitszustand im Gutachten vom 08.09.2010 Bezug nehmen, für nicht ausreichend und in diesem speziellen Fall für nicht hinreichend aktuell, um eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung nach Polen auszuschließen.Vor dem Hintergrund, dass die Erstbeschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 in der Pflegschaftssache ihrer Tochter römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), bei der der Verdacht auf paranoide Schizophrenie gegeben ist, als Sachwalterin bestellt wurde, der Leichnam ihres Ehemannes von den polnischen Behörden noch immer nicht freigegeben wurde, und sie in ihrer Einvernahme vom 22.12.2010 suizidale Tendenzen und Perspektivverlust sowie von einem Arztbesuch bei Dr. römisch 40 sprach, welcher bei ihr einen Nervenzusammenbruch und damit in Zusammenhang stehende Herzbeschwerden diagnostiziert hätte (siehe Seite 211 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), erscheinen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, welche im Wesentlichen nur auf den diagnostizierten Gesundheitszustand im Gutachten vom 08.09.2010 Bezug nehmen, für nicht ausreichend und in diesem speziellen Fall für nicht hinreichend aktuell, um eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung nach Polen auszuschließen.

Im gegenständlichen Fall, dem ein außergewöhnliches belastendes Schicksal der Erstbeschwerdeführerin zugrunde liegt, wäre es der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin durch eine aktuelle ärztliche Untersuchung zu überprüfen.

Zur Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrfach angegeben hat, dass ihre Tochter während der Anfälle, die sich in akustischen Halluzinationen und auch mehrfachen Selbstmordversuchen geäußert hätten, sehr gewalttätig werde. Der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX vom 08.09.2010 ist zu entnehmen, dass sie im Rahmen solcher Anfälle enorme Kräfte entwickle und nur mit fünf Menschen zu bändigen sei, weswegen die Mutter auch schon alle Messer versteckt habe.Zur Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrfach angegeben hat, dass ihre Tochter während der Anfälle, die sich in akustischen Halluzinationen und auch mehrfachen Selbstmordversuchen geäußert hätten, sehr gewalttätig werde. Der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 vom 08.09.2010 ist zu entnehmen, dass sie im Rahmen solcher Anfälle enorme Kräfte entwickle und nur mit fünf Menschen zu bändigen sei, weswegen die Mutter auch schon alle Messer versteckt habe.

Bei der Rechtsberatung am 22.12.2010 verließ die Zweitbeschwerdeführern bereits nach etwa 15 Minuten den Raum, da für sie die Situation unerträglich wurde. In der darauffolgenden Einvernahme zeigte sie dasselbe Verhalten und verließ aus denselben Gründen nach etwa 30 Minuten den Raum. Auch am 08.09.2010 war die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. XXXX nicht im geplanten Ausmaß möglich, da die Zweitbeschwerdeführerin bereits nach fünf Minuten den Raum verlassen hat und auch am 06.10.2010 war sie nicht in der Lage, die Untersuchung zu Ende zu führen.Bei der Rechtsberatung am 22.12.2010 verließ die Zweitbeschwerdeführern bereits nach etwa 15 Minuten den Raum, da für sie die Situation unerträglich wurde. In der darauffolgenden Einvernahme zeigte sie dasselbe Verhalten und verließ aus denselben Gründen nach etwa 30 Minuten den Raum. Auch am 08.09.2010 war die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. römisch 40 nicht im geplanten Ausmaß möglich, da die Zweitbeschwerdeführerin bereits nach fünf Minuten den Raum verlassen hat und auch am 06.10.2010 war sie nicht in der Lage, die Untersuchung zu Ende zu führen.

Wenn im erstinstanzlichen Bescheid die Zweitbeschwerdeführern betreffend festgestellt wird, dass dem gesamten Vorbringen im Verfahren nicht zu entnehmen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leide, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre, so ist dies aktenwidrig. Sofern weiters ausgeführt wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch in der Lage gewesen sei, auf illegale Art und Weise von Polen nach Österreich zu gelangen, und die Überstellungsfähigkeit daher nicht in Zweifel zu ziehen sei, so greift diese Erklärung eindeutig zu kurz und ist auch in ihrem Fall eine Begutachtung der Überstellungsfähigkeit und einer allfälligen damit in Zusammenhang stehenden Notwendigkeit unmittelbarer medizinischer Vorkehrungen zum Schutze ihrer eigenen Person, wie auch ihrer restlichen Familie, anderer Personen und der überstellenden Beamten erforderlich.

Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, durch geeignete Mittel festzustellen, ob die Beschwerdeführer überstellungsfähig sind oder die Durchführung einer Überstellung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, durch geeignete Mittel festzustellen, ob die Beschwerdeführer überstellungsfähig sind oder die Durchführung einer Überstellung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

3. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG aufgehoben wird.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG aufgehoben wird.

Die Beschwerdeverfahren, welche die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin betreffen, haben somit ergeben, dass ihre Verfahren zuzulassen sind. Daraus ergibt sich, dass auch die Verfahren der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer zuzulassen sind.

3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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